Regieleistungen. 2.4.1 Regieleistungen sind nur dann anzuordnen, wenn für erforderliche Leistungen keine zutreffenden Leistungspositionen vorhanden sind. 2.4.2 Vor Inangriffnahme der Regieleistungen sind 1) Art und Umfang der Regieleistungen sowie 2) Anzahl und Beschäftigungsgruppen der für die Durchführung der Leistungen er- forderlichen Arbeitskräfte und 3) Umstände, die zu Aufzahlungen für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertags- stunden, Schichtarbeit und Erschwernisse sowie Aufwendungen für Ersatzruhezei- ten führen können, einvernehmlich festzulegen. 2.4.3 Der AN hat über alle Regieleistungen täglich Aufzeichnungen zu führen und die- se innerhalb einer zu vereinbarenden Frist - bei Fehlen einer solchen binnen 7 Tagen - dem AG zur Bestätigung und Anerkennung der Art und des Ausmaßes zu übergeben. 2.4.4 Werden zur Erbringung von Regieleistungen Geräte erforderlich, sind vornehm- lich solche Geräte zu vereinbaren, die auf der Baustelle vorgehalten werden.
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Samples: General Terms and Conditions for Construction Services
Regieleistungen. 2.4.1 Regieleistungen sind nur dann anzuordnen, wenn für erforderliche Leistungen keine zutreffenden Leistungspositionen vorhanden sind.
2.4.2 Vor Inangriffnahme der Regieleistungen sind
1) Art und Umfang der Regieleistungen sowie
2) Anzahl und Beschäftigungsgruppen der für die Durchführung der Leistungen er- forderlichen Arbeitskräfte und
3) Umstände, die zu Aufzahlungen für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertags- stunden, Schichtarbeit und Erschwernisse sowie Aufwendungen für Ersatzruhezei- ten führen können, einvernehmlich festzulegen.
2.4.3 Der AN hat über alle Regieleistungen täglich Aufzeichnungen zu führen und die- se diese innerhalb einer zu vereinbarenden Frist - bei Fehlen einer solchen binnen 7 Tagen Ta- gen - dem AG zur Bestätigung und Anerkennung der Art und des Ausmaßes zu übergebenüber- geben.
2.4.4 Werden zur Erbringung von Regieleistungen Geräte erforderlich, sind vornehm- lich solche Geräte zu vereinbaren, die auf der Baustelle am Erfüllungsort vorgehalten werden.
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Regieleistungen. 2.4.1 Regieleistungen sind nur dann anzuordnen, wenn für erforderliche Leistungen keine zutreffenden Leistungspositionen vorhanden sind.
2.4.2 Vor Inangriffnahme der Regieleistungen sindsind
1) Art und Umfang der Regieleistungen sowie
2) Anzahl und Beschäftigungsgruppen der für die Durchführung der Leistungen er- forderlichen erforderli- chen Arbeitskräfte und
3) Umstände, die zu Aufzahlungen für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertags- stundenFeiertagsstunden, Schichtarbeit und Erschwernisse sowie Aufwendungen für Ersatzruhezei- ten Ersatzruhezeiten führen können, einvernehmlich festzulegen.
2.4.3 Der AN hat über alle Regieleistungen täglich Aufzeichnungen zu führen und die- se diese innerhalb einer zu vereinbarenden Frist - bei Fehlen einer solchen binnen 7 Tagen - dem AG zur Bestätigung und Anerkennung der Art und des Ausmaßes zu übergeben.
2.4.4 Werden zur Erbringung von Regieleistungen Geräte erforderlich, sind vornehm- lich vornehmlich solche Geräte zu vereinbaren, die auf der Baustelle am Erfüllungsort vorgehalten werden.
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Samples: Allgemeine Vertragsbestimmungen
Regieleistungen. 2.4.1 Regieleistungen sind nur dann anzuordnen, wenn für erforderliche Leistungen keine zutreffenden Leistungspositionen vorhanden sind.
2.4.2 Vor Inangriffnahme der Regieleistungen sind
1) Art und Umfang der Regieleistungen sowie
2) Anzahl und Beschäftigungsgruppen der für die Durchführung der Leistungen er- forderlichen erforderli- chen Arbeitskräfte und
3) Umstände, die zu Aufzahlungen für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertags- stundenFeiertagsstunden, Schichtarbeit und Erschwernisse sowie Aufwendungen für Ersatzruhezei- ten Ersatzruhezeiten führen könnenkön- nen, einvernehmlich festzulegen.
2.4.3 Der AN hat über alle Regieleistungen täglich Aufzeichnungen zu führen und die- se diese innerhalb einer zu vereinbarenden Frist - bei Fehlen einer solchen binnen 7 Tagen - dem AG zur Bestätigung und Anerkennung der Art und des Ausmaßes zu übergeben.
2.4.4 Werden zur Erbringung von Regieleistungen Geräte erforderlich, sind vornehm- lich vornehmlich solche Geräte zu vereinbaren, die auf der Baustelle vorgehalten werden.
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Samples: Allgemeine Vertragsbestimmungen Der Stadt Wien Für Bauleistungen
Regieleistungen. 2.4.1 6.4.1 Regieleistungen sind nur dann anzuordnen, wenn für erforderliche Leistungen keine zutreffenden Leistungspositionen vorhanden sind.
2.4.2 6.4.2 Vor Inangriffnahme der Regieleistungen sind
1) Art und Umfang der Regieleistungen sowie
2) Anzahl und Beschäftigungsgruppen der für die Durchführung der Leistungen er- forderlichen erforderlichen Arbeitskräfte und
3) Umstände, die zu Aufzahlungen für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertags- stundenFeiertagsstunden, Schichtarbeit und Erschwernisse sowie Aufwendungen für Ersatzruhezei- ten Ersatzruhezeiten führen können, einvernehmlich festzulegen.
2.4.3 6.4.3 Der AN hat über alle Regieleistungen täglich Aufzeichnungen zu führen und die- se diese innerhalb einer zu vereinbarenden Frist - bei Fehlen einer solchen binnen 7 Tagen - dem AG zur Bestätigung und Anerkennung der Art und des Ausmaßes zu übergeben.
2.4.4 6.4.4 Werden zur Erbringung von Regieleistungen Geräte erforderlich, sind vornehm- lich vornehmlich solche Geräte zu vereinbaren, die auf der Baustelle vorgehalten werden.
6.4.5 Regieberichte auf Tagesberichten werden nicht anerkannt. Es ist ein separates Regiebuch zu führen.
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Samples: Allgemeine Vertragsbestimmungen
Regieleistungen. 2.4.1 Regieleistungen sind nur dann anzuordnen, wenn für erforderliche Leistungen keine zutreffenden Leistungspositionen vorhanden sind.
2.4.2 Vor Inangriffnahme der Regieleistungen sind
1) Art und Umfang der Regieleistungen sowie
2) Anzahl und Beschäftigungsgruppen der für die Durchführung der Leistungen er- forderlichen erforderli- chen Arbeitskräfte und
3) Umstände, die zu Aufzahlungen für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertags- stundenFeiertagsstunden, Schichtarbeit und Erschwernisse sowie Aufwendungen für Ersatzruhezei- ten Ersatzruhezeiten führen können, einvernehmlich festzulegen.
2.4.3 Der AN hat über alle Regieleistungen täglich Aufzeichnungen zu führen und die- se diese innerhalb einer zu vereinbarenden Frist - bei Fehlen einer solchen binnen 7 Tagen - dem AG zur Bestätigung und Anerkennung der Art und des Ausmaßes zu übergeben.
2.4.4 Werden zur Erbringung von Regieleistungen Geräte erforderlich, sind vornehm- lich vornehmlich solche Geräte zu vereinbaren, die auf der Baustelle am Erfüllungsort vorgehalten werden.
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Samples: Allgemeine Vertragsbestimmungen