Reparatur. Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten einschließlich der notwendigen einfachen Fracht- und Transportkosten bis zu folgenden Obergrenzen: a Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt: Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.5.1.8, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.5.2.1 b. b Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, gilt: Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wieder- beschaffungswerts (siehe A.2.5.1.8). Hinweis: Beachten Sie auch die Regelung zur Neupreis- und Kaufwertentschädigung in A.2.5.1.2. Ist eine Spar-Kasko vereinbart, so gilt abweichend A.2.5.2.4. A.2.5.2.2 Abschleppen Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. Dabei darf einschließlich unserer Leistungen wegen der Beschädigung des Fahrzeugs nach A.2.5.2 die Obergrenzen nach A.2.5.2.1a und A.2.5.2.1b nicht überschritten werden. Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, diese Kosten zu übernehmen. A.2.5.2.3 Abzug neu für alt Wir ziehen von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt), wenn − bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht werden oder − das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert wird. a Pkw im Komfort-Tarif Bei Schäden an Pkw wird nur auf Cabrio-Verdecke ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug vorgenommen. Ansonsten wird auf Abzüge „neu für alt“ verzichtet.
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Reparatur. Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten einschließlich der notwendigen einfachen Fracht- und Transportkosten bis zu folgenden Obergrenzen:
a Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt: Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.5.1.8, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.5.2.1 b.
b Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, gilt: Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wieder- beschaffungswerts (siehe A.2.5.1.8). Hinweis: Beachten Sie auch die Regelung zur Neupreis- und Kaufwertentschädigung Neupreisentschädigung in A.2.5.1.2. Ist eine SparSorglos-Kasko vereinbart, so gilt abweichend A.2.5.2.4. A.2.5.2.2 Abschleppen Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. Dabei darf einschließlich unserer Leistungen wegen der Beschädigung des Fahrzeugs nach A.2.5.2 A.2.5.2.1 die Obergrenzen nach A.2.5.2.1a und A.2.5.2.1b A.2.5.2.1 nicht überschritten werden. Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, diese Kosten zu übernehmen. A.2.5.2.3 Abzug neu für alt Wir ziehen von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt), wenn − bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht werden oder − das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert wird. a Pkw im Komfort-Tarif Bei Schäden an Pkw wird nur auf Cabrio-Verdecke folgende Teile ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug vorgenommengemacht: – bei Cabrio-Verdecken und – bei Navigations- und Unterhaltungssystemen (soweit mitversichert) ab dem 3. Jahr nach Anschaffung der Geräte. Innerhalb der ersten 2 Jahre nach Anschaffung wird auf den Abzug verzichtet, wenn die Anschaffungsrechnung eingereicht wird. Ansonsten wird auf Abzüge „neu für alt“ verzichtet. b Pkw im Basis-Tarif Im Basis-Tarif für Pkw wird abweichend zu der Regelung des Komfort-Tarifes innerhalb der ersten zwei Jahre nach Erstzulassung des Fahrzeugs nur auf: – Bereifung – Batterie – Lackierung – Cabrio-Verdecke und – Navigations- und Unterhaltungssysteme (soweit mitversichert) ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug gemacht (neu für alt). Ab dem dritten Jahr nach Erstzulassung des Fahrzeugs wird generell auf alle Ersatzteile ein entsprechender Abzug vorgenommen. c sonstige Fahrzeuge Bei Krafträdern und Kraftomnibussen ist der Abzug „neu für alt“ auf die Bereifung, Batterie und Lackierung beschränkt, wenn das Schadenereignis in den ersten vier Jahren nach Erstzulassung eintritt. Bei den übrigen Fahrzeugen gilt dies in den ersten drei Jahren nach Erstzulassung. Danach ziehen wir von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung generell einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt).
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