Kostenerstattung bei Reiseabbruch Musterklauseln

Kostenerstattung bei Reiseabbruch f Ist Ihnen die planmäßige Beendigung Ihrer Auslandsreise infolge Todes oder schwerer Er- krankung eines Mitreisenden oder eines nahen Verwandten bzw. wegen einer erheblichen Schädigung Ihres Vermögens nicht oder nur zu einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt zuzumuten, werden die im Verhältnis zur ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden höheren Fahrtkosten bis zu 2.500 EUR je Schadenfall übernommen.
Kostenerstattung bei Reiseabbruch. 1.21 Reiserückrufservice
Kostenerstattung bei Reiseabbruch. Ist Ihnen oder einer mitversicherten Person die planmäßige Beendi- gung der Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland nicht oder nur zu einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt zuzumuten, weil: – ein Mitreisender verstorben oder schwer erkrankt ist – ein nicht mitreisender naher Verwandter schwer erkrankt oder verstorben ist oder – eine erhebliche Schädigung Ihres Vermögens oder eine erhebliche Schädigung des Vermögens eines berechtigten Insassen vorliegt, übernehmen wir die gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Rückreise entstehenden höheren Fahrtkosten bis zu insgesamt 3.000 Euro je Schadenfall.
Kostenerstattung bei Reiseabbruch. Wir organisieren Ihre außerplanmäßige Rückreise aus dem Ausland, sofern Sie von den folgenden Ereignissen überrascht worden sind: – ein Mitreisender oder naher Verwandter ist schwer erkrankt oder verstorben oder – Sie sind finanziell erheblich geschädigt worden. Wir übernehmen die höheren Fahrtkosten, die gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Rückreise entstehen. Dies erfolgt bis zu insgesamt 3.000 Euro je Schadenfall.‌‌‌‌
Kostenerstattung bei Reiseabbruch. Ist Ihnen die planmäßige Beendigung Ihrer Auslandsreise
Kostenerstattung bei Reiseabbruch. Ist dem Versicherungsnehmer die planmäßige Beendigung seiner Auslandsreise infolge Todes oder schwerer Erkrankung eines Mitrei- senden oder eines nahen Verwandten bzw. wegen einer erheblichen Schädigung seines Vermögens nicht oder nur zu einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt zuzumuten, werden die im Verhältnis zur ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden höhe- ren Fahrtkosten bis zu 2.600,– € je Schadenfall übernommen.
Kostenerstattung bei Reiseabbruch. Ist der versicherten Person die planmäßige Beendigung ihrer Auslands- reise infolge Todes oder schwerer Erkrankung eines Mitreisenden oder ei- nes nahen Verwandten (Ehepartner, Eltern oder Kinder) bzw. wegen einer nachweisbaren erheblichen Schädigung ihres Vermögens nicht oder nur zu einem späteren als dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt zuzumu- ten, werden die im Verhältnis zur ursprünglichen Rückreise entstehenden höheren Fahrtkosten bis zu Euro 2.557,– je Schadenfall übernommen. A.3.1.22. Reiserückrufservice Erweist sich infolge Todes oder schwerer Erkrankung eines nahen Ver- wandten (Ehepartner, Eltern oder Kinder) der versicherten Person oder in- folge einer nachweisbaren erheblichen Schädigung ihres Vermögens de- ren Rückruf von einer Auslandsreise durch Rundfunk als notwendig, wer- den die erforderlichen Maßnahmen vom Versicherer in die Wege geleitet und die hierdurch entstehenden Kosten übernommen. A.3.1.23. Hilfeleistung in besonderen Notfällen Gerät die versicherte Person auf einer Reise im Ausland in eine besondere Notlage, die in den Ziffern 3.1.1 bis 3.1.22 nicht geregelt ist und zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um einen erheblichen Nachteil für ihre Ge- sundheit oder ihr Vermögen zu vermeiden, werden die erforderlichen Maß- nahmen veranlasst und die hierdurch entstehenden Kosten bis zu Euro 256,– je Schadenfall übernommen. Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von der versicherten Per- son abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparatur- kosten werden nicht erstattet. A.3.2. Begriffsbestimmungen A.3.2.1‌ Fahrzeuge im Sinne der TB G.1.2. zu diesen Versicherungsbedingungen sind Personenkraftwagen zur Eigenverwendung unter Einschluss mitge- führter Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger sowie Krafträder. Das versicherte Fahrzeug darf nach Bauart und Ausstattung nur zur Beför- derung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) bestimmt sein. A.3.2.2 Unter Panne ist jeder Brems-, Betriebs- oder Bruchschaden. Unfall ist jedes unmittelbar von außen her, plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirken- des Ereignis. Leistungen aus dieser Versicherung werden in diesen Fällen nur dann gewährt, wenn das Fahrzeug aufgrund des Schadens nicht mehr fahrfähig ist. Als Panne gilt auch, wenn - das Fahrzeug versehentlich mit Treibstoff betankt wurde, der für den Betrieb des Fahrzeugs ungeeignet ist, oder - für den Betrieb des Fahrzeugs ungeeignete Betriebsmittel (z. B. Motoröl, Bremsf...
Kostenerstattung bei Reiseabbruch. Ist der versicherten Person die planmäßige Beendigung ihrer Auslands- reise infolge Todes oder schwerer Erkrankung eines Mitreisenden oder ei- nes nahen Verwandten (Ehepartner, Eltern oder Kinder) bzw. wegen einer nachweisbaren erheblichen Schädigung ihres Vermögens nicht oder nur zu einem späteren als dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt zuzumu- ten, werden die im Verhältnis zur ursprünglichen Rückreise entstehenden höheren Fahrtkosten bis zu Euro 2.557,– je Schadenfall übernommen.
Kostenerstattung bei Reiseabbruch. Ist dem Versicherungsnehmer oder einem der berechtigten Insassen die planmäßige Beendigung seiner Fahrt oder Reise im Ausland mit dem versicherten Fahrzeug nicht oder nur zu einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt zuzumuten, weil
Kostenerstattung bei Reiseabbruch d Ist Ihnen die planmäßige Beendigung Ihrer Reise infolge Todes oder schwerer Erkrankung eines Mitreisenden oder eines nahen Verwandten bzw. wegen einer erheblichen Schädigung Ihres Vermögens nicht oder nur zu einem anderen als dem ursprüng- lich vorgesehenen Zeitpunkt zuzumuten, übernehmen wir die im Verhältnis zur ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden höheren Fahrtkosten bis zu 2.557,- Euro je Schadenfall. e Geraten Sie in eine besondere Notlage, die in A.3.5 bis A.3.8.5.d nicht geregelt ist und zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um erheblichen Nachteil für Ihre Gesundheit oder Ihr Vermögen zu vermeiden, veranlassen wir die erforderlichen Maßnahmen und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 256,- Euro je Schadenfall. Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von Ihnen abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten wer- den nicht erstattet.