Kostenerstattung bei Reiseabbruch Musterklauseln

Kostenerstattung bei Reiseabbruch. Ist Ihnen die planmäßige Beendigung Ihrer Auslandsreise infolge Todes oder schwe- rer Erkrankung eines Mitreisenden oder eines nahen Verwandten bzw. wegen ei- ner erheblichen Schädigung Ihres Vermögens nicht oder nur zu einem anderen als dem ursprünglich geplanten Zeitpunkt zuzumuten, übernehmen wir die im Verhältnis zur ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden Fahrtkosten bis zu 2.500 EUR. A.3.9.5 Sonstige Hilfeleistungen
Kostenerstattung bei Reiseabbruch. Ist dem Versicherungsnehmer die planmäßige Beendigung seiner Auslandsreise infolge Todes oder schwerer Erkrankung eines Mitrei- senden oder eines nahen Verwandten bzw. wegen einer erheblichen Schädigung seines Vermögens nicht oder nur zu einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt zuzumuten, werden die im Verhältnis zur ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden höheren Fahrtkosten bis zu 2.500 EUR je Schadenfall übernommen.
Kostenerstattung bei Reiseabbruch. Reiserückrufservice
Kostenerstattung bei Reiseabbruch. Ist Ihnen oder einer mitversicherten Person die planmäßige Beendi- gung der Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland nicht oder nur zu einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt zuzumuten, weil: – ein Mitreisender verstorben oder schwer erkrankt ist – ein nicht mitreisender naher Verwandter schwer erkrankt oder verstorben ist oder – eine erhebliche Schädigung Ihres Vermögens oder eine erhebliche Schädigung des Vermögens eines berechtigten Insassen vorliegt, übernehmen wir die gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Rückreise entstehenden höheren Fahrtkosten bis zu insgesamt 3.000 Euro je Schadenfall.
Kostenerstattung bei Reiseabbruch. Wir organisieren Ihre außerplanmäßige Rückreise aus dem Ausland, sofern Sie von den folgenden Ereignissen überrascht worden sind: – ein Mitreisender oder naher Verwandter ist schwer erkrankt oder verstorben oder – Sie sind finanziell erheblich geschädigt worden. Wir übernehmen die höheren Fahrtkosten, die gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Rückreise entstehen. Dies erfolgt bis zu insgesamt 3.000 Euro je Schadenfall.‌‌‌‌
Kostenerstattung bei Reiseabbruch. Ist Ihnen die planmäßige Beendigung Ihrer Auslandsreise a) infolge Todes oder schwerer Erkrankung eines nahen Ver- wandten (Ehegatten, Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder) oder Mitreisenden oder b) wegen eines Schadens an Ihrem Eigentum an Ihrem ständigen Wohnsitz, der im Verhältnis zu Ihrer wirtschaftlichen Lage und Ihrem Vermögen erheblich ist, oder sofern zur Schadenfeststel- lung Ihre Anwesenheit notwendig ist, nicht zuzumuten, übernehmen wir die im Verhältnis zur ursprüng- lich geplanten Rückreise entstehenden höheren Fahrtkosten bis zu 2.500 Euro je Schadenfall.
Kostenerstattung bei Reiseabbruch. Ist der versicherten Person die planmäßige Beendigung ihrer Auslands- reise infolge Todes oder schwerer Erkrankung eines Mitreisenden oder ei- nes nahen Verwandten (Ehepartner, Eltern oder Kinder) bzw. wegen einer nachweisbaren erheblichen Schädigung ihres Vermögens nicht oder nur zu einem späteren als dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt zuzumu- ten, werden die im Verhältnis zur ursprünglichen Rückreise entstehenden höheren Fahrtkosten bis zu Euro 2.557,– je Schadenfall übernommen. A.3.1.22. Reiserückrufservice Erweist sich infolge Todes oder schwerer Erkrankung eines nahen Ver- wandten (Ehepartner, Eltern oder Kinder) der versicherten Person oder in- folge einer nachweisbaren erheblichen Schädigung ihres Vermögens de- ren Rückruf von einer Auslandsreise durch Rundfunk als notwendig, wer- den die erforderlichen Maßnahmen vom Versicherer in die Wege geleitet und die hierdurch entstehenden Kosten übernommen. A.3.1.23. Hilfeleistung in besonderen Notfällen Gerät die versicherte Person auf einer Reise im Ausland in eine besondere Notlage, die in den Ziffern 3.1.1 bis 3.1.22 nicht geregelt ist und zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um einen erheblichen Nachteil für ihre Ge- sundheit oder ihr Vermögen zu vermeiden, werden die erforderlichen Maß- nahmen veranlasst und die hierdurch entstehenden Kosten bis zu Euro 256,– je Schadenfall übernommen. Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von der versicherten Per- son abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparatur- kosten werden nicht erstattet. A.3.2. Begriffsbestimmungen A.3.2.1‌ Fahrzeuge im Sinne der TB G.1.2. zu diesen Versicherungsbedingungen sind Personenkraftwagen zur Eigenverwendung unter Einschluss mitge- führter Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger sowie Krafträder. Das versicherte Fahrzeug darf nach Bauart und Ausstattung nur zur Beför- derung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) bestimmt sein. A.3.2.2 Unter Panne ist jeder Brems-, Betriebs- oder Bruchschaden. Unfall ist jedes unmittelbar von außen her, plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirken- des Ereignis. Leistungen aus dieser Versicherung werden in diesen Fällen nur dann gewährt, wenn das Fahrzeug aufgrund des Schadens nicht mehr fahrfähig ist. Als Panne gilt auch, wenn - das Fahrzeug versehentlich mit Treibstoff betankt wurde, der für den Betrieb des Fahrzeugs ungeeignet ist, oder - für den Betrieb des Fahrzeugs ungeeignete Betriebsmittel (z. B. Motoröl, Bremsf...
Kostenerstattung bei Reiseabbruch. Ist Ihnen die planmäßige Beendigung Ihrer Reise infolge Todes oder schwerer Erkrankung eines Mitreisenden oder eines nahen Verwandten bzw. wegen einer erheblichen Schädigung Ihres Vermögens nicht oder nur zu einem anderen als dem ursprüng- lich vorgesehenen Zeitpunkt zuzumuten, übernehmen wir die im Verhältnis zur ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden höheren Fahrtkosten bis zu 2.557,- Euro je Schadenfall. e Geraten Sie in eine besondere Notlage, die in A.3.5 bis A.3.8.5.d nicht geregelt ist und zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um erheblichen Nachteil für Ihre Gesundheit oder Ihr Vermögen zu vermeiden, veranlassen wir die erforderlichen Maßnahmen und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 256,- Euro je Schadenfall. Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von Ihnen abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten wer- den nicht erstattet.
Kostenerstattung bei Reiseabbruch. A.5.8.12 Ist Ihnen die planmäßige Beendigung Ihrer Auslandsreise infolge Todes oder schwerer Erkrankung eines Mitreisenden oder eines nahen Verwandten bzw. wegen einer erheblichen Schädigung Ihres Vermögens nicht oder nur zu einem anderen als dem ursprüng- lich vorgesehenen Zeitpunkt zuzumuten, werden die im Verhältnis zur ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden höheren Fahrtkosten bis zu 2.500 Euro je Schadenfall übernommen. Reiserückrufservice A.5.8.13 Ist es notwendig, Sie infolge Todes oder Erkrankung eines nahen Verwandten oder infolge einer erheblichen Schädigung Ihres Vermögens von einer Reise durch Rundfunk zurückzurufen, werden wir die erforderlichen Maßnahmen in die Wege leiten und die hierdurch entstehenden Kosten übernehmen. Hilfeleistung in besonderen Notfällen A.5.8.14 Geraten Sie auf einer Reise im Ausland in eine besondere Notlage, die in A.5.5 bis A.5.8.13 nicht geregelt ist und zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um erheblichen Nachteil für Ihre Gesundheit oder Ihr Vermögen zu vermeiden, werden die erforderlichen Maßnahmen veranlasst und die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 300 Euro je Schadenfall übernommen. Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträ- gen, die von Ihnen abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten werden nicht erstattet. A.5.9 Anrechnung ersparter Aufwendungen

Related to Kostenerstattung bei Reiseabbruch

  • Kostenerstattung Dem Dienstnehmer sind alle im Zusammenhang mit seinem Telearbeitsplatz erwachsenden Aufwände ge- gen Nachweis zu ersetzen, insbesondere Telefonkos- ten. Für Raum- und Energiekosten können Pauschal- erstattungen vereinbart werden.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Schutzumfang Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverban- des deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensiche- rungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, d.h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der Bank zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden Einlagen, Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn (i) es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Na- mensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und (ii) die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 01. Januar 2020 bestanden ha- ben, findet die Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert wer- den kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Rege- lungen des Statuts des Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Ge- samtrechtsnachfolge übergeht.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.