Responsibility Musterklauseln

Responsibility. The Issuer accepts responsibility for the information contained in these Final Terms as determined in the Prospectus. With respect to the third party information contained herein and identified as such, the following applies: (i) the Issuer confirms that such information has been accurately reproduced and, so far as the Issuer is aware and is able to ascertain from information supplied by such third parties, no facts have been omitted, the omission of which would render the reproduced information inaccurate or misleading; (ii) the Issuer has not independently verified such information and does not accept responsibility for its accuracy.
Responsibility. Swiss Budget Hotels Sarl is not responsible for any claims concerning either reduced services, or of an unfulfilled contract or for any damage incurred, unless an error is directly attributed to it. Its responsibility is however limited to the maximum amount of 10% of the total booking amount.
Responsibility. 1. The customer is obliged to check completeness and condition of goods immediately after receipt and to inform us in writing about claims on the next day at latest, otherwise warranty expires. If notices of defects are justified, we have the right to take the goods back and supply a replacement immediately. 2. Discrepancies in the condition of the delivered goods cannot be objected as long as they are customary and for the intended purpose not considerable. Manipulation, which is in a relation with a notified claim, liability also expires. 3. Claim for non-accomplishment or delay is only possible, if we can be proved intention or coarse negligence. This also applies to damages in sequence to deficiencies. If we are not in a position to supply replacement or improvement – to which we are also entitled – within a reasonable period of time, the customer can require the cancellation of the contract. The limitation of liability shall not apply to personal injury or to violation of essential contractual duties. The obligation to deliver in time is essential as well as the duties to advice, protect and care which shall enable the customer to use the delivery item according to agreement or contribute to the protection of life and limb of the customer’s personnel or to the protection of its title against substantial damage. Our liability to pay compensation for property damage and further resulting financial losses is limited to an amount of the current sum insured in the event of liability for simple negligence, even if it is a violation of essential contractual duties. 4. Claims against us no matter the cause become prescriptive after 12 month with exception of personal injury. 5. Our customer is obliged to check delivered goods carefully before manufacturing or using them. Therefore we are released from product liability claims. 6. No merchandise is to be returned to us without agreement.
Responsibility. 2.1 TalentOrange GmbH is the responsible operator. 2.2 The teachers and the respective school management are responsible for the content of the tests and/or courses.
Responsibility. You are responsible for all posts made by you in Office, the information, content, and documents you provide, as well as other interactions within Office 365 (such as comments, shares, likes) (joint Actions). METRO assumes no responsibility for the Actions performed by individual Users. METRO does not guarantee that posts, information, content, and documents (joint Content) posted by Users in Office 365 are complete, applicable, lawful, current, or suitable to achieve the purpose described therein. METRO does not check Content for completeness, accuracy, lawfulness and timeliness and does not endorse Actions. METRO does not have influence on the Content of linked third-party websites. METRO assumes no liability for the accuracy and completeness of such websites and the information contained therein.
Responsibility. Als Responsible University ist es der WU eine Verpflichtung, ihre Bildungsangebote interessierten und fachlich geeigneten Menschen unabhängig von sozialen und anderen Barrieren zugänglich zu machen. Mit ihren Studien und Lehrprogrammen stellt sie sich den Herausforderungen veränderter Lebensentwürfe und ist bestrebt, die Vereinbarkeit von universitärer Bildung mit anderen Lebensbereichen zu ermöglichen. In diesem Sinne hat die WU eine Strategie zur sozialen Dimension in Studium und Lehre entwickelt, welche ein Portfolio von Maßnahmen umfasst, die darauf abzielen, die unterschiedlichen Bedürfnisse von Studierenden angemessen zu berücksichtigen und insbesondere benachteiligten Personen ein Studium an der WU zu ermöglichen. Studierenden mit Beeinträchtigung (Behinderung, chronischer Erkrankung und/oder Lernschwierigkeit) werden auch in der LV-Periode 2022-2024 Unterstützungsangebote für ein erfolgreiches Studium zur Verfügung stehen. Gemeinsam mit den Behindertenbeauftragten möchte die WU das Studium und den universitären Alltag so barrierefrei wie möglich gestalten und bei der Bewältigung studentischer Herausforderungen zur Seite stehen. Die WU bietet mit dem BeAble Programm beispielsweise an, dass Studierende, die Unterstützung benötigen, von höhersemestrigen Kolleg/inn/en unter Anleitung von Fachkräften durch ihr Studium begleitet werden. So kann ein individuell angepasster Semesterplan erstellt, gemeinsam der Campus und die Einrichtungen für Studierende erkundet und im weiteren Verlauf des Studiums individuell angepasste Unterstützung angeboten werden. Auf einer eigenen WU-Website wird barrierefreies Studieren und Arbeiten thematisiert. Begünstigt Behinderte oder Personen, die diesen Status anstreben, finden dort ebenso Informationen zum Thema, wie Lehrende, die auf besondere Bedürfnisse ihrer Studierenden eingehen wollen, oder Verwaltungspersonal, das barrierefreie Veranstaltungen organisieren möchte uvm. Zur besseren Inklusion und um den Campus als barrierefreien Studiumsort bekannter zu machen, wird ein spezielles Format der Campus Days erarbeitet, das auch Studieninteressierten mit Beeinträchtigung die Möglichkeit bietet, den Campus zu erleben und Informationen zu den Studienmöglichkeiten auf der Basis der individuellen Bedürfnisse zu sammeln. Bereits in den letzten Jahren hat die WU ihre Bemühungen um Förderung von Diversität und Inklusion mit dem Ziel, auch Maturant/inn/en mit einem bildungsferneren oder sozioökonomisch schwächeren Hintergrund den Z...
Responsibility. Die Emittentin übernimmt die Verantwortung für die in diesen Endgültigen Bedingungen enthaltenen Informationen wie im Prospekt bestimmt. Hinsichtlich der hierin enthaltenen und als solche gekenn- zeichneten Informationen von Seiten Dritter gilt Folgendes: (i) Die Emittentin bestätigt, dass diese Informationen zutreffend wiedergegeben worden sind und – soweit es der Emittentin bekannt ist und sie aus den von diesen Dritten zur Verfügung gestellten Informationen ableiten konnte – keine Fakten ausgelassen wurden, deren Fehlen die reproduzierten Informationen unzutreffend oder irreführend gestalten würden; (ii) die Emittentin hat diese Informationen nicht selbständig überprüft und über- nimmt keine Verantwortung für ihre Richtigkeit.

Related to Responsibility

  • Liability Unless liability is regulated differently elsewhere in these conditions, the supplier shall be liable for compensation for damage suffered by the buyer either directly or indirectly as a consequence of an incorrect delivery, or violation of official safety regulations or for any other legal reason attributable to the supplier, only as set out in the following. 1. In general the liability for compensation for damage exists only if the damage was caused by fault of the supplier. 2. If a claim is brought against the buyer based on no-fault liability under mandatory law, the supplier shall assume liability on the buyer’s behalf to the extent to which it would be directly liable. The principles of section 254 BGB shall apply mutatis mutandis to settlement of damages payments between buyer and supplier. The same shall apply in the event of a direct claim against the supplier. 3. The obligation to compensate for damages is excluded if the buyer, for its part, has effectively limited liability to its customer. The buyer shall endeavor to agree liability limitations to the extent permissible by law also in favor of the supplier. 4. Claims brought by the buyer are excluded if the damage was caused by violations attributable to the buyer of operating, maintenance or installation regulations, unsuitable or improper use, incorrect or negligent handling, natural wear and tear, or faulty repair. 5. To the extent provided by law, the supplier shall be liable for measures taken by the buyer to avert damage (e.g. product recalls). 6. If the buyer wishes to assert a claim against the supplier in accordance with the foregoing regulations, the buyer shall fully inform and consult with the supplier without delay. It shall give the supplier the opportunity to investigate the damage. The contractual partners shall consult with each other on the measures to be taken, in particular regarding settlement negotiations. 7. The principles set out in section VII subsection 1 shall apply mutatis mutandis if the supplier is not insured or is insufficiently insured.

  • Evaluation Die Evaluation nach § 137f Abs. 4 Satz 1 SGB V wird für den Zeitraum der Zulassung des Programms sichergestellt und erfolgt unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Regelungen des § 6 der DMP-A-RL.

  • Support Der Kontaktweg des Supports für SAP Qualtrics Digital CX ist xxxxx://xxx.xxxxxxxxx.xxx/xxxxxxx/. Wenn SAP den Kontaktweg ändert, weist SAP auf xxxxx://xxx.xxxxxxxxx.xxx/xxxxxxx/ darauf hin. Alle sonstigen Aspekte im Hinblick auf den Support werden gemäß den Support-Richtlinien von SAP für Cloud Services bereitgestellt.

  • Incident-Response-Management Unterstützung bei der Reaktion auf Sicherheitsverletzungen

  • Services Der Lizenzgeber gewährleistet, dass sämtliche erworbenen Services auf professionelle Weise und gemäß den allgemein anerkannten Branchenstandards erbracht werden. Diese Gewährleistung gilt für einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen ab der Bereitstellung der Services. Bei jeglichem Verstoß gegen diese Gewährleistung ist der Lizenzgeber lediglich verpflichtet, entweder die Services so zu verändern, dass sie mit dieser Gewährleistung übereinstimmen, oder Ihnen den Betrag zu erstatten, den Sie für den Teil der Services an den Lizenzgeber bezahlt haben, der nicht mit dieser Gewährleistung übereinstimmt. Sie erklären sich damit einverstanden, entsprechende Maßnahmen zur Isolierung und Sicherung Ihres Systems vorzunehmen.

  • Asbest Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.

  • Informationsaustausch (1) Auf Ersuchen erteilt die zuständige Behörde eines Vertragsstaats der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwe- cke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob der ersuchte Ver- tragsstaat diese Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Ver- halten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht des ersuchten Vertrags- xxxxxx eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats erfolgt. (2) Reichen die der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaats vorliegenden In- formationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift dieser Vertragsstaat nach eigenem Ermessen alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaf- fung von Informationen, die erforderlich sind, um dem ersuchenden Vertragsstaat die erbetenen Informationen zu erteilen, auch wenn der ersuchte Vertragsstaat diese Infor- mationen zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt. (3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertrags- xxxxxx erteilt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats in dem nach dessen Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaus- sagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten. (4) Beide Vertragsstaaten gewährleisten, dass ihre zuständige Behörde in Übereinstim- mung mit diesem Abkommen die Befugnis hat, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen oder zu erteilen: a) Informationen von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, ein- schließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhän- der handeln; (i) Informationen über das wirtschaftliche Eigentum an Gesellschaften, Per- sonengesellschaften und anderen Personen, einschließlich, unter Beach- tung des Artikels 2, eigentumsbezogene Informationen über diese Perso- nen in einer Eigentümerkette; (ii) bei Trusts Informationen über Treugeber, Treuhänder, Protektoren und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen Informationen über Gründer und Mitglieder des Stiftungsrats sowie über Begünstigte. (5) Ungeachtet der vorstehenden Absätze begründet dieses Abkommen keine Verpflich- tung der Vertragsstaaten, Informationen über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder öffent- liche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Informa- tionen können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden. (6) Jedes Auskunftsersuchen nach diesem Abkommen ist möglichst detailliert abzufas- sen und muss die folgenden schriftlichen Angaben enthalten: a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt; b) den Zeitraum, für den die Informationen erbeten werden; c) die Art der erbetenen Informationen und die Form, in der die Informationen dem ersuchenden Vertragsstaat vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind; d) den steuerlichen Zweck, für den um die Informationen ersucht wird; e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen für die Durch- führung des Steuerrechts des ersuchenden Vertragsstaats in Bezug auf die unter Buchstabe a bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind; f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfü- gungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Vertragsstaats be- finden; g) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz oder Verfügungsmacht sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden; h) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Vertragsstaats entspricht, dass die erbetenen Informationen, wür- den sie sich im Hoheitsbereich des ersuchenden Vertragsstaats befinden, von der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats nach dessen Recht eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen nach diesem Abkommen ge- stellt wurde; i) eine Erklärung, dass der ersuchende Vertragsstaat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwie- rigkeiten mit sich bringen würden. (7) Die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats übermittelt der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats die erbetenen Informationen so umgehend wie möglich. Um eine zeitnahe Antwort sicherzustellen, bestätigt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats den Eingang eines Ersuchens gegenüber der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und unterrichtet die zuständige Be- hörde des ersuchenden Vertragsstaats innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Ersuchens über Mängel in dem Ersuchen. (8) Wenn die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die erbetenen Informati- onen nicht innerhalb von 90 Tagen ab Eingang des Ersuchens einholen und erteilen konnte, wenn der Informationserteilung Hindernisse entgegenstehen oder wenn die zu- ständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die Informationserteilung ablehnt, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und gibt dabei die Gründe für ihre Erfolglosigkeit bei der Einholung und Er- teilung der Informationen, die aufgetretenen Hindernisse oder die Gründe für ihre ab- lehnende Antwort an.

  • Informationspflicht Vor Beginn der Kurzarbeit, spätestens jedoch mit der Vorlage dieser Vereinbarung zur Unterfertigung, ist von dem/der ArbeitgeberIn eine schriftliche Begründung über die wirt- schaftliche Notwendigkeit der Kurzarbeit jeder zuständigen Gewerkschaft zu übermitteln. Auf Aufforderung der zuständigen Gewerkschaft ist nach Beendigung der Kurzarbeit vom Betrieb eine schriftliche Information über die tatsächliche Inanspruchnahme bzw Ausschöp- fung der Kurzarbeit an diese zu übermitteln. Die Information hat jedenfalls die in Abschnitt I Punkt 1-4 dieser Vereinbarung genannten Punkte zu enthalten. Eine Kopie ist der/den zuständigen Betriebsratskörperschaft/en zuzustellen.

  • Dokumentation Jede Person, die über einen gültigen Zugriff auf Ihren Computer oder Ihr internes Netzwerk verfügt, ist berechtigt, die Dokumentation zu Ihren internen Referenzzwecken zu kopieren und zu verwenden.

  • Qualitätsmanagement Der Lieferant verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines wirksamen Qualitätsmanage- mentsystems, das entsprechend seiner Struktur und Betriebsgröße auf der Basis der aktuellen Re- vision von IATF 16949/ VDA 6.1 oder vergleichbar aufgebaut und zumindest gem. DIN EN ISO 9001 in der gültigen Ausgabe zertifiziert wurde. Die Anforderungen des Zertifizierungsstandards, erweitert um die Forderungen dieser QSV, müssen in das Qualitätsmanagementsystem (QMS) des Lieferan- ten implementiert werden. Inhalte dieser QSV widerspiegeln die Ansprüche des Bestellers, der IATF 16949 und die kunden- spezifischen Zusatzanforderungen der Kunden des Bestellers (CSR) an das Qualitätsmanagement- system der Lieferanten (s. Anlage 1 zur Information). Der Lieferant verpflichtet sich das Bewusstsein seiner Mitarbeiter in Bezug auf Produktkonformität, Produktsicherheit, sowie auch das ethische Verhalten zu fördern. Die notwendige Qualifikation des Fach- und Prüfpersonals ist durch regelmäßige Schulungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Die not- wendigen Arbeitsanweisungen und Vorgabedokumente müssen den Mitarbeitern am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Der Lieferant muss die Anforderungen des VDA-Bandes Produktintegrität einhalten und umsetzen. Die Benennung und Qualifizierung eines Produktsicherheits- und Konformitätsbeauftragten (Product Safety and Conformity Representative = PSCR) ist verpflichtend. Die Wirksamkeit seines Herstellprozesses überprüft der Lieferant in einem jährlichen Selbstaudit gemäß der Richtlinie VDA 6.3 (Prozessaudit) und VDA 6.5 (Produktaudit) bzw. nach der jeweiligen kundenspezifischen Vorgabe (s. Anlage 1). Der Besteller behält sich das Recht vor, Nachweise zu den durchgeführten Audits einzufordern.