Risiken aus Interessenkonflikten Musterklauseln

Risiken aus Interessenkonflikten. Es kann bei der Nachrangdarlehensnehmerin zu Interessenkonflikten kommen. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass er im Einzelfall im Interesse seines Gesellschafters oder Gesellschaften der Gruppe oder sonstiger Dritter handelt.
Risiken aus Interessenkonflikten. Es besteht das Risiko, dass auf Ebene eines Zielfonds, an dem sich die Investmentgesellschaft beteiligt, Interessenkonflikte bestehen und nicht in der Art und Weise gehandhabt werden, dass die Interessen der Investmentgesellschaft als Investor des betreffenden Zielfonds in ausreichendem Maße gewahrt werden. So können wirtschaftliche Entscheidungen zu Ungunsten der Investmentgesellschaft und zu Gunsten von anderen Investoren oder zu Gunsten Dritter getroffen werden. Interessenkonflikte können sich insbesondere auch im Fall der Beteiligung der Investmentgesellschaft an einem Investmentver- mögen ergeben, bei dem die Geschäftsführung oder die Verwal- tung von der Verwaltungsgesellschaft, von der Wealth Manage- ment Capital Holding GmbH oder einer Gesellschaft erbracht wird, an der die Wealth Management Capital Holding GmbH unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung hält (zusammen die „Wealthcap Gruppe“), oder bei dem die Geschäftsführung von ei- ner Gesellschaft der Wealthcap Gruppe beratend unterstützt wird, da in diesem Fall Investor und Zielfonds aus ein und derselben Unternehmensgruppe stammen. Diese Verflechtung könnte die Verwaltungsgesellschaft unter Umständen daran hindern, auf- grund des Beteiligungsverhältnisses bestehende Überwachungs- und Kontrollrechte gegenüber dem betreffenden Zielfonds in der gebotenen Entschiedenheit und Härte wahrzunehmen. Dieses Risiko würde sich z. B. realisieren, wenn sich die Investment- gesellschaft, wie zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige durch die Verwaltungsgesellschaft geplant, ggf. mittelbar mit einem er- heblichen Teil des ihr für Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals an den zwei Dachfonds, dem Wealthcap Spezial Portfolio Private Equity 1 (F) SA SICAV-SIF, Luxemburg, und dem Wealthcap Spezial Portfolio Immobilien 1 (F) SA SICAV-SIF, Luxem- burg, beteiligen würde. Denn der Luxemburger Alternative Invest- ment Fund Manager der beiden Dachfondsgesellschaften, die Structured Invest S. A., gehört, ebenso wie die Verwaltungsge- sellschaft, die für diesen plangemäß in beratender Funktion tätig werden soll, zur UniCredit Bank Gruppe. Die Verwaltungsgesellschaft, die Investmentgesellschaft, die Komplementärin, etwaige Zweckgesellschaften und andere Be- teiligte (Dienstleister etc.) sind unmittelbar oder mittelbar gesell- schaftsrechtlich miteinander verbunden. Die Verwaltungsgesell- schaft ist gesetzlich verpflichtet, wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen zu treffen, die es ermöglichen, alle an...
Risiken aus Interessenkonflikten. Es besteht das Risiko, dass auf Ebene eines Zielfonds, an dem sich die Investmentgesellschaft beteiligt, Interessenkonflikte bestehen und nicht in der Art und Weise gehandhabt werden, dass die Interessen der Investmentgesellschaft als Investor des betreffenden Zielfonds in ausreichendem Maße gewahrt werden. So können wirtschaftliche Entscheidungen zuungunsten der In- vestmentgesellschaft und zugunsten von anderen Investoren oder zugunsten Dritter getroffen werden. Die Verwaltungsgesellschaft, die Investmentgesellschaft, die Komplementärin, etwaige Zweckgesellschaften und andere Beteiligte (Dienstleister etc.) sind unmittelbar oder mittelbar ge- sellschaftsrechtlich miteinander verbunden. Die Verwaltungsge- sellschaft ist gesetzlich verpflichtet, wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen zu treffen, die es ermöglichen, alle angemessenen Maßnahmen zur Ermittlung, Vorbeugung, Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten zu ergrei- fen, zu treffen und beizubehalten, um zu verhindern, dass Inte- ressenkonflikte den Interessen der Investmentgesellschaft und der Anleger schaden. Dennoch kann nicht ausgeschlossen wer- den, dass es der Verwaltungsgesellschaft nicht immer gelingt, dieser gesetzlichen Pflicht vollumfänglich zu genügen und Beein- trächtigungen der Interessen der Investmentgesellschaft und der Anleger zu vermeiden. Solche Interessenkonflikte können sich z. B. daraus ergeben, dass die bei der Verwaltungsgesellschaft, bei der Komplementärin oder etwaigen Zweckgesellschaften handelnden Personen auch bei einer Vielzahl anderer von der Wealthcap Gruppe initiierter Fonds- bzw. Investmentgesellschaf- ten in gleichen oder ähnlichen Funktionen wie bei der Invest- mentgesellschaft beteiligt oder tätig sind, oder daraus, dass die Verwaltungsgesellschaft die Verwaltungsfunktion für eine Viel- zahl von Investmentvermögen, die teilweise ähnliche oder gar gleiche Anlagestrategien verfolgen, ausübt. Die anderen Invest- mentvermögen können somit mit der Investmentgesellschaft konkurrieren und sich möglicherweise parallel zur Investmentge- sellschaft an bestimmten Investitionen beteiligen. Daneben kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verwaltungsgesellschaft Investitions- und Desinvestitionsentscheidungen zulasten der Investmentgesellschaft bzw. zulasten einer Zweckgesellschaft und zugunsten eines mit der Investmentgesellschaft oder der jeweiligen Zweckgesellschaft konkurrierenden Unternehmens, Investmentvermögens oder Schwesterunternehmens tr...
Risiken aus Interessenkonflikten. Tätigkeiten, Transaktionen und Geschäfte von der Emittentin, eines ihrer verbundenen Unternehmen, der Berechnungsstelle, der Zahlstelle, der etwaigen Platzeure bzw. Vertriebsstellen oder eines ihrer jeweiligen verbundenen Unternehmen, des kursstabilisierenden Managers sowie der für das Market Making zuständige Person („an der Emission/dem Angebot beteiligte Personen“) in Bezug auf die Wertpapiere können zu Interessenkonflikten zwischen den eigenen Interessen der genannten Personen und den Interessen der Gläubiger führen. Dabei können diese Personen wirtschaftliche Interessen verfolgen, die denjenigen der Gläubiger entgegenlaufen. Die an der Emission/dem Angebot beteiligten Personen unterliegen aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit in Bezug auf die Referenzschuldner oder ihren Funktionen im Zusammenhang mit den Wertpapieren Interessenkonflikten (beispielsweise kann die Emittentin für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Kunden an Transaktionen betreffend einen Referenzschuldner beteiligt sein). Insbesondere könnten solche Tätigkeiten, Transaktionen und Geschäfte das Bonitätsrisiko des Referenzschuldners und der Wertpapiere beeinflussen und gegenteilig zu den Interessen der Gläubiger stehen. Darüber hinaus können an der Emission/dem Angebot beteiligte Personen als Konsortialbank, Finanzberater oder Bank eines Referenzschuldners oder in vergleichbarer Funktion für einen Referenzschuldner handeln und in anderen Geschäftsbeziehungen mit dem Referenzschuldner stehen. In Bezug auf die Wertpapiere bedeutet dies, dass diese Personen im Rahmen dieser Geschäftsbeziehungen mit Referenzschuldnern Maßnahmen ergreifen und Schritte einleiten können, die sie für erforderlich oder angemessen halten, um ihre eigenen Interessen aus dieser Geschäftsbeziehung zu wahren, ohne dabei die Auswirkungen auf die Wertpapiere und die Gläubiger zu berücksichtigen. Die an der Emission/dem Angebot beteiligten Personen können Transaktionen und Geschäfte eingehen oder an diesen beteiligt sein, die das Bonitätsrisiko des Referenzschuldners und der Wertpapiere beeinflussen und gegenteilig zu den Interessen der Gläubiger stehen können. Die Ausübung dieser Funktion könnte mittelbar die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Kreditereignisses auf den Referenzschuldner und damit den Wert der Wertpapiere negativ beeinflussen. Ferner kann die Emittentin einem Interessenkonflikt ausgesetzt sein, sofern die Emittentin nach Eintritt eines Ereignis- Feststellungstags als Folge eines Kreditereignisses die...
Risiken aus Interessenkonflikten. Wegen der (teilweise bestehenden) Personenidentität der jeweiligen Funktionsträger bestehen im Hin- blick auf die Emittentin diverse Verflechtungstatbestände rechtlicher, wirtschaftlicher und/oder perso- neller Art. Verflechtungen zwischen Organmitgliedern und/oder Gesellschaftern der Emittentin sowie von Personen und/oder Unternehmen, die gegebenenfalls mit der Emittentin bedeutsame Verträge ab- geschlossen haben oder anderweitig mit ihr nicht unwesentlich verbunden sind, beinhalten auch immer die Möglichkeit von Interessenkonflikten zwischen den betroffenen Personen und/oder Unternehmen. Solche können immer dann entstehen, wenn die geschäftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Inte- ressen der betroffenen Personen und/oder Unternehmen nicht identisch sind. Es ist daher grundsätzlich nicht auszuschließen, dass die Beteiligten bei der Abwägung der unterschiedlichen, gegebenenfalls gegenläufigen Interessen nicht zu den Entscheidungen gelangen, die sie treffen würden, wenn ein Ver- flechtungstatbestand nicht bestünde. Der Geschäftsführer der Emittentin Xxxx Xx. Xxxxx Xxxxxxx ist zugleich Vorstand und Aktionär der Mut- tergesellschaft der Emittentin, der Exporo AG. In den Rollen von Herrn Xx. Xxxxxxx als Geschäftsführer der Emittentin einerseits und als Vorstand der Alleingesellschafterin und deren Aktionär der Emittentin andererseits könnten potenzielle Interessenkonflikte angelegt sein. So könnte das Interesse des Ge- schäftsführers der Emittentin darin bestehen, das Kapital in der Emittentin zu halten, während das Inte- resse der Exporo AG und deren Aktionären darin bestehen könnte, Gewinnausschüttungen auf Ebene der Emittentin und/oder der Exporo AG vorzunehmen. Ferner kann die Emittentin durch Weisungen der Exporo AG an die Geschäftsführung zu Handlungen verpflichtet werden, die nicht im Interesse der Emit- tentin liegen und sogar den Fortbestand der Emittentin oder deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können. Ferner kann es zu Interessenkonflikten kommen, wenn z. B. eine Dienstleis- tung von der Exporo AG oder von einem verbundenen Unternehmen bezogen werden soll, obwohl diese Leistung bei einem anderen Anbieter günstiger bzw. zu einem besseren Preis- /Leistungsverhältnis zu beziehen wäre. Herr Xx. Xxxxxxx ist darüber hinaus Geschäftsführer in weiteren Tochtergesellschaften der Exporo AG. Durch die Stellung als Geschäftsführer der Emittentin einerseits und als Geschäftsführer in Tochterge- sellschaften der Exporo AG andererseits k...
Risiken aus Interessenkonflikten. Es besteht das Risiko, dass auf Ebene eines Zielfonds, an dem sich die Investmentgesellschaft beteiligt, Interessenkonflikte bestehen und diese nicht in der Art und Weise gehandhabt wer­ den, dass die Interessen der Investmentgesellschaft als Investor des betreffenden Zielfonds in ausreichendem Maße gewahrt werden. So können wirtschaftliche Entscheidungen zuungunsten der Investmentgesellschaft und zugunsten anderer Investoren oder zugunsten Dritter getroffen werden. Interessenkonflikte können sich insbesondere auch im Fall der Beteiligung der Investmentgesellschaft an einem Investmentver­ mögen ergeben, bei dem die Geschäftsführung, die Verwaltung oder die Investmentberatung von der Verwaltungsgesellschaft, von der Wealth Management Capital Holding GmbH oder einer Gesellschaft der Wealthcap Gruppe erbracht wird, da in diesem Fall Investor und Zielfonds aus ein und derselben Unter­ nehmensgruppe stammen. Diese Verflechtung könnte die Ver­ waltungsgesellschaft unter Umständen daran hindern, aufgrund des Beteiligungsverhältnisses bestehende Überwachungs­ und Kontrollrechte gegenüber dem betreffenden Zielfonds und seiner Organe in der gebotenen Entschiedenheit und Härte wahrzuneh­ men. Dieses Risiko würde sich z. B. realisieren, wenn sich die Investmentgesellschaft, wie zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige bei der BaFin durch die Verwaltungsgesellschaft geplant, mit einem erheblichen Teil des ihr für Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals an einem noch aufzulegenden Luxemburger Dachfonds beteiligen würde, bei dem der noch festzulegende Luxemburger Alternative Investment Fund Manager dieser Dach­ fondsgesellschaft ebenso wie die Verwaltungsgesellschaft, die für diesen voraussichtlich in beratender Funktion tätig sein wird, zur UniCredit Bank Gruppe gehört. Des Weiteren ist Xxxx Xx. Xxxxxx Xxxxxxx nicht nur Geschäftsführer der Komplementärin der Investmentgesellschaft (Wealthcap Fondsportfolio Private Equity 23 Komplementär GmbH), Geschäfts­ führer der Komplementärin der Schwestergesellschaft der Invest­ mentgesellschaft (Wealthcap Fondsportfolio Private Equity 24 Komplementär GmbH) sowie der Verwaltungsgesellschaft, son­ dern u. a. auch Geschäftsführer der Wealth Management Capital Holding GmbH als potenzielle Fremdkapitalgeberin der Invest­ mentgesellschaft sowie der Wealthcap Investment Services GmbH als Platzierungsgarantin. Die Investmentgesellschaft hat ggf. keine oder nur beschränkte Haftungsansprüche gegen die jeweilige Zweckgesellschaft, ihre Gesc...

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  • Interessenkonflikte Die Bank und die USB unterliegen bei ihren Leistungen im Zusammenhang mit MeinInvest Interessenkonflikten. Informationen über diese Interessen- konflikte sowie den Umgang mit diesen wurden dem Anleger vor Vertrags- abschluss zur Verfügung gestellt.

  • Behandlung und Auflösung des Interessenkonflikts Der Rahmen des Einsatzes von Sektorprodukten wird durch die jeweiligen Interessen der Fonds und die Vereinbarkeit mit den Anlagezielen und der Anlagestrategie der Fonds sowie den geltenden Veranlagungsbestimmungen und Veranlagungsgrenzen vorgegeben. Im Rahmen des Investmentprozesses sind zusätzliche, an den Anlegerinteressen orientierte Kriterien formuliert, die erfüllt sein müssen, damit ein Investment in eine Raiffeisen-Emission in Betracht kommt. Rücknahmen: Anteilsinhaber eines Fonds wünschen in marktengen Phasen eine Rücknahme ihrer Fondsanteile. Die im Fonds beinhalteten Wertpapiere weisen einen unterschiedlichen Grad an Liquidität auf bzw. können teilweise lediglich mit Kursabschlägen veräußert werden.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Konzept- und Ideenschutz Hat der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung: 3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten der potentielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde. 3.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat. 3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet. 3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen. 3.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. 3.6 Soferne der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben. 3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde. 3.8 Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Agentur ein.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Kündigung nach Beitragsangleichung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziff. 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versiche- rungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frü- hestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Bei- tragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mit- teilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.

  • Fehleingabe der Geheimzahl Die Karte kann an Geldautomaten nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.