Risiken aus Interessenkonflikten Musterklauseln

Risiken aus Interessenkonflikten. Es kann bei dem Emittenten zu Interessenkonflikten kommen. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass er im Einzelfall im Interesse seines/seiner Gesellschafter/s oder sonstiger Dritter handelt.
Risiken aus Interessenkonflikten. Es besteht das Risiko, dass auf Ebene eines Zielfonds, an dem sich die Investmentgesellschaft beteiligt, Interessenkonflikte bestehen und nicht in der Art und Weise gehandhabt werden, dass die Interessen der Investmentgesellschaft als Investor des betreffenden Zielfonds in ausreichendem Maße gewahrt werden. So können wirtschaftliche Entscheidungen zu Ungunsten der Investmentgesellschaft und zu Gunsten von anderen Investoren oder zu Gunsten Dritter getroffen werden. Interessenkonflikte können sich insbesondere auch im Fall der Beteiligung der Investmentgesellschaft an einem Investmentver- mögen ergeben, bei dem die Geschäftsführung oder die Verwal- tung von der Verwaltungsgesellschaft, von der Wealth Manage- ment Capital Holding GmbH oder einer Gesellschaft erbracht wird, an der die Wealth Management Capital Holding GmbH unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung hält (zusammen die „Wealthcap Gruppe“), oder bei dem die Geschäftsführung von ei- ner Gesellschaft der Wealthcap Gruppe beratend unterstützt wird, da in diesem Fall Investor und Zielfonds aus ein und derselben Unternehmensgruppe stammen. Diese Verflechtung könnte die Verwaltungsgesellschaft unter Umständen daran hindern, auf- grund des Beteiligungsverhältnisses bestehende Überwachungs- und Kontrollrechte gegenüber dem betreffenden Zielfonds in der gebotenen Entschiedenheit und Härte wahrzunehmen. Dieses Risiko würde sich z. B. realisieren, wenn sich die Investment- gesellschaft, wie zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige durch die Verwaltungsgesellschaft geplant, ggf. mittelbar mit einem er- heblichen Teil des ihr für Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals an den zwei Dachfonds, dem Wealthcap Spezial Portfolio Private Equity 1 (F) SA SICAV-SIF, Luxemburg, und dem Wealthcap Spezial Portfolio Immobilien 1 (F) SA SICAV-SIF, Luxem- burg, beteiligen würde. Denn der Luxemburger Alternative Invest- ment Fund Manager der beiden Dachfondsgesellschaften, die Structured Invest S. A., gehört, ebenso wie die Verwaltungsge- sellschaft, die für diesen plangemäß in beratender Funktion tätig werden soll, zur UniCredit Bank Gruppe. Die Verwaltungsgesellschaft, die Investmentgesellschaft, die Komplementärin, etwaige Zweckgesellschaften und andere Be- teiligte (Dienstleister etc.) sind unmittelbar oder mittelbar gesell- schaftsrechtlich miteinander verbunden. Die Verwaltungsgesell- schaft ist gesetzlich verpflichtet, wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen zu treffen, die es ermöglichen, alle an...
Risiken aus Interessenkonflikten. Es besteht das Risiko, dass auf Ebene eines Zielfonds, an dem sich die Investmentgesellschaft beteiligt, Interessenkonflikte bestehen und nicht in der Art und Weise gehandhabt werden, dass die Interessen der Investmentgesellschaft als Investor des betreffenden Zielfonds in ausreichendem Maße gewahrt werden. So können wirtschaftliche Entscheidungen zuungunsten der In- vestmentgesellschaft und zugunsten von anderen Investoren oder zugunsten Dritter getroffen werden. Die Verwaltungsgesellschaft, die Investmentgesellschaft, die Komplementärin, etwaige Zweckgesellschaften und andere Beteiligte (Dienstleister etc.) sind unmittelbar oder mittelbar ge- sellschaftsrechtlich miteinander verbunden. Die Verwaltungsge- sellschaft ist gesetzlich verpflichtet, wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen zu treffen, die es ermöglichen, alle angemessenen Maßnahmen zur Ermittlung, Vorbeugung, Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten zu ergrei- fen, zu treffen und beizubehalten, um zu verhindern, dass Inte- ressenkonflikte den Interessen der Investmentgesellschaft und der Anleger schaden. Dennoch kann nicht ausgeschlossen wer- den, dass es der Verwaltungsgesellschaft nicht immer gelingt, dieser gesetzlichen Pflicht vollumfänglich zu genügen und Beein- trächtigungen der Interessen der Investmentgesellschaft und der Anleger zu vermeiden. Solche Interessenkonflikte können sich z. B. daraus ergeben, dass die bei der Verwaltungsgesellschaft, bei der Komplementärin oder etwaigen Zweckgesellschaften handelnden Personen auch bei einer Vielzahl anderer von der Wealthcap Gruppe initiierter Fonds- bzw. Investmentgesellschaf- ten in gleichen oder ähnlichen Funktionen wie bei der Invest- mentgesellschaft beteiligt oder tätig sind, oder daraus, dass die Verwaltungsgesellschaft die Verwaltungsfunktion für eine Viel- zahl von Investmentvermögen, die teilweise ähnliche oder gar gleiche Anlagestrategien verfolgen, ausübt. Die anderen Invest- mentvermögen können somit mit der Investmentgesellschaft konkurrieren und sich möglicherweise parallel zur Investmentge- sellschaft an bestimmten Investitionen beteiligen. Daneben kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verwaltungsgesellschaft Investitions- und Desinvestitionsentscheidungen zulasten der Investmentgesellschaft bzw. zulasten einer Zweckgesellschaft und zugunsten eines mit der Investmentgesellschaft oder der jeweiligen Zweckgesellschaft konkurrierenden Unternehmens, Investmentvermögens oder Schwesterunternehmens tr...
Risiken aus Interessenkonflikten. Tätigkeiten, Transaktionen und Geschäfte von der Emittentin, eines ihrer verbundenen Unternehmen, der Berechnungsstelle, der Zahlstelle, der etwaigen Platzeure bzw. Vertriebsstellen oder eines ihrer jeweiligen verbundenen Unternehmen, des kursstabilisierenden Managers sowie der für das Market Making zuständige Person („an der Emission/dem Angebot beteiligte Personen“) in Bezug auf die Wertpapiere können zu Interessenkonflikten zwischen den eigenen Interessen der genannten Personen und den Interessen der Gläubiger führen. Dabei können diese Personen wirtschaftliche Interessen verfolgen, die denjenigen der Gläubiger entgegenlaufen. Die an der Emission/dem Angebot beteiligten Personen unterliegen aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit in Bezug auf die Referenzschuldner oder ihren Funktionen im Zusammenhang mit den Wertpapieren Interessenkonflikten (beispielsweise kann die Emittentin für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Kunden an Transaktionen betreffend einen Referenzschuldner beteiligt sein). Insbesondere könnten solche Tätigkeiten, Transaktionen und Geschäfte das Bonitätsrisiko des Referenzschuldners und der Wertpapiere beeinflussen und gegenteilig zu den Interessen der Gläubiger stehen. Darüber hinaus können an der Emission/dem Angebot beteiligte Personen als Konsortialbank, Finanzberater oder Bank eines Referenzschuldners oder in vergleichbarer Funktion für einen Referenzschuldner handeln und in anderen Geschäftsbeziehungen mit dem Referenzschuldner stehen. In Bezug auf die Wertpapiere bedeutet dies, dass diese Personen im Rahmen dieser Geschäftsbeziehungen mit Referenzschuldnern Maßnahmen ergreifen und Schritte einleiten können, die sie für erforderlich oder angemessen halten, um ihre eigenen Interessen aus dieser Geschäftsbeziehung zu wahren, ohne dabei die Auswirkungen auf die Wertpapiere und die Gläubiger zu berücksichtigen. Die an der Emission/dem Angebot beteiligten Personen können Transaktionen und Geschäfte eingehen oder an diesen beteiligt sein, die das Bonitätsrisiko des Referenzschuldners und der Wertpapiere beeinflussen und gegenteilig zu den Interessen der Gläubiger stehen können. Die Ausübung dieser Funktion könnte mittelbar die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Kreditereignisses auf den Referenzschuldner und damit den Wert der Wertpapiere negativ beeinflussen. Ferner kann die Emittentin einem Interessenkonflikt ausgesetzt sein, sofern die Emittentin nach Eintritt eines Ereignis- Feststellungstags als Folge eines Kreditereignisses die...
Risiken aus Interessenkonflikten. Es besteht das Risiko, dass auf Ebene eines Zielfonds, an dem sich die Investmentgesellschaft beteiligt, Interessenkonflikte bestehen und diese nicht in der Art und Weise gehandhabt wer­ den, dass die Interessen der Investmentgesellschaft als Investor des betreffenden Zielfonds in ausreichendem Maße gewahrt werden. So können wirtschaftliche Entscheidungen zuungunsten der Investmentgesellschaft und zugunsten anderer Investoren oder zugunsten Dritter getroffen werden. Interessenkonflikte können sich insbesondere auch im Fall der Beteiligung der Investmentgesellschaft an einem Investmentver­ mögen ergeben, bei dem die Geschäftsführung, die Verwaltung oder die Investmentberatung von der Verwaltungsgesellschaft, von der Wealth Management Capital Holding GmbH oder einer Gesellschaft der Wealthcap Gruppe erbracht wird, da in diesem Fall Investor und Zielfonds aus ein und derselben Unter­ nehmensgruppe stammen. Diese Verflechtung könnte die Ver­ waltungsgesellschaft unter Umständen daran hindern, aufgrund des Beteiligungsverhältnisses bestehende Überwachungs­ und Kontrollrechte gegenüber dem betreffenden Zielfonds und seiner Organe in der gebotenen Entschiedenheit und Härte wahrzuneh­ men. Dieses Risiko würde sich z. B. realisieren, wenn sich die Investmentgesellschaft, wie zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige bei der BaFin durch die Verwaltungsgesellschaft geplant, mit einem erheblichen Teil des ihr für Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals an einem noch aufzulegenden Luxemburger Dachfonds beteiligen würde, bei dem der noch festzulegende Luxemburger Alternative Investment Fund Manager dieser Dach­ fondsgesellschaft ebenso wie die Verwaltungsgesellschaft, die für diesen voraussichtlich in beratender Funktion tätig sein wird, zur UniCredit Bank Gruppe gehört. Des Weiteren ist Xxxx Xx. Xxxxxx Xxxxxxx nicht nur Geschäftsführer der Komplementärin der Investmentgesellschaft (Wealthcap Fondsportfolio Private Equity 23 Komplementär GmbH), Geschäfts­ führer der Komplementärin der Schwestergesellschaft der Invest­ mentgesellschaft (Wealthcap Fondsportfolio Private Equity 24 Komplementär GmbH) sowie der Verwaltungsgesellschaft, son­ dern u. a. auch Geschäftsführer der Wealth Management Capital Holding GmbH als potenzielle Fremdkapitalgeberin der Invest­ mentgesellschaft sowie der Wealthcap Investment Services GmbH als Platzierungsgarantin. Die Investmentgesellschaft hat ggf. keine oder nur beschränkte Haftungsansprüche gegen die jeweilige Zweckgesellschaft, ihre Gesc...
Risiken aus Interessenkonflikten. Wegen der (teilweise bestehenden) Personenidentität der jeweiligen Funktionsträger bestehen im Hin- blick auf die Emittentin diverse Verflechtungstatbestände rechtlicher, wirtschaftlicher und/oder perso- neller Art. Verflechtungen zwischen Organmitgliedern und/oder Gesellschaftern der Emittentin sowie von Personen und/oder Unternehmen, die gegebenenfalls mit der Emittentin bedeutsame Verträge ab- geschlossen haben oder anderweitig mit ihr nicht unwesentlich verbunden sind, beinhalten auch immer die Möglichkeit von Interessenkonflikten zwischen den betroffenen Personen und/oder Unternehmen. Solche können immer dann entstehen, wenn die geschäftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Inte- ressen der betroffenen Personen und/oder Unternehmen nicht identisch sind. Es ist daher grundsätzlich nicht auszuschließen, dass die Beteiligten bei der Abwägung der unterschiedlichen, gegebenenfalls gegenläufigen Interessen nicht zu den Entscheidungen gelangen, die sie treffen würden, wenn ein Ver- flechtungstatbestand nicht bestünde. Der Geschäftsführer der Emittentin Xxxx Xx. Xxxxx Xxxxxxx ist zugleich Vorstand und Aktionär der Mut- tergesellschaft der Emittentin, der Exporo AG. In den Rollen von Herrn Xx. Xxxxxxx als Geschäftsführer der Emittentin einerseits und als Vorstand der Alleingesellschafterin und deren Aktionär der Emittentin andererseits könnten potenzielle Interessenkonflikte angelegt sein. So könnte das Interesse des Ge- schäftsführers der Emittentin darin bestehen, das Kapital in der Emittentin zu halten, während das Inte- resse der Exporo AG und deren Aktionären darin bestehen könnte, Gewinnausschüttungen auf Ebene der Emittentin und/oder der Exporo AG vorzunehmen. Ferner kann die Emittentin durch Weisungen der Exporo AG an die Geschäftsführung zu Handlungen verpflichtet werden, die nicht im Interesse der Emit- tentin liegen und sogar den Fortbestand der Emittentin oder deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können. Ferner kann es zu Interessenkonflikten kommen, wenn z. B. eine Dienstleis- tung von der Exporo AG oder von einem verbundenen Unternehmen bezogen werden soll, obwohl diese Leistung bei einem anderen Anbieter günstiger bzw. zu einem besseren Preis- /Leistungsverhältnis zu beziehen wäre. Herr Xx. Xxxxxxx ist darüber hinaus Geschäftsführer in weiteren Tochtergesellschaften der Exporo AG. Durch die Stellung als Geschäftsführer der Emittentin einerseits und als Geschäftsführer in Tochterge- sellschaften der Exporo AG andererseits k...

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

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  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.