Rufbereitschaft. (1) Rufbereitschaft kann zur Beseitigung von Unfallfolgen, Störungen oder - auch witte- rungsbedingten - Betriebsbehinderungen eingerichtet werden und soll somit der Si- cherstellung eines reibungslosen Betriebsablaufs dienen (z.B. Entstörbereitschaft).
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Rufbereitschaft. (1) Rufbereitschaft kann zur Beseitigung von Unfallfolgen, Störungen oder - – auch witte- rungsbedingten - – Betriebsbehinderungen eingerichtet werden und soll somit der Si- cherstellung eines reibungslosen Betriebsablaufs dienen (z.B. Entstörbereitschaft).
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