Common use of Räumungskosten Clause in Contracts

Räumungskosten. Massgebend sind die Kosten für die Aufräumung der Schadenstätte von Überresten versicherter Sachen und deren Abfuhr bis zum nächsten geeigneten Ablagerungsort sowie Ablagerungs-, Entsorgungs- und Vernichtungskosten. Die Versicherung deckt ferner Kosten für toxikologische Analysen bei Sonderabfällen. Nicht als Räumungskosten gelten Aufwendungen für die Entsorgung von Luft, Wasser und Erdreich (inkl. Fauna und Flora) und zwar auch dann, wenn sie mit versicherten Sachen durchmischt oder belegt sind.

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Räumungskosten. Massgebend sind die Kosten für die Aufräumung Auf­ räumung der Schadenstätte von Überresten Über­ resten versicherter Sachen und deren Abfuhr bis zum nächsten geeigneten Ablagerungsort sowie Ablagerungs-Ablagerungs­, Entsorgungs- Ent­ sorgungs­ und Vernichtungskosten. Die Versicherung deckt ferner Kosten für toxikologische Analysen bei SonderabfällenSonderab­ fällen. Nicht als Räumungskosten gelten Aufwendungen für die Entsorgung von Luft, Wasser und Erdreich (inkl. Fauna und Flora) und zwar auch dann, wenn sie mit versicherten Sachen durchmischt oder belegt sind.

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Räumungskosten. Massgebend sind die Kosten für die Aufräumung der Schadenstätte Schaden­ stätte von Überresten versicherter Sachen und deren Abfuhr bis zum nächsten geeigneten Ablagerungsort sowie Ablagerungs-Ablage­ rungs­, Entsorgungs- Entsorgungs­ und VernichtungskostenVernichtungs­ kosten. Ebenfalls vergütet werden die Kosten für den Abbruch von Gebäude­ resten, welche die Schadenexperten als wertlos bezeichnen. Die Versicherung deckt ferner Kosten für toxikologische Analysen bei SonderabfällenSonderab­ fällen. Nicht als Räumungskosten gelten Aufwendungen für die Entsorgung von Luft, Wasser und Erdreich (inkl. Fauna und Flora) und zwar auch dann, wenn sie mit versicherten Sachen durchmischt oder belegt sind.

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Räumungskosten. Massgebend sind die Kosten für die Aufräumung der Schadenstätte Schaden­ stätte von Überresten versicherter Sachen und deren Abfuhr bis zum nächsten geeigneten geeig­ neten Ablagerungsort sowie Ablagerungs-Ablagerungs­, Entsorgungs- Entsorgungs­ und Vernichtungskosten. Ebenfalls vergütet werden die Kosten für den Abbruch von Gebäuderesten, welche die Schadenexperten als wertlos bezeichnen. Die Versicherung deckt ferner Kosten für toxikologische Analysen bei Sonderabfällen. Nicht als Räumungskosten gelten Aufwendungen Aufwen­ dungen für die Entsorgung von Luft, Wasser und Erdreich (inkl. Fauna und Flora) und zwar auch dann, wenn sie mit versicherten Sachen durchmischt oder belegt sind.

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Räumungskosten. Massgebend sind die Kosten für die Aufräumung der Schadenstätte Schaden­ stätte von Überresten versicherter Sachen und deren Abfuhr bis zum nächsten geeigneten Ablagerungsort Abla­ gerungsort sowie Ablagerungs-Ablagerungs­, Entsorgungs- Entsor­ gungs­ und Vernichtungskosten. Eben­ falls vergütet werden die Kosten für den Abbruch von Gebäuderesten, welche die Schadenexperten als wertlos bezeichnen. Die Versicherung deckt ferner Kosten für toxikologische Analysen bei Sonderabfällen. Nicht als Räumungskosten gelten Aufwendungen für die Entsorgung von Luft, Wasser und Erdreich (inkl. Fauna und Flora) und zwar auch dann, wenn sie mit versicherten Sachen durchmischt oder belegt sindSonder­ abfällen.

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Räumungskosten. Massgebend sind die im Zusammenhang mit dem Eintritt eines versicherten Schadens entstehenden Kosten für die Aufräumung der Schadenstätte von Überresten versicherter Sachen und deren Abfuhr bis zum nächsten geeigneten Ablagerungsort sowie Ablagerungs-, Entsorgungs- und Vernichtungskosten. Die Versicherung deckt ferner Kosten für toxikologische Analysen bei Sonderabfällen. Nicht als Räumungskosten gelten Aufwendungen für die Entsorgung von Luft, Wasser und Erdreich (inkl. Fauna und Flora) und zwar auch dann, wenn sie mit versicherten Sachen durchmischt oder belegt sind.

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