Subsidiaritätsklausel. Falls eine versicherte Person Ansprüche hat, die sich aus einem anderen Versicherungsvertrag (obligatorische oder fakultative Versicherung) ergeben, so ist der Versicherungsschutz subsidiär und beschränkt sich auf den Teil der Leistungen von EUROP ASSISTANCE, der diejenigen des anderen Versicherungsvertrags übersteigt. Die Kosten werden insgesamt nur einmal erstattet. Falls EUROP ASSISTANCE dennoch Leistungen für denselben Schaden erbracht hat, gelten diese als Vorschuss, und der Versicherte tritt die Ansprüche, die er gegen Dritte (obligatorische oder fakultative Versicherung) geltend machen kann, in dieser Höhe an EUROP ASSISTANCE ab
Subsidiaritätsklausel. Hat eine versicherte Person Anspruch aus einem anderen Vertrag, beschränkt sich der Versicherungsschutz auf den Teil der Leistungen der Gesellschaft, der denjenigen des anderen Vertrages übersteigt. Diese Klausel findet keine Anwendung, falls der Vertrag, auf welchen hier Bezug genommen wird, eine analoge Klausel enthält.
Subsidiaritätsklausel. Sofern parallel zur Objekt-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz über eine weitere Berufshaftpflicht-Versicherung zu Gunsten des Versicherungsneh- mers und/oder eines Mitversicherten bei HDI besteht, gewährt diese keinen Versicherungsschutz.
Subsidiaritätsklausel. Der Versicherungsschutz für die in Ziff. 1 und Ziff. 2 genannten Geräte in der Privathaftpflichtversicherung besteht nur subsidiär zu anderweitigem Versicherungsschutz. D.h. anderweitige Leistungspflichten gehen vor, wenn für das selbe Risiko noch bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz besteht. Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.) entstehen. Darüber hinaus gelten Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch Abwasser aus dem Rückstau des Straßenkanals versichert. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Subsidiaritätsklausel. Begehrt der Kunde der Sache nach einem Anspruch aus dem Versicherungsvertrag und verweigert das Versicherungsunternehmen die Leistung, so muss der Kunde zunächst das Versicherungsunternehmen gerichtlich in Anspruch nehmen. Der Makler kann wegen eines Beratungsfehlers nur im Anschluss daran verklagt werden, wenn der Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen bei Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten nicht erfolgreich geltend gemacht werden konnte.
Subsidiaritätsklausel. Der Versicherungsschutz für das versicherte Objekt in der Privathaftpflichtversicherung besteht nur subsidiär zu anderweitigem Versicherungsschutz. D.h. anderweitige Leistungspflichten gehen vor, wenn für dasselbe Risiko noch bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz besteht. Der Versicherungsschutz gilt wie folgt vereinbart
Subsidiaritätsklausel. Soweit für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz gemäß o.g. Risikobeschreibung für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Darlehensvermittlern bei einem anderen Versicherer bestand, gilt der Versicherungsschutz dieses Vertrages bereits mit Wirkung vom Beginn des bei dem Vorversicherer abgeschlossenen Vertrages an. Es gilt § 2 II AVB. Soweit der Versicherungsnehmer im Schadenfall aus dem bei dem Vorversicherer bestehenden Versicherungsvertrag Deck- ungsschutz in Anspruch nehmen kann, geht diese anderweitige Deck- ung vor.
Subsidiaritätsklausel. Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz, so sind Ver- sicherungsnehmerin und versicherte Personen verpflich- tet, den Schaden zunächst unter dem anderweitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem Ver- trag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungs- vertrag, weil der Versicherer des anderweitigen Versi- cherungsvertrages seine Leistungspflicht gegenüber der Versicherungsnehmerin oder einer versicherten Person
Subsidiaritätsklausel. Besteht Anspruch auf andere Leistungen (zum Beispiel aus einem Versicherungsvertrag), beschränkt sich der Versicherungsschutz auf den Teil der Leistungen, der denjenigen des anderen Vertrags übersteigt.
Subsidiaritätsklausel. In der Weidetier-Lebensversicherung sind Schäden infolge Blitzschlag nur dann eingeschlossen, wenn kein Versicherungsschutz im Rahmen einer landwirtschaftlichen In- ventarversicherung besteht.