Rücktritt und Beendigung. 1. Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeit- punkt wirksam, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat.
2. Tritt Serbien zurück, so erlischt dieses Abkommen, sobald der Rücktritt wirksam wird.
3. Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurücktritt, hört am Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Vertragspartei dieses Abkommens zu sein.
Rücktritt und Beendigung. 1. Jede Vertragspartei kann unter Einreichung einer schriftlichen Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Zeitpunkt wirksam, an welchem der Depositar die Notifikation erhalten hat.
2. Tritt ein EFTA-Staat von diesem Abkommen zurück, treten die übrigen Vertrags- parteien zusammen und erörtern die Frage der Weiterführung dieses Abkommens.
Rücktritt und Beendigung. 1. Jede Partei kann unter Abgabe einer schriftlichen Notifikation an den Depositar- staat von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt, an welchem der Depositarstaat die Notifikation erhalten hat, wirk- sam.
2. Tritt die Türkei zurück, erlischt das Abkommen nach Ablauf der Kündigungs- frist, und treten alle EFTA-Länder zurück, erlischt es nach Ablauf der letzten Kün- digungsfrist.
3. Jedes EFTA-Land, das vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation14 zurücktritt, hört ipso facto am selben Tag auf, Partei dieses Abkommens zu sein.
Rücktritt und Beendigung. 1. Jede Vertragspartei kann mit schriftlicher Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Zeitpunkt wirksam, an welchem der Depositar die Notifikation erhalten hat.
2. Tritt Korea von diesem Abkommen zurück, so erlischt dieses Abkommen zum Zeitpunkt nach Absatz 1.
3. Tritt ein EFTA-Staat vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurück, so tritt dieser EFTA-Staat in Übereinstimmung mit Absatz 1 von diesem Abkommen zurück.
Rücktritt und Beendigung. 1. Jede Partei kann mittels einer schriftlichen Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Datum, an welchem der Depositar die Notifikation erhalten hat, wirksam.
2. Tritt Jordanien zurück, erlischt das Abkommen nach Ablauf der Kündigungsfrist; treten alle EFTA-Staaten zurück, so erlischt es nach Ablauf der letzten Kündigungs- frist.
3. Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen über die Errichtung der Europäi- schen Freihandelassoziation zurücktritt, hört am Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Partei dieses Abkommens zu sein.
Rücktritt und Beendigung. 1. Jede Vertragspartei kann mit der Einreichung einer schriftlichen Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Zeitpunkt wirksam, an welchem der Depositar die Notifikation erhalten hat.
2. Tritt Singapur von diesem Abkommen zurück, so endet das Abkommen an dem in Absatz 1 erwähnten Datum.
Rücktritt und Beendigung. 1. Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeit- punkt wirksam, zu dem der Depositar die Notifikation erhalten hat.
2. Tritt Ecuador zurück, so erlischt dieses Abkommen, wenn der Rücktritt Wirkung erlangt.
3. Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation74 zurücktritt, hört am Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Vertragspartei dieses Abkommens zu sein.
Rücktritt und Beendigung. 1. Jede Partei kann unter Abgabe einer schriftlichen Notifikation an den Depositar- staat von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt, an welchem der Depositarstaat die Notifikation erhalten hat, wirk- sam.
2. Tritt Israel zurück, erlischt das Abkommen nach Ablauf der Kündigungsfrist, und treten alle EFTA-Staaten zurück, erlischt es nach Ablauf der letzten Kündi- gungsfrist.
3. Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation11 zurücktritt, hört ipso facto am selben Tag auf, Partei dieses Abkommens zu sein.
Rücktritt und Beendigung. Art. 10.5 Inkrafttreten Art. 10.6 Depositar Art. 10.7
Rücktritt und Beendigung. 1) Kanada, ein EFTA-Staat oder jeder Staat, der Partei dieses Abkom- mens geworden ist, kann mittels schriftlicher Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am ersten Tag des sechsten Monats nach Eingang der Notifikation beim Depositar wirksam.
2) Tritt Kanada von diesem Abkommen zurück, erlischt es zum Zeit- punkt nach Abs. 1.
3) Tritt ein EFTA-Staat oder ein anderer Staat, der Partei dieses Abkom- mens geworden ist, von diesem Abkommen zurück, wird eine Zusam- menkunft der anderen Parteien einberufen, um über die Aufrechterhaltung dieses Abkommens zu diskutieren.