Common use of Sanktionen Clause in Contracts

Sanktionen. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Be- hörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch sei- ne Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine Ver- warnung erfolgen.

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Samples: ai.clex.ch, ai.clex.ch

Sanktionen. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Be- hörde Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch sei- ne seine Organe in schwerwiegender schwer- wiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben Buch- staben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen öffentli- chen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine Ver- warnung Verwarnung erfolgen.

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Samples: gesetzessammlungen.ag.ch, www.ag.ch

Sanktionen. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Be- hörde Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch sei- ne seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel Art. 44 Absatz Abs. 1 Buchstaben Bst. c und e sowie Absatz Abs. 2 Buchstaben Bst. b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen Auf- trägen für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine Ver- warnung Verwarnung erfolgen.

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Samples: www.sz.ch, www.sz.ch

Sanktionen. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Be- hörde Behörde kann einen Anbieter An- bieter oder Subunternehmer, der selber oder durch sei- ne seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie so- wie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine Ver- warnung Verwarnung erfolgen.

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Samples: www.sg.ch, www.walderwyss.com

Sanktionen. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Be- hörde Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch sei- ne seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen aus- schliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine Ver- warnung Verwarnung erfolgen.

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Samples: www.rrgr-service.apps.be.ch, www.rrgr-service.apps.be.ch

Sanktionen. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Be- hörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch sei- ne seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände Tatbe- stände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben Buchsta- ben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine Ver- warnung Verwarnung erfolgen.

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Samples: so.ch

Sanktionen. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Be- hörde Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch sei- ne seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme Angebots- summe auferlegen. In leichten Fällen kann eine Ver- warnung erfolgenVerwarnung erfol- gen.

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Samples: www.gr.ch

Sanktionen. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Be- hörde Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch sei- ne seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen aus- schliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme Ange- botssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine Ver- warnung Verwarnung erfolgen.

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Samples: gr.lexwork.naz.ch

Sanktionen. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Be- hörde Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch sei- seine Orga- ne Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel Arti- kel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllter- füllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine Ver- warnung Verwarnung erfolgen.

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Samples: www.baselland.ch

Sanktionen. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Be- hörde Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch sei- ne seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der __________ 7 SR 822.41 8 SR 241 bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine Ver- warnung Verwarnung erfolgen.

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Samples: bdlf.fr.ch

Sanktionen. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Be- hörde Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch sei- seine Orga- ne Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen aus- schliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine Ver- warnung Verwarnung erfolgen.

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Samples: www.bern.ch

Sanktionen. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Be- hörde Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch sei- ne seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere meh- rere der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine Ver- warnung Verwarnung erfolgen.

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Samples: www.lexfind.ch

Sanktionen. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Be- hörde Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch sei- ne seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c c, und e und k sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine Ver- warnung Verwarnung erfolgen. Beim Tatbestand der Korruption (Art. 44 Abs. 1 Bst. e) wirkt der Ausschluss für alle Auftraggeber des Bundes, bei den anderen Tatbeständen nur für den betroffenen Auftraggeber.

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Samples: www.bbl.admin.ch

Sanktionen. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Be- hörde Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch sei- ne seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine Ver- warnung Verwarnung erfolgen.

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Samples: gesetze.nw.ch

Sanktionen. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Be- hörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch sei- ne seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten berei- nigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine Ver- warnung Verwar- nung erfolgen.

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Samples: gesetzessammlungen.ag.ch

Sanktionen. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Be- hörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch sei- ne seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände Tatbe- stände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben Buch- staben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen Fäl- len kann eine Ver- warnung Verwarnung erfolgen.

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Samples: bgs.so.ch

Sanktionen. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Be- hörde Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch sei- seine Orga- ne Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen aus- schliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme Ange- botssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine Ver- warnung Verwarnung erfolgen.

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Samples: www.kaio.fin.be.ch

Sanktionen. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Be- hörde Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch sei- seine Orga- ne Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel Art. 44 Absatz Abs. 1 Buchstaben Bst. c und e sowie Absatz Abs. 2 Buchstaben Bst. b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen öf- fentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf 5 Jahren ausschliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent 10 % der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine Ver- warnung Verwarnung erfolgen.

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Samples: www.lexfind.ch