Common use of Sanktionen Clause in Contracts

Sanktionen. 1. Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, bei Verkehrsdienstleistungen bis zu einem von Hundert beträgt. Bei mehreren Verstößen gegen das LTMG sowie gegen weitere Verpflichtungen dieses Vertrages ist die Vertragsstrafe der Höhe nach insgesamt auf fünf von Hundert des Auftragswertes begrenzt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer eingesetztes Nachunternehmen oder Verleihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmens und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Vertragsstrafe beantragen. 2. Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7 LTMG durch den Auftragnehmer berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen. 3. Die Bestimmungen des § 11 VOB/B bzw. VOL/B bleiben hiervon unberührt. 4. Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie der von ihm beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen des LTMG - kann der Auftraggeber diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren Auftragsvergaben ausschließen, - informiert der Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung (1) Der Auftragnehmer stellt die für eine gründliche, fach- und sachgerechte Reinigung erforderlichen Arbeitskräfte und das für eine ordnungsgemäße und einwandfreie Überwachung erforderliche Aufsichtspersonal. (2) Personalausfall darf Reinigungsergebnisse nicht nachteilig beeinflussen. Sinkt die Reinigungsqualität oder werden vorgegebene Reinigungsarbeiten nicht oder mangelhaft erfüllt, so stehen dem Auftraggeber die unter § 5 genannten Rechte zu. (3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Reinigungsarbeiten a) nur fachkundige und zuverlässige Arbeitskräfte einzusetzen, b) durch organisatorische Maßnahmen (Stellung von Ersatzkräften / Anordnung von Überstunden) sicherzustellen, dass durch Personalausfälle infolge Krankheit, Urlaub usw. die Reinigung nicht beeinträchtigt wird, c) das Reinigungspersonal mit einheitlicher Arbeitskleidung und gut sichtbarem Lichtbildausweis zu versehen, der sie als Arbeitskräfte des Auftragnehmers ausweist. Die Ausweise müssen den Namen des Auftragnehmers sowie den Namen des/der Beschäftigten enthalten; sie gelten nur in Verbindung mit dem Personalausweis bzw. dem Reisepass und sind auf Verlangen vorzuzeigen. Beim Ausscheiden von Arbeitskräften hat der Auftragnehmer den Ausweis zurückzufordern. d) die gültigen Tarifabkommen, die bestehenden Gesetze und arbeitsrechtlichen Bestimmungen und alle zum Schutz der Arbeitskräfte erlassenen Vorschriften, insbesondere auch des Arbeitsschutz- und Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und einzuhalten. (4) Der Auftragnehmer darf die Ausführung einzelner Teilleistungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Dafür sind der vorgesehene Umfang der Leistung sowie der Name und die vollständige Anschrift des Nachunternehmers vier Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass für den Nachunternehmer die gleichen Regelungen gelten sowie Nachweise vorgelegt werden, denen er selbst unterliegt (einschließlich aller tarifrechtlichen Bestimmungen). Die Unterbeauftragung der gesamten Leistung an Nachunternehmer ist unzulässig.

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Samples: Reinigungsvertrag

Sanktionen. 1. Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 7 LTMG voranstehenden Ver- pflichtungen wird zwischen dem Auftraggeber der Auftraggeberin und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe Vertrags- strafe in Höhe von 1 % des Netto-Gesamtauftragswertes vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, bei Verkehrsdienstleistungen bis zu einem von Hundert beträgt. Bei mehreren Verstößen gegen das LTMG im vorliegenden Sinn sowie gegen weitere Verpflichtungen dieses Vertrages ist die Vertragsstrafe der Höhe nach insgesamt auf fünf von Hundert 5 % des Auftragswertes Netto-Gesamtauftrags- wertes begrenzt. Dies gilt Ein weitergehender Schadensersatzanspruch bleibt vorbehalten; die gezahlte Vertragsstrafe wird hierauf angerechnet. Einer vorherigen Fristsetzung be- darf es für die Vertragsstrafe nicht. Die Vertragsstrafe wird auch für den FallFall verwirkt, dass der Verstoß durch ein einen von dem Auftragnehmer eingesetztes Nachunternehmen oder Verleihunternehmen eingesetzten Nachunternehmer begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmens und des Verleihunternehmens Nachunternehmers nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Vertragsstrafe beantragen. 2. Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7 LTMG durch den Auftragnehmer berechtigen den Auftraggeber Unabhängig von sonstigen Kündigungsrechten ist die Auftraggeberin zur fristlosen Kündigung aus wichtigem GrundGrund berechtigt, wenn der Auftragnehmer schuldhaft gegen seine Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz bzw. zur Zahlung eines Mindestentgelts durch eine für allgemein verbindlich erklärten Ta- rifvertrages oder eine nach den §§ 7 oder 11 des AEntG erlassene Rechtsformverord- nung verstoßen hat. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber der Auftraggeberin den durch die Kündigung Kündi- gung entstandenen Schaden zu ersetzen. 3. Die Bestimmungen des Parteien sind sich einig, dass es sich bei den Nachweispflichten dieses § 11 VOB/B bzwum Pflichten von wesentlicher Bedeutung handelt und nicht um verzichtbare Neben- pflichten. VOL/B Sie stehen mit dem Anspruch auf Vergütung im Gegenseitigkeitsverhältnis. § 320 BGB findet daher in Hinblick auf den Werklohnanspruch Anwendung. Gesetzliche Ansprüche der Auftraggeberin bleiben hiervon unberührt. 1. Die zwischen den Parteien während der Vertragsverhandlungen vereinbarten Ausfüh- rungsfristen und Fertigstellungstermine werden innerhalb von zwei Wochen nach Ver- tragsabschluss vom Auftragnehmer in detaillierten Arbeitsablauf-, Zahlungs- und Baustelleneinrichtungsplänen zur Überprüfung durch die Auftraggeberin vorgelegt. Die Überprüfung hat binnen einer Woche zu erfolgen. Der Auftragnehmer wird die Pläne innerhalb einer weiteren Woche überarbeiten und wieder vorlegen. Dieser Terminplan wird vom Auftraggeber geprüft und bei Akzeptanz schriftlich abgezeichnet und sodann für beide Vertragspartner verbindlich. Unterbleibt die schriftliche Akzeptanz der Überarbeitung, bleiben die ursprünglichen während der Vertragsverhandlungen verein- barten Ausführungsfristen und Fertigstellungstermine verbindlich. Der Terminplan ist unter Beachtung des Baufortschritts fortzuschreiben. Die Fort- schreibung ist der Auftraggeberin zur schriftlichen Genehmigung und Unterzeichnung vorzulegen und ersetzt im Falle der schriftlichen Genehmigung den vorhergehenden Terminplan, ohne dass die Auftraggeberin jedoch auf etwaige bereits eingetretene Verzugsansprüche oder Vertragsstrafen verzichtet. Unterbleibt die schriftliche Ak- zeptanz der Fortschreibung, bleibt der ursprüngliche Terminplan verbindlich. Für die Aufstellung ggf. Fortschreibung des Bauzeitenplans kann der Auftragnehmer keine zu- sätzliche Vergütung beanspruchen. Der im Terminplan genannte Abnahmetermin ist nach Abzeichnung durch die Auftraggeberin der vertraglich vereinbarte Termin, ohne dass die Auftraggeberin jedoch auf etwaige bereits eingetretene Verzugsansprüche oder Vertragsstrafen verzichtet. 2. Einzelfristen in einem zwischen den Parteien abgestimmten Terminplan sind Ver- tragsfristen. 3. Das Setzen von Nachfristen wegen Verzugs für Zwischentermine führt nicht zu einer Änderung des vorgesehenen Abnahmetermins; das Setzen von Nachfristen für den Ab- nahmetermin beseitigt nicht den Verzug. 4. Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie Hat der von ihm beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen Auftragnehmer seine terminlichen Dispositionen auf über die Verpflichtungen des LTMG - kann der Auftraggeber diese normale tägli- che Arbeitszeit hinaus gehende Mehrarbeit abgestimmt, so trägt er allein das Risiko für die Dauer Durchführbarkeit und die Erlangung der behördlichen Genehmigung. Erhält er aus irgendwelchem Grunde diese Genehmigung nicht, so kann er hieraus keinen An- spruch auf Verlängerung der vertraglichen Bauzeit gegenüber der Auftraggeberin gel- tend machen. 5. Im Falle der Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit bedarf der Auftragnehmer ferner der vorherigen Zustimmung der Auftraggeberin, die diese aus wichtigem Grund verweigern kann. Erhält der Auftragnehmer diese Zustimmung nicht, so kann er hieraus ebenfalls keinen Anspruch ableiten. 6. Sofern im Verhandlungsprotokoll keine Vertragsstrafe wegen Verzug mit der abnah- mereifen Fertigstellung vereinbart ist, gilt Folgendes: Gerät der Auftragnehmer mit der abnahmereifen Fertigstellung entsprechend des ver- einbarten Fertigstellungstermins in Verzug, so verwirkt er eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Nettoschlussrechnungssumme pro Kalendertag, maximal jedoch 5 % der Nettoschlussrechnungssumme. 7. Gerät der Auftragnehmer nach der Abnahme mit der Beseitigung der Mängel in Verzug, so wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,05 % pro Werktag, maximal 2 % der Netto- schlussrechnungssumme verwirkt. Auch unter Berücksichtigung sämtlicher nach die- sem Vertrag geschuldeter Vertragsstrafen wegen Verzug dürfen insgesamt nicht mehr als maximal 5 % der Nettoschlussrechnungssumme als Vertragsstrafe wegen Verzug einbehalten werden. 8. Sofern sich ein Fertigstellungstermin aus nicht vom Auftragnehmer zu vertretenen Gründen verschiebt oder ein Fertigstellungstermin neu vereinbart wird, unterliegt auch ein solcher Termin der Vertragsstrafenregelung, ohne dass es der Vereinbarung einer neuen Vertragsstrafe bedarf. 9. Die Vertragsstrafe nach Ziffer 5 kann bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Schluss- rechnung geltend gemacht werden. Die Vertragsstrafe nach Ziffer 6 kann bis zu drei Jahren von ihren Auftragsvergaben ausschließen, - informiert zwei Wochen nach Zugang der Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung (1) Der Auftragnehmer stellt die für eine gründliche, fach- und sachgerechte Reinigung erforderlichen Arbeitskräfte und das für eine ordnungsgemäße und einwandfreie Überwachung erforderliche Aufsichtspersonal. (2) Personalausfall darf Reinigungsergebnisse nicht nachteilig beeinflussen. Sinkt die Reinigungsqualität oder werden vorgegebene Reinigungsarbeiten nicht oder mangelhaft erfüllt, so stehen dem Auftraggeber die unter § 5 genannten Rechte zu. (3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Reinigungsarbeiten a) nur fachkundige und zuverlässige Arbeitskräfte einzusetzen, b) durch organisatorische Maßnahmen (Stellung von Ersatzkräften / Anordnung von Überstunden) sicherzustellen, dass durch Personalausfälle infolge Krankheit, Urlaub usw. die Reinigung nicht beeinträchtigt wird, c) das Reinigungspersonal mit einheitlicher Arbeitskleidung und gut sichtbarem Lichtbildausweis zu versehen, der sie als Arbeitskräfte Erklärung des Auftragnehmers ausweist. Die Ausweise müssen den Namen des Auftragnehmers sowie den Namen des/der Beschäftigten enthalten; sie gelten nur in Verbindung mit dem Personalausweis bzw. dem Reisepass und sind auf Verlangen vorzuzeigen. Beim Ausscheiden von Arbeitskräften hat der Auftragnehmer den Ausweis zurückzufordern. d) die gültigen TarifabkommenAuftragnehmers, die bestehenden Gesetze und arbeitsrechtlichen Bestimmungen und alle zum Schutz der Arbeitskräfte erlassenen VorschriftenMängel seien beseitigt, insbesondere auch des Arbeitsschutz- und Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und einzuhaltengeltend gemacht werden. (4) Der Auftragnehmer darf die Ausführung einzelner Teilleistungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Dafür sind der vorgesehene Umfang der Leistung sowie der Name und die vollständige Anschrift des Nachunternehmers vier Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass für den Nachunternehmer die gleichen Regelungen gelten sowie Nachweise vorgelegt werden, denen er selbst unterliegt (einschließlich aller tarifrechtlichen Bestimmungen). Die Unterbeauftragung der gesamten Leistung an Nachunternehmer ist unzulässig.

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Samples: Bauvertrag

Sanktionen. 125.1 Der Kunde garantiert und sichert dem Lieferanten zum Datum des vorliegenden Vertrags zu, dass: (i) es sich beim Kunden nicht um eine natürliche oder juristische Person handelt, die auf einer beliebigen Sanktionsliste geführt wird oder auf die direkt oder indirekt Sanktionen gerichtet sind, (ii) der Kunde nicht gegen geltende Sanktionen verstößt und dass (iii) der Kunde keine unter Punkt (i) genannten natürlichen oder juristischen Personen im Zusammenhang mit der Aushandlung, dem Abschluss oder der Erfüllung dieses Vertrags involviert hat. 25.2 Bei Eintritt eines Sanktionsrelevanten Ereignisses in Bezug auf den Kunden nach dem Datum dieses Vertrags und vor Ablauf bzw. Für jeden schuldhaften Verstoß Kündigung des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem Auftraggeber Vertrags und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbartDatum, deren Höhe eins zu dem sämtliche Verpflichtungen gemäß dem Vertrag vollständig und endgültig erfüllt sind (wobei die spätere der beiden zuletzt genannten Datumsangaben maßgeblich ist): (i) informiert der Kunde den Lieferanten unverzüglich schriftlich unter Angabe sämtlicher Einzelheiten zum Sanktionsrelevanten Ereignis und – auf Aufforderung des Lieferanten – sonstiger Informationen, die der Lieferant nach billigem Ermessen verlangt, hierüber, (ii) ist der Lieferant ohne Einschränkung von HundertPunkt (iii) unten berechtigt, bei Verkehrsdienstleistungen bis die Erfüllung des Vertrags während der Zeit, in der ein Sanktionsrelevantes Ereignis fortbesteht, durch Mitteilung an den Kunden auszusetzen. Keine Partei haftet während des Aussetzungszeitraums für die Nichterfüllung beliebiger ihrer Pflichten, sofern der Kunde weiterhin alle vertretbaren Anstrengungen unternimmt, das Sanktionsrelevante Ereignis zu einem von Hundert beträgt. Bei mehreren Verstößen gegen das LTMG sowie gegen weitere Verpflichtungen dieses Vertrages ist beheben, und den Lieferanten über die Vertragsstrafe der Höhe nach insgesamt diesbezüglichen Entwicklungen auf fünf von Hundert des Auftragswertes begrenzt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer eingesetztes Nachunternehmen oder Verleihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmens und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Vertragsstrafe beantragen. 2Laufenden hält. Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung Aussetzung wird aufgehoben und die Parteien nehmen die Erfüllung ihrer Pflichten sobald wie nach billigem Ermessen möglich und wie rechtmäßig umsetzbar nach Beendigung des Sanktionsrelevanten Ereignisses wieder auf, und (iii) der Lieferant ist jederzeit, während das sanktionsrelevante Ereignis fortbesteht, berechtigt, diesen Vertrag durch Mitteilung an den §§ 3 bis 7 LTMG durch den Auftragnehmer berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kunden zu kündigen. Eine solche Kündigung aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer hat zieht keine weitere Haftung für beide Parteien nach sich, jedoch bleiben die Verbindlichkeiten, die vor dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen. 3. Die Bestimmungen des § 11 VOB/B Datum der Aussetzung bzw. VOL/B bleiben hiervon Kündigung, wobei das frühere dieser beiden Ereignisse maßgeblich ist, in Übereinstimmung mit Artikel 25.2 aufgelaufen sind und die zum Datum der Kündigung von der betreffenden Partei rechtmäßig zu erfüllen sind, davon unberührt. 4. Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie der von ihm beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen des LTMG - kann der Auftraggeber diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren Auftragsvergaben ausschließen, - informiert der Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung (1) Der Auftragnehmer stellt die für eine gründliche, fach- und sachgerechte Reinigung erforderlichen Arbeitskräfte und das für eine ordnungsgemäße und einwandfreie Überwachung erforderliche Aufsichtspersonal. (2) Personalausfall darf Reinigungsergebnisse nicht nachteilig beeinflussen. Sinkt die Reinigungsqualität oder werden vorgegebene Reinigungsarbeiten nicht oder mangelhaft erfüllt, so stehen dem Auftraggeber die unter § 5 genannten Rechte zu. (3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Reinigungsarbeiten a) nur fachkundige und zuverlässige Arbeitskräfte einzusetzen, b) durch organisatorische Maßnahmen (Stellung von Ersatzkräften / Anordnung von Überstunden) sicherzustellen, dass durch Personalausfälle infolge Krankheit, Urlaub usw. die Reinigung nicht beeinträchtigt wird, c) das Reinigungspersonal mit einheitlicher Arbeitskleidung und gut sichtbarem Lichtbildausweis zu versehen, der sie als Arbeitskräfte des Auftragnehmers ausweist. Die Ausweise müssen den Namen des Auftragnehmers sowie den Namen des/der Beschäftigten enthalten; sie gelten nur in Verbindung mit dem Personalausweis bzw. dem Reisepass und sind auf Verlangen vorzuzeigen. Beim Ausscheiden von Arbeitskräften hat der Auftragnehmer den Ausweis zurückzufordern. d) die gültigen Tarifabkommen, die bestehenden Gesetze und arbeitsrechtlichen Bestimmungen und alle zum Schutz der Arbeitskräfte erlassenen Vorschriften, insbesondere auch des Arbeitsschutz- und Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und einzuhalten. (4) Der Auftragnehmer darf die Ausführung einzelner Teilleistungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Dafür sind der vorgesehene Umfang der Leistung sowie der Name und die vollständige Anschrift des Nachunternehmers vier Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass für den Nachunternehmer die gleichen Regelungen gelten sowie Nachweise vorgelegt werden, denen er selbst unterliegt (einschließlich aller tarifrechtlichen Bestimmungen). Die Unterbeauftragung der gesamten Leistung an Nachunternehmer ist unzulässig.

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Samples: General Terms and Conditions

Sanktionen. 14.1 Der Lizenznehmer haftet dem Lizenzgeber für die Einhaltung der sich aus der bezughabenden Richtlinie und aus dem Lizenzvertrag ergebenden Verpflichtungen. Für jeden schuldhaften Über die Verpflichtung zur Bezahlung der Kontrollkosten hinaus, kann ein Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen Bestimmungen – nach den §§ 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem Auftraggeber Maßgabe des Verschuldens und dem Auftragnehmer der Art bzw. Schwere des Verstoßes – nachstehende Sanktion zur Folge haben. 4.1.1 Stufe 1: Bei bloß geringfügig formalen Abweichungen (z.B. bloß geringfügig fehlerhaftes Aufzeichnungswesen, Zahlendreher etc.) erfolgt eine Vertragsstrafe vereinbartVerwarnung sowie eine Vorgabe von Korrekturmaßnahmen unter Fristsetzung. Die Kosten einer allfällig erforderlichen Nachkontrolle sind vom Lizenznehmer zu tragen. 4.1.2 Stufe 2: Bei nicht bloß geringfügigen formalen Abweichungen (z.B. Nichtmeldung von geprüften und damit kennzeichnungsfähigen Produkten oder Wiederholungsfälle von Unregelmäßigkeiten gemäß Sanktionsstufe 1 etc.) erfolgt nicht nur eine Verwarnung, deren Höhe eins sondern auch eine Vorgabe von HundertKorrekturmaßnahmen unter Fristsetzung. Der verursachte Aufwand sowie die Kosten von erforderlichen Nachkontrollen sind vom Lizenznehmer zu tragen. 4.1.3 Stufe 3: Bei grundlegenden materiellen Abweichungen mit oder ohne formalen Abweichungen (z.B. wesentliche Aufzeichnungen fehlen bzw. sind grob mangelhaft, bei Verkehrsdienstleistungen Verhinderung der ordnungsgemäßen Kontrolltätigkeit oder Wiederholungsfälle von Unregelmäßigkeiten gem. Sanktionsstufe 2 etc.) erfolgt eine Verwarnung sowie eine Vorgabe von Korrekturmaßnahmen unter Fristsetzung. Weiter sind der verursachte Aufwand sowie die Kosten von erforderlichen Nachkontrollen vom Lizenznehmer zu tragen. Zusätzlich ist eine Konventionalstrafe von bis zu einem von Hundert beträgt€ 7.500, -- (exkl. Bei mehreren Verstößen gegen das LTMG sowie gegen weitere Verpflichtungen dieses Vertrages ist die Vertragsstrafe USt.) zu verhängen, welche sich auch an der Höhe nach insgesamt auf fünf von Hundert wirtschaftlichen Bedeutung des Auftragswertes begrenzt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer eingesetztes Nachunternehmen oder Verleihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmens und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Vertragsstrafe beantragenBetriebes orientiert. 2. Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 4.1.4 Stufe 4: Bei schwerwiegenden Verstößen (z.B. bei Falschkennzeichnung in großem Ausmaß, Dokumentenfälschung, Wiederholungsfälle von Unregelmäßigkeiten gemäß Sanktionsstufe 3 bis 7 LTMG durch den Auftragnehmer berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzenetc. 3. Die Bestimmungen ) oder bei Verweigerung der Kontrolle erfolgt ein sofortiger Entzug des § 11 VOB/B bzw. VOL/B bleiben hiervon unberührt. 4. Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie der von ihm beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen des LTMG - kann der Auftraggeber diese Zeichenverwendungsrechts für die eine Dauer von bis zu drei Jahren 6 Monaten. Weiter sind der verursachte Aufwand sowie die Kosten von ihren Auftragsvergaben ausschließenerforderlichen Nachkontrollen vom Lizenznehmer zu tragen. Zusätzlich ist eine Konventionalstrafe von bis zu € 7.500, - informiert -- (exkl. USt.) zu verhängen, welche sich auch an der Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung (1) Der Auftragnehmer stellt die für eine gründliche, fach- und sachgerechte Reinigung erforderlichen Arbeitskräfte und das für eine ordnungsgemäße und einwandfreie Überwachung erforderliche Aufsichtspersonalwirtschaftlichen Bedeutung des Betriebes orientiert. 4.2 Handelt es sich um einen Verstoß gegen ein Zeichen, das laut den anwendbaren Richtlinien zulässigerweise vom Lizenzgeber beworben werden kann (2) Personalausfall darf Reinigungsergebnisse derzeit erfasste Zeichen: AMA-Gütesiegel, AMA-Biosiegel; derzeit nicht nachteilig beeinflussen. Sinkt die Reinigungsqualität oder werden vorgegebene Reinigungsarbeiten nicht oder mangelhaft erfüllterfasste Zeichen: bos, sus, pastus+), so stehen dem Auftraggeber kann sich die unter § 5 genannten Rechte zuvom Lizenzgeber zu verhängende Konventionalstrafe auf € 37.500,-- erhöhen. (3) 4.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sichLizenzgeber behält sich das Recht vor, für auch den Ersatz des die Reinigungsarbeiten a) nur fachkundige und zuverlässige Arbeitskräfte einzusetzen, b) durch organisatorische Maßnahmen (Stellung von Ersatzkräften / Anordnung von Überstunden) sicherzustellen, dass durch Personalausfälle infolge Krankheit, Urlaub uswKonventionalstrafe übersteigenden Schadens zu verlangen. Für die Reinigung nicht beeinträchtigt wird, c) das Reinigungspersonal mit einheitlicher Arbeitskleidung und gut sichtbarem Lichtbildausweis zu versehen, Bemessung der sie als Arbeitskräfte Schadenshöhe sind auch etwaige diesbezügliche Werbeaufwendungen des Auftragnehmers ausweist. Die Ausweise müssen den Namen des Auftragnehmers sowie den Namen des/der Beschäftigten enthalten; sie gelten nur in Verbindung mit dem Personalausweis bzw. dem Reisepass und sind auf Verlangen vorzuzeigen. Beim Ausscheiden von Arbeitskräften hat der Auftragnehmer den Ausweis zurückzufordernLizenzgebers heranzuziehen. d) die gültigen Tarifabkommen, die bestehenden Gesetze und arbeitsrechtlichen Bestimmungen und alle zum Schutz der Arbeitskräfte erlassenen Vorschriften, insbesondere auch des Arbeitsschutz- und Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und einzuhalten. (4) Der Auftragnehmer darf die Ausführung einzelner Teilleistungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Dafür sind der vorgesehene Umfang der Leistung sowie der Name und die vollständige Anschrift des Nachunternehmers vier Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass für den Nachunternehmer die gleichen Regelungen gelten sowie Nachweise vorgelegt werden, denen er selbst unterliegt (einschließlich aller tarifrechtlichen Bestimmungen). Die Unterbeauftragung der gesamten Leistung an Nachunternehmer ist unzulässig.

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Samples: Lizenzvertrag

Sanktionen. 1. Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 7 LTMG voranstehenden Ver- pflichtungen wird zwischen dem Auftraggeber der Auftraggeberin und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe Ver- tragsstrafe in Höhe von 1 % des Netto-Gesamtauftragswertes vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, bei Verkehrsdienstleistungen bis zu einem von Hundert beträgt. Bei mehreren meh- reren Verstößen gegen das LTMG im vorliegenden Sinn sowie gegen weitere Verpflichtungen dieses Vertrages ist die Vertragsstrafe der Höhe nach insgesamt auf fünf von Hundert 5 % des Auftragswertes Netto- Gesamtauftragswertes begrenzt. Dies gilt Ein weitergehender Schadensersatzanspruch bleibt vorbehalten; die gezahlte Vertragsstrafe wird hierauf angerechnet. Einer vorherigen Fristsetzung bedarf es für die Vertragsstrafe nicht. Die Vertragsstrafe wird auch für den FallFall verwirkt, dass der Verstoß durch ein einen von dem Auftragnehmer eingesetztes Nachunternehmen oder Verleihunternehmen eingesetzten Nachunternehmer begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmens und des Verleihunternehmens Nachunternehmers nicht kannte kann- te und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Vertragsstrafe beantragen. 2. Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7 LTMG durch den Auftragnehmer berechtigen den Auftraggeber Unabhängig von sonstigen Kündigungsrechten ist die Auftraggeberin zur fristlosen Kündigung aus wichtigem GrundGrund berechtigt, wenn der Auftragnehmer schuldhaft ge- gen seine Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz bzw. zur Zahlung eines Mindestentgelts durch eine für allgemein verbindlich erklär- ten Tarifvertrages oder eine nach den §§ 7 oder 11 des AEntG erlassene Rechtsform- verordnung verstoßen hat. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber der Auftraggeberin den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen. 3. Die Bestimmungen des Parteien sind sich einig, dass es sich bei den Nachweispflichten dieses § 11 VOB/B bzwum Pflichten von wesentlicher Bedeutung handelt und nicht um verzichtbare Neben- pflichten. VOL/B Sie stehen mit dem Anspruch auf Vergütung im Gegenseitigkeitsverhält- nis. § 320 BGB findet daher in Hinblick auf den Werklohnanspruch Anwendung. Ge- setzliche Ansprüche der Auftraggeberin bleiben hiervon unberührt. 1. Die zwischen den Parteien während der Vertragsverhandlungen vereinbarten Ausfüh- rungsfristen und Fertigstellungstermine werden innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluss vom Auftragnehmer in detaillierten Arbeitsablauf-, Zahlungs- und Baustelleneinrichtungsplänen zur Überprüfung durch die Auftraggeberin vorge- legt. Die Überprüfung hat binnen einer Woche zu erfolgen. Der Auftragnehmer wird die Pläne innerhalb einer weiteren Woche überarbeiten und wieder vorlegen. Dieser Terminplan wird von der Auftraggeberin geprüft und bei Akzeptanz schriftlich abge- zeichnet und für beide Vertragspartner verbindlich. Unterbleibt die schriftliche Ak- zeptanz der Überarbeitung, bleiben die ursprünglichen während der Vertragsverhand- lungen vereinbarten Ausführungsfristen und Fertigstellungstermine verbindlich. Der Terminplan ist unter Beachtung des Baufortschritts fortzuschreiben. Die Fort- schreibung ist der Auftraggeberin zur schriftlichen Genehmigung und Unterzeich- nung vorzulegen und ersetzt im Falle der schriftlichen Genehmigung den vorherge- henden Terminplan ohne dass die Auftraggeberin jedoch auf etwaige bereits einge- tretene Verzugsansprüche oder Vertragsstrafen verzichtet. Unterbleibt die schrift- liche Akzeptanz der Fortschreibung, bleibt der ursprüngliche Terminplan verbindlich. Für die Aufstellung ggf. Fortschreibung des Bauzeitenplans kann der Auftragnehmer keine zusätzliche Vergütung beanspruchen. Der im Terminplan genannte Abnahme- termin ist nach Abzeichnung durch die Auftraggeberin der vertraglich vereinbarte Termin, ohne dass die Auftraggeberin jedoch auf etwaige bereits eingetretene Ver- zugsansprüche oder Vertragsstrafen verzichtet. 2. Einzelfristen in einem zwischen den Parteien abgestimmten Terminplan sind Ver- tragsfristen. 3. Das Setzen von Nachfristen wegen Verzugs für Zwischentermine führt nicht zu einer Änderung des vorgesehenen Abnahmetermins; das Setzen von Nachfristen für den Ab- nahmetermin beseitigt nicht den Verzug. 4. Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie Hat der von ihm beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen Auftragnehmer seine terminlichen Dispositionen auf über die Verpflichtungen des LTMG - kann der Auftraggeber diese normale tägli- che Arbeitszeit hinausgehende Mehrarbeit abgestimmt, so trägt er allein das Risiko für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren Auftragsvergaben ausschließenDurchführbarkeit und die Erlangung der behördlichen Genehmigung. Erhält er aus irgendwelchem Grunde diese Genehmigung nicht, - informiert so kann er hieraus keinen An- spruch auf Verlängerung der Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden vertraglichen Bauzeit gegenüber der Zollverwaltung (1) Der Auftragnehmer stellt die für eine gründliche, fach- und sachgerechte Reinigung erforderlichen Arbeitskräfte und das für eine ordnungsgemäße und einwandfreie Überwachung erforderliche AufsichtspersonalAuftraggeberin gel- tend machen. (2) Personalausfall darf Reinigungsergebnisse nicht nachteilig beeinflussen5. Sinkt Im Falle der Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit bedarf der Auftragnehmer ferner der vorherigen Zustimmung der Auftraggeberin, die Reinigungsqualität oder werden vorgegebene Reinigungsarbeiten nicht oder mangelhaft erfülltdieser aus wichtigem Grund verwei- gern kann. Erhält der Auftragnehmer diese Zustimmung nicht, so stehen dem Auftraggeber die unter § 5 genannten Rechte zukann er hieraus ebenfalls keinen Anspruch ableiten. (3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich6. Sofern im Verhandlungsprotokoll keine Vertragsstrafe wegen Verzug mit der abnah- mereifen Fertigstellung vereinbart ist, für die Reinigungsarbeiten a) nur fachkundige und zuverlässige Arbeitskräfte einzusetzen, b) durch organisatorische Maßnahmen (Stellung von Ersatzkräften / Anordnung von Überstunden) sicherzustellen, dass durch Personalausfälle infolge Krankheit, Urlaub usw. die Reinigung nicht beeinträchtigt wird, c) das Reinigungspersonal mit einheitlicher Arbeitskleidung und gut sichtbarem Lichtbildausweis zu versehen, der sie als Arbeitskräfte des Auftragnehmers ausweist. Die Ausweise müssen den Namen des Auftragnehmers sowie den Namen des/der Beschäftigten enthalten; sie gelten nur in Verbindung mit dem Personalausweis bzw. dem Reisepass und sind auf Verlangen vorzuzeigen. Beim Ausscheiden von Arbeitskräften hat gilt Folgendes: Gerät der Auftragnehmer den Ausweis zurückzufordernmit der abnahmereifen Fertigstellung entsprechend des vereinbarten Fertigstellungstermins in Verzug, so verwirkt er eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Nettoschlussrechnungssumme pro Kalendertag, maximal 5 % der Nettoschlussrechnungssumme. d) die gültigen Tarifabkommen7. Gerät der Auftragnehmer nach der Abnahme mit der Beseitigung der Mängel in Ver- zug, die bestehenden Gesetze und arbeitsrechtlichen Bestimmungen und alle zum Schutz so wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,05 % pro Werktag, maximal 2 % der Arbeitskräfte erlassenen Vorschriften, insbesondere auch des Arbeitsschutz- und Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und einzuhaltenNettoschlussrechnungssumme verwirkt. Auch unter Berücksichtigung sämtlicher nach diesem Vertrag geschuldeter Vertragsstrafen wegen Verzug dürfen insgesamt nicht mehr als maximal 5 % der Nettoschlussrechnungssumme als Vertragsstrafe wegen Verzug einbehalten werden. (4) Der 8. Sofern sich ein Fertigstellungstermin aus nicht vom Auftragnehmer darf die Ausführung einzelner Teilleistungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Dafür sind zu vertretenen Gründen verschiebt oder ein Fertigstellungstermin neue vereinbart wird, unterliegt auch ein solcher Termin der vorgesehene Umfang Vertragsstrafenregelung, ohne dass es der Leistung sowie der Name und die vollständige Anschrift des Nachunternehmers vier Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass für den Nachunternehmer die gleichen Regelungen gelten sowie Nachweise vorgelegt werden, denen er selbst unterliegt (einschließlich aller tarifrechtlichen Bestimmungen). Die Unterbeauftragung der gesamten Leistung an Nachunternehmer ist unzulässigVereinbarung einer neuen Vertragsstrafe bedarf.

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Samples: Bauvertrag

Sanktionen. 126.1 Der Kunde garantiert und sichert dem Lieferanten zum Datum des vorliegenden Vertrags zu, dass: (i) es sich beim Kunden nicht um eine natürliche oder juristische Person handelt, die auf einer beliebigen Sanktionsliste geführt wird oder auf die direkt oder indirekt Sanktionen gerichtet sind, (ii) der Kunde nicht gegen geltende Sanktionen verstößt und dass (iii) der Kunde keine unter Punkt (i) genannten natürlichen oder juristischen Personen im Zusammenhang mit der Aushandlung, dem Abschluss oder der Erfüllung dieses Vertrags involviert hat. 26.2 Bei Eintritt eines Sanktionsrelevanten Ereignisses in Bezug auf den Kunden nach dem Datum dieses Vertrags und vor Ablauf bzw. Für jeden schuldhaften Verstoß Kündigung des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem Auftraggeber Vertrags und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbartDatum, deren Höhe eins zu dem sämtliche Verpflichtungen gemäß dem Vertrag vollständig und endgültig erfüllt sind (wobei die spätere der beiden zuletzt genannten Datumsangaben maßgeblich ist): (i) informiert der Kunde den Lieferanten unverzüglich schriftlich unter Angabe sämtlicher Einzelheiten zum Sanktionsrelevanten Ereignis und – auf Aufforderung des Lieferanten – sonstiger Informationen, die der Lieferant nach billigem Ermessen verlangt, hierüber, (ii) ist der Lieferant ohne Einschränkung von HundertPunkt (iii) unten berechtigt, bei Verkehrsdienstleistungen bis die Erfüllung des Vertrags während der Zeit, in der ein Sanktionsrelevantes Ereignis fortbesteht, durch Mitteilung an den Kunden auszusetzen. Keine Partei haftet während des Aussetzungszeitraums für die Nichterfüllung beliebiger ihrer Pflichten, sofern der Kunde weiterhin alle vertretbaren Anstrengungen unternimmt, das Sanktionsrelevante Ereignis zu einem von Hundert beträgt. Bei mehreren Verstößen gegen das LTMG sowie gegen weitere Verpflichtungen dieses Vertrages ist beheben, und den Lieferanten über die Vertragsstrafe der Höhe nach insgesamt diesbezüglichen Entwicklungen auf fünf von Hundert des Auftragswertes begrenzt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer eingesetztes Nachunternehmen oder Verleihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmens und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Vertragsstrafe beantragen. 2Laufenden hält. Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung Aussetzung wird aufgehoben und die Parteien nehmen die Erfüllung ihrer Pflichten sobald wie nach billigem Ermessen möglich und wie rechtmäßig umsetzbar nach Beendigung des Sanktionsrelevanten Ereignisses wieder auf, und (iii) der Lieferant ist jederzeit, während das Sanktionsrelevante Ereignis fortbesteht, berechtigt, diesen Vertrag durch Mitteilung an den §§ 3 bis 7 LTMG durch den Auftragnehmer berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kunden zu kündigen. Eine solche Kündigung aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer hat zieht keine weitere Haftung für beide Parteien nach sich, jedoch bleiben die Verbindlichkeiten, die vor dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen. 3. Die Bestimmungen des § 11 VOB/B Datum der Aussetzung bzw. VOL/B bleiben hiervon Kündigung, wobei das frühere dieser beiden Ereignisse maßgeblich ist, in Übereinstimmung mit Artikel 26.2 aufgelaufen sind und die zum Datum der Kündigung von der betreffenden Partei rechtmäßig zu erfüllen sind, davon unberührt. 4. Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie der von ihm beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen des LTMG - kann der Auftraggeber diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren Auftragsvergaben ausschließen, - informiert der Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung (1) Der Auftragnehmer stellt die für eine gründliche, fach- und sachgerechte Reinigung erforderlichen Arbeitskräfte und das für eine ordnungsgemäße und einwandfreie Überwachung erforderliche Aufsichtspersonal. (2) Personalausfall darf Reinigungsergebnisse nicht nachteilig beeinflussen. Sinkt die Reinigungsqualität oder werden vorgegebene Reinigungsarbeiten nicht oder mangelhaft erfüllt, so stehen dem Auftraggeber die unter § 5 genannten Rechte zu. (3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Reinigungsarbeiten a) nur fachkundige und zuverlässige Arbeitskräfte einzusetzen, b) durch organisatorische Maßnahmen (Stellung von Ersatzkräften / Anordnung von Überstunden) sicherzustellen, dass durch Personalausfälle infolge Krankheit, Urlaub usw. die Reinigung nicht beeinträchtigt wird, c) das Reinigungspersonal mit einheitlicher Arbeitskleidung und gut sichtbarem Lichtbildausweis zu versehen, der sie als Arbeitskräfte des Auftragnehmers ausweist. Die Ausweise müssen den Namen des Auftragnehmers sowie den Namen des/der Beschäftigten enthalten; sie gelten nur in Verbindung mit dem Personalausweis bzw. dem Reisepass und sind auf Verlangen vorzuzeigen. Beim Ausscheiden von Arbeitskräften hat der Auftragnehmer den Ausweis zurückzufordern. d) die gültigen Tarifabkommen, die bestehenden Gesetze und arbeitsrechtlichen Bestimmungen und alle zum Schutz der Arbeitskräfte erlassenen Vorschriften, insbesondere auch des Arbeitsschutz- und Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und einzuhalten. (4) Der Auftragnehmer darf die Ausführung einzelner Teilleistungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Dafür sind der vorgesehene Umfang der Leistung sowie der Name und die vollständige Anschrift des Nachunternehmers vier Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass für den Nachunternehmer die gleichen Regelungen gelten sowie Nachweise vorgelegt werden, denen er selbst unterliegt (einschließlich aller tarifrechtlichen Bestimmungen). Die Unterbeauftragung der gesamten Leistung an Nachunternehmer ist unzulässig.

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Samples: General Terms and Conditions

Sanktionen. 145.1 Im Falle einer Vernachlässigung der Pflichten kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. Für jeden schuldhaften Verstoß Die Verwarnung wird schriftlich mitgeteilt, nachdem der/die betreffende Arbeitnehmer/in von zwei Personen – wovon mindestens eine ein Mitglied der Zentrumsdirektion ist – angehört wurde. Der/die verwarnte Arbeitnehmer/in kann innerhalb von 30 Tagen bei der paritätischen Schlichtungskommission (siehe Art. 44 des Auftragnehmers vorliegenden Vertrags) Rekurs einreichen. Vorbehalten bleiben: die Kündigung innerhalb der vertraglichen Frist, die Nichterneuerung des befristeten Arbeitsvertrages und die fristlose Entlassung aus triftigen Gründen oder wegen Verlassens des Arbeitsplatzes Bei Kündigung kann der/die Arbeitnehmer/In beim Arbeitgeber schriftlich Einspruch gegen die Verpflichtungen nach den §§ 3 Kündigung erheben, spätestens bis 7 LTMG wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, bei Verkehrsdienstleistungen bis zu einem von Hundert beträgtzum Ende der Kündigungsfrist (Art. Bei mehreren Verstößen gegen das LTMG sowie gegen weitere Verpflichtungen dieses Vertrages ist die Vertragsstrafe der Höhe nach insgesamt auf fünf von Hundert des Auftragswertes begrenzt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer eingesetztes Nachunternehmen oder Verleihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmens und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Vertragsstrafe beantragen336b OR). 2. Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7 LTMG durch den Auftragnehmer berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen. 3. Die Bestimmungen des § 11 VOB/B bzw. VOL/B bleiben hiervon unberührt. 4. Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie der von ihm beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen des LTMG - kann der Auftraggeber diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren Auftragsvergaben ausschließen, - informiert der Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung (1) Der Auftragnehmer stellt die 45.2 Als triftige Gründe für eine gründlichefristlose Entlassung gelten namentlich alle Umstände, fach- die es demjenigen, der gekündigt hat, nach Treu und sachgerechte Reinigung erforderlichen Arbeitskräfte und Glauben nicht mehr erlauben, das für eine ordnungsgemäße und einwandfreie Überwachung erforderliche Aufsichtspersonal. (2) Personalausfall darf Reinigungsergebnisse nicht nachteilig beeinflussenArbeitsverhältnis fortzusetzen. Sinkt die Reinigungsqualität oder werden vorgegebene Reinigungsarbeiten nicht oder mangelhaft erfüllt, so stehen dem Auftraggeber die unter § 5 genannten Rechte zu. (3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die ReinigungsarbeitenZum Beispiel: a) nur fachkundige und zuverlässige Arbeitskräfte einzusetzen,wenn der/die Arbeitnehmer/in Krankheiten oder Gebrechen verheimlicht hat, die ihn/sie in der Ausübung des Berufes behindern; b) durch organisatorische Maßnahmen (Stellung wenn der/die Arbeitnehmer/in die Erfüllung seiner/ihrer Dienstpflicht ohne triftigen Grund und trotz Verwarnung verweigert oder wenn er/sie unfähig ist, aufgrund des Konsums von Ersatzkräften / Anordnung Alkohol oder von Überstunden) sicherzustellen, dass durch Personalausfälle infolge Krankheit, Urlaub usw. die Reinigung nicht beeinträchtigt wird,unerlaubten Substanzen seiner/ihrer Tätigkeit in korrekter Weise nachzugehen; c) wenn der/die Arbeitnehmer/in einen Vertrauensbruch oder einen Diebstahl zum Schaden des Betriebes, seiner Angestellten oder Kranken begangen hat, vorsätzlich Material beschädigt hat, Geschenke von Lieferanten angenommen oder andere unerlaubte Handlungen begangen hat, die sich schädigend auf das Reinigungspersonal mit einheitlicher Arbeitskleidung und gut sichtbarem Lichtbildausweis zu versehenArbeitsverhältnis auswirken; d) bei verspätetem Dienstantritt oder ungerechtfertigten Abwesenheiten, der wenn sie als Arbeitskräfte des Auftragnehmers ausweist. Die Ausweise müssen den Namen des Auftragnehmers sowie den Namen sich trotz ausdrücklicher Verwarnung des/der Beschäftigten enthalten; sie gelten nur Arbeitnehmer/in Verbindung mit dem Personalausweis bzw. dem Reisepass und sind auf Verlangen vorzuzeigen. Beim Ausscheiden von Arbeitskräften hat der Auftragnehmer den Ausweis zurückzufordernwiederholen; e) bei Gewalttätigkeiten. d) die gültigen Tarifabkommen, die bestehenden Gesetze und arbeitsrechtlichen Bestimmungen und alle zum Schutz der Arbeitskräfte erlassenen Vorschriften, insbesondere auch des Arbeitsschutz- und Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und einzuhalten. (4) Der Auftragnehmer darf die Ausführung einzelner Teilleistungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Dafür sind der vorgesehene Umfang der Leistung sowie der Name und die vollständige Anschrift des Nachunternehmers vier Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass für den Nachunternehmer die gleichen Regelungen gelten sowie Nachweise vorgelegt werden, denen er selbst unterliegt (einschließlich aller tarifrechtlichen Bestimmungen). Die Unterbeauftragung der gesamten Leistung an Nachunternehmer ist unzulässig.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)

Sanktionen. 14.1 Der Lizenznehmer haftet dem Lizenzgeber für die Einhaltung der sich aus der bezughabenden Richtlinie und aus dem Lizenzvertrag ergebenden Verpflichtungen. Für jeden schuldhaften Über die Verpflichtung zur Bezahlung der Kontrollkosten hinaus, kann ein Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen Bestimmungen – nach den §§ 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem Auftraggeber Maßgabe des Verschuldens und dem Auftragnehmer der Art bzw. Schwere des Verstoßes – nachstehende Sanktion zur Folge haben. 4.1.1. Stufe 1: Bei bloß geringfügig formalen Abweichungen (z.B. bloß geringfügig fehlerhaftes Aufzeichnungswesen, Zahlendreher etc.) erfolgt eine Vertragsstrafe vereinbartVerwarnung sowie eine Vorgabe von Korrekturmaßnahmen unter Fristsetzung. Die Kosten einer allfällig erforderlichen Nachkontrolle sind vom Lizenznehmer zu tragen. 4.1.2. Stufe 2: Bei nicht bloß geringfügigen formalen Abweichungen (z.B. Nichtmeldung von geprüften und damit kennzeichnungsfähigen Produkten oder Wiederholungsfälle von Unregelmäßigkeiten gemäß Sanktionsstufe 1 etc.) erfolgt nicht nur eine Verwarnung, deren Höhe eins sondern auch eine Vorgabe von HundertKorrekturmaßnahmen unter Fristsetzung. Der verursachte Aufwand sowie die Kosten von erforderlichen Nachkontrollen sind vom Lizenznehmer zu tragen. 4.1.3. Stufe 3: Bei grundlegenden materiellen Abweichungen mit oder ohne formalen Abweichungen (z.B. wesentliche Aufzeichnungen fehlen bzw. sind grob mangelhaft, bei Verkehrsdienstleistungen Verhinderung der ordnungsgemäßen Kontrolltätigkeit oder Wiederholungsfälle von Unregelmäßigkeiten gem. Sanktionsstufe 2 etc.) erfolgt eine Verwarnung sowie eine Vorgabe von Korrekturmaßnahmen unter Fristsetzung. Weiter sind der verursachte Aufwand sowie die Kosten von erforderlichen Nachkontrollen vom Lizenznehmer zu tragen. Zusätzlich ist eine Konventionalstrafe von bis zu einem von Hundert beträgt€ 7.500, -- (exkl. Bei mehreren Verstößen gegen das LTMG sowie gegen weitere Verpflichtungen dieses Vertrages ist die Vertragsstrafe USt.) zu verhängen, welche sich auch an der Höhe nach insgesamt auf fünf von Hundert wirtschaftlichen Bedeutung des Auftragswertes begrenzt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer eingesetztes Nachunternehmen oder Verleihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmens und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Vertragsstrafe beantragenBetriebes orientiert. 24.1.4. Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ Stufe 4: Bei schwerwiegenden Verstößen (z.B. bei Falschkennzeichnung in großem Ausmaß, Dokumentenfälschung, Wiederholungsfälle von Unregelmäßigkeiten gemäß Sanktionsstufe 3 bis 7 LTMG durch den Auftragnehmer berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzenetc. 3. Die Bestimmungen ) oder bei Verweigerung der Kontrolle erfolgt ein sofortiger Entzug des § 11 VOB/B bzw. VOL/B bleiben hiervon unberührt. 4. Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie der von ihm beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen des LTMG - kann der Auftraggeber diese Zeichenverwendungsrechts für die eine Dauer von bis zu drei Jahren 6 Monaten. Weiter sind der verursachte Aufwand sowie die Kosten von ihren Auftragsvergaben ausschließenerforderlichen Nachkontrollen vom Lizenznehmer zu tragen. Zusätzlich ist eine Konventionalstrafe von bis zu € 7.500, - informiert -- (exkl. USt.) zu verhängen, welche sich auch an der Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung (1) Der Auftragnehmer stellt die für eine gründliche, fach- und sachgerechte Reinigung erforderlichen Arbeitskräfte und das für eine ordnungsgemäße und einwandfreie Überwachung erforderliche Aufsichtspersonalwirtschaftlichen Bedeutung des Betriebes orientiert. 4.2 Handelt es sich um einen Verstoß gegen ein Zeichen, das zulässigerweise vom Lizenzgeber beworben werden kann (2) Personalausfall darf Reinigungsergebnisse nicht nachteilig beeinflussen. Sinkt die Reinigungsqualität oder werden vorgegebene Reinigungsarbeiten nicht oder mangelhaft erfülltz.B. AMA-Gütesiegel, AMA-Biozeichen), so stehen dem Auftraggeber kann sich die unter § 5 genannten Rechte zu. (3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Reinigungsarbeiten a) nur fachkundige und zuverlässige Arbeitskräfte einzusetzen, b) durch organisatorische Maßnahmen (Stellung vom Lizenzgeber zu verhängende Konventionalstrafe auf das Fünffache von Ersatzkräften / Anordnung von Überstunden) sicherzustellen, dass durch Personalausfälle infolge Krankheit, Urlaub usw€ 7.500,-- erhöhen. die Reinigung nicht beeinträchtigt wird, c) das Reinigungspersonal mit einheitlicher Arbeitskleidung und gut sichtbarem Lichtbildausweis zu versehen, der sie als Arbeitskräfte des Auftragnehmers ausweist. Die Ausweise müssen den Namen des Auftragnehmers sowie den Namen des/der Beschäftigten enthalten; sie gelten nur in Verbindung mit dem Personalausweis bzw. dem Reisepass und sind auf Verlangen vorzuzeigen. Beim Ausscheiden von Arbeitskräften hat der Auftragnehmer den Ausweis zurückzufordern. d) die gültigen TarifabkommenBei besonders groben Verstößen, die bestehenden Gesetze und arbeitsrechtlichen Bestimmungen und alle zum Schutz beträchtlichen Schaden auch für andere Lizenznehmer des Zeichens zur Folge haben, ist vom Schädiger auch der Arbeitskräfte erlassenen Vorschriften, insbesondere auch die Konventionalstrafe übersteigende Schaden zu ersetzen. Für die Bemessung der Schadenshöhe am Zeichen sind etwaige diesbezügliche Werbeaufwendungen des Arbeitsschutz- und Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und einzuhaltenLizenzgebers heranzuziehen. (4) Der Auftragnehmer darf die Ausführung einzelner Teilleistungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Dafür sind der vorgesehene Umfang der Leistung sowie der Name und die vollständige Anschrift des Nachunternehmers vier Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass für den Nachunternehmer die gleichen Regelungen gelten sowie Nachweise vorgelegt werden, denen er selbst unterliegt (einschließlich aller tarifrechtlichen Bestimmungen). Die Unterbeauftragung der gesamten Leistung an Nachunternehmer ist unzulässig.

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Samples: Licensing Agreement

Sanktionen. 14.1 Der Lizenznehmer haftet dem Lizenzgeber für die Einhaltung der sich aus der bezughabenden Richtlinie und aus dem Lizenzvertrag ergebenden Verpflichtungen. Für jeden schuldhaften Über die Verpflichtung zur Bezahlung der Kontrollkosten hinaus, kann ein Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen Bestimmungen – nach den §§ 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem Auftraggeber Maßgabe des Verschuldens und dem Auftragnehmer der Art bzw. Schwere des Verstoßes – nachstehende Sanktion zur Folge haben. 4.1.1. Stufe 1: Bei bloß geringfügig formalen Abweichungen (z.B. bloß geringfügig fehlerhaftes Aufzeichnungswesen, Zahlendreher etc.) erfolgt eine Vertragsstrafe vereinbartVerwarnung sowie eine Vorgabe von Korrekturmaßnahmen unter Fristsetzung. Die Kosten einer allfällig erforderlichen Nachkontrolle sind vom Lizenznehmer zu tragen. 4.1.2. Stufe 2: Bei nicht bloß geringfügigen formalen Abweichungen (z.B. Nichtmeldung von geprüften und damit kennzeichnungsfähigen Produkten oder Wiederholungsfälle von Unregelmäßigkeiten gemäß Sanktionsstufe 1 etc.) erfolgt nicht nur eine Verwarnung, deren Höhe eins sondern auch eine Vorgabe von HundertKorrekturmaßnahmen unter Fristsetzung. Der verursachte Aufwand sowie die Kosten von erforderlichen Nachkontrollen sind vom Lizenznehmer zu tragen. 4.1.3. Stufe 3: Bei grundlegenden materiellen Abweichungen mit oder ohne formalen Abweichungen (z.B. wesentliche Aufzeichnungen fehlen bzw. sind grob mangelhaft, bei Verkehrsdienstleistungen Verhinderung der ordnungsgemäßen Kontrolltätigkeit oder Wiederholungsfälle von Unregelmäßigkeiten gem. Sanktionsstufe 2 etc.) erfolgt eine Verwarnung sowie eine Vorgabe von Korrekturmaßnahmen unter Fristsetzung. Weiter sind der verursachte Aufwand sowie die Kosten von erforderlichen Nachkontrollen vom Lizenznehmer zu tragen. Zusätzlich ist eine Konventionalstrafe von bis zu einem von Hundert beträgt€ 7.500, -- (exkl. Bei mehreren Verstößen gegen das LTMG sowie gegen weitere Verpflichtungen dieses Vertrages ist die Vertragsstrafe USt.) zu verhängen, welche sich auch an der Höhe nach insgesamt auf fünf von Hundert wirtschaftlichen Bedeutung des Auftragswertes begrenzt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer eingesetztes Nachunternehmen oder Verleihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmens und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Vertragsstrafe beantragenBetriebes orientiert. 24.1.4. Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ Stufe 4: Bei schwerwiegenden Verstößen (z.B. bei Falschkennzeichnung in großem Ausmaß, Dokumentenfälschung, Wiederholungsfälle von Unregelmäßigkeiten gemäß Sanktionsstufe 3 bis 7 LTMG durch den Auftragnehmer berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzenetc. 3. Die Bestimmungen ) oder bei Verweigerung der Kontrolle erfolgt ein sofortiger Entzug des § 11 VOB/B bzw. VOL/B bleiben hiervon unberührt. 4. Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie der von ihm beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen des LTMG - kann der Auftraggeber diese Zeichenverwendungsrechts für die eine Dauer von bis zu drei Jahren 6 Monaten. Weiter sind der verursachte Aufwand sowie die Kosten von ihren Auftragsvergaben ausschließenerforderlichen Nachkontrollen vom Lizenznehmer zu tragen. Zusätzlich ist eine Konventionalstrafe von bis zu € 7.500, - informiert -- (exkl. USt.) zu verhängen, welche sich auch an der Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung (1) Der Auftragnehmer stellt die für eine gründliche, fach- und sachgerechte Reinigung erforderlichen Arbeitskräfte und das für eine ordnungsgemäße und einwandfreie Überwachung erforderliche Aufsichtspersonalwirtschaftlichen Bedeutung des Betriebes orientiert. (2) Personalausfall darf Reinigungsergebnisse nicht nachteilig beeinflussen4.2 Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, auch den Ersatz des die Konventionalstrafe übersteigenden Schadens zu verlangen. Sinkt Für die Reinigungsqualität oder werden vorgegebene Reinigungsarbeiten nicht oder mangelhaft erfüllt, so stehen dem Auftraggeber die unter § 5 genannten Rechte zuBemessung der Schadenshöhe sind auch etwaige diesbezügliche Werbeaufwendungen des Lizenzgebers heranzuziehen. (3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Reinigungsarbeiten a) nur fachkundige und zuverlässige Arbeitskräfte einzusetzen, b) durch organisatorische Maßnahmen (Stellung von Ersatzkräften / Anordnung von Überstunden) sicherzustellen, dass durch Personalausfälle infolge Krankheit, Urlaub usw. die Reinigung nicht beeinträchtigt wird, c) das Reinigungspersonal mit einheitlicher Arbeitskleidung und gut sichtbarem Lichtbildausweis zu versehen, der sie als Arbeitskräfte des Auftragnehmers ausweist. Die Ausweise müssen den Namen des Auftragnehmers sowie den Namen des/der Beschäftigten enthalten; sie gelten nur in Verbindung mit dem Personalausweis bzw. dem Reisepass und sind auf Verlangen vorzuzeigen. Beim Ausscheiden von Arbeitskräften hat der Auftragnehmer den Ausweis zurückzufordern. d) die gültigen Tarifabkommen, die bestehenden Gesetze und arbeitsrechtlichen Bestimmungen und alle zum Schutz der Arbeitskräfte erlassenen Vorschriften, insbesondere auch des Arbeitsschutz- und Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und einzuhalten. (4) Der Auftragnehmer darf die Ausführung einzelner Teilleistungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Dafür sind der vorgesehene Umfang der Leistung sowie der Name und die vollständige Anschrift des Nachunternehmers vier Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass für den Nachunternehmer die gleichen Regelungen gelten sowie Nachweise vorgelegt werden, denen er selbst unterliegt (einschließlich aller tarifrechtlichen Bestimmungen). Die Unterbeauftragung der gesamten Leistung an Nachunternehmer ist unzulässig.

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Samples: Lizenzvertrag