Common use of Sanktionen Clause in Contracts

Sanktionen. Sanktionen sind alle wirtschaftlichen oder Finanzsanktio- nen oder Handelsembargos, die von der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union (EU) oder dem Si- cherheitsrat der Vereinten Nationen verhängt worden sind, umgesetzt oder durchgesetzt werden. Sanktionen sind auch alle wirtschaftlichen oder Finanz- sanktionen oder Handelsembargos, die von den Verei- nigten Staaten von Amerika verhängt worden sind, um- gesetzt oder durchgesetzt werden, es sei denn, dies stellt einen Verstoß gegen die Außenwirtschaftsverordnung („AWV“) dar, oder die Einhaltung der Sanktionen stellt ei- nen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 o- der eine vergleichbare Regelung der EU dar. Weder der Auftragnehmer noch eine seiner Tochterge- sellschaften noch, nach bestem Wissen des Auftragneh- mers, ein gesetzlicher Vertreter des Auftragnehmers o- der einer seiner Tochtergesellschaften ist eine Person, gegen die anwendbare Sanktionen verhängt worden sind, oder steht im Eigentum oder unter der Kontrolle ei- ner Person, gegen die anwendbare Sanktionen verhängt worden sind. Weder der Auftragnehmer noch eine seiner Tochterge- sellschaften noch, nach bestem Wissen des Auftragneh- mers, ein gesetzlicher Vertreter des Auftragnehmers o- der einer seiner Tochtergesellschaften befindet sich in ei- nem Land oder Gebiet, gegen das selbst oder gegen des- sen Regierung anwendbare Sanktionen verhängt worden sind (derzeit Kuba, Iran, Nordkorea, Syrien und die Krim- region), oder ist in einem solchen Land oder Gebiet einge- tragen oder hat dort seinen Sitz. Der Auftragnehmer: − muss, soweit dies Handlungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag betrifft, alle Sanktionen und ex- portkontrollrechtlichen Anforderungen einhalten, die für ihn und seine geschäftlichen Aktivitäten gel- ten; − darf Gegenstände, die er vom Auftraggeber erhal- ten hat, an Dritte nicht verkaufen, liefern oder wei- tergeben, falls dies dazu führen würde, dass der Auf- traggeber gegen anwendbare Sanktionen oder Ex- portkontrollvorschriften verstößt; − darf Gegenstände, die er vom Auftraggeber erhal- ten hat, an Dritte nicht verkaufen, liefern oder wei- tergeben, soweit dies auf der Grundlage von an- wendbaren Sanktionen oder Exportkontrollvor- schriften verboten ist; − darf keine Handlungen ausführen, die dazu führen, dass der Auftraggeber gegen anwendbare Sanktio- nen oder Exportkontrollen verstößt; − muss den Auftraggeber unverzüglich in Textform in- formieren, falls der Auftragnehmer von irgendeinem Ereignis oder einem Vorgang erfährt, das bzw. der dazu führen würde, dass der Auftragnehmer oder der Auftraggeber gegen anwendbare Sanktionen o- der Exportkontrollen verstößt, soweit dies Vorgänge im Zusammenhang mit diesem Vertrag betrifft. Unabhängig von den übrigen Bestimmungen dieser Klausel ist der Auftraggeber berechtigt, alle geschäftli- chen Aktivitäten, Lieferungen und/oder alle damit im Zu- sammenhang stehenden Verträge (einschließlich dieses Vertrages) mit sofortiger Wirkung zu kündigen, falls der betroffene Vertrag oder ein Teil des betroffenen Vertra- ges oder Handlungen des Auftragsnehmers dazu führen würden, dass der Auftraggeber gegen anwendbare Sanktionen oder Exportkontrollvorschriften verstößt.

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Sanktionen. Sanktionen sind Der Kontoinhaber erkennt an, dass die Bank alle wirtschaftlichen nationalen und internationalen Handels-, Wirtschafts- oder Finanzsanktio- nen Finanzsanktionsgesetze, Embargos oder Handelsembargosrestriktiven Massnahmen (in ihrer jeweils aktuellen Fassung) befolgt, darunter jene, die durch die Vereinten Nationen, die Vereinigten Staaten von der Bundesrepublik DeutschlandAmerika, der Europäischen die Europäische Union (EUeinschliesslich ihrer Mitgliedstaaten), die Schweiz und die jeweiligen Regierungen, offiziellen Institutionen und Behörden jeweils verwaltet, erlassen oder durchgesetzt werden (zusammen die „Sanktionen“). Die Bank kann nicht für die unmittelbaren oder mittelbaren Folgen bzw. Schäden haftbar gemacht werden, die aus ihrer gutgläubigen Auslegung, Anwendung und Einhaltung dieser Sanktionen resultieren. Der Kontoinhaber verpflichtet sich, die Sanktionen in jeder Hinsicht einzuhalten. Der Kontoinhaber ist insbesondere verpflichtet, die bei der Bank hinterlegten Mittel oder die Erlöse aus Darlehen der Bank weder direkt noch indirekt zur Finanzierung von Aktivitäten oder Geschäften mit natürlichen oder juristischen Personen zu verwenden, (i) die auf einer Sanktionsliste geführt werden oder dem Si- cherheitsrat der Vereinten Nationen verhängt worden anderweitig Ziel von Sanktionen sind, umgesetzt oder durchgesetzt werden. Sanktionen sind auch alle wirtschaftlichen oder Finanz- sanktionen oder Handelsembargos, (ii) die von den Verei- nigten Staaten von Amerika verhängt worden sind, um- gesetzt oder durchgesetzt werden, es sei denn, dies stellt einen Verstoß gegen die Außenwirtschaftsverordnung („AWV“) dar, oder die Einhaltung der Sanktionen stellt ei- nen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 o- der eine vergleichbare Regelung der EU dar. Weder der Auftragnehmer noch eine seiner Tochterge- sellschaften noch, nach bestem Wissen des Auftragneh- mers, ein gesetzlicher Vertreter des Auftragnehmers o- der einer seiner Tochtergesellschaften ist eine Person, gegen die anwendbare Sanktionen verhängt worden sind, oder steht im Eigentum oder unter der Kontrolle ei- ner Personvon einer oder mehreren Personen stehen, gegen die anwendbare auf einer Sanktionsliste geführt werden oder anderweitig Ziel von Sanktionen verhängt worden sind. Weder der Auftragnehmer noch eine seiner Tochterge- sellschaften noch, (iii) die in einem Land ansässig sind oder nach den Gesetzen eines Landes organisiert sind, das oder dessen Regierung Ziel von Sanktionen ist, (iv) die nach bestem Wissen und Gewissen des Auftragneh- mers, ein gesetzlicher Vertreter des Auftragnehmers o- der einer seiner Tochtergesellschaften befindet sich in ei- nem Land oder Gebiet, gegen das selbst oder gegen des- sen Regierung anwendbare Sanktionen verhängt worden sind (derzeit Kuba, Iran, Nordkorea, Syrien und die Krim- region), oder ist in einem solchen Land oder Gebiet einge- tragen oder hat dort seinen Sitz. Der Auftragnehmer: − muss, soweit dies Handlungen Kontoinhabers im Zusammenhang mit diesem Vertrag betrifft, alle Sanktionen und ex- portkontrollrechtlichen Anforderungen einhaltenNamen von Personen, die für ihn und seine geschäftlichen Aktivitäten gel- ten; − darf Gegenständeunter Punkt (i) bis (iii) fallen, handeln oder vorgeben zu handeln (im Folgenden die „designierte Person“). Dem Kontoinhaber ist es zudem untersagt, die Gesamtheit oder Teile von Zahlungen oder Vermögenstransfers an die Bank aus Erlösen zu finanzieren, die er vom Auftraggeber erhal- ten aus Geschäften oder Transaktionen mit designierten Personen oder aus Handlungen, die nach den Sanktionen verboten sind oder anderweitig einen Verstoss gegen Sanktionen durch beliebige Personen darstellen, erzielt hat. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kontoinhaber, die Bank unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er weiss oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, an Dritte nicht verkaufen, liefern dass er eine designierte Person ist oder wei- tergeben, falls dies dazu führen würde, dass der Auf- traggeber gegen anwendbare Sanktionen oder Ex- portkontrollvorschriften verstößt; − darf Gegenstände, die er vom Auftraggeber erhal- ten hat, an Dritte nicht verkaufen, liefern oder wei- tergeben, soweit dies auf der Grundlage von an- wendbaren Sanktionen oder Exportkontrollvor- schriften verboten ist; − darf keine Handlungen ausführen, die dazu führen, dass der Auftraggeber gegen anwendbare Sanktio- nen oder Exportkontrollen verstößt; − muss den Auftraggeber unverzüglich in Textform in- formieren, falls der Auftragnehmer von irgendeinem Ereignis oder einem Vorgang erfährt, das bzw. der dazu führen würde, dass der Auftragnehmer oder der Auftraggeber gegen anwendbare Sanktionen o- der Exportkontrollen verstößt, soweit dies Vorgänge im Zusammenhang mit diesem Vertrag betrifft. Unabhängig von den übrigen Bestimmungen dieser Klausel ist der Auftraggeber berechtigt, alle geschäftli- chen Aktivitäten, Lieferungen und/oder alle damit im Zu- sammenhang stehenden Verträge (einschließlich dieses Vertrages) mit sofortiger Wirkung zu kündigen, falls der betroffene Vertrag oder ein Teil des betroffenen Vertra- ges oder Handlungen des Auftragsnehmers dazu führen würden, dass der Auftraggeber gegen anwendbare Sanktionen oder Exportkontrollvorschriften verstößteiner solchen wurde.

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Sanktionen. Sanktionen sind alle wirtschaftlichen oder Finanzsanktio- nen oder Handelsembargos, die von der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union (EU) oder dem Si- cherheitsrat der Vereinten Nationen verhängt worden sind, umgesetzt oder durchgesetzt werden. Sanktionen sind auch alle wirtschaftlichen oder Finanz- sanktionen oder Handelsembargos, die von den Verei- nigten Staaten von Amerika verhängt worden sind, um- gesetzt oder durchgesetzt werden, es sei denn, dies stellt einen Verstoß gegen die Außenwirtschaftsverordnung („AWV“) dar, oder die Einhaltung der Sanktionen stellt ei- nen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 o- der oder eine vergleichbare Regelung der EU dar. Weder der Auftragnehmer noch eine seiner Tochterge- sellschaften noch, nach bestem Wissen des Auftragneh- mers, ein gesetzlicher Vertreter des Auftragnehmers o- der oder einer seiner Tochtergesellschaften ist eine Person, gegen die anwendbare Sanktionen verhängt worden sind, oder steht im Eigentum oder unter der Kontrolle ei- ner Person, gegen die anwendbare Sanktionen verhängt worden sind. Weder der Auftragnehmer noch eine seiner Tochterge- sellschaften noch, nach bestem Wissen des Auftragneh- mers, ein gesetzlicher Vertreter des Auftragnehmers o- der oder einer seiner Tochtergesellschaften befindet sich in ei- nem einem Land oder Gebiet, gegen das selbst oder gegen des- sen dessen Regierung anwendbare Sanktionen verhängt worden sind (derzeit Kuba, Iran, Nordkorea, Syrien und die Krim- regionKrimregion), oder ist in einem solchen Land oder Gebiet einge- tragen Ge- biet eingetragen oder hat dort seinen Sitz. Der Auftragnehmer: − muss, soweit dies Handlungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag betrifft, alle Sanktionen und ex- portkontrollrechtlichen Anforderungen einhalten, die für ihn und seine geschäftlichen Aktivitäten gel- ten; − darf Gegenstände, die er vom Auftraggeber erhal- ten hat, an Dritte nicht verkaufen, liefern oder wei- tergeben, falls dies dazu führen würde, dass der Auf- traggeber gegen anwendbare Sanktionen oder Ex- portkontrollvorschriften verstößt; − darf Gegenstände, die er vom Auftraggeber erhal- ten hat, an Dritte nicht verkaufen, liefern oder wei- tergeben, soweit dies auf der Grundlage von an- wendbaren Sanktionen oder Exportkontrollvor- schriften verboten ist; − darf keine Handlungen ausführen, die dazu führen, dass der Auftraggeber gegen anwendbare Sanktio- nen oder Exportkontrollen verstößt; − muss den Auftraggeber unverzüglich in Textform in- formieren, falls der Auftragnehmer von irgendeinem Ereignis oder einem Vorgang erfährt, das bzw. der dazu führen würde, dass der Auftragnehmer oder der Auftraggeber gegen anwendbare Sanktionen o- der oder Exportkontrollen verstößt, soweit dies Vorgänge Vor- gänge im Zusammenhang mit diesem Vertrag betrifftbe- trifft. Unabhängig von den übrigen Bestimmungen dieser Klausel Klau- sel ist der Auftraggeber berechtigt, alle geschäftli- chen geschäftlichen Aktivitäten, Lieferungen und/oder alle damit im Zu- sammenhang Zusam- menhang stehenden Verträge (einschließlich dieses VertragesVer- trages) mit sofortiger Wirkung zu kündigen, falls der betroffene be- troffene Vertrag oder ein Teil des betroffenen Vertra- ges Vertrages oder Handlungen des Auftragsnehmers dazu führen würdenwür- den, dass der Auftraggeber gegen anwendbare Sanktionen Sanktio- nen oder Exportkontrollvorschriften verstößt.

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Sanktionen. Sanktionen sind alle wirtschaftlichen Der Kunde sichert zu, garantiert und bestätigt Folgendes: Der Kunde ist keine „sanktionierte Person“; d. h. eine Person oder Finanzsanktio- nen juristische Person: (i) die in den Listen „Specially Designated Nationals and Blocked Persons“ oder Handelsembargos„Sectoral Sanctions Identifications List“ des Office of Foreign Assets Control („OFAC“) des U.S. Department of the Treasury oder anderen Wirtschaftssanktionslisten einer Regierungsbehörde der Vereinigten Staaten aufgeführt wird, die von oder der Bundesrepublik Deutschland, Common Foreign & Security Policy der Europäischen Union oder einer anderen Regierungsbehörde unterliegt; (EUii) die nach den Gesetzen eines Rechtsraums organisiert ist, ordnungsgemäss in einem solchen Rechtsraum ansässig ist oder dem Si- cherheitsrat sich physisch in einem Rechtsraum befindet, der Vereinten Nationen verhängt worden sinddurch das OFAC oder das U.S. Department of State verwalteten Sanktionen unterliegt (jeweils ein „sanktionierter Rechtsraum“ und zum Zeitpunkt der Erstellung Iran, umgesetzt oder durchgesetzt werden. Sanktionen sind auch alle wirtschaftlichen oder Finanz- sanktionen oder Handelsembargos, die von den Verei- nigten Staaten von Amerika verhängt worden sind, um- gesetzt oder durchgesetzt werden, es sei denn, dies stellt einen Verstoß gegen die Außenwirtschaftsverordnung („AWV“) dar, oder die Einhaltung der Sanktionen stellt ei- nen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 o- der eine vergleichbare Regelung der EU dar. Weder der Auftragnehmer noch eine seiner Tochterge- sellschaften noch, nach bestem Wissen des Auftragneh- mers, ein gesetzlicher Vertreter des Auftragnehmers o- der einer seiner Tochtergesellschaften ist eine Person, gegen die anwendbare Sanktionen verhängt worden sind, oder steht im Eigentum oder unter der Kontrolle ei- ner Person, gegen die anwendbare Sanktionen verhängt worden sind. Weder der Auftragnehmer noch eine seiner Tochterge- sellschaften noch, nach bestem Wissen des Auftragneh- mers, ein gesetzlicher Vertreter des Auftragnehmers o- der einer seiner Tochtergesellschaften befindet sich in ei- nem Land oder Gebiet, gegen das selbst oder gegen des- sen Regierung anwendbare Sanktionen verhängt worden sind (derzeit Kuba, Iran, Nordkorea, Syrien und die Krim- regionKrim umfassend), ; oder ist in einem solchen Land (iii) die sich im Besitz einer oder Gebiet einge- tragen mehrerer sanktionierter Personen befindet oder hat dort seinen Sitzvon sol chen Personen direkt oder indirekt zu insgesamt mindestens 50 % kontrolliert wird. Der Auftragnehmer: − muss, soweit dies Handlungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag betrifft, Kunde hält alle Sanktionen und ex- portkontrollrechtlichen Anforderungen einhaltenWirtschaftssanktionen ein, die für ihn und seine geschäftlichen Aktivitäten gel- ten; − darf Gegenständedurch das OFAC, das U.S. Department of State, die Europäische Union oder das Vereinigte Königreich verwaltet werden („Sanktionsgesetze“). Der Kunde beteiligt weder direkt noch indirekt sanktionierte Personen oder eine Gruppe sanktionierter Personen in irgendeiner Funktion an irgendwelchen Teilen der Transaktionen und Leistungen gemäss diesem Vertrag. Der Kunde führt keine Handlungen aus, durch die Honeywell Sanktionsgesetze verletzen würde. Der Kunde verkauft, exportiert oder reexportiert keine Produkte, Technologien oder Softwareanwendungen von Honeywell oder leitet diese um oder überträgt diese auf andere Weise: (i) an sanktionierte Personen oder (ii) für Zwecke, die durch ein Sanktionsprogramm der Regierung der Vereinigten Staaten untersagt werden. Die fehlende Einhaltung dieser Bestimmung durch den Kunden gilt als wesentlicher Versto ss gegen den Vertrag. Der Kunde benachrichtigt Honeywell unverzüglich, wenn er vom Auftraggeber erhal- ten hat, an Dritte nicht verkaufen, liefern gegen diese Bestimmung verstösst oder wei- tergeben, falls dies dazu führen würdevernünftigerweise annimmt, dass der Auf- traggeber er gegen anwendbare Sanktionen oder Ex- portkontrollvorschriften verstößt; − darf Gegenstände, die er vom Auftraggeber erhal- ten hat, an Dritte nicht verkaufen, liefern oder wei- tergeben, soweit dies auf der Grundlage von an- wendbaren Sanktionen oder Exportkontrollvor- schriften verboten ist; − darf keine Handlungen ausführen, die dazu führensie verstossen wird. Der Kunde stimmt zu, dass Honeywell alle erforderlichen Massnahmen ergreifen kann, um die vollständige Einhaltung aller Sanktionsgesetze sicherzustellen, ohne dass für Honeywell eine Haftung entsteht. Wenn Honeywell infolge der Auftraggeber gegen anwendbare Sanktio- nen oder Exportkontrollen verstößt; − muss fehlenden Einhaltung von Sanktionsgesetzen durch den Auftraggeber unverzüglich Kunden einer Haftung unterliegt, hält der Kunde Honeywell in Textform in- formieren, falls der Auftragnehmer von irgendeinem Ereignis oder einem Vorgang erfährt, das bzw. der dazu führen würde, dass der Auftragnehmer oder der Auftraggeber gegen anwendbare Sanktionen o- der Exportkontrollen verstößt, soweit dies Vorgänge im Zusammenhang mit diesem Vertrag betrifft. Unabhängig von den übrigen Bestimmungen dieser Klausel ist der Auftraggeber berechtigt, alle geschäftli- chen Aktivitäten, Lieferungen und/oder alle damit im Zu- sammenhang stehenden Verträge (einschließlich dieses Vertrages) mit sofortiger Wirkung zu kündigen, falls der betroffene Vertrag oder ein Teil des betroffenen Vertra- ges oder Handlungen des Auftragsnehmers dazu führen würden, dass der Auftraggeber gegen anwendbare Sanktionen oder Exportkontrollvorschriften verstößtBezug auf diese Haftung schadlos.

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Sanktionen. Sanktionen sind Der Kontoinhaber erkennt an, dass die Bank alle wirtschaftlichen nationalen und internationalen Handels-, Wirtschafts- oder Finanzsanktio- nen Finanzsanktionsgesetze, Embargos oder Handelsembargosrestriktiven Massnahmen (in ihrer jeweils aktuellen Fassung) befolgt, darunter jene, die durch die Vereinten Nationen, die Vereinigten Staaten von der Bundesrepublik DeutschlandAmerika, der Europäischen die Europäische Union (EUeinschliesslich ihrer Mitgliedstaaten), die Schweiz und die jeweiligen Regierungen, offiziellen Institutionen und Behörden jeweils verwaltet, erlassen oder durchgesetzt werden (zusammen die „Sanktionen“). Die Bank kann nicht für die unmittelbaren oder mittelbaren Folgen bzw. Schäden haftbar gemacht werden, die aus ihrer gutgläubigen Auslegung, Anwendung und Einhaltung dieser Sanktionen resultieren. Der Kontoinhaber verpflichtet sich, die Sanktionen in jeder Hinsicht einzuhalten. Der Kontoinhaber ist insbesondere verpflichtet, die bei der Bank hinterlegten Mittel oder die Erlöse aus Darlehen der Bank weder direkt noch indirekt zur Finanzierung von Aktivitäten oder Geschäften mit natürlichen oder juristischen Personen zu verwenden, (i) die auf einer Sanktionsliste geführt werden oder dem Si- cherheitsrat der Vereinten Nationen verhängt worden anderweitig Ziel von Sanktionen sind, umgesetzt oder durchgesetzt werden. Sanktionen sind auch alle wirtschaftlichen oder Finanz- sanktionen oder Handelsembargos, (ii) die von den Verei- nigten Staaten von Amerika verhängt worden sind, um- gesetzt oder durchgesetzt werden, es sei denn, dies stellt einen Verstoß gegen die Außenwirtschaftsverordnung („AWV“) dar, oder die Einhaltung der Sanktionen stellt ei- nen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 o- der eine vergleichbare Regelung der EU dar. Weder der Auftragnehmer noch eine seiner Tochterge- sellschaften noch, nach bestem Wissen des Auftragneh- mers, ein gesetzlicher Vertreter des Auftragnehmers o- der einer seiner Tochtergesellschaften ist eine Person, gegen die anwendbare Sanktionen verhängt worden sind, oder steht im Eigentum oder unter der Kontrolle ei- ner Personvon einer oder mehreren Personen stehen, gegen die anwendbare auf einer Sanktionsliste geführt werden oder anderweitig Ziel von Sanktionen verhängt worden sind. Weder der Auftragnehmer noch eine seiner Tochterge- sellschaften noch, (iii) die in einem Land ansässig sind oder nach den Gesetzen eines Landes organisiert sind, das oder dessen Regierung Ziel von Sanktionen ist, (iv) die nach bestem Wissen und Gewissen des Auftragneh- mers, ein gesetzlicher Vertreter des Auftragnehmers o- der einer seiner Tochtergesellschaften befindet sich in ei- nem Land oder Gebiet, gegen das selbst oder gegen des- sen Regierung anwendbare Sanktionen verhängt worden sind (derzeit Kuba, Iran, Nordkorea, Syrien und die Krim- region), oder ist in einem solchen Land oder Gebiet einge- tragen oder hat dort seinen Sitz. Der Auftragnehmer: − muss, soweit dies Handlungen Kontoinhabers im Zusammenhang mit diesem Vertrag betrifft, alle Sanktionen und ex- portkontrollrechtlichen Anforderungen einhaltenNamen von Personen, die für ihn und seine geschäftlichen Aktivitäten gel- ten; − darf Gegenständeunter Punkt (i) bis (iii) fallen, handeln oder vorgeben zu handeln (im Folgenden die „designierte Person“). Dem Kontoinhaber ist es zudem untersagt, die Gesamtheit oder Teile von Zahlungen oder Vermögenstransfers an die Bank aus Erlösen zu finanzieren, die er vom Auftraggeber erhal- ten aus Geschäften oder Transaktionen mit designierten Personen oder aus Handlungen, die nach den Sanktionen verboten sind oder anderweitig einen Verstoss gegen Sanktionen durch beliebige Personen darstellen, erzielt hat. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kontoinhaber, die Bank unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er weiss oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, an Dritte nicht verkaufendass er eine designierte Person ist oder zu einer solchen wurde. Der Kontoinhaber wird darauf hingewiesen, liefern dass die Bank und/oder wei- tergebenetwaige Korrespondenzbanken die Ausführung von Geschäften aussetzen oder verweigern können, falls dies dazu führen würdewenn der Verdacht besteht, dass der Auf- traggeber Kontoinhaber, dessen verbundene Gesellschaften, Beauftragte oder Geschäftspartner gegen anwendbare die Sanktionen oder Ex- portkontrollvorschriften verstößt; − darf Gegenstände, die er vom Auftraggeber erhal- ten hat, verstossen haben. Daher erkennt der Kontoinhaber hiermit an Dritte nicht verkaufen, liefern oder wei- tergeben, soweit dies auf der Grundlage von an- wendbaren Sanktionen oder Exportkontrollvor- schriften verboten ist; − darf keine Handlungen ausführen, die dazu führenund akzeptiert, dass der Auftraggeber gegen anwendbare Sanktio- nen oder Exportkontrollen verstößt; − muss den Auftraggeber unverzüglich in Textform in- formieren, falls der Auftragnehmer von irgendeinem Ereignis oder einem Vorgang erfährt, das bzw. der dazu führen würde, dass der Auftragnehmer oder der Auftraggeber gegen anwendbare Sanktionen o- der Exportkontrollen verstößt, soweit dies Vorgänge im Zusammenhang mit diesem Vertrag betrifft. Unabhängig von den übrigen Bestimmungen dieser Klausel ist der Auftraggeber die Bank berechtigt, alle geschäftli- chen Aktivitätenjedoch nicht verpflichtet ist, Lieferungen und/oder alle damit im Zu- sammenhang stehenden Verträge (einschließlich dieses Vertrages) mit sofortiger Wirkung Korrespondenzbanken innerhalb und ausserhalb der Schweiz Angaben zum Kontoinhaber zu kündigenmachen und ihnen unter anderem den Namen des Kontoinhabers, falls der betroffene Vertrag oder ein Teil des betroffenen Vertra- ges oder Handlungen des Auftragsnehmers dazu führen würdenInformationen zu den wirtschaftlich Berechtigten, dass der Auftraggeber gegen anwendbare Sanktionen oder Exportkontrollvorschriften verstößtKontoauszüge, Informationen zu Geschäften und sonstige Informationen zu liefern. Siehe auch den nachstehenden Artikel „Bankgeheimnis und Datenschutz“.

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Sanktionen. Sanktionen sind alle wirtschaftlichen Der Kunde sichert zu, garantiert und bestätigt Folgendes: Der Kunde ist keine „sanktionierte Person“; d. h. eine Person oder Finanzsanktio- nen juristische Person: (i) die in den Listen „Specially Designated Nationals and Blocked Persons“ oder Handelsembargos„Sectoral Sanctions Identifications List“ des Office of Foreign Assets Control („OFAC“) des U.S. Department of the Treasury oder anderen Wirtschaftssanktionslisten einer Regierungsbehörde der Vereinigten Staaten aufgeführt wird, die von oder der Bundesrepublik Deutschland, Common Foreign & Security Policy der Europäischen Union oder einer anderen Regierungsbehörde unterliegt; (EUii) die nach den Gesetzen eines Rechtsraums organisiert ist, ordnungsgemäß in einem solchen Rechtsraum ansässig ist oder dem Si- cherheitsrat sich physisch in einem Rechtsraum befindet, der Vereinten Nationen verhängt worden sinddurch das OFAC oder das U.S. Department of State verwalteten Sanktionen unterliegt (jeweils ein „sanktionierter Rechtsraum“ und zum Zeitpunkt der Erstellung Iran, umgesetzt oder durchgesetzt werden. Sanktionen sind auch alle wirtschaftlichen oder Finanz- sanktionen oder Handelsembargos, die von den Verei- nigten Staaten von Amerika verhängt worden sind, um- gesetzt oder durchgesetzt werden, es sei denn, dies stellt einen Verstoß gegen die Außenwirtschaftsverordnung („AWV“) dar, oder die Einhaltung der Sanktionen stellt ei- nen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 o- der eine vergleichbare Regelung der EU dar. Weder der Auftragnehmer noch eine seiner Tochterge- sellschaften noch, nach bestem Wissen des Auftragneh- mers, ein gesetzlicher Vertreter des Auftragnehmers o- der einer seiner Tochtergesellschaften ist eine Person, gegen die anwendbare Sanktionen verhängt worden sind, oder steht im Eigentum oder unter der Kontrolle ei- ner Person, gegen die anwendbare Sanktionen verhängt worden sind. Weder der Auftragnehmer noch eine seiner Tochterge- sellschaften noch, nach bestem Wissen des Auftragneh- mers, ein gesetzlicher Vertreter des Auftragnehmers o- der einer seiner Tochtergesellschaften befindet sich in ei- nem Land oder Gebiet, gegen das selbst oder gegen des- sen Regierung anwendbare Sanktionen verhängt worden sind (derzeit Kuba, Iran, Nordkorea, Syrien und die Krim- regionKrim umfassend), ; oder ist in einem (iii) die sich im Besitz einer oder mehrerer sanktionierter Personen befindet oder von solchen Land Personen direkt oder Gebiet einge- tragen oder hat dort seinen Sitzindirekt zu insgesamt mindestens 50 % kontrolliert wird. Der Auftragnehmer: − muss, soweit dies Handlungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag betrifft, Kunde hält alle Sanktionen und ex- portkontrollrechtlichen Anforderungen einhaltenWirtschaftssanktionen ein, die für ihn und seine geschäftlichen Aktivitäten gel- ten; − darf Gegenständedurch das OFAC, das U.S. Department of State, die Europäische Union oder das Vereinigte Königreich verwaltet werden („Sanktionsgesetze“). Der Kunde beteiligt weder direkt noch indirekt sanktionierte Personen oder eine Gruppe sanktionierter Personen in irgendeiner Funktion an irgendwelchen Teilen der Transaktionen und Leistungen gemäß diesem Vertrag. Der Kunde führt keine Handlungen aus, durch die Honeywell Sanktionsgesetze verletzen würde. Der Kunde verkauft, exportiert oder reexportiert keine Produkte, Technologien oder Softwareanwendungen von Honeywell oder leitet diese um oder überträgt diese auf andere Weise: (i) an sanktionierte Personen oder (ii) für Zwecke, die durch ein Sanktionsprogramm der Regierung der Vereinigten Staaten untersagt werden. Die fehlende Einhaltung dieser Bestimmung durch den Kunden gilt als wesentlicher Verstoß gegen den Vertrag. Der Kunde benachrichtigt Honeywell unverzüglich, wenn er vom Auftraggeber erhal- ten hat, an Dritte nicht verkaufen, liefern gegen diese Bestimmung verstößt oder wei- tergeben, falls dies dazu führen würdevernünftigerweise annimmt, dass der Auf- traggeber er gegen anwendbare Sanktionen oder Ex- portkontrollvorschriften verstößt; − darf Gegenstände, die er vom Auftraggeber erhal- ten hat, an Dritte nicht verkaufen, liefern oder wei- tergeben, soweit dies auf der Grundlage von an- wendbaren Sanktionen oder Exportkontrollvor- schriften verboten ist; − darf keine Handlungen ausführen, die dazu führensie verstoßen wird. Der Kunde stimmt zu, dass Honeywell alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann, um die vollständige Einhaltung aller Sanktionsgesetze sicherzustellen, ohne dass für Honeywell eine Haftung entsteht. Wenn Honeywell infolge der Auftraggeber gegen anwendbare Sanktio- nen oder Exportkontrollen verstößt; − muss fehlenden Einhaltung von Sanktionsgesetzen durch den Auftraggeber unverzüglich Kunden einer Haftung unterliegt, hält der Kunde Honeywell in Textform in- formieren, falls der Auftragnehmer von irgendeinem Ereignis oder einem Vorgang erfährt, das bzw. der dazu führen würde, dass der Auftragnehmer oder der Auftraggeber gegen anwendbare Sanktionen o- der Exportkontrollen verstößt, soweit dies Vorgänge im Zusammenhang mit diesem Vertrag betrifft. Unabhängig von den übrigen Bestimmungen dieser Klausel ist der Auftraggeber berechtigt, alle geschäftli- chen Aktivitäten, Lieferungen und/oder alle damit im Zu- sammenhang stehenden Verträge (einschließlich dieses Vertrages) mit sofortiger Wirkung zu kündigen, falls der betroffene Vertrag oder ein Teil des betroffenen Vertra- ges oder Handlungen des Auftragsnehmers dazu führen würden, dass der Auftraggeber gegen anwendbare Sanktionen oder Exportkontrollvorschriften verstößtBez ug auf diese Haftung schadlos.

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