Common use of Sanktionen Clause in Contracts

Sanktionen. 1. Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 7 LTMG oder dem MiLoG wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, des Auftragwertes beträgt. Bei mehreren Verstößen gegen das LTMG, das MiLoG sowie gegen weitere Verpflichtungen dieses Vertrages ist die Vertragsstrafe der Höhe nach insgesamt auf fünf von Hundert des Auftragswertes begrenzt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer eingesetztes Nachunternehmen oder Verleihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmens und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Vertragsstrafe beantragen. 2. Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7 LTMG oder dem MiLoG durch den Auftragnehmer berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen. 3. Die Bestimmungen des § 11 VOB/B bzw. VOL/B bleiben hiervon unberührt. 4. Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie der von ihm beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen des LTMG oder des MiLoG • kann der Auftraggeber diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren Auftragsvergaben ausschließen, informiert der Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung.

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Samples: Netzbetriebsvertrag

Sanktionen. (1. ) Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen Verpflichtun- gen nach den §§ 3 bis 7 LTMG oder dem MiLoG wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer Auf- tragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, des Auftragwertes bei Verkehrsdienstleistungen bis zu einem von Hundert beträgt. Bei mehreren Verstößen Ver- stößen gegen das LTMG, das MiLoG LTMG sowie gegen weitere Verpflichtungen dieses Vertrages ist die Vertragsstrafe der Höhe nach insgesamt auf fünf von Hundert des Auftragswertes Auf- tragswertes begrenzt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer eingesetztes Nachunternehmen oder Verleihunternehmen Verleihunterneh- men begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung Be- auftragung des Nachunternehmens und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Vertragsstrafe beantragenbe- antragen. (2. ) Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7 LTMG oder dem MiLoG durch den Auftragnehmer berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung Kündi- gung aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen. (3. ) Die Bestimmungen des § 11 VOB/B bzw. VOL/B bleiben hiervon unberührt. (4. ) Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie der von ihm beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen des LTMG oder des MiLoG • kann der Auftraggeber diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren Auftragsvergaben ausschließen, informiert der Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung.LTMG

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Samples: Besondere Vertragsbedingungen Zur Erfüllung Der Tariftreue Und Mindestentgeltverpflichtungen

Sanktionen. (1. ) Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 7 LTMG oder dem MiLoG wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, des Auftragwertes bei Verkehrsdienstleistungen bis zu einem von Hundert beträgt. Bei mehreren Verstößen gegen das LTMG, das MiLoG LTMG sowie gegen weitere Verpflichtungen dieses Vertrages ist die Vertragsstrafe der Höhe nach insgesamt auf fünf von Hundert des Auftragswertes begrenzt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer eingesetztes Nachunternehmen oder Verleihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmens und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Vertragsstrafe beantragen. (2. ) Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7 LTMG oder dem MiLoG durch den Auftragnehmer berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen. (3. ) Die Bestimmungen des § 11 VOB/B bzw. VOL/B bleiben hiervon unberührt. (4. ) Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie der von ihm beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen des LTMG oder des MiLoG • kann der Auftraggeber diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren Auftragsvergaben ausschließen, informiert der Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung.LTMG

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Samples: Besondere Vertragsbedingungen Zur Erfüllung Der Tariftreue Und Mindestentgeltverpflichtungen

Sanktionen. (1. ) Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers der Agentur gegen die Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 7 LTMG oder dem MiLoG wird zwischen dem Auftraggeber der Kundin und dem Auftragnehmer der Agentur eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, des Auftragwertes beträgt. Bei bei Verkehrsdienstleistungen bis zu einem von Hundert, bei mehreren Verstößen gegen das LTMG, das MiLoG sowie gegen weitere Verpflichtungen dieses Vertrages ist die Vertragsstrafe der Höhe nach insgesamt auf bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes begrenztbeträgt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer eingesetztes der Agentur eingesetzten Nachunternehmen oder Verleihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer die Agentur den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmens und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Vertragsstrafe beantragen. (2. ) Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7 LTMG oder dem MiLoG durch den Auftragnehmer die Agentur, deren Nachunternehmen und Verleihunternehmen berechtigen den Auftraggeber die Kundin zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer Die Agentur hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen. (3. ) Die Bestimmungen des § 11 VOB/B bzw. VOL/B bleiben hiervon unberührt. (4. ) Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers der Agentur sowie der von ihm ihr beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen des LTMG oder des MiLoG • kann der Auftraggeber die Kundin diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren Auftragsvergaben ausschließen, informiert der Auftraggeber die Xxxxxx die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung.

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Samples: Service Agreement

Sanktionen. (1. ) Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 7 LTMG oder dem MiLoG wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, des Auftragwertes bei Verkehrsdienstleistungen bis zu einem von Hundert beträgt. Bei mehreren Verstößen gegen das LTMG, das MiLoG LTMG sowie gegen weitere Verpflichtungen dieses Vertrages ist die Vertragsstrafe der Höhe nach insgesamt auf fünf von Hundert des Auftragswertes begrenzt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer eingesetztes Nachunternehmen oder Verleihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmens und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Vertragsstrafe beantragen. (2. ) Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7 LTMG oder dem MiLoG durch den Auftragnehmer berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen. (3. ) Die Bestimmungen des § 11 VOB/B bzw. VOL/B bleiben hiervon unberührt. (4. ) Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie der von ihm beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen des LTMG oder des MiLoG • kann der Auftraggeber diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren Auftragsvergaben ausschließen, informiert der Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung.

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Samples: Rahmenvertrag