Schad- und Klagloshaltung. 13.1. Der KUNDE verpflichtet sich, den LIEFERANTEN im Hinblick auf alle Beanstandungen oder Zahlungen von Aufwendungen oder Schäden schad- und klaglos zu halten, die diesem direkt oder indirekt in Verbindung mit dem VERTRAG entstehen sollten, und von Handlungen und/oder Verhaltensweisen des KUNDEN abhängen, einschließlich derer im Zusammenhang mit der Ladeinfrastruktur. 13.2. Der KUNDE verpflichtet sich, NEOGY vor der Installation der Ladeinfrastruktur mitzuteilen, ob der Installationsort den Brandschutzbestimmungen gemäß D.P.R. Nr. 151 vom 1.8.2011 unterliegt oder nicht. Erfolgt eine solche Mitteilung nicht, kann NEOGY die Ladeinfrastruktur nicht installieren und wird daher von jeglicher damit verbundener Haftung freigestellt. 13.3. Unterliegt der Installationsort der Ladeinfrastruktur den Brandschutzbestimmungen gemäß D.P.R. Nr. 151 vom 1.8.2011, hat der KUNDE auf eigene Veranlassung und Kosten für die Bereitstellung eines den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Feuerlöschers zu sorgen und verpflichtet sich, NEOGY in Bezug auf jegliche daraus resultierende Haftung schad- und klaglos zu halten. 13.4. Der KUNDE verpflichtet sich, alle ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf regelmäßige Prüfungen und Kontrollen der Elektroanlagen und Feuerlöscher gemäß den Angaben in Anhang A) zu erfüllen, wobei die darin enthaltene Liste ein nicht einschränkendes Beispiel darstellt.
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Samples: Standardvertrag Für Den Kauf Und Die Installation Einer Ladeinfrastruktur, Standardvertrag Für Den Kauf Und Die Installation Einer Ladeinfrastruktur, Standardvertrag Für Den Kauf Und Die Installation Einer Ladeinfrastruktur
Schad- und Klagloshaltung. 13.1. 13.1 Der KUNDE AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, den LIEFERANTEN im Hinblick auf alle Beanstandungen oder Zahlungen von Aufwendungen oder Schäden schad- und klaglos zu halten, die diesem direkt oder indirekt in Verbindung mit dem VERTRAG entstehen sollten, sollten und von Handlungen und/oder Verhaltensweisen des KUNDEN AUFTRAGGEBERS abhängen, einschließlich derer im Zusammenhang mit der Ladeinfrastrukturmi den Ladestationen.
13.2. 13.2 Der KUNDE AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, NEOGY Neogy vor der Installation der Ladeinfrastruktur Ladstation mitzuteilen, ob der Installationsort den Brandschutzbestimmungen gemäß D.P.R. Nr. 151 vom 1.8.2011 1. August 2011 unterliegt oder nicht. Erfolgt eine solche Mitteilung nicht, kann NEOGY Neogy die Ladeinfrastruktur Ladestation nicht installieren und wird daher von jeglicher jeglicher, damit verbundener Haftung freigestellt.
13.3. 13.3 Unterliegt der Installationsort der Ladeinfrastruktur Ladestation den Brandschutzbestimmungen gemäß D.P.R. Nr. 151 vom 1.8.20111. August 2011, hat der KUNDE AUFTRAGGEBER auf eigene Veranlassung und Kosten für die Bereitstellung eines den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Feuerlöschers zu sorgen und verpflichtet sich, NEOGY Neogy in Bezug auf jegliche daraus resultierende Haftung schad- und klaglos zu halten.
13.4. 13.4 Der KUNDE AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, alle ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf regelmäßige Prüfungen und Kontrollen der Elektroanlagen Elektroanlage und der Feuerlöscher gemäß den Angaben in Anhang A) zu erfüllen, wobei die darin enthaltene Liste ein nicht einschränkendes Beispiel darstellt.
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Schad- und Klagloshaltung. 13.1. 13.1 Der KUNDE AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, den LIEFERANTEN im Hinblick auf alle Beanstandungen oder Zahlungen von Aufwendungen oder Schäden schad- und klaglos zu halten, die diesem direkt oder indirekt in Verbindung mit dem VERTRAG entstehen sollten, und von Handlungen und/oder Verhaltensweisen des KUNDEN AUFTRAGGEBERS abhängen, einschließlich derer im Zusammenhang mit der Ladeinfrastrukturmi den Ladestationen.
13.2. 13.2 Der KUNDE AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, NEOGY vor der Installation der Ladeinfrastruktur Ladestation mitzuteilen, ob der Installationsort den Brandschutzbestimmungen gemäß D.P.R. Nr. 151 vom 1.8.2011 unterliegt oder nicht. Erfolgt eine solche Mitteilung nicht, kann NEOGY die Ladeinfrastruktur Ladestation nicht installieren und wird daher von jeglicher jeglicher, damit verbundener Haftung freigestellt.
13.3. 13.3 Unterliegt der Installationsort der Ladeinfrastruktur Ladestation den Brandschutzbestimmungen gemäß D.P.R. Nr. 151 vom 1.8.2011, hat der KUNDE auf eigene Veranlassung und Kosten für die Bereitstellung eines den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Feuerlöschers zu sorgen und verpflichtet sich, NEOGY in Bezug auf jegliche daraus resultierende Haftung schad- und klaglos zu halten.
13.4. 13.4 Der KUNDE AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, alle ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf regelmäßige Prüfungen und Kontrollen der Elektroanlagen und Feuerlöscher gemäß den Angaben in Anhang Anhang
A) zu erfüllen, wobei die darin enthaltene Liste ein nicht einschränkendes Beispiel darstellt.
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