Common use of Schiedsgerichtsvereinbarungen Clause in Contracts

Schiedsgerichtsvereinbarungen. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Ver- sicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: Das Schiedsgericht besteht aus mindestens 3 Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Ver- gleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermög- licht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In sei- ner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Ein- leitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren ent- sprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordent- lichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.

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Samples: www.heilwesen-fairsicherung.de, www.kuenstler-fairsicherung.de, pflegefamilien-fairsicherung.de

Schiedsgerichtsvereinbarungen. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Ver- sicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: Das Schiedsgericht besteht aus mindestens 3 drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Ver- gleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermög- licht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In sei- ner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Ein- leitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren ent- sprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordent- lichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.

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Schiedsgerichtsvereinbarungen. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Ver- sicherungsfalles Versicherungs- falles beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: Das Schiedsgericht besteht aus mindestens 3 drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende Vorsit- zende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Ver- gleichsVergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermög- licht ermöglicht wurde). Das anzuwendende anzuwen- dende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In sei- ner seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Ein- leitung Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung Mit- wirkung am Schiedsgerichtsverfahren ent- sprechend entsprechend der Mitwirkung des Versicherers Versi- cherers an Verfahren des ordent- lichen ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.

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Schiedsgerichtsvereinbarungen. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren eines Schiedsgerichtsverfahrens vor Eintritt eines Ver- sicherungsfalles Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht Schiedsgerichtsverfahren folgenden Mindestanforderungen entspricht: Das Schiedsgericht besteht aus mindestens 3 drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Ver- gleichsVergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermög- licht ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In sei- ner seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Ein- leitung Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren Schiedsgerichts- verfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren ent- sprechend entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordent- lichen Rechtsweges ordentlichen Rechtswegs zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.

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Samples: www.continentale.info, makler.continentale.de

Schiedsgerichtsvereinbarungen. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Ver- sicherungsfalles Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: Das Schiedsgericht besteht aus mindestens 3 drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehörenangehö- ren. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem billi- gem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Ver- gleichsVergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermög- licht ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In sei- ner seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Ein- leitung Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren Schieds- gerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren ent- sprechend entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordent- lichen ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende ent- scheidende Mitwirkung einzuräumen.

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Samples: www.kuenstler-fairsicherung.de

Schiedsgerichtsvereinbarungen. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Ver- sicherungsfalles Versiche- rungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht Schieds- gericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: Das Schiedsgericht besteht aus mindestens 3 drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende Vor- sitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Ver- gleichsVergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermög- licht ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung Schiedsgerichts- vereinbarung festgelegt sein. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In sei- ner seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugebenanzuge- ben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Ein- leitung Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren ent- sprechend entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordent- lichen ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumeneinzuräu- men.

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Schiedsgerichtsvereinbarungen. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Ver- sicherungsfalles Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: Das Schiedsgericht besteht aus mindestens 3 drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Ver- gleichsVergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermög- licht ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In sei- ner seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Ein- leitung Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren ent- sprechend entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordent- lichen ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.

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Samples: www.nv-online.de

Schiedsgerichtsvereinbarungen. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Ver- sicherungsfalles Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: - Das Schiedsgericht besteht aus mindestens 3 drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. - Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Ver- gleichsVergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermög- licht ermöglicht wurde). Das anzuwendende an- zuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. - Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In sei- ner seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Ein- leitung Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren ent- sprechend entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordent- lichen ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.

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Samples: www.asspario.de

Schiedsgerichtsvereinbarungen. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Ver- sicherungsfalles Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: Das Schiedsgericht besteht aus mindestens 3 drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Ver- gleichsVergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermög- licht ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In sei- ner seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Ein- leitung Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren ent- sprechend entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordent- lichen ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.

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Samples: www.ruv.de

Schiedsgerichtsvereinbarungen. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Ver- sicherungsfalles Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz Versicherungs- schutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen Mindestan- forderungen entspricht: Das Schiedsgericht besteht aus mindestens 3 Schiedsrichterndrei Schieds- richtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung Be- fähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren ih- ren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen ausgenom- men im Falle eines Ver- gleichsVergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermög- licht ermöglicht wurde). Das anzuwendende an- zuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründetbe- gründet. In sei- ner seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Ein- leitung Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen an- zuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren ent- sprechend Schiedsge- richtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers Versiche- rers an Verfahren des ordent- lichen ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichenermögli- chen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine ei- ne entscheidende Mitwirkung einzuräumen.

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Samples: cdn.vergleichen-und-sparen.de

Schiedsgerichtsvereinbarungen. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Ver- sicherungsfalles beeinträchtigt Versicherungsfalls beein- trächtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen Mindestanforde- rungen entspricht: - Das Schiedsgericht besteht aus mindestens 3 drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. - Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Ver- gleichsVergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermög- licht ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. - Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In sei- ner seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Ein- leitung Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren Schiedsgerichts- verfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren ent- sprechend Schiedsgerichts- verfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordent- lichen ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden be- nennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.

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Samples: www.nv-online.de

Schiedsgerichtsvereinbarungen. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Ver- sicherungsfalles Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: Das Schiedsgericht besteht aus mindestens 3 drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Ver- gleichsVergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermög- licht ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In sei- ner seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Ein- leitung Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren ent- sprechend entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordent- lichen ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich Hin- sichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.

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Schiedsgerichtsvereinbarungen. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren eines Schiedsgerichtsverfahrens vor Eintritt eines Ver- sicherungsfalles Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht Schiedsgerichtsverfahren folgenden Mindestanforderungen entspricht: Das Schiedsgericht besteht aus mindestens 3 drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Ver- gleichsVergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermög- licht ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung Schiedsgerichts- vereinbarung festgelegt sein. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In sei- ner seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Ein- leitung Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren Schiedsgerichtsver- fahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren ent- sprechend entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordent- lichen Rechtsweges ordentlichen Rechtswegs zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.

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