Schiedsgerichtsvereinbarungen. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Ver- sicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: Das Schiedsgericht besteht aus mindestens 3 Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Ver- gleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermög- licht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In sei- ner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Ein- leitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren ent- sprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordent- lichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Schiedsgerichtsvereinbarungen. 1 Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Ver- sicherungsfalles Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: :
a. Das Schiedsgericht besteht aus mindestens 3 drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. .
b. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Ver- gleichsVergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermög- licht ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. .
c. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In sei- ner seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. .
2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Ein- leitung Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren ent- sprechend entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordent- lichen ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Condor Haftpflichtpolice, Haftpflicht Police, Haftpflicht Police
Schiedsgerichtsvereinbarungen. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Ver- sicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: Das Schiedsgericht besteht aus mindestens 3 drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Ver- gleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermög- licht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In sei- ner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Ein- leitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren ent- sprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordent- lichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Schiedsgerichtsvereinbarungen. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren eines Schiedsgerichtsverfahrens vor Eintritt eines Ver- sicherungsfalles Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht Schiedsgerichtsverfahren folgenden Mindestanforderungen entspricht: – Das Schiedsgericht besteht aus mindestens 3 drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. – Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Ver- gleichsVergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermög- licht ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. – Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In sei- ner seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Ein- leitung Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren Schiedsgerichts- verfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren ent- sprechend entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordent- lichen Rechtsweges ordentlichen Rechtswegs zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung
Schiedsgerichtsvereinbarungen. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Ver- sicherungsfalles Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: :
1. Das Schiedsgericht besteht aus mindestens 3 drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
2. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Ver- gleichsVergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermög- licht ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
3. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In sei- ner seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Ein- leitung Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren ent- sprechend entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordent- lichen ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
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Samples: Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Schiedsgerichtsvereinbarungen. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Ver- sicherungsfalles Versicherungs- falles beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: – Das Schiedsgericht besteht aus mindestens 3 drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende Vorsit- zende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. – Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Ver- gleichsVergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermög- licht ermöglicht wurde). Das anzuwendende anzuwen- dende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. – Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In sei- ner seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Ein- leitung Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung Mit- wirkung am Schiedsgerichtsverfahren ent- sprechend entsprechend der Mitwirkung des Versicherers Versi- cherers an Verfahren des ordent- lichen ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
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Samples: Insurance Terms and Conditions, Haftpflichtversicherung
Schiedsgerichtsvereinbarungen. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Ver- sicherungsfalles Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: Das Schiedsgericht besteht aus mindestens 3 drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehörenangehö- ren. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem billi- gem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Ver- gleichsVergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermög- licht ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In sei- ner seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Ein- leitung Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren Schieds- gerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren ent- sprechend entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordent- lichen ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende ent- scheidende Mitwirkung einzuräumen.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Schiedsgerichtsvereinbarungen. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Ver- sicherungsfalles Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: :
1. Das Schiedsgericht besteht aus mindestens 3 drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
2. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Ver- gleichsVergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermög- licht ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
3. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In sei- ner seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Ein- leitung Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren ent- sprechend entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordent- lichen ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
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Samples: Insurance Policy
Schiedsgerichtsvereinbarungen. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Ver- sicherungsfalles beeinträchtigt Versicherungsfalls beein- trächtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen Mindestanforde- rungen entspricht: - Das Schiedsgericht besteht aus mindestens 3 drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. - Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Ver- gleichsVergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermög- licht ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. - Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In sei- ner seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Ein- leitung Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren Schiedsgerichts- verfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren ent- sprechend Schiedsgerichts- verfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordent- lichen ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden be- nennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Schiedsgerichtsvereinbarungen. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Ver- sicherungsfalles beeinträchtigt Versicherungsfalles beeintr chtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: :
1. Das Schiedsgericht besteht aus mindestens 3 drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung Bef higung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen LändernL ndern, darf er keinem Land der Parteien angehörenangeh ren.
2. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Ver- gleichsVergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermög- licht erm glicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
3. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründetbegr ndet. In sei- ner Begründung seiner Begr ndung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Ein- leitung Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich unverz glich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren ent- sprechend entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordent- lichen ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichenerm glichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumeneinzur umen.
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Schiedsgerichtsvereinbarungen. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Ver- sicherungsfalles Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz Versicherungs- schutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen Mindestan- forderungen entspricht: • Das Schiedsgericht besteht aus mindestens 3 Schiedsrichterndrei Schieds- richtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung Be- fähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren ih- ren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. • Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen ausgenom- men im Falle eines Ver- gleichsVergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermög- licht ermöglicht wurde). Das anzuwendende an- zuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. • Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründetbe- gründet. In sei- ner seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Ein- leitung Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen an- zuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren ent- sprechend Schiedsge- richtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers Versiche- rers an Verfahren des ordent- lichen ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichenermögli- chen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine ei- ne entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Schiedsgerichtsvereinbarungen. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Ver- sicherungsfalles Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: − Das Schiedsgericht besteht aus mindestens 3 drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. − Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Ver- gleichsVergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermög- licht ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. − Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In sei- ner seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Ein- leitung Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren ent- sprechend entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordent- lichen ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Schiedsgerichtsvereinbarungen. Sofern ausdrücklich vereinbart, gilt:
36.1 Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Ver- sicherungsfalles des Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden fol- genden Mindestanforderungen entspricht: :
a) Das Schiedsgericht besteht aus mindestens 3 drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem kei- nem Land der Parteien angehören. .
b) Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Ver- gleichsVergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermög- licht ermöglicht wurde). Das anzuwendende anzu- wendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung Schiedsgerichtsverein- barung festgelegt sein. .
c) Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In sei- ner seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. .
36.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Ein- leitung Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung Mit- wirkung am Schiedsgerichtsverfahren ent- sprechend entsprechend der Mitwirkung des Versicherers Ver- sicherers an Verfahren des ordent- lichen ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich Hinsicht- lich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters Schieds- richters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechts- folgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
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Samples: Haftpflicht Versicherung
Schiedsgerichtsvereinbarungen. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Ver- sicherungsfalles Versiche- rungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht Schieds- gericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: – Das Schiedsgericht besteht aus mindestens 3 drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende Vor- sitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. – Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Ver- gleichsVergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermög- licht ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung Schiedsgerichts- vereinbarung festgelegt sein. – Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In sei- ner seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugebenanzuge- ben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Ein- leitung Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren ent- sprechend entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordent- lichen ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumeneinzuräu- men.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Schiedsgerichtsvereinbarungen. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Ver- sicherungsfalles Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: :
1 Das Schiedsgericht besteht aus mindestens 3 drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. .
2 Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Ver- gleichsVergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermög- licht ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. .
3 Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In sei- ner seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Ein- leitung Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren ent- sprechend entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordent- lichen Rechtsweges ordentlichen Rechtswegs zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Haftpflichtversicherung
Schiedsgerichtsvereinbarungen. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Ver- sicherungsfalles beeinträchtigt Versicherungsfalles beeinträchtigen den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: :
1. Das Schiedsgericht besteht aus mindestens 3 drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehörenange- hören.
2. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem bil- ligem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Ver- gleichsVergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermög- licht ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
3. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In sei- ner Begründung seiner Begrün- dung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer Die versicherte Person gemäß Ziff. 1.01.2 ist verpflichtet, dem Versicherer die Ein- leitung Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung Mitwir- kung am Schiedsgerichtsverfahren ent- sprechend entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordent- lichen ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer von der versicherten Person Xxxx. 1.01.2 zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer Versi- cherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
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Samples: Gruppenversicherungsvertrag Tauchlehrer Haftpflichtversicherung
Schiedsgerichtsvereinbarungen. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Ver- sicherungsfalles Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: .
1 Das Schiedsgericht besteht aus mindestens 3 drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. .
2 Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Ver- gleichsVergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermög- licht ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. .
3 Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In sei- ner seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Ein- leitung Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren ent- sprechend entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordent- lichen Rechtsweges ordentlichen Rechtswegs zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Schiedsgerichtsvereinbarungen. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Ver- sicherungsfalles Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: Das Schiedsgericht besteht aus mindestens 3 drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Ver- gleichsVergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermög- licht ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In sei- ner seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Ein- leitung Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren ent- sprechend entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordent- lichen ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich Hin- sichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
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Samples: Gewerbliche Haftpflichtversicherung
Schiedsgerichtsvereinbarungen. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren eines Schiedsgerichtsverfahrens vor Eintritt eines Ver- sicherungsfalles Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht Schiedsgerichtsverfahren folgenden Mindestanforderungen entspricht: – Das Schiedsgericht besteht aus mindestens 3 drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. – Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Ver- gleichsVergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermög- licht ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung Schiedsgerichts- vereinbarung festgelegt sein. – Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In sei- ner seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Ein- leitung Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren Schiedsgerichtsver- fahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren ent- sprechend entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordent- lichen Rechtsweges ordentlichen Rechtswegs zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung Für Das Bauhaupt Und Baunebengewerbe
Schiedsgerichtsvereinbarungen. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Ver- sicherungsfalles Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: - Das Schiedsgericht besteht aus mindestens 3 drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. - Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Ver- gleichsVergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermög- licht ermöglicht wurde). Das anzuwendende an- zuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. - Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In sei- ner seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Ein- leitung Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren ent- sprechend entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordent- lichen ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
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