Common use of Schiedsgerichtsvereinbarungen Clause in Contracts

Schiedsgerichtsvereinbarungen. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn sie nach den Verfahrensregeln einer deutschen Schiedsinstitution (z. B. DIS Köln), der Schiedsgerichtsordnung einer deutschen Industrie- und Handelskammer oder des deutschen schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO ausgetragen werden. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und ihm die Mitwirkung im Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers im Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen (vgl. A1-4.2). Schiedsgerichtsverfahren müssen folgende Mindesterfordernisse erfüllen: (1) Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende (Obmann) muss Jurist mit der Befähigung zum Richteramt sein. Die Bestellung der Schiedsrichter sowie der Einsatz eines Einzelschiedsrichters dürfen nur mit Zustim- mung des Versicherers erfolgen. (2) Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. (3) Der Schiedsspruch muss schriftlich niedergelegt und begründet werden. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.

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Schiedsgerichtsvereinbarungen. 20.1 Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn sie nach den Verfahrensregeln einer deutschen Schiedsinstitution Regeln der Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen (z. B. DIS KölnSGO Bau), der Schiedsgerichtsordnung einer deutschen Industrie- und Handelskammer oder SOBau, des deutschen schiedsrichterlichen schiedsrichterli- chen Verfahrens im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO 1025-1048 ZPO, des Schiedsgerichtshofes der Internationalen Handelskammer Paris oder der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung ausgetragen werden. . 20.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und ihm die Mitwirkung im Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers im Verfahren des ordentlichen Rechtsweges Rechts- weges zu ermöglichen (vgl. A1-4.2Ziffern 2.6.2 Satz 2, 15.2 AVB). . 20.3 Schiedsgerichtsverfahren müssen folgende Mindesterfordernisse Mindestanforderungen erfüllen: (1) 20.3.1 Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende (Obmann) muss Jurist mit der die Befähigung zum Richteramt seinhaben. Die Bestellung der Schiedsrichter sowie der Einsatz eines Einzelschiedsrichters dürfen darf nur mit Zustim- mung Zustimmung des Versicherers erfolgen. (2) 20.3.2 Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. (3) 20.3.3 Der Schiedsspruch muss wird schriftlich niedergelegt und begründet werdenbegründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugebenRechts- normen angegeben.

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Samples: Berufs Haftpflichtversicherung

Schiedsgerichtsvereinbarungen. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn sie nach den Verfahrensregeln einer deutschen Schiedsinstitution (z. B. DIS Köln), der Schiedsgerichtsordnung einer deutschen Industrie- und Handelskammer oder des deutschen schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO ausgetragen werden. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und ihm die Mitwirkung im Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers im Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen (vgl. A1-4.2). Schiedsgerichtsverfahren müssen folgende Mindesterfordernisse erfüllen: (1) : – Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende (Obmann) muss Jurist mit der Befähigung zum Richteramt sein. Die Bestellung der Schiedsrichter sowie der Einsatz eines Einzelschiedsrichters dürfen nur mit Zustim- mung Zustimmung des Versicherers erfolgen. (2) . – Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. (3) . – Der Schiedsspruch muss schriftlich niedergelegt und begründet werden. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung