Common use of Schiedsgerichtsvereinbarungen Clause in Contracts

Schiedsgerichtsvereinbarungen. Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich den Ersatz folgender Kosten: • Aufsuchen und Freilegen von Schäden und Mängeln (z. B. Abreißen von Tapeten, Aufschlagen von Wänden, Fliesen, Böden, Grabearbeiten), • Wiederherstellen des Zustandes der freigelegten Stellen (z. B. Verfüllen, Vermauern, Verputzen einschl. Maler-, Tapezier- und Fliesenlegerarbeiten), der bestehen würde, wenn die hier genannten Schäden und Mängel nicht auf- getreten wären. Kein Versicherungsschutz besteht, • wenn die Sachen, die zur Durchführbarkeit der Nachbes- serungsarbeiten beschädigt werden müssen, ursprüng- lich vom Versicherungsnehmer selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) verlegt oder angebracht worden sind;

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