Schlußvorschriften Musterklauseln

Schlußvorschriften. (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung der vertragschließenden Länder, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind, dem StMAS zugeht.
Schlußvorschriften. 112 [Geltung für Religionsgemeinschaften]
Schlußvorschriften. 15 Begriffsbestimmungen
Schlußvorschriften. Artikel 27 [Meinungsverschiedenheiten]
Schlußvorschriften. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrage ist unser Geschäftssitz. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bamberg. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch vor den für seinen Geschäftssitz zuständigen Gerichten zu verklagen. Auf die beiderseitigen Vertragsbeziehungen gilt unter Ausschluß jeden anderen Rechts deutsches Recht. Sollten einzelne Bestimmungen des geschlossenen Ver- trages oder dieser Bedingungen unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts oder des übrigen Teils dieser Bedingungen nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen oder undurchführbaren vertraglichen Vereinbarung gilt eine Regelung als vereinbart, die der unwirksamen oder undurchführbaren im wirtschaftlichen und rechtlichen Erfolg möglichst gleichkommt. Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00 X-00000 Xxxxxxx Geschäftsführer: Xxxx Xxxxx Registergericht: Amtsgericht Bamberg, Nr. HRB 1080
Schlußvorschriften. 37 Inkrafttreten, Kündigung
Schlußvorschriften. 10 § 11 §12 § 13 § 14
Schlußvorschriften. Artikel 27 Die Vertragsschließenden werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen. In gleicher Weise werden sie sich über etwa notwendig werdende Sonderregelungen verständigen.
Schlußvorschriften. 1. Erfüllungsort f'ür alle aus den Geschäften mit uns sich ergebenden Rechte und Pflichten ist für Lieferung und Zahlung Gütersloh.
Schlußvorschriften. (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung der vertragschließenden Länder, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind, dem für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministerium zugeht.1