Schlußvorschriften Musterklauseln

Schlußvorschriften. 112 [Geltung für Religionsgemeinschaften]
Schlußvorschriften. 15 Begriffsbestimmungen
Schlußvorschriften. 38 (1) Dieser Rahmenvertrag tritt am 01.10.1995 in Kraft. (2) Er kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende ganz oder teilweise gekündigt werden. Für den Fall einer Kündigung verpflichten sich die Vertragsparteien, unverzüglich in Verhandlungen über die gekündigten Vereinbarungen einzutreten. Die gekündigten Vereinbarungen bleiben über den Kündigungstermin hinaus für die Vertragsparteien verbindlich, bis sie durch eine neue vertragliche Regelung ersetzt werden. (3) Die Vertragspartner sind sich einig, daß eine Weiterentwicklung dieses Rahmenvertrages aufgrund der zukünftigen Erfahrungen erforderlich sein wird. Sie werden deshalb bei Bedarf auch ohne Kündigung einvernehmlich Vertragsänderungen vornehmen. Erfurt, den 26. September 1995 .................................................................. ........................................................................ AOK -Die Gesundheitskasse in Thüringen Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. -Landesvertretung Thüringen- .................................................................... ....................................................................... BKK-Landesverband Thüringen AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V. -Landesvertretung Thüringen- .................................................................... ................................................................ IKK-Landesverband Hessen-Thüringen Bundesknappschaft -Verwaltungsstelle Chemnitz- ..................................................................... ...................................................................... Sozialversicherung für den Gartenbau Verband der privaten Krankenversicherung (handelnd für Landwirtschaftl. Krankenkassen e.V. in Thüringen) Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände: .................................................................... ..................................................................... Thüringischer Landkreistag Gemeinde- und Städtebund Thüringen .................................................................... ..................................................................... Arbeiterwohlfahrt Caritasverband Landesverband Thüringen e.V. für das Bistum Erfurt e.V. ..................................................................... ..................................................................... Cariatsverband Caritasverband für das Bistum Dresden-Meißen e.V. für das Bistum Fulda e.V. ..........................
Schlußvorschriften. (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung der vertragschließenden Länder, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind, dem für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministerium zugeht.1 (2) 1Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. 2Es kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber dem für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministerium unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1995 (3) 1Das kündigende Land bleibt verpflichtet, zu dem Finanzbedarf der ZLS so lange und insoweit beizutragen, als der Finanzbedarf infolge seiner Beteiligung erforderlich geworden ist. 2Nach dem Ausscheiden anfallende Kosten, die dem Zeitraum der Mitgliedschaft zuzurechnen sind, sind anteilig vom kündigenden Land zu übernehmen.6 Bonn, den 16. Dezember 1993, und Magdeburg, den 17. Dezember 1993 Für den Freistaat Thüringen Dr. Xxxxxxxx Xxxxx0 Anlage zu Artikel 10 8 Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, der Freistaat Thüringen schließen folgenden Schiedsvertrag:
Schlußvorschriften. (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung der vertragschließenden Länder, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind, dem StMAS zugeht. (2) Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es kann – getrennt in seinen Teilen I und II – von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber dem StMAS (Teil I) oder gegenüber dem Hessischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung (Teil II) unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1995 (3) Das kündigende Land bleibt verpflichtet, zu dem Finanzbedarf der ZLS und der AKMP so lange und insoweit beizutragen, als der Finanzbedarf infolge seiner Beteiligung erforderlich geworden ist. Nach dem Ausscheiden anfallende Kosten, die dem Zeitraum der Mitgliedschaft zuzurechnen sind, sind anteilig vom kündigenden Land zu übernehmen. Bonn, den 16. Dezember 1993, und Magdeburg, den 17. Dezember 1993 Für das Land Baden-Württemberg Xxxxx Xxxxxx Für den Freistaat Bayern Xxxxxx Xxxxxxx Für das Land Berlin Xxxxxxxx Xxxxxxx Für das Land Brandenburg Dr. Xxxxxxx Xxxxxx Für die Freie Hansestadt Bremen Xxxxx Xxxxxxxxx Für die Freie und Hansestadt Hamburg Xx. Xxxxxxx Xxxxxxxxx Für das Land Hessen Xxxx Xxxxxx Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Dr. Xxxxxx Xxxxx Für das Land Niedersachsen Xxxxxxx Xxxxxxxx Für das Land Nordrhein-Westfalen Dr. Xxxxxxxx Xxx Für das Land Rheinland-Pfalz Xxxxxx Xxxxxxxxx Für das Saarland Xxxx Xxxxxx Für den Freistaat Sachsen Prof. Dr. Xxxx Xxxxxxxxxx Für das Land Sachsen-Anhalt Xx. Xxxxxxxxx Xxxxxxx Für das Land Schleswig-Holstein Xxxxx Xxxxxxx Für den Freistaat Thüringen Dr. Xxxxxxxx Xxxxx Anlage zu Artikel 10 Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, der Freistaat Thüringen schließen folgenden Schiedsvertrag:
Schlußvorschriften. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrage ist unser Geschäftssitz. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bamberg. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch vor den für seinen Geschäftssitz zuständigen Gerichten zu verklagen. Auf die beiderseitigen Vertragsbeziehungen gilt unter Ausschluß jeden anderen Rechts deutsches Recht. Sollten einzelne Bestimmungen des geschlossenen Ver- trages oder dieser Bedingungen unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts oder des übrigen Teils dieser Bedingungen nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen oder undurchführbaren vertraglichen Vereinbarung gilt eine Regelung als vereinbart, die der unwirksamen oder undurchführbaren im wirtschaftlichen und rechtlichen Erfolg möglichst gleichkommt. Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00 X-00000 Xxxxxxx Geschäftsführer: Xxxx Xxxxx Registergericht: Amtsgericht Bamberg, Nr. HRB 1080
Schlußvorschriften. 9.1 Anfallende Kosten, einschließlich eventueller Reisekosten, für technische Beratungen, die nicht mehr in den Rahmen der allgemeinen Kundenberatung fallen, wie z.B. die Überprüfung von Konstruktionsentwürfen des Käufers und Inbetriebnahme der durch den Käufer gefertigten Werkzeuge, gehen zu Lasten des Käufers. 9.2 Bezieht sich der Kaufvertrag auf eine Vorrichtung, die nicht patentrechtlich geschützt ist, mit der aber ein für uns patentrechtlich geschütztes Verfahren ausgeübt werden soll, so erwirbt der Käufer mit der Lieferung im Zweifel nicht die Berechtigung zur Ausübung des geschützten Verfahrens. Voraussetzung dafür ist der zusätzliche Abschluß eines entgeltlichen Lizenzvertrages. Die Lizenz gilt jedoch gegenüber dem Käufer in dem Umfang als erteilt, in dem zur Ausübung des geschützten Verfahrens ausschließlich Funktionselemente und ggf. Hilfselemente verwendet werden, die zuvor ordnungsgemäß bei uns erworben wurden. 9.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Bad Homburg v.d.H. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, unsere Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen. 9.4 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen. 9.5 Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten. wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen werden diejenigen wirksamen Bestimmungen vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen entsprechen.
Schlußvorschriften. 1. Erfüllungsort f'ür alle aus den Geschäften mit uns sich ergebenden Rechte und Pflichten ist für Lieferung und Zahlung Gütersloh.
Schlußvorschriften. Artikel 27 Die Vertragsschließenden werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen. In gleicher Weise werden sie sich über etwa notwendig werdende Sonderregelungen verständigen. (1) Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Bonn ausgetauscht werden. (2) Er tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.185 Zu Artikel 3 Absatz 2 Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Militärgeistlichen im Nebenamt werden durch Vereinbarung zwischen dem Militärbischof und dem Bundesminister für Verteidigung geregelt. Zu Artikel 6 Absatz 3 Die Vereinbarungen über die Bildung, Errichtung und Änderung der personalen Seelsorgebereiche und der Militärkirchengemeinden werden im Verordnungsblatt des Militärbischofs veröffentlicht. Zu Artikel 7 Die Angehörigen der personalen Seelsorgebereiche und der Militärkirchengemeinden sind verpflichtet, kirchliche Abgaben zu entrichten; den zuständigen Stellen bleibt eine nähere Regelung vorbehalten. Zu Artikel 10 Der Militärbischof erhält vom Staat eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung. Die ihm im Zusammenhang mit der kirchlichen Leitung der Militärseelsorge entstehenden Sachausgaben werden erstattet. Er erhält Reisekosten nach der Reisekostenstufe I a. Zu Artikel 11 (1) Die Bundesregierung wird auf Wunsch die Gründe mitteilen, aus denen sie ihre Bedenken gegen den für die Ernennung zum Militärbischof vorgeschlagenen Geistlichen herleitet. Desgleichen wird der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland die Gründe mitteilen, die ihn zur Abberufung des Militärbischofs bestimmen. (2) Es besteht außerdem Einverständnis darüber, daß der Name des in Aussicht genommenen Militärbischofs vertraulich behandelt wird, bis seine Ernennung durch den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland veröffentlicht ist. 185 In Kraft seit 30. Juli 1957. Zu Artikel 12 Absatz 1 Nr. 1 Behält sich eine Gliedkirche vor, einem Militärgeistlichen das kirchliche Amt durch einen anderen Geistlichen zu übertragen, so beteiligt sich der Militärbischof an der Einführung, indem er den Militärgeistlichen begrüßt und ihm die kirchliche Anstellungsurkunde übergibt. Zu Artikel 12 Absatz 1 Nr. 8 Die abgeschlossenen Kirchenbücher werden beim Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr verwaltet. Zu Artikel 13 Vorschriften und Richtlinien des Militärbischofs werden im Verordnungsblatt des Militärbischofs ver...
Schlußvorschriften. 37 Inkrafttreten, Kündigung (1) Dieser Rahmenvertrag tritt am 01.09.1995 in Kraft. (2) Er kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende ganz oder teilweise gekündigt werden. Für den Fall einer Kündigung verpflichten sich die Vertragsparteien, unverzüglich in Verhandlungen über die gekündigten Vereinbarungen einzutreten. Die gekündigten Vereinbarungen bleiben über den Kündigungstermin hinaus für die Vertragsparteien verbindlich, bis sie durch eine neue vertragliche Regelung ersetzt werden.