Common use of Selbstbeteiligung Clause in Contracts

Selbstbeteiligung. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. Eine Ausnahme bildet die Regelung zum Glasbruch in A.2.2.5. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. A.2.14.1 Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen und Verschleißreparaturen. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel (außer bei Pkw), Wertminderung, Zulassungskosten (au- ßer im Totalschadenfall, siehe A.2.6.1), Überführungskos- ten, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten ei- nes Mietfahrzeugs. A.2.14.2 Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnet. A.2.15.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätes- tens innerhalb von zwei Wochen. A.2.15.2 Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen, können Sie ei- nen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung ver- langen. A.2.15.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzu- warten, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Mo- nats nach Eingang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Schadenanzeige. A.2.15.4 Ihren Anspruch auf die Entschädigung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfänden. Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen nicht zurück. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer das Schadenereignis grob fahrläs- sig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Hat der Fahrer das Schadenereignis grob fahrlässig herbeigeführt gilt A.2.17.1 entsprechend. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück, sondern nur bei vorsätzlicher Verursachung. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person, der Mieter oder der Entleiher einen Schaden her- beiführt. A.2.17.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bei Pkw, Campingfahrzeugen und Krafträdern verzichten wir gegenüber Ihnen und dem berechtigten Fahrer gegen- über darauf, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres oder des Verhaltens des Fahrers entsprechenden Verhält- nis zu kürzen. Ausgenommen von diesem Verzicht sind die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeuges oder seiner Teile und die Herbeiführung des Versicherungsfalles in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel, z.B. Drogen. A.2.17.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahr- ten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versiche- rungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings. Hinweis: Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D.2.2 dar. A.2.17.3 Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Reifen aufgrund eines Ereignisses beschädigt oder zerstört werden, das gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden bei dem versicherten Fahrzeug verursacht hat. A.2.17.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.2.17.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. A.2.18.1 Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe ein- schließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbei- ten kann auf Ihren Wunsch vor Klageerhebung ein Sach- verständigenausschuss entscheiden. A.2.18.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraft- fahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverstän- digen benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen be- stimmt. A.2.18.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Xxxxxx, der vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden soll. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Per- son des Xxxxxxx, wird er über das zuständige Amtsge- richt benannt. Die Entscheidung des Xxxxxxx muss zwi- schen den jeweils von den beiden Sachverständigen ge- schätzten Beträgen liegen. A.2.18.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen. Hinweis: Außerdem haben Sie die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten. Bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von mitversi- cherten Teilen gelten A.2.6 bis A.2.18 entsprechend. A.2.20.1 Haben Sie für Ihren geleasten oder kreditfinanzierten Pkw zusätzlich zu Ihrer Vollkaskoversicherung die GAP- Deckung abgeschlossen, so sind Ihr geleaster oder kredit- finanzierter Pkw und die mitversicherten Teile nach A.2.1 versichert. Ob Sie die GAP-Deckung abgeschlossen ha- ben entnehmen Sie Ihrem Versicherungsschein.

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Selbstbeteiligung. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. Eine Ausnahme bildet Ihrem Versicherungsschein, bzw. Ihrer Dienstleistungsvereinbarung können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. Sofern in der mit LeasePlan Deutschland GmbH geschlossenen Dienstleistungsvereinbarung die Regelung zum Glasbruch Dienstleistung Kaskofonds in A.2.2.5Verbindung mit einem "Aggregate Deductible Cover" vereinbart gilt, werden diejenigen Schadenkosten für Kaskoschäden gemäß A.2, oder drüber hinausgehende Schadenkostenarten nach Maßgabe der AGB Kaskofonds erstattet, die die individuell vereinbarte Selbstbeteiligung für alle Schadenfälle des Versicherungsnehmers innerhalb eines Versicherungsjahres übersteigen (aggregierte Selbstbeteiligung) . Ihrer Dienstleistungsvereinbarung oder Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. A.2.14.1 Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen und Verschleißreparaturen. Ebenfalls nicht ersetzt – sofern nicht gesondert vereinbart - werden Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel (außer bei Pkw)Treibstoff, WertminderungZulassungskosten, Zulassungskosten (au- ßer im Totalschadenfall, siehe A.2.6.1), Überführungskos- tenÜberführungskosten, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten ei- nes eines Mietfahrzeugs, Abnutzung bzw. Leistungsminderung von Akkumulatoren von Elektro- und Hybridfahrzeugen. A.2.14.2 Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen bzw. dem Eigentümer des Fahrzeugs und werden zum Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnet. A.2.15.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätes- tens spätestens innerhalb von zwei Wochen. A.2.15.2 Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen, können Sie ei- nen einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung ver- langenverlangen. A.2.15.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzu- wartenabzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb Aus diesem Grunde zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Mo- nats Monats nach Eingang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen schriftlichen Schadenanzeige. A.2.15.4 Ihren Anspruch auf die Entschädigung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfänden. Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen nicht zurück. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer das Schadenereignis grob fahrläs- sig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Hat der Fahrer Das gilt ebenfalls nicht, wenn das Schadenereignis durch den Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel grob fahrlässig herbeigeführt gilt A.2.17.1 entsprechendoder den Diebstahl des Fahrzeuges oder seiner Teile grob fahrlässig ermöglicht wurde. In diesem Fall sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. In allen anderen Fällen verzichten wir dem berechtigten Fahrer gegenüber auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadenfalls. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern wir unsere die Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück, sondern nur bei vorsätzlicher Verursachung. Die Sätze 1 bis 4 5 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person, der Mieter oder der Entleiher einen Schaden her- beiführtherbeiführt. A.2.17.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des SchadensSchadens werden wir die Leistung nicht kürzen, sind es sei denn, - der Schaden wurde von Ihnen oder einer mitversicherten Person infolge des Genusses von alkoholischen Getränken oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt, - Sie oder eine mitversicherte Person haben den Diebstahl des versicherten Fahrzeugs oder seiner Teile grob fahrlässig ermöglicht. In diesen beiden Fällen, werden wir berechtigt, unsere die Leistung in einem der Schwere Ihres des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bei Pkw, Campingfahrzeugen und Krafträdern verzichten wir gegenüber Ihnen und dem berechtigten Fahrer gegen- über darauf, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres oder des Verhaltens des Fahrers entsprechenden Verhält- nis zu kürzen. Ausgenommen von diesem Verzicht sind die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeuges oder seiner Teile und die Herbeiführung des Versicherungsfalles in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel, z.B. Drogen. A.2.17.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahr- ten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versiche- rungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings. Hinweis: Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D.2.2 dar. A.2.17.3 Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Reifen aufgrund eines Ereignisses beschädigt oder zerstört werden, das gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden bei dem versicherten Fahrzeug verursacht hat. A.2.17.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.2.17.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. A.2.18.1 Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe ein- schließlich Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbei- ten kann auf Ihren Wunsch vor Klageerhebung Reparaturarbeiten entscheidet ein Sach- verständigenausschuss entscheidenSachverständigenausschuss. A.2.18.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraft- fahrzeugsachverständigenKraftfahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverstän- digen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen be- stimmtbestimmt. A.2.18.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Xxxxxx, der vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden soll. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Per- son Person des XxxxxxxObmanns, wird er über das zuständige Amtsge- richt Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Xxxxxxx Obmanns muss zwi- schen zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen ge- schätzten geschätzten Beträgen liegen. A.2.18.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen. Hinweis: Außerdem haben Sie die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten. Bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von mitversi- cherten mitversicherten Teilen gelten A.2.6 bis A.2.18 A.2.17 entsprechend. A.2.20.1 Haben Sie für Ihren geleasten Sofern gesondert vereinbart ersetzen wir im Rahmen der Vollkasko bei vorzeitiger Aufhebung des Leasing/Kreditvertrages aufgrund Totalschaden, Zerstörung oder kreditfinanzierten Pkw Totalverlust nach A.2.6 zusätzlich zur Entschädigungsleistung den Betrag, welcher sich aus der Differenz des Wiederbeschaffungswertes und einem höheren Restbuchwert des Leasing-/Kreditgebers am Schadentag ergibt. A.2.20.2 Der Leasing-Restbetrag ergibt sich aus der Summe der noch ausstehenden abgezinsten Leasing-Raten, dem abgezinsten Leasing-Restwert sowie noch nicht verbrauchter Leasing-Vorauszahlung. Der Finanzierungsrestbetrag ist der Betrag, der bei vorzeitiger schadenbedingter Beendigung bzw. Kündigung des Kreditvertrages an die Bank zu Ihrer Vollkaskoversicherung die GAP- Deckung abgeschlossenzahlen ist. Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des Schadenfalls fällig gewesene, so sind Ihr geleaster oder kredit- finanzierter Pkw nicht bezahlte Raten und Verzugszinsen. A.2.20.3 Die erforderlichen Reparaturkosten müssen den um den Restwert des Fahrzeugs verminderten Wiederbeschaffungswert übersteigen und die mitversicherten Teile nach A.2.1 versichertReparatur des Fahrzeuges darf nicht durchgeführt werden. Ob Sie die GAPDie Leasing-Differenz-Deckung ist beschränkt auf marktübliche Zinsen und Laufzeiten. Gleiches gilt für Kreditverträge, bei denen nachgewiesen werden muss, dass der Kredit ausschließlich zur Finanzierung des Fahrzeuges aufgenommen wurde. A.2.20.4 Der in der Vollkasko vereinbarte Selbstbehalt wird nicht entschädigt. Des Weiteren gelten die Regelungen nach A.2.13. A.2.20.5 Die Differenz-Deckung kann für PKW, Lieferwagen und LKW bis 3,5t zulässiges Gesamtgewicht in der Vollkasko abgeschlossen ha- ben entnehmen Sie Ihrem Versicherungsscheinwerden. A.2.20.6 Die Differenz-Deckung endet mit der Beendigung der Kraftfahrtversicherung oder innerhalb der Kraftfahrtversicherung mit Beendigung der Vollkasko. Die Differenz- Deckung endet auch bei einer sonstigen Aufhebung des Leasing- /Finanzierungsvertrages. Dies ist uns durch eine Bestätigung des Leasing-/Kreditgebers nachzuweisen.

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Selbstbeteiligung. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis Schadener- eignis und für jedes versicherte Fahrzeug gesondert von der Entschädigung Entschädi- gung abgezogen. Eine Ausnahme bildet die Regelung zum Glasbruch in A.2.2.5. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. A.2.14.1 Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt bei Schäden an der Verglasung, wenn eine durch Steinschlag beschädigte Scheibe nicht ausgewechselt, sondern repariert wird. Soweit ausschließlich SchutzBrief-Leistungen nach A.3 AKB zu erbringen sind, gilt die vereinbarte Selbstbeteiligung nicht. Was wir nicht ersetzen A.2.13.1 Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen und Verschleißreparaturen. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel (außer bei Pkwz. B. Öl, Kühlflüssigkeit), Wertminderung, Zulassungskosten (au- ßer im TotalschadenfallMinderung an äußerem Ansehen oder der Leistungsfä- higkeit, siehe A.2.6.1)Zulassungskosten, Überführungskos- tenÜberführungskosten, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten ei- nes eines Mietfahrzeugs. A.2.14.2 Rest- und Altteile A.2.13.2 Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnetan- gerechnet. A.2.15.1 A.2.14.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung Ent- schädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätes- tens spätestens innerhalb von zwei Wochen. A.2.15.2 A.2.14.2 Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch je- doch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen, können Sie ei- nen einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung ver- langenverlangen. A.2.15.3 A.2.14.3 Ist das Fahrzeug Fahrzeug, oder ein Fahrzeugteil entwendet worden, ist zunächst abzu- wartenabzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb Aus diesem Grund zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Mo- nats Monats nach Eingang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen schriftlichen Schadenanzeige. A.2.15.4 A.2.14.4 Ihren Anspruch auf die Entschädigung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfänden. Fährt eine Ihre Ersatzansprüche, die nach § 86 VVG auf uns übergegangen sind, können gegen den berechtigten Fahrer und andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen nicht zurück. Dies gilt nichtin der Haftpflichtver- sicherung mitversicherte Personen sowie gegen den Mieter oder Entleiher nur geltend gemacht werden, wenn von ihnen der Fahrer das Schadenereignis grob fahrläs- sig oder vorsätzlich Versicherungsfall vor- sätzlich herbeigeführt hatworden ist. Hat Gleiches gilt, wenn von ihnen der Fahrer das Schadenereignis Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt gilt A.2.17.1 entsprechendentweder - bei Entwendung des Fahrzeuges, seiner Teile oder Fahrzeugschlüssel durch eine unzureichende Sicherung ermöglicht worden ist oder - infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder - infolge Fahrens bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte mit einer Fahrzeugbereifung eintreten, die nicht den Anfor- derungen für die Straßenbenutzung nach § 2 Abs. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück, sondern nur bei vorsätzlicher Verursachung3 a StVO (Straßen- verkehrsordnung) entspricht. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person, der Mieter oder der Entleiher einen Schaden her- beiführt. A.2.17.1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit A.2.16.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich vor- sätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens Ver- schuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzenkürzen (nach § 81 Abs. Bei Pkw2 VVG). Ist eine Selbstbeteiligung (A.2.12 AKB) vereinbart, Campingfahrzeugen und Krafträdern verzichten wir gegenüber Ihnen und dem berechtigten Fahrer gegen- über daraufwird diese nachdem die Leistung im entsprechenden Verhältnis gekürzt wurde, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres oder abgezogen. Dies gilt für Schäden: - bei denen die Entwendung des Verhaltens des Fahrers entsprechenden Verhält- nis zu kürzen. Ausgenommen von diesem Verzicht sind die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeuges oder Fahrzeuges, seiner Teile und oder der zu- gehörigen Fahrzeugschlüssel durch eine unzureichende Sicherung er- möglicht wird; - die Herbeiführung des Versicherungsfalles in Folge des infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittelberau- schender Mittel eintreten; - die infolge Fahrens bei Glatteis, z.B. DrogenSchneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte mit einer Fahrzeugbereifung eintreten, die nicht den Anforderungen für die Straßenbenutzung nach § 2 Abs. A.2.17.2 3 a StVO (Straßenverkehrsordnung) entspricht. Rennen A.2.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung Be- teiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahr- ten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versiche- rungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings. Hinweis: Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D.2.2 dar. A.2.17.3 Reifenschäden A.2.16.3 Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte zer- störte Reifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Reifen aufgrund auf- grund eines Ereignisses beschädigt oder zerstört werden, das gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden bei dem versicherten Fahrzeug verursacht hat. A.2.17.4 Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsge- walt A.2.16.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.2.17.5 Schäden durch Kernenergie A.2.16.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch KernenergieKern- energie. A.2.18.1 A.2.17.1 Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe ein- schließlich Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbei- ten kann auf Ihren Wunsch vor Klageerhebung Reparaturarbeiten entscheidet ein Sach- verständigenausschuss entscheidenverständigenausschuss. A.2.18.2 A.2.17.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraft- fahrzeugsachverständigenKraftfahr- zeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverstän- digen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen be- stimmtbestimmt. A.2.18.3 A.2.17.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als XxxxxxObmann, der vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden soll. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Per- son Person des XxxxxxxObmanns, wird er über das zuständige Amtsge- richt zu- ständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Xxxxxxx Obmanns muss zwi- schen zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen ge- schätzten Beträgen geschätzten Be- trägen liegen. A.2.18.4 A.2.17.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis Verhält- nis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen. Hinweis: Außerdem haben Sie die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten. Bei Beschädigung, Zerstörung Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von mitversi- cherten Teilen gelten A.2.6 bis A.2.18 A.2.16 AKB entsprechend. A.2.20.1 Haben Sie für Ihren geleasten oder kreditfinanzierten Pkw zusätzlich zu Ihrer Vollkaskoversicherung die GAP- Deckung abgeschlossen, so sind Ihr geleaster oder kredit- finanzierter Pkw und die mitversicherten Teile nach A.2.1 versichert. Ob Sie die GAP-Deckung abgeschlossen ha- ben entnehmen Sie Ihrem Versicherungsschein.

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Selbstbeteiligung. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. Eine Ausnahme bildet die Regelung zum Glasbruch in A.2.2.5. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. A.2.14.1 Wird ein einzelner Steinschlagschaden an der Verglasung nicht durch Austausch, sondern durch Reparatur durch eine von uns empfohlene Werkstatt beseitigt, werden die Reparaturkosten ohne Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt. A.2.13 Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile Was wir nicht ersetzen A.2.13.1 Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen und Verschleißreparaturen. Ebenfalls Eben- falls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel (außer bei Pkwz. B. Öl, Kühlflüs- sigkeit), Wertminderung, Zulassungskosten (au- ßer im Totalschadenfall, siehe A.2.6.1), Überführungskos- ten, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall Nut- zungsausfall oder Kosten ei- nes Mietfahrzeugseines Mietfahrzeuges. A.2.14.2 Rest- und Altteile A.2.13.2 Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnetangerech- net. A.2.15.1 A.2.14 Fälligkeit unserer Zahlung, Verzinsung, Abtretung A.2.14.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätes- tens spätestens innerhalb von zwei Wochen. A.2.15.2 A.2.14.2 Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestelltfestge- stellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen, können Sie ei- nen einen angemessenen Vorschuss Vor- schuss auf die Entschädigung ver- langenverlangen. A.2.15.3 A.2.14.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzu- wartenabzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb Aus diesem Grunde zahlen wir die Entschädigung Entschädi- gung frühestens nach Ablauf eines Mo- nats Monats nach Eingang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen schriftlichen Schadenanzeige. A.2.15.4 A.2.14.4 Ihren Anspruch auf die Entschädigung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfänden. A.2.15 Können wir unsere Leistung zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind? Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen nicht zurück. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer das Schadenereignis grob fahrläs- sig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Hat der Fahrer das Schadenereignis grob fahrlässig herbeigeführt herbeigeführt, gilt A.2.17.1 A.2.16.1 entsprechend. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung Herbeifüh- rung des Schadens nicht zurück, sondern nur bei vorsätzlicher Verursachung. Die Sätze 1 bis 4 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte mitver- sicherte Person, der Mieter oder der Entleiher einen Schaden her- beiführt. A.2.17.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bei Pkw, Campingfahrzeugen und Krafträdern verzichten wir gegenüber Ihnen und dem berechtigten Fahrer gegen- über darauf, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres oder des Verhaltens des Fahrers entsprechenden Verhält- nis zu kürzen. Ausgenommen von diesem Verzicht sind die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeuges oder seiner Teile und die Herbeiführung des Versicherungsfalles in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel, z.B. Drogen. A.2.17.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahr- ten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versiche- rungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings. Hinweis: Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D.2.2 dar. A.2.17.3 Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Reifen aufgrund eines Ereignisses beschädigt oder zerstört werden, das gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden bei dem versicherten Fahrzeug verursacht hat. A.2.17.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.2.17.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. A.2.18.1 Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe ein- schließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbei- ten kann auf Ihren Wunsch vor Klageerhebung ein Sach- verständigenausschuss entscheiden. A.2.18.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraft- fahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverstän- digen benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen be- stimmt. A.2.18.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Xxxxxx, der vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden soll. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Per- son des Xxxxxxx, wird er über das zuständige Amtsge- richt benannt. Die Entscheidung des Xxxxxxx muss zwi- schen den jeweils von den beiden Sachverständigen ge- schätzten Beträgen liegen. A.2.18.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen. Hinweis: Außerdem haben Sie die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten. Bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von mitversi- cherten Teilen gelten A.2.6 bis A.2.18 entsprechend. A.2.20.1 Haben Sie für Ihren geleasten oder kreditfinanzierten Pkw zusätzlich zu Ihrer Vollkaskoversicherung die GAP- Deckung abgeschlossen, so sind Ihr geleaster oder kredit- finanzierter Pkw und die mitversicherten Teile nach A.2.1 versichert. Ob Sie die GAP-Deckung abgeschlossen ha- ben entnehmen Sie Ihrem Versicherungsscheinherbeiführt.

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Samples: ais-w.com

Selbstbeteiligung. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. Eine Ausnahme bildet die Regelung zum Glasbruch in A.2.2.5. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. A.2.14.1 Wir zahlen nicht für VeränderungenVeränderungen oder Verbesserungen, Verbesserungen und VerschleißreparaturenAlterungs- oder Ver- schleißschäden. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel (außer bei Pkw)Treib- stoff, Wertminderung, Zulassungskosten (au- ßer im TotalschadenfallZulassungskosten, siehe A.2.6.1), Überführungskos- tenÜberführungskosten, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten ei- nes eines Mietfahrzeugs. A.2.14.2 Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnetEin über den Wiederbeschaffungswert hinausgehendes Affektionsinteresse (Lieb- haberwert) wird nicht ersetzt. A.2.15.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätes- tens innerhalb von zwei Wochen. A.2.15.2 Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen, können Sie ei- nen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung ver- langenSchaden- anzeige feststellen lässt. A.2.15.3 A.2.14.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzu- wartenabzuwarten, ob es das Fahrzeug wieder aufgefunden wird. Deshalb Wir zahlen wir daher die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Mo- nats Monats nach Eingang der Ihrer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Schadenanzeige. A.2.15.4 Ihren Anspruch auf die Entschädigung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfändenSchaden- anzeige bei uns aus. Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück. Dies gilt nichtJedoch sind wir bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens berechtigt, wenn unsere Leistung soweit zurückzufordern, wie dies der Fahrer das Schadenereignis grob fahrläs- sig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Hat der Fahrer das Schadenereignis grob fahrlässig herbeigeführt gilt A.2.17.1 entsprechendSchwere des Verschuldens entspricht. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück. Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, sondern nur bei vorsätzlicher Verursachungunsere Leistun- gen in voller Höhe zurückzufordern. Die Sätze Absätze 1 bis 4 3 gelten entsprechend, wenn eine in der KfzKraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Haft- pflichtversicherung gemäß A.1.2 A 1.2 mitversicherte Person, Person sowie der Mieter oder der Entleiher einen Schaden her- beiführtherbeiführt. A.2.17.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens, verzichten wir in der Vollkasko- und Teilkaskoversicherung Ihnen gegenüber auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls Es sei denn, – der Schaden wurde von Ihnen oder einer mitversicherten Person infolge des Genusses von alkoholischen Getränken oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt, – Sie oder eine mitversicherte Person haben den Diebstahl des versicherten Fahr- zeugs oder seiner Teile grob fahrlässig ermöglicht. In diesen Fällen sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bei Pkw, Campingfahrzeugen und Krafträdern verzichten wir gegenüber Ihnen und dem berechtigten Fahrer gegen- über darauf, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres oder des Verhaltens des Fahrers entsprechenden Verhält- nis zu kürzen. Ausgenommen von diesem Verzicht sind die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeuges oder seiner Teile und die Herbeiführung des Versicherungsfalles in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel, z.B. Drogen. A.2.17.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahr- ten Fahrten, auf MotorsportMotor- sport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt ankommt. Versicherungsschutz besteht jedoch während der Teilnahme an – Fahrsicherheitstrainings nach DVR-Richtlinien. – an touristischen Ausfahrten – ohne Wertung und Wettbewerbe – die auf Gleich- mäßigkeits- und Geschicklichkeitsprüfungen sowie auf Orientierungsfahrten basieren und bei denen ausgeschlossen ist, dass bei der Wertung die höchste Geschwindigkeit der entscheidende Faktor ist (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, TouristenfahrtenFIVA-Reglement). Versiche- rungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings. Hinweis: Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D.2.2 dar. A.2.17.3 Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz besteht jedochjedoch für Reifenschäden, wenn die Reifen aufgrund eines Ereignisses beschädigt oder zerstört werden, das durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden bei dem versicherten am Fahrzeug verursacht hatwerden. A.2.17.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, KriegsereignisseKriegsereig- nisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar mittel- bar verursacht werden. A.2.17.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. A.2.18.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die – durch die Verwendung eines nicht zum Transport zugelassenen Transportmittels, – die während einer nicht transportbedingten Unterbrechung, – bei einem Transport des Fahrzeugs in einem Container durch die Eigenbewegung des Containers bei einer nicht ordnungsgemäßen Sicherung des Fahrzeugs im Container entstehen. Sie haben folgende Möglichkeiten: Bei Meinungsverschiedenheiten zur Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe ein- schließlich einschließlich der Feststellung des Marktwerts, Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbei- ten erforder- lichen Reparaturarbeiten oder Restaurationskosten kann auf Ihren Wunsch vor Klageerhebung ein Sach- verständigenausschuss Sachverständigenausschuss entscheiden. A.2.18.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraft- fahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverstän- digen benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen be- stimmt. A.2.18.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Xxxxxx, der vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden soll. Einigt sich der Ausschuss nicht Bei Meinungsverschiedenheit über die Per- son Höhe des Xxxxxxx, wird er Schadens einschließlich der Feststellung des Marktwertes/Wiederbeschaffungswertes oder über das zuständige Amtsge- richt benannt. Die Entscheidung des Xxxxxxx muss zwi- schen den jeweils von den beiden Sachverständigen ge- schätzten Beträgen liegen. A.2.18.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen. Hinweis: Außerdem haben Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten oder Restaurationskosten können Sie die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreitenSchiedsstelle (L.1) / Schiedskommission (L.1) entscheiden lassen. Bitte beachten Sie zum Klageverfahren L.1.4. Bei Beschädigung, Zerstörung Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von mitversi- cherten Teilen mitversicherten Fahrzeugteilen und Fahrzeugzubehör gelten die Regelungen nach A.2.6 bis A.2.18 A.2.17 entsprechend. A.2.20.1 Haben Sie für Ihren geleasten oder kreditfinanzierten Pkw zusätzlich zu Ihrer Vollkaskoversicherung Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die GAP- Deckung abgeschlossen, so sind Ihr geleaster oder kredit- finanzierter Pkw und die mitversicherten Teile nach A.2.1 versichertEntschädigung angerechnet. Ob Sie die GAP-Deckung abgeschlossen ha- ben entnehmen Sie Ihrem Versicherungsschein.A.3 – nicht belegt – A.4 – nicht belegt –

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Selbstbeteiligung. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis für jedes versicherte Fahrzeug und für jeden Schadenfall von der Entschädigung abgezogen. Eine Ausnahme bildet die Regelung zum Glasbruch in A.2.2.5. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. A.2.14.1 Wird ein Bruchschaden an der Windschutzscheibe nicht durch Austausch sondern durch Reparatur der Scheibe be- seitigt, so werden die Reparaturkosten ohne Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt. A.2.13.1 Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen und Verschleißreparaturen. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden Fol- geschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel (außer bei Pkwz. B. Öl, Kühlflüssigkeit), Wertminderung, Zulassungskosten (au- ßer im TotalschadenfallZulassungsko- sten, siehe A.2.6.1), Überführungskos- tenÜberführungskosten, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall Nutzungs- ausfall oder Kosten ei- nes eines Mietfahrzeugs. A.2.14.2 A.2.13.2 Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben verblei- ben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnet. A.2.15.1 A.2.14.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung Ent- schädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätes- tens spätestens innerhalb von zwei Wochen. A.2.15.2 A.2.14.2 Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch je- doch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen, können Sie ei- nen einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung ver- langen. A.2.15.3 verlangen A.2.14.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzu- wartenabzuwar- ten, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb Aus diesem Grunde zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Mo- nats Monats nach Eingang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen schriftlichen Schadenanzeige. A.2.15.4 A.2.14.4 Ihren Anspruch auf die Entschädigung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung Geneh- migung weder abtreten noch verpfänden. Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen nicht zurück. Dies Das gilt nicht, wenn der Fahrer das Schadenereignis grob fahrläs- sig oder vorsätzlich vor- sätzlich herbeigeführt hat. Hat der Fahrer Das gilt ebenfalls nicht, wenn das Schadenereignis durch den Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel grob fahrlässig herbeigeführt gilt A.2.17.1 entsprechendherbei- geführt oder der Diebstahl des Fahrzeuges oder seiner Teile grob fahrlässig ermöglicht wurde. In diesem Fall sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. In allen anderen Fällen verzichten wir dem berechtigten Fahrer ge- genüber auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeifüh- rung des Schadenfalls. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück, sondern nur bei vorsätzlicher Verursachung. Die Sätze 1 bis 4 5 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Kfz- Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person, der Mieter oder der Entleiher einen Schaden her- beiführt. A.2.17.1 A.2.16.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich vor- sätzlich herbeiführen. Bei Ermöglichen Sie einen Diebstahl grob fahrlässiger Herbeiführung fahrlässig oder füh- ren sie einen Schadenfall infolge des SchadensGenusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel grob fahrläs- sig herbei, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bei Pkw, Campingfahrzeugen und Krafträdern In allen anderen Fällen verzichten wir gegenüber Ihnen und dem berechtigten Fahrer gegen- über darauf, unsere Leistung in einem ge- genüber auf den Einwand der Schwere Ihres oder grob fahrlässigen Herbeifüh- rung des Verhaltens des Fahrers entsprechenden Verhält- nis zu kürzenSchadenfalls. Ausgenommen von diesem Verzicht sind die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeuges oder seiner Teile und die Herbeiführung des Versicherungsfalles in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel, z.B. Drogen. A.2.17.2 A.2.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung Be- teiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahr- ten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versiche- rungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings. Hinweis: Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D.2.2 dar. A.2.17.3 A.2.16.3 Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte zer- störte Reifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Reifen aufgrund eines Ereignisses beschädigt oder zerstört zer- stört werden, das gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden bei dem versicherten Fahrzeug verursacht hat. A.2.17.4 A.2.16.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen Maßnah- men der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.2.17.5 A.2.16.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch KernenergieKern- energie. A.2.18.1 A.2.17.1 Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe ein- schließlich Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbei- ten kann auf Ihren Wunsch vor Klageerhebung entscheidet ein Sach- verständigenausschuss entscheidenSachverständigenausschuss. A.2.18.2 A.2.17.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraft- fahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverstän- digen benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen be- stimmt. A.2.18.3 A.2.17.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer wei- terer Kraftfahrzeugsachverständiger als XxxxxxObmann, der vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden soll. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Per- son Person des XxxxxxxObmanns, wird er über das zuständige Amtsge- richt benanntAmtsgericht be- nannt. Die Entscheidung des Xxxxxxx Obmanns muss zwi- schen zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen ge- schätzten Beträgen geschätzten Be- trägen liegen. A.2.18.4 A.2.17.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis Ver- hältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen. Hinweis: Außerdem haben Sie die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten. Bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von mitversi- cherten Teilen gelten A.2.6 bis A.2.18 A.2.17 entsprechend. A.2.20.1 Haben Sie für Ihren geleasten oder kreditfinanzierten Pkw zusätzlich zu Ihrer Vollkaskoversicherung die GAP- Deckung abgeschlossen, so sind Ihr geleaster oder kredit- finanzierter Pkw und die mitversicherten Teile nach A.2.1 versichert. Ob Sie die GAP-Deckung abgeschlossen ha- ben entnehmen Sie Ihrem Versicherungsschein.

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Selbstbeteiligung. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem für jedes versicherte Fahrzeug und jedes Schadenereignis von gesondert in Abzug gebracht. Wird ein Bruchschaden an der Entschädigung abgezogenVerglasung nicht durch Austausch sondern durch Reparatur beseitigt, werden die Reparaturkos- ten ohne Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt. Eine Ausnahme bildet Bei vereinbarter Vollkasko Premium gilt die Regelung zum Glasbruch in A.2.2.5Selbstbeteiligung nicht für Aufwendungen für mobile Navigationsgeräte. Bei Leistungen der Kfz-Schutz- briefversicherung im Rahmen der Kaskoversicherung mit Schutzbriefleistungen entfällt die Selbstbeteili- gung. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmenentneh- men, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung Selbstbeteili- gung vereinbart haben. A.2.14.1 Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen und Verschleißreparaturen. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel (außer bei Pkwz. B. Öl, Kühlflüssigkeit), WertminderungWertminde- rung, Zulassungskosten (au- ßer im TotalschadenfallZulassungskosten, siehe A.2.6.1)Überführungskosten, Überführungskos- ten, VerwaltungskostenVer- waltungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten ei- nes eines Mietfahrzeugs. A.2.14.2 Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert Veräußerungs- wert auf die Entschädigung angerechnet. A.2.15.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätes- tens spätestens innerhalb von zwei Wochen. A.2.15.2 Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb inner- halb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen, können Sie ei- nen einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung ver- langenverlangen. A.2.15.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzu- wartenabzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb Aus die- sem Grunde zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Mo- nats Monats nach Eingang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Schadenanzeigeschrift- lichen Schadenanzeige aus. A.2.15.4 Ihren Anspruch auf die Entschädigung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche ausdrückli- che Genehmigung weder abtreten noch verpfänden. Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug Fahr- zeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern for- dern wir von dieser Person unsere Leistungen nicht zurück. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer das Schadenereignis Schaden- ereignis grob fahrläs- sig fahrlässig nach A.2.17.2 oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Hat der Fahrer das Schadenereignis grob fahrlässig herbeigeführt gilt A.2.17.1 entsprechend. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern for- dern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger fahr- lässiger Herbeiführung des Schadens nach A.2.17.2 nicht zurück, sondern nur bei vorsätzlicher VerursachungVerursa- chung. Die Sätze 1 bis 4 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte mitver- sicherte Person, der Mieter oder der Entleiher einen Schaden her- beiführtherbeiführt. A.2.17.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bei Pkw, Campingfahrzeugen und Krafträdern verzichten wir gegenüber Ihnen und dem berechtigten Fahrer gegen- über darauf, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres oder des Verhaltens des Fahrers entsprechenden Verhält- nis zu kürzen. Ausgenommen von diesem Verzicht sind die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeuges oder seiner Teile und die Herbeiführung des Versicherungsfalles in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel, z.B. Drogen. A.2.17.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahr- ten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versiche- rungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings. Hinweis: Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D.2.2 dar. A.2.17.3 Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Reifen aufgrund eines Ereignisses beschädigt oder zerstört werden, das gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden bei dem versicherten Fahrzeug verursacht hat. A.2.17.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.2.17.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. A.2.18.1 Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe ein- schließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbei- ten kann auf Ihren Wunsch vor Klageerhebung ein Sach- verständigenausschuss entscheiden. A.2.18.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraft- fahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverstän- digen benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen be- stimmt. A.2.18.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Xxxxxx, der vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden soll. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Per- son des Xxxxxxx, wird er über das zuständige Amtsge- richt benannt. Die Entscheidung des Xxxxxxx muss zwi- schen den jeweils von den beiden Sachverständigen ge- schätzten Beträgen liegen. A.2.18.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen. Hinweis: Außerdem haben Sie die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten. Bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von mitversi- cherten Teilen gelten A.2.6 bis A.2.18 entsprechend. A.2.20.1 Haben Sie für Ihren geleasten oder kreditfinanzierten Pkw zusätzlich zu Ihrer Vollkaskoversicherung die GAP- Deckung abgeschlossen, so sind Ihr geleaster oder kredit- finanzierter Pkw und die mitversicherten Teile nach A.2.1 versichert. Ob Sie die GAP-Deckung abgeschlossen ha- ben entnehmen Sie Ihrem Versicherungsschein.

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Selbstbeteiligung. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. Eine Ausnahme bildet die Regelung zum Glasbruch in A.2.2.5. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmenentneh- men, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. Bei Bruchschäden an der Verglasung wird der Schaden ohne Abzug der Selbst- beteiligung ersetzt, wenn das Glas durch ein in Abstimmung mit dem Versicherer beauftragtes Unternehmen ohne Austausch fachgerecht repariert wird. A.2.14 Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile A.2.14.1 Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen und Verschleißreparaturen. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel Be- triebsmittel (außer bei Pkwz.B. Öl, Kühlflüssigkeit), Wertminderung, Zulassungskosten (au- ßer im TotalschadenfallZulassungskosten, siehe A.2.6.1), Überführungskos- tenÜberfüh- rungskosten, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten ei- nes Mietfahrzeugseines Mietfahr- zeugs. A.2.14.2 Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnet. A.2.15 GAP-Versicherung bei geleasten Pkw A.2.15.1 Haben Sie zusätzlich zu einer Fahrzeugvollversicherung eine GAP-Versicherung für Ihren geleasten Pkw (mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen und Selbstfah- rervermietfahrzeugen) abgeschlossen, ersetzen wir abweichend von A.2.6 bei Totalschaden oder Verlust des geleasten Pkw die Differenz zwischen der Rest- leasingforderung ohne Zinsen (=abgezinst) und dem Wiederbeschaffungswert abzüglich einer gegebenenfalls vereinbarten Selbstbeteiligung sowie bei Total- schaden abzüglich des für das Fahrzeug bestehenden Restwertes. Leistungs- grenze ist der Neupreis nach A.2.12. Ein Verlust liegt auch vor, wenn das Fahr- zeug entwendet und nicht nach A.2.11.1 innerhalb eines Monats nach Eingang der schriftlichen Schadensanzeige wieder aufgefunden wird. Im Übrigen gelten A.2.6 und A.2.7. A.2.15.2 Die Restleasingforderung ist die Summe der restlichen abgezinsten Leasingraten, einer eventuellen anteiligen Restrate und dem abgezinsten Leasingrestwert sowie der noch nicht verbrauchten Mietvorauszahlung. Bei der Berechnung ist auf den Monat des Schadeneintritts abzustellen. Nicht berücksichtigt werden Leasingraten, welche bereits vor Eintritt des Schadenfalls fällig geworden sind, sowie Verzugszin- sen. Ebenfalls von der Leistung ausgenommen sind eventuelle Mehrforderungen des Leasinggebers wegen Überschreitung einer vereinbarten Kilometerleistung oder wegen der Verletzung sonstiger Vereinbarungen aus dem Leasingvertrag. Ein Leistungsanspruch besteht nicht, soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen oder dem Leasinggeber gegenüber aufgrund eines weiteren Vertrages zur Leistung verpflich- tet ist. Wir treten jedoch in Vorleistung, wenn Sie nicht dem Dritten sondern uns den Schaden melden. Wir können im Schadenfall die Vorlage des Leasingvertrages, der Schlussabrechnung des Leasinggebers sowie gegebenenfalls die Endabrech- nung eines gegnerischen Haftpflichtversicherers verlangen. A.2.16 Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung A.2.16.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätes- tens spätestens innerhalb von zwei Wochen. A.2.15.2 A.2.16.2 Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen, können Sie ei- nen einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung ver- langenverlangen. A.2.15.3 A.2.16.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzu- wartenabzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb Aus diesem Grunde zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Mo- nats Monats nach Eingang der Schadenanzeige in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen SchadenanzeigeTextform. A.2.15.4 A.2.16.4 Ihren Anspruch auf die Entschädigung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfänden. Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern A.2.17 Können wir von dieser Person unsere Leistungen nicht zurück. Dies gilt nichtLeistung zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind? Ersatzansprüche, die nach § 86 VVG auf uns übergegangen sind, können gegen den berechtigten Fahrer und andere in der Fahrer das Schadenereignis grob fahrläs- sig Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche- rung mitversicherte Personen sowie gegen den Mieter oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Hat Entleiher nur geltend gemacht werden, wenn von ihnen der Fahrer das Schadenereignis Schaden a vorsätzlich, b grob fahrlässig herbeigeführt gilt A.2.17.1 entsprechend• durch Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeuges oder seiner Teile oder • infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschende Mittel oder • aufgrund eines besonders schwerwiegenden Verkehrsverstoßes herbeige- führt wurde. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens A.2.18 Was ist nicht zurück, sondern nur bei vorsätzlicher Verursachung. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person, der Mieter oder der Entleiher einen Schaden her- beiführt. A.2.17.1 versichert? A.2.18.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens, Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bei Pkw, Campingfahrzeugen und Krafträdern In Abweichung von § 81 Abs. 2 VVG verzichten wir Ihnen gegenüber Ihnen und dem berechtigten Fahrer gegen- über daraufin der Fahrzeugversicherung auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht, unsere Leistung in einem wenn der Schwere Ihres oder des Verhaltens des Fahrers entsprechenden Verhält- nis zu kürzen. Ausgenommen von diesem Verzicht sind die Schaden grob fahrlässige fahrlässig • durch Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeuges oder seiner Teile und die Herbeiführung des Versicherungsfalles in Folge oder • infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel, z.B. Drogen. A.2.17.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahr- ten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versiche- rungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings. Hinweis: Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D.2.2 dar. A.2.17.3 Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte Mittel oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Reifen aufgrund eines Ereignisses beschädigt oder zerstört werdenbesonders schwerwiegenden Verkehrsverstoßes herbeige- führt wurde. Angebot nicht hinausgeht, das gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden bei dem versicherten Fahrzeug verursacht hat. A.2.17.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, so sind die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.2.17.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. A.2.18.1 Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe ein- schließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbei- ten kann auf Ihren Wunsch vor Klageerhebung ein Sach- verständigenausschuss entscheiden. A.2.18.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraft- fahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverstän- digen benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen be- stimmt. A.2.18.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Xxxxxx, der vor Beginn Kosten des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden soll. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Per- son des Xxxxxxx, wird er über das zuständige Amtsge- richt benannt. Die Entscheidung des Xxxxxxx muss zwi- schen den jeweils von den beiden Sachverständigen ge- schätzten Beträgen liegen. A.2.18.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen voll zu tragen. Hinweis: Außerdem haben Sie Liegt die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreitenEntscheidung zwischen Angebot und Forderung, so tritt eine verhältnismäßige Verteilung der Kosten ein. A.2.20 Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör Bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von mitversi- cherten mitversicherten Teilen gelten A.2.6 bis A.2.18 A.2.19 entsprechend. A.2.20.1 Haben Sie für Ihren geleasten oder kreditfinanzierten Pkw zusätzlich zu Ihrer Vollkaskoversicherung die GAP- Deckung abgeschlossen, so sind Ihr geleaster oder kredit- finanzierter Pkw und die mitversicherten Teile nach A.2.1 versichert. Ob Sie die GAP-Deckung abgeschlossen ha- ben entnehmen Sie Ihrem Versicherungsschein.

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Selbstbeteiligung. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis und für jedes versicherte Fahrzeug von der Entschädigung abgezogen. Eine Ausnahme bildet die Regelung zum Glasbruch in A.2.2.5. Ihrem Versicherungsschein Versicherungs- schein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. A.2.14.1 A.2.12.1 Wird ein Bruchschaden an der Windschutzscheibe nicht durch Austausch, sondern in einer von uns empfohlenen Partnerwerkstatt durch eine Reparatur der Scheibe beho- ben, werden die Reparaturkosten ohne Abzug der verein- barten Selbstbeteiligung ersetzt. Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen Verbesserungen, Al- terungs- und VerschleißreparaturenVerschleißschäden. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel Be- triebsmittel (außer bei Pkwz.B. Öl, Kühlflüssigkeit), Wertminderung, Zulassungskosten (au- ßer im Totalschadenfalläu- ßeres Ansehen, siehe A.2.6.1)Überführungskosten, Überführungskos- tenStandgeld, VerwaltungskostenVerwal- tungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten ei- nes Mietfahrzeugseines Mietfahr- zeugs, es sei denn, es gibt eine hiervon abweichende Ver- einbarung. A.2.14.2 Rest- und Altteile Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden am Akku eines Elektrofahrzeuges auf Grund chemischer Reaktio- nen, sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf für Schäden, die Entschädigung angerechnetdurch allmähliche Einwirkung oder durch Materialänderung im Laufe der Zeit entstehen, (beispielsweise eine je nach Alter des Akku eintretende Leistungsminderung). A.2.15.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an einem Akku durch Konstruktions- oder Materialfehler des Herstellers. A.2.14.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung Ent- schädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätes- tens innerhalb von zwei Wochen. A.2.15.2 A.2.14.2 Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Eingang Ihrer Schadenanzeige feststellen, können Sie ei- nen einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung ver- langenEnt- schädigung verlangen. A.2.15.3 A.2.14.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzu- warten, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb Aus diesem Grunde zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Mo- nats Monats. Der Ablauf der Monatsfrist berech- net sich nach Eingang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen SchadenanzeigeA.2.10.1 Absatz 2. A.2.15.4 A.2.14.4 Ihren Anspruch auf die Entschädigung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung Ge- nehmigung weder abtreten noch verpfänden. Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug Fahr- zeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen nicht zurück. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer das Schadenereignis grob fahrläs- sig oder vorsätzlich vor- sätzlich herbeigeführt hat. Hat Wenn der Fahrer das Schadenereignis Schaden- ereignis grob fahrlässig herbeigeführt gilt A.2.17.1 entsprechend. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschafthat, fordern wir unsere un- sere Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht von ihm nur dann zurück, sondern nur bei vorsätzlicher Verursachungwenn er den Diebstahl des Fahrzeugs oder seiner Teile ermöglicht hat, oder den Versicherungsfall in Folge des Genusses alko- holischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt hat. Die Sätze 1 bis 4 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person, der Mieter oder der Entleiher einen Schaden her- beiführt. A.2.17.1 Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern wir auch bei grob fahr- lässiger Ermöglichung der Entwendung oder bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel unsere Leistungen von diesem nicht zurück. A.2.16.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung Herbeifüh- rung des Schadens, Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bei PkwDiese Kürzung werden wir nur vor- nehmen, Campingfahrzeugen und Krafträdern verzichten wir gegenüber Ihnen und dem berechtigten Fahrer gegen- über darauf, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres oder wenn Sie die Entwendung des Verhaltens des Fahrers entsprechenden Verhält- nis zu kürzen. Ausgenommen von diesem Verzicht sind die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeuges Fahrzeugs oder seiner Teile und die Herbeiführung des Versicherungsfalles ermöglicht haben, oder den Versicherungsfall in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer an- derer berauschender Mittel, z.B. DrogenMittel herbeigeführt haben. A.2.17.2 A.2.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehenmotorsportlichen Veranstaltungen entste- hen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit Höchstge- schwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus Kein Versicherungsschutz besteht kein Versicherungsschutz auch für jegliche Fahr- ten Vergleichs- fahrten oder freie Trainingsfahrten, sowohl auf Motorsport-als Renn- strecken ausgewiesenen öffentlichen Straßen, als auch auf besonders gesicherten oder abgesperrten Rennstre- cken, sowohl auf offenen, als auch auf geschlossenen Rennstrecken, auch wenn es nicht auf solange und soweit für die Veranstaltung die Erzielung der höchsten oder die Erreichung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten)möglichst hohen Geschwindigkeit entscheidend ist. Versiche- rungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings. Hinweis: Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D.2.2 dar. A.2.17.3 A.2.16.3 Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Reifen aufgrund auf Grund eines Ereignisses beschädigt oder zerstört werden, das gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung Fahrzeugversicherung fallende Schäden bei dem versicherten Fahrzeug verursacht hat. A.2.17.4 A.2.16.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Schäden durch Erdbeben, Kriegsereignisse, Aufruhr oder innere Unruhen Unruhen, wenn die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter daran teil- genommen hat oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar unmit- telbar oder mittelbar verursacht werden. A.2.17.5 Versicherungs- schutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bür- gerkriegsereignissen betroffen wird. Dieser Versiche- rungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach Be- ginn des Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält. Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffen und im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zu- stand zwischen den Ländern China, Deutschland, Frank- reich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA. A.2.16.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. A.2.18.1 A.2.17.1 Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe ein- schließlich Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Scha- dens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts Wiederbeschaf- fungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbei- ten kann auf Ihren Wunsch vor Klageerhebung Re- paraturarbeiten muss ein Sach- verständigenausschuss Sachverständigenausschuss entscheiden. A.2.18.2 A.2.17.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraft- fahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung keinen Sachverstän- digen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen be- stimmtbestimmt. A.2.18.3 A.2.17.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als XxxxxxObmann, der vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden soll. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Per- son des Xxxxxxx, wird er über das zuständige Amtsge- richt benannt. Die Entscheidung des Xxxxxxx muss zwi- schen den jeweils von den beiden Sachverständigen ge- schätzten Beträgen liegen. A.2.18.4 Die A.2.17.4 Bewilligt der Sachverständigenausschuss Ihre Forderung, müssen wir die Kosten voll übernehmen. Kommt der Aus- schuss zu einer Entscheidung, die über unser Angebot nicht hinausgeht, müssen Sie die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu Verfahrens voll tragen. Hinweis: Außerdem haben Sie Liegt die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreitenEntscheidung des Ausschusses zwi- schen unserem Angebot und Ihrer Forderung, tritt eine verhältnismäßige Verteilung der Kosten ein. Bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von mitversi- cherten Teilen gelten A.2.6 bis A.2.18 A.2.17 entsprechend. A.2.20.1 Haben Sie für Ihren geleasten oder kreditfinanzierten Pkw zusätzlich zu Ihrer Vollkaskoversicherung die GAP- Deckung abgeschlossen, so sind Ihr geleaster oder kredit- finanzierter Pkw und die mitversicherten Teile nach A.2.1 versichert. Ob Sie die GAP-Deckung abgeschlossen ha- ben entnehmen Sie Ihrem Versicherungsschein.

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Selbstbeteiligung. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. Eine Ausnahme bildet die Regelung zum Glasbruch in A.2.2.5. Ihrem Versicherungsschein Versi- cherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung Selbstbeteili- gung vereinbart haben. A.2.14.1 Wird ein einzelner Steinschlagschaden an der Verglasung nicht durch Austausch, sondern durch Reparatur durch eine von uns empfohlene Werkstatt beseitigt, wer- den die Reparaturkosten ohne Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt. A.2.13.1 Wir zahlen nicht für VeränderungenVeränderun- gen, Verbesserungen und VerschleißreparaturenVerschleißrepa- raturen. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel (außer bei Pkwz. B. Öl, Kühlflüssig- keit), Wertminderung, Zulassungskosten (au- ßer im Totalschadenfall, siehe A.2.6.1), Überführungskos- ten, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten ei- nes Mietfahrzeugseines Miet- fahrzeuges. A.2.14.2 A.2.13.2 Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnet. A.2.15.1 A.2.14.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht Zahlungs- pflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätes- tens innerhalb von zwei Wochen. A.2.15.2 A.2.14.2 Haben wir unsere Zahlungspflicht Zahlungs- pflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellenfest- stellen, können Sie ei- nen einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung ver- langenverlan- gen. A.2.15.3 A.2.14.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzu- wartenabzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb Aus diesem Grunde zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Mo- nats Monats nach Eingang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen schriftlichen Schadenanzeige. A.2.15.4 A.2.14.4 Ihren Anspruch auf die Entschädigung Entschä- digung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfändenver- pfänden. Fährt eine andere Person berechtigterweise berechtigterwei- se das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen nicht zurück. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer das Schadenereignis grob fahrläs- sig oder Scha- denereignis vorsätzlich herbeigeführt hat. Hat der Fahrer das Schadenereignis grob fahrlässig herbeigeführt herbeigeführt, gilt A.2.17.1 entsprechendA.2.16.1 ent- sprechend. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens Scha- dens nicht zurück, sondern nur bei vorsätzlicher vorsätz- licher Verursachung. Die Sätze 1 bis 4 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung Haftpflichtversiche- rung gemäß A.1.2 mitversicherte Person, der Mieter oder der Entleiher einen Schaden her- beiführtScha- den herbeiführt. A.2.17.1 A.2.16.1 Kein Versicherungsschutz besteht be- steht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei Auf den Einwand der grob fahrlässiger fahrlässigen Herbeiführung des Schadens, Schadens verzichten wir in der Voll- und Teilkaskoversicherung Ihnen gegenüber und den gem. A.1.2 mit- versicherten Personen sowie gegenüber dem Mieter oder Entleiher. Ausgenommen von diesem Verzicht sind - die grob fahrlässige Ermöglichung eines Diebstahls des Fahrzeuges oder seiner Teile und - die Herbeiführung des Schadens infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. In diesen Fällen sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens Ver- schuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bei Pkw, Campingfahrzeugen und Krafträdern verzichten wir gegenüber Ihnen und dem berechtigten Fahrer gegen- über darauf, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres oder des Verhaltens des Fahrers entsprechenden Verhält- nis zu kürzen. Ausgenommen von diesem Verzicht sind die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeuges oder seiner Teile und die Herbeiführung des Versicherungsfalles in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel, z.B. Drogen. A.2.17.2 A.2.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht be- steht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit Höchstgeschwindig- keit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige dazugehö- rige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahr- ten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versiche- rungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings. Hinweis: Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D.2.2 dar. A.2.17.3 A.2.16.3 Kein Versicherungsschutz besteht be- steht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Reifen aufgrund auf Grund eines Ereignisses beschädigt oder zerstört werden, das gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden bei dem versicherten Fahrzeug verursacht hat. A.2.17.4 A.2.16.4 Kein Versicherungsschutz besteht be- steht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.2.17.5 A.2.16.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. A.2.18.1 A.2.17.1 Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe ein- schließlich Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts Wiederbeschaffungs- xxxxx oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbei- ten kann auf Ihren Wunsch vor Klageerhebung erforder- lichen Reparaturarbeiten entscheidet ein Sach- verständigenausschuss entscheidenSachverständigenausschuss. A.2.18.2 A.2.17.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraft- fahrzeugsachverständigenKfz-Sachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverstän- digen Sach- verständigen benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen be- stimmtbestimmt. A.2.18.3 A.2.17.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger Kfz-Sach- verständiger als Xxxxxx, der vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss Auschuss gewählt werden soll. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Per- son Person des XxxxxxxObmanns, wird er über das zuständige Amtsge- richt benanntAmtsgericht be- nannt. Die Entscheidung des Xxxxxxx Obmanns muss zwi- schen zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen ge- schätzten geschätzten Beträgen liegen. A.2.18.4 A.2.17.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens Sachverständi- genverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen. Hinweis: Außerdem haben Sie die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten. Bei Beschädigung, Zerstörung Zerstörung, Totalscha- den oder Verlust von mitversi- cherten Teilen mitversicherten Tei- len gelten A.2.6 bis A.2.18 A.2.17 entsprechend. A.2.20.1 Haben Sie für Ihren geleasten oder kreditfinanzierten Pkw zusätzlich zu Ihrer Vollkaskoversicherung die GAP- Deckung abgeschlossen, so sind Ihr geleaster oder kredit- finanzierter Pkw und die mitversicherten Teile nach A.2.1 versichert. Ob Sie die GAP-Deckung abgeschlossen ha- ben entnehmen Sie Ihrem Versicherungsschein.

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Selbstbeteiligung. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis für jedes versicherte Fahrzeug und für jeden Schadenfall von der Entschädigung abgezogen. Eine Ausnahme bildet die Regelung zum Glasbruch in A.2.2.5abgezo- gen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. A.2.14.1 Wird ein Bruchschaden an der Windschutzscheibe nicht durch Aus- tausch sondern durch Reparatur der Scheibe beseitigt, so werden die Reparaturkosten ohne Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt. Was wir nicht ersetzen A.2.13.1 Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen und VerschleißreparaturenVerschleiß- reparaturen. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel (außer bei Pkwz. B. Öl, Kühlflüssigkeit), WertminderungWertmin- derung, Zulassungskosten (au- ßer im TotalschadenfallZulassungskosten, siehe A.2.6.1), Überführungskos- tenÜberführungskosten, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten ei- nes eines Mietfahrzeugs. A.2.14.2 Rest und Altteile A.2.13.2 Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnet. A.2.15.1 A.2.14.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätes- tens spätestens innerhalb von zwei Wochen. A.2.15.2 A.2.14.2 Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige Schaden- anzeige feststellen, können Sie ei- nen einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung ver- langen. A.2.15.3 verlangen A.2.14.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzu- wartenabzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb Aus diesem Grunde zahlen wir die Entschädigung Ent- schädigung frühestens nach Ablauf eines Mo- nats Monats nach Eingang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen schriftlichen Schadenanzeige. A.2.15.4 A.2.14.4 Ihren Anspruch auf die Entschädigung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfänden. Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen nicht zurück. Dies Das gilt nicht, wenn der Fahrer das Schadenereignis grob fahrläs- sig oder vorsätzlich herbeigeführt her- beigeführt hat. Hat der Fahrer Das gilt ebenfalls nicht, wenn das Schadenereignis durch den Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berau- schender Mittel grob fahrlässig herbeigeführt gilt A.2.17.1 entsprechendoder der Diebstahl des Fahrzeuges oder seiner Teile grob fahrlässig ermöglicht wurde. In diesem Fall sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. In allen anderen Fällen verzichten wir dem berechtigten Fahrer gegenüber auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadenfalls. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger fahr- lässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück, sondern nur bei vorsätzlicher Verursachung. Die Sätze 1 bis 4 5 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung Haft- pflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person, der Mieter oder der Entleiher einen Schaden her- beiführtherbeiführt. A.2.17.1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit A.2.16.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei Ermöglichen Sie einen Diebstahl grob fahrlässiger Herbeiführung fahrlässig oder führen sie einen Schadenfall infolge des SchadensGenusses alkoholischer Getränke oder ande- rer berauschender Mittel grob fahrlässig herbei, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden entspre- chenden Verhältnis zu kürzen. Bei Pkw, Campingfahrzeugen und Krafträdern In allen anderen Fällen verzichten wir Ihnen gegenüber Ihnen und dem berechtigten Fahrer gegen- über darauf, unsere Leistung in einem auf den Einwand der Schwere Ihres oder grob fahrlässigen Herbeifüh- rung des Verhaltens des Fahrers entsprechenden Verhält- nis zu kürzenSchadenfalls. Ausgenommen von diesem Verzicht sind die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeuges oder seiner Teile und die Herbeiführung des Versicherungsfalles in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel, z.B. Drogen. A.2.17.2 Rennen A.2.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahr- ten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versiche- rungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings. Hinweis: Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D.2.2 dar. A.2.17.3 Reifenschäden A.2.16.3 Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte ReifenRei- fen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Reifen aufgrund eines Ereignisses beschädigt oder zerstört werden, das gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden bei dem versicherten Fahrzeug verursacht hat. A.2.17.4 Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Xxxxxx- gewalt A.2.16.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.2.17.5 Schäden durch Kernenergie A.2.16.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. A.2.18.1 A.2.17.1 Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens ein- schließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbei- ten kann auf Ihren Wunsch vor Klageerhebung Reparaturarbeiten entscheidet ein Sach- verständigenausschuss entscheidenSachverständigenausschuss. A.2.18.2 A.2.17.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraft- fahrzeugsachverständigenKraftfahrzeug- sachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverstän- digen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen be- stimmtbestimmt. A.2.18.3 A.2.17.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als XxxxxxObmann, der vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden soll. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Per- son Person des XxxxxxxObmanns, wird er über das zuständige Amtsge- richt zu- ständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Xxxxxxx Obmanns muss zwi- schen zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen ge- schätzten geschätzten Beträgen liegen. A.2.18.4 A.2.17.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen. Hinweis: Außerdem haben Sie die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten. Bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von mitversi- cherten mitversicherten Teilen gelten A.2.6 bis A.2.18 A.2.17 entsprechend. A.2.20.1 Haben Sie für Ihren geleasten oder kreditfinanzierten Pkw zusätzlich zu Ihrer Vollkaskoversicherung die GAP- Deckung abgeschlossen, so sind Ihr geleaster oder kredit- finanzierter Pkw und die mitversicherten Teile nach A.2.1 versichert. Ob Sie die GAP-Deckung abgeschlossen ha- ben entnehmen Sie Ihrem Versicherungsschein.

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Selbstbeteiligung. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis Schaden- ereignis und für jedes versicherte Fahrzeug von der Entschädigung abgezogen. Eine Ausnahme bildet die Regelung zum Glasbruch in A.2.2.5. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. A.2.14.1 A.2.12.1 Wird ein Bruchschaden an der Windschutzscheibe nicht durch Austausch, sondern in einer von uns empfohlenen Partner- werkstatt durch eine Reparatur der Scheibe behoben, werden die Reparaturkosten ohne Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung er- setzt. Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen Verbesserungen, Alterungs- und VerschleißreparaturenVerschleißschäden. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden Folgeschä- den wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel (außer bei Pkwz.B. Öl, Kühlflüs- sigkeit), Wertminderung, Zulassungskosten (au- ßer im Totalschadenfalläußeres Ansehen, siehe A.2.6.1)Überführungskosten, Überführungskos- tenStandgeld, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten ei- nes eines Mietfahrzeugs. A.2.14.2 Rest- und Altteile Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden am Akku eines Elek- trofahrzeuges auf Grund chemischer Reaktionen, sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf für Schä- den, die Entschädigung angerechnetdurch allmähliche Einwirkung oder durch Materialänderung im Laufe der Zeit entstehen, (beispielsweise eine je nach Alter des Akkus eintretende Leistungsminderung). A.2.15.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an einem Akku durch Konstruktions- oder Ma- terialfehler des Herstellers. A.2.14.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung Ent- schädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätes- tens innerhalb spätestens inner- halb von zwei Wochen. A.2.15.2 A.2.14.2 Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch je- doch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Eingang Ihrer Schadenanzeige feststellen, können Sie ei- nen angemessenen einen ange- messenen Vorschuss auf die Entschädigung ver- langenverlangen. A.2.15.3 A.2.14.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzu- wartenabzuwar- ten, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb Aus diesem Grunde zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Mo- nats Monats. Der Ablauf der Monatsfrist berechnet sich nach Eingang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen SchadenanzeigeA.2.10.1 Absatz 2. A.2.15.4 A.2.14.4 Ihren Anspruch auf die Entschädigung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfänden. Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen nicht zurück. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer das Schadenereignis grob fahrläs- sig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Hat Wenn der Fahrer das Schadenereignis grob fahrlässig herbeigeführt gilt A.2.17.1 hat, fordern wir un- sere Ersatzleistung von ihm nur dann zurück, wenn er den Diebstahl des Fahrzeugs oder seiner Teile ermöglicht oder den Versicherungs- fall in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer be- rauschender Mittel herbeigeführt hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haft- pflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person, der Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher GemeinschaftGe- meinschaft, fordern wir unsere Ersatzleistung selbst auch bei grob fahrlässiger Ermöglichung der Entwendung oder bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens Versiche- rungsfalls in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder an- derer berauschender Mittel unsere Leistungen von diesem nicht zurück, sondern nur bei vorsätzlicher Verursachungzu- rück. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person, der Mieter oder der Entleiher einen Schaden her- beiführt. A.2.17.1 A.2.16.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich vor- sätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens, Scha- dens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Ih- res Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bei PkwDiese Kür- zung werden wir nur vornehmen, Campingfahrzeugen und Krafträdern verzichten wir gegenüber Ihnen und dem berechtigten Fahrer gegen- über darauf, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres oder wenn Sie die Entwendung des Verhaltens des Fahrers entsprechenden Verhält- nis zu kürzen. Ausgenommen von diesem Verzicht sind die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeuges Fahrzeugs oder seiner Teile und die Herbeiführung des Versicherungsfalles ermöglicht haben, oder den Versiche- rungsfall in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer ande- rer berauschender Mittel, z.B. DrogenMittel herbeigeführt haben. A.2.17.2 A.2.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung Be- teiligung an Fahrtveranstaltungen motorsportlichen Veranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus Kein Versicherungsschutz besteht kein Versicherungsschutz auch für jegliche Fahr- ten Vergleichsfahrten oder freie Trainingsfahrten, Trackingdays, sowohl auf Motorsport-Rennstreckenals Rennstrecken ausgewiesenen öffentlichen Straßen, als auch wenn es nicht auf besonders gesi- cherten oder abgesperrten, offenen wie auch geschlossenen Renn- strecken, solange und soweit für die Veranstaltung die Erzielung der höchsten oder die Erreichung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten)möglichst hohen Geschwindig- keit entscheidend ist. Versiche- rungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings. Hinweis: Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D.2.2 dar. A.2.17.3 A.2.16.3 Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Reifen aufgrund Rei- fen auf Grund eines Ereignisses beschädigt oder zerstört werden, das gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung Fahrzeugversicherung fallende Schäden bei dem versicherten Fahrzeug verursacht hat. A.2.17.4 A.2.16.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, Aufruhr oder innere Unruhen Unruhen, wenn die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter daran teilgenommen hat, oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.2.17.5 Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bür- gerkriegsereignissen betroffen wird. Dieser Versicherungsschutz er- lischt am Ende des siebten Tages nach Beginn des Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versi- cherte Person aufhält. Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffen und im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritan- nien, Japan, Russland oder USA. A.2.16.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch KernenergieKern- energie. A.2.18.1 A.2.17.1 Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe ein- schließlich Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbei- ten kann auf Ihren Wunsch vor Klageerhebung Reparaturarbeiten muss ein Sach- verständigenausschuss Sachverständigenausschuss entscheiden. A.2.18.2 A.2.17.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraft- fahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung keinen Sachverstän- digen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen be- stimmtbestimmt. A.2.18.3 A.2.17.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer wei- terer Kraftfahrzeugsachverständiger als XxxxxxObmann, der vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden soll. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Per- son Person des XxxxxxxObmanns, wird er über das zuständige Amtsge- richt Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Xxxxxxx Obmanns muss zwi- schen zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen ge- schätzten Beträgen liegen. A.2.18.4 Die A.2.17.4 Bewilligt der Sachverständigenausschuss Ihre Forderung, müssen wir die Kosten voll übernehmen. Kommt der Ausschuss zu einer Entscheidung, die über unser Angebot nicht hinausgeht, müs- sen Sie die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu Verfahrens voll tragen. Hinweis: Außerdem haben Sie Liegt die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreitenEntschei- dung des Ausschusses zwischen unserem Angebot und Ihrer For- derung, tritt eine verhältnismäßige Verteilung der Kosten ein. Bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von mitversi- cherten Teilen mitversicherten Tei- len gelten A.2.6 bis A.2.18 A.2.17 entsprechend. A.2.20.1 Haben Sie für Ihren geleasten oder kreditfinanzierten Pkw zusätzlich zu Ihrer Vollkaskoversicherung die GAP- Deckung abgeschlossen, so sind Ihr geleaster oder kredit- finanzierter Pkw und die mitversicherten Teile nach A.2.1 versichert. Ob Sie die GAP-Deckung abgeschlossen ha- ben entnehmen Sie Ihrem Versicherungsschein.

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Selbstbeteiligung. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis Schadenereig- nis von der Entschädigung abgezogen. Eine Ausnahme bildet die Regelung zum Glasbruch in A.2.2.5. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart verein- bart haben. Bei Bruchschäden an der Verglasung wird der Schaden ohne Abzug der Selbstbeteiligung ersetzt, wenn das Glas durch ein in Abstim- mung mit dem Versicherer beauftragtes Unternehmen ohne Austausch fachgerecht repariert wird. A.2.14.1 Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen und VerschleißreparaturenVerschleißrepa- raturen. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel (außer bei Pkw), Wertminderung, Zulassungskosten (au- ßer im TotalschadenfallZulassungskosten, siehe A.2.6.1), Überführungskos- tenÜberführungskosten, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall Nutzungs- ausfall oder Kosten ei- nes eines Mietfahrzeugs. A.2.14.2 Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnet. A.2.15.1 A.2.16.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt fest- gestellt haben, zahlen wir diese spätes- tens spätestens innerhalb von zwei Wochen. A.2.15.2 A.2.16.2 Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen, können Sie ei- nen einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung ver- langenEntschädi- gung verlangen. A.2.15.3 A.2.16.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzu- wartenabzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb Aus diesem Grunde zahlen wir die Entschädigung Entschädi- gung frühestens nach Ablauf eines Mo- nats Monats nach Eingang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen schriftlichen Schadenanzeige. A.2.15.4 A.2.16.4 Ihren Anspruch auf die Entschädigung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfänden. Fährt eine Ersatzansprüche, die nach § 86 VVG auf uns übergegangen sind, können gegen den berechtigten Fahrer und andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen nicht zurück. Dies gilt nichtin der Haftpflichtversicherung mitversicherte Personen sowie gegen den Mieter oder Entleiher nur gel- tend gemacht werden, wenn von ihnen a der Fahrer das Schadenereignis grob fahrläs- sig oder Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Hat wurde, b der Fahrer das Schadenereignis Schaden grob fahrlässig - durch Ermöglichung der Entwendung des Fahrzeuges oder seiner Teile, oder - infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschen- der Mittel herbeigeführt gilt A.2.17.1 entsprechendwurde. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück, sondern nur bei vorsätzlicher Verursachung. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person, der Mieter oder der Entleiher einen Schaden her- beiführt. A.2.17.1 A.2.18.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführenherbei- führen. Bei Wir verzichten in der Fahrzeugversicherung auf den Einwand der grob fahrlässiger fahrlässigen Herbeiführung des SchadensVersicherungsfalls. Der Verzicht gilt nicht, wenn - der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berau- schender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen oder - die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile ermöglicht wird. In diesen Fällen der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bei Pkw, Campingfahrzeugen und Krafträdern verzichten wir gegenüber Ihnen und dem berechtigten Fahrer gegen- über darauf, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres oder des Verhaltens des Fahrers entsprechenden Verhält- nis zu kürzen. Ausgenommen von diesem Verzicht sind die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeuges oder seiner Teile und die Herbeiführung des Versicherungsfalles in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel, z.B. Drogen. A.2.17.2 A.2.18.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen Fahrt- veranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit Höchstge- schwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahr- ten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versiche- rungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings. Hinweis: Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D.2.2 dar. A.2.17.3 A.2.18.3 Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Reifen aufgrund eines Ereignisses beschädigt oder zerstört werden, das gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung Fahrzeugversicherung fallende Schäden bei dem versicherten versicher- ten Fahrzeug verursacht hat. A.2.17.4 A.2.18.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, Aufruhr, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt Xxxxxx- gewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.2.17.5 A.2.18.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. A.2.18.1 A.2.19.1 Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe ein- schließlich Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbei- ten kann auf Ihren Wunsch vor Klageerhebung Reparaturarbeiten entscheidet ein Sach- verständigenausschuss entscheidenSachverständigenaus- schuss. A.2.18.2 A.2.19.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraft- fahrzeugsachverständigenKraftfahrzeugsachver- ständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung Auffor- derung keinen Sachverstän- digen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen be- stimmtbestimmt. A.2.18.3 A.2.19.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger Kraft- fahrzeugsachverständiger als Xxxxxx, der vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden soll. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Per- son Person des XxxxxxxObmanns, wird er über das zuständige Amtsge- richt Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Xxxxxxx Obmanns muss zwi- schen zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen ge- schätzten geschätzten Beträgen liegen. A.2.18.4 Die Ausschussmit- glieder und Obleute dürfen nur Sachverständige für Kraftfahrzeuge sein. A.2.19.4 Bewilligt der Sachverständigenausschuss Ihre Forderung, so tragen wir die Kosten des Sachverständigenverfahrens vollständig. Kommt der Aus- schuss zu einer Entscheidung, die über unser Angebot nicht hinausgeht, so sind im Verhältnis die Kosten des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. Verfahrens von Ihnen voll zu tragen. Hinweis: Außerdem haben Sie Liegt die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreitenEnt- scheidung zwischen Angebot und Forderung, so tritt eine verhältnismä- ßige Verteilung der Kosten ein. Bei Beschädigung, Zerstörung Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von mitversi- cherten Teilen mitversicherter Teile gelten A.2.6 bis A.2.18 A.2.19 entsprechend. A.2.20.1 Haben Sie Dies gilt nicht für Ihren geleasten oder kreditfinanzierten Pkw zusätzlich zu Ihrer Vollkaskoversicherung die GAP- Deckung abgeschlossen, so sind Ihr geleaster oder kredit- finanzierter Pkw A.2.6.2 und die mitversicherten Teile nach A.2.1 versichertA.2.6.3. Ob Sie die GAPMobilitäts-Deckung Schutz kann nur zusammen mit einer Kraftfahrzeug-Haftpflicht- versicherung für dasselbe Fahrzeug abgeschlossen ha- ben entnehmen Sie Ihrem Versicherungsscheinwerden.

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Selbstbeteiligung. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis Schaden- ereignis und für jedes versicherte Fahrzeug von der Entschädigung abgezogen. Eine Ausnahme bildet die Regelung zum Glasbruch in A.2.2.5ab- gezogen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. A.2.14.1 A.2.12.1 Wird ein Bruchschaden an der Windschutzscheibe nicht durch Austausch, sondern in einer von uns empfohlenen Partnerwerkstatt durch eine Reparatur der Scheibe beho- ben, werden die Reparaturkosten ohne Abzug der vereinbar- ten Selbstbeteiligung ersetzt. Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen und VerschleißreparaturenVerschleißre- paraturen. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel (außer bei Pkwz.B. Öl, Kühlflüssigkeit), WertminderungWertminde- rung, Zulassungskosten (au- ßer im Totalschadenfalläußeres Ansehen, siehe A.2.6.1)Überführungskosten, Überführungskos- tenStandgeld, VerwaltungskostenVerwal- tungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten ei- nes eines Mietfahrzeugs. A.2.14.2 Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnet. A.2.15.1 A.2.14.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung Ent- schädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätes- tens spätestens innerhalb von zwei Wochen. A.2.15.2 A.2.14.2 Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch je- doch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats Mo- nats nach Eingang Ihrer Schadenanzeige feststellen, können Sie ei- nen einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung ver- langenverlangen. A.2.15.3 A.2.14.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzu- wartenabzuwar- ten, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb Aus diesem Grunde zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Mo- nats Monats. Der Ablauf der Monatsfrist berechnet sich nach Eingang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen SchadenanzeigeA.2.10.1 Absatz 2. A.2.15.4 A.2.14.4 Ihren Anspruch auf die Entschädigung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung Geneh- migung weder abtreten noch verpfänden. Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen nicht zurück. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer das Schadenereignis grob fahrläs- sig oder Schaden- ereignis vorsätzlich herbeigeführt hat. Hat Wenn der Fahrer das Schadenereignis Schaden- ereignis grob fahrlässig herbeigeführt gilt A.2.17.1 hat, fordern wir unsere Ersatzlei- stung von ihm nur dann zurück, wenn er den Diebstahl des Fahrzeugs oder seiner Teile ermöglicht hat, oder den Versicherungsfall infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haft- pflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person, der Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher GemeinschaftGe- meinschaft, fordern wir unsere Ersatzleistung selbst auch bei grob fahrlässiger Ermöglichung der Entwendung oder bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens Versiche- rungsfalls in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel unsere Leistungen von diesem nicht zurück, sondern nur bei vorsätzlicher Verursachung. Die Sätze Satz 1 bis 4 und 2 gelten entsprechend, wenn eine sonstige in der Kfz-Haftpflichtversicherung Haft- pflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person, der Mieter oder der Entleiher einen Schaden her- beiführtherbeiführt. A.2.17.1 A.2.16.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich vor- sätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens, Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bei PkwDiese Kürzung werden wir nur vornehmen, Campingfahrzeugen und Krafträdern verzichten wir gegenüber Ihnen und dem berechtigten Fahrer gegen- über darauf, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres oder wenn Sie die Entwendung des Verhaltens des Fahrers entsprechenden Verhält- nis zu kürzen. Ausgenommen von diesem Verzicht sind die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeuges Fahrzeugs oder seiner Teile und die Herbeiführung des Versicherungsfalles ermög- licht haben, oder den Versicherungsfall in Folge des Genusses Genus- ses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel, z.B. DrogenMittel herbeigeführt haben. A.2.17.2 A.2.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung Be- teiligung an Fahrtveranstaltungen motorsportlichen Veranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommtan- kommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz Dieser Risikoausschluss gilt auch für jegliche Fahr- ten Vergleichsfahrten oder freie Trainingsfahrten, sowohl auf Motorsport-als Rennstrecken ausge- wiesenen öffentlichen Straßen, als auch auf besonders gesi- cherten oder abgesperrten Rennstrecken, sowohl auf offe- nen, als auch wenn es nicht auf geschlossenen Rennstrecken, solange und soweit für die Veranstaltung die Erzielung der höchsten oder die Erreichung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten)möglichst hohen Geschwindigkeit entscheidend ist. Versiche- rungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings. Hinweis: Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D.2.2 dar. A.2.17.3 A.2.16.3 Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte zer- störte Reifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Reifen aufgrund auf Grund eines Ereignisses beschädigt oder zerstört zer- stört werden, das gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung Fahrzeugversicherung fallende Schäden bei dem versicherten versicher- ten Fahrzeug verursacht hat. A.2.17.4 A.2.16.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Schäden durch Erdbeben, Kriegsereignisse, Aufruhr oder innere Unruhen Unruhen, wenn die ver- sicherte Person auf Seiten der Unruhestifter daran teilge- nommen hat oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.2.17.5 Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird. Dieser Versi- cherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn des Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält. Die Er- weiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf de- ren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürger- krieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffen und im Zusam- menhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwi- schen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbri- tannien, Japan, Russland oder USA. A.2.16.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch KernenergieKern- energie. A.2.18.1 A.2.17.1 Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe ein- schließlich Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts Wiederbeschaffungs- xxxxx oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbei- ten kann auf Ihren Wunsch vor Klageerhebung Reparaturar- beiten entscheidet ein Sach- verständigenausschuss entscheidenSachverständigenausschuss. A.2.18.2 A.2.17.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraft- fahrzeugsachverständigenKraftfahr- zeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung keinen Sachverstän- digen Sach- verständigen benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen be- stimmtAnde- ren bestimmt. A.2.18.3 A.2.17.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer wei- terer Kraftfahrzeugsachverständiger als XxxxxxObmann, der vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden soll. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Per- son Person des XxxxxxxObmanns, wird er über das zuständige Amtsge- richt benanntAmtsgericht be- nannt. Die Entscheidung des Xxxxxxx Obmanns muss zwi- schen zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen ge- schätzten Beträgen geschätzten Be- trägen liegen. A.2.18.4 Die A.2.17.4 Bewilligt der Sachverständigenausschuss Ihre Forderung, müssen wir die Kosten voll übernehmen. Kommt der Aus- schuss zu einer Entscheidung, die über unser Angebot nicht hinausgeht, müssen Sie die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis Verfahrens voll tra- gen. Liegt die Entscheidung des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen. Hinweis: Außerdem haben Sie die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreitenAusschusses zwischen un- serem Angebot und Ihrer Forderung, tritt eine verhältnismä- ßige Verteilung der Kosten ein. Bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von mitversi- cherten mitversicherten Teilen gelten A.2.6 bis A.2.18 A.2.17 entsprechend. A.2.20.1 Haben Sie für Ihren geleasten oder kreditfinanzierten Pkw zusätzlich zu Ihrer Vollkaskoversicherung die GAP- Deckung abgeschlossen, so sind Ihr geleaster oder kredit- finanzierter Pkw und die mitversicherten Teile nach A.2.1 versichert. Ob Sie die GAP-Deckung abgeschlossen ha- ben entnehmen Sie Ihrem Versicherungsschein.

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