Sicherheitsleistung. 12.1 Der Netzbetreiber kann in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung vom Netznutzer verlangen. Kommt der Netznutzer einem schriftlich begründeten und berechtigten Verlangen des Netzbetreibers nach Sicherheitsleistung nicht binnen 10 Werktagen nach, kann der Netzbetreiber die Netznutzung durch den Netznutzer ohne weitere Ankündigung sofort un- terbrechen, bis die Sicherheit vom Netznutzer in voller Höhe an den Netzbetreiber geleistet ist. 12.2 Als begründeter Fall und vom Netzbetreiber glaubhaft nachzuweisen im Sinne von Ziffer 12.1 gilt insbesondere, dass a) der Netznutzer mit einer Zahlung trotz der 1. Mahnung, in der ein Zahlungsziel von min- destens 14 Tagen gesetzt sein muss, in Verzug ist, b) gegen den Netznutzer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet sind oder bevorste- hen, c) eine vom Netzbetreiber über den Netznutzer eingeholte Auskunft einer allgemein im Ge- schäftsleben anerkannten Auskunftei (z. B. Creditreform) über seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse die berechtigte Besorgnis zulässt, dass der Netznutzer seinen Zahlungsver- pflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, oder d) sonstige Gründe vorliegen, die begründet darauf schließen lassen, dass sich die wirt- schaftlichen Verhältnisse des Netznutzers wesentlich verschlechtert haben und Anlass für die Annahme besteht, dass der Netznutzer seinen Zahlungsverpflichtungen gegen- über dem Netzbetreiber aus diesem Vertrag nicht mehr, nicht mehr in voller Höhe oder nicht mehr rechtzeitig nachkommen kann oder können wird. 12.3 Als angemessen im Sinne von Ziffer 12.1 gilt eine Sicherheitsleistung, wenn sie dem zweifa- chen voraussichtlichen monatlichen Entgelt nach diesem Vertrag entspricht. Besondere Um- stände rechtfertigen im Einzelfall Abweichungen zu Gunsten und zu Lasten des Netznutzers. Die entsprechenden Voraussetzungen hat derjenige glaubhaft nachzuweisen, der sich auf die besonderen Umstände beruft. In beiden Fällen sind die Höhe der bestehenden Zahlungsrück- stände des Netznutzers gegenüber dem Netzbetreiber und das Zahlungsverhalten des Netz- nutzers gegenüber dem Netzbetreiber in der Vergangenheit zu berücksichtigen, insbesondere ob Rechnungen des Netzbetreibers immer pünktlich vom Netznutzer bezahlt wurden. 12.4 Der Netzbetreiber kann nach fruchtlosem Verstreichen einer nach Verzugseintritt gemäß Ziffer 12.1 gesetzten angemessenen Frist ohne weitere Ankündigung die Sicherheitsleistung in An- spruch nehmen. 12.5 Der Netznutzer ist berechtigt, seine Pflicht zur Sicherheitsleistung dadurch abzuwenden, dass er monatliche Vorauszahlungen in der Höhe gemäß Ziffer 11.2 jeweils bis zum 15. des Vor- monats leistet. Vorauszahlungen werden bei der nächsten Abrechnung verrechnet. 12.6 Soweit der Netzbetreiber vom Netznutzer eine Sicherheitsleistung nach Ziffer 12.1 verlangt, kann diese vom Netznutzer auch in der Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank mit dem Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflich- tung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werden. 12.7 Sicherheiten des Netznutzers werden vom Netzbetreiber zum jeweiligen Basiszinssatz ver- zinst. 12.8 Eine vom Netznutzer gegebene Sicherheit wird vom Netzbetreiber auf schriftliche Anforderung des Netznutzers unverzüglich wieder an diesen zurückzugeben sein, wenn ihre Vorausset- zungen nach Ziffer 12.1 bzw. 12.2 entfallen sind und dies der Netznutzer dem Netzbetreiber anhand von entsprechenden Unterlagen glaubhaft nach § 294 ZPO nachweist.
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Samples: Netznutzungsvertrag Strom, Netznutzungsvertrag Strom, Netznutzungsvertrag Strom
Sicherheitsleistung. 12.1 20.1 Sofern im Verhandlungsprotokoll vereinbart, übergibt der AN dem AG zur Sicherung aller sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen innerhalb von 10 Tagen nach Abschluss des Vertrages eine unbefristete selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft. Die Höhe der Bürgschaft ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll. Die Vertragserfüllungsbürgschaft sichert insbesondere die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen, die Erfüllung von vor Abnahme oder im Abnahmeprotokoll vom AG geltend gemachter Mängel- und Schadensersatzansprüche, die Zahlung einer Vertragsstrafe, die Erstattung von Überzahlungen, sowie alle Ansprüche des AG gegen den AN auf Freistellung und Regress gleich welcher Art, z.B. wegen einer Inanspruchnahme des AG gemäß § 14 AEntG, § 13 MiloG oder anderer Verstöße des AN gegen Baunebengesetze jeweils einschließlich Zinsen ab. Bis zur Übergabe der Vertragserfüllungs- bürgschaft ist der AG berechtigt, fällige Abschlagszahlungen bis zur Höhe des Bürgschaftsbetrages zurückzuhalten. Der Netzbetreiber kann in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung vom Netznutzer verlangen. Kommt AG gibt die nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung nach Abnahme zurück, es sei denn, dass Ansprüche des AG, die nicht von der Netznutzer einem schriftlich begründeten und berechtigten Verlangen des Netzbetreibers nach Sicherheitsleistung gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht binnen 10 Werktagen nach, kann der Netzbetreiber die Netznutzung durch den Netznutzer ohne weitere Ankündigung sofort un- terbrechen, bis die Sicherheit vom Netznutzer in voller Höhe an den Netzbetreiber geleistet isterfüllt worden sind.
12.2 Als begründeter Fall und vom Netzbetreiber glaubhaft nachzuweisen 20.2 Sofern im Sinne Verhandlungsprotokoll vereinbart, behält der AG zur Sicherstellung der Ansprüche hinsichtlich nach der Abnahme festgestellter Mängel einen Betrag in Höhe von Ziffer 12.1 gilt insbesondere, dass5% der geprüften Nettoschlussrechnungssumme (einschließlich der Nachträge und Stundenlohnarbeiten) ein. Dieser Einbehalt kann mit der Fälligkeit der Schlusszahlung Zug um Zug gegen Übergabe einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft zur Sicherung der Mängelansprüche (Gewährleistungs- bürgschaft) in entsprechender Höhe abgelöst werden. Der AG hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückzugeben.
a) der Netznutzer mit einer Zahlung trotz der 1. Mahnung, in der ein Zahlungsziel von min- destens 14 Tagen gesetzt sein muss, in Verzug ist,
b) gegen den Netznutzer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet sind oder bevorste- hen,
c) eine vom Netzbetreiber über den Netznutzer eingeholte Auskunft einer allgemein 20.3 Sofern im Ge- schäftsleben anerkannten Auskunftei (z. B. Creditreform) über seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse die berechtigte Besorgnis zulässtVerhandlungsprotokoll vereinbart, dass übergibt der Netznutzer seinen Zahlungsver- pflichtungen AN zur Absicherung von Vorauszahlungen oder Anzahlungen dem AG eine selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft. Die Höhe der Bürgschaft ergibt sich aus dem vorliegenden Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, oder
d) sonstige Gründe vorliegen, die begründet darauf schließen lassen, dass sich die wirt- schaftlichen Verhältnisse des Netznutzers wesentlich verschlechtert haben und Anlass für die Annahme besteht, dass der Netznutzer seinen Zahlungsverpflichtungen gegen- über dem Netzbetreiber aus diesem Vertrag nicht mehr, nicht mehr in voller Höhe oder nicht mehr rechtzeitig nachkommen kann oder können wirdVerhandlungsprotokoll.
12.3 Als angemessen im Sinne 20.4 Die Bürgschaften gemäß Ziff. 20.1 bis 20.3 sind von Ziffer 12.1 gilt eine Sicherheitsleistung, wenn sie dem zweifa- chen voraussichtlichen monatlichen Entgelt nach diesem Vertrag entspricht. Besondere Um- stände rechtfertigen im Einzelfall Abweichungen einem deutschen Kreditinstitut oder einem deutschen anerkannten Kreditversicherer zu Gunsten und zu Lasten des Netznutzersübernehmen. Die entsprechenden Voraussetzungen hat derjenige glaubhaft nachzuweisen, der sich Bürgschaftserklärung muss schriftlich und unter Verzicht auf die besonderen Umstände beruftEinreden der Vorausklage und der Anfechtbarkeit (§§ 771, 770 Abs. In beiden Fällen sind die Höhe 1 BGB) abgegeben werden. Des Weiteren muss der bestehenden Zahlungsrück- stände des Netznutzers gegenüber dem Netzbetreiber und das Zahlungsverhalten des Netz- nutzers gegenüber dem Netzbetreiber in der Vergangenheit zu berücksichtigen, insbesondere ob Rechnungen des Netzbetreibers immer pünktlich vom Netznutzer bezahlt wurden.
12.4 Der Netzbetreiber kann nach fruchtlosem Verstreichen einer nach Verzugseintritt gemäß Ziffer 12.1 gesetzten angemessenen Frist ohne weitere Ankündigung die Sicherheitsleistung in An- spruch nehmen.
12.5 Der Netznutzer ist berechtigt, seine Pflicht zur Sicherheitsleistung dadurch abzuwenden, dass er monatliche Vorauszahlungen in der Höhe gemäß Ziffer 11.2 jeweils bis zum 15. des Vor- monats leistet. Vorauszahlungen werden bei der nächsten Abrechnung verrechnet.
12.6 Soweit der Netzbetreiber vom Netznutzer eine Sicherheitsleistung nach Ziffer 12.1 verlangt, kann diese vom Netznutzer auch in der Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank mit dem Verzicht Bürge auf die Einrede der Vorausklage Aufrechenbarkeit (§ 770 Abs. 2 BGB) verzichten, jedoch nur soweit, wie die Gegenforderung des AN nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist. Die Bürgschaften dürfen keine Hinterlegungsklausel enthalten. Der Bürge muss auf die Einrede der Verjährung verzichten, soweit dem AN die Einrede der Verjährung noch nicht zusteht. Auf die durch die Bürgschaft gesicherten Zahlungsbeträge kann kein Druckzuschlag erhoben werden. Ferner muss der Bürge erklären, dass für Streitigkeiten aus einer solchen Bürgschaft ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet und mit der Verpflich- tung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werdenGerichtsstand Bielefeld ist.
12.7 Sicherheiten des Netznutzers werden vom Netzbetreiber zum jeweiligen Basiszinssatz ver- zinst.
12.8 Eine vom Netznutzer gegebene Sicherheit wird vom Netzbetreiber auf schriftliche Anforderung des Netznutzers unverzüglich wieder an diesen zurückzugeben sein, wenn ihre Vorausset- zungen nach Ziffer 12.1 bzw. 12.2 entfallen sind und dies der Netznutzer dem Netzbetreiber anhand von entsprechenden Unterlagen glaubhaft nach § 294 ZPO nachweist.
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Samples: Bauvertrag, Bauvertrag, Allgemeine Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Bauleistungen
Sicherheitsleistung. 12.1 11.1 Der Netzbetreiber kann in begründeten Fällen Einzelfällen eine angemessene Sicherheitsleistung vom Netznutzer verlangen. Kommt der Netznutzer einem schriftlich begründeten und berechtigten schriftlichen Verlangen des Netzbetreibers nach Sicherheitsleistung Sicherheits- leistung oder Vorauszahlung nach Ziffer 11.5 nicht binnen 10 Werktagen 14 Kalendertagen nach, kann darf der Netzbetreiber die Netznutzung durch den Netznutzer ohne weitere Ankündigung sofort un- terbrechenunterbrechen, bis die Sicherheit vom Netznutzer in voller Höhe an den Netzbetreiber geleistet ge- leistet ist.
12.2 11.2 Als begründeter Fall und vom Netzbetreiber glaubhaft nachzuweisen im Sinne von Ziffer 12.1 gilt insbesondere, dasswenn
(a) der Netznutzer mit einer Zahlung fälligen Zahlungen trotz der 1. Mahnung, in der ein Zahlungsziel von min- destens 14 Tagen gesetzt sein muss, in Mahnung wiederholt im Verzug ist,
(b) gegen den Netznutzer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet sind oder bevorste- hensind,
(c) eine die vom Netzbetreiber über den Netznutzer eingeholte Auskunft einer allgemein im Ge- schäftsleben anerkannten Auskunftei (z. B. Creditreform) über seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse die berechtigte begründete Besorgnis zulässterhärtet, dass der Netznutzer seinen Zahlungsver- pflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, oder
d) sonstige Gründe vorliegen, die begründet darauf schließen lassen, dass sich die wirt- schaftlichen Verhältnisse des Netznutzers wesentlich verschlechtert haben und Anlass für die Annahme besteht, dass der Netznutzer seinen Zahlungsverpflichtungen gegen- über dem Netzbetreiber werde den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht mehr, nachkommen,
(d) ein nicht mehr in voller Höhe oder nicht mehr rechtzeitig nachkommen kann oder können wirdoffensichtlich unbegründeter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Netznutzers vorliegt.
12.3 11.3 Als angemessen im Sinne von Ziffer 12.1 gilt eine Sicherheitsleistung, wenn sie dem zweifa- chen zweifachen voraussichtlichen monatlichen mo- natlichen Entgelt nach diesem Vertrag entspricht. Besondere Um- stände rechtfertigen im Einzelfall Abweichungen zu Gunsten und zu Lasten des Netznutzers. Die entsprechenden Voraussetzungen hat derjenige glaubhaft nachzuweisen, der sich auf die besonderen Umstände beruft. In beiden Fällen sind die Höhe der bestehenden Zahlungsrück- stände des Netznutzers gegenüber dem Netzbetreiber und das Zahlungsverhalten des Netz- nutzers gegenüber dem Netzbetreiber in der Vergangenheit zu berücksichtigen, insbesondere ob Rechnungen des Netzbetreibers immer pünktlich vom Netznutzer bezahlt wurden.
12.4 11.4 Der Netzbetreiber kann erst nach fruchtlosem Verstreichen Ablauf einer nach Verzugseintritt gemäß Ziffer 12.1 gesetzten angemessenen an- gemessenen Frist ohne weitere Ankündigung die Sicherheitsleistung Sicherheit in An- spruch Anspruch nehmen. Die Fristsetzung kann zusammen mit der Mahnung erfolgen.
12.5 11.5 Der Netznutzer ist berechtigt, seine Pflicht zur die Sicherheitsleistung dadurch abzuwenden, dass er durch monatliche Vorauszahlungen in der Höhe gemäß Ziffer 11.2 jeweils bis zum 15. des Vor- monats leistetabzu- wenden. Vorauszahlungen werden bei der nächsten Abrechnung verrechnet.
12.6 11.6 Soweit der Netzbetreiber vom Netznutzer eine Sicherheitsleistung nach Ziffer 12.1 verlangt, kann diese vom Netznutzer auch in der Form einer selbstschuldnerischen selbst- schuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank nach deutschem Recht eines EU-Geldinstituts mit dem Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflich- tung Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werden.
12.7 Sicherheiten des Netznutzers . Barsicherheiten werden vom Netzbetreiber zum jeweiligen Basiszinssatz ver- zinstverzinst.
12.8 11.7 Eine vom Netznutzer gegebene Sicherheit wird vom Netzbetreiber auf schriftliche Anforderung des Netznutzers ist unverzüglich wieder an diesen zurückzugeben seinzurückzugeben, wenn ihre Vorausset- zungen nach Ziffer 12.1 bzw. 12.2 die Voraussetzungen für die Erhebung entfallen sind und dies der Netznutzer dem Netzbetreiber anhand von entsprechenden Unterlagen glaubhaft nach § 294 ZPO nachweistsind.
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Samples: Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag
Sicherheitsleistung. 12.1 Der Netzbetreiber kann in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung Sicher- heitsleistung vom Netznutzer verlangen. Kommt der Netznutzer einem schriftlich schrift- lich begründeten und berechtigten Verlangen des Netzbetreibers nach Sicherheitsleistung Si- cherheitsleistung nicht binnen 10 Werktagen nach, kann der Netzbetreiber die Netznutzung durch den Netznutzer ohne weitere Ankündigung sofort un- terbrechen, bis die Sicherheit vom Netznutzer in voller Höhe an den Netzbetreiber Netz- betreiber geleistet ist.
12.2 Als begründeter Fall und vom Netzbetreiber glaubhaft nachzuweisen im Sinne von Ziffer 12.1 gilt insbesondere, dass
a) der Netznutzer mit einer Zahlung trotz der 1. Mahnung, in der ein Zahlungsziel Zah- lungsziel von min- destens mindestens 14 Tagen gesetzt sein muss, in Verzug ist,
b) gegen den Netznutzer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet sind oder bevorste- henbevorstehen,
c) eine vom Netzbetreiber über den Netznutzer eingeholte Auskunft einer ei- ner allgemein im Ge- schäftsleben Geschäftsleben anerkannten Auskunftei (z. B. CreditreformCre- ditreform) über seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse Verhältnisse die berechtigte Besorgnis Be- sorgnis zulässt, dass der Netznutzer seinen Zahlungsver- pflichtungen Zahlungsverpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, oder
d) sonstige Gründe vorliegen, die begründet darauf schließen lassen, dass sich die wirt- schaftlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Netznutzers wesentlich wesent- lich verschlechtert haben und Anlass für die Annahme besteht, dass der Netznutzer seinen Zahlungsverpflichtungen gegen- über gegenüber dem Netzbetreiber aus diesem Vertrag nicht mehr, nicht mehr in voller Höhe Hö- he oder nicht mehr rechtzeitig nachkommen kann oder können wird.
12.3 Als angemessen im Sinne von Ziffer 12.1 gilt eine Sicherheitsleistung, wenn sie dem zweifa- chen zweifachen voraussichtlichen monatlichen Entgelt nach diesem Vertrag Ver- trag entspricht. Besondere Um- stände Umstände rechtfertigen im Einzelfall Abweichungen Abweichun- gen zu Gunsten und zu Lasten des Netznutzers. Die entsprechenden Voraussetzungen Vor- aussetzungen hat derjenige glaubhaft nachzuweisen, der sich auf die besonderen beson- deren Umstände beruft. In beiden Fällen sind die Höhe der bestehenden Zahlungsrück- stände Zahlungsrückstände des Netznutzers gegenüber dem Netzbetreiber und das Zahlungsverhalten des Netz- nutzers Netznutzers gegenüber dem Netzbetreiber in der Vergangenheit zu berücksichtigen, insbesondere ob Rechnungen des Netzbetreibers Netz- betreibers immer pünktlich vom Netznutzer bezahlt wurden.
12.4 Der Netzbetreiber kann nach fruchtlosem Verstreichen einer nach Verzugseintritt Ver- zugseintritt gemäß Ziffer 12.1 gesetzten angemessenen Frist ohne weitere Ankündigung die Sicherheitsleistung in An- spruch Anspruch nehmen.
12.5 Der Netznutzer ist berechtigt, seine Pflicht zur Sicherheitsleistung dadurch abzuwenden, dass er monatliche Vorauszahlungen in der Höhe gemäß Ziffer 11.2 jeweils bis zum 15. des Vor- monats Vormonats leistet. Vorauszahlungen werden bei der nächsten Abrechnung verrechnet.
12.6 Soweit der Netzbetreiber vom Netznutzer eine Sicherheitsleistung nach Ziffer 12.1 verlangt, kann diese vom Netznutzer auch in der Form einer selbstschuldnerischen selbst- schuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank mit dem Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflich- tung Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werden.
12.7 Sicherheiten des Netznutzers werden vom Netzbetreiber zum jeweiligen Basiszinssatz ver- zinstverzinst.
12.8 Eine vom Netznutzer gegebene Sicherheit wird vom Netzbetreiber auf schriftliche Anforderung des Netznutzers unverzüglich wieder an diesen zurückzugeben zu- rückzugeben sein, wenn ihre Vorausset- zungen Voraussetzungen nach Ziffer 12.1 bzw. 12.2 entfallen sind und dies der Netznutzer dem Netzbetreiber anhand von entsprechenden ent- sprechenden Unterlagen glaubhaft nach § 294 ZPO nachweist.
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Samples: Netznutzungsvertrag Strom, Netznutzungsvertrag Strom
Sicherheitsleistung. 12.1 Der Netzbetreiber kann in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung vom Netznutzer verlangen. Kommt der Netznutzer einem schriftlich begründeten und berechtigten Verlangen des Netzbetreibers nach Sicherheitsleistung nicht binnen 10 Werktagen nach, kann der Netzbetreiber die Netznutzung durch den Netznutzer ohne weitere Ankündigung sofort un- terbrechenunterbrechen, bis die Sicherheit vom Netznutzer in voller Höhe an den Netzbetreiber geleistet ist.
12.2 Als begründeter Fall und vom Netzbetreiber glaubhaft nachzuweisen im Sinne von Ziffer 12.1 gilt insbesondere, dass
a) der Netznutzer mit einer Zahlung trotz der 1. Mahnung, in der ein Zahlungsziel von min- destens mindestens 14 Tagen gesetzt sein muss, in Verzug ist,
b) gegen den Netznutzer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet sind oder bevorste- henbevorstehen,
c) eine vom Netzbetreiber über den Netznutzer eingeholte Auskunft einer allgemein im Ge- schäftsleben Geschäftsleben anerkannten Auskunftei (z. B. Creditreform) über seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse Verhältnisse die berechtigte Besorgnis zulässt, dass der Netznutzer seinen Zahlungsver- pflichtungen Zahlungsverpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, oder
d) sonstige Gründe vorliegen, die begründet darauf schließen lassen, dass sich die wirt- schaftlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Netznutzers wesentlich verschlechtert haben und Anlass für die Annahme besteht, dass der Netznutzer seinen Zahlungsverpflichtungen gegen- über gegenüber dem Netzbetreiber aus diesem Vertrag nicht mehr, nicht mehr in voller Höhe oder nicht mehr rechtzeitig nachkommen kann oder können wird.
12.3 Als angemessen im Sinne von Ziffer 12.1 gilt eine Sicherheitsleistung, wenn sie dem zweifa- chen zweifachen voraussichtlichen monatlichen Entgelt nach diesem Vertrag entspricht. Besondere Um- stände Umstände rechtfertigen im Einzelfall Abweichungen zu Gunsten und zu Lasten des Netznutzers. Die entsprechenden Voraussetzungen hat derjenige glaubhaft nachzuweisen, der sich auf die besonderen Umstände beruft. In beiden Fällen sind die Höhe der bestehenden Zahlungsrück- stände Zahlungsrückstände des Netznutzers gegenüber dem Netzbetreiber und das Zahlungsverhalten des Netz- nutzers Netznutzers gegenüber dem Netzbetreiber in der Vergangenheit zu berücksichtigen, insbesondere ob Rechnungen des Netzbetreibers immer pünktlich vom Netznutzer bezahlt wurden.
12.4 Der Netzbetreiber kann nach fruchtlosem Verstreichen einer nach Verzugseintritt gemäß Ziffer 12.1 gesetzten angemessenen Frist ohne weitere Ankündigung die Sicherheitsleistung in An- spruch Anspruch nehmen.
12.5 Der Netznutzer ist berechtigt, seine Pflicht zur Sicherheitsleistung dadurch abzuwenden, dass er monatliche Vorauszahlungen in der Höhe gemäß Ziffer 11.2 jeweils bis zum 15. des Vor- monats Vormonats leistet. Vorauszahlungen werden bei der nächsten Abrechnung verrechnet.
12.6 Soweit der Netzbetreiber vom Netznutzer eine Sicherheitsleistung nach Ziffer 12.1 verlangt, kann diese vom Netznutzer auch in der Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank mit dem Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflich- tung Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werden.
12.7 Sicherheiten des Netznutzers werden vom Netzbetreiber zum jeweiligen Basiszinssatz ver- zinstverzinst.
12.8 Eine vom Netznutzer gegebene Sicherheit wird vom Netzbetreiber auf schriftliche Anforderung des Netznutzers unverzüglich wieder an diesen zurückzugeben sein, wenn ihre Vorausset- zungen Voraussetzungen nach Ziffer 12.1 bzw. 12.2 entfallen sind und dies der Netznutzer dem Netzbetreiber anhand von entsprechenden Unterlagen glaubhaft nach § 294 ZPO nachweist.
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Samples: Netznutzungsvertrag Strom, Netznutzungsvertrag Strom
Sicherheitsleistung. 12.1 Der Netzbetreiber 10.1 Die SWH-N kann in begründeten Fällen eine in Form- und Umfang angemessene Sicherheitsleistung vom Netznutzer verlangen. Kommt , wenn Grund zu der Netznutzer einem schriftlich begründeten und berechtigten Verlangen des Netzbetreibers nach Sicherheitsleistung nicht binnen 10 Werktagen nach, kann der Netzbetreiber die Netznutzung durch den Netznutzer ohne weitere Ankündigung sofort un- terbrechen, bis die Sicherheit vom Netznutzer in voller Höhe an den Netzbetreiber geleistet ist.
12.2 Als begründeter Fall und vom Netzbetreiber glaubhaft nachzuweisen im Sinne von Ziffer 12.1 gilt insbesondere, dass
a) der Netznutzer mit einer Zahlung trotz der 1. Mahnung, in der ein Zahlungsziel von min- destens 14 Tagen gesetzt sein muss, in Verzug ist,
b) gegen den Netznutzer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet sind oder bevorste- hen,
c) eine vom Netzbetreiber über den Netznutzer eingeholte Auskunft einer allgemein im Ge- schäftsleben anerkannten Auskunftei (z. B. Creditreform) über seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse die berechtigte Besorgnis zulässtAnnahme besteht, dass der Netznutzer An- bieter seinen Zahlungsver- pflichtungen Lieferverpflichtungen aus dem vorliegenden diesem Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommtnachkommen wird. Als begründeter Fall gilt insbesondere, oder
d) sonstige Gründe vorliegen, die begründet darauf schließen lassen, dass sich die wirt- schaftlichen Verhältnisse des Netznutzers wesentlich verschlechtert haben und Anlass für die Annahme besteht, dass wenn der Netznutzer Anbieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegen- über dem Netzbetreiber aus diesem Vertrag nicht mehr, nicht mehr Lieferverpflich- tungen innerhalb der letzten 3 Jahre gegenüber der SWH-N zweimal in voller Höhe oder nicht mehr rechtzeitig nachkommen kann oder können wird.
12.3 Verzug gera- ten ist. Als angemessen im Sinne von Ziffer 12.1 gilt eine Sicherheitsleistung, wenn sie dem zweifa- chen voraussichtlichen zweifachen voraussicht- lichen monatlichen Entgelt nach diesem Vertrag entspricht. Besondere Um- stände rechtfertigen im Einzelfall Abweichungen zu Gunsten und zu Lasten des Netznutzers. Die entsprechenden Voraussetzungen hat derjenige glaubhaft nachzuweisen, der sich auf die besonderen Umstände beruft. In beiden Fällen sind die Höhe der bestehenden Zahlungsrück- stände des Netznutzers gegenüber dem Netzbetreiber und das Zahlungsverhalten des Netz- nutzers gegenüber dem Netzbetreiber in der Vergangenheit zu berücksichtigen, insbesondere ob Rechnungen des Netzbetreibers immer pünktlich vom Netznutzer bezahlt wurden.
12.4 Der Netzbetreiber 10.2 Die Sicherheit kann nach fruchtlosem Verstreichen Xxxx des Anbieters in Form einer • Selbstschuldnerischen Bürgschaft eines Unternehmens mit ausreichender Bo- nität oder • Selbstschuldnerischen Bürgschaft nach Verzugseintritt gemäß deutschem Recht eines EU-Geldinsti- tutes oder • Zum Basiszinssatz verzinslichen Barsicherheit erbracht werden. Andere Formen der Sicherheit können zwischen den Parteien ver- einbart werden.
10.3 Der Anbieter wird der SWH-N auf deren Anforderung zur ergänzenden Beurteilung seiner Bonität die notwendigen Informationen wie zum Beispiel Handelsregisteraus- zug, Geschäftsberichte und gegebenenfalls weitergehende bonitätsrelevante Infor- mationen zur Verfügung stellen.
10.4 Die SWH-N wird vor dem schriftlichen Verlangen nach einer Sicherheitsleistung tele- fonisch Kontakt mit dem Anbieter aufnehmen und ihm Gelegenheit zur Stellung- nahme geben, sofern der Anbieter der SWH-N hierfür einen Ansprechpartner be- nannt hat. Kommt der Anbieter einem gem. Ziffer 12.1 gesetzten angemessenen Frist 10.1 berechtigten schriftlichen Verlangen nach Sicherheitsleistung nicht binnen 14 Kalendertagen nach, darf die SWH-N den Strom- liefervertrag ohne weitere Ankündigung fristlos außerordentlich kündigen.
10.5 Die SWH-N kann die Sicherheitsleistung in Anspruch nehmen, wenn der Anbieter seinen Lieferverpflichtungen aus diesem Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig nach- kommt und der SWH-N zusätzliche Aufwendungen wegen der Nichtlieferung des An- spruch nehmenbieters oder zur Deckung weiterer Ansprüche gem. Ziffer 8 entstehen.
12.5 Der Netznutzer 10.6 Eine Sicherheit ist berechtigt, seine Pflicht zur Sicherheitsleistung dadurch abzuwenden, dass er monatliche Vorauszahlungen in der Höhe gemäß Ziffer 11.2 jeweils bis zum 15. des Vor- monats leistet. Vorauszahlungen werden bei der nächsten Abrechnung verrechnet.
12.6 Soweit der Netzbetreiber vom Netznutzer eine Sicherheitsleistung nach Ziffer 12.1 verlangt, kann diese vom Netznutzer auch in der Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank mit dem Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflich- tung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werden.
12.7 Sicherheiten des Netznutzers werden vom Netzbetreiber zum jeweiligen Basiszinssatz ver- zinst.
12.8 Eine vom Netznutzer gegebene Sicherheit wird vom Netzbetreiber auf schriftliche Anforderung des Netznutzers unverzüglich wieder an diesen zurückzugeben seinzurückzugeben, wenn ihre Vorausset- zungen nach Ziffer 12.1 bzw. 12.2 entfallen sind und dies der Netznutzer dem Netzbetreiber anhand von entsprechenden Unterlagen glaubhaft nach § 294 ZPO nachweistVoraussetzungen wegge- fallen sind.
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Samples: Stromliefervertrag
Sicherheitsleistung. 12.1 11.1 Der Netzbetreiber kann in begründeten Fällen für alle Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung zum Netznutzer eine angemessene Sicherheitsleistung vom Netznutzer oder Vorauszahlung verlangen. Kommt der Netznutzer einem schriftlich begründeten und berechtigten Verlangen des Netzbetreibers nach Sicherheitsleistung nicht binnen 10 Werktagen nach, kann der Netzbetreiber die Netznutzung durch den Netznutzer ohne weitere Ankündigung sofort un- terbrechen, bis die Sicherheit vom Netznutzer in voller Höhe an den Netzbetreiber geleistet ist.
12.2 Als 11.2 Ein begründeter Fall und vom Netzbetreiber glaubhaft nachzuweisen im Sinne von Ziffer 12.1 gilt insbesonderewird insbesondere angenommen, dasswenn
a) der Netznutzer mit einer fälligen Zahlung trotz der 1. Mahnung, in der ein Zahlungsziel von min- destens 14 Tagen gesetzt sein muss, in Verzug istgeraten ist und auch auf ausdrückliche Aufforderung nicht gezahlt hat,
b) gegen den Netznutzer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a Zivilprozessordnung (ZPO)) eingeleitet sind oder bevorste- hensind,
c) ein nicht offensichtlich unbegründeter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Netznutzers vorliegt. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber das Recht, eine vom Netzbetreiber angemessene Sicherheitsleistung oder Leistung einer Vorauszahlung zu verlangen, wenn auf Grund einer über den Netznutzer eingeholte ein- geholten Auskunft einer allgemein im Ge- schäftsleben Geschäftsleben anerkannten Auskunftei (z. B. Creditreform) über seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse die berechtigte Besorgnis zulässt, dass der Netznutzer seinen Zahlungsver- pflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, oder
d) sonstige Gründe vorliegen, die begründet darauf schließen lassen, dass sich die wirt- schaftlichen Verhältnisse des Netznutzers wesentlich verschlechtert haben und Anlass für die Annahme begründete Be- sorgnis besteht, dass der Netznutzer seinen Zahlungsverpflichtungen gegen- über dem Netzbetreiber er den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht mehrmehr nachkommen wird und der Netznutzer dies nicht innerhalb von 5 Werktagen durch einen geeigneten Nachweis sei- ner Bonität entkräftet. Die Daten und die wesentlichen Inhalte der Auskunft, nicht mehr in voller Höhe oder nicht mehr rechtzeitig nachkommen kann oder können wirdauf denen die be- gründete Xxxxxxxxx beruht, sind dem Netznutzer durch den Netzbetreiber mit der Anforderung der Sicherheitsleistung vollständig offen zu legen.
12.3 Als angemessen im Sinne 11.3 Arten der Sicherheitsleistungen sind unbedingte unwiderrufliche Bankgarantien, unbedingte un- widerrufliche Unternehmensgarantien (z. B. Patronats- und Organschaftserklärungen), un- bedingte unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaften sowie Hinterlegungen von Ziffer 12.1 gilt eine Sicherheitsleistung, wenn sie dem zweifa- chen voraussichtlichen monatlichen Entgelt nach diesem Vertrag entspricht. Besondere Um- stände rechtfertigen im Einzelfall Abweichungen zu Gunsten und zu Lasten des NetznutzersGeld oder Wertpapieren. Die entsprechenden Voraussetzungen hat derjenige glaubhaft nachzuweisen, Auswahl der sich auf die besonderen Umstände beruftArt der Sicherheitsleistung obliegt dem Netznutzer. In beiden Fällen sind die Höhe Außer- dem kann der bestehenden Zahlungsrück- stände des Netznutzers gegenüber dem Netzbetreiber und das Zahlungsverhalten des Netz- nutzers gegenüber dem Netzbetreiber in der Vergangenheit zu berücksichtigen, insbesondere ob Rechnungen des Netzbetreibers immer pünktlich vom Netznutzer bezahlt wurdenBarsicherheiten akzeptieren.
12.4 Der Netzbetreiber kann nach fruchtlosem Verstreichen einer nach Verzugseintritt gemäß Ziffer 12.1 gesetzten angemessenen Frist ohne weitere Ankündigung die Sicherheitsleistung in An- spruch nehmen.
12.5 11.4 Der Netznutzer ist berechtigt, seine Pflicht zur die Sicherheitsleistung dadurch durch Vorauszahlungen abzuwenden.
11.5 Die Sicherheit ist innerhalb von 10 Werktagen nach ihrer Anforderung vom Netznutzer an den Netzbetreiber zu leisten. Sollte die Sicherheitsleistung in Anspruch genommen werden, kann der Netzbetreiber den in Anspruch genommenen Teil der Sicherheitsleistung nachfordern. Die Leis- tung der Sicherheit nach Satz 2 hat durch den Netznutzer ebenfalls innerhalb der in Satz 1 ge- nannten Frist zu erfolgen.
11.6 Als Anforderungen an die einzelnen Arten der Sicherheitsleistungen gelten:
a) Banksicherheiten sind in Form einer unbedingten, unwiderruflichen und selbstschuld- nerischen Bankbürgschaft bzw. Bankgarantie zu leisten. Das Kreditinstitut, welches die Sicherheitsleistung ausstellt, muss mindestens ein Standard & Poor’s Langfrist-Rating von A- bzw. ein Moody’s Langfrist-Rating von A3 aufweisen, oder dem deutschen Sparkassen- bzw. Genossenschaftssektor angehören.
b) Für Unternehmensgarantien und Bürgschaften gilt, dass er monatliche Vorauszahlungen in das Unternehmen, welches die Sicherheit leistet, mindestens ein Standard & Poor’s Langfrist-Rating von BBB-, ein Moody’s Langfrist-Rating von Baa3 oder einen Bonitätsindex von Creditreform nicht schlechter als 250 Punkte aufweisen. Weiterhin darf die Höhe der Höhe gemäß Ziffer 11.2 jeweils bis zum 15Unternehmensgarantie oder Bürgschaft 10 % des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigen. des Vor- monats leistet. Vorauszahlungen werden bei Dieses ist durch den Netznutzer gegenüber dem Netzbetreiber mit der nächsten Abrechnung verrechnetBeibringung der Sicherheitsleistung nachzuweisen.
12.6 Soweit c) Im Falle von Barsicherheiten sind diese durch Einzahlung auf ein vom Netzbetreiber benanntes Konto zu leisten. Sie werden zu dem von der Netzbetreiber Deutschen Bundesbank am ersten Bankentag des Rechnungsmonats bekanntgegebenen Basiszinssatz verzinst. Alternativ ist auch eine Guthabenverpfändung eines vom Netznutzer eine Sicherheitsleistung nach Ziffer 12.1 verlangt, kann diese vom Netznutzer auch in der Form einer selbstschuldnerischen geführten Xxxxxx zugunsten des Netzbetreibers möglich.
d) Die Bürgschaft einer deutschen Großbank mit dem oder Garantieerklärung ist auf erstes Anfordern zu zahlen und hat generell den Verzicht auf die Einrede Einreden der Vorausklage Vorausklage, der Anfechtbarkeit und der Aufrechen- barkeit, soweit es sich nicht um unstrittige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen han- delt, zu enthalten. Eine selbstschuldnerische Bürgschafts- oder Garantieerklärung muss mindestens für 12 Kalendermonate gültig sein, maximal jedoch bis zum Ende der Vertrags- laufzeit und die beiden der Vertragslaufzeit unmittelbar folgenden Monate.
11.7 Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt das Doppelte der durchschnittlichen Netzentgelt- forderungen pro Monat der letzten 12 Monate. Für einen Zeitraum der Netznutzung, der weniger als 12 Monate beträgt, wird dieser Zeitraum der Berechnung der Sicherheitsleistung zugrunde gelegt.
11.8 Der Netzbetreiber kann eine geleistete Sicherheit in Anspruch nehmen, wenn er nach Verzugs- eintritt eine Zahlungserinnerung ausgesprochen hat und die mit der Verpflich- tung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werdenZahlungserinnerung ge- setzte Frist fruchtlos verstrichen ist.
12.7 11.9 Eine Sicherheitsleistung ist zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen zu deren Erhebung ent- fallen sind. Der Netzbetreiber hat das Fortbestehen eines begründeten Falles erstmalig spätestens nach einem Jahr, danach jeweils mindestens halbjährlich zu überprüfen. Der Netz- betreiber prüft bei Fortbestehen, ob die Höhe der Sicherheitsleistung der in Ziffer 7 beschrie- benen Höhe entspricht. Falls die vorgenannte Prüfung ergibt, dass der realisierbare Wert aller Sicherheitsleistungen das Doppelte der durchschnittlichen Netzentgeltforderungen pro Monat der letzten 12 Monate nicht nur vorübergehend übersteigt, hat der Netzbetreiber entsprechende An- teile der Sicherheitsleistung zurückzugeben. Sollten mehrere Sicherheiten des Netznutzers werden vom Netzbetreiber zum jeweiligen Basiszinssatz ver- zinst.
12.8 Eine vom Netznutzer gegebene Sicherheit wird vom Netzbetreiber auf schriftliche Anforderung des Netznutzers unverzüglich wieder an diesen zurückzugeben geleistet worden sein, wenn ihre Vorausset- zungen nach Ziffer 12.1 bzw. 12.2 entfallen sind und dies der Netznutzer steht dem Netzbetreiber anhand von entsprechenden Unterlagen glaubhaft das Recht zu, eine der geleisteten Sicherheiten auszuwählen und zurückzugeben. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherheitsleistungen das Doppelte der durchschnittlichen Netzentgeltforderungen pro Monat der letzten 12 Monate nicht nur vorüber- gehend unterschreitet, kann der Netzbetreiber eine Anpassung der Sicherheitsleistung ver- langen. Der Netznutzer kann eine Einstellung der Vorauszahlungsregelung frühestens nach § 294 ZPO nachweisteinem Jahr fordern, sofern in diesem Zeitraum die Zahlungen fristgerecht eingegangen sind.
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Samples: Netznutzungsvertrag
Sicherheitsleistung. 12.1 Der Netzbetreiber kann in 1 In begründeten Fällen ist die enercity netz berech- tigt, vom Dienstleister eine angemessene in Form und Umfang ange- messene Sicherheitsleistung vom Netznutzer zu verlangen. Kommt , wenn Grund zu der Netznutzer einem schriftlich begründeten und berechtigten Verlangen des Netzbetreibers nach Sicherheitsleistung nicht binnen 10 Werktagen nach, kann der Netzbetreiber die Netznutzung durch den Netznutzer ohne weitere Ankündigung sofort un- terbrechen, bis die Sicherheit vom Netznutzer in voller Höhe an den Netzbetreiber geleistet ist.
12.2 Als begründeter Fall und vom Netzbetreiber glaubhaft nachzuweisen im Sinne von Ziffer 12.1 gilt insbesondere, dass
a) der Netznutzer mit einer Zahlung trotz der 1. Mahnung, in der ein Zahlungsziel von min- destens 14 Tagen gesetzt sein muss, in Verzug ist,
b) gegen den Netznutzer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet sind oder bevorste- hen,
c) eine vom Netzbetreiber über den Netznutzer eingeholte Auskunft einer allgemein im Ge- schäftsleben anerkannten Auskunftei (z. B. Creditreform) über seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse die berechtigte Besorgnis zulässt, dass der Netznutzer seinen Zahlungsver- pflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, oder
d) sonstige Gründe vorliegen, die begründet darauf schließen lassen, dass sich die wirt- schaftlichen Verhältnisse des Netznutzers wesentlich verschlechtert haben und Anlass für die Annahme besteht, dass der Netznutzer Dienstleister seinen Zahlungsverpflichtungen gegen- über dem Netzbetreiber Lieferverpflichtungen aus diesem Vertrag nicht mehroder
2 Auf Verlangen der enercity netz wird der Dienstleis- ter zur ergänzenden Beurteilung seiner Bonität die not- wendigen Informationen wie z. B. Geschäftsberichte, nicht mehr in voller Höhe oder nicht mehr rechtzeitig nachkommen kann oder können wirdHandelsregisterauszüge und ggf. weitergehende boni- täts-relevante Informationen zur Verfügung stellen.
12.3 Als angemessen im Sinne von 3 Kommt der Dienstleister einem nach Ziffer 12.1 gilt 7 Abs. 1 berechtigten schriftlichen Verlangen nach Sicherheits- leistung nicht binnen 14 Kalendertagen nach, darf die enercity netz den Dienstleistungsvertrag ohne weitere Ankündigung außerordentlich kündigen.
4 Verlangt die enercity netz nach Ziffer 7 Abs. 1 eine Sicherheitsleistung, wenn sie dem zweifa- chen voraussichtlichen monatlichen Entgelt nach diesem Vertrag entspricht. Besondere Um- stände rechtfertigen im Einzelfall Abweichungen zu Gunsten und zu Lasten des Netznutzers. Die entsprechenden Voraussetzungen hat derjenige glaubhaft nachzuweisen, ist der sich auf die besonderen Umstände beruft. In beiden Fällen sind die Höhe der bestehenden Zahlungsrück- stände des Netznutzers gegenüber dem Netzbetreiber und das Zahlungsverhalten des Netz- nutzers gegenüber dem Netzbetreiber in der Vergangenheit zu berücksichtigen, insbesondere ob Rechnungen des Netzbetreibers immer pünktlich vom Netznutzer bezahlt wurden.
12.4 Der Netzbetreiber kann nach fruchtlosem Verstreichen einer nach Verzugseintritt gemäß Ziffer 12.1 gesetzten angemessenen Frist ohne weitere Ankündigung die Sicherheitsleistung in An- spruch nehmen.
12.5 Der Netznutzer ist Dienstleister berechtigt, seine Pflicht zur Sicherheitsleistung dadurch abzuwenden, dass er monatliche Vorauszahlungen in der Höhe gemäß Ziffer 11.2 jeweils bis zum 15. des Vor- monats leistet. Vorauszahlungen werden bei der nächsten Abrechnung verrechnet.
12.6 Soweit der Netzbetreiber vom Netznutzer statt dessen eine Sicherheitsleistung selbstschuldnerische unwiderrufliche Bürg- schaft nach Ziffer 12.1 verlangt, kann diese vom Netznutzer auch in der Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank deutschem Recht eines EU-Geldinstituts mit dem Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflich- tung Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werdenzu erbringen oder durch ohne Zustimmung der enercity netz nicht widerrufliche Verpfändung eines auf einem Bankkonto ausschließlich zugunsten der enercity netz hinterlegten Betrages.
12.7 Sicherheiten 5 Die enercity netz kann die Sicherheitsleistung in Anspruch nehmen, wenn der Dienstleister seinen Ver- pflichtungen aus diesem Vertrag nicht oder nicht recht- zeitig nachkommt und die enercity netz Aufwendungen wegen der Nichtlieferung des Netznutzers Dienstleister nach Ziffer 5 Abs. 1 entstehen. Nach Befriedigung aus der Sicherheit ist der enercity netz bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen berechtigt, vom Dienstleister erneut eine Sicherheitsleistung zu verlangen.
6 Barsicherheiten werden vom Netzbetreiber zum jeweiligen Basiszinssatz ver- zinstBasis-zins- satz verzinst.
12.8 Eine vom Netznutzer gegebene Sicherheit 7 Die Sicherheitsleistung wird vom Netzbetreiber auf schriftliche Anforderung des Netznutzers unverzüglich wieder an diesen zurückzugeben seinzurückgegeben, wenn ihre Vorausset- zungen nach Ziffer 12.1 bzw. 12.2 entfallen sind und dies der Netznutzer dem Netzbetreiber anhand von entsprechenden Unterlagen glaubhaft nach § 294 ZPO nachweistVoraussetzungen weggefallen sind.
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Samples: Vertrag Über Die Lieferung Elektrischer Energie Zur Deckung Von Netzverlusten
Sicherheitsleistung. 12.1 10.1 Der Netzbetreiber kann in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung Sicherheit vom Netznutzer Lieferanten verlangen. Kommt der Netznutzer einem Die Anforderung einer Sicherheitsleistung ist gegenüber dem Lieferanten schriftlich begründeten und berechtigten Verlangen des Netzbetreibers zu begründen. Die Sicherheit ist binnen 14 Tagen nach Sicherheitsleistung nicht binnen 10 Werktagen nach, kann der Netzbetreiber die Netznutzung durch den Netznutzer ohne weitere Ankündigung sofort un- terbrechen, bis die Sicherheit vom Netznutzer in voller Höhe an den Netzbetreiber geleistet istihrer Anforderung zu leisten.
12.2 Als 10.2 Ein begründeter Fall und vom Netzbetreiber glaubhaft nachzuweisen im Sinne von Ziffer 12.1 gilt insbesonderewird insbesondere angenommen, dasswenn
a) der Netznutzer Lieferant innerhalb eines Kalenderjahres mit einer Zahlung trotz der 1. Mahnung, in der ein Zahlungsziel von min- destens 14 Tagen gesetzt sein muss, fälligen Zahlungen zweimal in Verzug geraten ist,
b) gegen den Netznutzer Lieferanten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderun- gen (§§ 803 bis 882 a ZPO) eingeleitet sind oder bevorste- hensind,
c) eine vom Netzbetreiber ein nicht offensichtlich unbegründeter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah- rens über den Netznutzer eingeholte Auskunft einer allgemein im Ge- schäftsleben anerkannten Auskunftei (z. B. Creditreform) über seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse die berechtigte Besorgnis zulässt, dass der Netznutzer seinen Zahlungsver- pflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommtdas Vermögen des Lieferanten vorliegt, oder
d) sonstige Gründe vorliegen, der Lieferant die begründet darauf schließen lassenaufgrund einer über ihn eingeholten Auskunft einer allgemeinen im Geschäftsleben anerkannten Auskunftei begründete Besorgnis, dass sich die wirt- schaftlichen Verhältnisse des Netznutzers wesentlich verschlechtert haben und Anlass für die Annahme besteht, dass der Netznutzer seinen Zahlungsverpflichtungen gegen- über dem Netzbetreiber er den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht mehrmehr nachkommen wird, innerhalb ei- ner Frist von 14 Tagen nicht mehr in voller Höhe oder nicht mehr rechtzeitig nachkommen kann oder können wirddurch einen geeigneten Nachweis seiner Bonität entkräften kann; die eingeholte Auskunft und die Daten, auf denen die begründe- te Besorgnis beruht, sind dem Lieferanten mit der Anforderung der Sicherheits- leistung vollständig offen zu legen.
12.3 10.3 Als angemessen im Sinne von Ziffer 12.1 gilt eine Sicherheitsleistung, wenn sie dem zweifa- den zweifachen voraussichtli- chen voraussichtlichen monatlichen Entgelt Entgelten nach diesem Vertrag entspricht. Besondere Um- stände rechtfertigen im Einzelfall Abweichungen zu Gunsten und zu Lasten des Netznutzers. Die entsprechenden Voraussetzungen hat derjenige glaubhaft nachzuweisen.
10.4 Soweit der Netzbetreiber eine Sicherheitsleistung verlangt, der sich kann diese vom Lieferan- ten auch in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft nach deutschem Recht eines EU-Geldinstituts mit Verzicht auf die besonderen Umstände beruft. In beiden Fällen sind die Höhe Einrede der bestehenden Zahlungsrück- stände des Netznutzers gegenüber dem Netzbetreiber Vorausklage und das Zahlungsverhalten des Netz- nutzers gegenüber dem Netzbetreiber in mit der Vergangenheit zu berücksichtigen, insbesondere ob Rechnungen des Netzbetreibers immer pünktlich vom Netznutzer bezahlt wurdenVer- pflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werden.
12.4 10.5 Der Netzbetreiber kann nach fruchtlosem Verstreichen einer nach Verzugseintritt gemäß Ziffer 12.1 gesetzten angemessenen Frist ohne weitere Ankündigung die Sicherheitsleistung in An- spruch nehmen.
12.5 Der Netznutzer Lieferant ist berechtigt, seine Pflicht zur die Sicherheitsleistung dadurch abzuwenden, dass er durch monatliche Vorauszahlungen Vorauszahlung in der Höhe gemäß Ziffer 11.2 jeweils bis zum 15. des Vor- monats leistetder voraussichtlich im folgenden Monat auf der Grundlage dieses Vertra- ges anfallenden Entgelte abzuwenden. Vorauszahlungen werden bei der nächsten Abrechnung verrechnet.
12.6 Soweit der Netzbetreiber vom Netznutzer eine Sicherheitsleistung 10.6 Barsicherheiten werden nach Ziffer 12.1 verlangt, kann diese vom Netznutzer auch in der Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank mit dem Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflich- tung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werdenjeweiligen Basiszinssatz verzinst.
12.7 Sicherheiten des Netznutzers werden 10.7 Der Netzbetreiber hat das Fortbestehen eines begründeten Falles nach 10.1 bei Vor- liegen der Voraussetzung nach lit. c) erstmalig nach 2 Jahren, in allen anderen Fällen erstmalig nach einem Jahr, im Folgenden halbjährlich zu überprüfen. Die Sicherheit ist vom Netzbetreiber zum jeweiligen Basiszinssatz ver- zinst.
12.8 Eine vom Netznutzer gegebene Sicherheit wird vom Netzbetreiber auf schriftliche Anforderung des Netznutzers unverzüglich wieder an diesen zurückzugeben seinden Lieferanten zurückzugeben, wenn ihre Vorausset- zungen Voraussetzungen weggefallen sind. Hält der Netzbetreiber einen begründeten Fall nach Ziffer 12.1 bzw10.1 nach Überprüfung weiterhin für gegeben, sind dem Lieferanten vom Netzbetreiber die Gründe hierfür, sowie die vom Lieferanten zu erfüllenden Voraus- setzungen für eine Rückgabe der Sicherheit mitzuteilen. 12.2 entfallen sind Kommt der Netzbetreiber mit der Rückgabe einer Sicherheit in Verzug, beträgt der Verzugszins 8 Prozent über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens des Liefe- ranten bleibt hiervon unberührt.
10.8 Der Netzbetreiber kann eine geleistete Sicherheit in Anspruch nehmen, wenn er nach Verzugseintritt eine Zahlungserinnerung ausgesprochen hat und dies die mit der Netznutzer dem Netzbetreiber anhand von entsprechenden Unterlagen glaubhaft nach § 294 ZPO nachweistZah- lungserinnerung gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag
Sicherheitsleistung. 12.1 Der Netzbetreiber kann 6.1 Die SW können in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung vom Netznutzer Kunden verlangen. Kommt der Netznutzer Kunde einem schriftlich begründeten und berechtigten Verlangen des Netzbetreibers der SW nach Sicherheitsleistung nicht binnen 10 Werktagen nach, kann der Netzbetreiber können die SW den Netzzugang und die Netznutzung durch den Netznutzer Kunden ohne weitere Ankündigung An- kündigung sofort un- terbrechenunterbrechen, bis die Sicherheit vom Netznutzer Kunden in voller Höhe an den Netzbetreiber die SW geleistet ist.
12.2 6.2 Als begründeter Fall und vom Netzbetreiber glaubhaft nachzuweisen im Sinne von Ziffer 12.1 6.1 gilt insbesondere, dass
a) dass • der Netznutzer Kunde mit einer Zahlung trotz der 1. Mahnung, in der ein Zahlungsziel von min- destens mindestens 14 Tagen gesetzt sein muss, in Verzug ist,
b) , • gegen den Netznutzer Kunden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet sind oder bevorste- hen,
c) be- vorstehen, • eine vom Netzbetreiber von den SW über den Netznutzer Kunden eingeholte Auskunft einer allgemein im Ge- schäftsleben anerkannten Auskunftei (z. B. Creditreform) über seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse wirtschaftli- chen Verhältnisse die berechtigte Besorgnis zulässt, dass der Netznutzer Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen Zah- lungsverpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, oder
d) oder • sonstige Gründe vorliegen, die begründet darauf schließen lassen, dass sich die wirt- schaftlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Netznutzers Kunden wesentlich verschlechtert haben und Anlass für die Annahme besteht, dass der Netznutzer Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegen- über dem Netzbetreiber gegenüber den SW aus diesem Vertrag nicht mehr, nicht mehr in voller Höhe oder o- der nicht mehr rechtzeitig nachkommen kann oder können wird.
12.3 6.3 Als angemessen im Sinne von Ziffer 12.1 6.1 gilt eine Sicherheitsleistung, wenn sie dem zweifa- chen zweifachen voraussichtlichen monatlichen Entgelt nach diesem Vertrag entspricht. Besondere Um- stände Umstände rechtfertigen im Einzelfall Abweichungen zu Gunsten und zu Lasten des NetznutzersKunden. Die entsprechenden Voraussetzungen hat derjenige glaubhaft nachzuweisennachzuwei- sen, der sich auf die besonderen Umstände beruft. In beiden Fällen sind die Höhe der bestehenden Zahlungsrück- stände Zahlungsrückstände des Netznutzers Kunden gegenüber dem Netzbetreiber den SW und das Zahlungsverhalten Zah- lungsverhalten des Netz- nutzers Kunden gegenüber dem Netzbetreiber den SW in der Vergangenheit zu berücksichtigenberücksich- tigen, insbesondere insbesondere, ob Rechnungen des Netzbetreibers der SW immer pünktlich vom Netznutzer Kunden bezahlt wurden.
12.4 Der Netzbetreiber kann 6.4 Die SW können nach fruchtlosem Verstreichen einer nach Verzugseintritt gemäß Ziffer 12.1 Zif- fer 6.2 gesetzten angemessenen Frist ohne weitere Ankündigung die Sicherheitsleistung Sicherheitsleis- tung in An- spruch Anspruch nehmen.
12.5 6.5 Der Netznutzer Kunde ist berechtigt, seine Pflicht zur Sicherheitsleistung dadurch abzuwenden, dass er monatliche Vorauszahlungen in der Höhe gemäß Ziffer 11.2 5.3 jeweils bis zum 15. des Vor- monats Vormonats leistet. Vorauszahlungen werden bei der nächsten Abrechnung verrechnet.
12.6 6.6 Soweit der Netzbetreiber die SW vom Netznutzer Kunden eine Sicherheitsleistung nach Ziffer 12.1 verlangt6.1 oder 6.2 verlan- gen, kann diese vom Netznutzer Kunden auch in der Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft Bürg- schaft einer deutschen Großbank mit dem Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflich- tung Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werden.
12.7 6.7 Sicherheiten des Netznutzers Kunden werden vom Netzbetreiber von den SW zum jeweiligen Basiszinssatz ver- zinstverzinst.
12.8 6.8 Eine vom Netznutzer Kunden gegebene Sicherheit wird vom Netzbetreiber ist von den SW auf schriftliche Anforderung des Netznutzers Kunden unverzüglich wieder an diesen zurückzugeben seinzurückzugeben, wenn ihre Vorausset- zungen Voraussetzun- gen nach Ziffer 12.1 6.1 bzw. 12.2 6.2 entfallen sind und dies der Netznutzer dem Netzbetreiber Kunde den SW anhand von entsprechenden Unterlagen glaubhaft nach § 294 ZPO nachweistin einer für die SW nachprüfbaren Weise belegt.
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Samples: Netznutzungsvertrag
Sicherheitsleistung. 12.1 10.1 Der Netzbetreiber kann in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung Sicherheit vom Netznutzer Lieferanten verlangen. Kommt der Netznutzer einem Die Anforderung einer Sicherheitsleistung ist gegenüber dem Lieferanten schriftlich begründeten und berechtigten Verlangen des Netzbetreibers zu begründen. Die Sicherheit ist binnen 14 Tagen nach Sicherheitsleistung nicht binnen 10 Werktagen nach, kann der Netzbetreiber die Netznutzung durch den Netznutzer ohne weitere Ankündigung sofort un- terbrechen, bis die Sicherheit vom Netznutzer in voller Höhe an den Netzbetreiber geleistet istihrer Anforderung zu leisten.
12.2 Als 10.2 Ein begründeter Fall und vom Netzbetreiber glaubhaft nachzuweisen im Sinne von Ziffer 12.1 gilt insbesonderewird insbesondere angenommen, dasswenn
a) der Netznutzer Lieferant innerhalb eines Kalenderjahres mit einer Zahlung trotz der 1. Mahnung, in der ein Zahlungsziel von min- destens 14 Tagen gesetzt sein muss, fälligen Zahlungen zweimal in Verzug geraten ist,
b) gegen den Netznutzer Lieferanten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderun- gen (§§ 803 bis 882 a ZPO) eingeleitet sind oder bevorste- hensind,
c) eine vom Netzbetreiber ein nicht offensichtlich unbegründeter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah- rens über den Netznutzer eingeholte Auskunft einer allgemein im Ge- schäftsleben anerkannten Auskunftei (z. B. Creditreform) über seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse die berechtigte Besorgnis zulässt, dass der Netznutzer seinen Zahlungsver- pflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommtdas Vermögen des Lieferanten vorliegt, oder
d) sonstige Gründe vorliegen, der Lieferant die begründet darauf schließen lassenaufgrund einer über ihn eingeholten Auskunft einer allgemeinen im Geschäftsleben anerkannten Auskunftei begründete Besorgnis, dass sich die wirt- schaftlichen Verhältnisse des Netznutzers wesentlich verschlechtert haben und Anlass für die Annahme besteht, dass der Netznutzer seinen Zahlungsverpflichtungen gegen- über dem Netzbetreiber er den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht mehrmehr nachkommen wird, innerhalb ei- ner Frist von 14 Tagen nicht mehr in voller Höhe oder nicht mehr rechtzeitig nachkommen kann oder können wirddurch einen geeigneten Nachweis seiner Bonität entkräften kann; die eingeholte Auskunft und die Daten, auf denen die begründe- te Besorgnis beruht, sind dem Lieferanten mit der Anforderung der Sicherheits- leistung vollständig offen zu legen.
12.3 10.3 Als angemessen im Sinne von Ziffer 12.1 gilt eine Sicherheitsleistung, wenn sie dem zweifa- den zweifachen voraussichtli- chen voraussichtlichen monatlichen Entgelt Entgelten nach diesem Vertrag entspricht. Besondere Um- stände rechtfertigen im Einzelfall Abweichungen zu Gunsten und zu Lasten des Netznutzers. Die entsprechenden Voraussetzungen hat derjenige glaubhaft nachzuweisen.
10.4 Soweit der Netzbetreiber eine Sicherheitsleistung verlangt, der sich kann diese vom Lieferan- ten auch in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft nach deutschem Recht eines EU-Geldinstituts mit Verzicht auf die besonderen Umstände beruft. In beiden Fällen sind die Höhe Einrede der bestehenden Zahlungsrück- stände des Netznutzers gegenüber dem Netzbetreiber Vorausklage und das Zahlungsverhalten des Netz- nutzers gegenüber dem Netzbetreiber in mit der Vergangenheit zu berücksichtigen, insbesondere ob Rechnungen des Netzbetreibers immer pünktlich vom Netznutzer bezahlt wurdenVerpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werden.
12.4 10.5 Der Netzbetreiber kann nach fruchtlosem Verstreichen einer nach Verzugseintritt gemäß Ziffer 12.1 gesetzten angemessenen Frist ohne weitere Ankündigung die Sicherheitsleistung in An- spruch nehmen.
12.5 Der Netznutzer Lieferant ist berechtigt, seine Pflicht zur die Sicherheitsleistung dadurch abzuwenden, dass er durch monatliche Vorauszahlungen Vorauszahlung in der Höhe gemäß Ziffer 11.2 jeweils bis zum 15. des Vor- monats leistetder voraussichtlich im folgenden Monat auf der Grundlage dieses Ver- trages anfallenden Entgelte abzuwenden. Vorauszahlungen werden bei der nächsten Abrechnung verrechnet.
12.6 Soweit der Netzbetreiber vom Netznutzer eine Sicherheitsleistung 10.6 Barsicherheiten werden nach Ziffer 12.1 verlangt, kann diese vom Netznutzer auch in der Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank mit dem Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflich- tung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werdenjeweiligen Basiszinssatz verzinst.
12.7 Sicherheiten des Netznutzers werden 10.7 Der Netzbetreiber hat das Fortbestehen eines begründeten Falles nach 10.1 bei Vor- liegen der Voraussetzung nach lit. c) erstmalig nach 2 Jahren, in allen anderen Fällen erstmalig nach einem Jahr, im Folgenden halbjährlich zu überprüfen. Die Sicherheit ist vom Netzbetreiber zum jeweiligen Basiszinssatz ver- zinst.
12.8 Eine vom Netznutzer gegebene Sicherheit wird vom Netzbetreiber auf schriftliche Anforderung des Netznutzers unverzüglich wieder an diesen zurückzugeben seinden Lieferanten zurückzugeben, wenn ihre Vorausset- zungen Voraussetzungen weggefallen sind. Hält der Netzbetreiber einen begründeten Fall nach Ziffer 12.1 bzw10.1 nach Überprüfung weiterhin für gegeben, sind dem Lieferanten vom Netzbetreiber die Gründe hierfür, sowie die vom Lieferanten zu erfüllenden Voraus- setzungen für eine Rückgabe der Sicherheit mitzuteilen. 12.2 entfallen sind Kommt der Netzbetreiber mit der Rückgabe einer Sicherheit in Verzug, beträgt der Verzugszins 8 Prozent über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens des Liefe- ranten bleibt hiervon unberührt.
10.8 Der Netzbetreiber kann eine geleistete Sicherheit in Anspruch nehmen, wenn er nach Verzugseintritt eine Zahlungserinnerung ausgesprochen hat und dies die mit der Netznutzer dem Netzbetreiber anhand von entsprechenden Unterlagen glaubhaft nach § 294 ZPO nachweistZah- lungserinnerung gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag
Sicherheitsleistung. 12.1 Der Netzbetreiber kann in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung vom Netznutzer verlangen. Kommt (§ 17)
28.1 Erfolgt die Beauftragung des Auftragnehmers auf der Netznutzer einem schriftlich begründeten und berechtigten Verlangen des Netzbetreibers nach Sicherheitsleistung nicht binnen 10 Werktagen nachGrundlage eines Zeitvertrages mit dem Auftraggeber, kann der Netzbetreiber die Netznutzung sind Sicherheiten durch den Netznutzer ohne weitere Ankündigung sofort un- terbrechen, bis die Sicherheit vom Netznutzer in voller Höhe an Auftragnehmer erst ab einem Auftragswert von 00.000 € (bezogen auf den Netzbetreiber geleistet istjeweiligen einzelnen Auftrag) zu leisten.
12.2 Als begründeter Fall und vom Netzbetreiber glaubhaft nachzuweisen im Sinne von Ziffer 12.1 gilt insbesondere, dass
a) 28.2 Hat der Netznutzer mit einer Zahlung trotz der 1. Mahnung, in der ein Zahlungsziel von min- destens 14 Tagen gesetzt sein muss, in Verzug ist,
b) gegen den Netznutzer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet sind oder bevorste- hen,
c) Auftragnehmer eine vom Netzbetreiber über den Netznutzer eingeholte Auskunft einer allgemein im Ge- schäftsleben anerkannten Auskunftei (z. B. Creditreform) über seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse die berechtigte Besorgnis zulässt, dass der Netznutzer seinen Zahlungsver- pflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, oder
d) sonstige Gründe vorliegen, die begründet darauf schließen lassen, dass sich die wirt- schaftlichen Verhältnisse des Netznutzers wesentlich verschlechtert haben und Anlass Sicherheit für die Annahme bestehtVertragserfüllung (Erfüllungssicherheit) zu stellen, dass der Netznutzer seinen Zahlungsverpflichtungen gegen- über dem Netzbetreiber aus diesem Vertrag nicht mehr, nicht mehr in voller Höhe oder nicht mehr rechtzeitig nachkommen kann oder können wird.gilt hierfür Folgendes:
12.3 Als angemessen im Sinne von Ziffer 12.1 gilt eine Sicherheitsleistung, wenn sie dem zweifa- chen voraussichtlichen monatlichen Entgelt nach diesem Vertrag entspricht. Besondere Um- stände rechtfertigen im Einzelfall Abweichungen zu Gunsten und zu Lasten des Netznutzers. Die entsprechenden Voraussetzungen hat derjenige glaubhaft nachzuweisen, der sich auf die besonderen Umstände beruft. In beiden Fällen sind die Höhe der bestehenden Zahlungsrück- stände des Netznutzers gegenüber dem Netzbetreiber und das Zahlungsverhalten des Netz- nutzers gegenüber dem Netzbetreiber in der Vergangenheit zu berücksichtigen, insbesondere ob Rechnungen des Netzbetreibers immer pünktlich vom Netznutzer bezahlt wurden.
12.4 28.2.1 Der Netzbetreiber kann nach fruchtlosem Verstreichen einer nach Verzugseintritt gemäß Ziffer 12.1 gesetzten angemessenen Frist ohne weitere Ankündigung die Sicherheitsleistung in An- spruch nehmen.
12.5 Der Netznutzer Auftragsgeber ist berechtigt, seine Pflicht zur Sicherheitsleistung dadurch abzuwendenvon jeder fälligen Abschlags- oder Teilzahlung 10 v.H. einzubehalten, dass er monatliche Vorauszahlungen bis der vereinbarte Sicherheitsbetrag erreicht ist. Der Auftraggeber leistet die Abschlagszahlung in voller Höhe, sobald der Auftragnehmer nach seiner Xxxx ihm eine unwiderrufliche, unbefristete oder selbstschuldnerische Bürgschaft (Vertragserfüllungsbürgschaft) in Höhe gemäß Ziffer 11.2 jeweils bis zum 15des gesamten Sicherheitsbetrages übergibt. Bereits einbehaltene Anteile an fälligen Abschlagszahlungen zahlt der Auftraggeber in diesem Fall unverzüglich aus. Dies gilt nur, soweit keine anderweitigen Leistungsverweigerungsrechte des Vor- monats leistet. Vorauszahlungen werden bei der nächsten Abrechnung verrechnetAuftraggebers bestehen.
12.6 Soweit 28.2.2 In der Netzbetreiber vom Netznutzer Vertragserfüllungsbürgschaft hat sich der Bürge zur Besicherung sämtlicher Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, auch aus allen Nachtrags- und Zusatzaufträgen der Parteien in Bezug auf das gesamte Bauvorhaben, einschließlich sämtlicher Vertragserfüllungsansprüche, wie sie bis zur Schlusszahlung festgestellt werden, insbesondere auf die vertragsgemäße – also auch rechtzeitige und vollständige – Werkleistung, sowie zur Absicherung etwaige Mangelrechte, Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung (insoweit auch Verlust geleisteter Vorauszahlungen), Schadensersatz aus Verzug, aus Behinderung sowie Ansprüche aus § 5 Abs. 4 VOB/B und aus Nichterfüllung aufgrund einer Insolvenz zu verpflichten. Die Erfüllungssicherheit erstreckt sich also auf die umfassende vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen, einschließlich Zinsen; auch Ansprüche aus der Vertragsstrafenregelung werden hiermit gesichert.
28.3 Hat der Auftragnehmer eine Sicherheitsleistung Sicherheit für die Nacherfüllung (Nacherfüllungssicherheit) zu stellen, gilt hierfür Folgendes:
28.3.1 Der Auftragsgeber behält spätestens von der geprüften Schlussrechnungssumme eine dem Sicherheitsbetrag entsprechende Summe ein, wenn er nicht zuvor bereits von jeder fälligen Abschlags- oder Teilzahlung 10 v.H. bis zur Höhe des vereinbarten Sicherheitsbetrages einbehalten hat. Dieser Einbehalt kann nach Ziffer 12.1 verlangtXxxx des Auftragnehmers gegen Übergabe einer unwiderruflichen, kann diese vom Netznutzer auch in der Form einer unbefristeten oder selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank mit (Nacherfüllungsbürgschaft) in Höhe des gesamten Sicherheitsbetrages abgelöst werden. Bereits einbehaltene Anteile an fälligen Abschlagszahlungen zahlt der Auftraggeber in diesem Fall unverzüglich aus. Dies gilt nur, soweit keine anderweitigen Leistungsverweigerungsrechte des Auftraggebers bestehen.
28.3.2 In der Nacherfüllungsbürgschaft hat sich der Bürge zur Besicherung sämtlicher nach der Leistung der Schlusszahlung festgestellten Ansprüche aus dem Verzicht Vertrag, insbesondere die auf Zahlung der Kosten der Durchführung der Nachbesserung bzw. Nacherfüllung, Ansprüche auf Kostenerstattung, Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz wegen Nichterfüllung bzw. Schadensersatz statt der Leistung sowie Kostenvorschuss zu verpflichten. Diese Sicherheit erstreckt sich also auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflich- tung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werdenErfüllung von Mängelansprüchen einschließlich Schadensersatz sowie die Erstattung von Überzahlungen, einschließlich Zinsen.
12.7 Sicherheiten 28.4 Die Einzahlung des Netznutzers werden vom Netzbetreiber zum jeweiligen Basiszinssatz ver- zinst.
12.8 Eine vom Netznutzer gegebene Sicherheit wird vom Netzbetreiber Einbehaltes auf schriftliche Anforderung des Netznutzers unverzüglich wieder an diesen zurückzugeben sein, wenn ihre Vorausset- zungen nach Ziffer 12.1 bzw. 12.2 entfallen sind und dies der Netznutzer dem Netzbetreiber anhand von entsprechenden Unterlagen glaubhaft ein Sperrkonto nach § 294 ZPO nachweist17 Abs. 5 und 6 VOB/B wird abbedungen.
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Sicherheitsleistung. 12.1 Der Netzbetreiber kann in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung vom Netznutzer verlangen. Kommt 11.1 Die VR Payment ist berechtigt, durch Erklärung gegenüber der Netznutzer einem schriftlich begründeten und berechtigten Verlangen AKZEPTANZSTELLE die Auszahlung eines von der VR Payment jeweils festgelegten, angemessenen Teils des Netzbetreibers nach Sicherheitsleistung nicht binnen 10 Werktagen nachTransaktionsbetrages für einen angemessenen Zeitraum einzubehalten, kann der Netzbetreiber die Netznutzung durch den Netznutzer ohne weitere Ankündigung sofort un- terbrechenum (auch künftige) Forderungen aus rückbelasteten Kartenumsätzen zu sichern, bis die Sicherheit vom Netznutzer in voller Höhe an den Netzbetreiber geleistet ist.
12.2 Als begründeter Fall und vom Netzbetreiber glaubhaft nachzuweisen im Sinne von Ziffer 12.1 gilt insbesondere, dasswenn:
a) es bei den von der Netznutzer mit einer Zahlung trotz AKZEPTANZSTELLE eingereichten Kartenumsätzen zu vermehrten Reklamationen von Kun- den/Karteninhabern kommt oder das Geschäftsmodell der 1. Mahnung, in der ein Zahlungsziel von min- destens 14 Tagen gesetzt sein muss, in Verzug istAKZEPTANZSTELLE das Risiko vermehrter Reklama- tionen/Rückvergütungen beinhaltet,
b) gegen den Netznutzer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet sind oder bevorste- henmehrfach von der AKZEPTANZSTELLE Kartenzahlungen aufgrund unrechtmäßig erlangter Kartendaten akzep- tiert werden, obwohl die AKZEPTANZSTELLE dies bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt hätte erkennen kön- nen,
c) eine vom Netzbetreiber über den Netznutzer eingeholte Auskunft einer allgemein im Ge- schäftsleben anerkannten Auskunftei (z. B. Creditreformder durch tatsächliche Anhaltspunkte begründete Verdacht der Aufteilung des Gesamtrechnungsbetrages auf mehrere Einzelbeträge besteht,
d) über seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse die berechtigte Besorgnis zulässtBedingungen dieser Servicevereinbarung, dass insbesondere der Netznutzer seinen Zahlungsver- pflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag Ziffern 2–6, 8 und 18 von der AKZEPTANZSTEL- LE nicht oder nicht rechtzeitig nachkommteingehalten werden, oder
de) sonstige Gründe vorliegendie VR Payment den durch tatsächliche Anhaltspunkte begründeten Verdacht hat, dass ein außerordentlicher Kündigungsgrund gem. Ziffer 22.3 vorliegen könnte; in diesem Fall ist die VR Payment zum Einbehalt solange berechtigt, wie der Verdacht besteht und von der AKZEPTANZSTELLE nicht entkräftet werden kann. Zusätzlich ist die VR Payment zum Einbehalt solange berechtigt, wie der außerordentliche Kündigungsgrund besteht und sie ihr Kündigungsrecht nicht ausübt.
11.2 Die AKZEPTANZSTELLE hat in den Fällen der Ziffer 11.1 auf Anforderung der VR Payment eine unbefristete, selbst- schuldnerische Bürgschaft einer europäischen Bank zur Sicherung aller Ansprüche der VR Payment gegenüber der AKZEPTANZSTELLE aus dieser Vereinbarung zu stellen.
11.3 Die VR Payment ist in den Fällen der Ziffer 11.1 zudem berechtigt, die begründet darauf schließen lassenHöhe des durch die AKZEPTANZSTELLE ein- reichbaren Kartenumsatzes zu begrenzen.
11.4 Die VR Payment hält die auf Basis dieser Vereinbarung zur Zahlung an die AKZEPTANZSTELLE anstehenden, dass sich durch Kartenherausgeber oder die wirt- schaftlichen Verhältnisse des Netznutzers wesentlich verschlechtert Kartenorganisationen erhaltenen Gelder auf einem Konto bei der DZ Bank. Auf die Fäl- ligkeit und den Inhalt der Forderungen der AKZEPTANZSTELLE haben und Anlass die Bestimmungen dieser Ziffer 11.3 keine Auswirkungen. Eine Verzinsung der Gelder zugunsten der AKZEPTANZSTELLE findet auf diesem Konto nicht statt.
11.5 Die VR Payment wird der AKZEPTANZSTELLE für die Annahme besteht, dass der Netznutzer seinen Zahlungsverpflichtungen gegen- über dem Netzbetreiber aus diesem Vertrag nicht mehr, nicht mehr in voller Höhe Bestellung oder nicht mehr rechtzeitig nachkommen kann oder können wirdVerstärkung von Sicherheiten eine angemes- sene Frist einräumen.
12.3 Als angemessen im Sinne von Ziffer 12.1 gilt eine Sicherheitsleistung, wenn sie dem zweifa- chen voraussichtlichen monatlichen Entgelt nach diesem Vertrag entspricht. Besondere Um- stände rechtfertigen im Einzelfall Abweichungen zu Gunsten und zu Lasten des Netznutzers. Die entsprechenden Voraussetzungen hat derjenige glaubhaft nachzuweisen, der sich auf die besonderen Umstände beruft. In beiden Fällen sind die Höhe der bestehenden Zahlungsrück- stände des Netznutzers gegenüber dem Netzbetreiber und das Zahlungsverhalten des Netz- nutzers gegenüber dem Netzbetreiber in der Vergangenheit zu berücksichtigen, insbesondere ob Rechnungen des Netzbetreibers immer pünktlich vom Netznutzer bezahlt wurden.
12.4 Der Netzbetreiber kann nach fruchtlosem Verstreichen einer nach Verzugseintritt gemäß Ziffer 12.1 gesetzten angemessenen Frist ohne weitere Ankündigung die Sicherheitsleistung in An- spruch nehmen.
12.5 Der Netznutzer ist berechtigt, seine Pflicht zur Sicherheitsleistung dadurch abzuwenden, dass er monatliche Vorauszahlungen in der Höhe gemäß Ziffer 11.2 jeweils bis zum 15. des Vor- monats leistet. Vorauszahlungen werden bei der nächsten Abrechnung verrechnet.
12.6 Soweit der Netzbetreiber vom Netznutzer eine Sicherheitsleistung nach Ziffer 12.1 verlangt, kann diese vom Netznutzer auch in der Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank mit dem Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflich- tung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werden.
12.7 Sicherheiten des Netznutzers werden vom Netzbetreiber zum jeweiligen Basiszinssatz ver- zinst.
12.8 Eine vom Netznutzer gegebene Sicherheit wird vom Netzbetreiber auf schriftliche Anforderung des Netznutzers unverzüglich wieder an diesen zurückzugeben sein, wenn ihre Vorausset- zungen nach Ziffer 12.1 bzw. 12.2 entfallen sind und dies der Netznutzer dem Netzbetreiber anhand von entsprechenden Unterlagen glaubhaft nach § 294 ZPO nachweist.
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Samples: Kartenakzeptanzbedingungen
Sicherheitsleistung. 12.1 Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer folgende Sicherheitsleistungen zu erbrin- gen:
8.1 Bürgschaft für Vertragserfüllung und Sicherheit für An- sprüche des Auftraggebers wegen Verstoßes des Auftrag- nehmers gegen Verpflichtungen des Auftragnehmers hin- sichtlich des AentG. Als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich der Abrechnung, Überzahlung, Vertragsstrafe, Mängelansprüche und Scha- densersatz einschließlich der Zinsen hat der Auftragneh- mer dem Auftraggeber eine Vertragserfüllungsbürgschaft i. H. v. 10 % der Brutto-Auftragssumme zu stellen. Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren, dass die Sicherheit auch sämtliche Regress- und Rückgriffsansprü- che des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer sichert, falls der Auftraggeber durch Dritte in Anspruch genommen wird, soweit dies auf pflichtwidriges Verhalten des Auftrag- nehmers oder von dessen Nachunternehmern oder nach- geschalteten Nachunternehmern zurückzuführen ist, insbesondere im Falle von Inanspruchnahme des Auftraggebers aufgrund von § 14 AEntG, für Sozial-/Unfallversicherungsbeiträge sowie durch das Finanzamt oder andere amtliche Stellen we-gen nicht geleisteter Zahlungen des Auftragnehmers und / oder seiner Nachunternehmer. Zu § 14 AEntG besteht Einigkeit, dass der Auftragnehmer den Auf- traggeber umfassend von Ansprüchen freistellen muss, die seitens der Arbeitnehmer des Auftragnehmer oder der Ar- beitnehmer der Nachunternehmer des Auftragnehmers oder von gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertrags- parteien wegen ausgebliebener Zahlungen der Nachun- ternehmer des Auftragnehmers direkt gegen den Auftrag- geber erhoben werden, und dass sich auch hierauf die Si- cherheit erstreckt. Zur Rückgabe der Sicherheit (Auszahlung des Bareinbe- halts / Enthaftung der Bürgschaft) bzw. zur (Teil-) Zurück- haltung der Sicherheit ist der Auftraggeber unter den Vo- raussetzungen des § 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B verpflichtet. Ist die Sicherheit für Vertragserfüllung ein Bareinbehalt und zur Auszahlung fällig, wurde aber die zu diesem Zeit- punkt bereits geschuldete Sicherheit für Mängelansprüche noch nicht gestellt, so darf der Auftraggeber den Einbehalt für Vertragserfüllung als Mängelansprüchesicherheit nach Nr. 20.2 einbehalten. Der Netzbetreiber kann in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung vom Netznutzer verlangen. Kommt der Netznutzer einem schriftlich begründeten und berechtigten Verlangen des Netzbetreibers nach Sicherheitsleistung nicht Auftragnehmer ist verpflichtet, die Vertragserfüllungs- bürgschaft binnen 10 Werktagen nachnach Vertragsschluss vorzulegen.
8.2 Bürgschaft für Mängelansprüche und Sicherheit für An- sprüche des Auftraggebers wegen Verstoßes des Auftrag- nehmers gegen Verpflichtungen des Auftragnehmers hin- sichtlich des AentG. Der Auftragnehmer hat nach Abnahme mit Vorlage der Schlussrechnung eine Mängelansprüchebürgschaft i. H. v. 5 % der Brutto-Schlussrechnungssumme zuzüglich etwai- ger Nachträge zu stellen als Sicherheit für die Erfüllung der Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln ein- schließlich Schadensersatz und für die Erstattung von Überzahlungen (jeweils einschließlich der Zinsen). Nach Feststellung der Schlussrechnung ist diese maßgebend. Stellt der Auftragnehmer die Bürgschaft nicht mit Vorlage der Schlussrechnung, so kann der Netzbetreiber Auftraggeber - anstatt seinen Anspruch auf die Netznutzung durch Mängelanspruchsbürgschaft kla- geweise durchzusetzen - einen Einbehalt an einem dem Auftragnehmer zustehenden Restwerklohnanspruch in Höhe der vereinbarten Bürgschaftssumme vornehmen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer jederzeit das Recht, vom Auftraggeber die Auszahlung des Einbehalts Zug um Zug gegen Stellung einer vertragsgemäßen Bürgschaft in (voller) Höhe von 5 % der Bruttoschlussrechnungssumme zu verlangen. Eine Einzahlung des Einbehalts auf ein Sperrkonto kann der Auftragnehmer nicht verlangen. Zur Rückgabe der Sicherheit (Enthaftung der Bürgschaft / Auszahlung eines etwaigen Bareinbehalts) bzw. zur (Teil-) Zurückhaltung der Sicherheit ist der Auftraggeber unter den Netznutzer ohne weitere Ankündigung sofort un- terbrechenVoraussetzungen des § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B ver- pflichtet bzw. berechtigt, bis jedoch mit der Maßgabe, dass statt des dort in Satz 1 genannten Zeitraums von zwei Jah- ren, die Sicherheit vom Netznutzer in voller Höhe an den Netzbetreiber geleistet vertraglich vereinbarte Verjährungsfrist ab Ab- nahme maßgeblich ist.
12.2 Als begründeter Fall und vom Netzbetreiber glaubhaft nachzuweisen im Sinne 8.3 Bei Auftragserweiterungen (z.B. infolge von Ziffer 12.1 gilt insbesondere, dass
a) der Netznutzer mit einer Zahlung trotz der 1. Mahnung, in der ein Zahlungsziel von min- destens 14 Tagen gesetzt sein muss, in Verzug ist,
b) gegen den Netznutzer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet sind Zusatz- oder bevorste- hen,
c) eine vom Netzbetreiber über den Netznutzer eingeholte Auskunft einer allgemein im Ge- schäftsleben anerkannten Auskunftei (z. B. CreditreformÄnderungsleistungen) über seine wirtschaftlichen 10 % der Bruttoauftragssum- me ist der Auftraggeber berechtigt, eine Erhöhung der Ver- hältnisse die berechtigte Besorgnis zulässt, dass der Netznutzer seinen Zahlungsver- pflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, oder
d) sonstige Gründe vorliegen, die begründet darauf schließen lassen, dass sich die wirt- schaftlichen Verhältnisse des Netznutzers wesentlich verschlechtert haben und Anlass für die Annahme besteht, dass der Netznutzer seinen Zahlungsverpflichtungen gegen- über dem Netzbetreiber aus diesem Vertrag nicht mehr, nicht mehr tragserfüllungsbürgschaft in voller angemessener Höhe oder nicht mehr rechtzeitig nachkommen kann oder können wirdzu for- dern.
12.3 Als angemessen im Sinne von Ziffer 12.1 gilt eine Sicherheitsleistung8.4 Die Bürgschaften haben den Mustern des Auftraggebers zu entsprechen. Sie müssen unbefristet, wenn sie dem zweifa- chen voraussichtlichen monatlichen Entgelt nach diesem Vertrag entspricht. Besondere Um- stände rechtfertigen im Einzelfall Abweichungen zu Gunsten und zu Lasten des Netznutzers. Die entsprechenden Voraussetzungen hat derjenige glaubhaft nachzuweisenselbstschuldne- risch, der sich auf die besonderen Umstände beruft. In beiden Fällen sind die Höhe der bestehenden Zahlungsrück- stände des Netznutzers gegenüber dem Netzbetreiber und das Zahlungsverhalten des Netz- nutzers gegenüber dem Netzbetreiber in der Vergangenheit zu berücksichtigen, insbesondere ob Rechnungen des Netzbetreibers immer pünktlich vom Netznutzer bezahlt wurden.
12.4 Der Netzbetreiber kann nach fruchtlosem Verstreichen einer nach Verzugseintritt gemäß Ziffer 12.1 gesetzten angemessenen Frist ohne weitere Ankündigung die Sicherheitsleistung in An- spruch nehmen.
12.5 Der Netznutzer ist berechtigt, seine Pflicht zur Sicherheitsleistung dadurch abzuwenden, dass er monatliche Vorauszahlungen in der Höhe gemäß Ziffer 11.2 jeweils bis zum 15. des Vor- monats leistet. Vorauszahlungen werden bei der nächsten Abrechnung verrechnet.
12.6 Soweit der Netzbetreiber vom Netznutzer eine Sicherheitsleistung nach Ziffer 12.1 verlangt, kann diese vom Netznutzer auch in der Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank mit dem unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit und unter Ausschluss des Hinterlegungsrechts ausgestellt sein.
8.5 Die Bürgschaft hat weiter die Erklärung zu enthalten: Die Bürgschaftsforderung darf nicht vor der gesicherten Haupt- forderung verjähren. Wegen aller auf Zahlung gerichteten Ansprüche des Auftraggebers darf der Bürge die Einrede der Vorausklage und Verjährung frühestens mit Ablauf des Jahres erheben, in dem gemäß der Verpflich- tung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werdenvertraglich vereinbarten Verjährungs- frist die Verjährung der gegen den Auftragnehmer selbst gerichteten Ansprüche eintritt. Im Gegenzug haftet der Bürge bei der Mängelansprüchebürgschaft für Ansprüche aus Mängeln nur, wenn der Auftraggeber dem Auftrag- nehmer die Mängel (-symptome) bis zum Eintritt der im Verhältnis zum Auftragnehmer geltenden Verjährung schriftlich (Faxschreiben oder Emails sind ausreichend) angezeigt oder die Verjährung gehemmt hat. Die Höchst- frist von 30 Jahren nach § 202 Abs. 2 BGB bleibt unbe- rührt. Gerichtsstand ist der Ort der Baustelle.
12.7 Sicherheiten des Netznutzers werden vom Netzbetreiber zum jeweiligen Basiszinssatz ver- zinst8.6 Als Bürge kommt jede(r) in der Bundesrepublik Deutsch- land ansässige(r) Kreditversicherer, Bank oder Sparkasse in Betracht, sofern für die Bürgschaft deutsches Recht und als Gerichtsstand der Ort der Baustelle gilt.
12.8 Eine vom Netznutzer gegebene Sicherheit 8.7 Die Geltung des § 650e BGB wird vom Netzbetreiber auf schriftliche Anforderung des Netznutzers unverzüglich wieder an diesen zurückzugeben sein, wenn ihre Vorausset- zungen nach Ziffer 12.1 bzw. 12.2 entfallen sind und dies der Netznutzer dem Netzbetreiber anhand von entsprechenden Unterlagen glaubhaft nach § 294 ZPO nachweistausgeschlossen.
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Samples: Einkaufsbedingungen Für Die Ausführung Von Bauleistungen
Sicherheitsleistung. 12.1 Der Netzbetreiber kann in 1 In begründeten Fällen ist die enercity netz berech- tigt, vom Dienstleister eine angemessene in Form und Umfang ange- messene Sicherheitsleistung vom Netznutzer zu verlangen. Kommt , wenn Grund zu der Netznutzer einem schriftlich begründeten und berechtigten Verlangen des Netzbetreibers nach Sicherheitsleistung nicht binnen 10 Werktagen nach, kann der Netzbetreiber die Netznutzung durch den Netznutzer ohne weitere Ankündigung sofort un- terbrechen, bis die Sicherheit vom Netznutzer in voller Höhe an den Netzbetreiber geleistet ist.
12.2 Als begründeter Fall und vom Netzbetreiber glaubhaft nachzuweisen im Sinne von Ziffer 12.1 gilt insbesondere, dass
a) der Netznutzer mit einer Zahlung trotz der 1. Mahnung, in der ein Zahlungsziel von min- destens 14 Tagen gesetzt sein muss, in Verzug ist,
b) gegen den Netznutzer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet sind oder bevorste- hen,
c) eine vom Netzbetreiber über den Netznutzer eingeholte Auskunft einer allgemein im Ge- schäftsleben anerkannten Auskunftei (z. B. Creditreform) über seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse die berechtigte Besorgnis zulässtAnnahme besteht, dass der Netznutzer Dienstleister seinen Zahlungsver- pflichtungen Lieferverpflichtungen aus dem vorliegenden diesem Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, oder
d) sonstige Gründe vorliegen, die begründet darauf schließen lassen, dass sich die wirt- schaftlichen Verhältnisse des Netznutzers wesentlich verschlechtert haben und Anlass für die Annahme besteht, dass der Netznutzer seinen Zahlungsverpflichtungen gegen- über dem Netzbetreiber aus diesem Vertrag nicht mehr, nicht mehr in voller Höhe oder nicht mehr rechtzeitig nachkommen kann oder können wird.
12.3 Als angemessen im Sinne von 2 Auf Verlangen der enercity netz wird der Dienstleis- ter zur ergänzenden Beurteilung seiner Bonität die notwendigen Informationen wie z. B. Geschäftsberichte, Handelsregisterauszüge und ggf. weitergehende boni- täts-relevante Informationen zur Verfügung stellen.
3 Kommt der Dienstleister einem nach Ziffer 12.1 gilt 7 Abs. 1 berechtigten schriftlichen Verlangen nach Sicherheits- leistung nicht binnen 14 Kalendertagen nach, darf die enercity netz den Dienstleistungsvertrag ohne weitere Ankündigung außerordentlich kündigen.
4 Verlangt die enercity netz nach Ziffer 7 Abs. 1 eine Sicherheitsleistung, wenn sie dem zweifa- chen voraussichtlichen monatlichen Entgelt nach diesem Vertrag entspricht. Besondere Um- stände rechtfertigen im Einzelfall Abweichungen zu Gunsten und zu Lasten des Netznutzers. Die entsprechenden Voraussetzungen hat derjenige glaubhaft nachzuweisen, ist der sich auf die besonderen Umstände beruft. In beiden Fällen sind die Höhe der bestehenden Zahlungsrück- stände des Netznutzers gegenüber dem Netzbetreiber und das Zahlungsverhalten des Netz- nutzers gegenüber dem Netzbetreiber in der Vergangenheit zu berücksichtigen, insbesondere ob Rechnungen des Netzbetreibers immer pünktlich vom Netznutzer bezahlt wurden.
12.4 Der Netzbetreiber kann nach fruchtlosem Verstreichen einer nach Verzugseintritt gemäß Ziffer 12.1 gesetzten angemessenen Frist ohne weitere Ankündigung die Sicherheitsleistung in An- spruch nehmen.
12.5 Der Netznutzer ist Dienstleister berechtigt, seine Pflicht zur Sicherheitsleistung dadurch abzuwenden, dass er monatliche Vorauszahlungen in der Höhe gemäß Ziffer 11.2 jeweils bis zum 15. des Vor- monats leistet. Vorauszahlungen werden bei der nächsten Abrechnung verrechnet.
12.6 Soweit der Netzbetreiber vom Netznutzer statt dessen eine Sicherheitsleistung selbstschuldnerische unwiderrufliche Bürgschaft nach Ziffer 12.1 verlangt, kann diese vom Netznutzer auch in der Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank deutschem Recht eines EU- Geldinstituts mit dem Verzicht auf die Einrede der Vorausklage Voraus- klage und mit der Verpflich- tung Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werdenzu erbringen oder durch ohne Zustimmung der enercity netz nicht widerrufliche Verpfändung eines auf einem Bankkonto ausschließlich zugunsten der enercity netz hinterlegten Betrages.
12.7 Sicherheiten 5 Die enercity netz kann die Sicherheitsleistung in Anspruch nehmen, wenn der Dienstleister seinen Ver- pflichtungen aus diesem Vertrag nicht oder nicht recht- zeitig nachkommt und die enercity netz Aufwendungen wegen der Nichtlieferung des Netznutzers Dienstleister nach Ziffer 5 Abs. 1 entstehen. Nach Befriedigung aus der Sicherheit ist der enercity netz bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen berechtigt, vom Dienstleister erneut eine Sicherheitsleistung zu verlangen.
6 Barsicherheiten werden vom Netzbetreiber zum jeweiligen Basiszinssatz ver- zinstBasis- zinssatz verzinst.
12.8 Eine vom Netznutzer gegebene Sicherheit 7 Die Sicherheitsleistung wird vom Netzbetreiber auf schriftliche Anforderung des Netznutzers unverzüglich wieder an diesen zurückzugeben seinzurückgegeben, wenn ihre Vorausset- zungen nach Ziffer 12.1 bzw. 12.2 entfallen sind und dies der Netznutzer dem Netzbetreiber anhand von entsprechenden Unterlagen glaubhaft nach § 294 ZPO nachweistVoraussetzungen weggefallen sind.
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Samples: Dienstleistungsvertrag Über Die Lieferung Elektrischer Energie