Common use of Sicherstellungen Clause in Contracts

Sicherstellungen. 6.1. Von den Teilrechnungen (TR) bzw. der Schlussrechnung (SR) wird der vereinbarte Deckungsrücklass bis zur Gesamtübernahme des Bau- vorhabens und Begleichung der SR durch den BH/HU in bar einbehalten. Nach Eintritt dieser Bedingungen ist die Freigabe des Deckungs- rücklasses durch den AN anzufordern. Die Auszahlung erfolgt zu den für die SR vereinbarten Zahlungsbedingungen. Beginn des Fristenlaufs ist das Datum der Anforderung. 6.2. Anschließend wird der vereinbarte Haftrücklass auf die Abrechnungssumme, zur Deckung aller aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Erfüllungs-, Gewährleistungs-, Schadenersatz-, Bereicherungs- und sonstigen Ansprüche ab Gesamtabnahme des Bauvorhabens und Beglei- chung der SR durch den BH/HU, in bar einbehalten. Der Einbehalt erfolgt bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Die Anforderung zur Frei- gabe des Haftrücklasses hat durch den AN zu erfolgen. Die Auszahlung erfolgt zu den für die SR vereinbarten Zahlungsbedingungen. Beginn des Fristenlaufs ist das Datum der Anforderung. 6.3. Der Haftrücklass kann durch eine Bankgarantie eines dem AG genehmen Bank- oder Versicherungsinstitutes abgelöst werden, sofern dies auch dem AG gegenüber dem BH/HU zulässig ist. Die Garantie hat dem Mustertext des AG zu entsprechen und ist mit dem letzten Tag des Monats, in welchem die Gewährleistung endet, zu befristen. Endet die Gewährleistungsfrist per 31.12. ist die Garantie bis zum 31.01. des Folgejahres zu befristen. Die Überweisung des Haftbetrages erfolgt gemäß den für die SR vereinbarten Zahlungsbedingungen nach Vorliegen des entsprechenden Garantiebriefes und Eingang der entsprechenden Zahlung durch den BH/HU beim AG. Die Kosten der Sicherstellung trägt der AN. Löst der AN den Haftrücklass nicht mittels Bankgarantie ab, bleibt dieser bis zum Ende der Gewährleistungsfrist in bar bestehen. Im Falle der Nichtablösung verjährt der Barrücklass ein Jahr nach Gewährleistungsende. 6.4. Sicherstellungen für die Erfüllung der vertragsgemäßen Erbringung der Leistungen sind, falls vereinbart, binnen 7 Tagen nach schriftlicher Beauftragung dem AG zu übergeben. Für den Fall des nicht termingemäßen Vorliegens der Erfüllungsgarantie, steht dem AG ohne Nachfrist- setzung das Recht auf Vertragsrücktritt aus alleinigem Verschulden des AN zu. Tritt der AG nicht vom Vertrag zurück oder macht der AG seinen Anspruch auf Übergabe der Sicherstellung nicht vor Leistungserbringung geltend, so bedeutet dies nicht, dass er auf den Erhalt der Erfüllungsgarantie verzichtet hat. Insofern bleibt der Anspruch auf Sicherstellung während der gesamten vertraglich vereinbarten Leistungsfrist unverändert aufrecht. Die Nichtvorlage der vereinbarten Erfüllungsgarantie berechtigt den AG, den gesamten Werklohn bis zur Vorlage zu- rückzubehalten. Der AG kann auf die Erfüllungsgarantie auch für die Abgeltung von Ersatzvornahmen und Abdeckung von Schadenersatzansprüchen wie insbesondere für Ansprüche nach den §§ 21 und 22 IO zurückgreifen. Die Erfüllungsgarantie stellt keine Begrenzung der Schadenersatzforderungen des AG dar. 6.5. Verlangt der AN eine Sicherstellung für ein noch ausstehendes Entgelt im Sinne des § 1170b ABGB, so hat er jedenfalls im Gegenzug eine Erfüllungsgarantie im selben Ausmaß auf seine Kosten beizubringen. Die in § 1170b Abs. 2 ABGB vorgesehene Leistungsfrist für die Vorlage der Bankgarantie wird hiermit vom AN mit 4 Wochen ab Zugang der entsprechenden Aufforderung festgelegt. 6.6. Der AN stimmt in Abänderung zu den vereinbarten ÖNORMEN zu, dass die Erfüllungsgarantie, der Deckungs- bzw. Haftrücklass für sämtliche Forderungen des AG, auch solchen, die von anderen Bauvorhaben stammen, aufrechnungsweise herangezogen werden kann. Die Möglichkeit zur uneingeschränkten Aufrechnung besteht auch im Falle einer Abtretung und bei einer Verpfändung der Forderungen des AN sowie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Dies gilt auch für Konzernunternehmen des AG und ARGEN, an denen der AG oder eine seiner Konzernfirmen beteiligt ist. 6.7. Im Fall jedweder Durchführung eines Insolvenzverfahrens des AN (Konkurs, Sanierung, Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens, Sanierungsverfahren oder sonstiges Insolvenzverfahren sowie bei Einleitung eines Reorganisationsverfahrens gem. URG) erhöht sich sowohl der vereinbarte Deckungs- als auch Haftrücklass auf 25 % der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme, mind. EUR 4.000,00. Dieser gesondert vereinbarte Sicherheitseinbehalt wird unabhängig von einem möglichen Rücktrittsrecht des Masseverwalters im Insolvenzfall zur Absicherung sämtlicher wie auch immer gearteten Ansprüche in bar einbehalten. Ist grundsätzlich weder ein Deckungs- noch Haftrücklass vereinbart, so ist für diese Fälle ein Deckungs- bzw. Haftrücklass gem. Pkt. 6) in Höhe von 25 %, mind. EUR 4.000,00, auf die Dauer der gesamten Gewährleistungsfrist vereinbart. 6.8. Ein Abtretungsverbot in der Bankgarantie kann nicht akzeptiert werden.

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Samples: Werkvertrag, Werkvertrag, Werkvertrag

Sicherstellungen. 6.1Zur Sicherstellung sämtlicher Ansprüche des AG gegen den AN, insbesondere auf Erfüllung des Vertrages, Gewährleistung und Schadenersatz, wird ein Einbehalt eines Haftungs- und eines Deckungsrücklass vereinbart. • Bei Abschlagsrechnungen wird ein Betrag in der Höhe von 10% der Rechnungssumme als Deckungsrücklass einbehalten. Die Freigabe des Deckungsrücklass erfolgt im Rahmen der Schlusszahlung. frühestens nach Fertigstellung und Übergabe der Leistungen des AN. Die bei Übergabe festgestellten Mängel müssen vor Freigabe des Deckungsbeitrages behoben sein. • Von den Teilrechnungen (TR) bzw. der Schlussrechnung (SR) anerkannten Schlussrechnungssumme wird der vereinbarte Deckungsrücklass bis zur Gesamtübernahme des Bau- vorhabens und Begleichung der SR durch den BH/HU Haftungsrücklass in bar Höhe von 5%, jedoch mindestens € 100.- einbehalten. Nach Eintritt dieser Bedingungen ist die Die Freigabe des Deckungs- rücklasses durch Haftrücklass erfolgt, soweit dieser nicht für Forderungen des AG gegen den AN anzufordernin Anspruch genommen worden ist, nach Ablauf der Gewährleistungsfrist und Durchführung der Schlussfeststellung gemäß Punkt 8.7. über Anforderung des AN mittels eingeschriebenen Briefes. Die Auszahlung des Haftungsbeitrages erfolgt zu den dann innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen, gegebenenfalls unter Abzug eines Skontos. Verlängert sich die Gewährleistungsfrist für die SR vereinbarten Zahlungsbedingungeneinzelne Teile der Leistungen ist der AG berechtigt, einen seiner Ansicht nach angemessenen Betrag entsprechend der längeren Gewährleistungsdauer weiter einzubehalten. Beginn des Fristenlaufs ist • Die Vereinbarung eines Deckung- und Haftrücklasses schränkt das Datum der Anforderung. 6.2. Anschließend wird der vereinbarte Haftrücklass auf die Abrechnungssumme, zur Deckung aller aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Erfüllungs-, Gewährleistungs-, Schadenersatz-, Bereicherungs- und sonstigen Ansprüche ab Gesamtabnahme des Bauvorhabens und Beglei- chung der SR durch den BH/HU, in bar einbehalten. Der Einbehalt erfolgt bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Die Anforderung zur Frei- gabe des Haftrücklasses hat durch den AN zu erfolgen. Die Auszahlung erfolgt zu den für die SR vereinbarten Zahlungsbedingungen. Beginn des Fristenlaufs ist das Datum der Anforderung. 6.3. Der Haftrücklass kann durch eine Bankgarantie eines dem AG genehmen Bank- oder Versicherungsinstitutes abgelöst werden, sofern dies auch dem AG gegenüber dem BH/HU zulässig ist. Die Garantie hat dem Mustertext Recht des AG zu entsprechen und auf Zurückhaltung des ausständigen Werklohnes bis zur vollständigen, mängelfreien Vertragserfüllung nicht ein. • Der AG ist mit dem letzten Tag des Monatsberechtigt, in welchem die Gewährleistung endet, zu befristen. Endet die Gewährleistungsfrist per 31.12. ist die Garantie bis zum 31.01. des Folgejahres zu befristen. Die Überweisung des Haftbetrages erfolgt gemäß den für die SR vereinbarten Zahlungsbedingungen nach Vorliegen des entsprechenden Garantiebriefes und Eingang der entsprechenden Zahlung durch den BH/HU beim AG. Die Kosten der Sicherstellung trägt der AN. Löst der AN den Haftrücklass nicht mittels Bankgarantie ab, bleibt dieser bis zum Ende der Gewährleistungsfrist in bar bestehen. Im Falle der Nichtablösung verjährt der Barrücklass ein Jahr nach Gewährleistungsende. 6.4. Sicherstellungen für die Erfüllung der vertragsgemäßen Erbringung der Leistungen sind, falls vereinbart, binnen 7 Tagen nach schriftlicher Beauftragung dem AG zu übergeben. Für den Fall des nicht termingemäßen Vorliegens der Erfüllungsgarantie, steht dem AG ohne Nachfrist- setzung dass über das Recht auf Vertragsrücktritt aus alleinigem Verschulden Vermögen des AN zuein Insolvenzverfahren bzw. Tritt Vorverfahren eröffnet bzw. eingeleitet oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, den Haftungsrücklass auf 15% der AG nicht vom Vertrag zurück oder macht Auftragssumme zu erhöhen. • Der AN ist verpflichtet vor Ausführungsbeginn seiner beauftragten Leistungen bzw. Lieferungen eine Erfüllungsgarantie in der AG seinen Anspruch auf Übergabe der Sicherstellung nicht vor Leistungserbringung geltend, so bedeutet dies nicht, dass er auf den Erhalt der Erfüllungsgarantie verzichtet hat. Insofern bleibt der Anspruch auf Sicherstellung während der gesamten vertraglich vereinbarten Leistungsfrist unverändert aufrecht. Die Nichtvorlage Höhe von 25% der vereinbarten Erfüllungsgarantie berechtigt Auftragssumme den AG, den gesamten Werklohn bis zur Vorlage zu- rückzubehaltenAG in Form einer Bankgarantie vorzulegen. Der AG kann auf ist berechtigt diese in Anspruch zu nehmen, wenn der AN gegen die Bestimmungen des Vertrages verstößt, insbesondere wenn er in Verzug ist, oder wenn über das Vermögen des An ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Verfahren eingeleitet bzw. die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde. Bringt der AN trotz Aufforderung die Erfüllungsgarantie auch für die Abgeltung von Ersatzvornahmen und Abdeckung von Schadenersatzansprüchen wie insbesondere für Ansprüche nach den §§ 21 und 22 IO zurückgreifen. Die Erfüllungsgarantie stellt keine Begrenzung der Schadenersatzforderungen des AG dar. 6.5. Verlangt der AN eine Sicherstellung für ein noch ausstehendes Entgelt im Sinne des § 1170b ABGBnicht rechtzeitig bei, so hat er jedenfalls im Gegenzug eine Erfüllungsgarantie im selben Ausmaß auf seine Kosten beizubringen. Die in § 1170b Abs. 2 ABGB vorgesehene Leistungsfrist für die Vorlage der Bankgarantie wird hiermit vom AN mit 4 Wochen ab Zugang der entsprechenden Aufforderung festgelegt. 6.6. Der AN stimmt in Abänderung zu den vereinbarten ÖNORMEN zu, dass die Erfüllungsgarantie, der Deckungs- bzw. Haftrücklass für sämtliche Forderungen des AG, auch solchen, die von anderen Bauvorhaben stammen, aufrechnungsweise herangezogen werden kann. Die Möglichkeit zur uneingeschränkten Aufrechnung besteht auch im Falle einer Abtretung und bei einer Verpfändung der Forderungen des AN sowie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Dies gilt auch für Konzernunternehmen des AG und ARGEN, an denen ist der AG oder eine seiner Konzernfirmen beteiligt istunbeschadet seines Rücktrittsrechtes berechtigt den Deckungsrücklass auf 37% zu erhöhen. 6.7. Im Fall jedweder Durchführung eines Insolvenzverfahrens des AN (Konkurs, Sanierung, Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens, Sanierungsverfahren oder sonstiges Insolvenzverfahren sowie bei Einleitung eines Reorganisationsverfahrens gem. URG) erhöht sich sowohl der vereinbarte Deckungs- als auch Haftrücklass auf 25 % der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme, mind. EUR 4.000,00. Dieser gesondert vereinbarte Sicherheitseinbehalt wird unabhängig von einem möglichen Rücktrittsrecht des Masseverwalters im Insolvenzfall zur Absicherung sämtlicher wie auch immer gearteten Ansprüche in bar einbehalten. Ist grundsätzlich weder ein Deckungs- noch Haftrücklass vereinbart, so ist für diese Fälle ein Deckungs- bzw. Haftrücklass gem. Pkt. 6) in Höhe von 25 %, mind. EUR 4.000,00, auf die Dauer der gesamten Gewährleistungsfrist vereinbart. 6.8. Ein Abtretungsverbot in der Bankgarantie kann nicht akzeptiert werden.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen

Sicherstellungen. 6.1. Von den Teilrechnungen (TR) bzw. der Schlussrechnung (SR) wird der vereinbarte Deckungsrücklass bis zur Gesamtübernahme des Bau- vorhabens und Begleichung der SR durch den BH/HU in bar einbehalten. Nach Eintritt dieser Bedingungen ist die Freigabe des Deckungs- rücklasses durch den AN anzufordern. Erst mit dieser Anforderung tritt die Fälligkeit des Deckungsrücklasses ein. Die Auszahlung erfolgt zu den für die SR vereinbarten Zahlungsbedingungen. Beginn des Fristenlaufs ist das Datum der Anforderung. 6.2. Anschließend wird der vereinbarte Haftrücklass auf die Abrechnungssumme, zur Deckung aller aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Erfüllungs-, Gewährleistungs-, Gewährleistungs-Schadenersatz-, Bereicherungs- und sonstigen sonstige Ansprüche ab Gesamtabnahme des Bauvorhabens und Beglei- chung der SR durch den BH/HU, in bar einbehalten. Der Einbehalt erfolgt bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Die Anforderung zur Frei- gabe des Haftrücklasses hat durch den AN zu erfolgen. Die , die Auszahlung erfolgt zu den vereinbarten Zahlungsbedingungen für die SR vereinbarten Zahlungsbedingungen. Beginn des Fristenlaufs ist das Datum der AnforderungSR. 6.3. Der Haftrücklass kann durch eine Bankgarantie (Muster des AG) eines dem AG genehmen Bank- oder Versicherungsinstitutes abgelöst werden, sofern dies auch dem AG gegenüber dem BH/HU zulässig ist. Die Garantie hat dem Mustertext des AG zu entsprechen und ist mit dem letzten Tag Letztem des Monats, in welchem die Gewährleistung Gewährlei- stung endet, zu befristen. Endet die Gewährleistungsfrist per 31.12. ist die Garantie bis zum 31.01. des Folgejahres zu befristen. Die Überweisung Überwei- sung des Haftbetrages erfolgt gemäß den für die SR vereinbarten Zahlungsbedingungen nach Vorliegen des entsprechenden Garantiebriefes und Eingang der entsprechenden Zahlung durch den BH/HU beim AG. Die Kosten der Sicherstellung trägt der AN. Löst der AN den Haftrücklass Haftrück- lass nicht mittels Bankgarantie ab, bleibt dieser bis zum Ende der Gewährleistungsfrist in bar bestehen. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ist die Freigabe des Haftrücklasses durch den AN anzufordern. Erst mit dieser Anforderung tritt die Fälligkeit des Haftrücklasses ein. Im Falle der Nichtablösung verjährt der Barrücklass ein Jahr nach Gewährleistungsende. 6.4. Sicherstellungen für die Erfüllung der vertragsgemäßen Erbringung der Leistungen sind, sind falls vereinbart, vereinbart binnen 7 Tagen nach schriftlicher Beauftragung Be- auftragung dem AG zu übergeben. Für den Fall des nicht termingemäßen Vorliegens der Erfüllungsgarantie, Erfüllungsgarantie steht dem AG ohne Nachfrist- setzung das Recht auf Vertragsrücktritt aus alleinigem Verschulden des AN zu. Tritt der AG nicht vom Vertrag zurück oder macht der AG seinen Anspruch auf Übergabe der Sicherstellung nicht vor Leistungserbringung geltend, so bedeutet dies nicht, dass er auf den Erhalt der Erfüllungsgarantie verzichtet hat. Insofern bleibt der Anspruch auf Sicherstellung während der gesamten vertraglich vereinbarten Leistungsfrist unverändert aufrecht. Die Nichtvorlage der vereinbarten Erfüllungsgarantie berechtigt den AG, den gesamten Werklohn bis zur Vorlage zu- rückzubehalten. Der AG kann auf die Erfüllungsgarantie auch für die Abgeltung von Ersatzvornahmen und Abdeckung von Schadenersatzansprüchen wie insbesondere für Ansprüche nach den §§ 21 und 22 IO zurückgreifen. Die Erfüllungsgarantie stellt keine Begrenzung der Schadenersatzforderungen des AG dar. 6.5. Verlangt der AN eine Sicherstellung für ein noch ausstehendes Entgelt im Sinne des § 1170b ABGB, so hat er jedenfalls im Gegenzug eine Erfüllungsgarantie im selben Ausmaß auf seine Kosten beizubringen. Die in § 1170b Abs. 2 ABGB vorgesehene Leistungsfrist für die Vorlage der Bankgarantie wird hiermit vom AN mit 4 Wochen ab Zugang der entsprechenden Aufforderung festgelegt. 6.6. Der AN stimmt in Abänderung zu den vereinbarten ÖNORMEN zu, dass die Erfüllungsgarantie, der Deckungs- bzw. Haftrücklass für sämtliche Forderungen des AG, auch solchen, die von anderen Bauvorhaben stammen, aufrechnungsweise herangezogen werden kann. Die Möglichkeit zur uneingeschränkten Aufrechnung besteht auch im Falle einer Abtretung und bei einer Verpfändung der Forderungen des AN sowie im Falle der Eröffnung eines InsolvenzverfahrensSanierungs- oder Konkursverfahrens. Dies gilt auch für Konzernunternehmen des AG und ARGEN, an denen der AG oder eine seiner Konzernfirmen beteiligt ist. 6.7. Im Fall jedweder Durchführung eines Insolvenzverfahrens des AN (Konkurs, Sanierung, Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens, Sanierungsverfahren oder sonstiges Insolvenzverfahren sowie bei Einleitung eines Reorganisationsverfahrens gem. URG) erhöht sich sowohl der vereinbarte Deckungs- als auch Haftrücklass auf 25 % der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme, Abrechnungssumme bzw. mind. EUR 4.000,00. Dieser gesondert vereinbarte Sicherheitseinbehalt wird unabhängig von einem möglichen Rücktrittsrecht des Masseverwalters im Insolvenzfall zur Absicherung sämtlicher wie auch immer gearteten Ansprüche in bar einbehalten. Ist grundsätzlich weder ein Deckungs- noch Haftrücklass vereinbart, so ist für diese Fälle ein Deckungs- bzw. Haftrücklass gem. Pkt. 6) in Höhe von 25 %, mind. EUR 4.000,00, auf die Dauer der gesamten Gewährleistungsfrist vereinbart. 6.8. Der AN nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass der AG berechtigt ist, die ihm gegen den AN zustehenden Gewährleistungs- und Schadener- satzrechte an den BH/HU abzutreten. Ein Abtretungsverbot in der Bankgarantie kann nicht akzeptiert werden.

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Samples: Werkvertrag