Sicherung der Unabhängigkeit. 4.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
Sicherung der Unabhängigkeit. (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Auftragnehmers gefährdet wird, und hat selbst jede Gefährdung dieser Unabhängigkeit zu unterlassen. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.
Sicherung der Unabhängigkeit. (1) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Wirtschaftsprüfers gefährdet. Dies gilt für die Dauer des Auftragsverhältnisses insbesondere für Angebote auf Anstellung oder Über- nahme von Organfunktionen und für Angebote, Aufträge auf eigene Rech- nung zu übernehmen.
Sicherung der Unabhängigkeit. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass alles unterlassen wird, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Wirtschaftsprüfers gefährden könnte. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen. 5.
Sicherung der Unabhängigkeit. 7.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseiti- gen Loyalität.
Sicherung der Unabhängigkeit. (1) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass wenn der Auftraggeber ein Prüfungsklient oder ein im Sinne der anwendbaren Unabhängigkeitsregelungen für Abschlussprüfer verbundenes Unternehmen eines Prüfungsklienten eines V&V Unternehmens ist bzw. wird, möglicherweise gewisse Leistungen durch V&V nicht mehr erbracht werden dürfen oder gewisse Formalitäten eingehalten werden müssen, bevor Leistungen erbracht werden (z. B. Einholung einer Vorabgenehmigung) sowie während oder nach Beendigung des Auftragsverhältnisses (z. B. Offenlegung von Nichtprüfungshonoraren).
Sicherung der Unabhängigkeit. (1) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter der Unkelbach Treuhand gefährdet. Dies gilt für die Dauer des Auftragsverhältnisses insbesondere für Angebote auf Anstellung oder Übernahme von Organfunktionen und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.
Sicherung der Unabhängigkeit. (1) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass wenn der Auftraggeber ein Prüfungsklient oder ein im Sinne der anwendbaren Unabhängigkeitsregelungen für Abschlussprüfer verbundenes Unternehmen eines Prüfungsklienten eines MEDmanagement Unternehmens ist bzw. wird, möglicherweise gewisse Leistungen durch MEDmanagement nicht mehr erbracht werden dürfen oder gewisse Formalitäten eingehalten werden müssen, bevor Leistungen erbracht werden (z. B. Einholung einer Vorabgenehmigung) sowie während oder nach Beendigung des Auftragsverhältnisses (z. B. Offenlegung von Nichtprüfungshonoraren).
Sicherung der Unabhängigkeit. 9. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyali- tät.
Sicherung der Unabhängigkeit. 4.1 Der Auftraggeber und der Auftragnehmer verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.