Sicherung der Unabhängigkeit Musterklauseln

Sicherung der Unabhängigkeit. 4.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. 4.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
Sicherung der Unabhängigkeit. (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Auftragnehmers gefährdet wird, und hat selbst jede Gefährdung dieser Unabhängigkeit zu unterlassen. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen. (2) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass seine hierfür notwendigen personenbezogenen Daten sowie Art und Umfang inklusive Leistungszeitraum der zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbarten Leistungen (sowohl Prüfungs- als auch Nichtprüfungsleistungen) zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens von Befangenheits- oder Ausschließungsgründen und Interessenkollisionen in einem allfälligen Netzwerk, dem der Auftragnehmer angehört, verarbeitet und zu diesem Zweck an die übrigen Mitglieder dieses Netzwerkes auch ins Ausland übermittelt werden. Hierfür entbindet der Auftraggeber den Auftragnehmer nach dem Datenschutzgesetz und gemäß § 80 Abs 4 Z 2 WTBG 2017 ausdrücklich von dessen Verschwiegenheitspflicht. Der Auftraggeber kann die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht jederzeit widerrufen.
Sicherung der Unabhängigkeit. (1) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Wirtschaftsprüfers gefährdet. Dies gilt für die Dauer des Auftragsverhältnisses insbesondere für Angebote auf Anstellung oder Über- nahme von Organfunktionen und für Angebote, Aufträge auf eigene Rech- nung zu übernehmen. (2) Sollte die Durchführung des Auftrags die Unabhängigkeit des Wirtschafts- prüfers, die der mit ihm verbundenen Unternehmen, seiner Netzwerkunter- nehmen oder solcher mit ihm assoziierten Unternehmen, auf die die Unab- hängigkeitsvorschriften in gleicher Weise Anwendung finden wie auf den Wirtschaftsprüfer, in anderen Auftragsverhältnissen beeinträchtigen, ist der Wirtschaftsprüfer zur außerordentlichen Kündigung des Auftrags berechtigt.
Sicherung der Unabhängigkeit. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass alles unterlassen wird, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Wirtschaftsprüfers gefährden könnte. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.
Sicherung der Unabhängigkeit. 4.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. 4.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter:innen des/der Auftragnehmers:in zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des/der Auftraggebers:in auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
Sicherung der Unabhängigkeit. (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Berufsberechtigten gefährdet wird, und hat selbst jede Gefährdung dieser Unabhängigkeit zu unterlassen. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen. (2) Der Auftraggeber stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich sein Name sowie Art und Umfang inklusive Leistungszeitraum der zwischen Berufsberechtigten und Auftraggeber vereinbarten Leistungen (sowohl Prüfungs- als auch Nichtprüfungsleistungen) zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens von Befangenheits- oder Ausschließungsgründen iSd §§ 271 ff UGB im Informationsverbund (Netzwerk), dem der Berufsberechtigte angehört, verarbeitet und zu diesem Zweck an die übrigen Mitglieder des Informationsverbundes (Netzwerkes) auch ins Ausland übermittelt werden (eine Liste aller Übermittlungsempfänger wird dem Auftraggeber auf dessen Wunsch vom beauftragten Berufsberechtigten zugesandt). Hierfür entbindet der Auftraggeber den Berufsberechtigten nach dem Datenschutzgesetz und gem § 91 Abs 4 Z 2 WTBG ausdrücklich von dessen Verschwiegenheitspflicht. Der Auftraggeber nimmt in diesem Zusammenhang des Weiteren zur Kenntnis, dass in Staaten, die nicht Mitglieder der EU sind, ein niedrigeres Datenschutzniveau als in der EU herrschen kann. Der Auftraggeber kann diese Zustimmung jederzeit schriftlich an den Berufsberechtigten widerrufen.
Sicherung der Unabhängigkeit. (1) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass wenn der Auftraggeber ein Prüfungsklient oder ein im Sinne der anwendbaren Unabhängigkeitsregelungen für Abschlussprüfer verbundenes Unternehmen eines Prüfungsklienten eines G & W Unternehmens ist bzw. wird, möglicherweise gewisse Leistungen durch G & W nicht mehr erbracht werden dürfen oder gewisse Formalitäten eingehalten werden müssen, bevor Leistungen erbracht werden (z. B. Einholung einer Vorabgenehmigung) sowie während oder nach Beendigung des Auftragsverhältnisses (z. B. Offenlegung von Nichtprüfungshonoraren). (2) G & W wird zur Sicherung der Abschlussprüfer-Unabhängigkeit von G & W bzw. von mit G & W verbundenen Unternehmen keine Leistungen, mit denen eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit von G & W bzw. der Unabhängigkeit von mit G & W verbundenen Unternehmen als Abschlussprüfer oder eine Verletzung berufsrechtlicher Regeln oder interner oder externer Standards verbunden oder zu befürchten ist, erbringen. (3) Der Auftraggeber wird alle für die Bestimmung des Unabhängigkeitsstatus von G & W notwendigen Informationen (d.
Sicherung der Unabhängigkeit. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Auftragnehmers gefährdet. Dies gilt für die Dauer des Auftragsverhältnisses insbesondere für Angebote auf Anstellung oder für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen. Sollte die Durchführung des Auftrages die Unabhängigkeit des Auftragnehmers, die der mit ihm verbundenen Unternehmen, seiner Netzwerkunternehmen oder solcher mit ihm assoziierten Unternehmen, auf die die Unabhängigkeitsvorschriften in gleicher Weise Anwendung finden wie auf den Auftragnehmer, in anderen Auftragsverhältnissen beeinträchtigen, ist der Auftragnehmer zur außerordentlichen Kündigung des Auftrages berechtigt.
Sicherung der Unabhängigkeit. (1) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter der Unkelbach Treuhand gefährdet. Dies gilt für die Dauer des Auftragsverhältnisses insbesondere für Angebote auf Anstellung oder Übernahme von Organfunktionen und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen. (2) Sollte die Durchführung des Auftrags die Unabhängigkeit der Unkelbach Treuhand, die der mit ihr verbundenen Unternehmen, ihrer Netzwerkunternehmen oder solcher mit ihr assoziierten Unternehmen, auf die die Unabhängigkeitsvorschriften in gleicher Weise Anwendung finden wie auf die Unkelbach Treuhand, in anderen Auftragsverhältnissen beeinträchtigen, ist die Unkelbach Treuhand zur außerordentlichen Kündigung des Auftrags berechtigt.
Sicherung der Unabhängigkeit. (1) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass wenn der Auftraggeber ein Prüfungsklient oder ein im Sinne der anwendbaren Unabhängigkeitsregelungen für Abschlussprüfer verbundenes Unternehmen eines Prüfungsklienten eines MEDmanagement Unternehmens ist bzw. wird, möglicherweise gewisse Leistungen durch MEDmanagement nicht mehr erbracht werden dürfen oder gewisse Formalitäten eingehalten werden müssen, bevor Leistungen erbracht werden (z. B. Einholung einer Vorabgenehmigung) sowie während oder nach Beendigung des Auftragsverhältnisses (z. B. Offenlegung von Nichtprüfungshonoraren). (2) MEDmanagement wird zur Sicherung der Abschlussprüfer- Unabhängigkeit von MEDmanagement bzw. von mit MEDmanagement verbundenen Unternehmen keine Leistungen, mit denen eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit von MEDmanagement bzw. der Unabhängigkeit von mit MEDmanagement verbundenen Unternehmen als Abschlussprüfer oder eine Verletzung berufsrechtlicher Regeln oder interner oder externer Standards verbunden oder zu befürchten ist, erbringen. (3) Der Auftraggeber wird alle für die Bestimmung des Unabhängigkeitsstatus von MEDmanagement notwendigen Informationen (d. h. insbesondere, ob der Auftraggeber oder ein im Sinne der anwendbaren Unabhängigkeitsregelungen verbundenes Unternehmen des Auftraggebers ein Prüfklient eines anderen mit MEDmanagement verbundenen Unternehmens ist) bzw. Änderungen dieser umgehend an MEDmanagement mitteilen.