Software Lizenz Musterklauseln

Software Lizenz. Alle Rechte an der Software oder den technischen Lösungen, auf denen diese Anwendung basiert, bzw. die darin eingebettet, integriert oder damit verbunden sind, stehen ausschließlich dem Anbieter und/oder seinen Lizenzgebern zu. Unter der Bedingung, dass der Nutzer sich an diese AGB hält und ungeachtet etwaiger abweichender Bestimmungen dieser AGB, räumt der Anbieter dem Nutzer lediglich ein frei widerrufbares, einfaches, nicht unterlizenzierbares und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Software und/oder anderer in dem Dienst integrierter Lösungen im Rahmen und für die Zwecke der bestimmungsgemäßen Nutzung des angebotenen Dienstes ein. Nutzern wird insbesondere kein Recht zum Zugriff auf den Quellcode oder auf Nutzung oder Weitergabe des Quellcodes gewährt. Rechte an sämtlichen Verfahren, Algorithmen und technischen Lösungen, die in der Software und allen dazugehörigen Dokumentationen enthalten bzw. integriert sind, stehen ausschließlich dem Anbieter oder seinen Lizenzgebern zu. Alle Rechteeinräumungen und Lizenzerteilungen werden mit Beendigung der Vereinbarung – gleich aus welchem Grunde – automatisch hinfällig.
Software Lizenz. 1. Lizenzvergabe: Nach Bezahlung der Lizenzgebühren und Annahme dieses Vertrags durch den Lizenznehmer, erteilt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer eine beschränkte, persönliche, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz für die interne Nutzung und Installation der Software.
Software Lizenz. 1.1. Lizenzierte Software einschließlich nachfolgender neuerer Versionen sowie Teile davon und die zugehörigen Dokumentationen dürfen ausschließlich auf der Zentraleinheit verwendet werden, auf der sie erstmals installiert wurden. Die Software darf nur zu Sicherungszwecken und unter Einschluss des Schutzrechtsvermerkes der Originalkopie und nur zum Gebrauch auf dieser Zentraleinheit kopiert werden. Der Kunde schützt die Software vor dem Zutritt Dritter. Nicht als Dritte gelten Personen, die im Auftrag des Kunden sein Nutzungsrecht für ihn ausüben.
Software Lizenz. Sofern nicht eine gesonderte Lizenzvereinbarung geschlossen wurde, räumt GEHC dem Kunden an von GEHC gelieferter Software ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht ausschließlich im Objektcode-Format und ausschließlich für seine eigenen internen Geschäftszwecke ein. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software
Software Lizenz. 1. Anwendungsbereich / Vertragsgegenstand:
Software Lizenz. Alle Rechte an der Software oder den technischen Lösungen, auf denen diese Anwendung basiert, bzw. die darin eingebettet, integriert oder damit verbunden sind, stehen ausschließlich dem Anbieter und/oder seinen Lizenzgebern zu. Unter der Bedingung, dass der Nutzer sich an diese AGB hält und ungeachtet etwaiger abweichender Bestimmungen dieser AGB, räumt der Anbieter dem Nutzer lediglich ein frei widerrufbares, einfaches, nicht unterlizenzierbares und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Software und/oder anderer in dem Dienst integrierter Lösungen im Rahmen und für die Zwecke der bestimmungsgemäßen Nutzung des angebotenen Dienstes ein. Nutzern wird insbesondere kein Recht zum Zugriff auf den Quellcode oder auf Nutzung oder Weitergabe des Quellcodes gewährt. Rechte an sämtlichen Verfahren, Algorithmen und technischen Lösungen, die in der Software und allen dazugehörigen Dokumentationen enthalten bzw. integriert sind, stehen ausschließlich dem Anbieter oder seinen Lizenzgebern zu. Alle Rechteeinräumungen und Lizenzerteilungen werden mit Beendigung der Vereinbarung – gleich aus welchem Grunde – automatisch hinfällig. Unbeschadet des Vorstehenden dürfen Nutzer nach dieser Lizenz die Software auf der zulässigen Anzahl an Geräten herunterladen, installieren, ausführen und nutzen, sofern die Geräte gängigen und aktuellen Technologie- und Marktstandards entsprechen. Der Anbieter behält sich das Recht vor, Updates, Fehlerbehebungen und Weiterentwicklungen für diese Anwendung und/oder die damit verbundene Software herauszugeben. Unter Umständen sind Nutzer verpflichtet, solche Updates herunterladen und zu installieren, um diese Anwendung und/oder die zugehörige Software weiternutzen zu können. Um Zugang zu völlig neuen Versionen oder Releases der Software zu erhalten, müssen Nutzer jedoch möglicherweise eine separate Lizenz erwerben. Jeder Nutzer darf die Software nur auf einem Gerät herunterladen, installieren, ausführen und nutzen. Unbeschadet des Vorstehenden verpflichtet sich der Nutzer, jegliche Softwarekopie unverzüglich zu löschen, sobald die Lizenz, gemäß der die Software zur Verfügung gestellt wird, abläuft.
Software Lizenz. Software-Lizenz. Software, die von uns als Teil der Dienste zur Verfügung gestellt wird oder von Ihnen zur Erbringung der Dienste verwendet wird, unterliegt diesen Bedingungen und/oder den Bedingungen Dritter, es sei denn, es wird ein separater Madaster- Lizenzvertrag abgeschlossen.
Software Lizenz. 8.1 Software einschließlich nachfolgender „Updates” werden im Verhältnis der Vertragsparteien grundsätzlich als urheberrechtlich geschützt anerkannt. Der Vertragspartner erwirbt eine einfache Software‐Lizenz zu folgenden Bedingungen:
Software Lizenz. Für die Kommunikation im Rahmen des Electronic Banking über eine Datenkommunikationsleitung stellt die Bank ein Programm (nachstehend kurz “Programm”) zur Verarbeitung von Zahlungsaufträgen und Informationen, die über Datenkommunikationsleitung an Banken, die den vom Programm gebotenen Multibank-Status unterstützen, übertragen werden, zur Verfügung. Mit dem Kauf des Programms wird ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht am Programm und der zugehörigen Dokumentation erworben. Die vereinbarten Funktionsteile des Programms werden auf CD-ROM oder einem anderen elektronischen Medium zur Verfügung gestellt. Es dürfen nur die mit der Bank vereinbarten Programmfunktionen genutzt werden. Unter der Voraussetzung, dass dadurch die vereinbarten Funktionsteile und insbesondere die Multibankfähigkeit nicht beeinträchtigt werden, ist die Bank jederzeit berechtigt, neue Softwareversionen zum Programm anzuliefern. Die für die Inanspruchnahme der electronic-banking-Dienstleistungen einer anderen Bank unter Verwendung des Programms notwendige Vereinbarung ist mit der betreffenden Bank gesondert abzuschließen. Die Bank verpflichtet sich, während der hiermit zugesagten Gewährleistungsfrist von 24 Monaten ab Abschluss der Lizenzvereinbarung auftretende reproduzierbare Softwarefehler, die eine ordnungsgemäße Erteilung von Zahlungsaufträgen bzw. Abfrage von Kontoinformationen verhindern, so schnell wie möglich, entweder selbst oder durch geeignete Beauftragte, kostenlos zu beheben. Dies unter der Voraussetzung, dass der Software-Fehler der Bank innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich angezeigt wird. Der Anspruch auf Gewährleistung entfällt jedenfalls, wenn das Programm ohne ausdrückliche Zustimmung der Bank geändert wurde oder der Fehler auf mangelnde technische Mindestausstattung zurückzuführen ist. Das Programm darf Dritten, welche zur Verwendung nicht berechtigt sind, nicht zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung (ausgenommen die Herstellung einer Sicherungskopie zur Förderung der Betriebssicherheit) und die Weitergabe des Programms sind nicht zulässig.
Software Lizenz. Lizenzierte Software einschließlich nachfolgender neuer Versionen sowie Teile davon und die zugehörigen Dokumentationen dürfen ausschließlich auf der Zentraleinheit verwendet werden, auf der sie erstmals installiert wurden. Die Software darf nur zu Sicherungszwecken und unter Einschluss des Schutzrechtsvermerkes der Originalkopie und nur zum Gebrauch auf dieser Zentraleinheit kopiert werden. Der Kunde schützt die Software vor dem Zugriff Dritter. Nicht als Dritte gelten Personen, die im Auftrag des Kunden sein Nutzungsrecht für ihn ausüben. Alle Verwertungsrechte der Software verbleiben bei der S&T DEUTSCHLAND GMBH. Wenn der Kunde diesen Lizenzbestimmungen zuwider handelt, ist die S&T DEUTSCHLAND GMBH berechtigt, nach erfolgloser Abmahnung die Lizenz zu kündigen und die Rückgabe der Software sowie aller Teile und Kopien davon zu verlangen. Der Kunde hat eigenverantwortlich sicherzustellen, dass die Nutzung der Software zulässig ist und ggf. weiter vertrieben werden kann. Mit Lieferung der Software gilt die Lizenz als erteilt. Zugleich wird die jeweils gültige Lizenzgebühr fällig. Mit der Abnahme der Lieferung gelten die Softwarebedingungen als anerkannt. Die Überlassung von Quellenprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.