Common use of Software Clause in Contracts

Software. Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Software, gilt folgendes: 11.1 Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an den erworbenen Programmen ein einfaches Recht, die Software für eigene Zwecke zu nutzen. Der Kunde ist zur Weitergabe der vertragsgegenständlichen Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kunden. 11.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen. 11.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen. 11.4 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten. 11.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu. 11.6 Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen. 11.7 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind. 11.8 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes. 11.9 Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers. Wünscht der Kunde die Installation durch uns, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht. 11.10 ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten. 11.11 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Software. Ist Gegenstand Der Kunde hat das Recht, die Software im vertragsgemäßen Umfang (Anzahl der erworbenen Lizenzen, Dauer des Nutzungsrechts) zu nutzen. Die Software darf pro Lizenz nur durch eine Person genutzt werden (named user). Im Falle eines Vertrages die Überlassung von Software, gilt folgendes: 11.1 Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, erhält über eine On-Premises-Lösungen/ Netzwerkversion/Mehrfach-Lizenz ist der Kunde an den berechtigt, die Software durch eine der Anzahl der erworbenen Programmen ein einfaches RechtLizenzen entsprechenden Anzahl von Personen zu nutzen (named user). Der Kunde ist berechtigt, weitere Nutzer – ohne eine erworbene Lizenz – hinzuzufügen, dies jedoch unverzüglich der ITEXIA zu melden (xxxxxxx@xxxxxx.xxx). Die ITEXIA ist berechtig, die Nutzung von nicht erworbenen Lizenzen rück- wirkend dem Kunden in Rechnung zu stellen. Die Dauer des Nutzungsrechts bestimmt sich nach dem jeweiligen Auftrag. • Der Kunde ist berechtigt, die Software für eigene Zwecke zu nutzen; die unentgeltliche oder entgeltliche Nutzung der Software im Auftrag Dritter und die Weitergabe hieraus resultierender Recherche- bzw. Berechnungsergebnissen an Dritte ist nicht gestattet. • Der Kunde ist zur Weitergabe berechtigt, die Software auf die Festplatte zu installieren und zu nutzen sowie von der vertragsgegenständlichen Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigtCD-ROM, DVD oder dem Download eine Sicherungskopie zu fertigen, die aber nicht gleichzeitig neben der Originalversion genutzt werden darf. Der Kunde ist nicht berechtigt, Kopien der Software zu erstellen, sofern die Kopien nicht zu Datensicherungszwecken erfolgen und auch nur zu diesem Zwecke eingesetzt werden. Er darf ferner die Softwarebestandteile, mitgelieferte Bilder, das Handbuch, Begleittexte sowie die zur Software gehörige Dokumentation durch Fotokopieren oder Mikroverfilmen, elektronische Sicherung oder durch andere Verfahren nicht vervielfältigen, die Software für andere einzusetzen und/oder die zugehörige Dokumentation weder vertreiben, vermieten, Dritten Unterlizenzen hieran einräumen noch diese in anderer Weise Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kunden. 11.2 . Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen. 11.3 Zugangskennungen und/oder Passwörter für das Produkt, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, an Dritte weiterzugeben. Der Kunde ist nicht berechtigtbefugt, die Software und/oder die zugehörige Dokumentation ganz oder teilweise zu kopierenändern, Vervielfältigungsstücke zu verbreitenmodifizieren, die Software anzupassen oder zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigtdekompilieren, eine Sicherungskopie zu fertigen. 11.4 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen soweit es jeweils über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren EinsatzGrenzen der §§ 69d Abs. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten3, 69e UrhG hinausgeht. 11.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu. 11.6 Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen. 11.7 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind. 11.8 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes. 11.9 Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers. Wünscht der Kunde die Installation durch uns, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht. 11.10 ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten. 11.11 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.

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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions

Software. Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von 17.1 Software ist uns auf handelsüblichen Datenträgern in maschinenlesbarem Code einschließlich Benutzerdokumentation zu liefern. 17.2 Bei Software, gilt folgendes:die für uns individuell entwickelt wird, ist uns der Quellcode mit einer Herstellerdokumentation zu überlassen. 11.1 Sofern 17.3 Der Lieferant hat uns für die für uns entwickelte Software und der dazuge- hörigen Herstellerdokumentation und Teilen davon ein Nutzungsrecht ge- mäß 15 einzuräumen. Sollten dem Rechte Dritter entgegenstehen, werden der Lieferant und wir den Umfang unseres Nutzungsrechts in angemesse- ner Weise vertraglich vereinbaren. 17.4 Die Vervielfältigung, Bearbeitung oder sonstige Nutzung der für uns er- arbeiteten Leistungsergebnisse ist dem Lieferanten weder ganz noch in Teilen gestattet. 17.5 Dem Lieferanten ist es nicht individuell etwas anderes vereinbart istgestattet, erhält der Kunde an den erworbenen Programmen ein einfaches für uns erstelle Leistungsergebnisse ganz oder teilweise zu veröffentlichen. 17.6 Der Lieferant beschafft und gewährleistet uns das nicht ausschließliche übertragbare, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht, die gelieferte Software für eigene Zwecke die Integration in andere Produkte zu nutzennutzen und zu kopieren oder von verbundenen Unternehmen im Sinne von 20. Der Kunde ist zur Weitergabe der vertragsgegenständlichen Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung und von unseren Distributoren nutzen und kopieren zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kundenlassen. 11.2 Der Kunde ist 17.7 Soweit die Beschaffung und Gewährleistung eines in diesem Abschnitt ge- nannten Rechts rechtlich nicht berechtigtmöglich sein sollte, Unterlizenzen hat uns der Lieferant vor Vertragsschluss hierüber schriftlich zu erteileninformieren. Dabei hat der Lieferant auch die Gründe darzulegen, warum die Beschaffung und Gewährung des Rechts rechtlich nicht möglich ist. 11.3 17.8 Der Kunde ist Lieferant gewährleistet, dass kein Teil der an uns gelieferten Software zum Zeitpunkt der Lieferung ein Schadprogramm enthält, das vorgesehen und/oder geeignet ist, einen von uns nicht berechtigtautorisierten Zugang des Lie- feranten oder eines Dritten zu unserem Computersystem zu ermöglichen oder Software oder Dateien auf unseren Computersystemen ohne unsere Zustimmung zur lesen, die Software zu schreiben, zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreitenändern, die Software zu bearbeiten beschädi- gen oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen. 11.4 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten. 11.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze löschen oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu. 11.6 Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen. 11.7 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind. 11.8 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes. 11.9 Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers. Wünscht der Kunde die Installation durch uns, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß nicht autorisierte Vorgänge mit, an oder in unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbrachtComputersystemen auszulösen. 11.10 ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten. 11.11 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.

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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen

Software. Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung (1) Für im Lieferumfang enthaltene Software anderer Anbieter gelten deren Allgemeine Geschäftsbedingungen und Lizenzbedingungen vorrangig. Sollten diese dem Kunden nicht vorliegen, lassen wir sie ihm auf Anfrage zukommen. Ergänzend gelten unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen. (2) Soweit im Lieferumfang Software von Software, gilt folgendes: 11.1 Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart uns enthalten ist, erhält der Kunde an den erworbenen Programmen wird dem Kunden ein einfaches Rechtnichtausschließliches Recht eingeräumt, die Software für eigene Zwecke diese einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Kunde ist zur Weitergabe kann das Nutzungsrecht auf spätere Eigentümer oder Mieter des Liefergegenstandes übertra- gen. Im Falle einer Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte hat der vertragsgegenständlichen Kunde sicherzustellen, dass dem Dritten keine weitergehenden Nutzungs- rechte an der Software eingeräumt werden, als dem Kunden nach dem Liefervertrag zustehen, und dem Dritten mindestens die bezüglich der Software bestehenden Verpflichtungen aus dem Liefervertrag auferlegt werden. Hierbei darf der Kunde keine Kopien der Software zurückbehal- ten. (3) Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen. Des Weiteren darf der Kunde Hersteller- angaben nur mit nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigtverändern. (4) Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwareanbieter, es sei denn, dem Kunden werden aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften weitergehende Rechte eingeräumt. Insbesondere sind wir nicht zur Überlassung von Source Codes der Software verpflichtet. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. (5) Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung sind wir nicht verpflichtet, dem Kunden aktualisierte Versionen der Software auszuhändigen. (6) Als Sachmangel der Software gelten nur vom Kunden nachgewiesene und reproduzierbare Abweichungen von der Spezifikation. Ein Sachmangel liegt jedoch nicht vor, wenn er in der dem Kunden zuletzt überlassenen Version der Software nicht auftritt und deren Verwendung für den Kunden zumutbar ist. Mängelrügen des Kunden haben innerhalb 14 Kalendertagen nach Übergabe schriftlich zu erfolgen. Der Kunde ist Mangel und die entspre- chende Datenverarbeitungsumgebung sind darin möglichst genau zu beschreiben. (7) Mängelansprüche bei Software bestehen nicht - bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, - bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, - bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstehen, - bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, - für vom Kunden oder von Dritten vorgenommene Änderungen oder Erweiterungen und die daraus entstehenden Folgen, - dafür, dass sich die überlassene Software mit der vom Kunden verwendeten Datenverarbeitungsumgebung verträgt. (8) Weist die Software einen Sachmangel auf, sind wir berechtigt, diesen nach unserem freien Ermessen entweder durch Nachbesserung oder Er- satzlieferung zu beseitigen. (9) Wir werden als Ersatz einen neuen Ausgabestand (Update) oder eine neue Version (Upgrade) der Software überlassen, soweit bei uns vorhan- den oder mit zumutbarem Aufwand zu beschaffen. Bis zur Überlassung eines Updates bzw. Upgrades stellen wir dem Kunden eine Zwischenlö- sung zur Umgehung des Xxxxxxxxxxx bereit, soweit dies bei angemessenem Aufwand möglich ist und der Kunde wegen des Sachmangels un- aufschiebbare Aufgaben nicht mehr bearbeiten kann. Ist ein gelieferter Datenträger oder eine Dokumentation mangelhaft, so kann der Kunde nur verlangen, dass wir diese durch mangelfreie ersetzen. (10) Die Beseitigung des Sachmangels erfolgt nach unserer Xxxx beim Kunden oder bei uns. Wählen wir die Beseitigung beim Kunden, so hat der Kunde Hard- und Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung sowie sonstige Betriebszustände (einschließlich erforderlicher Rechenzeit) mit geeignetem Bedienungspersonal zur Verfügung zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kunden. 11.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen. 11.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen. 11.4 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten. 11.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu. 11.6 Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen. 11.7 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind. 11.8 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung uns die bei ihm vorhandenen zur Beseitigung des QuellcodesSachmangels benötigten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Auf unseren Wunsch wird der Kunde einen Fernwartungszugriff ermöglichen. 11.9 Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe (11) Unsere in diesem Abschnitt genannten Verpflichtungen sind für Software-Mängel abschließend. Sämtliche sonstigen Mängelrechte, Forderungen und Rechte des Programmdatenträgers. Wünscht der Kunde die Installation durch unsKunden auf Mängelbeseitigung, ist dies eine ZusatzleistungKaufpreisminderung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch Vertragsaufhebung, jegliche Haftungs- oder Schadenersatzansprüche ebenso wie alle weiteren vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche des Kunden gegen uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbrachtsind im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen. 11.10 ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten. 11.11 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.

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Samples: Sales Contracts

Software. Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Software, gilt folgendes: 11.1 10.1 Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an den erworbenen Programmen ein einfaches Recht, die Software für eigene Zwecke zu nutzen. Der Kunde ist zur Weitergabe der vertragsgegenständlichen vertrags- gegenständlichen Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kunden. 11.2 10.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen. 11.3 10.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen. 11.4 10.4 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten. 11.5 10.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu. 11.6 10.6 Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen. 11.7 10.7 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind. 11.8 10.8 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes. 11.9 10.9 Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des ProgrammdatenträgersProgrammdatenträgers oder nach unserer Xxxx durch Einräumung der Möglichkeit zum Download. Wünscht der Kunde die Installation durch uns, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht. 11.10 ist 10.10 Ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten. 11.11 10.11 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.. Stand: 01.2019 Seite 5 von 7

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Software. Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Software, gilt folgendes: 11.1 12.1 Sofern nicht individuell etwas anderes Anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an den erworbenen Programmen ein einfaches einfaches, nicht ausschließliches Recht, die Software für eigene Zwecke zu nutzen. Der Kunde ist zur Weitergabe der vertragsgegenständlichen Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kunden. Alle Rechte am Lizenzmaterial einschließlich aller vom Kunden hergestellten, vollständigen oder teilweisen Kopien des maschinenlesbaren Lizenzmaterials, auch wenn es bearbeitet, übersetzt oder unverändert oder bearbeitet mit anderen Programmen verbunden wurde, bleiben – unbeschadet des Eigentums des Kunden am Trägermaterial - beim Hersteller bzw. bei uns. 11.2 12.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen. 11.3 12.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen. 11.4 12.4 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten. 11.5 12.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu. 11.6 12.6 Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen. 11.7 12.7 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind. 11.8 12.8 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes. 11.9 12.9 Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des ProgrammdatenträgersProgrammdatenträgers oder des Lizenznachweises des Herstellers. Wünscht der Kunde die Installation durch uns, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht. 11.10 ist 12.10 Ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder SoftwareSoftware Dritter, ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten. 11.11 12.11 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann Dokumentationen können auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeutenvorliegen. Sie können auch in nicht gedruckter Form, sondern nur ausdruckbar vorhanden sein oder in Form einer Onlinehilfe (Wiki). Solche Onlinehilfen erläutern die Funktionalität häufig nur unvollständig. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzenübersetzen oder Programme oder Dokumentationen in irgendeiner Weise zu ergänzen. 12.12 Der Kunde ist ausschließlich selbst dafür verantwortlich, dass er die benötigte Anzahl von Lizenzen in seinem Betrieb besitzt. Auch bei langjähriger Geschäftsverbindung ist es uns nicht möglich, nachzuhalten, welche Änderungen an Arbeitsplätzen und Maschinen beim Kunden möglicherweise die Beschaffung neuer oder anderer Lizenzen notwendig macht. Dem Kunden wird daher empfohlen, regelmäßig eine Lizenzprüfung durchzuführen. Wir sind dem Kunden gegebenenfalls behilflich, einen geeigneten Anbieter für diese Dienstleistung zu finden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Software. Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung (1) Für im Lieferumfang enthaltene Software anderer Anbieter gelten deren Allgemeine Geschäftsbedingungen und Lizenzbedingungen vorrangig. Sollten diese dem Kunden nicht vorliegen, lassen wir sie ihm auf Anfrage zukommen. Ergänzend gelten unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen. (2) Soweit im Lieferumfang Software von Software, gilt folgendes: 11.1 Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart uns enthalten ist, erhält der Kunde an den erworbenen Programmen wird dem Kunden ein einfaches Rechtnichtausschließliches Recht eingeräumt, die Software für eigene Zwecke diese einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Kunde ist zur Weitergabe kann das Nutzungsrecht auf spätere Eigentümer oder Mieter des Liefergegenstandes übertragen. Im Falle einer Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte hat der vertragsgegenständlichen Kunde sicherzustellen, dass dem Dritten keine weitergehenden Nutzungsrechte an der Software eingeräumt werden, als dem Kunden nach dem Liefervertrag zustehen, und dem Dritten mindestens die bezüglich der Software bestehenden Verpflichtungen aus dem Liefervertrag auferlegt werden. Hierbei darf der Kunde keine Kopien der Software zurückbehalten. (3) Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen. Des Weiteren darf der Kunde Herstellerangaben nur mit nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigtverändern. (4) Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwareanbieter, es sei denn, dem Kunden werden aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften weitergehende Rechte eingeräumt. Insbesondere sind wir nicht zur Überlassung von Source Codes der Software verpflichtet. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. (5) Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung sind wir nicht verpflichtet, dem Kunden aktualisierte Versionen der Software auszuhändigen. (6) Als Sachmangel der Software gelten nur vom Kunden nachgewiesene und reproduzierbare Abweichungen von der Spezifikation. Ein Sachmangel liegt jedoch nicht vor, wenn er in der dem Kunden zuletzt überlassenen Version der Software nicht auftritt und deren Verwendung für den Kunden zumutbar ist. Mängelrügen des Kunden haben innerhalb einer Woche nach Übergabe schriftlich zu erfolgen. Der Kunde ist Mangel und die entsprechende Datenverarbeitungsumgebung sind darin möglichst genau zu beschreiben. (7) Mängelansprüche bei Software bestehen nicht • bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, • bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, • bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstehen, • bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, • für vom Kunden oder von Dritten vorgenommene Änderungen oder Erweiterungen und die daraus entstehenden Folgen, • dafür, dass sich die überlassene Software mit der vom Kunden verwendeten Datenverarbeitungsumgebung verträgt. (8) Weist die Software einen Sachmangel auf, sind wir berechtigt, diesen nach unserem freien Ermessen entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. (9) Wir werden als Ersatz einen neuen Ausgabestand (Update) oder eine neue Version (Upgrade) der Software überlassen, soweit bei uns vorhanden oder mit zumutbarem Aufwand zu beschaffen. Bis zur Überlassung eines Updates bzw. Upgrades stellen wir dem Kunden eine Zwischenlösung zur Umgehung des Sachmangels bereit, soweit dies bei angemessenem Aufwand möglich ist und der Kunde wegen des Sachmangels unaufschiebbare Aufgaben nicht mehr bearbeiten kann. Ist ein gelieferter Datenträger oder eine Dokumentation mangelhaft, so kann der Kunde nur verlangen, dass wir diese durch mangelfreie ersetzen. (10) Die Beseitigung des Sachmangels erfolgt nach unserer Xxxx beim Kunden oder bei uns. Wählen wir die Beseitigung beim Kunden, so hat der Kunde Hard- und Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung sowie sonstige Betriebszustände (einschließlich erforderlicher Rechenzeit) mit geeignetem Bedienungspersonal zur Verfügung zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kunden. 11.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen. 11.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen. 11.4 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten. 11.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu. 11.6 Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen. 11.7 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind. 11.8 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung uns die bei ihm vorhandenen zur Beseitigung des QuellcodesSachmangels benötigten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Auf unseren Wunsch wird der Kunde einen Fernwartungszugriff ermöglichen. 11.9 Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe (11) Unsere in diesem Abschnitt genannten Verpflichtungen sind für Softwaremängel abschließend. Sämtliche sonstigen Mängelrechte, Forderungen und Rechte des Programmdatenträgers. Wünscht der Kunde die Installation durch unsKunden auf Mängelbeseitigung, ist dies eine ZusatzleistungKaufpreisminderung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch Vertragsaufhebung, jegliche Haftungs- oder Schadenersatzansprüche ebenso wie alle weiteren vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche des Kunden gegen uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbrachtsind im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen. 11.10 ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten. 11.11 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.

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Samples: Sales Contracts

Software. Ist Gegenstand des Vertrages 3.1 Für die Überlassung Lieferung von Software einschließlich von Software, gilt folgendes:die als Teil eines Produkts zur Nutzung überlassen wird oder für Leistungen in Bezug auf Software gelten darüber hinaus die für die betreffende Software geltenden Lizenzbedingungen; diese können auf den in unserem Internetangebot unter xxx.xxxxxx.xx veröffentlichten Internetseiten des betreffenden Produkts eingesehen werden. Die für die jeweilige Software geltenden Lizenzbedingungen senden wir dem Besteller auf Wunsch auch gerne zu. 11.1 3.2 Sofern in den Lizenzbedingungen nichts anderes bestimmt ist, räumen wir dem Besteller das nicht individuell etwas ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizensierbare Recht ein, die betreffende Software zu dem vereinbarten Zweck zu nutzen. Das Nutzungsrecht gilt, sofern nichts anderes vereinbart ist, im Land des Lieferorts des Produkts. Das Nutzungsrecht ist zeitlich unbefristet. 3.3 Die Software wird in maschinenlesbarer Form überlassen. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht. 3.4 Der Besteller darf von der Software nur eine Vervielfältigung erstellen, die ausschließlich für Sicherungszwecke verwendet werden darf (Sicherungskopie). 3.5 Für Open Source Software gelten vorrangig vor den Bestimmungen dieser Ziffer 3. die Nutzungsbedingungen, denen die Open Source Software unterliegt. Wir werden dem Besteller den Quellcode nur insoweit herausgeben und zur Verfügung stellen, als die Nutzungsbedingungen der Open Source Software dies verlangen. Wir werden den Besteller auf das Vorhandensein und die Nutzungsbedingungen überlassener Open Source Software hinweisen sowie ihm die Nutzungsbedingungen zugänglich machen oder, soweit nach den Nutzungsbedingungen erforderlich, überlassen. Wir behalten uns vor, dem Besteller die uns für die Herausgabe des Quellcodes der Open Source Software entstehenden Kosten in angemessener Höhe zu berechnen. 3.6 Die Lieferung von Software bewirken wir nach unserer Xxxx entweder, indem wir dem Besteller eine Programmkopie der Software auf maschinenlesbarem Datenträger sowie die im Vertrag vereinbarte Anzahl der Exemplare der Bedienungsanleitung oder die Bedienungsanleitung in elektronischer Form überlassen oder die Software und die Bedienungsanleitung in elektronischer Form in einem Netz abrufbar bereitstellen und dies dem Besteller mitteilen. Im Falle der Überlassung der Bedienungsanleitung in elektronischer Form erhält der Kunde an den erworbenen Programmen Besteller die Bedienungsanleitung entweder auf dem selben Datenträger mit der Programmkopie der Software oder auf einem anderen Datenträger oder die Bedienungsanleitung wird in einem Netz abrufbar bereit gestellt und dies dem Besteller mitgeteilt. Bei der Bereitstellung zum Abruf über ein einfaches RechtNetz tragen wir die Kosten dafür, die Software abrufbar im Netz bereit zu stellen und der Besteller die Kosten für eigene Zwecke zu nutzen. Der Kunde ist zur Weitergabe der vertragsgegenständlichen Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kundenden Abruf. 11.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen. 11.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen. 11.4 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten. 11.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu. 11.6 Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen. 11.7 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind. 11.8 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes. 11.9 Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers. Wünscht der Kunde die Installation durch uns, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht. 11.10 ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten. 11.11 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.

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Samples: Liefer Und Leistungsbedingungen

Software. Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung Die geistigen Eigentumsrechte an individuell für den Kunden entwickelter Software gehen bei vollständiger Bezahlung auf den Kunden über. Die geistigen Eigentumsrechte an von Software, gilt folgendes: 11.1 Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an den erworbenen Programmen ein einfaches RechtSI entwickelten Bausteinen, die für die Software des Kunden verwendet werden ("SI-Bausteine"), verbleiben hingegen vollumfänglich bei SI, die dem Kunden für eigene Zwecke die SI-Bausteine ein kostenloses, zeitlich unbeschränktes, nicht ausschliess- liches und nicht übertragbares, unterlizenzierbares, weltwei- tes Lizenzrecht zu nutzenderen Nutzung einräumt. Der Kunde ist zur Weitergabe ge- währt SI für die individuell entwickelte Software eine kosten- lose, zeitlich unbeschränkte, nicht ausschliessliche und nicht übertragbare, unterlizenzierbare und weltweite Rücklizenz. Es steht SI frei, das im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Entwicklung der Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigtgewonnene Know-how beliebig weiter zu nut- zen sowie die Software weiter zu entwickeln. Der Kunde Die Rechte an Weiterentwicklungen, Anpassungen, Ergänzungen oder Än- derungen der individuell entwickelten Software verbleiben bei SI. SI ist nicht berechtigtverpflichtet, die Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kunden. 11.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen. 11.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist den Kunden diese Software- Entwicklungen bei Entstehung mitzuteilen und der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen. 11.4 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten. 11.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu. 11.6 Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen. 11.7 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind. 11.8 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes. 11.9 Wir liefern dieser Software-Entwick- lungen. Das geistige Eigentum an von SI entwickelter und an den Kunden lizenzierte Software ("Eigene Software") und damit verbundenes Know-how aller Art und die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des ProgrammdatenträgersNutzungsrechte da- ran gehören SI. Wünscht Ohne schriftliche Einwilligung von SI darf der Kunde diese nicht weiterentwickeln, anpassen, ergänzen, dekompilieren, dissasemblieren oder «Reverse Enginee- ring» vornehmen. Auch verbleiben das geistige Eigentum und die Installation durch unsNutzungsrechte an Eigene Software bei der SI oder ihren Lizenzgebern, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht. 11.10 ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, ist wenn der Kunde verpflichtetSoftware-Pro- gramme oder Know-how-Aufzeichnungen nachträglich wei- terentwickelt, sich über anpasst, ergänzt oder sonst wie ändert. Der Kunde hat auf allen Modifikationen und Kopien die Lizenzbestimmungen des Herstellers gleichen Schutzrechtsvermerke wie auf dem Original anzubringen. Der Kunde ist berechtigt, Software und Know-how im ver- traglichen Rahmen zu informieren nutzen; die wirtschaftliche Nutzung und diese zu beachtenWeitergabe an Dritte ist untersagt. 11.11 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Lieferbedingungen

Software. Ist Gegenstand des Vertrages Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, gelten für die Überlassung von Software, gilt folgendesSoftware folgende Regelungen: 11.1 Sofern 9.1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber mit der Bereitstellung von Software das unbefristete, unwiderrufliche, übertragbare, uneingeschränkte, weltweite, nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an den erworbenen Programmen ein einfaches Rechtausschließliche Recht ein, die Software für eigene Zwecke auf andere Weise zu nutzen, zu vertreiben, zu vermieten und zu vermarkten, einschließlich des Rechts, Tochtergesellschaften und Drittauftragnehmern Unterlizenzen zu gewähren. 9.2. Der Kunde ist zur Weitergabe Auftragnehmer garantiert die Verfügbarkeit der vertragsgegenständlichen Software-Wartungsservices für einen Zeitraum von 5 Jahren nach der letzten Bereitstellung der Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigtzu marktüblichen Konditionen. Der Kunde Auftraggeber ist nicht berechtigtverpflichtet, Wartungsservices zu bestellen. Sollte der Auftraggeber beschließen, solche Services zu bestellen, unterzeichnen die Parteien einen separaten Software- Wartungsvertrag. 9.3. In den ersten 12 Monaten nach Bereitstellung der Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung und vorbehaltlich der Unterzeichnung des entsprechenden Wartungsvertrags erbringt der Auftragnehmer die Wartung kostenfrei. Im Anschluss wird die Wartungsgebühr auf der Grundlage eines marktüblichen Prozentsatzes der Lizenzkosten berechnet. 9.4. Die Software-Wartung umfasst die Behebung von Softwaremängeln und die Bereitstellung regelmäßiger Updates und neuer Releases der Software und Dokumentation. 9.5. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die vertragsgemäße Nutzung der Soft- und Hardware keine IP- Rechte Dritter (insbesondere an Open Source Software) verletzt. 9.6. Bei Open Source-Softwarekomponenten hat der Auftragnehmer a. vor der entsprechenden Auftragsbestätigung eine Liste der Open Source Komponenten und aller in der Software enthaltenen anwendbaren Lizenzbedingungen zur Verfügung zu stellen, b. solche Open Source Komponenten zu ersetzen, auch die mit dem Nutzungsrecht des Auftraggebers gemäß diesen AGB-NPP im Widerspruch stehen und c. den Auftraggeber in die Lage zu versetzen, in Übereinstimmung mit allen relevanten Open-Source- Lizenzbedingungen zu handeln, insbesondere den Quellcode der Open-Source-Softwarekomponente bereitzustellen, falls dieser zusammen mit der Software offengelegt und verbreitet werden muss. 9.7. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass a. jegliche proprietäre Software des Auftraggebers, die in Verbindung mit der Software des Auftragnehmers verwendet wird, nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern irgendeinen Copyleft-Effekt einer solchen Open-Source-Software mit der Verpflichtung infiziert wird, den Quellcode einer proprietären Software des Kunden.Auftraggebers offenzulegen, 11.2 Der Kunde ist b. jegliche Open-Source-Lizenzbedingungen der Software nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen. 11.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten zur Offenlegung von Informationen über Autorisierungs- oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen. 11.4 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten. 11.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze kryptografische Schlüssel oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zuvertrauliche Informationen des Auftraggebers führen. 11.6 Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen. 11.7 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind. 11.8 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes. 11.9 Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers. Wünscht der Kunde die Installation durch uns, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht. 11.10 ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten. 11.11 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Beschaffung Von Nicht Produktionsmaterial

Software. Ist Gegenstand 9.1 INRADIOS räumt dem Kunden das nicht ausschließliche Recht ein, die vertragsgegenständlichen Computerprogramme und die da - zugehörige Dokumentation (Computerprogramme und dazugehörige Dokumentation gemeinsam „Software“) ausschließlich für den Be - trieb der dafür vorgesehenen oder mitgelieferten Hardware zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist auf den vereinbarten Zeitraum begrenzt, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung ist das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet. Das Nutzungsrecht an der Software umfasst insbe - sondere weder das Recht zur Übersetzung, Vermietung, Verleihung, Unterlizenzierung, noch das Recht zur Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe und Online-Zur-Verfügung-Stellung an Dritte außerhalb des Vertrages die Überlassung von SoftwareUnternehmens des Kunden. Ferner umfasst das Nutzungsrecht nicht das Recht zur Vervielfältigung, gilt folgendes: 11.1 Sofern soweit diese nicht individuell etwas anderes vereinbart für den Betrieb der dafür vorgesehenen oder mitgelieferten Hardware oder zur Anfertigung einer Sicherheitskopie erforderlich ist, erhält . Vorbehaltlich anderslautender zwingender gesetzlicher oder schriftlicher vertraglicher Regelungen ist der Kunde an den erworbenen Programmen ein einfaches Rechtnicht befugt, die Software für eigene Zwecke ganz oder teilweise zu nutzenbearbeiten, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder an - derweitig zur Erlangung des Quellcodes zurück zu entwickeln. 9.2 INRADIOS räumt dem Kunden das – bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufliche – Recht ein, das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht an der Software auf Dritte zu übertragen. Der Kunde ist zur Weitergabe darf das Nutzungsrecht an der vertragsgegenständlichen Software jedoch nur zusammen mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Kunde ist nicht berechtigtder Hardware, die er zusammen mit der Software von INRADIOS erworben hat oder für andere einzusetzen oder die die Software von INRADIOS vorgesehen ist, auf Dritte übertragen. In diesem Falle wird der Kunde dem Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellendie vorstehenden Verpflichtungen und Beschränkungen auferlegen. 9.3 Die Überlassung der Software erfolgt ausschließlich in maschinenlesbarer Form (object code) und ohne Quellcode (source code) und Quellcodedokumentation. 9.4 Alle sonstigen Rechte an der Software verbleiben bei INRADIOS. 9.5 Soweit dem Kunden Software überlassen wird, für die INRADIOS nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt und die keine Open Source Software ist (Fremdsoftware), gelten zusätzlich und vorrangig vor den Bestimmungen dieser Nr. 9, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des für das Verhältnis zwischen IN - RADIOS und dem Kunden. 11.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen. 11.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machenzwischen INRADIOS und ihrem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen. 11.4 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten. 11.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu. 11.6 Enthält der Falls und soweit dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen SoftwareOpen Source Software überlassen wird, gelten vorrangig vor den Bestimmungen dieser Nr. 9 die von der Nutzungsbedingungen, denen die Open Source Software unterliegt. INRADIOS überlässt dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst istzumindest auf Verlangen den Quellcode, darf soweit diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen. 11.7 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind. 11.8 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes. 11.9 Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers. Wünscht der Kunde die Installation durch uns, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch Nut - zungsbedingungen für die Einweisung in Open Source Software eine Herausgabe des Quellcodes verlangen. INRADIOS wird an geeigneter Stelle auf das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag Vorhandensein und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbrachtdie Nutzungsbedingungen überlassener Fremdsoftware einschließlich Open Source Software hinweisen sowie die Nutzungsbedingungen zugänglich machen. 11.10 ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten. 11.11 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Software. Ist Gegenstand des Vertrages 11.1 Beinhaltet der Vertrag zwischen uns und dem Kunden die Überlassung von SoftwareSoftware (Programm nebst Benutzerhandbuch), so räumen wir dem Kunden jeweils mit der Lieferung das nicht ausschließli- che, mit der Einschränkung der Ziffer 11.2 übertragbare, dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare, örtlich unbeschränkte, in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbare Recht ein, die Soft- ware zu nutzen, das heißt insbesondere dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzu- zeigen und ablaufen zu lassen. Dies gilt folgendes:auch, soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden. Eine weitergehende Rechteinräumung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. 11.1 Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, erhält 11.2 Macht der Kunde von seinem Recht zur Übertragung des Nutzungsrechts Gebrauch, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen bezüglich Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte dem Dritten aufzuerle- gen. Mit der Übertragung an den erworbenen Programmen ein einfaches Recht, die Software für eigene Zwecke zu nutzen. Der Dritten ist der Kunde ist nicht mehr zur Weitergabe der vertragsgegenständlichen Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Nutzung berechtigt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, eine Kopie ausschließlich für Prüfungszwecke zu behalten und zu nutzen. 11.3 Die Software ist rechtlich ggf. auch insoweit geschützt, als in der überlassenen Software Drittsoft- ware genutzt wird. Verletzt der Kunde schuldhaft Schutzrechte Dritter, so hat er uns von einer Inan- spruchnahme Dritter auf unsere Anforderung freizustellen. 11.4 Soweit nicht berechtigtausdrücklich vereinbart, schulden wir mit Ablieferung der Software nicht auch die Lieferung von Quelltexten der Software. 11.5 Der Kunde darf nur die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Die Kopien müssen, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original- Datenträgers versehen und sicher verwahrt werden. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Das Benutzerhandbuch darf nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden. Nicht mehr benötigte Kopien der Software sind unverzüglich zu löschen. 11.6 Der Kunde verpflichtet sich, die Software für nicht in eine andere einzusetzen Codeform zu bringen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellenVerände- rungen am Code vorzunehmen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kunden. 11.2 Der Kunde ist nicht berechtigtes sei denn, Unterlizenzen zu erteilen. 11.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten dass dies nach den vertraglichen oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen. 11.4 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten. 11.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu. 11.6 Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisengesetzlichen Vor- schriften zulässig. 11.7 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien Die Nutzungsrechte an der Software unsere Urheberrechtsvermerke gehen erst mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Preises auf den Kunden über. Zuvor hat der Kunde nur ein vorläufiges, schuldrechtliches und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sindinsoweit nach Zugang einer Mahnung mit angemessener Fristsetzung widerrufliches Nutzungsrecht. 11.8 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes. 11.9 Wir liefern können die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des ProgrammdatenträgersNutzungsrechte an der Software aus wichtigem Grund schriftlich widerrufen. Wünscht Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde die Installation durch uns, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch Vergütung für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag Software nicht oder nicht vollständig bezahlt hat, obwohl er zur Zahlung verpflichtet ist und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht. 11.10 ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten. 11.11 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzenMahnung der Widerruf mit angemessener Frist angedroht wurde.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Software. Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von SoftwareSoweit wir dem Auftraggeber Software überlassen, gilt folgendesFolgendes: 11.1 Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, erhält 1. Wir räumen dem Auftraggeber an der Kunde an den erworbenen Programmen überlassenen Software ein einfaches RechtNutzungsrecht gemäß § 31 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz ein. § 31 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz lautet: „Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk neben dem Urheber oder anderen Berechtigten auf die Software für eigene Zwecke ihm erlaubte Art zu nutzen.“ Wir bleiben bezüglich der Software jederzeit alleiniger Inhaber aller Immaterialgüterrechte. 2. Der Kunde Auftraggeber ist zur Weitergabe Nutzung der ihm überlassenen Software nur auf der vertragsgegenständlichen Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Ware berechtigt. 3. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kunden. 11.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen. 11.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen. 11.4 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten. 11.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu. 11.6 Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen. 11.7 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind. 11.8 Der Kunde Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms/Quellcodes. 11.9 Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers4. Wünscht der Kunde die Installation durch uns, Der Auftraggeber ist dies eine Zusatzleistungberechtigt, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch überlassene Software auf unbestimmte Zeit für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbrachtgesamte wirtschaftliche Lebensdauer der vertragsgegenständlichen Ware zu nutzen. 11.10 5. Der Auftraggeber ist Gegenstand unserer Leistung nicht berechtigt, sein Nutzungsrecht an Dritte zu übertragen, insbesondere ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Lieferung von fremder SoftwareSoftware und die dazugehörige Dokumentation zu vertreiben, zu vermieten, Dritten Unterlizenzen hieran einzuräumen oder diese in anderer Weise Dritten zur Verfügung zu stellen. Überträgt der Auftraggeber sein Unternehmen insgesamt auf einen Dritten, ist der Kunde Auftraggeber berechtigt, dem Dritten das eingeräumte Nutzungsrecht zu übertragen. Veräußert der Auftraggeber die Liefersache im normalen Geschäftsgang insgesamt an einen Dritten und ist dieser kein Wettbewerber unseres Unternehmens, sind wir verpflichtet, sich über auf entsprechende Anforderung einer Übertragung des eingeräumten Nutzungsrechts zuzustimmen, sofernwir nicht begründet darlegen, dass dadurch die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachtenGefahr besteht, dass Wettbewerberunseres Unternehmens Kenntnis von unserem geheimen Wissen (Geschäftsgeheimnisse) erhalten. 11.11 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden6. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeutenNutzungsrecht des Auftraggebers ist nicht ausschließlich. Wir sind berechtigt, einer unbeschränkt beliebigen Zahl anderer Kunden Nutzungsrechte jeglicher Art bezüglich der überlassenen Software einzuräumen. 7. Der Auftraggeber darf die überlassene Software keinem Dritten, ausgenommen seinen Mitarbeitern, auch nicht verpflichtetzeitweise und auch nicht unentgeltlich, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern zur Verfügung stellen oder zugänglich machen. 8. Der Auftraggeber darf Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke und Eigentumsangaben an der überlassenen Software in keiner Form verändern. 9. Der Auftraggeber darf keine Kopie der überlassenen Software herstellen, ausgenommen die deutsche Sprache zu übersetzenErstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, wenn dies für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. Die Sicherungskopie darf nicht gleichzeitig neben der Original-Software genutzt werden. 10. Der Auftraggeber darf die zur Software gehörige Dokumentation weder ganz noch teilweise durch Fotokopieren, Mikroverfilmen, elektronische Speicherung oder ein anderes Verfahren vervielfältigen.

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Samples: General Terms and Conditions

Software. Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von SoftwareSoweit wir dem Besteller Software überlassen, gilt folgendesFolgendes: 11.1 Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, erhält 1. Wir räumen dem Besteller an der Kunde an den erworbenen Programmen überlassenen Software ein einfaches RechtNutzungsrecht gemäß § 31 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz ein. § 31 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz lautet: „Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk neben dem Urheber oder anderen Berechtigten auf die Software für eigene Zwecke ihm erlaubte Art zu nutzen.“ Wir bleiben bezüglich der Software jederzeit alleiniger Inhaber aller Immaterialgüterrechte. 2. Der Kunde Besteller ist zur Weitergabe Nutzung der ihm überlassenen Software nur auf der vertragsgegenständlichen Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Ware berechtigt. 3. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kunden. 11.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen. 11.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen. 11.4 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten. 11.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu. 11.6 Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen. 11.7 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind. 11.8 Der Kunde Besteller hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms/Quellcodes. 11.9 Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers4. Wünscht der Kunde die Installation durch uns, Der Besteller ist dies eine Zusatzleistungberechtigt, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch überlassene Software auf unbestimmte Zeit für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbrachtgesamte wirtschaftliche Lebensdauer der vertragsgegenständlichen Ware zu nutzen. 11.10 5. Der Besteller ist Gegenstand unserer Leistung nicht berechtigt, sein Nutzungsrecht an Dritte zu übertragen, insbesondere ist der Besteller nicht berechtigt, die Lieferung von fremder SoftwareSoftware und die dazugehörige Dokumentation zu vertreiben, zu vermieten, Dritten Unterlizenzen hieran einzuräumen oder diese in anderer Weise Dritten zur Verfügung zu stellen. Überträgt der Besteller sein Unternehmen insgesamt auf einen Dritten, ist der Kunde Besteller berechtigt, dem Dritten das eingeräumte Nutzungsrecht zu übertragen. Veräußert der Besteller die Liefersache im normalen Geschäftsgang insgesamt an einen Dritten und ist dieser kein Wettbewerber unseres Unternehmens, sind wir verpflichtet, sich über auf entsprechende Anforderung einer Übertragung des eingeräumten Nutzungsrechts zuzustimmen, sofern wir nicht begründet darlegen, dass dadurch die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachtenGefahr besteht, dass Wettbewerberunseres Unternehmens Kenntnis von unserem geheimen Wissen (Geschäftsgeheimnisse) erhalten. 11.11 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden6. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeutenNutzungsrecht des Bestellers ist nicht ausschließlich. Wir sind berechtigt, einer unbeschränkt beliebigen Zahl anderer Kunden Nutzungsrechte jeglicher Art bezüglich der überlassenen Software einzuräumen. 7. Der Besteller darf die überlassene Software keinem Dritten, ausgenommen seinen Mitarbeitern, auch nicht verpflichtetzeitweise und auch nicht unentgeltlich, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern zur Verfügung stellen oder zugänglich machen. 8. Der Besteller darf Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke und Eigentumsangaben an der überlassenen Software in keiner Form verändern. 9. Der Besteller darf keine Kopie der überlassenen Software herstellen, ausgenommen die deutsche Sprache zu übersetzenErstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, wenn dies für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. Die Sicherungskopie darf nicht gleichzeitig neben der Original-Software genutzt werden. 10. Der Besteller darf die zur Software gehörige Dokumentation weder ganz noch teilweise durch Fotokopieren, Mikroverfilmen, elektronische Speicherung oder ein anderes Verfahren vervielfältigen.

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Samples: General Terms and Conditions

Software. Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Software, gilt folgendes: 11.1 Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an den erworbenen Programmen ein einfaches Recht, die Software für eigene Zwecke zu nutzen. Der Kunde ist zur Weitergabe der vertragsgegenständlichen Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kunden. 11.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen. 11.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen. 11.4 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten. 11.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu. 11.6 Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen. 11.7 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind. 11.8 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes. 11.9 Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers. Wünscht der Kunde die Installation durch uns, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht. 11.10 ist Ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten. 11.11 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Software. Ist Gegenstand des Vertrages die Programmierung und/oder Überlassung von Software, gilt folgendes: 11.1 9.1 Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an den dem erworbenen Programmen Programm ein einfaches Recht, die Software für eigene Zwecke zu nutzen. Der Kunde ist zur Weitergabe der vertragsgegenständlichen Software nur mit unserer vorherigen vor- herigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kunden. 11.2 9.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen. 11.3 9.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen. 11.4 9.4 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten. 11.5 9.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze Schutzrechte oder andere an- dere Rechte, stehen ausschließlich uns zu. 11.6 9.6 Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz Soft- warelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen be- schaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter nichtlizenzierter Software aufweisen. 11.7 9.7 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind. 11.8 9.8 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes; es sei denn dies wird ausdrücklich vereinbart. 11.9 9.9 Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des ProgrammdatenträgersProgrammdatenträgers oder im Wege der Downloa- dmöglichkeit. Wünscht der Kunde die Installation durch uns, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung Dienstleis- tung in Auftrag gegeben werden kann. Das Dies gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten ge- sonderten Auftrag und gesonderte gesonderter Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß gem. unseren jeweils je- weils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht. 11.10 ist 9.10 Ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, ist der Kunde dazu verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen Lizenzbestim- mungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten. 11.11 9.11 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt ge- stellt werden. Das Dies kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache oder in elektronischer Form bedeuten. Wir sind nicht verpflichtetver- pflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Software. Ist Gegenstand des Vertrages 11.1. Für die Überlassung von Software, die geistiges Eigentum von Dawico ist oder unter dessen Lizenzrecht fällt, gilt folgendes: 11.1 11.1.1. Sofern im Einzelvertrag nicht individuell etwas anderes vereinbart istanders vereinbart, erhält der Kunde Auftraggeber an den erworbenen Programmen ein einfaches Recht, die Software für eigene Zwecke zu nutzen. Der Kunde Auftraggeber ist zur Weitergabe der vertragsgegenständlichen Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen vorheriger schriftlicher Zustimmung von Dawico berechtigt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern Rechnern, die nicht Bestandteil des Kundengeltenden Einzelvertrages sind. 11.2 11.1.2. Der Kunde Auftraggeber ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen. 11.3 11.1.3. Der Kunde Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen. 11.4 11.1.4. Der Kunde Auftraggeber führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten. 11.5 11.1.5. Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze Schutz- oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns Dawico zu. 11.6 11.1.6. Enthält der dem Kunden Auftraggeber überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden Auftraggeber gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund mit einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden Auftraggeber zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen. 11.7 11.1.7. Der Kunde Auftraggeber wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software unsere die Dawico Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind. 11.8 Der Kunde hat keinen 11.1.8. Ein Anspruch auf Überlassung des QuellcodesQuellcodes besteht nicht. Dies bedarf einer gesonderten Vereinbarung. 11.9 Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers11.2. Wünscht der Kunde die Installation durch uns, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht. 11.10 ist Gegenstand unserer Leistung Für die Lieferung von fremder Software, die geistiges Eigentum Dritter ist, oder unter deren Lizenzrecht fällt, z.B. Microsoft Betriebssysteme oder Microsoft Office, gilt folgendes: 11.2.1. Der Auftraggeber ist der Kunde verpflichtet, sich über für die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachtenEinhaltung aller Lizenzrechtlichen Aspekte gegenüber dem jeweiligen Hersteller eigenverantwortlich (Lizenzmanagement). Dawico tritt in diesem Zusammenhang lediglich als Lieferant auf. 11.11 Dokumentationen11.2.2. Mit der Lieferung von Software oder Lizenzen durch Dawico an den Auftraggeber, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, besteht für diesen kein automatischer Anspruch auf die Durchführung eines wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzenimmer gearteten Lizenzmanagements durch Dawico.

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Samples: Besondere Geschäftsbedingungen

Software. Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Software, gilt folgendes: 11.1 Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an den erworbenen Programmen ein einfaches Recht, die Software für eigene Zwecke zu nutzen. Der Kunde ist zur Weitergabe der vertragsgegenständlichen Software nur mit unserer un- serer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kunden. 11.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen. 11.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen. 11.4 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten. 11.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu. 11.6 Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten ge- währten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen. 11.7 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind. 11.8 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes. 11.9 Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers. Wünscht der Kunde die Installation durch uns, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht. 11.10 ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen Lizenz- bestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten. 11.11 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen Doku- mentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Software. Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von (1) Sofern Software einschließlich ihrer Dokumentation („Software, gilt folgendes: 11.1 Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart “) Leistungsbestandteil ist, erhält so steht dem Kunden das zeitlich unbe- grenzte, nicht ausschließliche Recht zu, diese in unveränderter Form im Umfang der vereinbarten Nutzungsart auf den Geräten zu ver- wenden, für die sie bestimmt ist. Wenn sie für eine bestimmungsge- mäße Benutzung der Software einschließlich der Fehlerberichtigung notwendig sind, bedürfen folgende Handlungen (§ 69c Nr. 1 und 2 UrhG) unabhängig von der weiteren Ausgestaltung des Nutzungs- rechts nicht der Zustimmung des Rechteinhabers: die ganze oder teilweise, dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung insbe- sondere im Rahmen der Installation, des Ladens, Anzeigens, Ablau- fens der Software sowie die Übersetzung, die Bearbeitung, das Ar- rangement und andere Umarbeitungen der Software sowie die Ver- vielfältigung der erzielten Ergebnisse. (2) Im Übrigen erwirbt der Kunde an die Software als Werkstück im Sinn des Urheberrechts unter Geltung des Erschöpfungsgrundsatzes. (3) Falls und soweit dem Kunden Open Source Software („OSS“) über- lassen wird und sich das Urheberrecht mit der Überlassung des Werkstücks nicht erschöpft hat, so gelten zusätzlich und vorrangig vor den erworbenen Programmen ein einfaches RechtBestimmungen dieser Klausel die Nutzungsbedingungen, denen die OSS unterliegt. HARTING überlässt dem Kunden in die- sem Fall auf Verlangen den Quellcode, soweit die OSS- Nutzungs- bedingungen eine Herausgabe des Quellcodes vorsehen. HARTING wird in den Vertragsunterlagen auf das Vorhandensein und die Nut- zungsbedingungen überlassener Fremdsoftware und OSS hinwei- sen sowie die Nutzungsbedingungen auf Verlangen zugänglich ma- chen. Bei Verletzung dieser Nutzungsbedingungen durch den Kun- den ist neben XXXXXXX auch dessen Lizenzgeber berechtigt, die daraus entstehenden Ansprüche und Rechte im eigenen Namen gel- tend zu machen. (4) Der Kunde wird die Software sowie gegebenenfalls die Zugangsda- ten für eigene Zwecke den Onlinezugriff durch geeignete Maßnahmen vor dem Zu- griff durch unbefugte Dritte sichern. Insbesondere sind sämtliche Ko- pien der Vertragssoftware sowie die Zugangsdaten an einem ge- schützten Ort zu nutzenverwahren. Der Kunde ist zur Weitergabe der vertragsgegenständlichen Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung hat geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Viren und anderen destruktiven Daten zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kundentreffen. 11.2 Der Kunde ist nicht berechtigt(5) Hat HARTING Anlass davon auszugehen, Unterlizenzen zu erteilen. 11.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen. 11.4 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten. 11.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu. 11.6 Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen. 11.7 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind. 11.8 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes. 11.9 Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers. Wünscht dass der Kunde die Installation Soft- ware nicht vertragsgemäß nutzt, wird der Kunde einem von HART- ING bestimmten Dritten, welcher beruflich oder vertraglich zur Ver- schwiegenheit verpflichtet ist, ermöglichen, den rechtmäßigen Ein- satz der Vertragssoftware zu überprüfen. Hierzu wird der Kunde die erforderliche Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch unsden Dritten ermöglichen. Der Dritte wird darauf achten, ist dies dass der Geschäftsbetrieb des Kun- den durch seine Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird. Ergibt die Überprüfung eine ZusatzleistungÜberschreitung der erworbenen Li- zenzanzahl um mehr als 5% (fünf Prozent) oder eine anderweitige nicht-vertragsgemäße Nutzung, so trägt der Kunde die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für Kosten der Überprüfung, ansonsten trägt die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbrachtKosten HARTING. 11.10 ist Gegenstand unserer Leistung (6) Bei Mängeln an der Software gelten die Lieferung von fremder Software, ist Vorschriften gemäß der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren Zif- fern 14 und diese zu beachten15. 11.11 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.

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Samples: Sales Contracts

Software. Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Software, gilt folgendes: 11.1 Sofern 12.1 Für Software oder Computerprogramme räumt meo dem Auftraggeber hinsichtlich dieser unter Einhaltung der vertraglichen Bedingungen und Unterlagen (z.B. Bedienungsanleitung,..) ein nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an den erworbenen Programmen ein einfaches Recht, die Software für eigene Zwecke zu nutzen. Der Kunde ist zur Weitergabe der vertragsgegenständlichen Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Kunde ist übertragbares und nicht berechtigt, die Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kundenausschließliches Nutzungsrecht am vereinbarten Aufstellungsort ein. 11.2 Der Kunde 12.2 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von meo ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen. 11.3 Der Kunde ist der Auftraggeber – bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche - nicht berechtigt, die Software zu kopierenvervielfältigen, Vervielfältigungsstücke zu verbreitenändern, Dritten zugänglich zu machen oder zu anderen als den ausdrücklich vereinbarten Zwecken zu verwenden. Dies gilt insbesondere für den Source-Code. 12.3 Eine Gewährleistung hinsichtlich der Software besteht nur für die Übereinstimmung der Software mit den bei Vertragsabschluss vereinbarten Spezifikationen, sofern die Software gemäß den Installationserfordernissen eingesetzt und den jeweils geltenden Einsatzbedingungen entspricht. meo leistet keine Gewähr dafür, dass die Software einwandfrei beschaffen ist sowie ununterbrochen oder fehlerfrei funktioniert. Das Auftreten von Fehlern kann nicht ausgeschlossen werden. 12.4 Die Auswahl und Spezifikation der von meo angebotenen Software erfolgt durch den Auftraggeber, welcher dafür zu sorgen hat, dass diese mit den technischen Gegebenheiten vor Ort kompatibel sind. Der Auftraggeber ist für die Benutzung der Software und die damit erzielten Resultate verantwortlich. 12.5 Für individuell herzustellende Software ergeben sich die Leistungsmerkmale, speziellen Funktionen, Hard- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen und die Bedienung ausschließlich aus dem zwischen den Vertragsteilen schriftlich zu vereinbarenden Pflichtenheft. Die für die Herstellung von Individualsoftware erforderlichen Informationen hat der Auftraggeber vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen. 12.6 Die Erstellung von individueller Software ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die meo auf Basis der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen gegen Berechnung erstellt wird. Die Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und zu bestätigen. Nachfolgende Änderungen können zu zusätzlichen Kosten führen. 12.7 Die Abnahme von individueller Software durch den Auftraggeber ist innerhalb 4 Wochen ab Lieferdatum zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machenerfolgen. Als Ausnahme zum Kopierverbot Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen verstreichen, so gilt die gelieferte Software als abgenommen. Verwendet der Auftraggeber die Software im Echtbetrieb, gilt sie generell als abgenommen. Der Auftraggeber ist der Kunde nicht berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen. 11.4 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten. 11.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu. 11.6 Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen. 11.7 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien Abnahme der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sindwegen unwesentlicher Mängel zu verweigern. 11.8 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes. 11.9 Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers. Wünscht der Kunde die Installation durch uns, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht. 11.10 ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten. 11.11 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Software. Ist Gegenstand des Vertrages 12.1 Das Unternehmen erbringt vertragsmäßig auch die Überlassung Ge- stellung von Software, gilt folgendes:Softwareleistungen. 11.1 Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart 12.2 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, erhält der Kunde an den erworbenen Programmen wird dem Kunden ein einfaches Rechtnicht ausschließliches Recht einge- räumt, die gelieferte Software für eigene Zwecke einschließlich ihrer Do- kumentation bestimmungsgemäß zu nutzen. Der Kunde Um- fang der bestimmungsgemäßen Nutzung ergibt sich aus dem zu der jeweiligen Software gehörenden Da- tenblatt oder aus der zu der jeweiligen Software gehö- renden Betriebsanleitung. 12.3 Die Software wird zur Verwendung für ausschließli- chen jeweils den Zweck des Vertrages und für die Dauer des Vertrages überlassen; im Falle einer schuld- haften Verletzung dieser Verpflichtung sind wir be- rechtigt, eine angemessene Zusatzvergütung zu for- dern. Darüberhinausgehende Ansprüche bleiben un- berührt. 12.4 Die Vervielfältigung unserer Software ist zur Weitergabe der vertragsgegenständlichen Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigtfür den In-Haus-Gebrauch für Sicherungszwecke gestattet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern außer in den Fällen des Kunden. 11.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen. 11.3 Der Kunde ist Dekompilierens nicht berechtigt, die Software zu kopierenändern, Vervielfältigungsstücke zurück zu verbreitenentwi- ckeln, zu übersetzen oder Teile herauszulösen. Der Kunde darf alphanumerische und sonstige Kennungen von den Datenträgern nicht entfernen und hat sie auf jede Sicherungskopie unverändert zu übertragen. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbeson- dere Copyrightvermerke - nicht zu entfernen und nicht zu verändern. 12.5 Als Sachmangel der Software gelten nur von dem Kun- den nachgewiesene und reproduzierbare Abweichun- gen von der in dem Datenblatt oder der Bedienungs- anleitung abschließend enthaltenen Spezifikation. Ein Sachmangel liegt jedoch nicht vor, wenn er in der dem Kunden zuletzt überlassenen Version der Software nicht auftritt und deren Verwendung für den Kunden zumutbar ist. 12.6 Sachmängelansprüche bestehen nicht - bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachläs- siger Behandlung der Software entstehen, - bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Ein- flüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vo- rausgesetzt sind, - für von dem Kunden oder von Dritten vorgenom- mene Änderungen und die daraus entstehenden Folgen, - für von dem Kunden oder einem Dritten über eine von uns dafür vorgesehene Schnittstelle hinaus er- weiterte Software, - dafür, dass sich die Software mit der von dem Kun- den verwendeten Datenverarbeitungsumgebung verträgt. 12.7 Der Anspruch auf Nacherfüllung wird im Falle von Soft- ware - nach unserer Xxxx - wie folgt erfüllt: Wir liefern als Ersatz einen neuen Ausgabestand (Update) oder eine neue Version (Upgrade) der Software, soweit diese bei uns vorhanden oder mit zumutbarem Auf- wand beschaffbar sind. 12.8 Auf die Pflege und Anpassung der Software hat der Kunde nur Anspruch, wenn er mit uns einen Wartungs- vertrag geschlossen hat. 12.9 Soweit wir dem Kunden eine Software überlassen, für die wir nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzen (Fremdsoftware), gelten zusätzlich und vorrangig vor unseren Geschäftsbedingungen die zwischen uns und dem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen. Falls und soweit wir dem Kunden eine Open Source Software überlässt, gelten zusätzlich und vorrangig die Nutzungsbedingungen, denen die Open Source Soft- ware unterliegt. Wir werden in dem Datenblatt oder der Betriebsanleitung auf das Vorhandensein und die Nutzungsbedingungen überlassener Fremdsoftware und Open Source Software hinweisen sowie dem Kun- den die Nutzungsbedingungen auf Verlangen zugäng- lich machen. 12.10 Wir räumen dem Kunden das Recht ein, das Nutzungs- recht an der Software auf Dritte zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machenübertragen, soweit nach dem Vertragszweck notwendig. Als Ausnahme zum Kopierverbot Im Falle einer Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte hat der Kunde sicherzustellen, dem Dritten keine weiterge- henden Nutzungsrechte an der Software eingeräumt werden, und dem Dritten mindestens die bezüglich der Software bestehenden Verpflichtungen aus diesen Ge- schäftsbedingungen auferlegt werden. Im Falle einer Weitergabe darf der Kunde keine Kopien der Software zurückbehalten. 12.11 Zur Einräumung von Unterlizenzen ist der Kunde nicht berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen. 11.4 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten. 11.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu. 11.6 Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen. 11.7 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind. 11.8 12.12 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodesalle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden durch die Soft- ware zu verhindern oder zu begrenzen. Insbesondere hat der Kunde für die regelmäßige Sicherung von Pro- grammen und Daten zu sorgen. 11.9 Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers. Wünscht 12.13 Sofern der Kunde die Installation durch unsdiese Verpflichtung schuldhaft ver- letzt, ist dies eine Zusatzleistunghaften wir nicht für daraus entstehende Folgen, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch insbesondere nicht für die Einweisung in das ProgrammWiederbeschaffung verlore- ner oder beschädigter Daten oder Programme. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbrachtÄnderung der Beweislast ist mit der vorstehenden Re- gelung nicht verbunden. 11.10 ist Gegenstand 12.14 Sämtliche Urheber- und Schutzrechte verbleiben un- abhängig von der Lieferung an den Kunden bei uns. Der Nachbau einzelner unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachtenLieferteile oder Systeme bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. 11.11 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in 12.15 Im Übrigen gelten die deutsche Sprache zu übersetzenRegelungen dieser Geschäftsbe- dingungen entsprechend.

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Samples: Sales Contracts

Software. Ist Gegenstand des Vertrages (1) Bei der Lieferung von eigener oder lizenzierter Software Dritter nimmt der Kunde den Leistungsumfang, die Überlassung von Nutzungsbestimmungen und allfällige Lizenzregelungen dieser Software zur Kenntnis. Für vom Kunden aus dem Internet abgerufene Software, gilt folgendes:die von UPC nicht erstellt wurde, übernimmt UPC keine Haftung oder Gewährleistung. Jedenfalls hält der Kunde UPC vor Ansprüchen wegen Verletzung obiger Verpflichtungen des Kunden zur Gänze schad- und klaglos. 11.1 Sofern (2) Bei individuell von UPC erstellter Software ist der Leistungsumfang durch eine von beiden Vertragsparteien gegengezeichnete Leistungsbeschreibung (System- analyse) bestimmt. Die Rechte an den Programmen und der Dokumentation verbleiben zur Gänze bei UPC, sofern nicht individuell ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. (3) UPC übernimmt keine Gewähr dafür, erhält dass die geliefer- te Software allen Anforderungen des Kunden genügt, es sei denn dies wäre ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht worden, oder in der Kunde an den erworbenen vom Kunden getroffenen Auswahl mit anderen Programmen ein einfaches Rechtund unter allen Systemkonfigurationen zusammenarbeitet oder dass die Programme ununterbrochen und fehlerfrei laufen oder dass alle Softwarefehler behoben werden können. UPC übernimmt, die Software soweit dem zwingendes Recht nicht entge- gensteht, weiters keine Haftung für eigene eventuell entstehende Schäden durch eine dem Kunden für Implementierungen oder ähnliche Zwecke zu nutzenzur Verfügung gestellten Software, es sei denn es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von UPC vor. Der Kunde hat im Rahmen seiner Möglichkeiten jedenfalls an einer allfälligen Schadensvermeidung mitzu- wirken und ist zur selbst dafür verantwortlich, vor Installation sämtliche Programme und Daten auf einen externen Datenträger zu sichern. Bei Unternehmergeschäften ist die Gewährleistung jedenfalls auf reproduzierbare (lau- fend wiederholbare) Mängel in der Programmfunktion beschränkt. Allfällige Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern werden dadurch nicht berührt. (4) Die Weitergabe der vertragsgegenständlichen von Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellenan Dritte, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kundenderen kurz- fristige Überlassung, ist in jedem Fall ausgeschlossen. 11.2 Der Kunde ist (5) Wird von UPC gleichzeitig Hard- und Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Kunden nicht, auch hinsichtlich des Vertrages, der der Nutzung oder Lieferung der Hardware zugrunde liegt, sofort zurückzutreten. Dasselbe gilt hinsichtlich vereinbarter Dienstleistungen. Insbesondere berechtigen Mängel der gelieferten Hard- oder Software nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen. 11.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen. 11.4 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen sofortigen Rücktritt hinsichtlich des Vertrags über die Erbringung von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren EinsatzInternetdienstleistungen. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhaltenAll dies gilt nicht, falls unteil- bare Leistungen iSv § 918 Abs 2 ABGB vorliegen. 11.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu. 11.6 Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen. 11.7 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind. 11.8 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes. 11.9 Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers. Wünscht der Kunde die Installation durch uns, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht. 11.10 ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten. 11.11 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Software. Ist 2.1. Gegenstand des Vertrages dieser Lizenz ist die Überlassung von Software, gilt folgendes:die im Vertrag und in den Anhängen zu diesem Vertrag (z. b. in der Leistungsbeschreibung) beschrieben ist und die Bosch dem Kunden gegen Zahlung eines Entgelts überlässt (im Folgenden: „Software“). Die Software besteht aus dem ausführbaren Programmcode und der zugehörigen Dokumentation in elektronischer Form. 11.1 Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, erhält 2.2. Die Software kann OSS enthalten. Die in der Software enthaltene OSS unterliegt OSS-Lizenzen. Gemäß diesen OSS-Lizenzen muss Bosch deren Bedingungen an den Kunden weitergeben und der Kunde an den erworbenen Programmen ein einfaches Rechthat diese Bedingungen einzuhalten und die betreffenden Pflichten zu erfüllen, wenn er die OSS in einer anderen Art und Weise nutzt, als sie lediglich zu installieren und intern auf Ihren Maschinen ablaufen zu lassen, beispielsweise dadurch, dass er über die Software weiter verfügt, wie durch den Vertrieb, Verkauf oder durch andere Weitergabe an Dritte. Die Rechte gemäß den OSS-Lizenzen werden dem Kunden eingeräumt, und falls der Kunde ein Exemplar des Produkts an Dritte weitergibt, gelten die Bedingungen der jeweiligen OSS-Lizenzen für eigene Zwecke zu nutzenden Software Lizenzbedingungen Vertrieb etwa darin enthaltener OSS (in manchen Fällen räumt die OSS-Lizenz dem Dritten eine direkte Lizenz vom Autor/Lizenzgeber der OSS ein). Bei vielen OSS-Lizenzen kann Bosch dem Kunden diese Rechte nicht selbst einräumen, und Bosch kann diese Rechte auch nicht für den Kunden erlangen. Der Kunde ist muss, sei es ausdrücklich oder konkludent durch Vervielfältigen, Ver- ändern oder Verbreiten der OSS, die anwendbaren OSS- Lizenzen akzeptieren und die Verantwortung dafür über- nehmen, dass er die anwendbaren OSS-Lizenzen beach- tet. Außerdem muss der Kunde zustimmen, dass Updates oder neue Versionen der Produktsoftware andere oder zu- sätzliche OSS oder Änderungen bei den OSS-Lizenzen ent- halten können. BOSCH wird dem Kunden bei der Liefe- rung der Updates über diese Tatsache sowie gegebenen- falls über zusätzliche oder geänderte OSS-Lizenzen infor- mieren. Bosch wird dem Kunden die OSS-Komponenten einschließlich der zugehörigen OSS Lizenzen, die in der Software genutzt werden, auf Anfrage des Kunden zur Weitergabe Ver- fügung stellen. Für den Fall, dass der vertragsgegenständlichen Kunde Bosch Soft- ware zur Integration in die Arbeitsergebnisse zur Verfü- gung stellt, gestattet der Kunde Bosch hiermit, die Soft- ware zu analysieren, um den darin enthaltenen OSS-Inhalt zu überprüfen. Dies schmälert jedoch nicht die Verantwor- tung des Kunden, Bosch das gesamte Material gemäß den für die Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigtgeltenden OSS-Lizenzen zur Verfügung zu stellen. 2.3. Bosch wird dem Kunden die notwendigen Anmeldeinfor- mationen (URL, Benutzer-IDs und die Anzahl der Benutzerpasswörter, die für den Zugriff auf die Software erforderlich sind) die für den Zugang zu und für die Nutzung der Software erforderlich sind, zur Verfügung stellen. Der Kunde muss die Benutzerpasswörter unverzüglich in Benutzerpasswörter ändern, die je nach Einzelfall, nur der Kunde bzw. der Nutzer des Kunden kennt und diese vertraulich behandeln. Bosch ist für Konsequenzen eines Missbrauchs der Benutzerpasswör- ter nicht verantwortlich. 2.4. Sofern mit der Software auch Softwareprodukte von Drittanbietern bereitgestellt werden, dürfen diese ausschließlich in Verbindung mit der Software genutzt werden. 2.5. Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellentechnisch gegen eine unberechtigte Nutzung abzusichern, auch nicht z.B. durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kunden. 11.2 Programmsperren. Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen. 11.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen. 11.4 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten. 11.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu. 11.6 Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen. 11.7 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien derartige Schutzvor- kehrungen der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzwnicht entfernen oder umgehen. belassen, wie sie in der Originalversion Zur Aktivierung der Software festgelegt sindnach Installation und bei einem Wechsel der Soft- und Hardwareumgebung kann die Beantragung eines Lizenzschlüssels erforderlich sein. 11.8 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes. 11.9 Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers. Wünscht der Kunde die Installation durch uns, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht. 11.10 ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten. 11.11 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.

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Samples: Software License Agreement

Software. Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung 8.1 Wenn der Kunde Software oder Firmware (im Folgenden „Software“) von Software, gilt folgendes: 11.1 Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart istYacoub kauft, erhält der Kunde an den erworbenen Programmen ein einfaches er das unwiderrufliche, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, räumlich unbegrenzte Recht, die Software für eigene Zwecke und Firmware in Übereinstimmung mit dem vertraglichen Zweck zu nutzen. Der Kunde ist zur Weitergabe der vertragsgegenständlichen Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Kunde ist nicht berechtigt, vorausgesetzt, die Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellenFirmware bleibt unverändert, auch nicht durch Nutzung wird im Rahmen der vereinbarten Performanceparameter verwendet und auf eigenen Rechnern des Kunden. 11.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen. 11.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, dem vereinbarten Equipment. Darüber hinaus finden die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen§§ 69c ff. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen. 11.4 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten. 11.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu. 11.6 Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen istUrhG Anwendung. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisenbeinhalten Drittkomponenten, die als solche gekennzeichnet werden. 11.7 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind. 11.8 8.2 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes. 11.9 Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers. Wünscht der Kunde die Installation durch uns, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kannQuellcodes oder irgendwelcher Rechte am Quellcode. Das gilt auch nicht für Komponenten von Dritten, die Einweisung in das Programmunter Open Source- Lizenzen lizenziert sind. Eine solche Soweit einschlägig, wird durch uns gegen gesonderten Auftrag Yacoub eine Liste solcher Komponenten und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten der anwendbaren Lizenzen zur Verfügung stellen und Spesen erbrachtwird sich an alle Lizenzanforderungen halten. 11.10 8.3 Yacoub gewährleistet, dass die Software frei von Rechten Dritter ist Gegenstand unserer Leistung und für den vertraglichen Zweck geeignet. Für den Fall, dass ein Gericht feststellt, dass die Lieferung von fremder SoftwareSoftware oder ein Teil der Software Rechte Dritter verletzt oder die weitere Benutzung, der weitere Verkauf oder die anderweitige Verbreitung gerichtlich untersagt werden, wird Yacoub auf eigene Kosten entweder: a) Die rechtsverletzende Software durch nicht rechtsverletzende Software und Dokumentation mit vergleichbarer Funktion und Funktionsweise ersetzen; oder b) Die Software so ändern, dass sie nicht mehr rechtsverletzend ist, ohne dass die Funktion oder Funktionsweise beeinträchtigt werden. Weitere Schadensersatzansprüche richten sich nach Ziffer IX unten. Ziffer VII bleibt unberührt. 8.4 Von Zeit zu Zeit wird Yacoub Updates und Upgrades zur Verfügung stellen. Der Kunde ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers solche Updates und/oder Upgrades zu informieren und installieren, wenn diese zu beachten. 11.11 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Wir sind Andernfalls übernimmt Xxxxxx keine Haftung für Schäden, die deswegen entstehen, weil Updates und/oder Upgrades nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzenoder nicht rechtzeitig installiert wurden durch den Kunden.

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Samples: Standard Terms and Conditions

Software. Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung 1. Für im Lieferumfang enthaltene Software anderer Anbieter gelten deren Allgemeine Geschäftsbedingungen und Lizenzbedingungen vorrangig. Sollten diese dem Kunden nicht vorliegen, lässt IMA SCHELLING diese auf Anfrage dem Kunden zukommen. Ergänzend gelten diese Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen. 2. Soweit im Lieferumfang Software von Software, gilt folgendes: 11.1 Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart IMA SCHELLING enthalten ist, erhält der Kunde an den erworbenen Programmen wird dem Kunden ein einfaches Rechtnichtausschließliches Recht eingeräumt, die Software für eigene Zwecke diese einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Der Kunde Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist zur Weitergabe der vertragsgegenständlichen Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigtuntersagt. Der Kunde kann das Nutzungsrecht auf spätere Eigentümer oder Mieter des Liefergegenstandes übertragen. Im Falle einer Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte hat der Kunde sicherzustellen, dass dem Dritten keine weitergehenden Nutzungsrechte an der Software eingeräumt werden, als dem Kunden nach dem Liefervertrag zustehen, und dem Dritten mindestens die bezüglich der Software bestehenden Verpflichtungen aus dem Liefervertrag auferlegt werden. Hierbei darf der Kunde keine Kopien der Software zurückbehalten. 3. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere die Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen. Des Weiteren darf der Kunde Herstellerangaben nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung seitens IMA SCHELLING verändern. 4. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei IMA SCHELLING bzw. beim Softwareanbieter, es sei denn, dem Kunden werden aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften weitergehende Rechte eingeräumt. Insbesondere ist IMA SCHELLING nicht zur Überlassung von Source Codes der Software verpflichtet. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht berechtigt, die Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kundenzulässig. 11.2 Der Kunde 5. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung ist IMA XXXXXXXXX nicht berechtigtverpflichtet, Unterlizenzen zu erteilendem Kunden aktualisierte Versionen der Software auszuhändigen. 11.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen6. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist Xxxxxxxxxx der Kunde berechtigtSoftware gelten nur vom Kunden nachgewiesene und reproduzierbare Abweichungen von der Spezifikation. Ein Sachmangel liegt jedoch nicht vor, eine Sicherungskopie zu fertigen. 11.4 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten. 11.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu. 11.6 Enthält wenn er in der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von zuletzt überlassenen Version der dem Software nicht auftritt und deren Verwendung für den Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen zumutbar ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisenMängelrügen des Kunden haben innerhalb einer Woche nach Übergabe schriftlich zu erfolgen. Der Mangel und die entsprechende Datenverarbeitungsumgebung sind darin möglichst genau zu beschreiben. 11.7 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind. 11.8 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes. 11.9 Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers. Wünscht der Kunde die Installation durch uns, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht. 11.10 ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten. 11.11 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Verkaufsbedingungen

Software. Ist Gegenstand (a) Der Verkäufer ist der ausschließliche und uneingeschränkte Vollstrecker aller Eigentums- und, soweit gesetzlich zulässig, Persönlichkeitsrechte an der Software als urheberrechtliches Werk im Sinne des Vertrages Urheberrechtsgesetzes. (b) Alle Rechte des Verkäufers (sowohl Eigentumsrechte als auch persönliche Rechte) an der Software verbleiben beim Verkäufer. Der Verkäufer gewährt dem Kunden oder dem Benutzer keinerlei Rechte oder Zugriff auf die Überlassung von SoftwareSoftware im Rahmen der Vereinbarung, gilt folgendes: 11.1 Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart mit Ausnahme des Zugriffs, der für den Betrieb des Pealock-Schlosses erforderlich ist. Zu diesem Zweck gewährt der Verkäufer dem Abonnenten oder jedem Benutzer des Pealock-Schlosses eine nicht-exklusive, erhält der Kunde an den erworbenen Programmen ein einfaches Recht, weltweite Lizenz für die Software für eigene Zwecke zu nutzendie Dauer des Eigentums des Benutzers am Pealock-Schloss. Um Zweifel auszuschließen, wird bei der Übertragung des Eigentums an dem Pealock-Schloss die Lizenz für die Software gemäß diesem Absatz in gleichem Umfang auf den neuen Eigentümer oder Benutzer des Pealock-Schlosses ausgedehnt. Der Kunde Preis für die gemäß diesem Absatz gewährte Lizenz ist zur Weitergabe im Kaufpreis enthalten. (c) Der Abonnent und der vertragsgegenständlichen Benutzer dürfen das Pealock-Schloss und die Software nur in Übereinstimmung mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Kunde ist dem Vertrag, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den Anweisungen des Verkäufers oder für andere Zwecke als den Betrieb und die Nutzung der Funktionen des Pealock-Schlosses verwenden, einschließlich, aber nicht berechtigtbeschränkt auf das Untersuchen, Rekonstruieren oder Testen zum Zweck der Erlangung des Know-hows oder der Geschäftsgeheimnisse des Verkäufers, die darin enthalten sind, oder das Analysieren des Quellcodes der Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellenZwecke als die, die gemäß Abschnitt 66 des Urheberrechtsgesetzes erlaubt sind. Die Erlaubnis an Dritte, solche Handlungen vorzunehmen, auch wenn dies nicht beabsichtigt ist, wird als Verstoß gegen diese Verpflichtung durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kundenden Abonnenten oder Nutzer angesehen. 11.2 (d) Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen. 11.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen. 11.4 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen Abonnent muss den Nutzer über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung Einzelheiten des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten. 11.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu. 11.6 Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen. 11.7 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien Urheberrechts des Verkäufers an der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in die Rechte und Pflichten des Nutzers bei der Weise anbringen bzw. belassenVerwendung des Pealock-Schlosses, wie sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dargelegt, als Teil der Originalversion Erfüllung der Software festgelegt sindInformationspflicht informieren. 11.8 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes. 11.9 Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers. Wünscht der Kunde die Installation durch uns, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht. 11.10 ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten. 11.11 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Software. Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung 9.1 Die Nutzung von Software, gilt folgendes: 11.1 Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart die separat geliefert wird oder die in gelieferten Waren installiert ist, erhält unterliegt diesen AGB, sofern nicht der Kunde Software ein separater Software-Lizenzvertrag beigefügt ist. 9.2 Unter der Bedingung der Einhaltung dieser AGB durch den Käufer räumt Novar dem Käufer ein persönliches, beschränktes, nicht exklusives Nutzungsrecht am Objektcode der Software ausschließlich für interne Zwecke des Käufers ein. Die Lizenz ist auf die jeweiligen Waren beschränkt, die in der Bestellung des Käufers, Angebot oder Auftragsbestätigung aufgeführt sind. Es ist keine andere Nutzung gestattet. 9.3 Novar behält (oder gegebenenfalls Novars Lieferanten behalten) alle Rechte und das Eigentum an den erworbenen Programmen ein einfaches Rechtsämtlicher gelieferter Software. Software beinhaltet stets vertrauliche und proprietäre Informationen und Novars Eigentum hieran umfasst unter anderem alle Rechte an Patenten, Marken und Geschäftsgeheimnissen. 9.4 Der Käufer wird nicht versuchen, die Software für eigene Zwecke ohne schriftliche Zustimmung von Novar zu nutzenübertragen, unterzulizenzieren oder die Software weiterzugeben, sofern dies hierin nicht ausdrücklich gestattet ist. Der Kunde ist zur Weitergabe der vertragsgegenständlichen Käufer wird diese Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung vervielfältigen, soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung notwendig ist. Der Käufer darf Sicherheitskopien nur im notwendigen Umfang anfertigen. Der Käufer wird diese Software auch nicht veröffentlichen, verteilen oder sonst wie Dritten zugänglich machen (sofern Novar dies nicht schriftlich genehmigt) oder eine unautorisierte Nutzung der Software gestatten. Der Käufer ist zu einer Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69 e UrhG berechtigt. Der Kunde Käufer ist nicht zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen nur im Rahmen des § 69 c Nr. 2 UrhG berechtigt. 9.5 Novar kann diese Lizenz kündigen, die Software wenn der Käufer wesentliche Bestimmungen dieser AGB verletzt. Die Lizenz für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kunden. 11.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen. 11.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen. 11.4 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten. 11.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu. 11.6 Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die als Teil von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst istWaren geliefert wird, darf diese Software auf Dritte nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt im Rahmen des Weiterverkaufes übertragen werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen. 11.7 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind. 11.8 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes. 11.9 Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers. Wünscht der Kunde die Installation durch uns, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht. 11.10 ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten. 11.11 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Software. Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Software9.1 PWS gewährt Xxxxxx das einfache, gilt folgendes: 11.1 Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an den erworbenen Programmen ein einfaches ausschließ- liche und persönliche Recht, die Software für eigene Zwecke zu nutzenim vereinbarten Umfang und an den vereinbarten Orten anzuwenden. Der Kunde ist zur Weitergabe der vertragsgegenständlichen Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Kunde ist nicht berechtigtbefugt, die Software für auf andere einzusetzen Computer in seiner Firma zu übertragen unter der Voraussetzung, dass die Software immer nur auf der vereinbarten Anzahl Computer und im vereinbarten Umfang genutzt wird; an- sonsten sind weitere Lizenzen bei PWS zu erwerben. Alle dem Lizenznehmer eingeräumten Nutzungsrechte wer- den erst durch vollständige Bezahlung wirksam. 9.2 Der Kunde kann eine Sicherungskopie anfertigen, so- fern diese mit unserem Urheberrecht gekennzeichnet wird. Er gewährleistet, dass weder Software noch Doku- mentationen vervielfältigt oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kundenzugänglich werden. 11.2 Der Kunde 9.3 Dem Kunden ist nicht berechtigtes untersagt, Unterlizenzen Programme und Do- kumentationen zu erteilenverändern, zu vervielfältigen oder an Dritte weiterzugeben. 11.3 Der Kunde ist nicht berechtigt9.4 Dateibeschreibungen etc. dürfen nur vorübergehend, zur Realisierung der Übernahme von Daten in ein weiter- verarbeitendes System, an Dritte, die im Auftrag und auf Rechnung des Kunden tätig werden, weitergegeben wer- den. Die Einhaltung der PWS Geschäftsbedingungen durch Dritte ist durch den Kunden zu gewährleisten. 9.5 Die Software zu kopierenist nach dem neuesten Stand der Tech- nik erstellt. Treten dennoch Unstimmigkeiten auf, Vervielfältigungsstücke zu verbreitenhat der Kunde zur Behebung erforderliche Unterlagen bereitzu- stellen. PWS leistet keine Gewähr für Funktionen, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigenüber die vorhandene Dokumentation hinausgehen. 11.4 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung 9.6 Das Recht des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten. 11.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu. 11.6 Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen. 11.7 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzwer- lischt automatisch, wenn Rechte von PWS verletzt wer- den. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind. 11.8 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes. 11.9 Wir liefern Endet die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers. Wünscht der Kunde die Installation durch uns, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht. 11.10 ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder SoftwareNutzung, ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren den Original-Datenträger, eventuell vorhandene Kopien und diese zu beachtenschriftliche Dokumentationen etc. an PWS zurückzuge- ben. 11.11 Dokumentationen9.7 Verletzt der Kunde die Bedingungen zur Nutzung der Software, insbesondere ist PWS berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von Fremdanbietern, werden in € 10.000 - mindestens aber das Doppelte der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt regulä- ren Lizenzgebühren - zu verlangen. Dieses Recht kann seitens PWS abgetreten werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Software. Ist 2.1. Gegenstand des Vertrages dieser Testlizenz ist die Software, die im Vertrag und in den Anhängen zu diesem Vertrag (z. b. in der Leistungsbeschreibung) beschrieben ist und die Bosch dem Kunden unentgeltlich, zeitlich befristet aus- schließlich zu Testzwecken überlässt (im Folgenden: „Software“). Die Software besteht aus dem ausführbaren Programmcode und der zugehörigen Dokumentation in elektronischer Form. 2.2. Die Software kann OSS enthalten. Die in der Software enthaltene OSS unterliegt OSS-Lizenzen. Gemäß diesen OSS-Lizenzen muss Bosch deren Bedingungen an den Kunden weitergeben und der Kunde hat diese Bedingungen einzuhalten und die betreffenden Pflichten zu erfüllen, wenn er die OSS in einer anderen Art und Weise nutzt, als sie lediglich zu installieren und intern auf Ihren Maschinen ablaufen zu lassen, beispielsweise dadurch, dass er über die Software weiter verfügt, wie durch den Vertrieb, Verkauf oder durch andere Weitergabe an Dritte. Die Rechte gemäß den OSS-Lizenzen werden dem Kunden eingeräumt, und falls der Kunde ein Software Lizenzbedingungen für die kostenlose Überlassung von SoftwareSoftware zu zeitlich begrenzten Testzwecken Exemplar des Produkts an Dritte weitergibt, gilt folgendes: 11.1 Sofern gelten die Bedingungen der jeweiligen OSS-Lizenzen für den Vertrieb etwa darin enthaltener OSS (in manchen Fällen räumt die OSS-Lizenz dem Dritten eine direkte Lizenz vom Autor/Lizenzgeber der OSS ein). Bei vielen OSS-Lizenzen kann Bosch dem Kunden diese Rechte nicht individuell etwas anderes vereinbart istselbst einräumen, erhält und Bosch kann diese Rechte auch nicht für den Kunden erlangen. Der Kunde muss, sei es ausdrück- lich oder konkludent durch Vervielfältigen, Verändern oder Verbreiten der OSS, die anwendbaren OSS-Lizenzen akzeptieren und die Verantwortung dafür übernehmen, dass er diese beachtet. Außerdem muss der Kunde an zu- stimmen, dass Updates oder neue Versionen der Pro- duktsoftware andere oder zusätzliche OSS oder Änderun- gen bei den erworbenen Programmen ein einfaches RechtOSS-Lizenzen enthalten können. BOSCH wird bei der Lieferung der Updates über diese Tatsache sowie gegebenenfalls über zusätzliche oder geänderte OSS-Li- zenzen informieren. Bosch wird dem Kunden die OSS- Komponenten einschließlich der zugehörigen OSS Lizenzen, die in der Software genutzt werden, auf Anfrage des Kunden zur Verfügung stellen. Für den Fall, dass der Kunde Bosch Software zur Integration in die Arbeitsergeb- nisse zur Verfügung stellt, gestattet der Kunde Bosch hier- mit, die Software zu analysieren, um den darin enthalte- nen OSS-Inhalt zu überprüfen. Dies schmälert jedoch nicht die Verantwortung des Kunden, Bosch das gesamte Material gemäß den für eigene Zwecke die Software geltenden OSS-Li- zenzen zur Verfügung zu nutzenstellen. 2.3. Bosch wird dem Kunden die notwendigen Anmeldeinfor- mationen (URL, Benutzer-IDs und die Anzahl der Benut- zerpasswörter, die für den Zugriff auf die Software erfor- derlich sind) die für den Zugang zu und für die Nutzung der Software erforderlich sind, zur Verfügung stellen. Der Kunde muss die Benutzerpasswörter unverzüglich in Be- nutzerpasswörter ändern, die je nach Einzelfall, nur der Kunde bzw. der Nutzer des Kunden kennt und diese ver- traulich behandeln. Bosch ist zur Weitergabe für Konsequenzen eines Missbrauchs der vertragsgegenständlichen Benutzerpasswörter nicht verantwort- lich. 2.4. Sofern mit der Software nur auch Softwareprodukte von Drittanbietern bereitgestellt werden, dürfen diese ausschließlich in Verbindung mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigtder Software genutzt werden. 2.5. Der Kunde Lizenzgeber ist nicht berechtigt, die Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellentechnisch gegen eine unberechtigte Nutzung abzusichern, auch nicht z.B. durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kunden. 11.2 Programmsperren. Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen. 11.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen. 11.4 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten. 11.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu. 11.6 Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen. 11.7 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien derartige Schutzvor- kehrungen der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzwnicht entfernen oder umgehen. belassen, wie sie in der Originalversion Zur Aktivierung der Software festgelegt sind. 11.8 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes. 11.9 Wir liefern nach Installation und bei einem Wechsel der Soft- und Hardwareumgebung kann die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers. Wünscht der Kunde die Installation durch uns, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht. 11.10 ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten. 11.11 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.Beantragung eines Lizenzschlüssels erforderlich sein

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Samples: Software License Agreement

Software. Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Software, gilt folgendes: 11.1 10.1 Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an den erworbenen Programmen ein einfaches Recht, die Software für eigene Zwecke zu nutzen. Der Kunde ist zur Weitergabe der vertragsgegenständlichen Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kunden. 11.2 10.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen. 11.3 10.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen. 11.4 10.4 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten. 11.5 10.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu. 11.6 10.6 Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen. 11.7 10.7 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind. 11.8 10.8 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes. 11.9 10.9 Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des ProgrammdatenträgersProgrammdatenträgers oder nach unserer Xxxx durch Einräumung der Möglichkeit zum Download. Wünscht der Kunde die Installation durch uns, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht. 11.10 ist 10.10 Ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten. 11.11 10.11 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Software. Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Software, gilt folgendes: 11.1 Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an den erworbenen Programmen ein einfaches Recht, die Software für eigene Zwecke zu nutzen. Der Kunde ist zur Weitergabe der vertragsgegenständlichen Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kunden. 11.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen. 11.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke Ver- vielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen. 11.4 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten. 11.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu. 11.6 Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen tech- nischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen. 11.7 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind. 11.8 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes. 11.9 Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers. Wünscht der Kunde die Installation durch uns, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht. 11.10 ist Ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten. 11.11 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.

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Samples: General Terms and Conditions