Software. 12.1. Gehören zum Leistungs-/Kaufgegenstand auch Softwarebauteile oder Computerprogramme, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber hinsichtlich dieser unter Einhaltung der vertraglichen Bedingungen und Unterlagen (z.B. Bedienungsanleitung,..) ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht am vereinbarten Aufstellungsort ein. 12.2. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber bei sonstigen Ausschluss jeglicher Ansprüche - nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder zu anderen als den ausdrücklich vereinbarten Zwecken zu verwenden. Dies gilt insbesondere für den Source-Code. 12.3. Eine Gewährleistung hinsichtlich der Software besteht nur für die Übereinstimmung der Software mit den bei Vertragsabschluss vereinbarten Spezifikationen, sofern die Software gemäß den Installationserfordernissen eingesetzt und den jeweils geltenden Einsatzbedingungen entspricht. Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr dafür, dass die Software einwandfrei beschaffen ist sowie ununterbrochen oder fehlerfrei funktioniert. Das Auftreten von Fehlern kann nicht ausgeschlossen werden. 12.4. Die Auswahl und Spezifikation der vom Auftragnehmer angebotenen Software erfolgt durch den Auftraggeber, welcher dafür zu sorgen hat, dass diese mit den technischen Gegebenheiten vor Ort kompatibel sind. Der Auftraggeber ist für die Benutzung der Software und die damit erzielten Resultate verantwortlich. 12.5. Für individuell herzustellende Software ergeben sich die Leistungsmerkmale, speziellen Funktionen, Hard- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen und die Bedienung ausschließlich aus dem zwischen den Vertragsteilen schriftlich zu vereinbarenden Pflichtenheft. Die für die Herstellung von Individualsoftware erforderlichen Informationen hat der Auftraggeber vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen.
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Software. 12.1Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Fremdsoftware, gilt folgendes:
11.1 Bei Überlassung von Fremdsoftware werden nur die Rechte an den Kunden übertragen, die der Hersteller dem Endnutzer, ggf. Gehören zum Leistungs-/Kaufgegenstand auch Softwarebauteile oder Computerprogrammedurch eine Lizenzbestimmung für Endnutzer (End User License Agreement – EULA) einräumt. Der Kunde ist verpflichtet, räumt sich davon Kenntnis zu verschaffen und die Beschränkungen der Auftragnehmer dem Auftraggeber hinsichtlich dieser unter Einhaltung der vertraglichen Bedingungen und Unterlagen (z.B. Bedienungsanleitung,..) ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht am vereinbarten Aufstellungsort einRechte einzuhalten.
12.211.2 Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers oder nach unserer Xxxx durch Einräumung der Möglichkeit zum Download. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers Wünscht der Kunde die Installation durch uns, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht.
11.3 Ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, ist der Auftraggeber bei sonstigen Ausschluss jeglicher Ansprüche - nicht berechtigtKunde verpflichtet, sich über die Software Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers zu vervielfältigen, informieren und diese zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder zu anderen als den ausdrücklich vereinbarten Zwecken zu verwendenbeachten. Dies gilt insbesondere für den Source-CodeEs gelten ergänzend die Reglungen unter Ziff. 11.2.
12.3. Eine Gewährleistung hinsichtlich 11.4 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Software besteht nur für die Übereinstimmung der Software mit den bei Vertragsabschluss vereinbarten SpezifikationenWeise ausgeliefert, sofern die Software gemäß den Installationserfordernissen eingesetzt und den jeweils geltenden Einsatzbedingungen entspricht. Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr dafür, dass die Software einwandfrei beschaffen ist sowie ununterbrochen oder fehlerfrei funktioniertwie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das Auftreten kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache oder in elektronischer Form bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fehlern kann nicht ausgeschlossen werdenFremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen oder auszudrucken.
12.4. Die Auswahl und Spezifikation der vom Auftragnehmer angebotenen Software erfolgt durch den Auftraggeber, welcher dafür zu sorgen hat, dass diese mit den technischen Gegebenheiten vor Ort kompatibel sind. Der Auftraggeber ist für die Benutzung der Software und die damit erzielten Resultate verantwortlich.
12.5. Für individuell herzustellende Software ergeben sich die Leistungsmerkmale, speziellen Funktionen, Hard- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen und die Bedienung ausschließlich aus dem zwischen den Vertragsteilen schriftlich zu vereinbarenden Pflichtenheft. Die für die Herstellung von Individualsoftware erforderlichen Informationen hat der Auftraggeber vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Software. 12.1. Gehören zum Leistungs-/Kaufgegenstand Leistungs−/Kaufgegenstand auch Softwarebauteile oder Computerprogramme, räumt der Auftragnehmer die TRV dem Auftraggeber hinsichtlich dieser unter Einhaltung der vertraglichen Bedingungen und Unterlagen (z.B. Bedienungsanleitung,..) ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht am vereinbarten Aufstellungsort ein.
12.2. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers der TRV ist der Auftraggeber − bei sonstigen Ausschluss jeglicher Ansprüche - − nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu- gänglich zu machen oder zu anderen als den ausdrücklich vereinbarten Zwecken zu verwenden. Dies gilt insbesondere für den Source-Source Code.
12.3. Eine Gewährleistung hinsichtlich der Software besteht nur für die Übereinstimmung der Software mit den bei Vertragsabschluss vereinbarten Spezifikationen, sofern die Software gemäß den Installationserfordernissen eingesetzt und den jeweils geltenden Einsatzbedingungen entspricht. Der Auftragnehmer Die TRV leistet keine Gewähr dafür, dass die Software einwandfrei beschaffen ist sowie ununterbrochen oder fehlerfrei funktioniert. Das Auftreten von Fehlern kann nicht ausgeschlossen werden.
12.4. Die Auswahl und Spezifikation Ist der vom Auftragnehmer angebotenen Software erfolgt durch den AuftraggeberKunde Unternehmer, welcher dafür zu sorgen hat, dass diese mit den technischen Gegebenheiten vor Ort kompatibel sind. Der Auftraggeber ist haftet TRV für die Benutzung von ihm dem Kunden verursachten Schäden ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden an der Software Person. Die Haftung ist weiters für höhere Gewalt, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Soweit rechtlich zulässig, haftet TRV nicht für den Verlust und die damit erzielten Resultate verantwortlichBeschädigung von Daten, wenn der Kunde keine geeigneten und dem Stand der Technik entsprechenden Datensicherungsmaßnahmen (Backups) getroffen hat.
12.5. Für individuell herzustellende Software ergeben sich die Leistungsmerkmale, speziellen Funktionen, Hard- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen und die Bedienung ausschließlich aus dem zwischen den Vertragsteilen schriftlich zu vereinbarenden Pflichtenheft. Die für die Herstellung von Individualsoftware erforderlichen Informationen hat der Auftraggeber vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen.
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Software. 12.1. Gehören zum Leistungs-/Kaufgegenstand auch Softwarebauteile oder Computerprogramme, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber hinsichtlich dieser unter Einhaltung der vertraglichen Bedingungen und Unterlagen (z.B. Bedienungsanleitung,.....) ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht am vereinbarten Aufstellungsort ein.
12.212.1. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber – bei sonstigen Ausschluss jeglicher Ansprüche - nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder zu anderen als den ausdrücklich aus- drücklich vereinbarten Zwecken zu verwenden. Dies gilt insbesondere für den Source-Source- Code.
12.312.2. Eine Gewährleistung hinsichtlich der Software besteht nur für die Übereinstimmung der Software mit den bei Vertragsabschluss Vertragsabschluß vereinbarten Spezifikationen, sofern die Software gemäß den Installationserfordernissen eingesetzt und den jeweils geltenden Einsatzbedingungen entspricht. Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr dafür, dass die Software einwandfrei beschaffen ist sowie ununterbrochen oder fehlerfrei funktioniert. Das Auftreten von Fehlern kann nicht ausgeschlossen werden.
12.412.3. Die Auswahl und Spezifikation Spezifikation, der vom Auftragnehmer angebotenen Software erfolgt durch den Auftraggeber, welcher dafür zu sorgen hat, dass diese mit den technischen Gegebenheiten vor Ort kompatibel sind. Der Auftraggeber ist für die Benutzung der Software und die damit erzielten Resultate verantwortlich.
12.512.4. Für individuell herzustellende Software ergeben sich die Leistungsmerkmale, speziellen Funktionen, Hard- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen und die Bedienung ausschließlich aus dem zwischen den Vertragsteilen Ver- tragsteilen schriftlich zu vereinbarenden Pflichtenheft. Die für die Herstellung von Individualsoftware erforderlichen Informationen hat der Auftraggeber vor Vertragsabschluss Vertragsabschluß zur Verfügung zu stellen.
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Software. 12.1. Gehören zum Leistungs-/Kaufgegenstand auch Softwarebauteile oder Computerprogramme, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber hinsichtlich dieser unter Einhaltung der vertraglichen Bedingungen Be- dingungen und Unterlagen (z.B. BedienungsanleitungBedienungsanlei- tung,..) ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches aus- schließliches Nutzungsrecht am vereinbarten Aufstellungsort ein.
12.2. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber – bei sonstigen sons- tigen Ausschluss jeglicher Ansprüche - nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder zu anderen als den ausdrücklich vereinbarten Zwecken Zwe- cken zu verwenden. Dies gilt insbesondere für den Source-Code.
12.3. Eine Gewährleistung hinsichtlich der Software Soft- ware besteht nur für die Übereinstimmung der Software mit den bei Vertragsabschluss vereinbarten Vertragsabschluß verein- barten Spezifikationen, sofern die Software gemäß ge- mäß den Installationserfordernissen eingesetzt und den jeweils geltenden Einsatzbedingungen entspricht. Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr Ge- währ dafür, dass die Software einwandfrei beschaffen be- schaffen ist sowie ununterbrochen oder fehlerfrei fehler- frei funktioniert. Das Auftreten von Fehlern kann nicht ausgeschlossen werden.
12.4. Die Auswahl und Spezifikation der vom Auftragnehmer Auf- tragnehmer angebotenen Software erfolgt durch den Auftraggeber, welcher dafür zu sorgen hat, dass diese mit den technischen Gegebenheiten vor Ort kompatibel sind. Der Auftraggeber ist für die Benutzung der Software und die damit erzielten Resultate verantwortlich.
12.5. Für individuell herzustellende Software ergeben er- geben sich die Leistungsmerkmale, speziellen Funktionen, Hard- und SoftwarevoraussetzungenSoftware- voraussetzungen, InstallationserfordernisseInstallationserfordernis- se, Einsatzbedingungen und die Bedienung ausschließlich aus dem zwischen den Vertragsteilen Ver- tragsteilen schriftlich zu vereinbarenden Pflichtenheft. Die für die Herstellung von Individualsoftware erforderlichen Informationen Informa- tionen hat der Auftraggeber vor Vertragsabschluss Vertragsab- schluß zur Verfügung zu stellen.
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Software. 12.1. Gehören zum Leistungs-/Kaufgegenstand auch Softwarebauteile oder Computerprogramme, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber hinsichtlich dieser unter Einhaltung der vertraglichen Bedingungen und Unterlagen (z.B. Bedienungsanleitung,..) ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht am vereinbarten Aufstellungsort ein.
12.2. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber – bei sonstigen Ausschluss jeglicher Ansprüche - nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder zu anderen als den ausdrücklich vereinbarten Zwecken zu verwenden. Dies gilt insbesondere für den Source-Code.
12.3. Eine Gewährleistung hinsichtlich der Software besteht nur für die Übereinstimmung der Software mit den bei Vertragsabschluss Vertragsabschluß vereinbarten Spezifikationen, sofern die Software gemäß den Installationserfordernissen eingesetzt und den jeweils geltenden Einsatzbedingungen entspricht. Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr dafür, dass die Software einwandfrei beschaffen ist sowie ununterbrochen oder fehlerfrei funktioniert. Das Auftreten von Fehlern kann nicht ausgeschlossen werden.
12.4. Die Auswahl und Spezifikation der vom Auftragnehmer angebotenen Software erfolgt durch den Auftraggeber, welcher dafür zu sorgen hat, dass diese mit den technischen Gegebenheiten vor Ort kompatibel sind. Der Auftraggeber ist für die Benutzung der Software und die damit erzielten Resultate verantwortlich.
12.5. Für individuell herzustellende Software ergeben sich die Leistungsmerkmale, speziellen Funktionen, Hard- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen und die Bedienung ausschließlich aus dem zwischen den Vertragsteilen schriftlich zu vereinbarenden Pflichtenheft. Die für die Herstellung von Individualsoftware erforderlichen Informationen hat der Auftraggeber vor Vertragsabschluss Vertragsabschluß zur Verfügung zu stellen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Software. 12.1. Gehören zum Leistungs-/Kaufgegenstand auch Softwarebauteile oder Computerprogramme, räumt der Auftragnehmer NXS dem Auftraggeber hinsichtlich dieser unter Einhaltung der vertraglichen Bedingungen und Unterlagen (z.B. Bedienungsanleitung,..) ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht am vereinbarten Aufstellungsort ein.
12.2. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers von NXS ist der Auftraggeber – bei sonstigen sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche - nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder zu anderen als den ausdrücklich vereinbarten Zwecken zu verwenden. Dies gilt insbesondere für den Source-Code.
12.3. Eine Gewährleistung hinsichtlich der Software besteht nur für die Übereinstimmung der Software mit den bei Vertragsabschluss vereinbarten Spezifikationen, sofern die Software gemäß den Installationserfordernissen eingesetzt und den jeweils geltenden Einsatzbedingungen entspricht. Der Auftragnehmer NXS leistet keine Gewähr dafür, dass die Software einwandfrei beschaffen ist sowie ununterbrochen oder fehlerfrei funktioniert. Das Auftreten von Fehlern kann nicht ausgeschlossen werden.
12.4. Die Auswahl und Spezifikation der vom Auftragnehmer von NXS angebotenen Software erfolgt durch den Auftraggeber, welcher dafür zu sorgen hat, dass diese mit den technischen Gegebenheiten vor Ort kompatibel sind. Der Auftraggeber ist für die Benutzung der Software und die damit erzielten Resultate verantwortlich.
12.5. Für individuell herzustellende Software ergeben sich die Leistungsmerkmale, speziellen Funktionen, Hard- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen und die Bedienung ausschließlich aus dem zwischen den Vertragsteilen schriftlich zu vereinbarenden Pflichtenheft. Die für die Herstellung von Individualsoftware erforderlichen Informationen hat der Auftraggeber vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Software. 12.1. Gehören zum Leistungs-/Kaufgegenstand auch Softwarebauteile oder Computerprogramme, räumt der Auftragnehmer PZA dem Auftraggeber hinsichtlich dieser unter Einhaltung der vertraglichen Bedingungen und Unterlagen (z.B. Bedienungsanleitung,..) ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht am vereinbarten Aufstellungsort ein.
12.2. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers von PZA ist der Auftraggeber – bei sonstigen sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche - nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder zu anderen als den ausdrücklich vereinbarten Zwecken zu verwenden. Dies gilt insbesondere für den Source-CodeQuellcode.
12.3. Eine Gewährleistung hinsichtlich der Software besteht nur für die Übereinstimmung der Software mit den bei Vertragsabschluss vereinbarten Spezifikationen, sofern die Software gemäß den Installationserfordernissen eingesetzt und den jeweils geltenden Einsatzbedingungen entspricht. Der Auftragnehmer PZA leistet keine Gewähr dafür, dass die Software einwandfrei beschaffen ist sowie ununterbrochen oder fehlerfrei funktioniert. Das Auftreten von Fehlern kann nicht ausgeschlossen werden.
12.4. Die Auswahl und Spezifikation der vom Auftragnehmer von PZA angebotenen Software erfolgt durch den Auftraggeber, welcher dafür zu sorgen hat, dass diese mit den technischen Gegebenheiten vor Ort kompatibel sind. Der Auftraggeber ist für die Benutzung der Software und die damit erzielten Resultate verantwortlich.
12.5. Für individuell herzustellende Software ergeben sich die Leistungsmerkmale, speziellen Funktionen, Hard- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen und die Bedienung ausschließlich aus dem zwischen den Vertragsteilen schriftlich zu vereinbarenden Pflichtenheft. Die für die Herstellung von Individualsoftware erforderlichen Informationen hat der Auftraggeber vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen.
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Software. 12.119.1. Gehören zum Leistungs-/Kaufgegenstand auch Softwarebauteile oder ComputerprogrammeComputerprogramme (insbesondere Übertragungsschnittstellen), räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber hinsichtlich dieser unter Einhaltung der vertraglichen Bedingungen und Unterlagen (z.B. Bedienungsanleitung,..) ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht am vereinbarten Aufstellungsort ein.
12.219.2. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber – bei sonstigen sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche - nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder zu anderen als den ausdrücklich vereinbarten Zwecken zu verwenden. Dies gilt insbesondere für den Source-Code.
12.319.3. Eine Gewährleistung hinsichtlich der Software besteht nur für die Übereinstimmung der Software mit den bei Vertragsabschluss vereinbarten Spezifikationen, sofern die Software gemäß den Installationserfordernissen eingesetzt und den jeweils geltenden Einsatzbedingungen entspricht. Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr dafür, dass die Software einwandfrei beschaffen ist sowie ununterbrochen oder fehlerfrei funktioniert. Das Auftreten von Fehlern kann nicht ausgeschlossen werden.
12.419.4. Die Auswahl und Spezifikation der vom Auftragnehmer angebotenen Software (insbesondere Übertragungsschnittstellen) erfolgt durch den Auftraggeber, welcher dafür zu sorgen hat, dass diese mit den technischen Gegebenheiten vor Ort bei sich kompatibel sind. Der Auftraggeber ist für die Benutzung der Software und die damit erzielten Resultate verantwortlich.
12.519.5. Für individuell herzustellende Software ergeben sich die Leistungsmerkmale, speziellen Funktionen, Hard- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen und die Bedienung ausschließlich aus dem zwischen den Vertragsteilen schriftlich zu vereinbarenden Pflichtenheft. Die für die Herstellung von Individualsoftware erforderlichen Informationen hat der Auftraggeber vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber ist für die Benutzung der Software und die damit erzielten Resultate verantwortlich.
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Software. 12.11. Gehören zum Leistungs-/Kaufgegenstand auch Softwarebauteile oder ComputerprogrammeSoweit im Lieferumfang Software enthalten ist, räumt der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber hinsichtlich dieser unter Einhaltung der vertraglichen Bedingungen und Unterlagen (z.B. Bedienungsanleitung,..) Kunden mit vertragsgemäßer Zahlung ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht am vereinbarten Aufstellungsort einausschließli- ches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur alleinigen Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen.
12.22. Ohne vorherige schriftliche Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt, es sei denn der Lieferant erklärt hierzu vorher schriftlich seine Zustimmung. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfälti- gen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln.
3. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbeson- dere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vor- herige ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber bei sonstigen Ausschluss jeglicher Ansprüche - nicht berechtigt, die Software Lieferanten zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder zu anderen als den ausdrücklich vereinbarten Zwecken zu verwenden. Dies gilt insbesondere für den Source-Codeverän- dern.
12.34. Eine Gewährleistung hinsichtlich der Software besteht nur für die Übereinstimmung der Software mit den bei Vertragsabschluss vereinbarten Spezifikationen, sofern die Software gemäß den Installationserfordernissen eingesetzt und den jeweils geltenden Einsatzbedingungen entspricht. Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr dafür, dass die Software einwandfrei beschaffen ist sowie ununterbrochen oder fehlerfrei funktioniert. Das Auftreten von Fehlern kann nicht ausgeschlossen werden.
12.4. Die Auswahl und Spezifikation der vom Auftragnehmer angebotenen Software erfolgt durch den Auftraggeber, welcher dafür zu sorgen hat, dass diese mit den technischen Gegebenheiten vor Ort kompatibel sind. Der Auftraggeber ist für die Benutzung Alle sonstigen Rechte an der Software und die damit erzielten Resultate verantwortlichden Dokumenta- tionen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferanten bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
12.55. Für individuell herzustellende Software ergeben sich Der Kunde erteilt dem Lieferanten die Leistungsmerkmaleuneingeschränkte Er- laubnis zur Herstellung einer elektronischen Verbindung zum Liefergegenstand (z. B. mittels Modem, speziellen FunktionenVPN) sowie zur Daten- abfrage, Hard- -bearbeitung und Softwarevoraussetzungen–nutzung.
6. a. Der Lieferant ist berechtigt, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen bei kundenseitiger Nutzung des Remote-Supports (Visual Support) des Lieferanten die ver- zeichneten Daten zu sichten und die Bedienung ausschließlich aus zu speichern. Der Lieferant behält alle Rechte des so aufgezeichneten Materials. Der Kunde stimmt bei der Initialisierung des Fern-Supports auf dem zwischen den Vertragsteilen schriftlich zu vereinbarenden Pflichtenheft. Die für die Herstellung von Individualsoftware erforderlichen Informationen hat Gerät der Auftraggeber vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellenNutzung der Kamera sowie des Mikrofons zu.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen