Sonstiges, anwendbares Recht, Gerichtsstand und salvatorische Klausel Musterklauseln

Sonstiges, anwendbares Recht, Gerichtsstand und salvatorische Klausel. 17.1. Den Vertragsparteien ist bewusst, dass der Vertragsgegenstand Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere in Form von Genehmigungspflichten oder Nutzungsbeschränkungen im Ausland. Der Kunde wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung von Humanizing Technologies steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. 17.2. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts („CISG“) Anwendung. 17.3. Der Kunde darf diesen Vertrag oder Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Humanizing Technologies auf einen Dritten übertragen. 17.4. Dieser Vertrag bindet und berechtigt die Vertragsparteien und ihre eventuellen Rechtsnachfolger. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag ihren eventuellen Rechtsnachfolgern aufzuerlegen. 17.5. Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und Humanizing Technologies nach Xxxx von Humanizing Technologies Köln. 17.6. Die etwaige Nichtigkeit, Unwirksamkeit, Anfechtbarkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit des Vertrages im Übrigen. Derartige Bestimmungen sollen vielmehr durch Regelungen ersetzt werden, die dem Sinn und Zweck des Vertrages sowie dem Willen der Parteien am besten entsprechen. Kann der diesbezügliche Wille der Parteien nicht festgestellt werden, gelten – soweit vorhanden – die gesetzlichen Bestimmungen. Diese Auslegungsregel
Sonstiges, anwendbares Recht, Gerichtsstand und salvatorische Klausel. 9.1. Den Vertragsparteien ist bewusst, dass der Vertragsgegenstand Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere in Form von Genehmigungspflichten oder Nutzungsbeschränkungen im Ausland. Der Kunde wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung von Humanizing Technologies steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. 9.2. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts („CISG“) Anwendung. 9.3. Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und Humanizing Technologies Köln.

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  • Anwendbares Recht, Gerichtsstand 1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist.

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  • Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand 9.1 Für diese Verträge gilt deutsches Recht. 9.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach seinem Sitz oder dem seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 9.3 Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat. 9.4 Ist Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.