Common use of Status Clause in Contracts

Status. (1) Die Schuldverschreibung begründet eine nicht besicherte, nachrangige Verbindlichkeit der Emittentin, die (vorbehaltlich der Nachrangregelungen in Satz 2 und 6) mit allen anderen nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig ist. Im Fall der Auflösung, der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin oder eines Vergleichs oder eines anderen der Abwendung der Insolvenz dienenden Verfahrens gegen die Emittentin geht die Verbindlichkeit aus der Schuldverschreibung (i) den Ansprüchen dritter Gläubiger der Emittentin aus nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, (ii) den Ansprüchen aus Instrumenten des Ergänzungskapitals und aus Instrumenten, die nach den vertraglichen Bedingungen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Instrumenten des Ergänzungskapitals im Range gleichstehen oder vorgehen, sowie (iii) den in § 39 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 Insolvenzordnung ("InsO") bezeichneten Forderungen im Range vollständig nach, so dass Zahlungen auf die Schuldverschreibung solange nicht erfolgen, wie (i) die Ansprüche dieser dritten Gläubiger der Emittentin aus nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, (ii) die Ansprüche aus den Instrumenten des Ergänzungskapitals und aus Instrumenten, die nach den vertraglichen Bedingungen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Instrumenten des Ergänzungskapitals im Range gleichstehen oder vorgehen, sowie (iii) die in § 39 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 InsO bezeichneten Forderungen nicht vollständig befriedigt sind. Unter Beachtung dieser Nachrangregelung bleibt es der Emittentin unbenommen, ihre Verbindlichkeit aus der Schuldverschreibung auch aus dem sonstigen freien Vermögen zu bedienen. Die Aufrechnung mit und gegen Ansprüche aus der Schuldverschreibung ist ausgeschlossen. Dem Gläubiger wird für seine Rechte aus der Schuldverschreibung weder durch die Emittentin noch durch Dritte irgendeine Sicherheit oder Garantie gestellt; eine solche Sicherheit oder Garantie wird auch zu keinem späteren Zeitpunkt gestellt werden. Im Fall der Auflösung, der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin oder eines Vergleichs oder eines anderen der Abwendung der Insolvenz dienenden Verfahrens gegen die Emittentin stehen die Ansprüche aus der Schuldverschreibung im gleichen Rang wie die Ansprüche gegen die Emittentin aus Instrumenten, für die aufgrund vertraglicher Regelung oder gesetzlicher Bestimmung vorsehen ist, dass eine Befriedigung der Ansprüche aus diesen Instrumenten erst nach Befriedigung der Ansprüche aller Gläubiger, jedoch vor der Befriedigung der Ansprüche der Inhaber des Stammkapitals erfolgt, gehen jedoch im Rang den Ansprüchen gegen die Emittentin aus Instrumenten vor, für die aufgrund vertraglicher Regelung oder gesetzlicher Bestimmung vorsehen ist, dass sie im Fall der Insolvenz und Liquidation der Emittentin im gleichen Rang mit den Einlagerückgewähransprüchen der Inhaber der Stammkapitalanteile stehen.

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Status. Die Schuldverschreibung soll der Emittentin als berücksichtigungsfähige Eigenmittel in der Form des Ergänzungs- kapitals gemäß Artikeln 63 ff. der Verordnung (1EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen („CRR“) dienen. Die Schuldverschreibung begründet eine nicht besicherte, nachrangige Verbindlichkeit Verbindlichkeiten der Emittentin, die (vorbehaltlich der Nachrangregelungen in Satz 2 unterei- nander und 6) mit allen anderen nicht besicherten und nachrangigen Verbindlichkeiten gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkei- ten der Emittentin gleichrangig istsind, sofern nicht anwendbare gesetzliche Vorschriften oder die Bedingungen dieser anderen Verbindlichkeiten etwas anderes vorsehen. Im Fall der Auflösung, der Liquidation oder der Insolvenz Insol- venz der Emittentin oder eines Vergleichs oder eines anderen der Abwendung der Insolvenz dienenden Verfahrens gegen die Emittentin geht gehen die Verbindlichkeit Verbindlichkeiten aus der Schuldverschreibung (i) den Ansprüchen dritter Gläubiger der Emittentin aus nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, (ii) den Ansprüchen aus Instrumenten des Ergänzungskapitals und aus Instrumenten, die nach den vertraglichen Bedingungen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Instrumenten des Ergänzungskapitals im Range gleichstehen oder vorgehen, sowie (iii) den in § 39 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 Insolvenzordnung ("InsO") bezeichneten Forderungen Verbindlichkeiten im Range vollständig nach, so dass Zahlungen auf die Schuldverschreibung solange so lange nicht erfolgen, wie (i) die Ansprüche dieser dritten Gläubiger der Emittentin aus nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, (ii) die Ansprüche aus den Instrumenten des Ergänzungskapitals und aus Instrumenten, die nach den vertraglichen Bedingungen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Instrumenten des Ergänzungskapitals im Range gleichstehen oder vorgehen, sowie (iii) die in § 39 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 InsO bezeichneten Forderungen Verbindlichkeiten nicht vollständig befriedigt sind. Unter Beachtung dieser Nachrangregelung bleibt es der Emittentin unbenommen, ihre Verbindlichkeit Verbindlichkeiten aus der Schuldverschreibung auch aus dem sonstigen freien Vermögen zu bedienen. Die Aufrechnung Kein Gläubiger ist berechtigt, mit und gegen Ansprüche Ansprüchen aus der Schuldverschreibung ist ausgeschlossengegen An- sprüche der Emittentin aufzurechnen. Dem Gläubiger Den Gläubigern wird für seine ihre Rechte aus der Schuldverschreibung weder durch die Emittentin noch durch Dritte irgendeine Sicherheit oder Garantie gestellt; eine solche Sicherheit oder Garantie wird auch zu keinem späteren Zeitpunkt gestellt werden. Im Fall Nachträglich kann der Auflösung, Nachrang gemäß diesem § 2 nicht beschränkt sowie die Laufzeit der Liquidation Schuldverschreibung und jede anwendbare Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Wird die Schuld- verschreibung vor dem Fälligkeitstag unter anderen als den in diesem § 2 beschriebenen Umständen oder der Insolvenz infolge einer vorzeitigen Kündigung nach Maßgabe von §5 (2) oder § 5 (3) zurückgezahlt oder von der Emittentin zurück- erworben, so ist der zurückgezahlte oder eines Vergleichs gezahlte Betrag der Emittentin ohne Rücksicht auf entgegenstehende Ver- einbarungen zurück zu gewähren, sofern nicht die zuständige Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rückzahlung oder eines anderen dem Rückkauf zugestimmt hat. Eine Kündigung oder Rückzahlung der Abwendung Schuldverschreibung nach Maßgabe von § 5 oder ein Rückkauf der Insolvenz dienenden Verfahrens gegen Schuldverschreibungen vor Endfälligkeit ist in jedem Fall nur mit vorheriger Zustim- mung der für die Emittentin stehen zuständigen Aufsichtsbehörde zulässig. „Zuständige Aufsichtsbehörde“ bezeichnet die Ansprüche aus der Schuldverschreibung im gleichen Rang wie Europäische Zentralbank, die Ansprüche gegen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder eine andere zuständige Behörde, die Emittentin aus Instrumenten, für die aufgrund vertraglicher Regelung oder gesetzlicher Bestimmung vorsehen ist, dass eine Befriedigung der Ansprüche aus diesen Instrumenten erst nach Befriedigung der Ansprüche aller Gläubiger, jedoch vor der Befriedigung der Ansprüche der Inhaber des Stammkapitals erfolgt, gehen jedoch im Rang den Ansprüchen gegen die Emittentin aus Instrumenten vor, für die aufgrund vertraglicher Regelung oder gesetzlicher Bestimmung vorsehen ist, dass sie im Fall der Insolvenz und Liquidation der Emittentin im gleichen Rang mit den Einlagerückgewähransprüchen der Inhaber der Stammkapitalanteile stehenAufsichtsaufgaben übernommen hat.

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Status. (1) Die Schuldverschreibung begründet eine nicht besichertetokenbasierten Schuldverschreibungen begründen unmittelbare, nachrangige Verbindlichkeit sowie unbesicherte Verbindlichkeiten der Emittentin, die (vorbehaltlich der Nachrangregelungen in Satz 2 eine vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre enthalten und 6) mit allen anderen nachrangigen Verbindlichkeiten untereinander gleichrangig sind. Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung der Emittentin gleichrangig istim Sinne von § 19 Abs. Im 2 Insolvenzordnung sowie für den Fall der AuflösungDurchführung eines Liquidationsverfahrens wird gemäß § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung hinsichtlich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche der Gläubiger aus den tokenbasierten Schuldverschreibungen – einschließlich Ansprüche auf Verzinsung sowie Rückzahlung des investierten Kapitals – („Nachrangforderungen“) ein Nachrang in der Weise vereinbart, der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin oder eines Vergleichs oder eines anderen der Abwendung der Insolvenz dienenden Verfahrens gegen dass die Emittentin geht die Verbindlichkeit aus der Schuldverschreibung (i) den Ansprüchen dritter Gläubiger der Emittentin aus nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, (ii) den Ansprüchen aus Instrumenten des Ergänzungskapitals und aus Instrumenten, die Ansprüche erst nach den vertraglichen Bedingungen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Instrumenten des Ergänzungskapitals im Range gleichstehen oder vorgehen, sowie (iii) den sämtlichen in § 39 Absatz Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insolvenzordnung ("InsO") bezeichneten Ansprüchen und Forderungen im Range vollständig nach, so dass Zahlungen auf die Schuldverschreibung solange nicht erfolgen, wie (i) die Ansprüche dieser dritten aller bestehenden und zukünftigen Gläubiger der Emittentin zu befriedigen sind. Alle Gläubiger der tokenbasierten Schuldverschreibung sind untereinander gleichrangig. Die Nachrangforderungen der Gläubiger können nur aus nicht nachrangigen Verbindlichkeitenkünftigen Jahresüberschüssen, (ii) die Ansprüche einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen, das nach Befriedigung aller anderen Gläubiger der Emittentin verbleibt, beglichen werden. Diese Regelung kann zu einer dauerhaften Nichterfüllung der Nachrangforderungen der Gläubiger aus den Instrumenten tokenbasierten Schuldverschreibungen führen. Die Gläubiger verpflichten sich, ihre Nachrangforderungen solange und soweit nicht geltend zu machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen einen Grund für die Eröffnung des Ergänzungskapitals und aus Instrumenten, die nach den vertraglichen Bedingungen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Instrumenten des Ergänzungskapitals im Range gleichstehen oder vorgehen, sowie (iii) die in § 39 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 InsO bezeichneten Forderungen nicht vollständig befriedigt sind. Unter Beachtung dieser Nachrangregelung bleibt es Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin unbenommenherbeiführen würde, ihre Verbindlichkeit aus der Schuldverschreibung auch aus dem sonstigen freien Vermögen also zu bedienen. Die Aufrechnung mit und gegen Ansprüche aus der Schuldverschreibung ist ausgeschlossen. Dem Gläubiger wird für seine Rechte aus der Schuldverschreibung weder durch die Emittentin noch durch Dritte irgendeine Sicherheit oder Garantie gestellt; eine solche Sicherheit oder Garantie wird auch zu keinem späteren Zeitpunkt gestellt werden. Im Fall der Auflösung, der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin oder eines Vergleichs oder eines anderen der Abwendung der Insolvenz dienenden Verfahrens gegen die Emittentin stehen die Ansprüche aus der Schuldverschreibung im gleichen Rang wie die Ansprüche gegen die Emittentin aus Instrumenten, für die aufgrund vertraglicher Regelung oder gesetzlicher Bestimmung vorsehen ist, dass eine Befriedigung der Ansprüche aus diesen Instrumenten erst nach Befriedigung der Ansprüche aller Gläubiger, jedoch vor der Befriedigung der Ansprüche der Inhaber des Stammkapitals erfolgt, gehen jedoch im Rang den Ansprüchen gegen die Emittentin aus Instrumenten vor, für die aufgrund vertraglicher Regelung oder gesetzlicher Bestimmung vorsehen ist, dass sie im Fall der Insolvenz und Liquidation einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin im gleichen Rang Sinne von § 17 Insolvenzordnung oder einer Überschuldung der Emittentin im Sinne von § 19 Insolvenzordnung (in ihrer im jeweiligen Zeitpunkt geltenden Fassung) führen würde (vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre). Die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre kann zu einer dauerhaften Nichterfüllung der Ansprüche der Gläubiger aus den tokenbasierten Schuldverschreibungen führen. Im Falle einer Zahlung der Emittentin, die gegen ein Zahlungsverbot verstößt, ist die Emittentin berechtigt, vom Zahlungsempfänger die Rückzahlung des erhaltenen Betrags zu verlangen und gerichtlich geltend zu machen. Kein Gläubiger ist berechtigt, mit Ansprüchen aus den Einlagerückgewähransprüchen tokenbasierten Schuldverschreibungen gegen Ansprüche der Inhaber Emittentin aufzurechnen. Hiervon ausgenommen sind unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche der Stammkapitalanteile stehenGläubiger, mit denen eine Aufrechnung zulässig ist.

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Status. (1) Die Schuldverschreibung begründet eine Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte, nachrangige Verbindlichkeit Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und (vorbehaltlich der Nachrangregelungen Nachrangregelung in Satz 2 und 62) mit allen anderen nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig istsind. Im Fall der Auflösung, der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin oder eines Vergleichs oder eines anderen der Abwendung der Insolvenz dienenden Verfahrens gegen die Emittentin geht gehen die Verbindlichkeit Verbindlichkeiten aus der Schuldverschreibung den Schuldverschreibungen (i) den Ansprüchen dritter Gläubiger der Emittentin aus nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, (ii) den Ansprüchen aus Instrumenten des Ergänzungskapitals und aus Instrumenten, die nach den vertraglichen Bedingungen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Instrumenten des Ergänzungskapitals im Range gleichstehen oder vorgehen, sowie (iii) den in § 39 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 Insolvenzordnung ("InsO") bezeichneten Forderungen im Range vollständig nach, so dass Zahlungen auf die Schuldverschreibung Schuldverschreibungen solange nicht erfolgen, wie (i) die Ansprüche dieser dritten Gläubiger der Emittentin aus nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, (ii) die Ansprüche aus den Instrumenten des Ergänzungskapitals und aus Instrumenten, die nach den vertraglichen Bedingungen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Instrumenten des Ergänzungskapitals im Range gleichstehen oder vorgehen, sowie (iii) die in § 39 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 InsO bezeichneten Forderungen nicht vollständig befriedigt sind. Unter Beachtung dieser Nachrangregelung bleibt es der Emittentin unbenommen, ihre Verbindlichkeit Verbindlichkeiten aus der Schuldverschreibung den Schuldverschreibungen auch aus dem sonstigen freien Vermögen zu bedienen. Die Aufrechnung Kein Gläubiger ist berechtigt, mit und Ansprüchen aus den Schuldverschreibungen gegen Ansprüche aus der Schuldverschreibung ist ausgeschlossenEmittentin aufzurechnen. Dem Gläubiger Den Gläubigern wird für seine ihre Rechte aus der Schuldverschreibung den Schuldverschreibungen weder durch die Emittentin noch durch Dritte irgendeine Sicherheit oder Garantie gestellt; eine solche Sicherheit oder Garantie wird auch zu keinem späteren Zeitpunkt gestellt werden. Im Fall der Auflösung, der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin oder eines Vergleichs oder eines anderen der Abwendung der Insolvenz dienenden Verfahrens gegen die Emittentin stehen die Ansprüche aus der Schuldverschreibung im gleichen Rang wie die Ansprüche gegen die Emittentin aus Instrumenten, für die aufgrund vertraglicher Regelung oder gesetzlicher Bestimmung vorsehen ist, dass eine Befriedigung der Ansprüche aus diesen Instrumenten erst nach Befriedigung der Ansprüche aller Gläubiger, jedoch vor der Befriedigung der Ansprüche der Inhaber des Stammkapitals erfolgt, gehen jedoch im Rang den Ansprüchen gegen die Emittentin aus Instrumenten vor, für die aufgrund vertraglicher Regelung oder gesetzlicher Bestimmung vorsehen ist, dass sie im Fall der Insolvenz und Liquidation der Emittentin im gleichen Rang mit den Einlagerückgewähransprüchen der Inhaber der Stammkapitalanteile stehen.

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