Common use of Status Clause in Contracts

Status. Die Schuldverschreibung begründet eine nicht besicherte, nachrangige Verbindlichkeit der Emittentin, die (vorbehaltlich der Nachrangregelungen in Satz 2 und 6) mit allen anderen nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig ist. Im Fall der Auflösung, der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin oder eines Vergleichs oder eines anderen der Abwendung der Insolvenz dienenden Verfahrens gegen die Emittentin geht die Verbindlichkeit aus der Schuldverschreibung (i) den Ansprüchen dritter Gläubiger der Emittentin aus nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, (ii) den Ansprüchen aus Instrumenten des Ergänzungskapitals und aus Instrumenten, die nach den vertraglichen Bedingungen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Instrumenten des Ergänzungskapitals im Range gleichstehen oder vorgehen, sowie (iii) den in § 39 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 Insolvenzordnung ("InsO") bezeichneten Forderungen im Range vollständig nach, so dass Zahlungen auf die Schuldverschreibung solange nicht erfolgen, wie (i) die Ansprüche dieser dritten Gläubiger der Emittentin aus nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, (ii) die Ansprüche aus den Instrumenten des Ergänzungskapitals und aus Instrumenten, die nach den vertraglichen Bedingungen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Instrumenten des Ergänzungskapitals im Range gleichstehen oder vorgehen, sowie (iii) die in § 39 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 InsO bezeichneten Forderungen nicht vollständig befriedigt sind. Unter Beachtung dieser Nachrangregelung bleibt es der Emittentin unbenommen, ihre Verbindlichkeit aus der Schuldverschreibung auch aus dem sonstigen freien Vermögen zu bedienen. Die Aufrechnung mit und gegen Ansprüche aus der Schuldverschreibung ist ausgeschlossen. Dem Gläubiger wird für seine Rechte aus der Schuldverschreibung weder durch die Emittentin noch durch Dritte irgendeine Sicherheit oder Garantie gestellt; eine solche Sicherheit oder Garantie wird auch zu keinem späteren Zeitpunkt gestellt werden. Im Fall der Auflösung, der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin oder eines Vergleichs oder eines anderen der Abwendung der Insolvenz dienenden Verfahrens gegen die Emittentin stehen die Ansprüche aus der Schuldverschreibung im gleichen Rang wie die Ansprüche gegen die Emittentin aus Instrumenten, für die aufgrund vertraglicher Regelung oder gesetzlicher Bestimmung vorsehen ist, dass eine Befriedigung der Ansprüche aus diesen Instrumenten erst nach Befriedigung der Ansprüche aller Gläubiger, jedoch vor der Befriedigung der Ansprüche der Inhaber des Stammkapitals erfolgt, gehen jedoch im Rang den Ansprüchen gegen die Emittentin aus Instrumenten vor, für die aufgrund vertraglicher Regelung oder gesetzlicher Bestimmung vorsehen ist, dass sie im Fall der Insolvenz und Liquidation der Emittentin im gleichen Rang mit den Einlagerückgewähransprüchen der Inhaber der Stammkapitalanteile stehen.

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Samples: Anleihebedingungen, Anleihebedingungen

Status. Die Schuldverschreibung begründet eine Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte, nachrangige Verbindlichkeit Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und (vorbehaltlich der Nachrangregelungen Nachrangregelung in Satz 2 und 62) mit allen anderen nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig istsind. Im Fall der Auflösung, der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin oder eines Vergleichs oder eines anderen der Abwendung der Insolvenz dienenden Verfahrens gegen die Emittentin geht gehen die Verbindlichkeit Verbindlichkeiten aus der Schuldverschreibung den Schuldverschreibungen (i) den Ansprüchen dritter Gläubiger der Emittentin aus nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, (ii) den Ansprüchen aus Instrumenten des Ergänzungskapitals und aus Instrumenten, die nach den vertraglichen Bedingungen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Instrumenten des Ergänzungskapitals im Range gleichstehen oder vorgehen, sowie (iii) den in § 39 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 Insolvenzordnung ("InsO") bezeichneten Forderungen im Range vollständig nach, so dass Zahlungen auf die Schuldverschreibung Schuldverschreibungen solange nicht erfolgen, wie (i) die Ansprüche dieser dritten Gläubiger der Emittentin aus nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, (ii) die Ansprüche aus den Instrumenten des Ergänzungskapitals und aus Instrumenten, die nach den vertraglichen Bedingungen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Instrumenten des Ergänzungskapitals im Range gleichstehen oder vorgehen, sowie (iii) die in § 39 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 InsO bezeichneten Forderungen nicht vollständig befriedigt sind. Unter Beachtung dieser Nachrangregelung bleibt es der Emittentin unbenommen, ihre Verbindlichkeit Verbindlichkeiten aus der Schuldverschreibung den Schuldverschreibungen auch aus dem sonstigen freien Vermögen zu bedienen. Die Aufrechnung Kein Gläubiger ist berechtigt, mit und Ansprüchen aus den Schuldverschreibungen gegen Ansprüche aus der Schuldverschreibung ist ausgeschlossenEmittentin aufzurechnen. Dem Gläubiger Den Gläubigern wird für seine ihre Rechte aus der Schuldverschreibung den Schuldverschreibungen weder durch die Emittentin noch durch Dritte irgendeine Sicherheit oder Garantie gestellt; eine solche Sicherheit oder Garantie wird auch zu keinem späteren Zeitpunkt gestellt werden. Im Fall der Auflösung, der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin oder eines Vergleichs oder eines anderen der Abwendung der Insolvenz dienenden Verfahrens gegen die Emittentin stehen die Ansprüche aus der Schuldverschreibung im gleichen Rang wie die Ansprüche gegen die Emittentin aus Instrumenten, für die aufgrund vertraglicher Regelung oder gesetzlicher Bestimmung vorsehen ist, dass eine Befriedigung der Ansprüche aus diesen Instrumenten erst nach Befriedigung der Ansprüche aller Gläubiger, jedoch vor der Befriedigung der Ansprüche der Inhaber des Stammkapitals erfolgt, gehen jedoch im Rang den Ansprüchen gegen die Emittentin aus Instrumenten vor, für die aufgrund vertraglicher Regelung oder gesetzlicher Bestimmung vorsehen ist, dass sie im Fall der Insolvenz und Liquidation der Emittentin im gleichen Rang mit den Einlagerückgewähransprüchen der Inhaber der Stammkapitalanteile stehen.

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Samples: Anleihebedingungen

Status. Die Schuldverschreibung soll der Emittentin als berücksichtigungsfähige Eigenmittel in der Form des Ergänzungs- kapitals gemäß Artikeln 63 ff. der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen („CRR“) dienen. Die Schuldverschreibung begründet eine nicht besicherte, nachrangige Verbindlichkeit Verbindlichkeiten der Emittentin, die (vorbehaltlich der Nachrangregelungen in Satz 2 unterei- nander und 6) mit allen anderen nicht besicherten und nachrangigen Verbindlichkeiten gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkei- ten der Emittentin gleichrangig istsind, sofern nicht anwendbare gesetzliche Vorschriften oder die Bedingungen dieser anderen Verbindlichkeiten etwas anderes vorsehen. Im Fall der Auflösung, der Liquidation oder der Insolvenz Insol- venz der Emittentin oder eines Vergleichs oder eines anderen der Abwendung der Insolvenz dienenden Verfahrens gegen die Emittentin geht gehen die Verbindlichkeit Verbindlichkeiten aus der Schuldverschreibung (i) den Ansprüchen dritter Gläubiger der Emittentin aus nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, (ii) den Ansprüchen aus Instrumenten des Ergänzungskapitals und aus Instrumenten, die nach den vertraglichen Bedingungen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Instrumenten des Ergänzungskapitals im Range gleichstehen oder vorgehen, sowie (iii) den in § 39 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 Insolvenzordnung ("InsO") bezeichneten Forderungen Verbindlichkeiten im Range vollständig nach, so dass Zahlungen auf die Schuldverschreibung solange so lange nicht erfolgen, wie (i) die Ansprüche dieser dritten Gläubiger der Emittentin aus nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, (ii) die Ansprüche aus den Instrumenten des Ergänzungskapitals und aus Instrumenten, die nach den vertraglichen Bedingungen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Instrumenten des Ergänzungskapitals im Range gleichstehen oder vorgehen, sowie (iii) die in § 39 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 InsO bezeichneten Forderungen Verbindlichkeiten nicht vollständig befriedigt sind. Unter Beachtung dieser Nachrangregelung bleibt es der Emittentin unbenommen, ihre Verbindlichkeit Verbindlichkeiten aus der Schuldverschreibung auch aus dem sonstigen freien Vermögen zu bedienen. Die Aufrechnung Kein Gläubiger ist berechtigt, mit und gegen Ansprüche Ansprüchen aus der Schuldverschreibung ist ausgeschlossengegen An- sprüche der Emittentin aufzurechnen. Dem Gläubiger Den Gläubigern wird für seine ihre Rechte aus der Schuldverschreibung weder durch die Emittentin noch durch Dritte irgendeine Sicherheit oder Garantie gestellt; eine solche Sicherheit oder Garantie wird auch zu keinem späteren Zeitpunkt gestellt werden. Im Fall Nachträglich kann der Auflösung, Nachrang gemäß diesem § 2 nicht beschränkt sowie die Laufzeit der Liquidation Schuldverschreibung und jede anwendbare Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Wird die Schuld- verschreibung vor dem Fälligkeitstag unter anderen als den in diesem § 2 beschriebenen Umständen oder der Insolvenz infolge einer vorzeitigen Kündigung nach Maßgabe von §5 (2) oder § 5 (3) zurückgezahlt oder von der Emittentin zurück- erworben, so ist der zurückgezahlte oder eines Vergleichs gezahlte Betrag der Emittentin ohne Rücksicht auf entgegenstehende Ver- einbarungen zurück zu gewähren, sofern nicht die zuständige Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rückzahlung oder eines anderen dem Rückkauf zugestimmt hat. Eine Kündigung oder Rückzahlung der Abwendung Schuldverschreibung nach Maßgabe von § 5 oder ein Rückkauf der Insolvenz dienenden Verfahrens gegen Schuldverschreibungen vor Endfälligkeit ist in jedem Fall nur mit vorheriger Zustim- mung der für die Emittentin stehen zuständigen Aufsichtsbehörde zulässig. „Zuständige Aufsichtsbehörde“ bezeichnet die Ansprüche aus der Schuldverschreibung im gleichen Rang wie Europäische Zentralbank, die Ansprüche gegen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder eine andere zuständige Behörde, die Emittentin aus Instrumenten, für die aufgrund vertraglicher Regelung oder gesetzlicher Bestimmung vorsehen ist, dass eine Befriedigung der Ansprüche aus diesen Instrumenten erst nach Befriedigung der Ansprüche aller Gläubiger, jedoch vor der Befriedigung der Ansprüche der Inhaber des Stammkapitals erfolgt, gehen jedoch im Rang den Ansprüchen gegen die Emittentin aus Instrumenten vor, für die aufgrund vertraglicher Regelung oder gesetzlicher Bestimmung vorsehen ist, dass sie im Fall der Insolvenz und Liquidation der Emittentin im gleichen Rang mit den Einlagerückgewähransprüchen der Inhaber der Stammkapitalanteile stehenAufsichtsaufgaben übernommen hat.

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Samples: Namensschuldverschreibung

Status. Die Schuldverschreibung begründet eine nicht besicherte, Schuldverschreibungen begründen unbesicherte und nicht- nachrangige Verbindlichkeit Ansprüche der EmittentinGläubiger gegen die Anleiheschuldnerin, die (vorbehaltlich der Nachrangregelungen in Satz 2 i) untereinander im Rang gleich stehen und 6(ii) wenigstens gleichrangig sind mit allen anderen nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig istübrigen (1) Status. Im Fall der Auflösung, der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin oder eines Vergleichs oder eines anderen der Abwendung der Insolvenz dienenden Verfahrens gegen die Emittentin geht die Verbindlichkeit aus der Schuldverschreibung The Bonds constitute unsecured and unsubordinated claims of the Holders against the Issuer which (i) den Ansprüchen dritter Gläubiger der Emittentin aus nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, rank pari passu amongst themselves and (ii) rank at least pari passu with all other present and future unsecured and unsubordinated obligations gegenwärtigen und künftigen unbesicherten und nicht nachrangigen Ansprüchen gegen die Anleiheschuldnerin, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften nichts anderes vorschreiben. of the Issuer, unless provided otherwise by mandatory legal provisions. (2) Negativverpflichtung der Anleiheschuldnerin. Solange noch Kapital- oder Zinsbeträge aus den Ansprüchen aus Instrumenten des Ergänzungskapitals Schuldverschreibungen ausstehen, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle auf die Schuldverschreibungen gemäß diesen Anleihebedingungen zu zahlenden Beträge an Kapital und aus InstrumentenZinsen dem Clearingsystem zur Verfügung gestellt worden sind, verpflichtet sich die nach den vertraglichen Bedingungen Anleiheschuldnerin, für Kapitalmarktverbindlichkeiten (einschließlich hierfür abgegebener Garantien und Freistellungserklärungen) keine Grund- und Mobiliarpfandrechte, sonstige Pfandrechte oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Instrumenten des Ergänzungskapitals im Range gleichstehen oder vorgehen, sowie sonstige dingliche Sicherungsrechte (iii) den in § 39 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 Insolvenzordnung (jedes eine "InsOSicherheit") bezeichneten Forderungen im Range vollständig nachin Bezug auf ihr gesamtes gegenwärtiges oder zukünftiges Vermögen oder ihre gesamten gegenwärtigen oder zukünftigen Einkünfte oder Teile ihres gegenwärtigen oder zukünftigen Vermögens oder ihrer gegenwärtigen oder zukünftigen Einkünfte zu gewähren oder bestehen zu lassen, so dass Zahlungen auf sofern nicht die Schuldverschreibung solange nicht erfolgen, wie (i) die Ansprüche dieser dritten Gläubiger Verpflichtungen der Emittentin aus nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, (ii) die Ansprüche Anleiheschuldnerin aus den Instrumenten des Ergänzungskapitals Schuldverschreibungen gleichrangig und aus Instrumentenanteilig an einer solchen Sicherheit teilhaben, die nach den vertraglichen Bedingungen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Instrumenten des Ergänzungskapitals im Range gleichstehen oder vorgehen, sowie (iii) die in § 39 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 InsO bezeichneten Forderungen nicht vollständig befriedigt sind. Unter Beachtung dieser Nachrangregelung bleibt es der Emittentin unbenommen, ihre Verbindlichkeit aus der Schuldverschreibung auch aus dem sonstigen freien Vermögen zu bedienen. Die Aufrechnung mit und gegen Ansprüche aus der Schuldverschreibung ist ausgeschlossen. Dem Gläubiger wird für seine Rechte aus der Schuldverschreibung weder durch die Emittentin noch durch Dritte irgendeine diesbezüglich eine Sicherheit oder Garantie gestellt; eine solche Sicherheit oder Garantie wird auch Freistellungserklärung zu keinem späteren Zeitpunkt gestellt werden. Im Fall der Auflösung, der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin oder eines Vergleichs oder eines anderen der Abwendung der Insolvenz dienenden Verfahrens gegen die Emittentin stehen die Ansprüche aus der Schuldverschreibung im wesentlichen gleichen Rang wie die Ansprüche gegen die Emittentin aus InstrumentenBedingungen gewährt wird oder abgetreten wurde. Die Anleiheschuldnerin verpflichtet sich, für die aufgrund vertraglicher Regelung oder gesetzlicher Bestimmung vorsehen istunter diesen Bedingungen sicherzustellen, dass eine Befriedigung der Ansprüche aus diesen Instrumenten erst nach Befriedigung der Ansprüche aller Gläubiger, jedoch vor der Befriedigung der Ansprüche der Inhaber des Stammkapitals erfolgt, gehen jedoch auch ihre Wesentlichen Tochtergesellschaften keine Sicherheiten im Rang den Ansprüchen gegen die Emittentin aus Instrumenten vor, für die aufgrund vertraglicher Regelung Sinne des vorangegangenen Satzes gewähren oder gesetzlicher Bestimmung vorsehen ist, dass sie im Fall der Insolvenz und Liquidation der Emittentin im gleichen Rang mit den Einlagerückgewähransprüchen der Inhaber der Stammkapitalanteile stehenbestehen lassen.

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Samples: Anleihebedingungen