Common use of Strahlenschäden Clause in Contracts

Strahlenschäden. 3.17.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus • dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; • Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Stör- strahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umweltein- wirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- haftpflicht-Basisversicherung. 3.17.2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ioni- sierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungs- nehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, • die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von ei- ner solchen Anlage ausgehen; • die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. 3.17.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche • wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; • wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissenschaft- lichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strah- len oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; • gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen- schutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen oder Anordnungen verursacht hat.

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung

Strahlenschäden. 3.17.1 8.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; • , – Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Stör- strahlernStörstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umweltein- wirkung Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- haftpflichtUmwelthaftpflicht-BasisversicherungBasisversicherung gemäß Teil IV. 3.17.2 8.2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ioni- sierenden ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von ei- ner einer solchen Anlage ausgehen; die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. 3.17.3 8.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche • Haftpflichtansprüche – wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes Erbguts (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissenschaft- lichem wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strah- len Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen- schutz Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.

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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung Für Das Bauhaupt Und Baunebengewerbe, Betriebshaftpflichtversicherung

Strahlenschäden. 3.17.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) AHB - und Ziffer 7.12 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus • dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; • Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Stör- strahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umweltein- wirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- haftpflicht-Basisversicherung. 3.17.2 . Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ioni- sierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungs- nehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, • die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von ei- ner solchen Anlage ausgehen; • die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. 3.17.3 . Ausgeschlossen bleiben Ansprüche • wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; • wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissenschaft- lichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strah- len oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; • gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen- schutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen oder Anordnungen verursacht hat.

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung

Strahlenschäden. 3.17.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) 7.10.2 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Stör- strahlern, Laser- und MasergerätenStörstrahlern. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umweltein- wirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- haftpflicht-Basisversicherung. 3.17.2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige sons- tige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ioni- sierenden ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von ei- ner einer solchen Anlage ausgehen; die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. 3.17.3 . Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissenschaft- lichem wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strah- len oder Laserstrahlen Strahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; • . – gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, Versicherten der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen- schutz Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.

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Samples: Insurance Terms and Conditions, Haftpflichtversicherung

Strahlenschäden. 3.17.1 3.18.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) AHB - die gesetzliche ge- setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Stör- strahlernStörstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umweltein- wirkung Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- haftpflichtUmwelthaftpflicht-Basisversicherung. 3.17.2 3.18.2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ioni- sierenden ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von ei- ner einer solchen Anlage An- lage ausgehen; die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden zusam- menhängenden Lagerung bedingt sind. 3.17.3 3.18.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissenschaft- lichem wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen energie- reichen ionisierenden Strah- len Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen- schutz Strahlenschutz dienenden Gesetzen, VerordnungenVer- ordnungen, behördlichen Verfü- gungen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Strahlenschäden. 3.17.1 Eingeschlossen ist - abweichend Abweichend von Ziffer 7.12 AHB GVO und Ziffer 7.10 (b) AHB - GVO erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus - dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; - Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Stör- strahlernStörstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umweltein- wirkung Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- haftpflichtHaftpflicht-Basisversicherung. 3.17.2 . Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ioni- sierenden ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB GVO berufen. Dies gilt nicht für Schäden, - die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von ei- ner einer solchen Anlage ausgehen; - die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. 3.17.3 . Ausgeschlossen bleiben Ansprüche • Ansprüche a) wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; • auftreten. b) wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig gleich- gültig für wen oder in wessen Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaft- lichem wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strah- len Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; • . c) gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen- schutz Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.

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Samples: Besondere Bedingungen Für Heilberufe Rahmenkonzept

Strahlenschäden. 3.17.1 12.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer den Ziffern 7.10 (b) AHB - und 7.12 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus - dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; - Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Stör- strahlernStörstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umweltein- wirkung Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- haftpflichtUmwelthaftpflicht-Basisversicherung. 3.17.2 12.2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ioni- sierenden ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, - die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von ei- ner einer solchen Anlage ausgehen; - die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich ein- schließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. 3.17.3 12.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche - wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; - wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig – gleich- gültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissenschaft- lichem wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strah- len Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; • . - gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen- schutz Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.

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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung

Strahlenschäden. 3.17.1 8.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; • , – Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Stör- strahlernStörstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umweltein- wirkung Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- haftpflichtUmwelthaftpflicht-BasisversicherungBasisversicherung gemäß Teil IV. 3.17.2 8.2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ioni- sierenden ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen. berufen.‌ Dies gilt nicht für Schäden, die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von ei- ner einer solchen Anlage ausgehen; die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. 3.17.3 8.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche • Haftpflichtansprüche – wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes Erbguts (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissenschaft- lichem wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strah- len Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen- schutz Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.

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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung

Strahlenschäden. 3.17.1 1. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus - dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; - Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Stör- strahlern, Laser- und MasergerätenStörstrahlern. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umweltein- wirkung umfasstUmwelteinwirkungen erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- haftpflicht-BasisversicherungUmwelthaftpflichtversicherung. 3.17.2 2. Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ioni- sierenden ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, • die die a. durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von ei- ner einer solchen Anlage ausgehen; • die ; b. durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. 3.17.3 3. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche • Ansprüche a. wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; • ; b. wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaft- lichem wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strah- len Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; • ; c. gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen- schutz Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Strahlenschäden. 3.17.1 Eingeschlossen ist - abweichend 17.1 Abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) AHB - erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Stör- strahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umweltein- wirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- haftpflicht-BasisversicherungStörstrahlern. 3.17.2 17.2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ioni- sierenden energierei- chen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, die aufgrund eines nuklearen Ereignisses oder ionisierender Strahlen durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von ei- ner einer solchen Anlage ausgehen; die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. 3.17.3 17.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche • Haftpflichtansprüche – wegen Schäden durch Umwelteinwirkung gemäß Ziffer 7.10 AHB, es sei denn, es besteht Versicherungsschutz gemäß Teil C Ziffer 3; – wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissenschaft- lichem wissen- schaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strah- len ionisieren- den Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; • . 17.4 Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden Scha- den durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen- schutz Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen Verfügungen oder Anordnungen verursacht herbeigeführt hat.

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Samples: Insurance Contract

Strahlenschäden. 3.17.1 1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Stör- strahlern, Laser- und MasergerätenStörstrahlern. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umweltein- wirkung umfasstUmwelteinwirkungen erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- haftpflicht-BasisversicherungUmwelthaftpflichtversicherung. 3.17.2 2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ioni- sierenden ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, • die die a. durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von ei- ner einer solchen Anlage ausgehen; • die ; b. durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. 3.17.3 3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche • Ansprüche a. wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; • ; b. wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaft- lichem wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strah- len Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; • ; c. gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen- schutz Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.

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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Condor Haftpflichtpolice

Strahlenschäden. 3.17.1 1. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.12 AHB § 4 I 7 und Ziffer 7.10 (b) § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus • aus a) dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; • ; b) Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Stör- strahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umweltein- wirkung umfasstUmwelt- einwirkungen erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- haftpflicht-BasisversicherungUmwelthaftpflichtversicherung. 3.17.2 2. Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ioni- sierenden energie- reichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 § 4 I 7 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, • die die a) durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von ei- ner einer solchen Anlage ausgehen; • die ; b) durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. 3.17.3 3. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche • Ansprüche a) wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (GenomGe- nom), die ab der zweiten Generation eintreten; • ; b) wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaft- lichem wissenschaftli- chem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strah- len Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; • ; c) gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen- schutz Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.

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Samples: Betriebs Und Berufshaftpflichtversicherung

Strahlenschäden. 3.17.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) AHB - und Ziffer 7.12 AHB – die gesetzliche ge- setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Stör- strahlernStörstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umweltein- wirkung Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- haftpflichtUmwelthaftpflicht-Basisversicherung. 3.17.2 . Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ioni- sierenden ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von ei- ner einer solchen Anlage An- lage ausgehen; die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden zusam- menhängenden Lagerung bedingt sind. 3.17.3 . Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissenschaft- lichem wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen energie- reichen ionisierenden Strah- len Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen- schutz Strahlenschutz dienenden Gesetzen, VerordnungenVer- ordnungen, behördlichen Verfü- gungen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Strahlenschäden. 3.17.1 7.4.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers aus - dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; - Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Stör- strahlernStörstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umweltein- wirkung Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- haftpflichtUmwelt-BasisversicherungHaftpflichtversicherung. 3.17.2 7.4.2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ioni- sierenden ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, - die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von ei- ner einer solchen Anlage ausgehen; - die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. 3.17.3 7.4.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche - wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; - wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaft- lichem wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strah- len Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; - gegenüber jedem Versicherungsnehmer VN oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen- schutz Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Strahlenschäden. 3.17.1 1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Stör- strahlernStörstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umweltein- wirkung umfasstUmwelteinwirkungen erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- haftpflicht-BasisversicherungUmwelthaftpflichtversicherung. 3.17.2 2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ioni- sierenden ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, • die die a. durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von ei- ner einer solchen Anlage ausgehen; • die ; b. durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. 3.17.3 3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche • Ansprüche a. wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes Erbguts (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; • ; b. wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag aus beruflichem oder wissenschaft- lichem wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strah- len Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; • ; c. gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen- schutz Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.

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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Haftpflichtversicherung

Strahlenschäden. 3.17.1 19.1 Eingeschlossen ist - abweichend von § 7 Ziffer 7.12 AHB 10.2 und Ziffer 7.10 (b) 12 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus - dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; - Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Stör- strahlern, Laser- Laser und MasergerätenMasergeräte. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umweltein- wirkung Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- haftpflicht-Umwelthaftpflicht- Basisversicherung. **) Auf Wunsch wird dem Versicherungsnehmer der Wortlaut des Feuerregressverzichts- abkommens ausgehändigt. 3.17.2 19.2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ioni- sierenden ionisieren- den Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf § 7 Ziffer 7.12 12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, - die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von ei- ner einer solchen Anlage ausgehen; - die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. 3.17.3 19.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche • Haftpflichtansprüche - wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; - wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaft- lichem wissenschaftli- chem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strah- len Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; - gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen- schutz Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Strahlenschäden. 3.17.1 1. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus - dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven radiaktiven Stoffen; - Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Stör- strahlernStörstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umweltein- wirkung umfasstUmwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- haftpflicht-BasisversicherungUmwelthaftpflichtversicherung. 3.17.2 2. Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ioni- sierenden ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, • die die a) durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von ei- ner einer solchen Anlage ausgehen; • die ; b) durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. 3.17.3 3. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche • Ansprüche a) wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes Erbguts (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; • ; b) wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaft- lichem wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strah- len Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; • ; c) gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen- schutz Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Strahlenschäden. 3.17.1 12.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.12 7.10 b AHB und Ziffer 7.10 (b) 7.12 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus - dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven radio- aktiven Stoffen; • . - Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen Röntgeneinrichtun- gen und Stör- strahlernStörstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umweltein- wirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- haftpflicht-Basisversicherung. 3.17.2 12.2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte ErzeugnisseErzeug- nisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang Zusam- menhang mit energiereichen ioni- sierenden ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungs- nehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, die durch - den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von ei- ner einer solchen Anlage ausgehen; • die durch . - die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich einschließ- lich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. 3.17.3 12.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche - wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes Erb- gutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; • . - wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaft- lichem wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit Tätig- keit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strah- len Strahlen oder von Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; • ha- ben. - gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen- schutz Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen Verfügun- gen oder Anordnungen verursacht hat.

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Samples: Betriebs Und Berufs Haftpflichtversicherung

Strahlenschäden. 3.17.1 8.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; • , – Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Stör- strahlernStörstrahlern, Laser- Laser­ und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umweltein- wirkung Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- haftpflicht-BasisversicherungUmwelthaftpflicht­Basisversicherung gemäß Teil IV. 3.17.2 8.2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ioni- sierenden ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von ei- ner einer solchen Anlage ausgehen; die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. 3.17.3 8.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche • Haftpflichtansprüche – wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes Erbguts (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissenschaft- lichem wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strah- len Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; • haben;‌ – gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen- schutz Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.

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Samples: Betriebs­haftpflichtversicherung

Strahlenschäden. 3.17.1 8.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; • , – Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Stör- strahlernStörstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umweltein- wirkung Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- haftpflichtUmwelthaftpflicht-BasisversicherungBasisversicherung gemäß Teil IV. 3.17.2 8.2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ioni- sierenden ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen. berufen.‌ Dies gilt nicht für Schäden, die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von ei- ner einer solchen Anlage ausgehen; die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. 3.17.3 8.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche • Haftpflichtansprüche – wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes Erbguts (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissenschaft- lichem wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strah- len Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen- schutz Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.

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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung