Strahlenschäden. 3.17.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus • dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; • Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Stör- strahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umweltein- wirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- haftpflicht-Basisversicherung. 3.17.2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ioni- sierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungs- nehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, • die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von ei- ner solchen Anlage ausgehen; • die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. 3.17.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche • wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; • wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissenschaft- lichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strah- len oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; • gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen- schutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen oder Anordnungen verursacht hat.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Strahlenschäden. 3.17.1 8.1 Eingeschlossen ist - – abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus • – dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; • , – Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Stör- strahlernStörstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umweltein- wirkung Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- haftpflichtUmwelthaftpflicht-BasisversicherungBasisversicherung gemäß Teil IV.
3.17.2 8.2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ioni- sierenden ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, • – die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von ei- ner einer solchen Anlage ausgehen; • – die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.
3.17.3 8.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche • Haftpflichtansprüche – wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes Erbguts (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; • – wegen Personenschäden solcher Personen, die - – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissenschaft- lichem wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strah- len Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; • – gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen- schutz Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung Für Das Bauhaupt Und Baunebengewerbe, Betriebshaftpflichtversicherung
Strahlenschäden. 3.17.1 Eingeschlossen ist - – abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) AHB - und Ziffer 7.12 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus • dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; • Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Stör- strahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umweltein- wirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- haftpflicht-Basisversicherung.
3.17.2 . Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ioni- sierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungs- nehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, • die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von ei- ner solchen Anlage ausgehen; • die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.
3.17.3 . Ausgeschlossen bleiben Ansprüche • wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; • wegen Personenschäden solcher Personen, die - – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissenschaft- lichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strah- len oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; • gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen- schutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen oder Anordnungen verursacht hat.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Strahlenschäden. 3.17.1 Eingeschlossen ist - – abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) 7.10.2 AHB - – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus • – dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; • – Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Stör- strahlern, Laser- und MasergerätenStörstrahlern. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umweltein- wirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- haftpflicht-Basisversicherung.
3.17.2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige sons- tige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ioni- sierenden ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, • – die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von ei- ner einer solchen Anlage ausgehen; • – die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.
3.17.3 . Ausgeschlossen bleiben Ansprüche • – wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; • – wegen Personenschäden solcher Personen, die - – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissenschaft- lichem wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strah- len oder Laserstrahlen Strahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; • . – gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, Versicherten der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen- schutz Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.
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Samples: Insurance Terms and Conditions, Haftpflichtversicherung
Strahlenschäden. 3.17.1 3.18.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) AHB - die gesetzliche ge- setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus • − dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; • − Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Stör- strahlernStörstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umweltein- wirkung Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- haftpflichtUmwelthaftpflicht-Basisversicherung.
3.17.2 3.18.2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ioni- sierenden ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, • − die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von ei- ner einer solchen Anlage An- lage ausgehen; • − die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden zusam- menhängenden Lagerung bedingt sind.
3.17.3 3.18.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche • − wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; • − wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissenschaft- lichem wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen energie- reichen ionisierenden Strah- len Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; • − gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen- schutz Strahlenschutz dienenden Gesetzen, VerordnungenVer- ordnungen, behördlichen Verfü- gungen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Strahlenschäden. 3.17.1 Eingeschlossen ist - abweichend Abweichend von Ziffer 7.12 AHB GVO und Ziffer 7.10 (b) AHB - GVO erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus • - dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; • - Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Stör- strahlernStörstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umweltein- wirkung Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- haftpflichtHaftpflicht-Basisversicherung.
3.17.2 . Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ioni- sierenden ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB GVO berufen. Dies gilt nicht für Schäden, • - die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von ei- ner einer solchen Anlage ausgehen; • - die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.
3.17.3 . Ausgeschlossen bleiben Ansprüche • Ansprüche
a) wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; • auftreten.
b) wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig gleich- gültig für wen oder in wessen Auftrag – - aus beruflichem oder wissenschaft- lichem wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strah- len Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; • .
c) gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen- schutz Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.
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Strahlenschäden. 3.17.1 12.1 Eingeschlossen ist - – abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer den Ziffern 7.10 (b) AHB - und 7.12 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus • - dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; • - Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Stör- strahlernStörstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umweltein- wirkung Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- haftpflichtUmwelthaftpflicht-Basisversicherung.
3.17.2 12.2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ioni- sierenden ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, • - die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von ei- ner einer solchen Anlage ausgehen; • - die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich ein- schließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.
3.17.3 12.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche • - wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; • - wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig – gleich- gültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissenschaft- lichem wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strah- len Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; • . - gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen- schutz Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Strahlenschäden. 3.17.1 8.1 Eingeschlossen ist - – abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus • – dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; • , – Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Stör- strahlernStörstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umweltein- wirkung Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- haftpflichtUmwelthaftpflicht-BasisversicherungBasisversicherung gemäß Teil IV.
3.17.2 8.2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ioni- sierenden ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen. berufen. Dies gilt nicht für Schäden, • – die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von ei- ner einer solchen Anlage ausgehen; • – die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.
3.17.3 8.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche • Haftpflichtansprüche – wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes Erbguts (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; • – wegen Personenschäden solcher Personen, die - – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissenschaft- lichem wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strah- len Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; • – gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen- schutz Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Strahlenschäden. 3.17.1 1. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus • - dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; • - Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Stör- strahlern, Laser- und MasergerätenStörstrahlern. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umweltein- wirkung umfasstUmwelteinwirkungen erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- haftpflicht-BasisversicherungUmwelthaftpflichtversicherung.
3.17.2 2. Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ioni- sierenden ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, • die die
a. durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von ei- ner einer solchen Anlage ausgehen; • die ;
b. durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.
3.17.3 3. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche • Ansprüche
a. wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; • ;
b. wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – - aus beruflichem oder wissenschaft- lichem wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strah- len Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; • ;
c. gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen- schutz Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Strahlenschäden. 3.17.1 Eingeschlossen ist - abweichend 17.1 Abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) AHB - erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers aus • – dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; • – Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Stör- strahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umweltein- wirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- haftpflicht-BasisversicherungStörstrahlern.
3.17.2 17.2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ioni- sierenden energierei- chen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, • – die aufgrund eines nuklearen Ereignisses oder ionisierender Strahlen durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von ei- ner einer solchen Anlage ausgehen; • – die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.
3.17.3 17.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche • Haftpflichtansprüche – wegen Schäden durch Umwelteinwirkung gemäß Ziffer 7.10 AHB, es sei denn, es besteht Versicherungsschutz gemäß Teil C Ziffer 3; – wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; • – wegen Personenschäden solcher Personen, die - – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissenschaft- lichem wissen- schaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strah- len ionisieren- den Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; • .
17.4 Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden Scha- den durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen- schutz Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen Verfügungen oder Anordnungen verursacht herbeigeführt hat.
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Samples: Insurance Contract
Strahlenschäden. 3.17.1 1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus • ‒ dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; • ‒ Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Stör- strahlern, Laser- und MasergerätenStörstrahlern. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umweltein- wirkung umfasstUmwelteinwirkungen erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- haftpflicht-BasisversicherungUmwelthaftpflichtversicherung.
3.17.2 2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ioni- sierenden ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, • die die
a. durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von ei- ner einer solchen Anlage ausgehen; • die ;
b. durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.
3.17.3 3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche • Ansprüche
a. wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; • ;
b. wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – - aus beruflichem oder wissenschaft- lichem wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strah- len Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; • ;
c. gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen- schutz Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Condor Haftpflichtpolice
Strahlenschäden. 3.17.1 1. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.12 AHB § 4 I 7 und Ziffer 7.10 (b) § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus • aus
a) dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; • ;
b) Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Stör- strahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umweltein- wirkung umfasstUmwelt- einwirkungen erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- haftpflicht-BasisversicherungUmwelthaftpflichtversicherung.
3.17.2 2. Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ioni- sierenden energie- reichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 § 4 I 7 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, • die die
a) durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von ei- ner einer solchen Anlage ausgehen; • die ;
b) durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.
3.17.3 3. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche • Ansprüche
a) wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (GenomGe- nom), die ab der zweiten Generation eintreten; • ;
b) wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – - aus beruflichem oder wissenschaft- lichem wissenschaftli- chem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strah- len Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; • ;
c) gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen- schutz Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.
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Strahlenschäden. 3.17.1 Eingeschlossen ist - – abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) AHB - und Ziffer 7.12 AHB – die gesetzliche ge- setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus • − dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; • − Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Stör- strahlernStörstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umweltein- wirkung Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- haftpflichtUmwelthaftpflicht-Basisversicherung.
3.17.2 . Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ioni- sierenden ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, • − die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von ei- ner einer solchen Anlage An- lage ausgehen; • − die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden zusam- menhängenden Lagerung bedingt sind.
3.17.3 . Ausgeschlossen bleiben Ansprüche • − wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; • − wegen Personenschäden solcher Personen, die - – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissenschaft- lichem wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen energie- reichen ionisierenden Strah- len Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; • − gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen- schutz Strahlenschutz dienenden Gesetzen, VerordnungenVer- ordnungen, behördlichen Verfü- gungen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Strahlenschäden. 3.17.1 7.4.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers aus • - dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; • - Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Stör- strahlernStörstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umweltein- wirkung Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- haftpflichtUmwelt-BasisversicherungHaftpflichtversicherung.
3.17.2 7.4.2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ioni- sierenden ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, • - die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von ei- ner einer solchen Anlage ausgehen; • - die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.
3.17.3 7.4.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche • - wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; • - wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – - aus beruflichem oder wissenschaft- lichem wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strah- len Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; • - gegenüber jedem Versicherungsnehmer VN oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen- schutz Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Strahlenschäden. 3.17.1 1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus • ‒ dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; • ‒ Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Stör- strahlernStörstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umweltein- wirkung umfasstUmwelteinwirkungen erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- haftpflicht-BasisversicherungUmwelthaftpflichtversicherung.
3.17.2 2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ioni- sierenden ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, • die die
a. durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von ei- ner einer solchen Anlage ausgehen; • die ;
b. durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.
3.17.3 3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche • Ansprüche
a. wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes Erbguts (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; • ;
b. wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissenschaft- lichem wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strah- len Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; • ;
c. gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen- schutz Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Haftpflichtversicherung
Strahlenschäden. 3.17.1 19.1 Eingeschlossen ist - abweichend von § 7 Ziffer 7.12 AHB 10.2 und Ziffer 7.10 (b) 12 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus • - dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; • - Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Stör- strahlern, Laser- Laser und MasergerätenMasergeräte. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umweltein- wirkung Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- haftpflicht-Umwelthaftpflicht- Basisversicherung. **) Auf Wunsch wird dem Versicherungsnehmer der Wortlaut des Feuerregressverzichts- abkommens ausgehändigt.
3.17.2 19.2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ioni- sierenden ionisieren- den Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf § 7 Ziffer 7.12 12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, • - die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von ei- ner einer solchen Anlage ausgehen; • - die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.
3.17.3 19.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche • Haftpflichtansprüche - wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; • - wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – - aus beruflichem oder wissenschaft- lichem wissenschaftli- chem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strah- len Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; • - gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen- schutz Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Strahlenschäden. 3.17.1 1. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus • - dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven radiaktiven Stoffen; • - Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Stör- strahlernStörstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umweltein- wirkung umfasstUmwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- haftpflicht-BasisversicherungUmwelthaftpflichtversicherung.
3.17.2 2. Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ioni- sierenden ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, • die die
a) durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von ei- ner einer solchen Anlage ausgehen; • die ;
b) durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.
3.17.3 3. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche • Ansprüche
a) wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes Erbguts (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; • ;
b) wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – - aus beruflichem oder wissenschaft- lichem wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strah- len Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; • ;
c) gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen- schutz Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Strahlenschäden. 3.17.1 12.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.12 7.10 b AHB und Ziffer 7.10 (b) 7.12 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus • - dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven radio- aktiven Stoffen; • . - Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen Röntgeneinrichtun- gen und Stör- strahlernStörstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umweltein- wirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- haftpflicht-Basisversicherung.
3.17.2 12.2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte ErzeugnisseErzeug- nisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang Zusam- menhang mit energiereichen ioni- sierenden ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungs- nehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, • die durch - den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von ei- ner einer solchen Anlage ausgehen; • die durch . - die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich einschließ- lich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.
3.17.3 12.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche • - wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes Erb- gutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; • . - wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – - aus beruflichem oder wissenschaft- lichem wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit Tätig- keit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strah- len Strahlen oder von Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; • ha- ben. - gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen- schutz Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen Verfügun- gen oder Anordnungen verursacht hat.
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Strahlenschäden. 3.17.1 8.1 Eingeschlossen ist - – abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus • – dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; • , – Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Stör- strahlernStörstrahlern, Laser- Laser und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umweltein- wirkung Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- haftpflicht-BasisversicherungUmwelthaftpflichtBasisversicherung gemäß Teil IV.
3.17.2 8.2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ioni- sierenden ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, • – die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von ei- ner einer solchen Anlage ausgehen; • – die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.
3.17.3 8.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche • Haftpflichtansprüche – wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes Erbguts (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; • – wegen Personenschäden solcher Personen, die - – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissenschaft- lichem wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strah- len Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; • haben; – gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen- schutz Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Strahlenschäden. 3.17.1 8.1 Eingeschlossen ist - – abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) AHB - – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus • – dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; • , – Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Stör- strahlernStörstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umweltein- wirkung Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- haftpflichtUmwelthaftpflicht-BasisversicherungBasisversicherung gemäß Teil IV.
3.17.2 8.2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ioni- sierenden ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen. berufen. Dies gilt nicht für Schäden, • – die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von ei- ner einer solchen Anlage ausgehen; • – die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.
3.17.3 8.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche • Haftpflichtansprüche – wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes Erbguts (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; • – wegen Personenschäden solcher Personen, die - – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissenschaft- lichem wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strah- len Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; • – gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen- schutz Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung