Strahlenschäden. 8.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 und 7.10 (b) AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus – dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen, – Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung gemäß Teil IV.
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Samples: www.continentale.info, makler.continentale.de, makler.continentale.de
Strahlenschäden. 8.1 3.17.1 Eingeschlossen ist – - abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus – • dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen, – ; • Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und StörstrahlernStör- strahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung Umweltein- wirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die UmwelthaftpflichtUmwelt- haftpflicht-Basisversicherung gemäß Teil IVBasisversicherung.
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Samples: www.heilwesen-fairsicherung.de, pflegefamilien-fairsicherung.de, www.kuenstler-fairsicherung.de
Strahlenschäden. 8.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 und 7.10 (b) AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus – dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen, – Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- Laser und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung UmwelthaftpflichtBasisversicherung gemäß Teil IV.
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Samples: makler.continentale.de
Strahlenschäden. 8.1 13.1 Eingeschlossen ist – - abweichend von Ziffer 7.12 und 7.10 (b) und Ziffer 7.12 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus – - dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen, – ; - Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung gemäß Teil IVBasisversicherung.
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Samples: www.raceinc.de
Strahlenschäden. 8.1 1. Eingeschlossen ist – - abweichend von Ziffer 7.12 AHB und 7.10 (b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus – - dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen, – ; - Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasstUmwelteinwirkungen erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung gemäß Teil IVUmwelthaftpflichtversicherung.
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Samples: www.rosa-bauleistung.de
Strahlenschäden. 8.1 Eingeschlossen ist – abweichend 17.1 Abweichend von Ziffer 7.12 und 7.10 (b) AHB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers aus – dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen, ; – Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung gemäß Teil IV.
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Samples: tbo-versicherungsmakler.de
Strahlenschäden. 8.1 3.17.1 Eingeschlossen ist – - abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus – • dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen, – ; • Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung gemäß Teil IVUmwelthaftpflicht- Basisversicherung.
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Samples: www.fotofairsicherung.de
Strahlenschäden. 8.1 4.11.1 Eingeschlossen ist – - abweichend von Ziffer 7.12 und Ziff. 7.10 (b) AHB und Ziff. 7.12 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus – - dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen, – ; - Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Umwelthaftpflicht- Basisversicherung gemäß Teil IVC dieses Vertrages.
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Samples: www.ludolph-management.de
Strahlenschäden. 8.1 7.4.1 Eingeschlossen ist – - abweichend von Ziffer 7.12 und Ziffer 7.10 (b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers aus – - dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen, – ; - Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die UmwelthaftpflichtUmwelt-Basisversicherung gemäß Teil IVHaftpflichtversicherung.
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Samples: www.aim-makler.eu
Strahlenschäden. 8.1 12.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 und den Ziffern 7.10 (b) AHB und 7.12 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers aus – dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen, ; – Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und StörstrahlernStör- strahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung Umwelt- einwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung gemäß Teil IVBasisversicherung.
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Samples: www.diebayerische.de
Strahlenschäden. 8.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 und 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus – dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen, – Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung gemäß Teil IV.
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Samples: Land Und Forstwirtschaft
Strahlenschäden. 8.1 3.18.1 Eingeschlossen ist – - abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) AHB - die gesetzliche ge- setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus – − dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen, – ; − Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung gemäß Teil IVBasisversicherung.
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Samples: www.kuenstler-fairsicherung.de
Strahlenschäden. 8.1 1 Eingeschlossen ist – - abweichend von Ziffer 7.12 AHB und 7.10 (b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus – ‒ dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen, – ; ‒ Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasstUmwelteinwirkungen erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung gemäß Teil IVUmwelthaftpflichtversicherung.
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Samples: www.ov-boerse.de
Strahlenschäden. 8.1 12.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 und den Ziffern 7.10 (b) AHB und 7.12 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus – - dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen, – ; - Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung gemäß Teil IVBasisversicherung.
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Samples: www.asspario.de
Strahlenschäden. 8.1 1 Eingeschlossen ist – - abweichend von Ziffer 7.12 AHB und 7.10 (b) b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus – ‒ dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen, – ; ‒ Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasstUmwelteinwirkungen erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung gemäß Teil IVUmwelthaftpflichtversicherung.
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Samples: www.bass-makler.de
Strahlenschäden. 8.1 1. Eingeschlossen ist – - abweichend von Ziffer 7.12 und 7.10 (b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus – - dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven radiaktiven Stoffen, – ; - Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfassterfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung gemäß Teil IVUmwelthaftpflichtversicherung.
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Samples: www.buchhalter-haftpflicht.de
Strahlenschäden. 8.1 13.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 und 7.10 (b) und Ziffer 7.12 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus – dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen, ; – Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung gemäß Teil IVBasisversicherung.
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Samples: www.mythos-sportwagen.de
Strahlenschäden. 8.1 1. Eingeschlossen ist – - abweichend von Ziffer 7.12 AHB und 7.10 (b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus – - dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen, – ; - Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasstUmwelteinwirkungen erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung gemäß Teil IVUmwelthaftpflichtversicherung.
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Samples: www.ruv.de
Strahlenschäden. 8.1 19.1 Eingeschlossen ist – abweichend von § 7 Ziffer 7.12 10.2 und 7.10 (b) Ziffer 12 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus – - dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen, – ; - Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und StörstrahlernStör- strahlern, Laser- Laser und MasergerätenMasergeräte. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung gemäß Teil IVUmwelthaftpflicht- Basisversicherung. **) Auf Wunsch wird dem Versicherungsnehmer der Wortlaut des Feuerregressverzichts- abkommens ausgehändigt.
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