Common use of Strahlenschäden Clause in Contracts

Strahlenschäden. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB und Ziffer 7.12 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus • dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; • Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Stör- strahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umweltein- wirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- haftpflicht-Basisversicherung. Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ioni- sierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungs- nehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, • die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von ei- ner solchen Anlage ausgehen; • die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche • wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; • wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissenschaft- lichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strah- len oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; • gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen- schutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen oder Anordnungen verursacht hat.

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Samples: www.heilwesen-fairsicherung.de, pflegefamilien-fairsicherung.de, www.kuenstler-fairsicherung.de

Strahlenschäden. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.10 (b) 7.12 AHB und Ziffer 7.12 7.10.2 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Stör- strahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umweltein- wirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- haftpflicht-BasisversicherungStörstrahlern. Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige sons- tige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ioni- sierenden ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von ei- ner einer solchen Anlage ausgehen; die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissenschaft- lichem wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strah- len oder Laserstrahlen Strahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; • . – gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, Versicherten der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen- schutz Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.

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Samples: www.aidworkerinsurance.com, www.aidworker.de

Strahlenschäden. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB und Ziffer 7.12 AHB – die gesetzliche ge- setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Stör- strahlernStörstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umweltein- wirkung Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- haftpflichtUmwelthaftpflicht-Basisversicherung. Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ioni- sierenden ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von ei- ner einer solchen Anlage An- lage ausgehen; die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden zusam- menhängenden Lagerung bedingt sind. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissenschaft- lichem wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen energie- reichen ionisierenden Strah- len Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen- schutz Strahlenschutz dienenden Gesetzen, VerordnungenVer- ordnungen, behördlichen Verfü- gungen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.

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Samples: www.kuenstler-fairsicherung.de