Strahlenschäden. 4.15.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 AHB und/oder Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht – wegen Schäden durch Röntgeneinrichtungen, Störstrahler sowie deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen und Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen; – wegen Schäden, die ein Patient erleidet aus Untersuchung oder Be- handlung mit deckungsvorsorgepflichtigen radioaktiven Stoffen und Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn diese radioaktiven Stoffe und Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder die notwendigen Messgeräte nicht dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entsprochen haben. Das gleiche gilt, wenn der Schaden darauf zurück- zuführen ist, dass die Stoffe, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder Messgeräte nicht oder nicht ausreichend gewartet worden sind. 4.15.2 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche – wegen Schäden bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisieren- der Strahlen am Menschen im Rahmen der medizinischen Forschung, soweit eine Deckungsvorsorgepflicht nach der Strahlenschutzverord- nung oder der Röntgenverordnung oder vergleichbarer ausländischen Bestimmungen besteht, oder – soweit zwar keine Deckungsvorsorgepflicht nach der Strahlenschutz- verordnung oder Röntgenverordnung oder vergleichbaren ausländi- schen Bestimmungen besteht, diese Anwendungen aber nicht in der Heilkunde anerkannt sind. Medizinische Forschung im Sinne dieser Bedingungen ist die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen, soweit sie der Fortentwicklung der Heilkunde oder der medizinischen Wissenschaft und nicht in erster Linie der Untersuchung oder Behandlung des Patienten dient. – wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig, für wen oder in wessen Interesse – aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen ausgehen- den Gefahren in Kauf zu nehmen haben. – gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von den Strahlenschutz dienen- den Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anord- nungen verursacht hat. 4.15.3 Die Erweiterung des Versicherungsschutzes gemäß Ziffer 4.15.1 gilt nicht für die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Strahlenschäden. 4.15.1 3.12.1 Eingeschlossen ist – - abweichend von Ziffer 7.10 und 7.12 AHB und/oder Ziffer 7.10 (b) AHB – - die gesetzliche Haftpflicht – wegen Schäden durch Röntgeneinrichtungen, Störstrahler Störstrahler, Laser- und Masergeräte sowie deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen deckungsvorsorgefreie radioaktive Stoffe und Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen; – Beschleuniger, wegen Schäden, die ein Patient erleidet aus Untersuchung oder Be- handlung Behandlung mit deckungsvorsorgepflichtigen radioaktiven Stoffen und Anlagen zur Erzeugung ionisierender StrahlenBeschleunigern. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn diese radioaktiven Stoffe und Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen Beschleuniger oder die notwendigen Messgeräte nicht dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entsprochen haben. Das gleiche gilt, wenn der Schaden darauf zurück- zuführen zurückzuführen ist, dass die Stoffe, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen Beschleuniger oder Messgeräte nicht oder nicht ausreichend gewartet worden sind. Zu 1a. und b: Dies gilt nur, soweit diese Apparate und Behandlungen in der Heilkunde anerkannt sind. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung.
4.15.2 3.12.2 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche – wegen Schäden bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisieren- der ionisierender Strahlen am Menschen im Rahmen der medizinischen Forschung, soweit eine Deckungsvorsorgepflicht nach der Strahlenschutzverord- nung Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung oder vergleichbarer vergleichbaren ausländischen Bestimmungen besteht, besteht oder – soweit zwar keine Deckungsvorsorgepflicht nach der Strahlenschutz- verordnung Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung oder vergleichbaren ausländi- schen ausländischen Bestimmungen besteht, diese Anwendungen aber nicht in der Heilkunde anerkannt sind. Medizinische Forschung im Sinne dieser Bedingungen ist die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen, soweit sie der Fortentwicklung der Heilkunde oder der medizinischen Wissenschaft und nicht in erster Linie der Untersuchung oder Behandlung des einzelnen Patienten dient. – ; wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten, wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig, - gleichgültig für wen oder in wessen Interesse – aus beruflichem oder wissenschaftlichem wissenschaftlichen Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen ausgehen- den ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben. – ; gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von den dem Strahlenschutz dienen- den dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anord- nungen Anordnungen verursacht hat.
4.15.3 Die Erweiterung des Versicherungsschutzes gemäß Ziffer 4.15.1 gilt nicht für die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Strahlenschäden. 4.15.1 Sofern ausdrücklich vereinbart, gilt:
43.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 AHB und/oder Ziffer 7.10 (b) AHB und Ziffer 7.12 AHB – die gesetzliche Haftpflicht – des Versicherungsnehmers
43.1.1 wegen Schäden durch Röntgeneinrichtungen, Störstrahler sowie deckungsvorsorgefreien Umgang mit deckungs- vorsorgefreien radioaktiven Stoffen und Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen; – . Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Grund- deckung.
43.1.2 wegen Schäden, die ein Patient erleidet aus Untersuchung oder Be- handlung Behandlung mit deckungsvorsorgepflichtigen radioaktiven Stoffen und Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn diese radioaktiven Stoffe und Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder die notwendigen Messgeräte nicht dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entsprochen haben. Das gleiche Gleiche gilt, wenn der Schaden darauf zurück- zuführen zurückzuführen ist, dass die Stoffe, Stoffe und Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder Messgeräte nicht oder nicht ausreichend gewartet worden sind.
4.15.2 43.2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sons- tige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, – die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen; – die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.
43.3 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche – Ansprüche
43.3.1 wegen Schäden bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisieren- der ionisierender Strahlen am an Menschen im Rahmen in der medizinischen Forschung, Forschung – soweit eine Deckungsvorsorgepflicht nach der Strahlenschutzverord- nung Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung oder vergleichbarer vergleichbaren ausländischen Bestimmungen besteht, Bestim- mungen besteht oder – soweit zwar keine Deckungsvorsorgepflicht nach der Strahlenschutz- verordnung Strahlenschutzver- ordnung oder der Röntgenverordnung oder vergleichbaren ausländi- schen ausländischen Bestimmungen besteht, diese Anwendungen aber nicht in der Heilkunde anerkannt sind. Medizinische Forschung im Sinne dieser Bedingungen ist die Anwendung radioaktiver radio- aktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen, soweit sie der Fortentwicklung der Heilkunde oder der medizinischen Wissenschaft und nicht in erster Linie der Untersuchung oder Behandlung des einzelnen Patienten dient. – ;
43.3.2 wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig, gleichgültig für wen oder in wessen Interesse Auftrag – aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen ausgehen- den oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben. – ;
43.3.3 gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von den dem Strahlenschutz dienen- den dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anord- nungen Anordnungen verursacht hat.
4.15.3 Die Erweiterung des Versicherungsschutzes gemäß Ziffer 4.15.1 gilt nicht für die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung.
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Samples: Haftpflicht Versicherung
Strahlenschäden. 4.15.1 4.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 AHB und/oder Ziffer 7.10 (b) AHB und Ziffer 7.12 AHB – die gesetzliche Haftpflicht – aus
4.1.1 Umgangs- und Behandlungsrisiko wegen Schäden durch Röntgeneinrichtungenaus Besitz oder Verwen- dung und wegen Schäden, Störstrahler die ein Patient erleidet aus Untersuchung und Behandlung mit – Röntgeneinrichtungen zu Untersuchungs- und/oder Heilzwecken sowie Störstrahlern; – deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen und Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen; – Beschleunigern.
4.1.2 Behandlungsrisiko wegen Schäden, die ein Patient erleidet aus Untersuchung oder Be- handlung Behandlung mit deckungsvorsorgepflichtigen radioaktiven Stoffen und Anlagen zur Erzeugung ionisierender StrahlenBeschleunigern. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn diese radioaktiven Stoffe und Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder Beschleuniger oder die notwendigen Messgeräte nicht dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entsprochen haben. Das gleiche Gleiche gilt, wenn der Schaden darauf zurück- zuführen zurückzuführen ist, dass die Stoffe, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder Beschleuniger und Messgeräte nicht oder nicht ausreichend gewartet worden sind.
4.15.2 4.2 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basis- versicherung.
4.3 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche – Haftpflichtansprüche
4.3.1 wegen Schäden aus Besitz und Verwendung von Apparaten und aus Behandlungen, soweit die Apparate und Behandlungen nicht in der Heil- kunde anerkannt sind;
4.3.2 wegen Schäden bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisieren- der Strahlen ionisierender Strahlung am Menschen im Rahmen der medizinischen Forschung, – soweit eine Deckungsvorsorgepflicht nach der Strahlenschutzverord- nung Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung oder vergleichbarer vergleichbaren ausländischen Bestimmungen Bestim- mungen besteht, oder – soweit zwar keine Deckungsvorsorgepflicht nach der Strahlenschutz- verordnung oder der Röntgenverordnung oder vergleichbaren ausländi- schen auslän- dischen Bestimmungen besteht, diese Anwendungen aber nicht in der Heilkunde anerkannt sind. Medizinische Forschung im Sinne dieser Bedingungen ist die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen, soweit sie der Fortentwicklung der Heilkunde oder der medizinischen Wissenschaft und nicht in erster Linie der Untersuchung oder Behandlung des einzelnen Patienten dient. – ;
4.3.3 wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten;
4.3.4 wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig, - gleichgültig für wen oder in wessen Interesse – - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen ausgehen- den ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben.
4.4 Der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen sind verpflich- tet, Gesetze, Verordnungen, behördliche Verfügungen und Anordnungen, die dem Schutz Dritter vor Strahlenschäden dienen, einzuhalten. – Der Versicherer ist denjenigen versicherten Personen gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versichertenvon der Verpflichtung zur Leistung frei, der die den Schaden durch bewusstes Abweichen von Zuwider- handeln gegen diese Obliegenheit verursacht haben. Darüber hinaus besteht Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer oder solchen mitver- sicherten Personen, die er mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Umgangs mit den Strahlenschutz dienen- in Ziffer 4.1 genannten Apparaten oder Stoffen beauftragt hat, wenn sie den Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anord- nungen Schaden durch die Duldung eines bewussten Zuwiderhandelns gegen diese Obliegenheit verursacht hathaben.
4.15.3 Die Erweiterung des Versicherungsschutzes gemäß Ziffer 4.15.1 gilt nicht für die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung.
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