Tagesmutter Musterklauseln

Tagesmutter. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der unentgeltlichen Tätigkeit einer Ta- gesmutter (Tageseltern), insbesondere aus der übernommenen Betreuung minder- jähriger Kinder, auch außerhalb der Wohnung. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden.
Tagesmutter. 9. Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehand- lung oder sonstigen Diskriminierungen
Tagesmutter. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tages- mutter. Versichert ist dabei insbesondere die Tätigkeit aus der Beaufsichtigung von zur Betreuung übernommenen minderjährigen Kindern im Rah- men des eigenen Haushalts, des Haushalts der zu betreuenden Kinder und auch außerhalb der Wohnung(en), z.B. bei Spielen, Ausflügen usw. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kin- der erleiden. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht - aus dem Abhandenkommen von Xxxxxx und dem Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder. - der Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten. Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.17 AHB -Haftpflichtan- sprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Un- gleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
Tagesmutter. Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 BBR die gesetzliche Haftpflicht als Tagesmutter aus der Beaufsichtigung zur Betreuung übernommenen minderjährigen Kinder im eigenen Haushalt, im Haushalt der betreuten Kinder oder außerhalb der Wohnung, z. B. bei Ausflügen, sofern es sich um einen geringfügig entlohnten Minijob handelt. Mitversichert sind die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der zu betreuenden Kinder. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie die Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Xxxxxx der betreuten Kinder.
Tagesmutter. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der unentgeltli- chen Tätigkeit als Tagesmutter. Versichert ist dabei insbesondere die Tätigkeit aus der Be- aufsichtigung von zur Betreuung übernommenen minderjäh- rigen Kinder im Rahmen des eigenen Haushalts und/oder des Haushaltes der zu betreuenden Kinder, auch außerhalb der Wohnung, z. B. bei Spielen, Ausflügen usw. Nicht versi- chert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen z. B. Kindergärten, Kinderhorten, Kinderta- gesstätten. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kin- der bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden. Nicht versichert ist die per- sönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie die Haft- pflicht wegen Abhandenkommen von Xxxxxx und der Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder.
Tagesmutter. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- cherungsnehmers aus der Tätigkeit als Tagesmutter oder Babysitter, insbesondere der sich daraus erge- benden Aufsichtspflicht für fremde Kinder. Versicherungsschutz besteht – abweichend von B1-1 – auch, wenn diese Tätigkeit beruflich ausge- übt wird. Nicht versichert ist die Ausübung der Tätigkeit für Betriebe und Institutionen, wie z. B. Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinderhorte. Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haft- pflicht der fremden Kinder während der Obhut.
Tagesmutter. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privat oder gewerbliche tätige Tagesmutter aus der Beaufsichtigung von bis zu sechs Kindern. Der Versicherungsschutz besteht, wenn die Betreuung der Kinder im eigenen Haushalt oder in der Wohnung der Eltern der Kinder stattfindet.
Tagesmutter. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der unentgeltlichen Tätigkeit als Tagesmutter. Versichert ist dabei insbesondere die Tätigkeit aus der Beaufsichtigung von zur Betreuung übernommenen minderjährigen Kinder im Rahmen des eige- nen Haushalts und/oder des Haushaltes der zu betreuenden Kinder, auch außerhalb der Wohnung, z. B. bei Spielen, Ausflügen usw. Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen, z. B. Kindergärten, Kinderhorten, Kindertagesstätten. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie die Haftpflicht wegen Abhandenkommen von Xxxxxx und der Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder. Für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner1) des Versicherungsnehmers und/oder unverheiratete und nicht in einer eingetrage- nen Lebenspartnerschaft1) lebende Kinder des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versi- cherungsnehmers bis zum nächsten Prämienfälligkeitstermin fort. Wird die nächste Prämienrechnung durch den überlebenden Ehegatten einge- löst, so wird dieser Versicherungsnehmer.
Tagesmutter. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmutter. Versichert ist dabei insbesondere die Tätigkeit aus der Beaufsichtigung von zur Betreuung übernommenen minderjährigen Kindern im Rahmen des eigenen Haushalts und/oder des Haushalts der zu betreuenden Kinder auch außerhalb der Wohnung, z. B. bei Spielen, Ausflügen usw. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhanden- kommen von Xxxxxx und der Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Kinder und ihrer Erziehungsbe- rechtigten.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und