Tarifänderung a Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche- rungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, sind wir berechtigt, in der Kfz-Haftpflicht-, Kaskoversicherung und beim Autoschutzbrief mindestens einmal im Kalenderjahr durch eine neue Kalkulation der Tarifbeiträge für bestehende Verträge zu überprüfen, ob diese Tarifbeiträge beibehalten werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) vorgenommen werden muss.
b Durch die für die Anpassung maßgebende neue Kalkulation darf nur ermit- telt werden, ob sich der bisherige Tarifbeitrag allein aufgrund der seit seiner Festsetzung tatsächlich eingetretenen und der danach bis zur nächsten Kalkulation erwarteten Schaden- und Kostenentwicklung verändert.
c Ergibt die neue Kalkulation nach Abs. b höhere als die bisherigen Tarifbei- träge, so sind wir berechtigt, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Tarifbeiträge niedriger als die bisherigen, so sind wir verpflichtet, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz abzu- senken.
d Sind die nach Abs. c ermittelten Tarifbeiträge für die bestehenden Verträge höher als die Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für die bestehenden und für die neu abzuschließenden Verträge die gleichen Tarifmerkmale und den gleichen Deckungsumfang, so können wir auch für die bestehenden Verträge nur die Tarifbeiträge für die neu abzuschließenden Verträge verlangen.
e Wir können die Anpassung erst mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vornehmen.
f Besteht die Anpassung in einer Erhöhung des bisherigen Beitrags, so wird sie nur wirksam, wenn wir Ihnen die Erhöhung mindestens einen Monat vor deren Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung muss den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag aufzeigen und Sie auf Ihr Kündigungsrecht gemäß J.4 hinweisen.
g In die Berechnung des Beitragsunterschiedes werden Änderungen nach J.5 sowie Änderungen gemäß J.6 sowie Änderungen in der Zuordnung des Vertrages zu den Regionalklassen (J.2) und den Typklassen (J.1) einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam werden. Dies gilt nicht für Bei- tragsänderungen, die sich aufgrund von K.2, der Zuordnung des Vertrages zu den Tarifgruppen (Anhang 4) und Regionalklassen (K.3), der Änderung von Tarifierungsmerkmalen (K.4) oder aufgrund des Schadenverlaufes des konkreten Versicherungsvertrages ergeben.
Tarifänderung. Im Fall einer Tariferhöhung hat die Gesellschaft das Recht, die neue Prämie ab dem nächsten jährlichen Fälligkeitstermin anzuwenden. In diesem Fall muss die Gesellschaft dem Versicherungsnehmer diese Änderung mindestens dreißig Tage vor Inkrafttreten des neuen Tarifs mitteilen. Der Versicherungsnehmer hat jedoch das Recht, den Vertrag innerhalb einer Frist von sechzig Tagen ab dem Versanddatum der Fälligkeitsanzeige der Jahresprämie zu kündigen, aus der die Tarifänderung hervorgeht. Bei einer Tarifsenkung wird die neue Prämie automatisch ab dem nächsten Fälligkeitsdatum angewandt.
Tarifänderung. Wir sind berechtigt, den Tarif mit Wirkung für die bestehenden Verträge der Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen. Bei einer Erhöhung können wir, bei einer Verminderung müssen wir den Beitrag mit Wirkung vom Beginn des nächsten Versicherungsjahres angleichen.
Tarifänderung. Wir sind berechtigt, den Beitrag für die Kfz-Versicherung der Schadenentwicklung anzupassen, damit ein angemessenes Ver- hältnis von Versicherungsbeitrag und Versicherungsleistung gewährleistet ist. Der neue Beitrag darf nicht höher sein als der Ta- rifbeitrag für eine neu abzuschließende Kfz-Versicherung mit denselben Grundlagen zur Beitragsberechnung und mit demsel- ben Deckungsumfang sowie bei unveränderter Ausgestaltung der AKB. Eine Beitragserhöhung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam, wenn wir Ihnen die Änderung spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens unter Kenntlichmachung der Unterschiede zwischen altem und neuem Beitrag mitteilen und Sie schriftlich über Ihr Kündigungsrecht informieren. Vermindert sich der Tarifbeitrag, werden wir Ihren Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn des nächsten Versicherungs- jahres an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrages senken. Abweichende Vereinbarungen (z.B. Zuschläge oder Abschläge) bleiben unberührt.
Tarifänderung. Wir sind berechtigt, den Beitrag für die Kfz-Versicherung der Schadenentwicklung anzupassen, damit ein angemes- senes Verhältnis von Versicherungsbeitrag und -leistung gewährleistet ist. Der neue Beitrag darf nicht höher sein als der Tarifbeitrag für eine neu abzuschließende Kfz- Versicherung mit denselben Merkmalen zur Beitragsbe- rechnung und mit demselben Deckungsumfang sowie bei unveränderter Ausgestaltung der AVB. Eine Erhöhung des bisherigen Beitrags auf die Höhe des sich aus dem neuen Tarif ergebenden Beitrags wird nur wirksam, wenn wir Ihnen die Beitragserhöhung unter Kenntlichmachung des Unterschieds zwischen bisherigem und neuem Beitrag spätestens einen Monat vor Wirksam- werden mitteilen und wir Sie schriftlich über Ihr Kündi- gungsrecht nach G.2.7 informieren. Vermindert sich der bisherige Tarifbeitrag, sind wir ver- pflichtet, den Beitrag mit Beginn des nächsten Versiche- rungsjahres auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu sen- ken. Abweichende Vereinbarungen (z.B. im Vertrag enthaltene Zu- oder Abschläge) bleiben unberührt.
Tarifänderung. J.4.1 Wann und wie erfolgt eine Änderung Ihres Beitrags? Jährliche Überprüfung
1. Wir müssen sicherstellen, - dass wir die Verpflichtungen aus den mit uns abgeschlossenen Versicherungsverträgen dauerhaft erfüllen können und - dass das bei Vertragsschluss bestehende Gleichgewicht zwischen unserer Leistung (Versicherungsschutz bieten) und Ihrer Gegenleistung (Beitrag zahlen) gewährleistet bleibt. Daher sind wir berechtigt und verpflichtet zu überprüfen, ob die Beiträge unverändert bleiben können oder angepasst werden müssen. Dazu kalkulieren wir einmal im Kalenderjahr die Tarifbeiträge für bestehende Verträge in folgenden Versicherungsarten neu: - Haftpflichtversicherung, - Kaskoversicherung, - Schutzbrief, - Insassen-Unfallversicherung, - Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus), - Fahrerschutz-Versicherung, - Differenzdeckung, - Kasko-Extra-Versicherung, - Gepäck-Versicherung.
Tarifänderung. Änderungen der Tarife (Beiträge und Tarifbestimmungen) finden vom Beginn der nächsten Zahlungsperiode an Anwendung, wenn wir Ihnen die Tarifänderung unter Kenntlichmachung der Unterschiede des alten und neuen Tarifs spätestens einen Monat vor Inkrafttreten mitteilen und Sie schriftlich über Ihr Kündigungsrecht nach J.4 belehren. In die Berechnung des Beitragsunterschiedes werden Änderungen nach J.5 sowie Änderungen nach J.6 sowie Änderungen in der Zuordnung des Vertrages zu den Regionalklassen (J.2), und den Typklassen (J.1) einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam werden. Dies gilt nicht für Beitragsveränderungen, die sich aus der Zuordnung des Vertrages zu den Berufsgruppen (siehe Anhang 5) und Regionalklassen gemäß Anhang 4 oder aufgrund des Schadenverlaufs des konkreten Versicherungsvertrages, aufgrund des Wohneigentums, der jährlichen Fahrleistung, des Nutzerkreises (Fahrer), des Fahrzeugalters, der Treue und des Lebensalters der Fahrzeugnutzer (alle Merkmale unter Anhang 2) ergeben.
Tarifänderung. Ihr Lebensalter K.5 Wirksamkeitsvoraussetzungen
Tarifänderung. Wir sind berechtigt, den Tarifbeitrag an den Schadenbedarf anzupassen. Bei einer Änderung des Tarifbeitrags sind wir berechtigt, den Beitrag der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versicherungsverträge ab dem Beginn des nächsten Versicherungs- jah-res entsprechend anzuheben oder abzusenken. Eine Beitragserhöhung nach Absatz 1 wird nur wirksam, wenn wir Ihnen die Ände- rung unter Kenntlichmachung des Unterschieds zwischen altem und neuem Beitrag spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen und Sie in Textform über Ihr Recht zur außerordentlichen Kündigung nach G.2.7 belehren. In die Berechnung des Beitragsunterschieds werden folgende Änderungen einbezo- gen, wenn sie gleichzeitig wirksam werden: – Änderungen der Typklassen (J.1), – Änderungen der Regionalklassen (J.2), – gesetzliche Änderungen des Leistungsumfangs (J.5). Nicht berücksichtigt werden bei der Berechnung des Beitragsunterschieds Bei- tragsänderungen, die sich – aufgrund der Zuordnung des Vertrags zu den Tarifgruppen (Anhang 3), – aufgrund einer Neuzuordnung der Regionalklasse (J.2) nach Wechsel des Zulas- sungsbezirks, – aufgrund des Schadenverlaufs des konkreten Versicherungsvertrags (I), – aufgrund der Merkmale zur Beitragsberechnung (Anhang 2) ergeben. Vermindert sich der Tarifbeitrag, sind wir als Versicherer verpflichtet, den Beitrag vom Beginn des nächsten Versicherungsjahres an auf die Höhe des neuen Tarif- beitrags zu senken.
Tarifänderung. Wir sind berechtigt, den Beitrag Ihres Vertrags neu zu berechnen. Dies kann zu einer Beitragssenkung oder zu einer Beitragserhöhung führen. Die damit verbundene Beitragsänderung wird zum Beginn des nächsten Versicherungsjahrs wirksam. Über die Beitragsänderung in formieren wir Sie schriftlich, und zwar spätestens einen Monat bevor Sie wirksam wird. Zusätzlich heben wir den Unterschied zwischen bis herigem und neuem Beitrag hervor.