Teilnichtigkeit / Salvatorische Klausel Musterklauseln

Teilnichtigkeit / Salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
Teilnichtigkeit / Salvatorische Klausel. Sollten Bestimmungen des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit im Übrigen oder der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die das wirtschaftliche Ergebnis auf rechtlich wirksame Weise erreichen. Ergänzungen oder Änderungen vorstehender Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung des Schriftformerfordernisses.
Teilnichtigkeit / Salvatorische Klausel. Sollte eine Vertragsbestimmung der AGB, des SLA oder eines sonstigen, zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages we- gen Unvereinbarkeit mit einer zwingenden Rechtsvorschrift un- gültig sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages, der AGB und des SLA an sich nicht betroffen. Die entfallende Bestimmung soll als durch eine andere Bestim- mung ersetzt gelten, welche den ursprünglich angestrebten
Teilnichtigkeit / Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser AGB rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Dasselbe gilt bei Lücken des Vertrages. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen soll eine Regelung gelten, die dem Willen der Parteien wirtschaftlich am besten entspricht.
Teilnichtigkeit / Salvatorische Klausel. Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen dieser Vereinbarung rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen davon nicht berührt. In einem solchen Falle ist die evtl. unwirksame oder neue Bestimmung durch eine dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck entsprechende wirksame Bestimmung/Vereinbarung schriftlich zu ersetzen.
Teilnichtigkeit / Salvatorische Klausel. 1.Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam oder nichtig sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
Teilnichtigkeit / Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ungültig, unwirksam, gesetzwidrig oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. AG und AN sind verpflichtet, die ungültige, unwirksame, gesetzwidrige oder undurchführbare Bestimmung vom Beginn der Ungültigkeit / Unwirksamkeit / Gesetzwidrigkeit / Undurchführbarkeit an durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung zu ersetzen.
Teilnichtigkeit / Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser AGB rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Dasselbe gilt bei Lücken des Vertrages. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen soll eine Regelung gelten, die dem Willen der Parteien wirtschaftlich am besten entspricht. (Stand Oktober 2022) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• forwardservice GmbH Jahnstraße 35 Fon: +49 (0)211.390 295 30 xxx.xxxxxxxxxxxxxx.xx Beratungsagentur 00000 Xxxxxxxxxx xxxxx@xxxxxxxxxxxxxx.xx Copyright: forwardservice Allgemeine Geschäftsbedingungen welearning und sisi-Index
Teilnichtigkeit / Salvatorische Klausel. 8.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt und sind dann so auszulegen und/oder zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Dies gilt auch für den Fall etwaiger Vertragslücken.

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  • Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

  • Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

  • Teilnichtigkeit Sollte ein Artikel oder ein Teil eines Artikels der Vereinbarung als ungültig erachtet werden, bleiben alle übrigen Artikel vollständig in Kraft.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Beilegung von Streitigkeiten 1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ist durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beizulegen. 2. Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt werden, so können die Ver- tragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbeson- dere dem Haager Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Teilunwirksamkeit Sollten einzelne Regelungen unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle eventueller unwirksamer oder nichtiger Bestimmungen treten die gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.

  • Inkrafttreten Änderungen Dauer Und Teilnichtigkeit 6.1 Die Vereinbarung tritt mit dem Abschluss des Netznutzungs-/Lieferanten- rahmenvertrages Strom, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Messstellen- betreiberrahmen- oder Messstellenvertrag für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme durch die Parteien in Kraft, soweit dies in dem jeweiligen Vertrag vorgesehen ist. Sollte die Vereinbarung für andere als die in Satz 1 genannten Verträge genutzt werden, tritt sie mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.