Umweltschäden. (1) In Ergänzung zu Ziff. 1.1 AHB 2008 werden im Rahmen der Ziff. 1 und 2 BB öffentlichrechtliche Schaden ersatzansprüche gegen die dort genannten Personen nach dem Umweltschadengesetz (USG) wie folgt ver sichert: – Schäden an fremden Böden, – Schäden an fremden Gewässern, – Biodiversität auf fremden Grundstücken (UmweltschadenBasisdeckung). (2) Versichert sind Forderungen, die im Inland erhoben bzw. vor einem deutschen Gericht verhandelt werden. Mitversichert sind die Schadenersatz oder Entschädi gungszahlung selbst sowie die zur Abwehr erforderli chen Gerichts und Anwaltskosten und die auf Veran lassung durch den Versicherer entstandenen weiteren Verfahrenskosten. (3) Der Versicherungsschutz ist für sämtliche Versiche rungsfälle eines Jahres beschränkt auf 100.000,– 2. Abweichende Regelungen können im Versicherungs schein getroffen werden. (4) Ausgenommen bleiben Ansprüche, für die Versiche rungsschutz nach Ziff. 7, nach den Bedingungen zur Gewässerschadenhaftpflichtversicherung (Anlagen risiko) oder im Rahmen einer betrieblichen Versicherung besteht; dort ausgeschlossene Tatbestände bleiben auch nach dieser Regelung aus geschlossen. Ausgeschlossen sind Schäden an eige nen, gemieteten, gepachteten oder sonst vertraglich in Besitz genommenen Gründstücken einschließlich der Gewässer und dortiger Biodiversität. (5) Versicherungsschutz besteht für Handlungen oder Zustände, die während der Vertragslaufzeit eingetre ten sind, bzw. für Ansprüche, die binnen eines Jahres nach Vertragsende erhoben wurden. (6) Die Regelung nach Ziff. 4.15 kann ohne Aufhebung des Hauptvertrages von beiden Vertragspartnern ohne Angabe von Gründen mit textlicher Erklärung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Der andere Vertragspartner ist in diesem Fall berechtigt, die Aufhebung des Hauptvertrages zum selben Zeitpunkt zu verlangen.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Umweltschäden. (1) In Ergänzung zu Ziff. 1.1 AHB 2008 CIF4ALL 2021 werden im Rahmen der Ziff. 1 und 2 BB öffentlichrechtliche Schaden öffentlich-rechtliche Schaden- ersatzansprüche gegen die dort genannten Personen nach dem Umweltschadengesetz (USGUSchadG) wie folgt ver sichert: – Schäden an fremden Böden, – Schäden an fremden Gewässern, – Biodiversität auf fremden Grundstücken (UmweltschadenBasisdeckung).versichert:
(2) Versichert sind Forderungen, die im Inland erhoben bzw. vor einem deutschen Gericht verhandelt werden. Mitversichert Mitversi- chert sind die Schadenersatz Schadenersatz- oder Entschädi gungszahlung Entschädigungszahlung selbst sowie die zur Abwehr erforderli chen Gerichts erforderlichen Gerichts- und Anwaltskosten und die auf Veran lassung Veranlassung durch den Versicherer Versi- cherer entstandenen weiteren Verfahrenskosten.
(3) Der Versicherungsschutz ist für sämtliche Versiche Versiche- rungsfälle eines Jahres beschränkt auf 100.000,– 2€. Abweichende Abwei- chende Regelungen können im Versicherungs schein getroffen Versicherungsschein getrof- fen werden.
(4) Ausgenommen bleiben Ansprüche, für die Versiche Versiche- rungsschutz nach Ziff. 7, nach den Bedingungen zur Gewässerschadenhaftpflichtversicherung Ge- wässerschadenhaftpflichtversicherung (Anlagen risikoAnlagenrisiko) oder im Rahmen einer betrieblichen Versicherung besteht; dort ausgeschlossene Tatbestände bleiben auch nach dieser Regelung aus geschlossenRe- gelung ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind Schäden an eige neneigenen, gemieteten, gepachteten oder sonst vertraglich in Besitz genommenen Gründstücken Grundstücken einschließlich der Gewässer Ge- wässer und dortiger Biodiversität.
(5) Versicherungsschutz besteht für Handlungen oder ZuständeZu- stände, die während der Vertragslaufzeit eingetre ten eingetreten sind, bzw. für Ansprüche, die binnen eines Jahres nach Vertragsende Vertrags- ende erhoben wurden.
(6) Die Regelung nach Ziff. 4.15 4.16 kann ohne Aufhebung des Hauptvertrages von beiden Vertragspartnern ohne Angabe von Gründen mit textlicher Erklärung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Der andere Vertragspartner Ver- tragspartner ist in diesem Fall berechtigt, die Aufhebung des Hauptvertrages zum selben Zeitpunkt zu verlangen.
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Samples: Insurance Agreement
Umweltschäden. (1) In Ergänzung zu Ziff. 1.1 AHB 2008 CIF4ALL 2021 werden im Rahmen der Ziff. 1 und 2 BB öffentlichrechtliche Schaden öffentlich-rechtliche Schaden- ersatzansprüche gegen die dort genannten Personen nach dem Umweltschadengesetz (USG) wie folgt ver sichert: – Schäden an fremden Böden, – Schäden an fremden Gewässern, – Biodiversität auf fremden Grundstücken (UmweltschadenBasisdeckung).versichert:
(2) Versichert sind Forderungen, die im Inland erhoben bzw. vor einem deutschen Gericht verhandelt werden. Mitversichert Mitversi- chert sind die Schadenersatz Schadenersatz- oder Entschädi gungszahlung Entschädigungszahlung selbst sowie die zur Abwehr erforderli chen Gerichts erforderlichen Gerichts- und Anwaltskosten und die auf Veran lassung Veranlassung durch den Versicherer Versi- cherer entstandenen weiteren Verfahrenskosten.
(3) Der Versicherungsschutz ist für sämtliche Versiche Versiche- rungsfälle eines Jahres beschränkt auf 100.000,– 2€. Es gilt ein Selbstbehalt von 1.000,– € pro Schadenfall.*** Abweichende Regelungen können im Versicherungs schein Versicherungsschein getroffen werden.
(4) Ausgenommen bleiben Ansprüche, für die Versiche Versiche- rungsschutz nach Ziff. 7, nach den Bedingungen zur Gewässerschadenhaftpflichtversicherung Ge- wässerschadenhaftpflichtversicherung (Anlagen risikoAnlagenrisiko) oder im Rahmen einer betrieblichen Versicherung besteht; dort ausgeschlossene Tatbestände bleiben auch nach dieser Regelung aus geschlossenRe- gelung ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind Schäden an eige neneigenen, gemieteten, gepachteten oder sonst vertraglich in Besitz genommenen Gründstücken Grundstücken einschließlich der Gewässer Ge- wässer und dortiger Biodiversität.
(5) Versicherungsschutz besteht für Handlungen oder ZuständeZu- stände, die während der Vertragslaufzeit eingetre ten eingetreten sind, bzw. für Ansprüche, die binnen eines Jahres nach Vertragsende Vertrags- ende erhoben wurden.
(6) Die Regelung nach Ziff. 4.15 4.10 kann ohne Aufhebung des Hauptvertrages von beiden Vertragspartnern ohne Angabe An- gabe von Gründen mit textlicher Erklärung unter Einhaltung Einhal- tung einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Der andere Vertragspartner ist in diesem Fall berechtigt, die Aufhebung des Hauptvertrages zum selben Zeitpunkt zu verlangen.
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Samples: Insurance Agreement
Umweltschäden. (1) In Ergänzung zu Ziff. 1.1 AHB 2008 CIF:PRO 2018 werden im Rahmen der Ziff. 1 und 2 BB öffentlichrechtliche Schaden ersatzansprüche öffentlich-rechtliche Schadenersatzansprüche gegen die dort genannten Personen nach dem Umweltschadengesetz (USGUSchadG) wie folgt ver sichertversichert: – Schäden an fremden Böden, – Schäden an fremden Gewässern, – Biodiversität auf fremden Grundstücken (UmweltschadenBasisdeckungUmwelt- schaden-Basisdeckung).
(2) Versichert sind Forderungen, die im Inland erhoben bzw. vor einem deutschen Gericht verhandelt werden. Mitversichert sind die Schadenersatz Schadenersatz- oder Entschädi gungszahlung Entschä- digungszahlung selbst sowie die zur Abwehr erforderli chen Gerichts erforder- lichen Gerichts- und Anwaltskosten und die auf Veran lassung Ver- anlassung durch den Versicherer entstandenen weiteren wei- teren Verfahrenskosten.
(3) Der Versicherungsschutz ist für sämtliche Versiche Versiche- rungsfälle eines Jahres beschränkt auf 100.000,– 2€. Abweichende Regelungen können im Versicherungs Versicherungs- schein getroffen werden.
(4) Ausgenommen bleiben Ansprüche, für die Versiche Versiche- rungsschutz nach Ziff. 7, nach den Bedingungen zur Gewässerschadenhaftpflichtversicherung (Anlagen risikoAnlagenri- siko) oder im Rahmen einer betrieblichen Versicherung Versiche- rung besteht; dort ausgeschlossene Tatbestände bleiben auch nach dieser Regelung aus geschlossenausgeschlossen. Ausgeschlossen sind Schäden an eige neneigenen, gemietetengemiete- ten, gepachteten oder sonst vertraglich in Besitz genommenen Gründstücken ge- nommenen Grundstücken einschließlich der Gewässer Gewäs- ser und dortiger Biodiversität.
(5) Versicherungsschutz besteht für Handlungen oder Zustände, die während der Vertragslaufzeit eingetre eingetre- ten sind, bzw. für Ansprüche, die binnen eines Jahres nach Vertragsende erhoben wurden.
(6) Die Regelung nach Ziff. 4.15 4.16 kann ohne Aufhebung des Hauptvertrages von beiden Vertragspartnern ohne oh- ne Angabe von Gründen mit textlicher Erklärung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Der andere Vertragspartner ist in diesem Fall berechtigt, die Aufhebung des Hauptvertrages zum selben Zeitpunkt zu verlangen.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung