Common use of Unfallversicherung Clause in Contracts

Unfallversicherung. 1.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, muss unverzüglich ein Arzt hinzugezogen werden. Seine Anordnungen müssen befolgt und die ARAG unterrichtet werden. 1.2 Die von der ARAG übersandte Unfallanzeige muss wahrheitsge- mäß ausgefüllt und unverzüglich zurück gesandt werden; von der ARAG darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 1.3 Werden Ärzte von der ARAG beauftragt, muss sich die versi- cherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die not- wendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles trägt die ARAG. 1.4 Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus anderen Anläs- sen – behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 1.5 Die versicherte Person kann Leistungen aus der Unfallversiche- rung ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers unmittel- bar bei der ARAG geltend machen. Der Versicherer leistet direkt an die versicherte Person.

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Samples: Sportversicherung, Sportversicherung, Sportversicherungsvertrag

Unfallversicherung. 1.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, muss unverzüglich ein Arzt hinzugezogen werden. Seine Anordnungen müssen befolgt und die ARAG unterrichtet werden. 1.2 Die von der ARAG übersandte Unfallanzeige muss wahrheitsge- mäß ausgefüllt und unverzüglich zurück gesandt werden; von der ARAG darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 1.3 Werden Ärzte von der ARAG beauftragt, muss sich die versi- cherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die not- wendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles Verdienstausfalls trägt die ARAG. 1.4 Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus anderen Anläs- sen Anlässen – behandelt oder untersucht haben, andere VersichererVersiche- rer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 1.5 Die versicherte Person kann Leistungen aus der Unfallversiche- rung ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers unmittel- bar bei der ARAG geltend machen. Der Versicherer leistet direkt an die versicherte Person.

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Samples: Sportversicherung

Unfallversicherung. 1.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, muss unverzüglich ein Arzt hinzugezogen werden. Seine Anordnungen müssen befolgt und die ARAG unterrichtet werden. Im Übrigen sind die Unfallfolgen möglichst zu min- dern. 1.2 Die von der ARAG übersandte Unfallanzeige muss wahrheitsge- mäß ausgefüllt und unverzüglich zurück gesandt werden; von der ARAG darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 1.3 Werden Ärzte von der ARAG beauftragt, muss sich die versi- cherte ver- sicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die not- wendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles trägt die ARAG. 1.4 Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus anderen Anläs- sen – behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 1.5 Die versicherte Person kann Leistungen aus der Unfallversiche- rung ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers unmittel- bar bei der ARAG geltend machen. Der Versicherer leistet direkt an die versicherte Person.

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Samples: Sportversicherung

Unfallversicherung. 1.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, muss unverzüglich ein Arzt hinzugezogen werden. Seine Anordnungen müssen befolgt und die ARAG unterrichtet werden. 1.2 Die von der ARAG übersandte Unfallanzeige muss wahrheitsge- mäß ausgefüllt und unverzüglich zurück gesandt werden; von der ARAG darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 1.3 Werden Ärzte von der ARAG beauftragt, muss sich die versi- cherte ver- sicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die not- wendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles trägt die ARAG. 1.4 Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus anderen Anläs- sen – behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 1.5 Die versicherte Person kann Leistungen aus der Unfallversiche- rung ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers unmittel- bar bei der ARAG geltend machen. Der Versicherer leistet direkt an die versicherte Person.

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Samples: Sportversicherung

Unfallversicherung. 1.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, muss unverzüglich ein Arzt hinzugezogen werden. Seine Anordnungen müssen befolgt und die ARAG unterrichtet werden. Auch im Übrigen sind die Unfallfolgen möglichst zu mindern. 1.2 Die von der ARAG übersandte Unfallanzeige muss wahrheitsge- mäß ausgefüllt und unverzüglich zurück gesandt werden; von der ARAG darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 1.3 Werden Ärzte von der ARAG beauftragt, muss sich die versi- cherte ver- sicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die not- wendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles trägt die ARAG. 1.4 Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus anderen Anläs- sen Anlässen – behandelt oder untersucht haben, andere VersichererVersiche- rer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 1.5 Die versicherte Person kann Leistungen aus der Unfallversiche- rung ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers unmittel- bar bei der ARAG geltend machen. Der Versicherer leistet direkt an die versicherte Person.

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Samples: Sportversicherung

Unfallversicherung. 1.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, muss unverzüglich ein Arzt hinzugezogen werden. Seine Anordnungen müssen befolgt und die ARAG unterrichtet werden. 1.2 Die von der ARAG übersandte Unfallanzeige muss wahrheitsge- mäß ausgefüllt und unverzüglich zurück gesandt werden; von der ARAG darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 1.3 Werden Ärzte von der ARAG beauftragt, muss sich die versi- cherte ver- sicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die not- wendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles trägt die ARAG. 1.4 Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus anderen Anläs- sen – behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 1.5 Die versicherte Person kann Leistungen aus der Unfallversiche- rung ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers unmittel- bar WLSB unmittelbar bei der ARAG geltend machen. Der Versicherer leistet direkt an die versicherte versicher- te Person.

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