Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DS-GVO)
7.1 Der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter nimmt die weiteren Auftragsverarbeiter (als Subunternehmer) in Anspruch, die in der Anlage 1 genannt sind. Allgemein darf der Auftragnehmer weitere Subunternehmer einsetzen, wenn diese Konzernunternehmen im Sinne des Aktienrechts sind. In diesem Fall informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über eine solche beabsichtigte Änderung, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesen getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO sorgfältig auswählt.
7.2 Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln).
7.3 Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten.
7.4 Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVO).
7.5 Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat.
7.6 Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden.
7.7 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO).
Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DS-GVO)
Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (1) Der Auftragnehmer nimmt für die Verarbeitung von Daten Leistungen von Dritten in Anspruch, die in seinem Auftrag Daten verarbeiten. Diese Dritten sind in Anlage A zu diesem Vertrag aufgelistet. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Auftraggeber einverstanden.
(2) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (§ 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO). Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Subunternehmers mitteilen. Außerdem muss der Auftragnehmer dafür Sorge tragen, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesen getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO sorgfältig auswählt. Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
(3) Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln).
(4) Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. Insbesondere muss der Auftraggeber berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen.
(5) Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVO).
(6) Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat.
(7) Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehme...
Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DSGVO)
Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (1) Die folgenden Regelungen gelten nicht für die in der Anlage 3 aufgeführten Subunternehmer, in deren Einsatz der Auftraggeber hiermit einwilligt.
(2) Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Auftraggebers ist dem Auftragnehmer nur mit Genehmigung gestattet. Weitere Subunternehmer als in Anlage 3 aufgelistet sind nicht erforderlich.
(3) Der Auftragnehmer hat vertraglich sichergestellt, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers und Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden.
(4) Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.
Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DS-GVO)
(1) Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Auftraggebers ist dem Auftragnehmer gestattet sofern er den Auftraggeber mittels der in Punkt 7 Absatz (3) dieses Vertrages genannten Internetseite oder anderer Informationskanäle über den neuen Subunternehmer informiert hat und der Auftraggeber nicht innerhalb von zehn Tagen widersprochen hat.
(2) Widerspricht der Auftraggeber einer Unterbeauftragung und ist der Auftrag dadurch für den Auftragnehmer nicht mehr wirtschaftlich abzubilden, so ist der Auftragnehmer berechtigt den Auftrag jederzeit zu jedem Termin zu kündigen. Hinsichtlich des Nachweises der Unwirtschaftlichkeit trifft den Auftragnehmer keine Beweislast. Es genügt diesbezüglich die Mitteilung der Feststellung, dass die Unwirtschaftlichkeit wegen des Widerspruchs gegen einen Subunternehmer durch den Auftraggeber eingetreten ist.
(3) snt-regiocom ist Teil des regiocom-Verbundes, dessen diverse Dienstleistungen z. B. beim IT/TK-Betrieb snt-regiocom in Anspruch nimmt. Subunternehmer können demnach alle Unternehmen der snt-regiocom Customer Care SE, der regiocom SE bzw. des gesamten regiocom-Verbundes sein. Die Namen dieser Unternehmen sind auf den Internetseiten der vorgenannten Unternehmen abrufbar. Der Auftraggeber hat diese Unternehmen als Subunternehmer mit diesem Vertrag genehmigt. Änderungen werden auf den Internetseiten der genannten Firmen kommuniziert.
(4) Nicht als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die der Auftragnehmer bei Dritten als Nebenleistung zur Unterstützung bei der Auftragsdurchführung in Anspruch nimmt. Dazu zählen z. B. Telekommunikationsleistungen, Wartung, Fernwartung und Benutzerservice, Reinigungskräfte, Prüfer oder die Entsorgung von Datenträgern.
(5) Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheits- beschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln).
Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe d DSGVO) Die Beauftragung von Unterauftragsnehmern ist nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Verantwortlichen zulässig. Der Auftragsverarbeiter wird vertraglich sicherstellen, dass die vereinbarten Regelungen auch gegenüber Unterauftragsnehmern gelten.
Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. Der Auftragnehmer kann Sub-Auftragsverarbeiter hinzuziehen. Er hat den Auftraggeber von der beabsichtigten Heranziehung eines Sub-Auftragsverarbeiters rechtzeitig zu verständigen, so dass er allenfalls Einspruch erheben kann. Der Auftragnehmer schließt die erforderlichen Vereinbarungen im Sinne des Art. 28 Abs 4 DSGVO mit dem Sub-Auftragsverarbeiter ab. Dabei ist sicherzustellen, dass der Sub-Auftragsverarbeiter dieselben Verpflichtungen eingeht, die dem Auftragnehmer auf Grund dieser Vereinbarung obliegen. Kommt der Sub-Auftragsverarbeiter seinen Datenschutzpflichten nicht nach, so haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für die Einhaltung der Pflichten des Sub-Auftragsverarbeiters. Zurzeit sind für den Auftragnehmer diverse Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beauftragt. In Anlage 1 kann eine vollständige Liste aller Subunternehmer eingesehen werden. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Auftraggeber einverstanden.
Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. Die Beauftragung von Subunternehmern zur Durchführung der Wartung ist dem Auftragsverarbeiter nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung des Verantwortlichen gestattet (Art. 28 Abs. 2 DSGVO). Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Subunternehmers mitteilt. Außerdem muss der Auftragsverarbeiter dafür Sorge tragen, dass er den Subunternehmer unter Berücksichtigung des Art. 32 DSGVO sorgfältig auswählt. Der Auftragsverarbeiter hat vertraglich sicher zu stellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter auch gegenüber Subunternehmern gelten. Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst sein. Zurzeit sind für den Auftragsverarbeiter die in Anlage mit Namen, Anschrift und Auftragsinhalt bezeichneten Subunternehmer mit der Wartung beschäftigt. Mit deren Beauftragung ist der Verantwortliche einverstanden.
Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DS- GVO) 142. Technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DS-GVO (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. C DS-GVO) 143. Verpflichtungen des Auftragnehmers nach Beendigung des Auftrags, Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. g DS-GVO