Common use of Unterrichtungs- und Anzeigepflichten Clause in Contracts

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, des mobilen Endgeräts mit digitaler Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +00 000 000 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen Karten sowie ggf. den Zugriff auf zusätzlich definierte Konten, auf die der Karteninhaber mit seiner Karte Zugriff hat, für die weitere Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhandengekommene Karte muss sich der Karteninhaber mit seiner Bank, möglichst mit der konto- führenden Stelle, in Verbindung setzen. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. (3) Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank im Rahmen von § 675l Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches dem Kontoinhaber das im »Preis- und Leistungsverzeichnis« der Bank ausgewiesene Entgelt, sofern der Karteninhaber die Umstände, die zum Ersatz der Karte geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist. (4) Befindet sich auf der Karte für das PSD OnlineBanking ein TAN- Generator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung der Funktion für das PSD OnlineBanking zur Folge. (5) Durch die Sperre der Karte bei der Bank bzw. dem Zentralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. (6) Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der Bank abgeschlossenen Vertrag. (7) Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten.

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Samples: Vorvertragliche Informationen, Girocard (Debitkarte) Terms and Conditions, Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, des mobilen Endgeräts mit digitaler Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +00 000 000 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen Karten sowie ggf. gegebenenfalls den Zugriff auf zusätzlich definierte Konten, auf die der Karteninhaber mit seiner Karte Zugriff hat, für die weitere Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhandengekommene Karte muss sich der Karteninhaber mit seiner Bank, möglichst mit der konto- führenden kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung Verwen- dung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. (3) Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank im Rahmen von § 675l Absatz Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches dem Kontoinhaber das im »Preis- und Leistungsverzeichnis« der Bank ausgewiesene Entgelt, sofern der Karteninhaber die Umstände, die zum Ersatz der Karte geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist. (4) Befindet sich auf der Karte für das PSD OnlineBanking Online-Banking ein TAN- TAN-Generator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung Sper- rung der Funktion für das PSD OnlineBanking Online-Banking zur Folge. (5) Durch die Sperre der Karte bei der Bank bzw. dem Zentralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. (6) Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung Zusatzanwen- dung in den Chip der Karte eingespeichert hat und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung Zusatzanwen- dung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der Bank abgeschlossenen Vertrag. (7) Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichtenunter- richten.

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Samples: Sonderbedingungen Für Die Girocard (Debitkarte), Allgemeine Geschäftsbedingungen, Sonderbedingungen Für Die Girocard (Debitkarte)

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, des mobilen Endgeräts mit digitaler Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +00 000 000 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen Karten sowie ggf. gegebenenfalls den Zugriff auf zusätzlich definierte Konten, auf die der Karteninhaber mit seiner Karte Zugriff hat, für die weitere Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhandengekommene Karte muss sich der Karteninhaber mit seiner Bank, möglichst mit der konto- führenden kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung Verwen- dung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. (3) Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank im Rahmen von § 675l Absatz Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches Gesetzbuchs dem Kontoinhaber das im »Preis- und Leistungsverzeichnis« der Bank ausgewiesene Entgelt, sofern der Karteninhaber die Umstände, die zum Ersatz der Karte geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte Ersatz- karte verpflichtet ist. (4) Befindet sich auf der Karte für das PSD OnlineBanking Online-Banking ein TAN- TAN-Generator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung Sper- rung der Funktion für das PSD OnlineBanking Online-Banking zur Folge. (5) Durch die Sperre der Karte bei der Bank bzw. dem Zentralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. (6) Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung Zusatzanwen- dung in den Chip der Karte eingespeichert hat und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung Zusatzanwen- dung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der Bank abgeschlossenen Vertrag. (7) Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichtenunter- richten.

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Samples: Sonderbedingungen Für Die Girocard (Debitkarte), Sonderbedingungen Für Die Girocard (Debitkarte), Sonderbedingungen Für Die Girocard (Debitkarte)

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, des mobilen Endgeräts mit digitaler Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +00 000 000 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen Karten sowie ggf. gegebenenfalls den Zugriff auf zusätzlich definierte Konten, auf die der Karteninhaber mit seiner Karte Zugriff hat, für die weitere Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhandengekommene Karte muss sich der Karteninhaber mit seiner Bank, möglichst mit der konto- führenden kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung Verwen- dung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. (3) Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank im Rahmen von § 675l Absatz Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches Gesetzbuchs dem Kontoinhaber das im »Preis- und Leistungsverzeichnis« der Bank ausgewiesene Entgelt, sofern der Karteninhaber die Umstände, die zum Ersatz der Karte geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte Ersatz- karte verpflichtet ist. (4) Befindet sich auf der Karte für das PSD OnlineBanking Online-Banking ein TAN- TAN-Generator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung Sper- rung der Funktion für das PSD OnlineBanking Online-Banking zur Folge. (5) Durch die Sperre der Karte bei der Bank bzw. dem Zentralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. (6) Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung Zusatzanwen- dung in den Chip der Karte eingespeichert hat und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung Zusatzanwen- dung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der Bank abgeschlossenen Vertrag. (7) Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichtenun- terrichten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, des mobilen Endgeräts mit digitaler Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber Kartenin- haber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +00 000 000 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre Kar- tensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl Bank- leitzahl – und die Kontonummer angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen ausgegebe- nen Karten sowie ggf. gegebenenfalls den Zugriff auf zusätzlich definierte Konten, auf die der Karteninhaber mit seiner Karte Zugriff hat, für die weitere Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhandengekommene Karte muss sich der Karteninhaber mit seiner Bank, möglichst mit der konto- führenden kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt unbe- rechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung Ver- wendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. (3) Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten verwende- ten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank im Rahmen von § 675l Absatz Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches Gesetzbuchs dem Kontoinhaber Kontoinha- ber das im »Preis- und Leistungsverzeichnis« der Bank ausgewiesene EntgeltEnt- gelt, sofern der Karteninhaber die Umstände, die zum Ersatz der Karte geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist. (4) Befindet sich auf der Karte für das PSD OnlineBanking Online-Banking ein TAN- Generator TAN-Genera- tor oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung der Funktion für das PSD OnlineBanking Online-Banking zur Folge. (5) Durch die Sperre der Karte bei der Bank bzw. dem Zentralen Sperrannahmedienst Sperr- annahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ge- speichert ist, kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen Funk- tionen erfolgen. (6) Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung Zusatz- anwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung Zu- satzanwendung kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der Bank abgeschlossenen Vertrag. (7) Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten.

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Samples: Agb Und Sonderbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, des mobilen Endgeräts mit digitaler Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber Kartenin- haber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (TelefonTe- lefon: 116 116 aus dem Inland und +00 000 000 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre Karten- sperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl Bank- leitzahl – und die Kontonummer angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen ausgegebe- nen Karten sowie ggf. gegebenenfalls den Zugriff auf zusätzlich definierte Konten, auf die der Karteninhaber mit seiner Karte Zugriff hat, für die weitere Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhandengekommene Karte muss sich der Karteninhaber mit seiner Bank, möglichst mit der konto- führenden kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt unbe- rechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung Ver- wendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. (3) Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten verwende- ten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank im Rahmen von § 675l Absatz Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches Gesetzbuchs dem Kontoinhaber Kontoinha- ber das im »Preis- und Leistungsverzeichnis« der Bank ausgewiesene EntgeltEnt- gelt, sofern der Karteninhaber die Umstände, die zum Ersatz der Karte geführt ge- führt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist. (4) Befindet sich auf der Karte für das PSD OnlineBanking Online-Banking ein TAN- Generator TAN-Genera- tor oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung der Funktion für das PSD OnlineBanking Online-Banking zur Folge. (5) Durch die Sperre der Karte bei der Bank bzw. dem Zentralen Sperrannahmedienst Sperr- annahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ge- speichert ist, kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen Funk- tionen erfolgen. (6) Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung Zusatz- anwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung Zu- satzanwendung kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der Bank abgeschlossenen Vertrag. (7) Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten.

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Samples: Sonderbedingungen Für Die Girocard (Debitkarte), Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, des mobilen Endgeräts mit digitaler Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich unver- züglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst Sperrannahme- dienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +00 000 000 aus dem Ausland Aus- land [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen ausgegebe- nen Karten sowie ggf. gegebenenfalls den Zugriff auf zusätzlich definierte Konten, auf die der Karteninhaber mit seiner Karte Zugriff hat, für die weitere Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhandengekommene Karte muss sich der Karteninhaber mit seiner Bank, möglichst mit der konto- führenden kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt unbe- rechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung Ver- wendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. (3) Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten verwen- deten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank im Rahmen von § 675l Absatz Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches Gesetzbuchs dem Kontoinhaber Kontoinha- ber das im »Preis- und Leistungsverzeichnis« der Bank ausgewiesene EntgeltEnt- gelt, sofern der Karteninhaber die Umstände, die zum Ersatz der Karte geführt ge- führt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist. (4) Befindet sich auf der Karte für das PSD OnlineBanking Online-Banking ein TAN- Generator TAN-Genera- tor oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung der Funktion für das PSD OnlineBanking Online-Banking zur Folge. (5) Durch die Sperre der Karte bei der Bank bzw. dem Zentralen Sperrannahmedienst Sperr- annahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ge- speichert ist, kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen Funk- tionen erfolgen. (6) Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung Zusatz- anwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung Zu- satzanwendung kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet rich- tet sich nach dem mit der Bank abgeschlossenen Vertrag. (7) Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Sonderbedingungen

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. (1) Stellt der Karteninhaber Debitkarteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, des mobilen Endgeräts mit digitaler KarteDebitkarte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte Debitkarte oder PIN fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber Debitkarteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +00 000 000 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre Debitkartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer IBAN angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen Karten sowie ggf. den Zugriff auf zusätzlich definierte Konten, auf die der Karteninhaber mit seiner Karte Zugriff hat, Debitkarten für die weitere Nutzung an Geldautomaten und automatisierten KassenKassenterminals. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhandengekommene Karte Debitkarte muss sich der Karteninhaber Debitkarteninhaber mit seiner Bank, möglichst mit der konto- führenden kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Die Kontaktdaten, unter denen eine Sperranzeige abgegeben werden kann, werden dem Debitkarteninhaber gesondert mitgeteilt. Der Karteninhaber Debitkarteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (2) Hat der Karteninhaber Debitkarteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte Debitkarte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte Debitkarte oder PIN vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. (3) Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte Debitkarte berechnet die Bank im Rahmen von § 675l Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches dem Kontoinhaber das im »Preis- und Leistungsverzeichnis« der Bank ausgewiesene Entgelt, sofern der Karteninhaber das allenfalls die ausschließlich und unmittelbar mit dem Ersatz verbundenen Kosten abdeckt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bank die Umstände, die zum Ersatz zur Ausgabe der Karte Ersatzdebitkarte geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet istoder diese ihr zuzurechnen sind. (4) Befindet sich auf der Karte Debitkarte für das PSD OnlineBanking Online-Banking ein TAN- TAN-Generator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte Debitkarte auch eine Sperrung der Funktion für das PSD OnlineBanking des Online-Banking-Zugangs zur Folge. (5) Durch die Sperre der Karte bei der Bank bzw. dem Zentralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. (6) Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten unternehmensspezifischen Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte Debitkarte eingespeichert hat hat, und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der Bank abgeschlossenen Vertrag. (76) Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung Debitkartenverfügung hierüber zu unterrichten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, des mobilen Endgeräts mit digitaler Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, Bank unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 116116 aus dem Inland und +00 000 000 000000 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer oder die IBAN angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen Karten sowie ggf. gegebenenfalls den Zugriff auf zusätzlich definierte Konten, auf die der Karteninhaber mit seiner Karte Zugriff hat, für die weitere Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhandengekommene Karte muss sich der Karteninhaber mit seiner Bank, möglichst mit der konto- führenden Stelle, Bank in Verbindung setzen. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. (3) Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank im Rahmen von § 675l Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches dem Kontoinhaber das im »Preis- und Leistungsverzeichnis« der Bank ausgewiesene Entgelt, sofern der Karteninhaber die Umstände, die zum Ersatz der Karte geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist. (4) Befindet sich auf der Ist die Karte für das PSD OnlineBanking ein TAN- einen TAN-Generator oder eine Signaturfunktionim Online-Banking registriert, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung der Funktion für das PSD OnlineBanking zur Folge, dass der TAN- Generator nicht mehr mit dieser Karte verwendet werden kann. (5) Durch die Sperre der Karte bei der Bank bzw. dem Zentralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. (6) Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung Zusatzan- wendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der Bank abgeschlossenen Vertrag. (76) Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Sonderbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Sonderbedingungen

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, des mobilen Endgeräts mit digitaler Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +00 000 000 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen Karten sowie ggf. gegebenenfalls den Zugriff auf zusätzlich definierte Konten, auf die der Karteninhaber mit seiner Karte Zugriff hat, für die weitere Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhandengekommene Karte muss sich der Karteninhaber mit seiner Bank, möglichst mit der konto- führenden kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung Verwen- dung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. (3) Bei Nutzung besonderer Authentifizierungsverfahren gemäß Nummer 8 Satz 3 hat der Karteninhaber vor der Autorisierung die Übereinstim- mung der zur Authentifizierung übermittelten Transaktionsdaten (z. B. Zahlbetrag, Datum) mit den für die Transaktion vorgesehenen Daten abzugleichen. Bei Feststellung von Abweichungen ist die Transaktion abzubrechen und der Verdacht auf missbräuchliche Verwendung der Bank an- zuzeigen. (4) Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank im Rahmen von § 675l Absatz Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches Gesetzbuchs dem Kontoinhaber das im »Preis- und Leistungsverzeichnis« der Bank ausgewiesene Entgelt, sofern der Karteninhaber die Umstände, die zum Ersatz der Karte geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte Ersatz- karte verpflichtet ist. (45) Befindet sich auf der Karte für das PSD OnlineBanking Online-Banking ein TAN- TAN-Generator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung Sper- rung der Funktion für das PSD OnlineBanking Online-Banking zur Folge. (56) Durch die Sperre der Karte bei der Bank bzw. dem Zentralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. (67) Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung Zusatzanwen- dung in den Chip der Karte eingespeichert hat und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung Zusatzanwen- dung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der Bank abgeschlossenen Vertrag. (7) 8) Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichtenun- terrichten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Wichtige Informationen Zu Zahlungskonten

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, des mobilen Endgeräts mit digitaler Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige Sperranzei- ge kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +00 000 000 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgebenab- geben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen Karten sowie ggf. gegebenenfalls den Zugriff auf zusätzlich definierte Konten, auf die der Karteninhaber mit seiner Karte Zugriff hat, für die weitere Nutzung an Geldautomaten Geldautoma- ten und automatisierten Kassen. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhandengekommene Karte muss sich der Karteninhaber mit seiner Bank, möglichst mit der konto- führenden kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt unbe- rechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung Ver- wendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. (3) Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten verwen- deten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank im Rahmen von § 675l Absatz Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches Gesetzbuchs dem Kontoinhaber Konto- inhaber das im »Preis- und Leistungsverzeichnis« der Bank ausgewiesene Entgelt, sofern der Karteninhaber die Umstände, die zum Ersatz der Karte geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist. (4) Befindet sich auf der Karte für das PSD OnlineBanking Online-Banking ein TAN- Generator TAN-Gene- rator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung der Funktion für das PSD OnlineBanking Online-Banking zur Folge. (5) Durch die Sperre der Karte bei der Bank bzw. dem Zentralen Sperrannahmedienst Sperr- annahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen son- stigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. (6) Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung Zusatz- anwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung Zu- satzanwendung kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet rich- tet sich nach dem mit der Bank abgeschlossenen Vertrag. (7) Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung Kartenverfü- gung zu unterrichten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Sonderbedingungen

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, des mobilen Endgeräts mit digitaler Karte*, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte autori- sierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: Tel. 116 116 aus dem Inland und +00 000 000 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]Ausland) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer IBAN angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen Karten sowie ggf. den Zugriff auf zusätzlich definierte Konten, auf die der Karteninhaber mit seiner Karte Zugriff hat, für die weitere Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhandengekommene abhanden gekommene Karte muss sich der Karteninhaber mit seiner Bank, möglichst mit der konto- führenden kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Die Kontaktdaten, unter denen eine Sperranzeige abgegeben werden kann, werden dem Karteninhaber geson- dert mitgeteilt. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. (3) Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank im Rahmen von § 675l Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches dem Kontoinhaber das im »Preis- und Leistungsverzeichnis« der Bank ausgewiesene Entgelt, sofern der Karteninhaber das allenfalls die ausschließlich und unmittelbar mit dem Ersatz verbundenen Kosten abdeckt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bank die Umstände, die zum Ersatz zur Ausgabe der Karte Ersatzkarte geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet istoder diese ihr zuzurechnen sind. (4) Befindet sich auf der Karte für das PSD OnlineBanking Online Banking ein TAN- TAN-Generator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung der Funktion für das PSD OnlineBanking des Online-Banking-Zugangs zur Folge. (5) Durch die Sperre der Karte bei der Bank bzw. dem Zentralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, Endgerät gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen Funktio- nen auf dem mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, Endgerät kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen.* (6) Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat einge- speichert hat, und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung Zusatzanwen- dung kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der Bank abgeschlossenen Vertrag. (7) Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten.

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Samples: Girocard (Debitkarte) Bedingungen

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, des mobilen mobiles Endgeräts mit digitaler Karte, die missbräuchliche Verwendung Ver- wendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende kontofüh- rende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +00 000 000 abgeben. 1 Die Höhe der Gebühren aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen Karten sowie ggf. richtet sich nach den Zugriff auf zusätzlich definierte Konten, auf die der Karteninhaber mit seiner Karte Zugriff hat, für die weitere Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhandengekommene Karte muss sich der Karteninhaber mit seiner Bank, möglichst mit der konto- führenden Stelle, in Verbindung setzen. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigenPreisen des jeweiligen ausländischen Anbieters/Netzbetreibers. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche miss- bräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich unver- züglich eine Sperranzeige abgeben. (3) Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich missbräuch- lich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank im Rahmen von § 675l Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches dem Kontoinhaber Karteninhaber das im »Preis- und Leistungsverzeichnis« Leis- tungsverzeichnis der Bank ausgewiesene Entgelt, sofern der Karteninhaber das allenfalls die ausschließlich und unmittelbar mit dem Ersatz verbundenen Kosten abdeckt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bank die Umstände, die zum Ersatz der Karte geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist., (4) Befindet sich auf der Karte für das PSD OnlineBanking ein TAN- Generator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung der Funktion für das PSD OnlineBanking zur Folge. (5) Durch die Sperre der Karte bei der Bank bzw. dem Zentralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. (6) Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der Bank abgeschlossenen Vertrag. (7) Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung Karten- verfügung zu unterrichten. (5) Durch die Sperre der Karte bei der Bank beziehungsweise dem Zentralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funk- tionen auf dem mobilen Endgerät kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, des mobilen Endgeräts mit digitaler Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +00 000 000 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen Karten sowie ggf. den Zugriff auf zusätzlich definierte Konten, auf die der Karteninhaber mit seiner Karte Zugriff hat, für die weitere Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhandengekommene Karte muss sich der Karteninhaber mit seiner Bank, möglichst mit der konto- führenden kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. (3) Bei Nutzung besonderer Authentifizierungsverfahren gemäß Nummer 8 Satz 3 hat der Karteninhaber vor der Autorisierung die Übereinstimmung der zur Authentifizierung übermittelten Transaktionsdaten (z. B. Zahlbetrag, Datum) mit den für die Transaktion vorgesehenen Daten abzugleichen. Bei Feststellung von Abweichungen ist die Transaktion abzubrechen und der Verdacht auf missbräuchliche Verwendung der Bank anzuzeigen. (4) Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank im Rahmen von § 675l Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches dem Kontoinhaber das im »Preis- und Leistungsverzeichnis« der Bank ausgewiesene Entgelt, sofern der Karteninhaber die Umstände, die zum Ersatz der Karte geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist. (45) Befindet sich auf der Karte für das PSD OnlineBanking ein TAN- TAN-Generator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung der Funktion für das PSD OnlineBanking zur Folge. (56) Durch die Sperre der Karte bei der Bank bzw. dem Zentralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. (67) Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der Bank abgeschlossenen Vertrag. (7) 8) Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten.

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Samples: Sonderbedingungen

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, des mobilen Endgeräts End- xxxxxx mit digitaler Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +00 000 000 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank - möglichst mit Bankleitzahl - und die Kontonummer angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen Karten sowie ggf. gegebenenfalls den Zugriff auf zusätzlich definierte Konten, auf die der Karteninhaber mit seiner Karte Zugriff hat, für die weitere Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhandengekommene Karte muss sich der Karteninhaber mit seiner Bank, möglichst mit der konto- führenden kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. (3) Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank im Rahmen von § 675l Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches dem Kontoinhaber das im »Preis- und Leistungsverzeichnis« Leistungsver- zeichnis“ der Bank ausgewiesene Entgelt, sofern der Karteninhaber die Umstände, die zum Ersatz der Karte geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist. (4) Befindet sich auf der Karte für das PSD OnlineBanking Online-Banking ein TAN- TAN-Generator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung der Funktion für das PSD OnlineBanking Online-Banking zur Folge. (5) Durch die Sperre der Karte bei der Bank bzw. dem Zentralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. (6) Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber gegen- über dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der Bank abgeschlossenen Vertrag. (7) Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten.

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Samples: Telefon Banking Vereinbarung

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, des mobilen Endgeräts Endge- räts mit digitaler Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte autori- sierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende konto- führende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +00 000 000 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen Karten sowie ggf. den Zugriff auf zusätzlich definierte Konten, auf die der Karteninhaber mit seiner Karte Zugriff hat, für die weitere Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhandengekommene Karte muss sich der Karteninhaber mit seiner Bank, möglichst mit der konto- führenden Stelle, in Verbindung setzen. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen.Sperranzeige (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. (3) Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank im Rahmen von § 675l Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches dem Kontoinhaber das im »Preis- und Leistungsverzeichnis« Leistungsverzeichnis der Bank ausgewiesene Entgelt, sofern der Karteninhaber das allenfalls die ausschließlich und unmittelbar mit dem Ersatz verbundenen Kosten abdeckt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bank die Umstände, die zum Ersatz zur Ausgabe der Karte Ersatzkarte geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet istoder diese ihr zuzurechnen sind. (4) Befindet Befindet sich auf der Karte für das PSD OnlineBanking Online-Banking ein TAN- TAN-Generator oder eine SignaturfunktionSigna- turfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung der Funktion für das PSD OnlineBanking des Online-Banking-Zugangs zur Folge. (5) Durch die Sperre der Karte bei der Bank bzw. beziehungsweise dem Zentralen Sperrannahmedienst Sperrannah- medienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, Endgerät gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen sons- tigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, Endgerät kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter Anbie- ter dieser Funktionen erfolgen. (6) Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber gegen- über dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat ein- gespeichert hat, und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung Zusatz- anwendung kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der Bank abgeschlossenen Vertrag. (7) Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten autorisier- ten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, Karte bzw. des mobilen Endgeräts mit digitaler Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte autori- sierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen be- nachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber Kar- teninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +00 000 000 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) Sperran- nahmedienst der Bank abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mög- lichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen Karten sowie ggf. den Zugriff auf zusätzlich definierte Konten, auf die der Karteninhaber mit seiner Karte Zugriff hat, für die weitere Nutzung Nut- zung an Geldautomaten und automatisierten Kassen. Zur Beschränkung Be- schränkung der Sperre auf die abhandengekommene abhanden gekommene Karte muss sich der Karteninhaber mit seiner Bank, möglichst mit der konto- führenden kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Die Kon- taktdaten, unter denen eine Sperranzeige abgegeben werden kann, werden dem Karteninhaber gesondert mitgeteilt. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich unverzüg- lich bei der Polizei anzuzeigen. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person Per- son unberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte autori- sierte Nutzung von Karte oder PIN vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. (3) Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank im Rahmen von § 675l Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches dem Kontoinhaber das im »Preis- und Leistungsverzeichnis« der Bank ausgewiesene Entgelt, sofern der Karteninhaber die Umstände, die zum Ersatz der Karte geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist. (4) Befindet sich auf der Karte für das PSD OnlineBanking ein TAN- TAN-Generator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung der Funktion für das PSD OnlineBanking Sper- rung des Online-Banking-Zugangs zur Folge. (5) Durch die Sperre der Karte bei der Bank bzw. dem Zentralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. (64) Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung Zusatzan- wendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in BetrachtBe- tracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat einge- speichert hat, und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsiehtvor- sieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der Bank abgeschlossenen Vertrag. (75) Der Kontoinhaber hat Durch die Sperre der Karte bei der Bank unverzüglich nach Feststellung einer bzw. dem zentra- len Sperrannahmedienst wird nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten.der Zugang zum mobilen Endgerät gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät kann nur gegenüber dem jewei- ligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. ...

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Samples: Girokonto Übertragungsantrag

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, Karte bzw. des mobilen Endgeräts mit digitaler Karte, die missbräuchliche miss- bräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen benach- richtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber Kartenin- haber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +00 000 000 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) Sperrannahme- dienst der Bank abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl Bank- leitzahl – und die Kontonummer angegeben werden. Der Zentrale Zen- trale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen Karten sowie ggf. den Zugriff auf zusätzlich definierte Konten, auf die der Karteninhaber mit seiner Karte Zugriff hat, für die weitere Nutzung an Geldautomaten Geldauto- maten und automatisierten Kassen. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhandengekommene Karte muss sich der Karteninhaber Kar- teninhaber mit seiner Bank, möglichst mit der konto- führenden kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Die Kontaktdaten, unter denen eine Sperranzeige abgegeben werden kann, werden dem Kar- teninhaber gesondert mitgeteilt. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigenanzu- zeigen. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person Per- son unberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte autori- sierte Nutzung von Karte oder PIN vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. (3) Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank im Rahmen von § 675l Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches dem Kontoinhaber das im »Preis- und Leistungsverzeichnis« der Bank ausgewiesene Entgelt, sofern der Karteninhaber die Umstände, die zum Ersatz der Karte geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist. (4) Befindet sich auf der Karte für das PSD OnlineBanking ein TAN- TAN-Generator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung der Funktion für das PSD OnlineBanking Sper- rung des Online-Banking-Zugangs zur Folge. (5) Durch die Sperre der Karte bei der Bank bzw. dem Zentralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. (64) Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung Zusatzanwen- dung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat hat, und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der Bank abgeschlossenen Vertrag. (75) Der Kontoinhaber hat Durch die Sperre der Karte bei der Bank unverzüglich nach Feststellung einer bzw. dem Zentra- len Sperrannahmedienst wird nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichtender Zugang zum mobilen Endgerät gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen.

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Samples: Privat Girokonto

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, des mobilen Endgeräts mit digitaler Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige Sperran- zeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +00 000 000 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank - möglichst mit Bankleitzahl - und die Kontonummer angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen Karten sowie ggf. gegebenenfalls den Zugriff auf zusätzlich definierte Konten, auf die der Karteninhaber mit seiner Karte Zugriff hat, für die weitere Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhandengekommene Karte muss sich der Karteninhaber mit seiner Bank, möglichst mit der konto- führenden kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung Verwen- dung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. (3) Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank im Rahmen von § 675l Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches dem Kontoinhaber das im »Preis- und Leistungsverzeichnis« der Bank ausgewiesene Entgelt, sofern der Karteninhaber die Umstände, die zum Ersatz der Karte geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist. (4) Befindet sich auf der Karte für das PSD OnlineBanking Online-Banking ein TAN- TAN-Generator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung Sper- rung der Funktion für das PSD OnlineBanking Online-Banking zur Folge. (5) Durch die Sperre der Karte bei der Bank bzw. dem Zentralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. (64) Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung Zusatzanwen- dung in den Chip der Karte eingespeichert hat und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung Zusatzanwen- dung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der Bank abgeschlossenen Vertrag. (75) Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichtenunter- richten.

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Samples: Sonderbedingungen Für Die Vr Bankcard

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, des mobilen Endgeräts mit digitaler Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung Nut- zung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, Sparkasse unverzüglich zu benachrichtigen benach- richtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +00 000 000 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglichmög- lich, wenn der Name der Bank Sparkasse – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen Karten sowie ggf. den Zugriff auf zusätzlich definierte Konten, auf die der Karteninhaber mit seiner Karte Zugriff hat, für die weitere Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen. Zur Beschränkung Beschrän- kung der Sperre auf die abhandengekommene abhanden gekommene Karte muss sich der Karteninhaber Kar- teninhaber mit seiner BankSparkasse, möglichst mit der konto- führenden kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt unbe- rechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung Ver- wendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. (3) Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank im Rahmen von § 675l Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches dem Kontoinhaber das im »Preis- und Leistungsverzeichnis« der Bank ausgewiesene Entgelt, sofern der Karteninhaber die Umstände, die zum Ersatz der Karte geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist. (4) Befindet Be¿ndet sich auf der Karte für das PSD OnlineBanking Online-Banking ein TAN- TAN-Generator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung Sperre der Funktion für das PSD OnlineBanking Online-Banking zur Folge. (5) Durch die Sperre der Karte bei der Bank bzw. dem Zentralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. (64) Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung Zusatzan- wendung in den Chip der Karte eingespeichert hat hat, und ist nur dann möglichmög- lich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung Zusatz- anwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber der Bank Sparkasse in Betracht und richtet sich nach dem mit der Bank Sparkasse abgeschlossenen Vertrag. (75) Der Kontoinhaber hat die Bank Sparkasse unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner KarteDebitkarte, des mobilen Endgeräts mit digitaler KarteDebitkarte, die missbräuchliche Verwendung Ver- wendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte Debitkarte oder PIN fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, Sparkasse unverzüglich zu benachrichtigen (SperranzeigeSperr- anzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber gegen- über dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +00 000 000 aus dem Ausland [ggf. abweichende LändervorwahlLändervor- xxxx]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank Sparkasse – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer Konto- nummer angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen Karten sowie ggf. den Zugriff auf zusätzlich definierte Konten, auf die der Karteninhaber mit seiner Karte Zugriff hat, Debitkarten für die weitere Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen, soweit der Karteninhaber nicht nur die Sperre der digitalen Debitkarte veranlasst. Zur In anderen Fällen einer Beschränkung der Sperre auf die abhandengekommene Karte abhanden gekom- mene Debitkarte (z. B. Debitkarten von Bevollmächtigten) muss sich der Karteninhaber mit seiner BankSparkasse, möglichst mit der konto- führenden kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt unbe- rechtigt in den Besitz seiner Karte Debitkarte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte Debitkarte oder PIN vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgebenab- geben. (3) Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank im Rahmen von § 675l Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches dem Kontoinhaber das im »Preis- und Leistungsverzeichnis« der Bank ausgewiesene Entgelt, sofern der Karteninhaber die Umstände, die zum Ersatz der Karte geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist. (4) Befindet Be¿ndet sich auf der Karte Debitkarte für das PSD OnlineBanking Online-Banking ein TAN- Generator TAN-Gene- rator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte Debitkarte auch eine Sperrung Sperre der Funktion für das PSD OnlineBanking Online-Banking zur Folge. (54) Durch die Sperre der Karte Debitkarte bei der Bank bzw. Sparkasse beziehungsweise gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, Endgerät gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, Endgerät kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. (6) Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der Bank abgeschlossenen Vertrag. (7) Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Besondere Bedingungen

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, des mobilen Endgeräts mit digitaler Karte, die missbräuchliche Verwendung Verwen- dung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst Sperran- nahmedienst (Telefon: 116 116 0 18 05/021 021; 0,14 €/Min. bei Anruf aus dem Inland und +00 000 000 Festnetz der Deut- schen Telekom. Bei Anruf aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]einem Mobilfunknetz können höhere Kosten entstehen) abgebenabge- ben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst Sperrannahme- dienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen Karten sowie ggf. den Zugriff auf zusätzlich definierte Konten, auf die der Karteninhaber mit seiner Karte Zugriff hat, für die weitere Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen. Zur Beschränkung der Sperre Sper- re auf die abhandengekommene Karte muss sich der Karteninhaber mit seiner Bank, möglichst mit der konto- führenden kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner sei- ner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgebenabge- ben. (3) Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank im Rahmen von § 675l Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches dem Kontoinhaber das im »Preis- und Leistungsverzeichnis« der Bank ausgewiesene Entgelt, sofern der Karteninhaber die Umstände, die zum Ersatz der Karte geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist. (4) Befindet sich auf der Karte für das PSD OnlineBanking Online-Banking ein TAN- TAN-Generator oder eine SignaturfunktionSignaturfunk- tion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung der Funktion für das PSD OnlineBanking Online-Banking zur Folge. (5) Durch die Sperre der Karte bei der Bank bzw. dem Zentralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. (64) Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung Zusatz- anwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber ge- genüber der Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der Bank abgeschlossenen VertragVer- trag. (75) Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten.

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Samples: Sonderbedingungen Für Die Vr Bankcard

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, des mobilen Endgeräts mit digitaler Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber Kartenin- haber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +00 000 000 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre Kar- tensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl Bank- leitzahl – und die Kontonummer angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen ausgegebe- nen Karten sowie ggf. gegebenenfalls den Zugriff auf zusätzlich definierte Konten, auf die der Karteninhaber mit seiner Karte Zugriff hat, für die weitere Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhandengekommene Karte muss sich der Karteninhaber mit seiner Bank, möglichst mit der konto- führenden kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt unbe- rechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung Ver- wendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. (3) Bei Nutzung besonderer Authentifizierungsverfahren gemäß Nummer 8 Satz 3 hat der Karteninhaber vor der Autorisierung die Übereinstimmung der zur Authentifizierung übermittelten Transaktionsdaten (z. B. Zahlbe- trag, Datum) mit den für die Transaktion vorgesehenen Daten abzuglei- chen. Bei Feststellung von Abweichungen ist die Transaktion abzubrechen und der Verdacht auf missbräuchliche Verwendung der Bank anzuzeigen. (4) Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten verwende- ten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank im Rahmen von § 675l Absatz Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches Gesetzbuchs dem Kontoinhaber Kontoinha- ber das im »Preis- und Leistungsverzeichnis« der Bank ausgewiesene EntgeltEnt- gelt, sofern der Karteninhaber die Umstände, die zum Ersatz der Karte geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist. (45) Befindet sich auf der Karte für das PSD OnlineBanking Online-Banking ein TAN- Generator TAN-Genera- tor oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung der Funktion für das PSD OnlineBanking Online-Banking zur Folge. (56) Durch die Sperre der Karte bei der Bank bzw. dem Zentralen Sperrannahmedienst Sperr- annahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ge- speichert ist, kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen Funk- tionen erfolgen. (67) Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung Zusatz- anwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung Zu- satzanwendung kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der Bank abgeschlossenen Vertrag. (7) 8) Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten.

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Samples: Sonderbedingungen Für Die Girocard (Debitkarte)

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, des mobilen Endgeräts mit digitaler Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, Bank unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber Kartenin- haber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +00 000 000 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer oder die IBAN angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende betref- fende Konto ausgegebenen Karten sowie ggf. gegebenenfalls den Zugriff Zu- griff auf zusätzlich definierte Konten, auf die der Karteninhaber mit seiner Karte Zugriff hat, für die weitere Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhandengekommene Karte muss sich der Karteninhaber mit seiner Bank, möglichst mit der konto- führenden Stelle, Bank in Verbindung setzen. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt unbe- rechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige Sperr- anzeige abgeben. (3) Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten verwen- deten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank im Rahmen von § 675l Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches dem Kontoinhaber das im »Preis- und Leistungsverzeichnis« Leistungsverzeichnis der Bank ausgewiesene Entgelt, sofern der Karteninhaber die Umstände, die zum Ersatz der Karte geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist. (4) Befindet sich auf der Ist die Karte für das PSD OnlineBanking ein TAN- einen TAN-Generator oder eine Signaturfunktionim Online-Banking registriert, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung der Funktion für das PSD OnlineBanking zur Folge, dass der TAN-Generator nicht mehr mit dieser Karte verwendet werden kann. (5) Durch die Sperre der Karte bei der Bank bzw. dem Zentralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. (6) Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung Zu- satzanwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten bankgenerier- ten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der Bank abgeschlossenen Vertrag. (76) Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten.

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Samples: Sonderbedingungen Für Die Bankcard (Debitkarte)

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, des mobilen Endgeräts mit digitaler Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +00 000 000 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre Karten- sperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer IBAN angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen Karten sowie ggf. den Zugriff auf zusätzlich definierte Konten, auf die der Karteninhaber mit seiner Karte Zugriff hat, für die weitere Nutzung an Geldautomaten und automatisierten KassenKassenterminals. Von einer solchen Sperre bleiben Verfügungen über ein auf der GeldKarte gespeichertes Guthaben sowie Zusatzanwendun- gen gem. Abschnitt I Nr. 3 d) unberührt. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhandengekommene Karte muss sich der Karteninhaber mit seiner Bank, möglichst mit der konto- führenden kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Die Kontaktdaten, unter denen eine Sperranzeige abgegeben werden kann, werden dem Karteninhaber gesondert mitgeteilt. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. (3) Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten ver- wendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank im Rahmen von § 675l Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches dem Kontoinhaber das im »Preis- und Leistungsverzeichnis« der Bank ausgewiesene Entgelt, sofern der Karteninhaber das allenfalls die ausschließlich und unmittelbar mit dem Ersatz verbundenen Kosten abdeckt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bank die Umstände, die zum Ersatz zur Ausgabe der Karte Ersatzkarte geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet istoder diese ihr zuzurechnen sind. (4) Befindet sich auf der Karte für das PSD OnlineBanking Online-Banking ein TAN- TAN-Generator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung der Funktion für das PSD OnlineBanking Sper- rung des Online-Banking-Zugangs zur Folge. (5) Durch die Sperre der Karte bei der Bank bzw. dem Zentralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. (6) Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten unternehmensspezifischen Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung Zusatz- anwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat hat, und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung Zusatz- anwendung kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der Bank abgeschlossenen Vertrag. (76) Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung hierüber zu unterrichten.

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Samples: Debitkartenbedingungen

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, Karte des mobilen Endgeräts mit digitaler Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber gegen- über dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: Telefon 116 116 aus dem Inland und +00 000 000 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]Ausland) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer IBAN angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen ausgege- benen Karten sowie ggf. den Zugriff auf zusätzlich definierte Konten, auf die der Karteninhaber mit seiner Karte Zugriff hat, für die weitere Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhandengekommene abhanden gekommene Karte muss sich der Karteninhaber mit seiner Bank, möglichst mit der konto- führenden kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Die Kontaktdaten, unter denen eine Sperranzeige abgegeben werden kann, werden dem Karteninhaber gesondert mitgeteilt. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. (3) Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank im Rahmen von § 675l Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches dem Kontoinhaber das im »Preis- und Leistungsverzeichnis« Leistungsverzeichnis der Bank ausgewiesene Entgelt, sofern der Karteninhaber das allenfalls die ausschließlich und unmittelbar mit dem Ersatz verbundenen Kosten abdeckt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bank die Umstände, die zum Ersatz zur Ausgabe der Karte Ersatzkarte geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet istoder diese ihr zuzurechnen sind. (4) Befindet sich auf der Karte für das PSD OnlineBanking Online-Banking ein TAN- TAN-Generator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung der Funktion für das PSD OnlineBanking des Online-Banking-Zugangs zur Folge. (5) Durch die Sperre der Karte bei der Bank bzw. beziehungsweise dem Zentralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, Endgerät gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, Endgerät kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. (6) Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat hat, und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen Unter- nehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der Bank abgeschlossenen Vertrag. (7) Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten.

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Samples: Geschäftsbedingungen Und Preise Der Santander Consumer Bank Ag

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, des mobilen Endgeräts mit digitaler Karte, die missbräuchliche miss- bräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte autorisier- te Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen benach- richtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber Kartenin- haber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst Sperrannah- medienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +00 000 000 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgebenabge- ben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst Sperr- annahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen ausge- gebenen Karten sowie ggf. gegebenenfalls den Zugriff auf zusätzlich zusätz- lich definierte Konten, auf die der Karteninhaber mit seiner Karte Zugriff hat, für die weitere Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhandengekommene Karte muss sich der Karteninhaber Kartenin- haber mit seiner Bank, möglichst mit der konto- führenden kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigenanzu- zeigen. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. (3) Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich missbräuch- lich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank im Rahmen von § 675l Absatz Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches Gesetzbuchs dem Kontoinhaber das im »Preis- und Leistungsverzeichnis« der Bank ausgewiesene Entgelt, sofern der Karteninhaber die Umstände, die zum Ersatz der Karte geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist. (4) Befindet sich auf der Karte für das PSD OnlineBanking Online-Banking ein TAN- TAN-Generator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung der Funktion für das PSD OnlineBanking Online- Banking zur Folge. (5) Durch die Sperre der Karte bei der Bank bzw. dem Zentralen Zen- tralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen mo- bilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, gesperrtge- sperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen Funktio- nen erfolgen. (6) Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung Zusatz- anwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen Un- ternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung Zusatzan- wendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung Zu- satzanwendung kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der Bank abgeschlossenen Vertrag. (7) Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung Fest- stellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten ausgeführ- ten Kartenverfügung zu unterrichten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, des mobilen Endgeräts mit digitaler Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, comdirect unverzüglich zu benachrichtigen be­ nachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +00 000 000 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl – von comdirect und die Kontonummer Bankverbindung angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen ausgegebe­ nen Karten sowie ggf. den Zugriff auf zusätzlich definierte Konten, auf die der Karteninhaber mit seiner Karte Zugriff hat, für die weitere Nutzung an Geldautomaten und automatisierten automati­ sierten Kassen. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhandengekommene abhandengekom­ mene Karte muss sich der Karteninhaber mit seiner Bank, möglichst mit der konto- führenden Stelle, comdirect in Verbindung setzen. Bei Verlust oder Diebstahl, missbräuchlicher Verwendung oder sonstiger nicht autorisierter Nutzung von Karte oder PIN ist wie folgt zu verfahren: Unverzüglich ist comdirect unter 04106 ­ 708 25 00 zu unterrichten. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt unbe­ rechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung Ver­ wendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. (3) Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank im Rahmen von § 675l Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches dem Kontoinhaber das im »Preis- und Leistungsverzeichnis« der Bank ausgewiesene Entgelt, sofern der Karteninhaber die Umstände, die zum Ersatz der Karte geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist. (4) Befindet sich auf der Karte für das PSD OnlineBanking ein TAN- Generator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung der Funktion für das PSD OnlineBanking zur Folge. (5) Durch die Sperre der Karte bei der Bank bzw. dem Zentralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. (6) Eine Sperrung einer ggf. unternehmensgenerierten Zusatzanwendung Zusatzanwen­ dung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat hat, und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten ggf. bankgenerier­ ten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber der Bank comdirect in Betracht und richtet sich nach dem mit der Bank comdirect abgeschlossenen Vertrag. (74) Der Kontoinhaber hat die Bank comdirect unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten.

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Samples: Allgemeine Und Produktbezogene Geschäftsbedingungen

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, des mobilen Endgeräts mit digitaler Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +00 000 000 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen Karten sowie ggf. gegebenenfalls den Zugriff auf zusätzlich definierte Konten, auf die der Karteninhaber mit seiner Karte Zugriff hat, für die weitere Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhandengekommene Karte muss sich der Karteninhaber Xxxxxxxxxxxxx mit seiner Bank, möglichst mit der konto- führenden kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. (3) Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank im Rahmen von § 675l Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches dem Kontoinhaber das im »Preis- und Leistungsverzeichnis« der Bank ausgewiesene Entgelt, sofern der Karteninhaber die Umstände, die zum Ersatz der Karte geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist. (4) Befindet sich auf der Karte für das PSD OnlineBanking Online-Banking ein TAN- TAN-Generator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung der Funktion für das PSD OnlineBanking Online-Banking zur Folge. (5) Durch die Sperre der Karte bei der Bank bzw. dem Zentralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät, Endgerät auf dem die digitale Karte gespeichert ist, kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. (6) Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der Bank abgeschlossenen Vertrag. (7) Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten.

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Samples: Girocard (Debitkarte) Terms and Conditions

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, des mobilen Endgeräts mit digitaler Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +00 000 000 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer IBAN2 – angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst Sperran- nahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen Karten sowie ggf. den Zugriff auf zusätzlich definierte Konten, auf die der Karteninhaber mit seiner Karte Zugriff hat, für die weitere Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhandengekommene abhanden gekommene Karte muss sich der Karteninhaber mit seiner Bank, möglichst mög- lichst mit der konto- führenden kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Die Kontaktdaten, unter denen eine Sperranzeige abgegeben werden kann, werden dem Karteninhaber gesondert mit- geteilt. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei Poli- zei anzuzeigen. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. (3) Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank im Rahmen von § 675l Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches dem Kontoinhaber das im »Preis- und Leistungsverzeichnis« Leistungsverzeichnis der Bank ausgewiesene Entgelt, sofern der Karteninhaber das allenfalls die ausschließlich und unmittelbar mit dem Ersatz verbundenen Kosten abdeckt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bank die Umstände, die zum Ersatz zur Ausgabe der Karte Ersatzkarte geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet istoder diese ihr zuzurechnen sind. (4) Befindet sich auf der Karte für das PSD OnlineBanking ein TAN- Generator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung der Funktion für das PSD OnlineBanking zur Folge. (5) Durch die Sperre der Karte bei der Bank bzw. dem Zentralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. (6) Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber gegen- über dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung Zusatz- anwendung kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der Bank abgeschlossenen Vertrag. (75) Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten.

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Samples: Geschäftsbedingungen

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, des mobilen Endgeräts mit digitaler Karte, die missbräuchliche miss- bräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende kontoführen- de Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +00 000 000 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) Sperrannah- medienst abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen Karten sowie ggf. den Zugriff auf zusätzlich definierte Konten, auf die der Karteninhaber mit seiner Karte Zugriff hat, für die weitere Nutzung an Geldautomaten Geld- automaten und automatisierten Kassen. Von einer solchen Sperre bleiben Verfügungen über ein auf der GeldKarte gespeichertes Guthaben sowie Zu- satzanwendungen gem. Abschnitt I Nr. 3 d) unberührt. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhandengekommene Karte muss sich der Karteninhaber mit seiner Bank, möglichst mit der konto- führenden kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Die Kontaktdaten, unter denen eine Sperranzeige abgegeben werden kann, werden dem Karteninhaber gesondert mitgeteilt. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt unberech- tigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. (3) Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank im Rahmen von § 675l Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches dem Kontoinhaber das im »Preis- und Leistungsverzeichnis« der Bank ausgewiesene Entgelt, sofern der Karteninhaber die Umstände, die zum Ersatz der Karte geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist. (4) Befindet sich auf der Karte für das PSD OnlineBanking ein TAN- Generator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung der Funktion für das PSD OnlineBanking zur Folge. (5) Durch die Sperre der Karte bei der Bank bzw. dem Zentralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. (6) Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung unternehmensspezifischen Zusatzanwendungen kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung Zusatzan- wendung in den Chip der Karte eingespeichert hat hat, und ist nur dann möglichmög- lich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung Zusatzan- wendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der Bank abgeschlossenen Vertrag. (74) Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, des mobilen Endgeräts mit digitaler Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +00 000 000 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen Karten sowie ggf. den Zugriff auf zusätzlich definierte Konten, auf die der Karteninhaber mit seiner Karte Zugriff hat, für die weitere Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhandengekommene Karte muss sich der Karteninhaber mit seiner Bank, möglichst mit der konto- führenden kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. (3) Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank im Rahmen von § 675l Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches dem Kontoinhaber das im »Preis- und Leistungsverzeichnis« der Bank ausgewiesene Entgelt, sofern der Karteninhaber die Umstände, die zum Ersatz der Karte geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist. (4) Befindet sich auf der Karte für das PSD OnlineBanking ein TAN- TAN-Generator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung der Funktion für das PSD OnlineBanking zur Folge. (5) Durch die Sperre der Karte bei der Bank bzw. dem Zentralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. (6) Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der Bank abgeschlossenen Vertrag. (7) Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen