Common use of Unterrichtungs- und Anzeigepflichten Clause in Contracts

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. a) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl des mobilen Endgeräts mit digitaler Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sons- tige nicht autorisierte Nutzung der digitalen Karte fest, so ist die Bank unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +00 000 000 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer oder die IBAN (International Bank Account Number) angegeben werden. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. b) Hat der Karteninhaber den Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung eines seiner Authentifizierungselemente, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. c) Durch die Sperre der digitalen Karte bei der Bank beziehungsweise gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten. d) Auch wenn der Karteninhaber ein Sperr- oder Löschverfahren für das mobile Endgerät oder einer Bezahlplattform nutzt, bleibt die Verpflichtung zur Abgabe einer Sperranzeige nach Nummer 7.2 Absatz a) dieser Bedingungen bestehen; eine Sperre des mobilen Endgeräts hat keine Sperre der digitalen Karte zur Folge.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Sonderbedingungen Für Die Digitale Girocard (Debitkarte) Mit Individualisierten Authentifizierungsverfahren

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. a) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl des mobilen Endgeräts mit digitaler Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sons- tige sonstige nicht autorisierte Nutzung der digitalen Karte fest, so ist die Bank unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +00 000 000 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer oder die IBAN (International Bank Account Number) angegeben werden. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. b) Hat der Karteninhaber den Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung eines seiner Authentifizierungselemente, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. c) Durch die Sperre der digitalen Karte bei der Bank beziehungsweise gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten. d) Auch wenn der Karteninhaber ein Sperr- oder Löschverfahren für das mobile Endgerät oder einer Bezahlplattform nutzt, bleibt die Verpflichtung zur Abgabe einer Sperranzeige nach Nummer 7.2 Absatz a) dieser Bedingungen bestehen; eine Sperre des mobilen Endgeräts hat keine Sperre der digitalen Karte zur Folge.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Sonderbedingungen, Sonderbedingungen Für Die Digitale Girocard (Debitkarte) Mit Individualisierten Authentifizierungsverfahren

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. a) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl des mobilen Endgeräts Endgerätes mit digitaler KarteKre- ditkarte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sons- tige sonstige nicht autorisierte Nutzung der digitalen Karte Kreditkarte fest, so ist die Bank unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst Sperrannah- medienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +00 000 000 aus dem Ausland [ggf. abweichende abwei- chende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer oder die IBAN (International Bank Account Number) angegeben werden. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. b) Hat der Karteninhaber den Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung eines seiner Authentifizierungselemente, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. c) Durch die Sperre der digitalen Karte Kreditkarte bei der Bank beziehungsweise gegenüber dem Zentralen Zen- tralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät gesperrt. Eine Sperrung Sper- rung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. Der Kontoinhaber Karteninhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung Fest- stellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten. d) Auch wenn der Karteninhaber ein Sperr- oder Löschverfahren für das mobile Endgerät oder einer Bezahlplattform nutzt, bleibt die Verpflichtung zur Abgabe einer Sperranzeige nach Nummer Num- mer 7.2 Absatz a) dieser Bedingungen bestehen; eine Sperre des mobilen Endgeräts Endgerätes hat keine Sperre der digitalen Karte Kreditkarte zur Folge.

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Samples: Kreditkartenantrag, Corporate Credit Card Agreement, Corporateworld Mastercard Application

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. a) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl des mobilen Endgeräts mit digitaler KarteKredit- karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sons- tige sonstige nicht autorisierte Nutzung der digitalen Karte Kreditkarte fest, so ist die Bank unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige Sperranzei- ge kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (TelefonTele- fon: 116 116 aus dem Inland und +00 000 000 aus dem Ausland [ggf. abweichende LändervorwahlLändervor- xxxx]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer oder die IBAN (International Bank Account Number) angegeben werden. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. b) Hat der Karteninhaber den Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung eines seiner Authentifizierungselemente, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. c) Durch die Sperre der digitalen Karte Kreditkarte bei der Bank beziehungsweise bzw. gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst Sperr- annahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen son- stigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. Der Kontoinhaber Karteninhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten. d) Auch wenn der Karteninhaber ein Sperr- oder Löschverfahren für das mobile Endgerät oder einer Bezahlplattform nutzt, bleibt die Verpflichtung zur Abgabe einer Sperranzeige nach Nummer 7.2 Absatz a) dieser Bedingungen bestehen; eine Sperre des mobilen Endgeräts hat keine Sperre der digitalen Karte Kreditkarte zur Folge.

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Samples: Kreditkarten Kundenbedingungen

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. a(1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl des mobilen Endgeräts mit digitaler seiner Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sons- tige sonstige nicht autorisierte Nutzung der digitalen von Karte oder PIN fest, so ist die Bank Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +00 000 000 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer oder die IBAN (International Bank Account Number) angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen Karten sowie ggf. den Zugriff auf zusätzlich definierte Konten, auf die der Karteninhaber mit seiner Karte Zugriff hat, für die weitere Nutzung an Geldautomaten. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhanden gekommene Karte muss sich der Karteninhaber mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. b(2) Hat der Karteninhaber den Verdacht einer Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierten autorisierte Nutzung von Karte oder betrügerischen Verwendung eines seiner AuthentifizierungselementePIN vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. c(3) Durch Befindet sich auf der Karte für das OnlineBanking ein TAN-Generator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der digitalen Karte bei der Bank beziehungsweise gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät gesperrt. Eine auch eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten. d) Auch wenn der Karteninhaber ein Sperr- oder Löschverfahren für das mobile Endgerät oder einer Bezahlplattform nutzt, bleibt die Verpflichtung zur Abgabe einer Sperranzeige nach Nummer 7.2 Absatz a) dieser Bedingungen bestehen; eine Sperre des mobilen Endgeräts hat keine Sperre der digitalen Karte OnlineBanking-Zugangs zur Folge.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. a(1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, des mobilen Endgeräts mit digitaler Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sons- tige sonstige nicht autorisierte Nutzung der digitalen von Karte oder PIN fest, so ist die Bank Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +00 000 000 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank - möglichst mit Bankleitzahl - und die Kontonummer oder die IBAN (International Bank Account Number) angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen Karten sowie gegebenenfalls den Zugriff auf zusätzlich definierte Konten, auf die der Karteninhaber mit seiner Karte Zugriff hat, für die weitere Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhandengekommene Karte muss sich der Karteninhaber mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. b(2) Hat der Karteninhaber den Verdacht einer Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierten autorisierte Nutzung von Karte oder betrügerischen Verwendung eines seiner AuthentifizierungselementePIN vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. c) Durch die Sperre der digitalen Karte bei der Bank beziehungsweise gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten. d) Auch wenn der Karteninhaber ein Sperr- oder Löschverfahren für das mobile Endgerät oder einer Bezahlplattform nutzt, bleibt die Verpflichtung zur Abgabe einer Sperranzeige nach Nummer 7.2 Absatz a) dieser Bedingungen bestehen; eine Sperre des mobilen Endgeräts hat keine Sperre der digitalen Karte zur Folge.

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Samples: Änderung Der Geschäftsbedingungen Zum Zahlungsverkehr

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. a) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl des mobilen Endgeräts mit digitaler Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sons- tige sonstige nicht autorisierte Nutzung der digitalen Karte fest, so ist die Bank unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +00 000 000 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank - möglichst mit Bankleitzahl - und die Kontonummer oder die IBAN (International Bank Account Number) angegeben werden. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. b) Hat der Karteninhaber den Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung eines seiner Authentifizierungselemente, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. c) Durch die Sperre der digitalen Karte bei der Bank beziehungsweise gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten. d) Auch wenn der Karteninhaber ein Sperr- oder Löschverfahren für das mobile Endgerät oder einer Bezahlplattform nutzt, bleibt die Verpflichtung zur Abgabe einer Sperranzeige nach Nummer 7.2 Absatz a) dieser Bedingungen bestehen; eine Sperre des mobilen Endgeräts hat keine Sperre der digitalen Karte zur Folge.

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Samples: Vorvertragliche Informationen

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. a) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl des mobilen Endgeräts mit digitaler Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sons- tige nicht autorisierte Nutzung der digitalen Karte fest, so ist die Bank unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +00 000 000 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer oder die IBAN (International Bank Account Number) angegeben werden. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. b) Hat der Karteninhaber den Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung eines seiner Authentifizierungselemente, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. c) Durch die Sperre der digitalen Karte bei der Bank beziehungsweise gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten. d) Auch wenn der Karteninhaber ein Sperr- oder Löschverfahren für das mobile Endgerät oder einer Bezahlplattform nutzt, bleibt die Verpflichtung zur Abgabe einer Sperranzeige nach Nummer 7.2 Absatz a) dieser Bedingungen bestehen; eine Sperre des mobilen Endgeräts hat keine Sperre der digitalen Karte zur Folge.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen