Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. Stellt der Karteninhaber den Verlust seiner VR-SparCard oder missbräuchliche Verfügungen mit seiner VR-SparCard fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen. Den Verlust der VR-SparCard kann der Karteninhaber auch gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst anzeigen. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer angegeben werden. Wird die VR-SparCard gestohlen oder missbräuchlich verwendet, ist unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
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Samples: www.psd-koblenz.de, www.raiba-bidingen.de, www.vr-obm.de
Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. Stellt der Karteninhaber den Verlust seiner VR-SparCard oder missbräuchliche miss- bräuchliche Verfügungen mit seiner VR-SparCard fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen. Den Verlust der VR-SparCard kann der Karteninhaber auch gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst anzeigen. In diesem Fall ist eine Kartensperre Kar- tensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl Bank- leitzahl – und die Kontonummer angegeben werden. Wird die VR-SparCard gestohlen oder missbräuchlich verwendet, ist unverzüglich un- verzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
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Samples: www.vbeutin.de, www.vb3.de
Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. Stellt der Karteninhaber den Verlust seiner VR-SparCard oder missbräuchliche Verfügungen mit seiner VR-SparCard fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen. Den Verlust der VR-SparCard kann der Karteninhaber auch gegenüber dem Zentralen zentralen Sperrannahmedienst anzeigen. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – - möglichst mit Bankleitzahl – - und die Kontonummer angegeben werden. Wird die VR-SparCard gestohlen oder missbräuchlich verwendet, ist unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
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