Common use of Unterrichtungs- und Anzeigepflichten Clause in Contracts

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116116 aus dem Inland und +00 000000 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer oder die IBAN angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen Karten sowie gegebenenfalls den Zugriff auf zusätzlich definierte Konten, auf die der Karteninhaber mit seiner Karte Zugriff hat, für die weitere Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhandengekommene Karte muss sich der Karteninhaber mit seiner Bank in Verbindung setzen. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen.

Appears in 2 contracts

Samples: www.sparda-bw.de, www.sparda-bw.de

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank comdirect unverzüglich zu benachrichtigen be­ nachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116116 aus dem Inland und +00 000000 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl – von comdirect und die Kontonummer oder die IBAN Bankverbindung angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen ausgegebe­ nen Karten sowie gegebenenfalls den Zugriff auf zusätzlich definierte Konten, auf die der Karteninhaber mit seiner Karte Zugriff hat, für die weitere Nutzung an Geldautomaten und automatisierten automati­ sierten Kassen. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhandengekommene abhandengekom­ mene Karte muss sich der Karteninhaber mit seiner Bank comdirect in Verbindung setzen. Bei Verlust oder Diebstahl, missbräuchlicher Verwendung oder sonstiger nicht autorisierter Nutzung von Karte oder PIN ist wie folgt zu verfahren: Unverzüglich ist comdirect unter 04106 ­ 708 25 00 zu unterrichten. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen.

Appears in 1 contract

Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte des mobilen Endgeräts mit digitaler Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber gegen- über dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116116 Telefon 116 116 aus dem Inland und +00 000000 000 000 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]Ausland) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer oder die IBAN angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen ausgege- benen Karten sowie gegebenenfalls den Zugriff auf zusätzlich definierte Konten, auf die der Karteninhaber mit seiner Karte Zugriff hat, für die weitere Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhandengekommene abhanden gekommene Karte muss sich der Karteninhaber mit seiner Bank Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Die Kontaktdaten, unter denen eine Sperranzeige abgegeben werden kann, werden dem Karteninhaber gesondert mitgeteilt. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen.

Appears in 1 contract

Samples: www.santander.de

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung Nut- zung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank Sparkasse unverzüglich zu benachrichtigen benach- richtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116116 116 116 aus dem Inland und +00 000000 000 000 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglichmög- lich, wenn der Name der Bank Sparkasse – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer oder die IBAN angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen Karten sowie gegebenenfalls den Zugriff auf zusätzlich definierte Konten, auf die der Karteninhaber mit seiner Karte Zugriff hat, für die weitere Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen. Zur Beschränkung Beschrän- kung der Sperre auf die abhandengekommene abhanden gekommene Karte muss sich der Karteninhaber Kar- teninhaber mit seiner Bank Sparkasse, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen.

Appears in 1 contract

Samples: www.taunussparkasse.de

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber Kartenin- haber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116116 116 116 aus dem Inland und +00 000000 000 000 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer oder die IBAN angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende betref- fende Konto ausgegebenen Karten sowie gegebenenfalls den Zugriff Zu- griff auf zusätzlich definierte Konten, auf die der Karteninhaber mit seiner Karte Zugriff hat, für die weitere Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhandengekommene Karte muss sich der Karteninhaber mit seiner Bank in Verbindung setzen. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen.

Appears in 1 contract

Samples: www.sparda-n.de

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116116 aus dem Inland und +00 000000 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer oder die IBAN angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen Karten sowie gegebenenfalls den Zugriff auf zusätzlich definierte Konten, auf die der Karteninhaber mit seiner Karte Zugriff hat, für die weitere Nutzung an Geldautomaten und automatisierten KassenGeldautomaten. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhandengekommene Karte muss sich der Karteninhaber mit seiner Bank Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen.

Appears in 1 contract

Samples: www.rb-dietersheim.de

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige Sperran- zeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116116 aus dem Inland und +00 000000 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank - möglichst mit Bankleitzahl - und die Kontonummer oder die IBAN angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen Karten sowie gegebenenfalls den Zugriff auf zusätzlich definierte Konten, auf die der Karteninhaber mit seiner Karte Zugriff hat, für die weitere Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhandengekommene Karte muss sich der Karteninhaber mit seiner Bank Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen.

Appears in 1 contract

Samples: www.raiba-wallgau-kruen.de