Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autori- sierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank unverzüg- lich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem zentralen Sperran- nahmedienst abgeben.
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Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, des mobiles Endgeräts mit digitaler Karte, die missbräuchliche Verwendung Ver- wendung oder eine sonstige nicht autori- sierte autorisierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank unverzüg- lich Bank, und zwar möglichst die kontofüh- rende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem zentralen Sperran- nahmedienst Sperrannahmedienst abgeben.
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