Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. (3) Bei Nutzung besonderer Authentifizierungsverfahren gemäß Nummer 8 Satz 3 hat der Karteninhaber vor der Autorisierung die Übereinstimmung der zur Authentifizierung übermittelten Transaktionsdaten (z. B. Zahlbetrag, Datum) mit den für die Transaktion vorgesehenen Daten abzugleichen. Bei Feststellung 8
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Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. (3) Bei Nutzung besonderer Authentifizierungsverfahren gemäß Nummer 8 Satz 3 hat der Karteninhaber vor der Autorisierung die Übereinstimmung der zur Authentifizierung übermittelten Transaktionsdaten (z. B. Zahlbetrag, Datum) mit den für die Transaktion vorgesehenen Daten abzugleichen. Bei Feststellung von Abweichungen ist die Transaktion abzubrechen und der Verdacht auf missbräuchliche Verwendung der Sparkasse anzuzeigen. 8
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