Untersuchungs- und Rügepflicht Musterklauseln

Untersuchungs- und Rügepflicht. 1. Zur Sicherstellung der in den Spezifikationen, Einzelvereinbarungen, diesen KOSTAL Einkaufsbedingungen und sonstigen schriftlichen Vereinbarungen beschriebenen Produktanforderungen muss der Lieferant über ein Qualitätsmanagementsystem nach IATF 16949 (neueste Ausgabe) verfügen. 2. Der Besteller ist zur Wareneingangskontrolle nur insoweit verpflichtet, wie offensichtliche Mängel wie z.B. Transportschäden, Mengenabweichungen, Nichtübereinstimmung von Bestellung/Lieferplan und Begleitpapieren festgestellt werden. Mängel hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
Untersuchungs- und Rügepflicht. 2.3.1 Der Kunde wird gelieferte Hardware und/oder Software einschließlich der Dokumentation innerhalb von 8 Werktagen nach Lieferung untersuchen, unter anderem im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und Handbücher sowie der Funktionsfähigkeit der Hardware und/oder grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen dem Auftragnehmer innerhalb weiterer 8 Werktage schriftlich gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten. 2.3.2 Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der in Ziffer 1.8.4 dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden. 2.3.3 Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Hardware und/oder Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
Untersuchungs- und Rügepflicht. 11.1. Xxxxxx die Liefersachen Mängel auf und findet keine Abnahme statt, kann die FAS, im Anwendungsbereich von § 377 HGB, offensichtliche Mängel binnen einer Frist von 14 Tagen ab Beendigung des Auspackens der Liefersachen an dem Ort, an dem die Liefersachen ihre bestimmungsgemäße Verwendung finden, rügen. Bei verdeckten Mängeln beginnt diese Rügefrist 14 Tagen nach Entdeckung. Für die Einhaltung der Fristen ist die Absendung der Mängelanzeige an den Auftragnehmer maßgeblich. 11.2. Bei Mengenlieferungen ist die FAS nur zu Stichproben verpflichtet. Ergibt sich dabei, dass mehr als 10 % der Proben den vertraglichen oder gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, so ist die FAS von weiteren Nachprüfungen entbunden und kann aufgrund des Stichprobenergebnisses die Annahme insgesamt verweigern und die ganze Lieferung dem Auftragnehmer zur Abholung zur Verfügung stellen. 11.3. Verpflichtet ein Vertrag die FAS zum sukzessiven Abruf von Lieferungen und weist eine Teillieferung ihre bestimmungsgemäße Verwendung ausschließende Sach- und/oder Rechtsmängel auf, so berechtigt dies die FAS, unbeschadet weitergehender Rechte, den weiteren Abruf von Lieferungen und die Leistung von Zahlungen zu unterlassen. 11.4. Besteht zwischen dem Auftragnehmer und der FAS im Hinblick auf die Mängeluntersuchungs- und Mängelrügepflicht der FAS eine Qualitätssicherungsvereinbarung, haben deren Bestimmungen Vorrang vor den Regelungen dieses Abschnitts 11 (Untersuchungs- und Rügepflicht). Im Falle dieser Qualitätssicherungsvereinbarung ist FAS lediglich zu einer Sichtkontrolle verpflichtet.
Untersuchungs- und Rügepflicht. 1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich auf ihre Vertrags- gemäßheit, insbesondere Sorten-, Mengen- und Gewichts- abweichungen sowie erkennbare Sachmängel, zu unter- suchen. Mängelrügen nach Feststellung von Mängeln, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 2. Die Mängelrüge muss eindeutige Angaben über die Art des beanstandeten Erzeugnisses, die Art des Mangels, die Lieferschein-Nr., ggf. die Artikel-Nummer und das Liefer- werk/Lager enthalten. 3. Gewichtsbeanstandungen sind innerhalb von 3 Tagen nach Gefahrübergang auf der Grundlage von amtlichen Nach- wiegungen geltend zu machen. Grundsätzlich gilt das im Werk festgestellte Gewicht. 4. Im Interesse des Käufers ist zur Klärung der Qualität und zur Wahrung etwaiger Gewährleistungsansprüche erfor- derlich, dass der Käufer oder sein Abnehmer von jeder Lieferung nach den folgenden Richtlinien eine Probe entnimmt: Die Probenahme hat bei Gefahrübergang zu erfolgen, d.h. bei Anlieferung durch in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge sofort nach dem Eintreffen am Bestimmungsort vor der Entladung, bei Abholung durch im Auftrag des Käufers fahrende Fahrzeug sofort, nachdem die Ware unsere Verladeeinrichtung verlassen hat. Die Probe muss in jedem Fall wenigstens 50 kg betragen. Der Käufer informiert uns über die Probennahme und gewährt uns die Teilnahme an der Probennahme. Die Proben sind luftdicht verschlossen und geschützt gegen qualitätsverändernde Umwelteinflüsse aufzube- wahren und durch folgende Angaben zu kennzeichnen: Lieferwerk und/oder Werkslager, Tag und Stunde der Anlieferung, Sortenbezeichnung, gegebenenfalls Zusatzbe­ zeichnungen für die Sorte, Tag und Stunde der Probeentnahme, Ort und Art der Lagerung sowie die Nummer des Werklieferscheins. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen einen ausreichenden Teil (mindestens die Hälfte der gezogenen Probe) der von ihm gezogenen Proben für die eigene Nachprüfung zu überlassen. Steht keine solche Probe zur Verfügung, so ist bei der Beurteilung des gelieferten Produkts von den Ergebnissen auszugehen, die wir selbst festgestellt haben. 5. Maßgebend für die Prüfung von Proben sind – soweit vor- handen – die deutschen Werkstoffnormen. 6. Beanstandete oder erkennbar mangelhafte Ware darf der Käufer nicht verarbeiten. Für Xxxxxxx, die aus der Nicht- achtung dieser Verpflichtung erwachsen, haften wir nicht.
Untersuchungs- und Rügepflicht. Die Ware ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort, auch wenn Muster übersandt waren, zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn offensichtliche oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel nicht vor dem Einbau oder der Weiterverarbeitung oder innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort schriftlich bei uns gerügt worden sind. Ein Transportschaden oder die Unvollständigkeit der Lieferung ist sofort zu rügen.
Untersuchungs- und Rügepflicht. 8.1 Sofortige Untersuchung und Rüge
Untersuchungs- und Rügepflicht. 32.1 Der Kunde übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen durch ergosoft in Durchführung des jeweiligen Vertrages / Auftrages eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB.
Untersuchungs- und Rügepflicht. (1) Der Auftraggeber wird die Leistungen des Auftragnehmers einschließlich der etwaig geänderten oder ergänzten Dokumentation unverzüglich nach Überlassung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf deren Vollständigkeit sowie grundlegenden Funktions- und Betriebsfähigkeit. (2) Mängel, die hierbei festgestellt werden, müssen dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Die Mangelrüge hat eine möglichst detaillierte und konkrete Beschreibung der Mängel zu ent- halten. (3) Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar waren, müssen wiederum unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Auch diese Mängelrüge muss eine möglichst detaillierte und konkrete Beschreibung der Mängel enthalten. (4) Unterlässt der Auftraggeber die unverzügliche Mängelrüge, so ist er von der Geltendmachung von Nach- erfüllungsansprüchen ausgeschlossen. Schadensersatz kann der Auftraggeber in diesen Fällen nur inso- weit verlangen, wie der Schaden nicht auf der verspäteten Rüge beruht.
Untersuchungs- und Rügepflicht. 1.13.1. Der Kunde wird gelieferte Software einschließlich der Dokumentation innerhalb von 8 Werktagen nach Lieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und Handbücher sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen dem Anbieter innerhalb weiterer 8 Werktage schriftlich gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten. 1.13.2. Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der in Ziffer 1.13.1 dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden. 1.13.3. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.