Common use of Verfahrenskosten Clause in Contracts

Verfahrenskosten. Der Versicherer trägt die dem Versicherten auferlegten Verfahrenskosten der gemäß § 1 Absatz 1 versicherten Verfahren. Der Versicherer trägt die über die Verfahrenskosten hinaus gemäß § 5 anfallenden Kosten in angemessener Höhe. Die Angemessenheit bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, dem Umfang der erbrachten Leistungen und der Schwierigkeit der Sache. Auf die Unangemessenheit der Kosten kann sich der Versicherer nicht berufen, wenn • die gesetzliche Vergütung nicht überschritten wird, • er vorher der Kostenvereinbarung schriftlich zugestimmt hat • der Versicherte einen vom Versicherer vorgeschlagenen Rechtsanwalt beauftragt hat, • bei einer einvernehmlichen Erledigung die entstandenen Kosten dem vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnis oder einer gesetzlichen Kostenregelung entsprechen. Im Rahmen der aktiven Strafverfolgung trägt der Versicherer die Kosten eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts zur Erstattung einer Strafanzeige im Interesse des Versicherungsnehmers.

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Verfahrenskosten. Der Versicherer trägt die dem Versicherten Versicherungsnehmer auferlegten Verfahrenskosten der gemäß § 1 Absatz 2 Abs. 1 versicherten Verfahren. Der Versicherer trägt die über die Verfahrenskosten hinaus gemäß § 5 4 anfallenden Kosten in angemessener Höhe. Die Angemessenheit bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, dem Umfang der erbrachten Leistungen und der Schwierigkeit der Sache. Auf die Unangemessenheit der Kosten kann sich der Versicherer nicht berufen, wenn • die gesetzliche Vergütung nicht überschritten wird, ; • er vorher der Kostenvereinbarung schriftlich zugestimmt hat hat; • der Versicherte Versicherungsnehmer einen vom Versicherer vorgeschlagenen Rechtsanwalt beauftragt hat, ; • bei einer einvernehmlichen Erledigung die entstandenen Kosten dem vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnis oder einer gesetzlichen Kostenregelung entsprechen. Im Rahmen der aktiven Strafverfolgung trägt der Versicherer die Kosten eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts zur Erstattung einer Strafanzeige im Interesse des Versicherungsnehmers.

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Verfahrenskosten. Der Versicherer trägt die dem Versicherten auferlegten Verfahrenskosten der gemäß § 1 Absatz 1 versicherten Verfahren. Der Versicherer trägt die über die Verfahrenskosten hinaus gemäß § 5 anfallenden Kosten in angemessener Höhe. Die Angemessenheit bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, dem Umfang der erbrachten Leistungen und der Schwierigkeit der Sache. Auf die Unangemessenheit der Kosten kann sich der Versicherer nicht berufen, wenn • die gesetzliche Vergütung nicht überschritten wird, ; • er vorher der Kostenvereinbarung schriftlich zugestimmt hat • der Versicherte einen vom Versicherer vorgeschlagenen Rechtsanwalt beauftragt hat, ; • bei einer einvernehmlichen Erledigung die entstandenen Kosten dem vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnis oder einer gesetzlichen Kostenregelung entsprechen. Im Rahmen der aktiven Strafverfolgung trägt der Versicherer die Kosten eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts zur Erstattung einer Strafanzeige im Interesse des Versicherungsnehmers.

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Samples: Neuantrag Änderungsantrag, www.markel.de

Verfahrenskosten. Der Versicherer trägt die dem Versicherten Versicherungsnehmer auferlegten Verfahrenskosten der gemäß § 1 Absatz 2 Abs. 1 versicherten Verfahren. Der Versicherer trägt die über die Verfahrenskosten hinaus gemäß ge- mäß § 5 4 anfallenden Kosten in angemessener Höhe. Die Angemessenheit Ange- messenheit bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände Umstän- de des Einzelfalles, insbesondere der Bedeutung der AngelegenheitAngelegen- heit, dem Umfang der erbrachten Leistungen und der Schwierigkeit Schwie- rigkeit der Sache. Auf die Unangemessenheit der Kosten kann sich der Versicherer nicht berufen, wenn • die gesetzliche Vergütung nicht überschritten wird, ; • er vorher der Kostenvereinbarung schriftlich zugestimmt hat hat; • der Versicherte Versicherungsnehmer einen vom Versicherer vorgeschlagenen vorgeschla- genen Rechtsanwalt beauftragt hat, ; • bei einer einvernehmlichen Erledigung die entstandenen Kosten Kos- ten dem vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnis oder einer gesetzlichen Kostenregelung entsprechen. Im Rahmen der aktiven Strafverfolgung trägt der Versicherer die Kosten eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts Rechtsan- walts zur Erstattung einer Strafanzeige im Interesse des VersicherungsnehmersVersiche- rungsnehmers.

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Verfahrenskosten. Der Versicherer trägt die dem Versicherten auferlegten Verfahrenskosten der gemäß § 1 Absatz 1 versicherten Verfahren. Der Versicherer trägt die über die Verfahrenskosten hinaus gemäß § 5 anfallenden Kosten in angemessener Höhe. Die Angemessenheit bestimmt sich unter Berücksichtigung Be- rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere insbe- sondere der Bedeutung der Angelegenheit, dem Umfang Um- fang der erbrachten Leistungen und der Schwierigkeit der Sache. Auf die Unangemessenheit der Kosten kann sich der Versicherer nicht berufen, wenn - die gesetzliche Vergütung nicht überschritten wird, • ; - er vorher der Kostenvereinbarung schriftlich zugestimmt zuge- stimmt hat - der Versicherte einen vom Versicherer vorgeschlagenen vorgeschla- genen Rechtsanwalt beauftragt hat, • ; - bei einer einvernehmlichen Erledigung die entstandenen entstan- denen Kosten dem vom Versicherungsnehmer angestrebten an- gestrebten Ergebnis oder einer gesetzlichen Kostenregelung Kos- tenregelung entsprechen. Im Rahmen der aktiven Strafverfolgung trägt der Versicherer Versi- cherer die Kosten eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts zur Erstattung einer Strafanzeige im Interesse des Versicherungsnehmers.

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