Vergütung, Fälligkeit Musterklauseln

Vergütung, Fälligkeit. 36.1. Die Vergütung erfolgt, sofern nicht anders vertraglich vereinbart, pauschal. Sie ist im Angebot festgelegt. Der Beginn der Vergütungspflicht fällt mit dem Beginn der Leistungspflicht zusammen. Für Rumpfanteile erfolgt die Vergütung zeitanteilig.
Vergütung, Fälligkeit. 10.1 Für die Vermietung der Vertragssoftware zahlt der Kunde an TM3 die vertraglich vereinbarte Vergütung („Mietzins“). Soweit in dem Verbind- lichen Angebot von TM3 nichts Abweichendes geregelt ist, wird der Mietzins monatlich im Voraus jeweils am Monatsersten fällig und ist spätestens bis zu diesem Tage ohne Abzüge an TM3 zu entrichten. 10.2 Im ersten Monat des Mietzeitraumes wird der Mietzins mit vollständiger Bereitstellung der Vertragssoftware fällig. Vollständige Bereit- stellung der Vertragssoftware liegt im Falle der SaaS-Variante mit der Ablieferung des Zugriffs- paketes einschließlich des Clients (z.B. per E- Mail oder Datenträger) vor und im Falle der VPN-Variante zum Zeitpunkt der Installation der Vertragssoftware auf dem Rechner des Kunden. Sofern der Kunde TM3 mit Zusatzleistungen im Sinne von vorstehend Ziffer 7 für die Installation und Einrichtung der Vertragssoftware beauftragt hat, ist der Mietzins für die Nutzung der Ver- tragssoftware – soweit im Einzelfall nicht schrift- lich abweichend vereinbart – unabhängig von der Erbringung der gesondert zu vereinbarenden und gesondert zu vergütenden Zusatzleistungen mit Beginn des Mietverhältnisses zur Zahlung fällig. Ausreichend ist die bestehende Nutzungsmöglichkeit des Kunden, unabhängig davon, ob die Vertragssoftware bereits im operativen Betrieb eingesetzt wird. Ein Zurück- behaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich des für die Nutzungsüberlassung der Vertragssoftware zu entrichtenden Mietzinses kann nicht auf die auf gesonderter vertraglicher Grundlage zu erbringenden Zusatzleistungen gestützt werden. 10.3 Mit jeder Verlängerung der Vertragslaufzeit um weitere 12 Monate gemäß vorstehend Ziffer 9.1, erstmals also nach Ablauf der vereinbarten Fest- laufzeit, erhöht sich der vom Kunden zu ent- richtende monatliche Mietzins jeweils um 6 %. Maßgebliche Bezugsgröße für die Erhöhung ist der Mietzins der vorangegangenen Vertrags- periode. Bsp.: Vertragsjahr 1-3 Mietzins: EUR 1.000,00 (Anfangsmiete) Vertragsjahr 4 Mietzins: EUR 1.060,00 (+6 % der Anfangs- miete) Vertragsjahr 5 Mietzins: EUR 1123,60 (+6 % der Miete aus Vertragsjahr 4) 10.4 Wird der Vertrag nicht am ersten Tag eines Kalendermonates geschlossen, berechnet sich der für den ersten Monat zu entrichtende Miet- zins anteilig nach den verbleibenden Tagen des Monats, beginnend mit dem auf die Bereit- stellung der Vertragssoftware folgenden Tag. 10.5 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich alle Preise für die ...
Vergütung, Fälligkeit. 71.1 Die Vergütung erfolgt, sofern nicht anders vertraglich vereinbart, pauschal. Sie ist im Angebot festgelegt. Der Beginn der Vergütungspflicht fällt mit dem Beginn der Leistungspflicht zusammen. Für Rumpfanteile erfolgt die Vergütung zeitanteilig. 71.2 Zusätzliche Leistungen von NETWORK ASSISTANCE werden nach Leistungserbringung abgerechnet.
Vergütung, Fälligkeit. 7.1 Die Vergütung erfolgt für die Leistungen zu Ziffern 2 bis 4, wenn ein Supportvertrag geschlossen ist pauschal, bei Einzelaufträgen nach Aufwand. Die Höhe der Vergütung ist im Bestellschein zum Supportvertrag ausgewiesen. Der Beginn der Vergütungspflicht fällt mit dem Beginn der Leistungspflicht zusammen. Für Xxxxx-Anteile erfolgt die Vergütung zeitanteilig. 7.2 Zusätzliche Leistungen der Shyann Networks GmbH nach Ziffer 7 werden nach Abschluss der Arbeiten abgerechnet und dem Kunden berechnet. 7.3 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt durch den Kunden ohne Abzug zur Zahlung fällig. Stand: 01.2019 Seite 3 von 7
Vergütung, Fälligkeit. 2.1. Sofern nicht abweichend vereinbart, werden die von BOARD erbrachten Leistungen nach Aufwand an Zeit und Material auf der Grundlage der dann geltenden Standardpreisliste von BOARD abge- rechnet. 2.2. Sofern für Projektleistungen abweichend ein Fest- preis vereinbart wurde und der Kunde Leistungen wünscht, die über den in der Bestellung vereinbar- ten Umfang hinausgehen, so wird BOARD diesem Wunsch im Rahmen ihrer betrieblicher Möglichkei- ten nachkommen und die zusätzlichen Leistungen erbringen und nach Aufwand von Zeit und Material auf der Grundlage der dann geltenden Standard- preisliste dem Kunden in Rechnung stellen. 2.3. Erbringt BOARD Leistungen an einem anderen Ort als dem vereinbarten Leistungsort, so erstattet der Kunde BOARD sämtliche anfallende Reisekosten und Spesen. 2.4. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. 2.5. Jede Rechnung wird innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. 2.6. Gegen Ansprüche von BOARD kann der Kunde nur aufrechnen, wenn die zugrunde liegenden Gegen- ansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. 2.7. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrech- tes ist der Kunde nur befugt, wenn die zugrunde liegenden Gegenansprüche auf demselben Ver- tragsverhältnis beruhen und unbestritten, rechts- kräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
Vergütung, Fälligkeit. 56.1 Die Vergütung erfolgt nach Aufwand und wird nach Leistungserbringung abgerechnet.
Vergütung, Fälligkeit. Xxxxxxxx GmbH bezahlt die Vergütung, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb von 10 Werktagen, gerechnet ab Abnahme und Erhalt einer nach Ziffer I 4.3 prüffähigen Rechnung mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Bei Abnahme verfrühter Lieferungen oder Leistungen beginnt die Frist jedoch frühestens mit dem vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin.
Vergütung, Fälligkeit. 3.1. Der Auftraggeber bezahlt die Vergütung, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb von 10 Werktagen, gerechnet ab Abnahme und Erhalt einer nach Ziffer I. 4.5 prüffähigen Rechnung mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. 3.2. Bei Abnahme verfrühter Lieferungen oder Leistungen beginnt die Frist jedoch frühestens mit dem vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin. 3.3. Zu Abschlagszahlungen ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, es sei denn die Herstellung des gesamten Werks erfordert erhebliche Vorleistungen des Auftragnehmers. 3.4. Zur Sicherung aller Gewährleistungsansprüche von dem Auftraggeber leistet der Auftragnehmer eine Sicherheit in Höhe von 5 % des jeweiligen Netto- Rechnungsbetrages („Sicherheitseinbehalt“). Der Sicherheitseinbehalt wird von dem Auftraggeber unmittelbar in Abzug von der Auszahlung der Vergütung gebracht. Die Auszahlung des Sicherheitseinbehalts erfolgt nach Ablauf der Gewährleistungsfrist und schriftlicher Aufforderung durch den Auftragnehmer. Der Sicherheitseinbehalt kann durch eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft für Gewährleistungsansprüche eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstituts abgelöst werden. 3.5. Sofern bei der Abnahme bereits Mängel des Werkes bzw. Werkleistungen festgestellt werden, ist der Auftraggeber berechtigt, angemessene Beträge von der Vergütung zurückzubehalten.
Vergütung, Fälligkeit. 2.1 Die Preise verstehen sich zzgl. MwSt. Nach Freigabe von Konzept und Grundgestaltung sind zwei Korrek- turrunden für Agenturleistungen enthalten. Weitere werden nach Aufwand berechnet, ebenso Mehraufwand durch fehlerhafte Angaben des AGs oder Nutzung des Werks über den vertraglich vereinbarten Zweck hinaus oder bei Änderungswünschen nach Freigabe der Projektphasen. Nebenkosten für spezielle Materialien, Fotos, Reproduktionen, Versand, Reisekosten, Spesen und ähnlichem sind vom AG zu erstatten. 2.2 Die Anfertigung von Entwürfen ist zu vergüten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. 2.3 JR ist berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn der Auftrag von XX finanzielle Vorleistungen von 1.000,00 € oder mehr erfordert und bei Neukunden. Bei langfristigen Projekten ist JR berechtigt, in ange- messenen Abständen Abschlagszahlungen gemäß der erbrachten Leistungen zu berechnen. Kleinere Projekte werden zum Stundensatz nach Aufwand berechnet. 2.4 Die Vergütungsansprüche von JR verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren.
Vergütung, Fälligkeit. 9.1 Der Kunde verpflichtet sich, die im Auftrag vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Sämtliche Beträge und Abrechnungen der Agentur sind Nettobeträge und sind durch den Kunden zuzüglich der jeweils gel- tenden gesetzlichen Umsatzsteuer an die Agentur zu zahlen. 9.2 Erstreckt sich ein Auftrag über mehr als einen Monat, so kann die Agentur neben der vereinbarten Vergütung monatliche Abschlagszah- lungen verlangen. Diese Abschlagszahlungen werden auf die verein- barten Vergütungen angerechnet. 9.3 Jede Vergütung wird sofort nach Erteilung einer Rechnung durch die Agentur zur Zahlung fällig. Dritt- und Produktionskosten werden nach Eingang der Rechnung bei der Agentur dem Kunden in Rech- nung gestellt. 9.4 Kosten für Reisen von Mitarbeitern der Agentur, die für die Erbrin- gung der vereinbarten Leistungen zweckmäßig sind, werden dem Kunden nach dem Reisekostengesetz mit 0,30 EUR/km bzw. nach Aufwand (Bahn oder Flug, falls notwendig auch Taxifahrten vom Bahnhof oder Flughafen zum Kunden) gesondert berechnet. Verpfle- gung und die Unterkunft im Einzelzimmer stellt bei Bedarf (z.B. im Rahmen mehrtägiger Workshops) der Kunde auf eigene Kosten bereit. berechnet. Auf Anforderung sind dem Kunden das Entstehen der Kosten und deren Höhe zu belegen.