Verjährung von Ansprüchen Musterklauseln

Verjährung von Ansprüchen. 1. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder wegen von uns pflicht- widrig erbrachter Leistungen – einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – verjähren innerhalb eines Jahres, soweit sich nicht aus den nach- folgenden Ziffern IX. 2. bis 5. etwas anderes ergibt oder das Gesetz gemäß §§ 439 Abs. 1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke), 445b (Rückgriffanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. 2. Hat der Besteller oder ein anderer Käufer in der Lieferkette aufgrund von Mängeln an von uns gelie- ferten neu hergestellten Sachen Ansprüche gegenüber seinem Käufer erfüllt, tritt die Verjährung von An- sprüchen des Bestellers gegen uns aus §§ 437 und 445a BGB frühestens zwei Monate nach dem Zeit- punkt ein, in dem der Besteller oder der andere Käufer in der Lieferkette als Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertrags- partner auf die Einrede der Verjährung erfolgreich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, soweit die 3. Haben wir eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass wir im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Ware geliefert haben oder ohne dass die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen uns innerhalb eines Jahres ab gesetz-lichem Verjährungsbeginn. Ansprüche des Bestellers/Kunden gegen uns aus der Verletzung vertrag-licher, vor- vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten, die keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns zu liefernden bzw. gelieferten Ware darstellen, verjähren ebenfalls innerhalb eines Jahres ab ge- setzlichem Verjährungsbeginn. Soweit die vorgenannten Pflichtverletzungen einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns im Zusammenhang mit der Beratung oder Auskunft gelieferten Ware darstellen, gelten für die Verjährung der darauf beruhenden Ansprüche die in Ziffer IX. 1, IX. 2 sowie IX. 4 getroffenen Regelungen. 4. Bei von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren die Ansprüche des Bestellers innerhalb von fünf Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbegin...
Verjährung von Ansprüchen. 13.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden S. 2 ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Jedoch gelten die Bestimmungen dieses § 13 insgesamt nicht für die Verjährung des Rückgriffsanspruchs des Bestellers nach § 445b Abs. 1 BGB in dem Falle, dass der Letztkäufer ein Verbraucher ist. 13.2 Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. 13.3 Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten jedoch mit folgender Maßgabe: Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. 13.4 Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 13.5 Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme. 13.6 Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. 13.7 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen; für die Verjährungsfrist gilt Abs. 1 S. 1. 13.8 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Verjährung von Ansprüchen. Mit Ausnahme von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum einer der Parteien kann keine Klage im Rahmen dieses Vertrags von einer der Parteien gegen die andere Partei mehr als vierundzwanzig (24) Monate nach dem Entstehen des Klagegrundes erhoben werden, sofern gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.
Verjährung von Ansprüchen. Ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erlöschen nach drei Jahren. Die Berechnung der Frist stützt sich auf die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Wenn eine Forderung aus dem Versicherungsvertrag bei uns eingeht, wird die Verjährungsfrist ab Eingang bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, an dem Sie unsere schriftliche Entscheidung erhalten.
Verjährung von Ansprüchen. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Text form zugeht. Was müssen Sie bei der Beitrags- abrechnung beachten? Grundlage der Bemessung des Versicherungsbeitrages ist neben dem versicherten Leistungsbild die Nettojahreshonorarsumme (Summe der in Rechnung gestellten Jahreshonorare) ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer. Sie sind nach Aufforderung des Versicherers verpflichtet, die erbetenen Angaben für den abzurechnenden Zeitraum zu machen. Wichtig dabei ist, dass Sie regelmäßige und lückenlose Aufstellungen einreichen. Werden Teilleistungen an Architekten/Ingenieure mit eigenem Versicherungsschutz weitervergeben, reicht es aus, wenn Sie die jeweilige anteilige Honorar- AIA Xxxxxxxx 000000 00000 Xxxxxxxxxx Tel. 0211/49365-0 Herrn Dipl.-Ing. Xxx Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxx. 0 00000 Xxxxxxxxxxx Telefon: Fax: E-Mail: Internet: Sehr geehrte(r) Versicherungsnehmer(in), für die Beitragsabrechung des abgelaufenen Versicherungsjahres bitten wir Sie, uns diesen Fragebogen umgehend ausgefüllt zu übermitteln.
Verjährung von Ansprüchen. 12.1 Gewährleistung und Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab eintreten des Schadenfalls. 12.2 Der urheberrechtliche Schutz der Werke erlischt 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Verjährung von Ansprüchen. 13.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt zwei Jahre (Art. 210 OR). 13.2 Die Verjährungsfristen gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. 13.3 Die Verjährungsfristen nach Ziffer 13.1. und 13.2 gelten jedoch mit folgender Maßgabe: Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. 13.4 Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 13.5 Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme. 13.6 Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. 13.7 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen; für die Verjährungsfrist gilt Abs. 1 S. 1. 13.8 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Verjährung von Ansprüchen. 1) Für die Verjährung von Mängelansprüchen gilt Kapitel 634a BGB. Danach verjähren die Ansprüche innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist (Kapitel 195 BGB). 2) Ansprüche der B&IT auf Zahlung des Werklohns verjähren abweichend von Kapitel 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt Kapitel 199 BGB.
Verjährung von Ansprüchen. Für Ansprüche des Kunden aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag gelten folgende Verjährungsfristen: Bei der Erbringung von Werkleistungen durch die Tauw GmbH (zum Beispiel Erstellung eines Gutachtens als Umweltgutachter nach GEG) beträgt die Verjährungs- frist für Mängel ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Abnah- me der Leistung. Bei Planungs- oder Überwachungsleis- tungen, die ein Bauwerk zum Gegenstand haben, be- trägt die Verjährungsfrist fünf Jahre. - Bei der Erbringung von Dienstleistungen durch die Tauw GmbH beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, be- ginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der An- spruch entstanden ist und der Kunde Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen gehabt hat oder haben musste. - Die gesetzlichen Höchstfristen für eine Verjährung nach § 199 Absätze 2 - 5 BGB bleiben unberührt, ebenso die Verjährungsfristen nach § 197 BGB.
Verjährung von Ansprüchen. Vertragliche Ansprüche des Kunden gegenüber dem Leistungsträger aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Leistungsträgers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren in drei Jahren. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.