Verjährung von Ansprüchen Musterklauseln

Verjährung von Ansprüchen. 1. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder wegen von uns pflichtwidrig erbrachter Leistungen - einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen - verjähren innerhalb eines Jahres, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Ziffern IX.2 bis IX.5 etwas anderes ergibt oder das Gesetz gemäß §§ 439 Abs. 1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke), 445b (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
Verjährung von Ansprüchen. 1. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln oder wegen pflichtwidrig erbrachter Lei- stungen – einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Ziffern IX. 2 bis 5 etwas anderes ergibt.
Verjährung von Ansprüchen. 12.1 Gewährleistung und Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab eintreten des Schadenfalls.
Verjährung von Ansprüchen. Ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erlöschen nach drei Jahren. Die Berechnung der Frist stützt sich auf die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Wenn eine Forderung aus dem Versicherungsvertrag bei uns eingeht, wird die Verjährungsfrist ab Eingang bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, an dem Sie unsere schriftliche Entscheidung erhalten.
Verjährung von Ansprüchen. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Text form zugeht. Was müssen Sie bei der Beitrags- abrechnung beachten? Grundlage der Bemessung des Versicherungsbeitrages ist neben dem versicherten Leistungsbild die Nettojahreshonorarsumme (Summe der in Rechnung gestellten Jahreshonorare) ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer. Sie sind nach Aufforderung des Versicherers verpflichtet, die erbetenen Angaben für den abzurechnenden Zeitraum zu machen. Wichtig dabei ist, dass Sie regelmäßige und lückenlose Aufstellungen einreichen. Werden Teilleistungen an Architekten/Ingenieure mit eigenem Versicherungsschutz weitervergeben, reicht es aus, wenn Sie die jeweilige anteilige Honorar- AIA Xxxxxxxx 000000 00000 Xxxxxxxxxx Tel. 0211/49365-0 Herrn Dipl.-Ing. Xxx Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxx. 0 00000 Xxxxxxxxxxx Telefon: Fax: E-Mail: Internet: Sehr geehrte(r) Versicherungsnehmer(in), für die Beitragsabrechung des abgelaufenen Versicherungsjahres bitten wir Sie, uns diesen Fragebogen umgehend ausgefüllt zu übermitteln.
Verjährung von Ansprüchen. 13.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden S. 2 ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Jedoch gelten die Bestimmungen dieses § 13 insgesamt nicht für die Verjährung des Rückgriffsanspruchs des Bestellers nach § 445b Abs. 1 BGB in dem Falle, dass der Letztkäufer ein Verbraucher ist.
Verjährung von Ansprüchen. 1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Ware – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Das gilt jedoch nicht in den Fällen des Rückgriffsanspruchs des Unternehmers gemäß § 479 Abs. 1 BGB.
Verjährung von Ansprüchen. 1) Für die Verjährung von Mängelansprüchen gilt Kapitel 634a BGB. Danach verjähren die Ansprüche innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist (Kapitel 195 BGB).
Verjährung von Ansprüchen. Für Ansprüche des Kunden aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag gelten folgende Verjährungsfristen: Bei der Erbringung von Werkleistungen durch die Tauw GmbH (zum Beispiel Erstellung eines Gutachtens als Umweltgutachter nach GEG) beträgt die Verjährungs- frist für Mängel ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Abnah- me der Leistung. Bei Planungs- oder Überwachungsleis- tungen, die ein Bauwerk zum Gegenstand haben, be- trägt die Verjährungsfrist fünf Jahre. - Bei der Erbringung von Dienstleistungen durch die Tauw GmbH beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, be- ginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der An- spruch entstanden ist und der Kunde Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen gehabt hat oder haben musste. - Die gesetzlichen Höchstfristen für eine Verjährung nach § 199 Absätze 2 - 5 BGB bleiben unberührt, ebenso die Verjährungsfristen nach § 197 BGB.
Verjährung von Ansprüchen. Sämtliche vertraglichen Ansprüche des Auftraggebers gegen den/die Künstler/in verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt davon bleiben Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und