Verjährung. 11.1 Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt. 11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt. 11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Samples: Allgemeine Liefer Und Leistungsbedingungen, Allgemeine Liefer Und Leistungsbedingungen, General Terms and Conditions of Sale
Verjährung. 11.1 1. Ansprüche des Bestellers aus Sach- gegen den Auftragnehmer wegen Mängeln (vgl. Ziffer A. 11) mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen und Rechtsmängeln Aufwen- dungsersatzansprüchen verjähren innerhalb von einem Jahr eines Jahres ab Ablieferungdem ge- setzlichen Verjährungsbeginn. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit Diese Verkürzung der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung Verjährungsfrist gilt jedoch nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach Mängeln gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 1 2 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §oder § 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (BauwerkeBGB, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk)auch nicht, §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist soweit der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührtAuftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen oder gegen eine von ihm übernommene Beschaffenheitsgarantie verstoßen hat.
11.3 Die 2. Soweit sich nach die Verjährungsfrist für andere Ansprüche gegen den Ziffern 11.1 und 11.2 für Auf- tragnehmer als Ansprüche wegen Sach- Mängeln (vgl. Ziffer A. 11) nach § 195 BGB richtet, beträgt sie zwei statt drei Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
3. Die vorgenannten Verjährungserleichterungen gelten nicht für An- sprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schadensersatz- ansprüche und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersAufwendungsersatzansprüche aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung von Leben, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch Körper oder Gesundheit oder wegen Verletzung von Kardinalpflichten im Einzelfall Sinne von Ziffer A. 12.1 S. 2. In allen vorgenannten Fällen gelten die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche VerjährungsfristVerjährungsfristen,
4. Die gesetzlichen Verjährungsfristen Verjährungserleichterungen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
11.4 Soweit gemäß dieser Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend A. 15 gelten auch für etwaige Ansprüche des Bestellers Auftraggebers gegen unsere gesetzlichen Vertreterdie Organe, Vertre- ter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- Beauftragten, Subunternehmer, Ver- richtungs- und ErfüllungsgehilfenErfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
5. Es wird darauf hingewiesen, die dass ein Schadensersatzanspruch oder Aufwendungsersatzanspruch des Auftraggebers wegen Nichterfül- lung des Anspruchs auf demselben Rechtsgrund beruhenLieferung einer mangelfreien Sache nicht be- steht, wenn dieser Anspruch verjährt ist und der Auftragnehmer sich deshalb zu Recht darauf beruft, diesen Anspruch nicht erfüllen zu müssen. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass ein Schadensersatz- anspruch oder Aufwendungsersatzanspruch des Auftraggebers we- gen Nichterfüllung des Anspruchs auf Nachbesserung bei Vorliegen eines Mangels dann nicht besteht, wenn der Nachbesserungsan- spruch verjährt ist und der Auftragnehmer sich deshalb zu Recht da- rauf beruft, diesen Nachbesserungsanspruch nicht erfüllen zu müs- sen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verjährung. 11.1 15.1 Die wechselseitigen Ansprüche des Bestellers aus der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
15.2 Abweichend von §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und oder Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr drei (3) Jahre ab AblieferungGefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften . Längere gesetzliche Verjährungsfristen wegen Mängeln bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung Dies gilt nicht insbesondere für Ansprüche wegen Mängeln, die in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen Herausgabe der Verletzung von LebenKaufsache verlangt werden kann, Körper oder Gesundheitin einem sonstigen Recht, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach das im Grundbuch eingetragen ist, bestehen (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB BGB) und für Ansprüche wegen Mängeln bei einem Bauwerk oder Mängeln von Produkten, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden sind und die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht haben oder einem Werk, dessen Erfolg in Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB BGB).
15.3 Soweit uns gegen den Lieferanten aufgrund der Vorschriften zum Lieferantenregress Regressansprüche (Bauwerke§§ 445a 478 BGB) zustehen, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen gilt für ein Bauwerk)die Verjährung der Regressansprüche § 445b BGB, die Verjährung tritt aber nicht vor Ablauf der in Ziffer 15.2 geregelten Frist ein.
15.4 Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels durch den Lieferanten (§§ 438 Abs. 3 und 634a 3, 634 a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben BGB) und soweit uns wegen eines Mangels auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und / oder außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellerszustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), die auf einem Mangel Verjährung tritt aber nicht vor Ablauf der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfristin Ziffer 15.2 geregelten Frist ein. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Samples: General Terms and Conditions of Purchase, Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen
Verjährung. 11.1 11.1. Vertragliche Ansprüche des Bestellers AG aus Sach- und Rechtsmängeln der Verletzung des Lebens, des Kör- pers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungs- gehilfen des BU beruhen, verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferungin drei Jahren. Soweit eine Abnahme vereinbart istDies gilt auch für Ansprü- che auf den Ersatz sonstiger Schäden, beginnt die Verjährung mit auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder eines gesetzlichen Vertreters o- der AbnahmeErfüllungsgehilfen des BU beruhen.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt11.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.
11.3. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des BeschaffungsrisikosVerjährung nach Ziff. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- beginnt mit dem Schluss des Kalen- derjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht früher als zu dem Zeitpunkt, zu dem der AG vom Anspruchsgrund und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche dem BU als An- spruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis er- langt haben müsste. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
11.4. Schweben zwischen dem AG und außervertragliche Schadensersatzansprüche dem BU Verhandlungen über den An- spruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjäh- rung gehemmt, bis der AG oder das BU die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
11.5. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben zwingende gesetzliche Verjährungsregelungen, insbesondere aus der Haftung des BestellersBU oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (insbesondere der Fahrer) nach Haf- tungsbestimmungen des Straßenverkehrs-, des Kraftfahrzeug- und des Per- sonenbeförderungsrechts, unberührt. Gegenüber AG, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollteUnternehmer sind, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührtdies nur insoweit, als auch mit diesen abweichende Vereinbarungen nicht zulässig sind.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Samples: Mietomnibusbedingungen, Mietomnibusbedingungen, Mietomnibusbedingungen
Verjährung. 11.1 22.1 Die wechselseitigen Ansprüche des Bestellers aus der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
22.2 Abweichend von §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und oder Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr drei (3) Jahre ab AblieferungGefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften . Längere gesetzliche Verjährungsfristen wegen Mängeln bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung Dies gilt nicht insbesondere für Ansprüche wegen Mängeln, die in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen Herausgabe der Verletzung von LebenKaufsache verlangt werden kann, Körper oder Gesundheitin einem sonstigen Recht, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach das im Grundbuch eingetragen ist, bestehen (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB BGB) und für Ansprüche wegen Mängeln bei einem Bauwerk oder Mängeln von Produkten, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden sind und die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht haben oder einem Werk, dessen Erfolg in Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB BGB).
22.3 Soweit uns gegen den AN aufgrund der Vorschriften zum Lieferantenregress (Bauwerke§§ 445a, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen 478 BGB) Regressansprüche zustehen, gilt für ein Bauwerk)die Verjährung der Regressansprüche § 445b BGB, die Verjährung tritt aber nicht vor Ablauf der in Ziffer 22.2 geregelten Frist ein.
22.4 Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels durch den AN (§§ 438 Abs. 3 und 634a 3, 634 a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben BGB) und soweit uns wegen eines Mangels auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers/ oder außervertrag- liche Schadenersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), die auf einem Mangel Verjährung tritt aber nicht vor Ablauf der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfristin Ziffer 22.2 geregelten Frist ein. Die gesetzlichen gesetz- lichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb), Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)
Verjährung. 11.1 Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt13.1. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund Lieferungen bzw. Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr; bei Mehrschichtenbetrieb verkürzt sich vorbenannte Verjährungsfrist auf sechs Monate. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a 479 Abs. 1 sowie 634 a) Abs. 1 Nr. 2 BGB (BauwerkeBGB; insoweit gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren.
13.2. Die Verjährungsfristen nach Ziff. 13.1. gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, Baustoffe die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist von Ziff. 13.1. Satz 1.
13.3. Die Verjährungsfristen nach Ziff. 13.1. und Bauteile sowie Planungsleistungen Ziff. 13.2. gelten nicht Ø im Falle des Vorsatzes; Ø wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für ein Bauwerk)die Beschaffenheit der Lieferungen bzw. Leistungen übernommen haben; bei Arglist gelten anstelle der in Ziff. 13.1. genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß den §§ 438 Abs. 3 und 634a bzw. 634 a Abs. 3 BGB (Arglist)BGB; Ø für Schadensersatzansprüche in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit; Ø bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz; Ø bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder Ø bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.dInsoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
13.4. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher)Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist13.5. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Vertragspartner kann in jedem diesem Fall unberührtaber die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Samples: Allgemeine Nutzungs Und Geschäftsbedingungen, Allgemeine Nutzungs Und Geschäftsbedingungen
Verjährung. 11.1 Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt14.1. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund Lieferungen bzw. Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr; bei Mehrschichtenbetrieb verkürzt sich vorbenannte Verjährungsfrist auf sechs Monate. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a 479 Abs. 1 sowie 634 a) Abs. 1 Nr. 2 BGB (BauwerkeBGB; insoweit gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren.
14.2. Die Verjährungsfristen nach Ziff. 14.1. gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, Baustoffe die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist von Ziff. 14.1. Satz 1.
14.3. Die Verjährungsfristen nach Ziff. 14.1. und Bauteile sowie Planungsleistungen Ziff. 14.2. gelten nicht ⮚ im Falle des Vorsatzes; ⮚ wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für ein Bauwerk)die Beschaffenheit der Lieferungen bzw. Leistungen übernommen haben; bei Arglist gelten anstelle der in Ziff. 14.1. genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß den §§ 438 Abs. 3 und 634a bzw. 634 a Abs. 3 BGB (Arglist)BGB; ⮚ für Schadensersatzansprüche in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit; ⮚ bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz; ⮚ bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder ⮚ bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.dInsoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
14.4. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher)Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist14.5. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Vertragspartner kann in jedem diesem Fall unberührtaber die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verjährung. 11.1 Bei Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, arglistigem Ver- schweigen, Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs.1 Nr.1
a) BGB sowie bei Personenschäden und Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten stets die gesetzlichen Verjährungsfristen. Ansonsten betragen die Verjährungsfris- ten - für Ansprüche des Bestellers auf Kaufpreisrückzahlung aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Rücktritt oder Minderung 1 Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart istAblieferung der Vertragssoftware, beginnt je- doch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als 3 Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Min- derungserklärung; - bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln 1 Jahr; - bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln 2 Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem dinglichen Recht eines Drit- ten liegt, aufgrund dessen er die Verjährung mit im Rahmen des Vertrags überlassenen Gegenstände (Vertragssoftware, Dokumen- tation) heraus verlangen kann; - bei anderen Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen 2 Jahre, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der AbnahmeKunde von den anspruchsbegrün- denden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 199 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührtbestimmten Höchstfristen ein.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Verjährungsfrist wird jedoch gehemmt, wenn SMENSO im Einverständnis mit dem Kunden das Vorhandensein eines Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellersoder Rechtsmangels prüft oder die Nacherfüllung er- bringt, bis SMENSO das Ergebnis der Prüfung dem Kunden mitteilt, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall Nacherfüllung abschließt, für abgeschlossen er- klärt oder endgültig verweigert oder die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche VerjährungsfristNacherfüllung end- gültig fehlschlägt. Die gesetzlichen Verjährungsfristen Verjährung tritt dann frühestens 3 Mo- nate nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührtEnde der Hemmung ein.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Samples: Vertrags Und Lizenzbedingungen, Vertrags Und Lizenzbedingungen
Verjährung. 11.1 Die wechselseitigen Ansprüche des Bestellers der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem ein Jahr ab AblieferungInbetriebnahme. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren jedoch nicht, solange der Dritte sein Recht - mangels Verjährung - noch gegen den Käufer geltend machen kann. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch im Lieferantenregress gem. Punkt 15; unberührt bleibt hier aber die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche wegen der Verletzung von LebenAufwendungsersatzansprüche (§§ 478 Abs. 2, Körper oder Gesundheit479 Abs. 1, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des BeschaffungsrisikosAbs. Unberührt 3 BGB) sowie die gesetzliche Verjährungshemmung (§ 479 Abs. 2, Abs. 3 BGB). In allen Fällen unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB gesetzlichen Regelungen für den Fall der Arglist (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (ArglistBGB). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.dSoweit wir dem Käufer gem. § 474 BGB 8 wegen oder infolge eines Mangels vertraglichen Schadensersatz schulden, gelten hierfür die ungekürzten gesetzlichen Verjährungsfristen des Kaufrechts (d.h§ 438 BGB). bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Diese Verjährungsfristen gelten entsprechend auch für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersSchadensersatzansprüche, wenn nicht die auf einem Mangel Anwendung der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren kürzeren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfristführt. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Diese Verjährungsfrist von einem Jahr verlängert sich in dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührtFall, dass es sich bei dem Besteller und Nutzer um eine Privatperson handelt auf 2 Jahre ab Inbetriebnahme.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verjährung. 11.1 (1) Ansprüche aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem Verschulden, das nach dem Recht des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferungangerufenen Gerichtes dem Vorsatz gleichsteht, beträgt die Verjährungsfrist jedoch drei Jahre. Soweit Die Verjährungsfrist beginnt
a) bei teilweisem Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist mit dem Tage der Ablieferung des Gutes;
b) bei gänzlichem Verlust mit dem dreißigsten Tage nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist oder, wenn eine Abnahme Lieferfrist nicht vereinbart worden ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder dem sechzigsten Tage nach der Übernahme des BeschaffungsrisikosGutes durch den Frachtführer;
c) in allen anderen Fällen mit dem Ablauf einer Frist von drei Monaten nach dem Abschluß des Beförderungsvertrages. Unberührt bleiben auch Der Tag, an dem die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten)Verjährung beginnt, §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist wird bei der letzte Vertrag in Berechnung der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührtFrist nicht mitgerechnet.
11.3 (2) Die Verjährung wird durch eine schriftliche Reklamation bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Frachtführer die Reklamation schriftlich zurückweist und die beigefügten Belege zurücksendet. Wird die Reklamation teilweise anerkannt, so läuft die Verjährung nur für den noch streitigen Teil der Reklamation weiter. Der Beweis für den Empfang der Reklamation oder der Antwort sowie für die Rückgabe der Belege obliegt demjenigen, der sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellersdarauf beruft. Weitere Reklamationen, die auf einem Mangel denselben Anspruch zum Gegenstand haben, hemmen die Verjährung nicht.
(3) Unbeschadet der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, Bestimmungen des Absatzes 2 gilt für die konkurrierenden Ansprüche Hemmung der Verjährung das Recht des angerufenen Gerichtes. Dieses Recht gilt auch für die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührtUnterbrechung der Verjährung.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige (4) Verjährte Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhenkönnen auch nicht im Wege der Widerklage oder der Einrede geltend gemacht werden.
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Samples: Beförderungsvertrag, Beförderungsvertrag
Verjährung. 11.1 (1) Die wechselseitigen Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln der Vertragsparteien verjähren innerhalb nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts an- deres bestimmt ist.
(2) Abweichend von einem Jahr § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Ver- jährungsfrist für Mängelansprüche (Gewährleistungsfrist) 3 Jahre ab AblieferungGefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung 3-jährige Verjährungsfrist gilt nicht ent- sprechend auch für Ansprüche wegen der Verletzung von Lebenaus Rechtsmängeln einschließlich geistiger Eigentumsrechte, Körper oder Gesundheit, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – ins- besondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
(dingliche Rechte 3) Mit dem Zugang einer schriftlichen Mängelanzeige beim Verkäufer wird die Verjährung gehemmt. Bei der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist für ersetzte oder nachgebesserte Teile von neuem zu laufen, es sei denn, der Verkäufer war für uns erkennbar zur Nacherfüllung nicht verpflichtet (Kulanzleistung).
(4) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerungen gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertrag- lichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines DrittenMangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt für diese die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist wenn nicht die Anwendung der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch Kaufrechts im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührtlängeren Verjährungsfrist führt.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen
Verjährung. 11.1 10.1 Die wechselseitigen Ansprüche des Bestellers der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
10.2 Abweichend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem ein Jahr ab AblieferungAblieferung der Ware oder Erbringung der Leistung, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in 10.3 Ansprüche aus Rechtsmängeln gelten als unverjährt, soweit und solange der Dritte sein Recht – mangels Verjährung – noch gegen den Besteller geltend machen kann.
10.4 Für Bauwerke und neu hergestellte Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
10.5 Schulden wir dem Besteller gemäß Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung 9 wegen oder infolge eines Mangels vertraglichen Schadensersatz, gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch diesen Anspruch die längeren Verjährungsfristen nach gesetzliche Verjährung (§ 438 AbsBGB). 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten)Sie findet auch auf konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche Anwendung, es sei denn, die regelmäßige gesetzliche Verjährung gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2195, 634a Abs. 1 Nr. 2 199 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch führt im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfristkürzeren Frist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz Verjährungsregeln des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Samples: Sales Contracts, Sales Contracts
Verjährung. 11.1 11.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemei- ne Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Rechtsmän- geln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt11.2. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sa- che, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für Ansprüche wegen ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftig- keit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist ge- mäß der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere ge- setzliche Sonderregelungen zur Verjährung (dingliche Rechte eines Dritten), §insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 21, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk)3, §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist444, 445b BGB). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 11.3. Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche Schadensersatz- ansprüche des BestellersKäufers, die auf einem Mangel der Vertragsware Waren beruhen. Wenn jedoch , es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen ge- setzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren kürzeren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfristführen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen Schadensersatzan- sprüche des Käufers gemäß Ziffer 10.2 Satz 1 und Ziffer 10.2 Satz 2 lit. a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührtverjäh- ren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen
Verjährung. 11.1 a. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
b. Ansprüche des Bestellers Käufers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 c. Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 10.b. genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / und/oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware Vertragsprodukte an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 d. Die sich nach den Ziffern 11.1 10.b. und 11.2 10.c. für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKäufers, die auf einem Mangel der Vertragsware Vertragsprodukte beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
11.4 Soweit x. Xxxxxx gemäß Ziffer 11.1 10.b. bis 11.3 10.d. die Verjährung von Ansprüchen uns des Unternehmens gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers Käufers gegen unsere die gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und ErfüllungsgehilfenErfüllungsgehilfen des Unternehmens, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen
Verjährung. 11.1 1. Die wechselseitigen Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln der Vertragsparteien verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt2. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung Abweichend von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren jedoch nicht, solange der Dritte sein Recht – mangels Verjährung – noch gegen den Käufer geltend machen kann. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Regelungen für den Fall der Arglist (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a BGB).
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch im Lieferantenregress gem. Ziffer VIII.; unberührt bleibt hier aber die gesetzliche Verjährungsfrist für Aufwendungsersatzansprüche (§§ 445a Abs. 1, 445b Abs. 1, Abs. 3 BGB BGB) sowie die gesetzliche Verjährungshemmung (Arglist§ 445b Abs. 2, Abs. 3 BGB).
4. Soweit wir dem Käufer gem. Ziffer IX. wegen oder infolge eines Mangels vertraglichen Schadensersatz schulden, zu dem u.a. auch Schadensersatz wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht gehört, gelten hierfür die ungekürzten gesetzlichen Verjährungsfristen des Kaufrechts (§ 438 BGB). Ist der letzte Vertrag Für diese Ansprüche -wie auch alle anderen Schadensersatzansprüche- gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen sowie die Regelungen in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.dZiffer IX Haftung. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 Die sich nach 5. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersVerjährungsbeginn, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall Ablaufhemmung, die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche 6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhenKäufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
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Samples: General Terms and Conditions of Sale, General Terms and Conditions of Sale
Verjährung. 11.1 12.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers aus Sach- wegen Nacherfüllung, Minderung und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab AblieferungRücktritt wegen Mängeln beträgt zwölf (12) Monate. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung Dies gilt nicht auch für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware Ware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall , es sei denn, die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln Verjährungsfristen würde im Einzelfall zu einer früheren Verjährung führen.
12.2 Die Verjährungsfrist gemäß Ziffer 12.1 gilt auch für etwaige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Käufers auf Aktualisierung von Ware mit digitalen Elementen oder digitalen Produkten.
12.3 Die Verjährungsfrist gemäß Ziffer 12.1 beginnt mit der konkurrierenden Ansprüche führen sollteAblieferung der Ware oder, sofern eine Abnahme erforderlich ist , ab dem Datum der Abnahme. Die Verjährungsfrist beginnt ebenfalls, wenn der Besteller in Annahmeverzug gerät.
12.4 Die Verjährungsfrist beginnt durch Nacherfüllung nicht erneut. Die vorbehaltlose Nacherfüllung durch den Verkäufer stellt kein Anerkenntnis etwaiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers seitens des Verkäufers dar.
12.5 Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung sonstiger Vertragspflichten durch leichte Fahrlässigkeit beträgt ein (1) Jahr ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Besteller von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
12.6 Im Falle der Verletzung von Leben, Xxxx oder Gesundheit, für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden, die durch arglistiges Verhalten, durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht werden, gilt für die konkurrierenden Ansprüche abweichend die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
11.4 Soweit gemäß 12.7 Abweichend von Ziffer 11.1 bis 11.3 12.1 gilt die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wirdgesetzliche Verjährungsfrist, gilt diese Verkürzung entsprechend wenn die Ware für etwaige Ansprüche ein Bauwerk verwendet wird und daraus ein Mangel des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhenBauwerks resultiert.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verjährung. 11.1 (1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/Leistungen- gleich aus welchem Rechtsgrund - an neuen Sachen beträgt ein Jahr, an gebrauchten Sachen werden sie ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von einem Jahr ab Ablieferungdrei Jahren.
(2) Die Ausschluss bzw. Verjährungsregelungen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit eine Abnahme vereinbart istSchadensersatzansprüche jeder Art gegen den Auftragnehmer bestehen, beginnt die Verjährung mit der Abnahmeeinem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt(3) Die Verjährungsregelungen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen/Leistungen übernommen hat. Hat der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung Abs. 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach Arglist gelten würden [also § 438 Abs. 1 Nr. 3 (sonstige Lieferungen) bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 AbsHerstellung / Wartung / Veränderung einer Sache oder Planungs- / Überwachungsleistungen) bzw. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB 3 (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerksonstige Leistungen), ] unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß §§ 438 Abs. 3 und 634a bzw. 634 a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen VerbraucherBGB), wenn nicht ein anderer Ausnahmefall nach diesem Abs. 3 vorliegt.
c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
(5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
11.3 Die sich nach (6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührtvorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verjährung. 11.1 In Abweichung von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb zwei Jahre ab Entgegennahme bzw. Lieferung der Vertragsware. Ist der Kunde ein Unternehmer, gilt abweichend von vorstehender Regelung eine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln von einem Jahr ab AblieferungEntgegennahme bzw. Soweit eine Abnahme vereinbart Lieferung der Vertragsware. Im Falle des Kaufs von gebrauchten Ersatz- und Zubehörteilen beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mängeln der Kaufsache, soweit diese nicht nach Maßgabe von Ziffer 8 ausgeschlossen ist, beginnt die Verjährung mit ein Jahr ab Entgegennahme bzw. Lieferung der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührtVertragsware. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung Ist der Kunde ein Unternehmer, gilt nicht abweichend von vorstehender Regelung eine Verjährungsfrist für Ansprüche wegen aus Mängeln der Verletzung gebrauchten Kaufsache von Leben, Körper oder Gesundheit, sechs Monaten ab Entgegennahme bzw. Lieferung der Vertragsware. Von vorsehender Regelung unberührt bleiben gesetzliche Sonder- regelungen für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines DrittenBGB), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bei Arglist der MSZ (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 BGB) und 634a Abs. 3 BGB für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (Arglist§ 479 BGB). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden vorstehenden Verjährungsfristen gelten entsprechend grundsätzlich auch für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKunden, die soweit diese auf einem Mangel der Vertragsware Leistung beruhen. Wenn jedoch , es sei denn die Anwendung der regelmäßig gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren kürzeren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollteführen. Davon unberührt bleiben die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes. Für Schadensersatzansprüche im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Dies gilt in erster Linie, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 soweit es um die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wirdaus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer Verletzung von Leben, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhenKörper oder Gesundheit geht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verjährung. 11.1 Die wechselseitigen Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln der Vertragsparteien verjähren innerhalb nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfol- gend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 Abweichend von einem Jahr § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab AblieferungGefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung 3-jährige Ver- jährungsfrist gilt nicht entsprechend auch für Ansprüche wegen der Verletzung von Lebenaus Rechtsmängeln, Körper oder Gesundheit, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
11.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatz- ansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (dingliche Rechte eines Dritten§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwen- dung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
11.4 Soweit uns gegen den Lieferanten aufgrund der Vorschriften zum Lieferantenregress Regressansprüche (§§ 445a 478 BGB) zustehen, gilt für die Verjährung der Regressansprüche § 445b BGB, die Verjährung tritt aber nicht vor Ablauf der in Ziffer 11.2 geregelten Frist ein.
11.5 Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels durch den Lieferanten (§§ 438 Abs. 1 Nr. 23, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 634 a Abs. 3 BGB) und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben soweit uns wegen eines Mangels auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und / oder außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersSchadensersatz- ansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), die auf einem Mangel Verjährung tritt aber nicht vor Ablauf der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfristin Ziffer 11.2 geregelten Frist ein. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz Produkthaf- tungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Verjährung. 11.1 Ansprüche 15.1. Mängelansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln Auftraggebers verjähren innerhalb von einem Jahr eines Jahres ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührtoder Ablieferung des Gegenstandes. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von schuldhaft durch uns verursachte Personenschäden (Leben, Körper oder Körper, Gesundheit), für Ansprüche Schadensersatzansprüche aufgrund von Vorsatz einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unserer gesetzlichen Vertretung oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und / oder grober Fahrlässigkeit auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikosvertrauen darf. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach Sie gilt ebenfalls nicht soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB 2 (dingliche Rechte eines DrittenBauwerke und Sachen für Bauwerke), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 478,479 (Lieferantenregress) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (BauwerkeBaumängel) längere Fristen vorschreibt. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln bleibt es ebenfalls bei der gesetzlichen Verjährungsfrist. Nimmt der Auftraggeber ein mangelhaftes Werk in Kenntnis eines Sachmangels ab, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk)stehen ihm Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx nur zu, §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist wenn er sich diese bei der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührtAbnahme vorbehält.
11.3 Die sich 15.2. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen § 445a BGB verjähren spätestens fünf Jahre nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben Zeitpunkt, in jedem Fall unberührtdem der Auftragnehmer die Sache dem Auftraggeber abgeliefert hat. Dies gilt nicht für Lieferungen mit digitalen Inhalten.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige 15.3. Alle weiteren Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhenAuftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten seit Kenntniserlangung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verjährung. 11.1 1. Die wechselseitigen Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln der Parteien verjähren innerhalb nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2. Abweichend von einem Jahr § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei (3) Jahre ab AblieferungGefahr- übergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung Ver- jährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung dreijährige Verjährungsfrist gilt nicht entsprechend auch für Ansprüche wegen der Verletzung von Lebenaus Rechtsmängeln, Körper oder Gesundheit, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach dingliche Herausgabean- sprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB BGB) unberührt bleibt; An- sprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in kei- nem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit Coop Systems wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprü- che zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjäh- rung (dingliche Rechte eines Dritten§§ 195, 199 BGB), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist wenn nicht die Anwendung der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche Verjäh- rungsfristen des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch Kaufrechts im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührtlängeren Ver- jährungsfrist führt.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Verjährung. 11.1 (1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht (2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für Ansprüche wegen ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der Verletzung Allgemeine Geschäftsbedingungen von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund BREUELL nach der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (dingliche Rechte eines Dritten), §insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 21, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk)3, §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist444, 445b BGB). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 (3) Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKÄUFERs, die auf einem Mangel der Vertragsware Ware beruhen. Wenn jedoch , es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des KÄUFERs aus Vorsatz und grober Fahrläs- sigkeit und für Schäden aus der konkurrierenden Ansprüche führen sollteVerletzung des Lebens, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen des Körpers oder der Gesundheit) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührtverjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Verjährung. 11.1 1. Die Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln Vertragspartners gegen uns verjähren innerhalb nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Unsere Ansprüche gegen den Vertragspartner wegen Lieferung mangelhafter Ware oder Erbringung von einem Jahr mangelhaften Werkleistungen verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht nachfolgend in § 8 Abs. 3 bis Abs. 5 dieser Geschäftsbedingungen etwas Abweichendes bestimmt ist. In allen Fällen – auch wenn dies nachfolgend nicht gesondert erwähnt wird – unberührt bleibt aber die Sondervorschrift nach § 445 b BGB (Verjährung von Rückgriffsansprüchen).
3. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die dort geregelte Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängeln der Ware drei (3) Jahre ab AblieferungGefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, die über die Abnahme nach § 433 Abs. 2 BGB hinausgeht, beginnt die Verjährung für Gewährleistungsansprüche wegen Lieferung mangelhafter Ware jedoch erst mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt4. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die dort geregelte Verjährungsfrist für Ansprüche Gewährleistungsansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Rechtsmängeln fünf (5) Jahre; die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen dingliche Herausgabeansprüche Dritter nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte bleibt jedoch unberührt. Abweichend von § 8 Abs. 4 Satz 1 dieser Geschäftsbedingungen verjähren Ansprüche aus Rechtsmängeln in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
5. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts bei Lieferung mangelhafter Ware bzw. des Werkvertragsrechts bei Erbringung von mangelhaften Werkleistungen einschließlich vorstehender Verlängerungen gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Dritten)Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 2195, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke199 BGB, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall soweit nicht die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln Verjährungsfristen einschließlich vorstehender Verlängerungen im Einzelfall zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührtlängeren Verjährungsfrist führt.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Verjährung. 11.1 Ansprüche des Bestellers aus Sach- 19.1 Bei Bauwerken und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind, beträgt die Verjährungsfrist der Mängelansprü- che 5 Jahre ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart istIm Übrigen beträgt die Verjäh- rungsfrist der Mängelansprüche ein Jahr ab Ablieferung und bei abzunehmenden Leistungen ein Jahr ab Abnahme. Ist es nicht zur Ablieferung gekommen, beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in welchem der AbnahmeAnspruch entstan- den ist. Vorgenannte Verjährungsfristen gelten auch für kon- kurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die 19.2 Abweichend von 19.1 gilt in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht folgenden Fällen die ge- setzlich vorgesehene Verjährungsfrist:
(i) Für Mängelansprü- che, wenn Logicalis den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat;(ii) für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;(iii) für sonstige Schadens- ersatzansprüche aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung; (iv) für Ansprüche wegen nach dem Produkthaftungsgesetz; (v) für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB sonstiger wesentlicher Vertragspflichten (dingliche Rechte eines DrittenKardinalpflichten), §§ 438 Absohne deren Erfüllung die Ausführung des Vertrages nicht möglich ist und auf die der Vertragspartner von Logicalis regelmäßig vertrauen darf.
19.3 Alle übrigen, in den vorstehenden Ziffern 1. 1 Nrund 2. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe nicht genannten Ansprüche und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist)Rechte des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren in einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Leistungserbringung. Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher)es nicht zur Leis- tungserbringung gekommen, bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 beginnt die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wirdmit dem Schluss des Jahres, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhenin welchem der Anspruch entstanden ist. Kürzere gesetzliche Verjährungsfristen gehen vor.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verjährung. 11.1 16.1 Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln gegen den Auftragnehmer wegen Mängeln, Schlecht- oder Minderleistung (vgl. Ziffer 12), verjähren innerhalb von einem Jahr eines Jahres ab Ablieferungdem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit Diese Verkürzung der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung Verjährungsfrist gilt jedoch nicht für Ansprüche wegen Mängeln gemäß §438Abs.1Nr.2BGBoder§634aAbs.1Nr.2BGB(es sei denn, in den zugrunde liegenden Vertrag ist Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen), für die vielmehr die gesetzliche Verjährungsfrist gilt.
16.2 Die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) für andere Ansprüche gegen den Auftragnehmer als Ansprüche wegen Mängeln, Schlecht- oder Minderleistung (vgl. Ziffer 12) beträgt zwei statt drei Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
16.3 Die vorgenannten Verjährungserleichterungen gelten weder für Ansprüche aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 Gesundheit noch für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch Verletzung von Kardinalpflichten im Einzelfall Sinne von Ziffer 13.1 S. 2 am Ende. In diesen Fällen gelten die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen Verjährungsfristen,
16.4 S o w e i t f ü r A n s p r ü c h e g e g e n d e n A u f t r a g n e h m e r e i n e Verjährungserleichterung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
11.4 Soweit gemäß dieser Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird16 besteht, gilt diese Verkürzung entsprechend auch für etwaige Ansprüche des Bestellers Auftraggebers gegen unsere die gesetzlichen Vertreter, AngestelltenAn- gestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Beauftragten, Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers aus demselben Rechtsgrund beruhenHaftungsgrund.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verjährung. 11.1 Ansprüche des Bestellers aus Sach- Vorbehaltlich Ziff. 11.2 und Rechtsmängeln verjähren innerhalb Ziff. 11.3 beträgt die Ver- jährungsfrist für Mängelansprüche aufgrund von einem Jahr Sachmän- geln - jeweils gerechnet ab AblieferungGefahrübergang (vgl. Ziff. 5.) – für von BREAS verkaufte neu hergestellte Produkte siebenundzwanzig (27) Monate. Soweit im Einzelfall (a) von BREAS eine Gerätmontage oder –installation vor Ort beim KUNDEN vertraglich übernommen wurde, beginnt die Verjährungsfrist mit Abschluss der abnahmefähigen Montage bzw. Installation, (b) eine formale Abnahme mit dem KUNDEN vereinbart ist, beginnt die Verjährung Verjährungsfrist mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührtAbweichend von Ziff. Die 11.1 und vorbehaltlich Ziff. 11.3 beträgt die Sachmängel-Verjährungsfrist für Motoren aller Art, Pumpen, Kompressoren, elektronische Sensoren und Batterien sowie wie für Teile aus Gummi, Kunststoff, Glas und Keramik und für Ersatzteile zwölf (12) Monate, jeweils gerechnet ab Gefahrübergang.
11.3 Anstelle der vorstehend in Ziffer Ziff. 11.1 genannte Verjährungserleichterung und Ziff. 11.2 genannten Verjährungsfrist gilt nicht die gesetzliche Verjährungs- frist (a) für die in §§ 309 Nr. 7 Buchst. a) und b) BGB bezeichneten Schadensersatzansprüche sowie (b) bei arglistigem Verschweigen des Mangels (§ 438 Abs. 3 BGB), (c) bei Nichteinhaltung einer von BREAS übernom- menen selbständigen Beschaffenheits- oder Haltbarkeits- garantie und (d) für Ansprüche des KUNDEN, die nicht unmittelbar auf einem Mangel der Lieferung oder Leistung beruhen (z.B. Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, einer Pflichtverletzung gemäß § 241 Abs. 2 BGB) sowie für Ansprüche aufgrund aus Delikt und nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.4 Von Ziffern 11.1 und 11.2 bleibt die Verjährungsfrist für Fälle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB wegen eines Sachmangels der Kaufsache unberührt; sie beträgt im Verhältnis KUNDE-BREAS gemäß § 479 Abs. 2 Satz 2 BGG längstens fünf (5) Jahre ab der Ablieferung der mangelhaften Kaufsache an den KUNDEN.
11.5 Eine Nacherfüllung (s.o. Ziff. 9.2) stellt kein Anerkenntnis im Sinne von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 212 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührtdar.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, 11.6 Für Rechtsmängel beträgt die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.Verjährungsfrist zwölf
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Samples: Sales Contracts
Verjährung. 11.1 (1) Die wechselseitigen Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln der Vertragsparteien verjähren innerhalb nach den gesetzli- chen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von einem Jahr § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei Jahre ab AblieferungGefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung dreijährige Verjährungsfrist gilt nicht ent- sprechend auch für Ansprüche wegen der Verletzung von Lebenaus Rechtsmängeln, Körper oder Gesundheit, wobei die gesetzliche Verjäh- rungsfrist für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB BGB) unbe- rührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
(dingliche Rechte 3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines DrittenMangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist wenn nicht die Anwendung der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch Kaufrechts im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfristlängeren Ver- jährungsfrist führt. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben from the Supplier the precise type of supplementary performance (rectification or re- placement) owed by us to our customer in jedem Fall unberührteach individual instance. This will not affect our statutory right to choose (Section 439(1) BGB).
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)
Verjährung. 11.1 Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb 10.1 Abweichend von einem Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch beträgt die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche wegen aus Sach- und Rechtsmängeln ergebenden 1 Jahr ab Ablieferung, bzw. im Falle der Vereinbarung einer Abnahme mit der Abnah- me. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht, für die Haftung für Schäden, die aus Verletzung des Le- bens, des Körpers oder der Gesundheit, welche auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der rewaco oder ei- ner vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der rewaco beruhen. Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der rewaco oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen, ist die abweichende Verjährungsfrist ebenfalls nicht anzuwenden.
10.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten entsprechend auch für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKäufers, die auf einem Mangel der Vertragsware Ware beruhen. Wenn jedoch , es sei denn, die Anwen- dung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren kürzeren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfristführen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Ziffer 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verjährung. 11.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungs- vertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Bestellers Jahres, in dem der Anspruch ent- standen ist und der Gläubiger von dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kennt- nis erlangt. Die grob fahrlässige Un- kenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus Sach- dem Versiche- rungsvertrag bei uns angemeldet wor- den, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab AblieferungZu- gang unserer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Ent- scheidung beim Anspruchsteller nicht mit. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. O Embargobestimmung Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versiche- rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Han- dels- oder Finanzsanktionen bzw. Em- bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland ent- gegenstehen. Dies gilt auch für Wirt- schafts-, Handels- oder Finanzsanktio- nen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. BLATT ZUR DATENVERARBEITUNG der agencio Versicherungsservice AG Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührtelektronischen Datenverarbei- tung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsver- hältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwi- ckeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchli- xxxx Xxxxxxxxxx als die bisherigen manuellen Ver- fahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu deiner Person wird durch die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und Nutzung zu- lässig, wenn die DSGVO oder eine andere Rechts- vorschrift sie erlaubt. Die rechtlichen Grundlagen des Datenschutzes fin- den sich in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz Europäischen Datenschutzgrund- verordnung (EU DSGVO) und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB dem Telemedienge- setz (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (ArglistTMG). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB Verantwortlicher ist die agencio Versicherungsservice AG Xxxxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxxxx E-Mail: xxx@xxxxxxx.xx Der Verantwortliche wird ver- treten durch den Vorstand Xxxxxx Xxxxxxx (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 Die sich Sprecher) und Xxxxxx Xxxxxxxx Betrieblicher Datenschutzbeauftragter nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.Artikel 37 DSGVO ist DataCo GmbH Xxxxxxxx Xxxxxx 00 00000 Xxxxxxx
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Samples: Dauercampingversicherung
Verjährung. 11.1 11.1. Vertragliche Ansprüche des Bestellers AG aus Sach- und Rechtsmängeln der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen, verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferungin drei Jahren. Soweit eine Abnahme vereinbart istDies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, beginnt die Verjährung mit der Abnahmeauf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt11.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.
11.3. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des BeschaffungsrisikosVerjährung nach Ziff. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht früher als zu dem Zeitpunkt, zu dem der AG vom Anspruchsgrund und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche dem BU als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne gro- be Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
11.4. Schweben zwischen dem AG und außervertragliche Schadensersatzansprüche dem BU Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der AG oder das BU die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
11.5. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben zwingende gesetzliche Verjährungsregelungen, insbesondere aus der Haftung des BestellersBU oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (insbesondere der Fahrer) nach Haftungsbestimmungen des Straßenverkehrs-, des Kraft- fahrzeug- und des Personenbeförderungsrechts, unberührt. Gegenüber AG, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollteUnternehmer sind, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührtdies nur insoweit, als auch mit diesen abweichende Vereinbarungen nicht zulässig sind.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Samples: Mietomnibusbedingungen
Verjährung. 11.1 12.1 Die wechselseitigen Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln der Vertragsparteien verjähren innerhalb nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
12.2 Abweichend von einem Jahr § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab AblieferungGefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung 3-jährige Verjährungsfrist gilt nicht entsprechend auch für Ansprüche wegen der Verletzung von Lebenaus Rechtsmängeln, Körper oder Gesundheit, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
12.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (dingliche Rechte eines Dritten§§ 195, 199 BGB), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist wenn nicht die Anwendung der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch Kaufrechts im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührtlängeren Verjährungsfrist führt.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 12.4 Mit dem Zugang unserer Mängelanzeige beim Verkäufer ist die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wirdGewährleistungsansprüchen gehemmt, gilt diese Verkürzung entsprechend bis der Verkäufer unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für etwaige beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Bestellers gegen unsere gesetzlichen VertreterVerkäufers davon ausgehen, Angestelltendass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, sondern die auf demselben Rechtsgrund beruhenErsatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
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Verjährung. 11.1 Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt9.1. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt 1 Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines DrittenRechtsmängeln bei unbeweglichen Sachen), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen Sachen für ein BauwerkBau- werke), §§ 438 479 Abs. 3 und 634a 1 BGB (Rückgriff- sanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 3 1 Nr. 2 BGB (ArglistBauwerke oder Werke, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleis- tungen hierfür besteht). Ist Die im vorste- henden Satz 2 genannten Fristen unter- liegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren.
9.2. Die Verjährungsfristen nach Ziffer 9.1. gelten auch für sämtliche Schadenser- satzansprüche gegen KRITZNER, die mit einem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der letzte Vertrag in Rechts- grundlage des Anspruches. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art ge- genüber KRITZNER bestehen, die ihrer- seits nicht mit einem Mangel zusammen- hängen, gelten für sie ebenfalls die Ver- jährungsfrist der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.dZiffer 9.1.
9.3. § 474 BGB (d.hDie Verjährungsfristen der Ziffer 9.1. bei Endlieferung und der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch Ziffer 9.2. gelten mit folgender Maßgabe: • die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes; • die Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellersauch dann nicht, die auf einem wenn KRITZNER den Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt arglistig verschwiegen oder eine Garan- tie für die konkurrierenden Ansprüche Beschaffenheit der Leistung übernommen hat. Hat KRITZNER einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten in diesem Fall anstelle der in Ziffer 9.1. genannten Fristen die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Ver- jährungsfristen; • die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit, bei An- sprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührtProdukthaftungsge- setz, bei einer grob fahrlässigen Pflicht- verletzung oder bei Verletzung wesent- licher Vertragspflichten.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Verjährung. 11.1 10.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb Rechtsmän- geln für Lieferungen und Leistungen von einem Jahr ab rhv beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Tag der Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart istzu erfolgen hat, beginnt die Verjährung Verjährungsfrist mit der AbnahmeAbnahme der Leistungen.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht 10.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für Ansprüche wegen ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelun- gen zur Verjährung (dingliche Rechte eines Dritten), §insb. § 438 Abs. 1 Nr. 21, Abs. 3, §§ 444, 445b, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein BauwerkBGB), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 10.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden vorstehenden Verjährungsfristen gelten entsprechend auch für konkurrierende vertragliche vertrag- liche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKunden, die auf einem Mangel der Vertragsware Ware beruhen. Wenn jedoch , es sei denn die Anwen- dung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren kürzeren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührtführen.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese 10.4 Die vorstehende Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfender Verjährungsfrist findet keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche, die auf demselben Rechtsgrund beruhengrober Fahrläs- sigkeit oder Vorsatz, einer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie der Verletzung von Körper, Leben, Gesund- heit und Freiheit beruhen oder auf Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Lieferungen Und Für Die Erbringung Von Werk Und Dienstleistungen
Verjährung. 11.1 1. Die wechselseitigen Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln der Vertragsparteien verjähren innerhalb nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2. Abweichend von einem Jahr § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungs- frist für Mängelansprüche (Gewährleistungsfrist) drei Jahre ab AblieferungGefahrüber- gang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung dreijährige Verjährungsfrist gilt nicht entsprechend auch für Ansprüche wegen der Verletzung von LebenAnsprü- che aus Rechtsmängeln einschließlich geistiger Eigentumsrechte, Körper oder Gesundheit, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach dringliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln ver- jähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbe- sondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
3. Mit dem Zugang einer schriftlichen Mängelanzeige beim Verkäufer wird die Verjährung gehemmt. Bei der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist für ersetzte oder nachgebesserte Teile von neuem zu laufen, es sein denn, der Verkäufer war – für uns erkennbar – zur Nacherfüllung nicht verpflichtet (dingliche Rechte Ku- lanzleistung).
4. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlänge- rungen gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelan- sprüche. Soweit uns wegen eines DrittenMangels auch außervertragliche Schadens- ersatzansprüche zustehen, gilt für diese die regelmäßige gesetzliche Verjäh- rung (§§ 195, 199 BGB), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist wenn nicht die Anwendung der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch Kaufrechts im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührtlängeren Verjährungsfrist führt.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Verjährung. 11.1 Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt14.1. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund Lieferungen bzw. Leistungen – gleich aus welchem Rechts- grund – beträgt ein Jahr; bei Mehrschichtenbetrieb verkürzt sich vorbenannte Verjährungsfrist auf sechs Monate. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a 479 Abs. 1 sowie 634 a) Abs. 1 Nr. 2 BGB (BauwerkeBGB; insoweit gilt eine Verjäh- rungsfrist von drei Jahren.
14.2. Die Verjährungsfristen nach Ziff. 14.1. gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, Baustoffe die mit dem Mangel in Zu- sammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist von Ziff. 14.1. Satz 1.
14.3. Die Verjährungsfristen nach Ziff. 14.1. und Bauteile sowie Planungsleistungen Ziff. 14.2. gelten nicht • im Falle des Vorsatzes; • wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für ein Bauwerk)die Beschaffenheit der Lieferungen bzw. Leistungen über- nommen haben; bei Arglist gelten anstelle der in Ziff. 14.1. ge- nannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden unter Ausschluss der Frist- verlängerung bei Arglist gemäß den §§ 438 Abs. 3 und 634a bzw. 634 a Abs. 3 BGB (Arglist)BGB; • für Schadensersatzansprüche in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit; • bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz; • bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder • bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.dInsoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
14.4. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher)Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührtge- setzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ab- laufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen un- berührt.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist14.5. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktritts- rechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Vertragspartner kann in jedem diesem Fall unberührtaber die Zah- lung der Vergütung insoweit verweigern, als er aufgrund des Rück- tritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verjährung. 11.1 Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht Verjährungsfrist für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche alle Schadensersatzansprüche des BestellersKunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die auf einem Mangel der Vertragsware beruhendie Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Wenn jedoch Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln für den Makler zu einer früheren kürzeren Verjährung führen, gelten diese. Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand Kleve vereinbart. Sollte eine oder mehrere der konkurrierenden Ansprüche führen solltevorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfristauch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfenjeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die auf demselben Rechtsgrund beruhenden wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft. Erfüllungsort/Gerichtsstand ist Kleve soweit dies gesetzlich zulässig ist. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Wiggenraad-makelaars, Xxxx Xxxxxxx Xxxxxxxxxx , Zeddamseweg 78E, 7041CS s-Heerenberg, Niederlände, Fax: 0000 00 000 0000, E-Mail: xxxxxxxxxx-xxxxxxxxx@xxxxxxx.xx ) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verjährung. 11.1 1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Rechts- mängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des BeschaffungsrisikosGefahrübergang. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines DrittenBGB), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bei Arglist des Verkäufers (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 BGB) und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung der Ware an einen VerbraucherVerbraucher (§ 479 BGB), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 2. Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche Schadens- ersatzansprüche des BestellersKäufers, die auf einem Mangel der Vertragsware Ware beruhen. Wenn jedoch , es sei denn die Anwendung der regelmä- ßigen gesetzlichen Verjährung (§§195, 199 BGB) würde im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren kürzeren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben für die konkurrierenden dort geregelten Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. VIII. ausschließlich die gesetzlichen Verjährungs- fristen.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers (Bremen). Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, eine Klage auch am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss sämtlicher internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechts- ordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts (VI.) unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Ort, an dem sich die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wirdSache befindet, soweit nach jenem Recht die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
3. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner vereinbaren schon jetzt, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Kommt diese nicht zustande, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, stets die auf demselben Rechtsgrund beruhengesetzliche Regelung.
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Verjährung. 11.1 1. Die wechselseitigen Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln der Vertrags- parteien verjähren innerhalb nach den gesetzlichen Vor- schriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2. Abweichend von einem Jahr § 438 Abs. (1) Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Män- gelansprüche drei Jahre ab AblieferungGefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung dreijährige Verjährungsfrist gilt nicht entsprechend auch für Ansprüche wegen der Verletzung von LebenAn- sprüche aus Rechtsmängeln, Körper oder Gesundheit, wobei die gesetz- liche Verjährungsfrist für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach dingliche Herausgabe- ansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Abs (1) Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührtBGB) unberührt bleibt.
11.3 Die sich nach 3. Ungeachtet des vorstehenden Absatzes ver- jähren Ansprüche aus Rechtsmängeln darüber hinaus nicht, solange ein Dritter noch Ansprü- che – insbesondere mangels Verjährung – ge- gen den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche VerjährungsfristAuftraggeber geltend machen kann.
4. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach des Kauf- rechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle ver- traglichen Mängelansprüche. Soweit dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührtAuf- traggeber wegen eines Mangels auch außerver- tragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjäh- rung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die An- wendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 5. Mit dem Zugang der Mängelanzeige beim Auftragnehmer ist die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wirdGewähr- leistungsansprüchen gehemmt, gilt diese Verkürzung entsprechend bis der Auftrag- nehmer die Ansprüche ablehnt, den Mangel für etwaige Ansprüche beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über die Mängelansprüche ver- weigert. Bei Ersatzlieferungen und Mängelbe- seitigungen beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, der Auftraggeber musste nach dem Verhalten des Bestellers gegen unsere gesetzlichen VertreterAuftragnehmers davon ausge- hen, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhenErsatzlieferung und Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Verjährung. 11.1 11.1. Vertragliche Ansprüche des Bestellers AG aus Sach- und Rechtsmängeln der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder Er- füllungsgehilfen des BU beruhen, verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferungin drei Jahren. Soweit eine Abnahme vereinbart istDies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, beginnt die Verjährung mit der Abnahmeauf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt11.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.
11.3. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des BeschaffungsrisikosVerjährung nach Ziff. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht früher als zu dem Zeitpunkt, zu dem der AG vom Anspruchsgrund und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche dem BU als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Samstag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
11.4. Schweben zwischen dem AG und außervertragliche Schadensersatzansprüche dem BU Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch be- gründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der AG oder das BU die Fortsetzung der Ver- handlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
11.5. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben zwingende gesetzliche Verjährungsregelungen, insbesonde- re aus der Haftung des BestellersBU oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (insbesondere der Fahrer) nach Haftungsbestimmungen des Straßenverkehrs-, des Kraftfahrzeug- und des Personenbeförderungsrechts, unberührt. Gegenüber AG, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollteUnternehmer sind, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührtdies nur insoweit, als auch mit diesen abweichende Vereinbarungen nicht zulässig sind.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Samples: Mietomnibusbedingungen
Verjährung. 11.1 1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb beträgt - abweichend von einem § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB - ein Jahr ab AblieferungGefahrübergang der Ware. Soweit Falls eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften 2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
3. Von der vorstehenden Verjährungsfrist des Abs. 1 unberührt bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht gesetzliche Sonderregelungen für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines DrittenBGB), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bei Arglist des Verkäufers (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 BGB) und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung der Ware an einen VerbraucherVerbraucher (§ 479 BGB), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 4. Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware Ware beruhen. Wenn jedoch , es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung ( § 195, 199 BGB) würde im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren kürzeren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfristführen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend . Ansonsten gelten für etwaige Ansprüche Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfennach IX, die nicht auf demselben Rechtsgrund Sach- und Rechtsmängeln beruhen, ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Verjährung. 11.1 9.1 Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 9.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 9.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung Verlet- zung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme Über- nahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 9.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 9.1 und 11.2 9.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende konkur- rierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
11.4 9.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 9.1 bis 11.3 9.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben dem- selben Rechtsgrund beruhen.
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Verjährung. 11.1 11.1. Abweichend von §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, beginnt die Verjährung Verjährungsfrist mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die Bei Ansprüchen wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund Fällen von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.
11.2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (dingliche Rechte eines DrittenBaustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB BGB). Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Rechte Dritter (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), §bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und 634a für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 445b, 478 Abs. 3 BGB (Arglist2 BGB). Ist Anstelle der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührtgilt jedoch nur die Verjährungsfrist nach vorstehender Ziffer 11.1, wenn der letzte Verkauf in der Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist.
11.3 11.3. Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden vorstehenden Verjährungsfristen gelten entsprechend auch für konkurrierende vertragliche und vorvertragliche oder außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKäufers, die auf einem Mangel der Vertragsware Ware beruhen. Wenn jedoch , es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren kürzeren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfristführen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Für sonstige Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Ziffer 8 gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verjährung. 11.1 9.1 Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 9.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 9.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des BeschaffungsrisikosBe- schaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf Ver- brauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen Verjäh- rungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 9.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 9.1 und 11.2 9.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln Verjäh- rungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
11.4 9.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 9.1 bis 11.3 9.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Verjährung. 11.1 Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt14.1. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund Lieferungen bzw. Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr; bei Mehr- schichtenbetrieb verkürzt sich vorbenannte Verjährungsfrist auf sechs Monate. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a 479 Abs. 1 sowie 634 a) Abs. 1 Nr. 2 BGB (BauwerkeBGB; insoweit gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren.
14.2. Die Verjährungsfristen nach Ziff. 14.1. gelten auch für sämtliche Schadensersatz- ansprüche gegen uns, Baustoffe die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen – unab- hängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist von Ziff. 14.1. Satz 1.
14.3. Die Verjährungsfristen nach Ziff. 14.1. und Bauteile sowie Planungsleistungen Ziff. 14.2. gelten nicht 🡒im Falle des Vorsatzes; 🡒wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für ein Bauwerk)die Beschaffen- heit der Lieferungen bzw. Leistungen übernommen haben; bei Arglist gelten anstelle der in Ziff. 14.1. genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß den §§ 438 Abs. 3 und 634a bzw. 634 a Abs. 3 BGB (Arglist)BGB; 🡒für Schadensersatzansprüche in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit; 🡒bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz; 🡒bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder 🡒bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.dInsoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
14.4. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher)Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist14.5. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind aus- geschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Vertragspartner kann in jedem diesem Fall unberührtaber die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verjährung. 11.1 1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb beträgt - abweichend von einem § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB - ein Jahr ab AblieferungGefahrübergang der Ware. Soweit Falls eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften 2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
3. Von der vorstehende Verjährungsfrist des Abs. 1 unberührt bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht gesetzliche Sonderregelungen für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines DrittenBGB), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bei Arglist des Verkäufers (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 BGB) und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung der Ware an einen VerbraucherVerbraucher (§ 479 BGB), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 4. Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware Ware beruhen. Wenn jedoch , es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren kürzeren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfristführen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend . Ansonsten gelten für etwaige Ansprüche Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfennach IX, die nicht auf demselben Rechtsgrund Sach- und Rechtsmängeln beruhen, ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Verjährung. 11.1 13.1. Ansprüche des Bestellers Kunden aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 13.2. Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 13.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme Übenahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), ) und §§ 438 Abs. 3 und 3, 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 13.3. Die sich nach den Ziffern 11.1 13.1 und 11.2 13.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKunden, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
11.4 13.4. Soweit gemäß Ziffer 11.1 13.1 bis 11.3 13.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers Kunden gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Verjährung. 11.1 Ansprüche (1) Jegliche Mängelansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr 12 Monaten, gerechnet ab AblieferungAbnahme. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Ausgenommen hiervon sind Mängel an Bauwerken (§ 634 a Nr. 2 BGB); daraus resultierende Mängelansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren nach Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt(2) Sofern nicht lediglich aus Kulanz, sondern ausdrücklich im Wege der Nacherfüllung weiter Arbeiten am Werk vorgenommen werden oder Teile am Werk ausgebessert werden, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach VIII. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 NrSatz 1 6 Monate und für Mängelansprüche nach VIII. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 NrSatz. 2 BGB (Bauwerke12 Monate ab Beendigung der Arbeiten, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk)sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist des Liefergegenstandes. Erfolgen Arbeiten des Montageunternehmers aus Kulanz, §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührtlöst dies nicht den Beginn einer neuen Verjährungsfrist aus.
11.3 (3) Die sich nach den Ziffern 11.1 unter VIII. (1) und 11.2 (2) aufgeführten Verjährungsfristen haben keine Geltung für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersSchadensersatzansprüche, die auf einem einen Mangel der Vertragsware beruhenMontagearbeiten zurückzuführen sind. Wenn jedoch im Einzelfall Insofern gelten die Anwendung gesetzlichen Fristen. Auch für Schadensersatzansprüche, die dadurch entstehen, dass der gesetzlichen Verjährungsregeln zu Montageunternehmer mit einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen solltevom Besteller verlangten und vom Montageunternehmer geschuldeten Mangelbeseitigung in Verzug gerät, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. .
(4) Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz Regelungen über den Unternehmerrückgriff beim Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 445a, 445b BGB) bleiben in jedem Fall von den vorstehenden Regelungen unter VIII (1) bis (2) unberührt.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Verjährung. 11.1 a. Die Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln der Vertragsparteien verjähren innerhalb nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nach- folgend nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von einem Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren An- sprüche wegen Sachmängeln des Werks im Sinne des § 631 BGB in 36 Monaten, gerechnet ab der Abnahme des Werks.
b. Die Verjährungsfrist von 36 Monaten gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmän- geln,. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren in keinem Fall, solange der Dritte das Recht - insbesondere mangels Verjährung - noch gegen uns geltend machen kann.
c. Ansprüche aufgrund Dienstleistungen im Sinne des § 611 BGB, welche mangelhaft oder in sonstiger Weise vertragswidrig erbracht wurden, verjähren gemäß der gesetzlichen Verjäh- rungsfrist (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs195, 199 BGB).
d. Längere gesetzliche Verjährungsfristen werden von den vorstehenden Bestimmungen nicht be- rührt. 1 Nr. 2Soweit uns auch außervertragliche Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels zu- stehen, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt die gesetzliche Regelverjährungsfrist (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist195, 199 BGB). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 Die sich nach e. Haben wir dem Lieferanten den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende Mangel oder die vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersPflichtverletzung rechtzeitig ange- zeigt, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 ist die Verjährung von Mängelansprüchen und Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wirdaus vertraglicher Pflichtverlet- zung gehemmt, bis der Lieferant die Verantwortung für den Mangel oder die vertragliche Pflicht- verletzung endgültig zurückgewiesen oder die Beseitigung des Mangels oder der vertraglichen Pflichtverletzung erklärt hat. Erkennt der Lieferant im Falle eines mangelhaften Werks seine Verpflichtung zur Nacherfüllung an, löst die Nacherfüllung den Beginn einer neuen Verjährungs- frist aus. Im Falle der Mangelbeseitigung gilt diese Verkürzung entsprechend die neue Verjährungsfrist nur für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, den behobenen Mangel. Bei Ersatzherstellung gilt die auf demselben Rechtsgrund beruhenVerjährungsfrist für die gesamte Ersatzleistung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Einkauf Von Werken Und Dienstleistungen
Verjährung. 11.1 14.1. Die wechselseitigen Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln der Vertragsparteien verjähren innerhalb nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
14.2. Abweichend von einem Jahr § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab AblieferungGefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung 3-jährige Verjährungsfrist gilt nicht entsprechend auch für Ansprüche wegen der Verletzung von Lebenaus Rechtsmängeln, Körper oder Gesundheit, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB BGB) unberührt bleibt. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen das Krüger Unternehmen geltend machen kann.
14.3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten im gesetzlichen Umfang für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit einem Krüger Unternehmen wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (dingliche Rechte eines Dritten§§ 195, 199 BGB), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist wenn nicht die Anwendung der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch Kaufrechts im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfristlängeren Verjährungsfrist führt. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
11.4 14.4. Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 dem relevanten Krüger Unternehmen gegen den Lieferanten aufgrund der Vorschriften zum Lieferantenregress Regressansprüche (§§ 445a-478 BGB) zustehen, gilt für die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfender Regressansprüche § 445b BGB, die auf demselben Rechtsgrund beruhenVerjährung tritt aber nicht vor Ablauf der in Ziffer 13.2 geregelten Frist ein.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Verjährung. 11.1 (1) Die wechselseitigen Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb der Vertragsparteien verjäh- ren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von einem Jahr § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allge- meine Verjährungsfrist für Mängelansprüche (Gewährleis- tungsfrist) 3 Jahre ab AblieferungGefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart Abnah- mevereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung 3-jährige Verjährungsfrist gilt nicht entsprechend auch für Ansprüche wegen der Verletzung von LebenAn- sprüche aus Rechtsmängeln einschließlich geistiger Eigen- tumsrechte, Körper oder Gesundheit, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach dingli- che Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. Abs 1 Nr. 1 BGB BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns gel- tend machen kann.
(dingliche Rechte 3) Mit dem Zugang einer schriftlichen Mängelanzeige beim Ver- käufer wird die Verjährung gehemmt. Bei der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist für ersetzte oder nachgebes- serte Teile von neuem zu laufen, es sei denn, der Verkäufer war – für uns erkennbar – zur Nacherfüllung nicht ver- pflichtet (Kulanzleistung).
(4) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorste- hender Verlängerungen gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines DrittenMangels auch außervertragliche Schadensersatzan- sprüche zustehen, gilt für diese die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist wenn nicht die Anwendung der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch Kaufrechts im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührtlängeren Verjährungsfrist führt.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Verjährung. 11.1 1. Abweichend von § 438 Abs. 1 N.r 3 BGB beträgt die allgemeine Verjäh- rungsfrist für Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt2. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für Ansprüche wegen ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Bau- stoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikosgesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines DrittenBGB), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bei Arglist des Verkäufers (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 BGB) und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung der Ware an einen VerbraucherVerbraucher (§ 479 BGB), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 3. Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersVer- tragspartners, die auf einem Mangel der Vertragsware Ware beruhen. Wenn jedoch , es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren kürzeren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfristführen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz Verjäh- rungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührtunbe- rührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Vertragspart- ners ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Verjährung. 11.1 9.1 Die wechselseitigen Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln der Vertragsparteien verjähren innerhalb nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfol- gend nichts anderes bestimmt ist.
9.2 Abweichend von einem Jahr § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab AblieferungGefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung 3-jährige Verjährungs- frist gilt nicht entsprechend auch für Ansprüche wegen der Verletzung von Lebenaus Rechtsmän- geln, Körper oder Gesundheit, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB BGB) unbe- rührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbe- sondere mangels Verjährung – noch gegen Jürgens geltend machen kann.
9.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit Xxxxxxx wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadenser- satzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzli- che Verjährung (dingliche Rechte eines Dritten§§ 195, 199 BGB), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist wenn nicht die Anwen- dung der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch Kaufrechts im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührtlängeren Verjährungsfrist führt.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Verjährung. 11.1 10.1 Die wechselseitigen Ansprüche des Bestellers aus Sach- der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen
10.2 Für Kauf- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb Werklieferungsverträge beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von einem Jahr § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB drei (3) Jahre ab AblieferungGefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung 3-jährige Verjährungsfrist gilt nicht entsprechend auch für Ansprüche wegen der Verletzung von Lebenaus Rechtsmängeln, Körper oder Gesundheit, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten)BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, §solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen ALTEN geltend machen kann.
10.3 Für Werkverträge beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 1 BGB drei (Bauwerke3) Jahre ab Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, Baustoffe und Bauteile solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung
10.4 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts sowie Planungsleistungen des Werkvertragsrechts einschließlich vorstehender Verlängerungen gelten – im gesetzlichen Umfang – für ein Bauwerkalle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit ALTEN wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), §§ 438 Abswenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts bzw. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch Werkvertragsrechts im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührtlängeren Verjährungsfrist führt.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)
Verjährung. 11.1 11.1. Abweichend von §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, beginnt die Verjährung Verjährungsfrist mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die Bei Ansprüchen wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund Fällen von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.
11.2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (dingliche Rechte eines DrittenBaustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf (5) Jahre ab Ablieferung (§§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB BGB). Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Rechte Dritter (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), §bei Arglist der GMF (§ 438 Abs. 3 BGB) und 634a für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 445b, 478 Abs. 3 BGB (Arglist2 BGB). Ist Anstelle der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührtgilt jedoch nur die Verjährungsfrist nach vorstehender Ziffer 11.1, wenn der letzte Verkauf in der Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist.
11.3 11.3. Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden vorstehenden Verjährungsfristen gelten entsprechend auch für konkurrierende vertragliche und vorvertragliche oder außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKäufers, die auf einem Mangel der Vertragsware Ware beruhen. Wenn jedoch , es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren kürzeren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfristführen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Für sonstige Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Ziffer 8 dieser AGB gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Verjährung. 11.1 1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb Rechte wegen Mängeln der gelieferten Produkte, Dienst- und Wer- kleistungen sowie die daraus entstehenden Schäden beträgt ein Jahr.
2. Die Verjährungsfrist von einem Jahr ab Ablieferunggilt auch für die in Ziffer C. 7.3. Soweit i.V.m. B. VIII. 4 bezeichneten Ansprüche des Kunden auf Minderung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme bzw. ihrer Fiktion gemäß Ziffer C. I. 3.6 oder der Über- gabe, soweit eine Abnahme vereinbart nicht erforderlich ist. Be- steht die geschuldete Leistung in der Lieferung/Herstel- lung einer neuen Sache, beginnt tritt die Verjährung mit vor Ablauf der Jahresfrist ein, sobald laut Betriebsstundenzähler 2.000 Betriebsstunden nach Abnahme der Leistung er- reicht sind. Die vorstehenden Bedingungen gelten nicht, wenn und soweit BSI einen Mangel arglistig ver- schwiegen hat oder eine Beschaffenheitsgarantie abge- geben oder vorsätzlich gehandelt hat.
3. Die Hemmung der Verjährung von Mängelansprüchen tritt entsprechend Ziffer B. V. III. 8 ein.
4. Schadensersatzansprüche gegen BSI verjähren in 6 Mo- naten nach der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung Dies gilt nicht für Ansprüche die in Ziffer A. VIII. 2. und 3. genannten Ansprüche.
5. Die Verjährungsfrist nach Ziffer C. 9. 1 und 2. gilt nicht im Falle des Vorsatzes, wenn der Mangel arglistig ver- schwiegen wurde, BSI eine Garantie für die Beschaffen- heit der Leistung übernommen hat, bei Schadenersatz- ansprüchen wegen der Verletzung von Lebendes Lebens, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie des Kör- pers oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten)Gesundheit oder Freiheit einer Person, §§ 438 Abs. 1 Nr. 2bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührtei- ner grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuld- hafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Verkauf, Lieferung, Reparaturarbeiten Und Sonstige Leistungen
Verjährung. 11.1 Ansprüche des Bestellers aus Sach- 19.1 Bei Bauwerken und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind, beträgt die Verjährungsfrist der Mängelansprü- che 5 Jahre ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart istIm Übrigen beträgt die Verjäh- rungsfrist der Mängelansprüche ein Jahr ab Ablieferung und bei abzunehmenden Leistungen ein Jahr ab Abnahme. Ist es nicht zur Ablieferung gekommen, beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in welchem der AbnahmeAnspruch entstan- den ist. Vorgenannte Verjährungsfristen gelten auch für kon- kurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die 19.2 Abweichend von 19.1 gilt in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht folgenden Fällen die ge- setzlich vorgesehene Verjährungsfrist:
(i) Für Mängelansprü- che, wenn ituma den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat;(ii) für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;(iii) für sonstige Schadensersatzansprüche aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung; (iv) für Ansprüche wegen nach dem Produkthaftungsgesetz; (v) für Schadensersatz- ansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB sonstiger wesentlicher Vertragspflichten (dingliche Rechte eines DrittenKardinalpflichten), §§ 438 Absohne deren Erfüllung die Ausführung des Vertrages nicht möglich ist und auf die der Vertragspartner von ituma regelmäßig vertrauen darf.
19.3 Alle übrigen, in den vorstehenden Ziffern 1. 1 Nrund 2. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe nicht genannten Ansprüche und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist)Rechte des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren in einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Leistungserbringung. Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher)es nicht zur Leis- tungserbringung gekommen, bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 beginnt die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wirdmit dem Schluss des Jahres, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhenin welchem der Anspruch entstanden ist. Kürzere gesetzliche Verjährungsfristen gehen vor.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verjährung. 11.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen bzw. Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr.
11.2. Die Verjährungsfristen nach Ziff. 11.1 Ansprüche gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab AblieferungAnspruchs. Soweit eine Abnahme vereinbart istSchadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, beginnt die Verjährung mit der Abnahmeeinem Mangel nicht in Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist von Ziff. 11.1.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt11.3. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 AbsZiff. 1 Nr11.1. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten)und Ziff. 11.2. gelten nicht ⮚ im Falle des Vorsatzes; ⮚ wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen bzw. Leistungen übernommen haben; bei Arglist gelten anstelle der in Ziff. 11.1. genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß den §§ 438 Abs. 3 und 634a bzw. 634 a Abs. 3 BGB (Arglist)BGB; ⮚ für Schadensersatzansprüche in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit; ⮚ bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz; ⮚ bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder ⮚ bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.dInsoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
11.4. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher)Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist11.5. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Vertragspartner kann in jedem diesem Fall unberührtaber die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verjährung. 11.1 Ansprüche 1. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers aus Sach- beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB 12 Monate und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferungbeginnt mit der Ablieferung der Ware. Die Verjährungsfrist beginnt ebenfalls mit Annahmeverzug des Bestellers. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Diese Frist gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt durch Nacherfüllung nicht erneut. In den Fällen gemäß Ziffer XIII.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt1. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht stattdessen die gesetzliche Verjährung.
2. Handelt es sich bei der Ware um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für Ansprüche wegen ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr1. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (ArglistBGB). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), Unberührt bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührtweitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung.
11.3 3. Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware Ware beruhen. Wenn jedoch , es sei denn die Anwendung der regelmäßigen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) wird im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren kürzeren Verjährung führen.
4. Hat HanProtec ausdrücklich eine Beschaffenheitsgarantie eingeräumt, so verjähren die Ansprüche aus dieser Beschaffenheitsgarantie innerhalb von 2 Jahren. Hat HanProtec eine Haltbarkeitsgarantie eingeräumt, verjähren die daraus erwachsenen Ansprüche mit Ablauf der konkurrierenden Ansprüche führen sollteDauer, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührtHaltbarkeitsgarantie gegeben wurde.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 5. Ein Schweben von Verhandlungen über Ansprüche wegen Sachmängeln oder sonstiger Schadensersatzansprüche liegt nur vor, wenn die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wirdParteien erklärt haben, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige über derartige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhenzu verhandeln.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Verjährung. 11.1 Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt13.1. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund Lieferungen bzw. Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr; bei Mehrschichtenbetrieb verkürzt sich vorbenannte Verjährungsfrist auf sechs Monate. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a 479 Abs. 1 sowie 634 a) Abs. 1 Nr. 2 BGB (BauwerkeBGB; insoweit gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren.
13.2. Die Verjährungsfristen nach Ziff. 13.1. gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, Baustoffe die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist von Ziff. 13.1. Satz 1.
13.3. Die Verjährungsfristen nach Ziff. 13.1. und Bauteile sowie Planungsleistungen Ziff. 13.2. gelten nicht ⮚ im Falle des Vorsatzes; ⮚ wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für ein Bauwerk)die Beschaffenheit der Lieferungen bzw. Leistungen übernommen haben; bei Arglist gelten anstelle der in Ziff. 13.1. genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß den §§ 438 Abs. 3 und 634a bzw. 634 a Abs. 3 BGB (Arglist)BGB; ⮚ für Schadensersatzansprüche in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit; ⮚ bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz; ⮚ bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder ⮚ bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.dInsoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
13.4. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher)Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist13.5. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Vertragspartner kann in jedem diesem Fall unberührtaber die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verjährung. 11.1 (1) Soweit THE DIGITALE Leistungen auf der Grundlage von Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB) oder dem Recht der Werklieferungsverträge (§ 651 BGB), z.B. zur Lieferung einer Ware erbringt, verjähren ohne vertragliche Beschränkung nach den gesetzlichen Vorschriften
1. Ansprüche des Bestellers Kunden gegen THE XXXXXXXX bei Haftung wegen Vorsatzes;
2. Ansprüche des Kunden gegen THE DIGITALE wegen Mängeln der Ware, soweit THE DIGITALE den Mangel arglistig verschwiegen oder für die Beschaffenheit der Ware eine Garantie übernommen habt;
3. Ansprüche des Kunden gegen THE DIGITALE wegen Mängeln der Ware, wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Ware verlangt werden kann, besteht;
4. Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Xxxxxxx
a) die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von THE DIGITALE oder sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von THE DIGITALE beruhen;
b) aus Sach- der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von THE DIGITALE oder sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von THE DIGITALE beruhen;
5. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nach der Datenschutz-Grundverordnung und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem dem Bundesdatenschutzgesetz. In anderen als den in Satz 1 aufgeführten Fällen beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln der Ware ein Jahr ab AblieferungAblieferung der Ware.
(2) Soweit THE DIGITALE Leistungen auf der Grundlage von Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. Soweit eine Abnahme vereinbart BGB) erbringt und Gegenstand des Vertrages ein Werk ist, beginnt die Verjährung mit dessen Erfolg in der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung Erbringung von LebenPlanungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 finden Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. Satz 1 Nr. 21, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke3, Baustoffe 4 und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk)5 Anwendung, §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 Die sich es verjähren ebenfalls ohne vertragliche Beschränkung nach den Ziffern 11.1 und 11.2 gesetzlichen Vorschriften Ansprüche des Kunden gegen THE DIGITALE wegen Mängeln des Werks, soweit THE DIGITALE den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat. In anderen als den in Satz 1 aufgeführten Fällen beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche Sachmängeln des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührtWerks ein Jahr ab Abnahme.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen
Verjährung. 11.1 In Abweichung von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb zwei Jahre ab Entgegennahme bzw. Lieferung der Vertragsware. Ist der Kunde ein Unternehmer, gilt abweichend von vorstehender Regelung eine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln von einem Jahr ab AblieferungEntgegennahme bzw. Soweit eine Abnahme vereinbart Lieferung der Vertragsware. Im Falle des Kaufs von gebrauchten Ersatz- und Zubehörteilen beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mängeln der Kaufsache, soweit diese nicht nach Maßgabe von Ziffer 8 ausgeschlossen ist, beginnt die Verjährung mit ein Jahr ab Entgegennahme bzw. Lieferung der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührtVertragsware. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung Ist der Kunde ein Unternehmer, gilt nicht abweichend von vorstehender Regelung eine Verjährungsfrist für Ansprüche wegen aus Mängeln der Verletzung gebrauchten Kaufsache von Leben, Körper oder Gesundheit, sechs Monaten ab Entgegennahme bzw. Lieferung der Vertragsware. Von vorsehender Regelung unberührt bleiben gesetzliche Sonder- regelungen für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines DrittenBGB), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bei Arglist von Manthey-Racing (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 BGB) und 634a Abs. 3 BGB für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (Arglist§ 479 BGB). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden vorstehenden Verjährungsfristen gelten entsprechend grundsätzlich auch für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKunden, die soweit diese auf einem Mangel der Vertragsware Leistung beruhen. Wenn jedoch , es sei denn die Anwendung der regelmäßig gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren kürzeren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollteführen. Davon unberührt bleiben die Verjährungsfristen des Produkt- haftungsgesetzes. Für Schadensersatzansprüche im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Dies gilt in erster Linie, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 soweit es um die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wirdaus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer Verletzung von Leben, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhenKörper oder Gesundheit geht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verjährung. 11.1 Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. (1) Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme Lieferungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines DrittenRechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen Sachen für ein BauwerkBauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
(2) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen die Sames Solar GmbH, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen
b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn die Sames Solar GmbH den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit die Sames Solar GmbH eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen übernommen hat. Hat die Sames Solar GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Abs. 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden [also § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und Nr. 3 (sonstige Lieferungen) bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB (Herstellung/Wartung/Veränderung einer Sache oder Planungs-/Überwachungsleistungen) bzw. Nr. 2 (Bauwerke oder Planungs-/Überwachungsleistungen hierfür) bzw. Nr. 3 (sonstige Leistungen)] unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß §§ 438 Abs. 3 und 634a bzw. 634 a Abs. 3 BGB BGB, wenn nicht ein anderer Ausnahmefall nach diesem Abs. 3 vorliegt. c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadenersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(Arglist). Ist 4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der letzte Vertrag in Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB Abnahme.
(d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher)5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und der Neubeginn von Fristen unberührt.
11.3 Die sich nach (6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Geschäftspartners ist mit den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührtvorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Verjährung. 11.1 (1) Die Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln wegen Mängeln verjähren innerhalb von in einem Jahr ab nach Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für Ansprüche wegen ein Bauwerk verwen-det worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikosgesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablie- ferung (§ 438 Abs 1 Nr 2 BGB). Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach gesetz-liche Sonderre- gelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. Abs 1 Nr. Nr 1 BGB (dingliche Rechte eines DrittenBGB), §bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe Abs 3 BGB) und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. Ansprüche im Lieferanten- regress bei Endlieferung der Ware an einen VerbraucherXxxxxxxxxxx (§§, 000, 000 XXX), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 (2) Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche vertrag- liche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware Ware beruhen. Wenn jedoch , es sei denn die Anwen-dung der regelmäßi- gen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren kürzeren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfristführen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend . Ansonsten gelten für etwaige Ansprüche Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen unsere gem. § 8 der AVB ausschließlich die gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhenVerjährungsfris-ten.
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Verjährung. 11.1 7.1. Für Kaufverträge gilt:
7.1.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt7.1.2. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für Ansprüche wegen ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (dingliche Rechte eines Dritten), §insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 21, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk)3, §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist444, 445b BGB). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 7.1.3. Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersAuftraggebers, die auf einem Mangel der Vertragsware Ware beruhen. Wenn jedoch , es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gem. 6.2. Satz 1 und 6.2.1. sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
7.2. Für alle anderen Leistungen gilt:
7.2.1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus einer mangelhaften Leistung beträgt zwei Jahre ab Fertigstellung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Dies gilt nicht bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsarbeiten hierfür besteht.
7.2.2. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Leistung beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsregeln Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer früheren kürzeren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfristführen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gem.
6.2. Satz 1 und 6.2.1. sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührtverjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verjährung. 11.1 13.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung wegen Mängeln des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Lieferge- genstandes beträgt ein Jahr ab AblieferungGefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt Dies gilt auch für Aufwendungsersatzansprüche des Käufers bei Rückgriff des Käufers gemäß § 445a BGB; die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben Regelung des § 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Lieferung beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Im Falle des Rückgriffs des Bestellers gemäß § 445a BGB verjähren Ansprüche auf Schadensersatz wegen Mängeln der Ware nicht vor Ablauf der in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht § 445b Abs. 2 BGB genannten Fristen. .
13.2 Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungs- weise für Ansprüche wegen ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (dingliche Rechte eines Dritten), §insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 21, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk)3, §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist444, 445b BGB). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 13.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche Scha- densersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel Man- gel der Vertragsware Ware beruhen. Wenn jedoch , es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren kürzeren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfristführen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung sonstiger Vertragspflichten beträgt ein Jahr ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Käufer von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Scha- densersatzansprüche des Besteller bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührtPro- dukthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Samples: Sales Contracts
Verjährung. 11.1 Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt1. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistungen von Double Q gleich aus welchem Rechtsgrund beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme in den Fällen des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § §438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines DrittenRechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen Sachen für ein BauwerkBauwerke), §§ 438 479 Abs. 3 und 634a 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 3 1 Nr. 2 BGB (ArglistBauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch In diesen Fällen beträgt die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührtVerjährungsfrist drei Jahre.
11.3 2. Die sich Verjährungsfristen nach den Ziffern 11.1 und 11.2 Abs. 1 gelten auch für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche sämtliche Schadensersatzansprüche des Bestellersgegen Double Q, die auf mit dem Mangel im Zusammenhang stehen, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche gegen Double Q bestehen, die mit einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch nicht im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollteZusammenhang stehen, gilt für sie die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche VerjährungsfristVerjährungsfrist des Abs. 1 S. 1.
3. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührtAbs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Einschränkung:
a. Die Verjährungsfristen gelten generell nicht bei vorsätzlichen Handlungen oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
11.4 b. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Fall – nicht in der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme. Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und ErfüllungsgehilfenBestimmungen über den Verjährungsbeginn, die auf demselben Rechtsgrund beruhenAblaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verjährung. 11.1 11.1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2. Ansprüche des Bestellers Käufers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 11.3. Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 11.2 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware Vertragsprodukte an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 11.4. Die sich nach den Ziffern 11.1 11.2 und 11.2 11.3 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKäufers, die auf einem Mangel der Vertragsware Vertragsprodukte beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
11.4 11.5. Soweit gemäß Ziffer 11.1 11.2 bis 11.3 11.4 die Verjährung von Ansprüchen uns dem Krüger Unternehmen gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers Käufers gegen unsere die gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und ErfüllungsgehilfenErfüllungsgehilfen des Krüger Unternehmens, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Verjährung. 11.1 10.1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
10.2. Ansprüche des Bestellers Käufers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 10.3. Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 10.2 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware Vertragsprodukte an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 10.4. Die sich nach den Ziffern 11.1 10.2 und 11.2 10.3 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKäufers, die auf einem Mangel der Vertragsware Vertragsprodukte beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
11.4 10.5. Soweit gemäß Ziffer 11.1 10.2 bis 11.3 10.4 die Verjährung von Ansprüchen uns dem Krüger Unternehmen gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers Käufers gegen unsere die gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und ErfüllungsgehilfenErfüllungsgehilfen des Krüger Unternehmens, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Verjährung. 11.1 7.1. Die Ansprüche des Bestellers aus Sach- Lieferanten gegen KUPER verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
7.2. Die Ansprüche von KUPER gegen den Lieferanten verjähren nach den gesetzlichen Vorschrif- ten, soweit nicht nachfolgend in § Ziffer 7.3. bis 7.5. dieser Einkaufsbedingungen etwas Abwei- chendes bestimmt ist. In allen Fällen – auch wenn dies nachfolgend nicht gesondert erwähnt wird – unberührt bleibt aber die Sondervorschrift nach § 445 b BGB (Verjährung von Rückgriffsansprü- chen) und Rechtsmängeln verjähren innerhalb § 478 (Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers).
7.3. Abweichend von einem Jahr § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängel- gewährleistungsansprüche wegen Sachmängeln drei (3) Jahre. Die Verjährung beginnt ab Ablieferung. Soweit Gefahr- übergang, soweit jedoch eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung ist erst mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt7.4. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche Mängel- gewährleistungsansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Rechtsmängeln fünf (5) Jahre; die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen dingliche Herausgabeansprüche Dritter nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte bleibt jedoch unberührt. Abweichend von Xxxxxx. 7.4. Satz 1 dieser Einkaufsbedingungen verjähren Ansprüche aus Rechts- mängeln in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen KUPER geltend machen kann.
7.5. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerungen gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit KUPER wegen eines Dritten)Man- gels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetz- liche Verjährung nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 2195, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke199 BGB, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist soweit nicht die Anwendung der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerungen im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührtlängeren Verjäh- rungsfrist führt.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Verjährung. 11.1 Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr (1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab AblieferungAblieferung der Kaufsache beim Besteller. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. (2) Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außer- vertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beru- hen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
(3) Die vorstehende Verjährungsfristbeschränkung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Lebennicht, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), nach den §§ 438 Abs478, 479 BGB längere Verjährungsfris- ten vorsieht; ebenso gilt sie nicht bei Ansprüchen aus einer Garantie oder aufgrund der Ver- letzung von Leben, Körper, Gesundheit durch uns, einschließlich der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzli- chen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. Ebenso gilt die Beschränkung nicht bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 einer Haftung für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellerssonstige Schäden, die auf einem Mangel der Vertragsware einer vor- sätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, einschließlich einer Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall Weiter gilt die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, Beschränkung nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Ebenso gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen Verjährungsfristbeschrän- kung nicht bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall und sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die Regelung über die Ablaufhemmung, Hemmung und den Neubeginn der Verjährungsfris- ten nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verjährung. 11.1 Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung. 10.1 Soweit eine Abnahme vereinbart nichts anderes bestimmt ist, beginnt verjähren die Verjährung mit der AbnahmeMängelansprüche von PST nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 438 BGB).
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung 10.2 Abweichend von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 3 BGB (dingliche Rechte eines Dritten)beträgt die allgemeine Verjäh- rungsfrist der Mängelansprüche drei Jahre. Für die Verjährung von Mängelansprüchen bei Sachen, §die entsprechend ihrer üblichen Ver- wendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden, gelten abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a 2 b) BGB sechs Jahre.
10.3 Die Frist für die Verjährung der PST zustehenden Mängelansprüche läuft während der Dauer der Nacherfüllung durch den Verkäufer nicht (Hemmung der Verjährung).
10.4 Mit der Lieferung einer mangelfreien Sache oder – nach Xxxx von PST – mit der Beseitigung des Mangels durch den Verkäufer beginnt für den jeweiligen Mangelanspruch die Verjährung neu (Neubeginn der Verjäh- rung).
10.5 Der Anspruch von PST auf Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerkeverjährt für gerügte Mängel in zwei Jahren, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk)gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens beim Verkäufer, §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist jedoch nicht vor Ablauf der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührtFrist nach vorstehend Ziffer 10.2.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Samples: Einkaufsbedingungen (Ekb) 08 2018
Verjährung. 11.1 13.1 Die wechselseitigen Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln der Vertragsparteien verjähren innerhalb nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
13.2 Abweichend von einem Jahr § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab AblieferungGefahrüber- gang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung Verjähr- ung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung 3-jährige Verjährungsfrist gilt nicht ent sprechend auch für Ansprüche wegen der Verletzung von Lebenaus Rechtsmängeln, Körper oder Gesundheit, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjähr- ung – noch gegen uns geltend machen kann.
13.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen der Verlängerung gel-ten – im gesetzlichen Umfang – für alle ver- traglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (dingliche Rechte eines Dritten§§ 195, 199 BGB), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist wenn nicht die Anwendung der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch Kaufrechts im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührtlängeren Verjährungsfrist führt.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 13.4 Längere gesetzliche oder vertragliche Verjährungsfristen bleiben ebenso unberührt wie die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und ErfüllungsgehilfenVorschriften über den Verjährungsbe- ginn, die auf demselben Rechtsgrund beruhenAblaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Verjährung. 11.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen bzw. Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr.
11.2. 11.2Die Verjährungsfristen nach Ziff. 11.1 Ansprüche gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab AblieferungAnspruchs. Soweit eine Abnahme vereinbart istSchadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, beginnt die Verjährung mit der Abnahmeeinem Mangel nicht in Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist von Ziff. 11.1.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt11.3. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 AbsZiff. 1 Nr11.1. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten)und Ziff. 11.2. gelten nicht □ im Falle des Vorsatzes; □ wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen bzw. Leistungen übernommen haben; bei Arglist gelten anstelle der in Ziff. 11.1. genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß den §§ 438 Abs. 3 und 634a bzw. 634 a Abs. 3 BGB (Arglist)BGB; □ für Schadensersatzansprüche in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit; □ bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz; □ bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder □ bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.dInsoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
11.4. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher)Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist11.5. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Vertragspartner kann in jedem diesem Fall unberührtaber die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verjährung. 11.1 11.1. Sofern der Vertragspartner Unternehmer ist, betragen die Verjährungsfristen
a) für Ansprüche des Bestellers auf Kaufpreisrückzahlung aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart istAbliefe- rung der Software, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Mo- nate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
b) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;
c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen der Dritte die Vertragssoftware, andere über- lassene Gegenstände oder Arbeitsergebnisse herausverlangen oder die Unterlassung ihrer Nutzung verlangen kann;
d) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz o- der Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt, in dem der AbnahmeBesteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührte) Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
11.2. Die Bei Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen aus arglistischer Täuschung und in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach den in § 438 10 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 genannten Fällen gelten in Abweichung zu Abs. 1 Nrstets die gesetzlichen Ver- jährungsfristen. 2Gleiches gilt, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist falls der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührtVertragspartner Verbraucher ist.
11.3 11.3. Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die Verjährung beginnt im Falle der Überlassung auf einem Mangel Datenträger mit der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch Ablieferung der Vertragssoftware, im Einzelfall Falle der Überlassung mittels Download aus dem Internet nach Mit- teilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich. Im Übrigen gelten die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührtVorschriften.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Verjährung. 11.1 8.1. Die wechselseitigen Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln der Vertragsparteien verjähren innerhalb nach den gesetz- lichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
8.2. Abweichend von einem Jahr § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab AblieferungGefahrübergang, sofern das auf die jeweilige Bestellung anwendbare nationale Recht keine längere Frist vorsieht oder hierzu schriftlich nichts anderes vereinbart wurde. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung Verjäh- rung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung Verjährungsfrist gemäß Satz 1 gilt nicht entsprechend auch für Ansprüche wegen der Verletzung von Lebenaus Rechtsmängeln, Körper oder Gesundheit, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
8.3. Unterzieht sich der Lieferant mit unserem Einverständnis der Prüfung des Vor- handenseins eines Mangels oder der Beseitigung des Mangels, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der Lieferant uns das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt hat oder uns gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt, oder er die Fortsetzung der Beseiti- gung verweigert.
8.4. Sollte es sich bei der Lieferung oder Leistung des Lieferanten um eine solche han- deln, die mit Mängeln behaftet ist, verlängert sich die Verjährungsfrist gemäß Ziffer 8.2 um die Zeit, in der die mängelbehaftete Lieferung oder Leistung nicht genutzt werden kann, höchstens jedoch bis zum Ablauf von 42 Monaten ab Gefahrübergang bzw. Abnahme.
8.5. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zuste- hen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (dingliche Rechte eines Dritten§§ 195, 199 BGB), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist wenn nicht die Anwendung der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch Kaufrechts im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührtlängeren Verjährungsfrist führt.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Verjährung. 11.1 Die wechselseitigen Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln der Vertragsparteien verjähren innerhalb nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 Abweichend von einem Jahr § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab AblieferungGefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung 3-jährige Verjährungsfrist gilt nicht entsprechend auch für Ansprüche wegen der Verletzung von Lebenaus Rechtsmän- geln, Körper oder Gesundheit, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
11.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Män- gelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (dingliche Rechte eines Dritten§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
11.4 Soweit uns gegen den Lieferanten aufgrund der Vorschriften zum Lieferantenregress Regressansprüche (§§ 445a 478 BGB) zustehen, gilt für die Verjährung der Regressansprüche § 445b BGB, die Verjährung tritt aber nicht vor Ablauf der in Ziffer 11.2 geregelten Frist ein.
11.5 Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels durch den Lieferanten (§§ 438 Abs. 1 Nr. 23, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 634 a Abs. 3 BGB) und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben soweit uns wegen eines Mangels auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und / oder außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellerszustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), die auf einem Mangel Verjährung tritt aber nicht vor Ablauf der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfristin Ziffer 11.2 geregelten Frist ein. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Verjährung. 11.1 1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem einschließlich des Anspruchs auf Aufwendungsersatz in der Lieferkette nach § 445a Abs. 1, Abs. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt2. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht Handelt es sich bei der gelieferten Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für Ansprüche wegen ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (dingliche Rechte eines Dritten), §insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 21, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk)3, §§ 438 444, 445b BGB), soweit nicht nachfolgend ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
3. Abweichend von § 445b Abs. 3 und 634a Abs. 3 2 S. 2 BGB (Arglist). Ist endet im Falle der letzte Vertrag in Weiterveräußerung der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung vom Lieferanten gelieferten Ware durch den Kunden die Ablaufhemmung hinsichtlich der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührtVerjährung von Mängelansprüchen des Kunden dem Lieferanten gegenüber bereits drei Jahre nach Ablieferung der Ware.
11.3 4. Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 vorstehenden Regelungen zur Verjährungsfrist gelten auch für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKunden, die auf einem Mangel der Vertragsware Ware beruhen. Wenn jedoch , es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren kürzeren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollteführen. Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß VII. Ziff. 2 Satz 1 und Satz 2 a) und b) sowie bei einem arglistig verschwiegenen Mangel, gilt bei einer übernommenen Garantie für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen Beschaffenheit der Ware sowie Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Verkürzung der Verjährungsfrist bzw. der Ablaufhemmung gilt auch dann nicht, wenn es sich um einen Fall unberührt.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung der Lieferung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und ErfüllungsgehilfenWaren durch den Lieferanten handelt, die auf demselben Rechtsgrund beruhenam Ende der Lieferkette in unverarbeitetem Zustand durch einen Unternehmer an einen Verbraucher verkauft werden (Rückgriff des Unternehmers - § 478 BGB).
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Verjährung. 11.1 Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt14.1. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Män- geln der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme Lieferungen bzw. Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen Sachen für ein BauwerkBauwerke), §§ 438 479 Abs. 3 und 634a 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unter- nehmers) oder § 634 a) Abs. 3 1 Nr. 2 BGB (ArglistBauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Ist Die im vorstehen- den Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungs- frist von drei Jahren.
14.2. Die Verjährungsfrist nach Ziff. 14.1. gilt auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns.
14.3. Die Verjährungsfristen nach Ziff. 14.1 und Ziff. 14.2 gelten mit folgender Maßgabe: Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Fall des Vorsatzes, bei arglistigem Verschweigen ei- nes Mangels oder bei einer Garantie für die Beschaffenheit der letzte Vertrag Ware, für Schadensersatzansprüche in den Fällen von Ziff. 8.8.1, 8.8.2 und 8.8.3 sowie die gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Vertragspartners auf Rückgriff gegen uns in- folge der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.dMangelhaftigkeit einer von uns neu hergestellten Sa- che.. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
14.4. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher)Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fris- ten unberührt.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist14.5. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfül- lungsanspruch verjährt ist. Der Vertragspartner kann in jedem die- sem Fall unberührtaber die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu be- rechtigt sein würde.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Lieferungen Und Leistungen
Verjährung. 11.1 Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in Fällen des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines DrittenRechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen Sachen für ein BauwerkBauwerke), §§ 438 Abs. 3 und 478 BGB (Sonderbestim- mungen für den Rückgriff des Unternehmers) oder § 634a Abs. 3 1 Nr. 2 BGB (ArglistBauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Ist Die im vorstehenden Satz genannten Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen die WSH GmbH, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der letzte Vertrag Rechtsgrundlage des Anspruchs. Die vorgenannten Verjährungsfristen gelten jedoch mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit die WSH GmbH eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
b) Die Verjährungsfristen geltend für Schadenersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.dLieferung einer mangelhaften Sache bzw. § 474 BGB (d.hder Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadenersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Verjährungsfrist beginnt bei Endlieferung sämtlichen Ansprüchen mit der Ware an einen Verbraucher)Ablieferung der Ware, bei Werkleistungen mit der Abnahme. Soweit nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
11.3 . Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersSchadenersatzansprüche, die auf mit einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch nicht im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt Zusammenhang stehen; für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche VerjährungsfristVerjährungsfrist gilt Satz 1. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührtEine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verjährung. 11.1 Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung9.1. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahmebei Werkleistungen/Kaufverträgen über neue Sachen.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt9.1.1. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme Liefer- ungen/Leistungen - gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt 1 Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines DrittenRechtsmängel bei unbe- weglichen Sachen), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen Sachen für ein BauwerkBauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren.
9.1.2. Die Verjährungsfristen nach Nr. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen BC, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen BC bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Nr. 1 Satz 1.
9.1.3. Die Verjährungsfristen nach Nr. 1 und Nr. 2 gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn BC den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit BC eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen/Leistungen übernommen hat. Hat BC einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Nr. 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden ( also § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), Nr.2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und Nr. 3 (sonstige Lieferungen) bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB (Herstellung/Wartung /Veränderung einer Sache oder Planungs-/Überwachungsleistungen) xxx.Xx. 2 (Bauwerke oder Planungs-/Überwachungsleistungen hierfür) bzw. Nr. 3 (sonstige Leistungen) unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß §§ 438 Abs. 3 und bzw. § 634a Abs. 3 BGB (ArglistBGB).
c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
9.1.4. Ist Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der letzte Vertrag in Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.dAbnahme.
9.1.5. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher)Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Verkaufsgeschäfte
Verjährung. 11.1 9.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der AbnahmeAbnahme des Käufers.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt9.2 Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für Ansprüche wegen ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikosgesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines DrittenBGB), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bei Arglist des Verkäufers (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 BGB) und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung der Ware an einen VerbraucherXxxxxxxxxxx (§ 000 XXX), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 9.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKäufers, die auf einem Mangel der Vertragsware Ware beruhen. Wenn jedoch , es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren kürzeren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfristführen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Ziffer 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Verjährung. 11.1 11.1. Abweichend von §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, beginnt die Verjährung Verjährungsfrist mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die Bei Ansprüchen wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund Fällen von Vorsatz und / grober Fahrlässig- keit bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.
11.2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder grober Fahrlässigkeit eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (dingliche Rechte eines DrittenBaustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf (5) Jahre ab Ablieferung (§§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB BGB). Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Rechte Dritter (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), §bei Arglist der GLH (§ 438 Abs. 3 BGB) und 634a für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 445b, 478 Abs. 3 BGB (Arglist2 BGB). Ist Anstelle der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührtgilt jedoch nur die Verjährungsfrist nach vorstehender Ziffer 11.1, wenn der letzte Verkauf in der Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist.
11.3 11.3. Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden vorstehenden Verjährungsfristen gelten entsprechend auch für konkurrierende vertragliche und vorvertragliche oder außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKäufers, die auf einem Mangel der Vertragsware Ware beruhen. Wenn jedoch , es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren kürzeren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfristführen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Für sonstige Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Ziffer 8 dieser AGB gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Verjährung. 11.1 1. Ansprüche des Bestellers Auftraggebers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 2. Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 XII.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 3. Die sich nach den Ziffern 11.1 XII.1 und 11.2 XII.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersAuftraggebers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
11.4 4. Soweit gemäß Ziffer 11.1 XII.1 bis 11.3 XII.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers Auftraggebers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Verjährung. 11.1 Ansprüche Ansprü che des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln Kunden auf Nacherfü llung wegen Mängel des Liefergegenstands verjähren innerhalb von in einem Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührtJahr. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche Ansprü che des Kunden auf Nacherfü llung wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen Mängeln nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 2 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §und § 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben davon unberü hrt. Sonstige Ansprü che des Kunden wegen Pflichtverletzungen durch uns, insbesondere Schadenersatzansprü che (Bauwerkez.B. bei einer von uns zu vertretenden Verletzung einer Nacherfü llungspflicht) oder Ansprü che aus einer Garantie, Baustoffe verjähren in ei- nem Jahr. Unberü hrt bleibt das Recht des Kunden wegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, die nicht in ei- nem Mangel liegt, vom Vertrag zurü ckzutreten. Abweichend von Satz 1 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen fü r die folgenden Ansprü che des Kunden:
1. nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Ge- sundheit oder wesentlicher Rechte und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk)Pflichten aus dem Vertrag,
2. wegen eines Schadens, §der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Er- fü llungsgehilfen beruht, xxxx@xxxxxxx.xx · Tel. +00 0000 000 0000 · Fax +00 0000 000 0000 · xxx.xxxxxxx.xx Seite: 4 / 5
3. wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels,
4. auf Aufwendungsersatz nach § 438 478 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist2 BGB. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und ErfüllungsgehilfenBestimmungen ü ber den Verjährungsbeginn, die auf demselben Rechtsgrund beruhenAblaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen bleiben unberü hrt. Unsere Ansprü che gegen den Kunden verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
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Samples: General Terms and Conditions
Verjährung. 11.1 1. Die wechselseitigen Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln der Vertrags- parteien verjähren innerhalb nach den gesetzlichen Vor- schriften, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist.
2. Abweichend von einem Jahr § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB be- trägt die allgemeine Verjährungsfrist für Män- gelansprüche 3 Jahre ab AblieferungGefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung 3-jährige Verjährungsfrist gilt nicht entsprechend auch für Ansprüche wegen der Verletzung von LebenAn- sprüche aus Rechtsmängeln, Körper oder Gesundheit, wobei die gesetz- liche Verjährungsfrist für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach dingliche Herausga- beansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmän- geln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen Trasco gel- tend machen kann.
3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts ein- schließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit Trasco wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadenser- satzansprüche zustehen, gilt hierfür die regel- mäßige gesetzliche Verjährung (dingliche Rechte eines Dritten§§ 195, 199 BGB), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist wenn nicht die Anwendung der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche Verjäh- rungsfristen des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch Kaufrechts im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührtei- ner längeren Verjährungsfrist führt.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Verjährung. 11.1 10.1 Die wechselseitigen Ansprüche des Bestellers der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
10.2 Abweichend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB beträgt die Ver- jährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem ein Jahr ab AblieferungAblieferung der Ware oder Erbringung der Leistung, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der AbnahmeAbnah- me.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in 10.3 Ansprüche aus Rechtsmängeln gelten als unverjährt, soweit und solange der Dritte sein Recht – mangels Verjährung – noch gegen den Besteller geltend machen kann.
10.4 Für Bauwerke und neu hergestellte Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
10.5 Schulden wir dem Besteller gemäß Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung 9 wegen oder infolge eines Mangels vertraglichen Schadensersatz, gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch diesen Anspruch die längeren Verjährungsfristen nach gesetzliche Verjährung (§ 438 AbsBGB). 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten)Sie findet auch auf konkurrierende außervertragliche Schadensersatzan- sprüche Anwendung, es sei denn, die regelmäßige gesetzliche Verjährung gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2195, 634a Abs. 1 Nr. 2 199 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch führt im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfristkürzeren Frist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz Verjährungsregeln des Produkthaftungsge- setzes bleiben in jedem Fall unberührt.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Samples: Sales Contracts
Verjährung. 11.1 1. Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln gegen den Auftragnehmer wegen Mängeln, Schlecht- oder Minderleistung (vgl. Ziffer 12), verjähren innerhalb von einem Jahr eines Jah- res ab Ablieferungdem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit Diese Verkürzung der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung Verjährungsfrist gilt jedoch nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach Mängeln ge- mäß § 438 Abs. 1 Nr. 1 2 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §oder § 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerkees sei denn, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen in den zugrunde liegenden Vertrag ist Teil B der Verdin- gungsordnung für ein BauwerkBauleistungen insgesamt einbezogen), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch für die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührtvielmehr die gesetzliche Verjährungsfrist gilt.
11.3 2. Die sich nach regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) für andere Ansprü- che gegen den Ziffern 11.1 und 11.2 Auftragnehmer als Ansprüche wegen Mängeln, Schlecht- oder Minderleistung (vgl. Ziffer 12) beträgt zwei statt drei Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
3. Die vorgenannten Verjährungserleichterungen gelten weder für Ansprüche aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für An- sprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit noch für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch Ansprüche wegen Verletzung von Kardinalpflichten im Einzelfall Sinne von Ziffer 13.1 S. 2 am Ende. In diesen Fällen gelten die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Verjährungs- fristen,
4. Soweit für Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gegen den Auftragnehmer eine Verjährungs- erleichterung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
11.4 Soweit gemäß dieser Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird16 besteht, gilt diese Verkürzung entsprechend auch für etwaige et- waige Ansprüche des Bestellers Auftraggebers gegen unsere die gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Beauftragten, Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers aus demselben Rechtsgrund beruhen.Haftungs-
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verjährung. 11.1 Ansprüche des Bestellers aus 14.1 Die Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
14.2 Soweit gesetzlich keine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist, beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für vertragliche Ansprü- che wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr drei (3) Jahre ab AblieferungÜbergabe an uns am Erfüllungsort. Soweit der Vertragsgegenstand in einer Werkleistung besteht oder eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung erst mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften 14.3 Sieht das Gesetz im Falle der Weiterveräußerung eines verarbei- teten oder unverarbeiteten Vertragsgegenstands von uns an Dritte eine längere als die in Ziff. 14.2 genannte Verjährungsfrist vor, so gilt diese längere Verjährungsfrist auch im Verhältnis zwischen uns und dem Lieferanten.
14.4 Jedenfalls mit Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung der Mangelhaftungsansprüche ge- hemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche oder die Fortsetzung von Verhandlungen darüber endgültig ablehnt oder den Mangel abschließend für beseitigt erklärt. Kraft Gesetzes eintretende Verjährungshemmungen bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen Mit Beseitigung ei- nes Mangels oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache be- ginnt die Verjährung der Verletzung von LebenMangelhaftungsansprüche hinsichtlich der nachgebesserten bzw. der zuvor mangelhaften, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührtersetzten Teile erneut.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für 14.5 Ungeachtet Ziff. 14.2 verjähren Ansprüche wegen Sach- und aus Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche nicht, solange der Dritte, der Inhaber des Bestellersmangelbegründenden Anspruchs oder Rechts ist, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren diesen/-s Anspruch/Recht – insbe- sondere mangels Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt– gegen uns geltend machen kann.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Verjährung. 11.1 Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln Zum neuen Recht: Nach den § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Ferner ist für den Beginn § 199 BGB zu beachten. Allerdings verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersSchadensersatzansprüche, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhenVerletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit beruhen ohne Rücksicht auf die Entstehung und die Kenntnis in 30 Jahren (vgl. § 199 II BGB). Auch im übrigen bestehen Bedenken gegen die Regelung der Ziff. 10. Zu beachten ist jedoch, daß es sich um „Einkaufsbedingungen“ handelt, durch die sich der Einkäufer schlechter und den anderen Teil günstiger stellen darf (vgl. § 202 I BGB). Bedenken nach § 307 BGB dürften sich im Hinblick auf die erhebliche Besserstellung des Auftragnehmers durch die Klausel daher allerdings nicht ergeben. Wenn jedoch sich der Auftraggeber durch die Klausel selbst „in´s Fleisch“ schneidet, bestehen jedenfalls unter dem Aspekt der Inhaltskontrolle keine Bedenken, selbst dann, wenn die Ansprüche wegen Körperverletzung, die hier unterschiedslos einer Verjährungsbestimmung mit allen anderen Ansprüchen unterworfen werden; denn die §§ 307 ff BGB sind nicht zum Schutz des Verwenders der EVB-IT geschaffen worden, sondern zum Schutz des „anderen Teils“, also des Auftragnehmers. Die Verjährung von Ansprüchen/Rechten war in den §§ 194 ff BGB geregelt. In den EVB-IT (Ziff. 7 EVB-IT-Kauf – jeweils Ziffern 10 der übrigen EVB-IT) weisen ähnliche Regelungen – jeweils 3 Jahre bzw. 8 Jahre – auf, wenn man den Ausnahmen in Ziff. 10 EVB-IT-Instandhaltung für die dortigen Ziff. 7.1.6. und 7.2.5. und dem Beginn des Fristenlaufes (Lieferung, vollständige Leistungserbringung oder vorzeitige Vertragsbeendigung, Überlassung, vereinbarter spätester Termin der Leistungserbringung) absieht. Kenntnis ist nicht Kennenmüssen, sondern verlangt positive Kenntnis. Vgl. insofern die Rechtsprechung zu § 121 BGB - Palandt-Heinrichs, BGB. 60. Aufl., 2001, § 121 Rdnr. 2; BGH WM 1973, 751; BAG NJW 1984, 446; BayObLG NJW-RR 1998, 797. Der Auftraggeber muß substantiiert darlegen, daß er und wann er Kenntnis erlangt hat. Vgl. Palandt-Heinrichs, BGB. 60. Aufl., 2001, § 121 Xxxx. 0, xxxxx Xxxxxxx xxx XXX Xxxxxxx NJW-RR 1988, 497. Diese Verjährungsfristen von 3 bzw. 8 Jahren änderten die Fristen des BGB (§§ 477/478, 558, 638, 639 BGB) erheblich ab, die für Sach- und Werkmängel bzw. im Einzelfall die Anwendung Mietrecht für bewegliche Sachen 6 Monate vorsehen. Eine dreijährige Verjährungsfrist ist grundsätzlich in § 852 BGB vorgesehen. Im Dienstvertragsrecht sind keine Verjährungsfristen enthalten, da auch Gewährleistungsregelungen fehlen. Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Nichterfüllung oder wegen Verzuges verjährten nach § 195 BGB in dreißig Jahren (jetzt § 195 BGB: 3 Jahre). In § 13 I VOL/A ist eine Vereinbarung der gesetzlichen Verjährungsregeln Vorschriften vorgesehen. Andere Regelungen sollen nach § 13 II VOL/A vorgesehen werden, wenn dies „wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist.“ Hierbei sind „alle Umstände gegeneinander abzuwägen“; ferner können die in bestimmten Wirtschaftszweigen „üblichen Regelungen“ in Betracht gezogen werden. Unter diesem Aspekt bestehen grundsätzlich erhebliche Bedenken gegen die hier vorgesehenen Verjährungsfristen, soweit man einmal von Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung etc. vorsieht, hinsichtlich der die Auftragnehmer mit der Höchstfrist von 8 Jahren konfrontiert werden. Es war anzunehmen, daß die sehr langen Verjährungsfristen von drei bzw. 8 Jahren jedenfalls dann einer Inhaltskontrolle nach dem AGBG nicht standhalten, wenn es sich um die anzuwendenden Leitbilder des Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht handelt. Hierbei wird nicht verkannt, daß bei Kauf- und Werkvertrag längere Gewährleistungsfristen (vgl. §§ 477 I S. 2, 638 II BGB) grundsätzlich zulässig sind. Vgl. hierzu Wolf/Xxxx/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., 1999, § 11 10 f Rdnr. 15, zum kaufmännischen Verkehr Rdnr. 18; insofern wird z.B. auf die Gebrauchstauglichkeit und die entsprechende übliche Nutzungsdauer abgestellt: BGH NJW 1990, 2065 – Aluminiumkapseln für Weinflaschen: 3 Jahre unzulässig bei üblicher Gebrauchstauglichkeit von 2 Jahren. Es war (und ist) daher vor allem bei EVB-IT-Überlassung, EVB-IT-Kauf sowie bei EVB-IT-Instandhaltung zu einer früheren Verjährung empfehlen, die Verjährungsfristen ausdrücklich und individuell entsprechend den Erfordernissen und der konkurrierenden Ansprüche führen sollteÜblichkeit bei den jeweiligen Leistungen – auch unter Beachtung der Vorgabe des § 13 VOL/A – im Vertragsschein festzuhalten. Andernfalls bestand und besteht die Gefahr der Unwirksamkeit nach § 9 AGBG (bzw. jetzt § 307 BGB). In diesem Fall treten die gesetzlichen Bestimmungen an die Stelle der Klausel der jeweiligen EVB-IT. Vgl. hierzu Wolf/Xxxx/Lindacher, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche VerjährungsfristAGBG, 4. Aufl., 1999, § 11 10 f Rdnr. 17; vgl. hierzu auch BGH NJW 1986, 924. Die gesetzlichen Verjährungsfristen Verjährung wird nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben Ziff 12 – Schlichtungsverfahren – unterbrochen bzw. führt zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung innerhalb des in jedem Fall unberührtder genannten Ziff. 12 angeführten Zeitraums. Das entspricht in etwa § 639 II BGB. Auch insofern ist eine Änderung eingetreten (vgl. § 202 ff BGB 2002: Hemmung bei Verhandlungen, durch Rechtsverfolgung etc.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 ). Gegen die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die Klausel dürften auch mit Blick auf demselben Rechtsgrund beruhendas neue Recht hinsichtlich der Hemmung keine Bedenken nach § 307 BGB bestehen.
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Samples: Evb It Dienstleistung
Verjährung. 11.1 14.1. Die wechselseitigen Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln der Vertragsparteien verjähren innerhalb nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
14.2. Abweichend von einem Jahr § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab AblieferungGefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung 3jährige Verjährungsfrist gilt nicht entsprechend auch für Ansprüche wegen der Verletzung von Lebenaus Rechtsmängeln, Körper oder Gesundheit, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB BGB) unberührt bleibt. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen das Krüger Unternehmen geltend machen kann.
14.3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten im gesetzlichen Umfang für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit einem Krüger Unternehmen wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (dingliche Rechte eines Dritten§§ 195, 199 BGB), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist wenn nicht die Anwendung der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch Kaufrechts im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfristlängeren Verjährungsfrist führt. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
11.4 14.4. Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 dem relevanten Krüger Unternehmen gegen den Lieferanten aufgrund der Vorschriften zum Lieferantenregress Regressansprüche (§§ 445a478 BGB) zustehen, gilt für die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfender Regressansprüche § 445b BGB, die auf demselben Rechtsgrund beruhenVerjährung tritt aber nicht vor Ablauf der in Ziffer 13.2 geregelten Frist ein.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Verjährung. 11.1 (1) Ansprüche aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem Verschulden, das nach dem Recht des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferungangerufenen Gerichtes dem Vorsatz gleichsteht, beträgt die Verjährungsfrist jedoch drei Jahre. Soweit Die Verjährungsfrist beginnt
a) bei teilweisem Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist mit dem Tage der Ablieferung des Gutes;
b) bei gänzlichem Verlust mit dem dreißigsten Tage nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist oder, wenn eine Abnahme Lieferfrist nicht vereinbart worden ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder dem sechzigsten Tage nach der Übernahme des BeschaffungsrisikosGutes durch den Frachtführer;
c) in allen anderen Fällen mit dem Ablauf einer Frist von drei Monaten nach dem Abschluss des Beförderungsvertrages. Unberührt bleiben auch Der Tag, an dem die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten)Verjährung beginnt, §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist wird bei der letzte Vertrag in Berechnung der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührtFrist nicht mitgerechnet.
11.3 (2) Die Verjährung wird durch eine schriftliche Reklamation bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Frachtführer die Reklamation schriftlich zurückweist und die beigefügten Belege zurücksendet. Wird die Reklamation teilweise anerkannt, so läuft die Verjährung nur für den noch streitigen Teil der Reklamation weiter. Der Beweis für den Empfang der Reklamation oder der Antwort sowie für die Rückgabe der Belege obliegt demjenigen, der sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellersdarauf beruft. Weitere Reklamationen, die auf einem Mangel denselben Anspruch zum Gegenstand haben, hemmen die Verjährung nicht.
(3) Unbeschadet der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, Bestimmungen des Absatzes 2 gilt für die konkurrierenden Ansprüche Hemmung der Verjährung das Recht des angerufenen Gerichtes. Dieses Recht gilt auch für die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührtUnterbrechung der Verjährung.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige (4) Verjährte Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhenkönnen auch nicht im Wege der Widerklage oder der Einrede geltend gemacht werden.
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Samples: Beförderungsvertrag Im Internationalen Straßengüterverkehr (Cmr)
Verjährung. 11.1 a) Vorbehaltlich einer individuellen Vereinbarung beträgt die allge- meine Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb Rechts- mängeln, abweichend von einem § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, ein Jahr und beginnt jeweils mit erfolgter Lieferung bzw. Fertigstellung der Montage durch XXXX XXXX , bei Werkleistungen von XXXX XXXX mit deren Fertigstellung oder bei Nichtabruf der Ware nach Ab- lauf von 14 Tagen ab AblieferungMeldung der Versandbereitschaft der Ware durch XXXX XXXX. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht b) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für Ansprüche wegen ein Bau- werk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verur- sacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach ge- setzlichen Reglung fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderrege- lungen zur Verjährung (dingliche Rechte eines Dritten), §insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 21, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk)3, §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist444, 445b BGB). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 c) Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche Schadensersatzansprü- che des BestellersGeschäftspartners, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch Ware be- ruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzli- chen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren kürzeren Verjährung führen. Ansprüche nach dem Produkthaf- tungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzli- chen Verjährungsfristen.
d) Hat XXXX XXXX für einen Mangel Gewähr zu leisten oder zu haf- ten, kommt es dadurch weder zu einer Hemmung noch zu einer Unterbrechung der Verjährung der konkurrierenden Frist für Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührtaus Ge- währleistung und Schadenersatz noch fängt eine solche Frist neu zu laufen an.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Verjährung. 11.1 22.1 Die wechselseitigen Ansprüche des Bestellers aus der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Allgemeine Einkaufsbedingungen der GEDORE-Gruppe DE 10/19
22.2 Abweichend von §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und oder Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr drei (3) Jahre ab AblieferungGefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Zwingende Verjährungsvorschriften . Längere gesetzliche Verjährungsfristen wegen Mängeln bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung Dies gilt nicht insbesondere für Ansprüche wegen Mängeln, die in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen Herausgabe der Verletzung von LebenKaufsache verlangt werden kann, Körper oder Gesundheitin einem sonstigen Recht, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach das im Grundbuch eingetragen ist, bestehen (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB BGB) und für Ansprüche wegen Mängeln bei einem Bauwerk oder Mängeln von Produkten, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden sind und die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht haben oder einem Werk, dessen Erfolg in Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB BGB).
22.3 Soweit uns gegen den AN aufgrund der Vorschriften zum Lieferantenregress (Bauwerke§§ 445a, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen 478 BGB) Regressansprüche zustehen, gilt für ein Bauwerk)die Verjährung der Regressansprüche § 445b BGB, die Verjährung tritt aber nicht vor Ablauf der in Ziffer 22.2 geregelten Frist ein.
22.4 Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels durch den AN (§§ 438 Abs. 3 und 634a 3, 634 a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben BGB) und soweit uns wegen eines Mangels auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und / oder außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersSchadenersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), die auf einem Mangel Verjährung tritt aber nicht vor Ablauf der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfristin Ziffer 22.2 geregelten Frist ein. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
11.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)
Verjährung. 11.1 9.1 Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 9.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 9.1 genannte Verjährungserleichterung Verjäh- rungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des BeschaffungsrisikosBeschaf- fungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung End- lieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
11.3 9.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 9.1 und 11.2 9.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden er- gebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche au- ßervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware Ver- tragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln Verjäh- rungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen Ver- jährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
11.4 9.4 Soweit gemäß Ziffer 11.1 9.1 bis 11.3 9.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere un- sere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
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Samples: General Terms and Conditions