Common use of Verjährung Clause in Contracts

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a) – e) gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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Samples: www.scholze-germany.com, www.tecpro-metall.de, map-rathenow.de

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a) VII. 2 a e) d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

Appears in 6 contracts

Samples: www.kesel.com, www.lbproduktion.de, pollrich.com

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 VII. 2 a) – e) –d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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Samples: stoeckl-maschinenbau.de, www.zipo.de, www.spaleck.de

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 MonatenMonaten ab Lie- ferdatum. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a) 9.2 a e) d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise Verwen- dungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

Appears in 3 contracts

Samples: www.walther-flender.de, www.walther-flender.de, www.walther-flender.de

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 VII. 2 a) – e) –d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel Män- gel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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Samples: www.tela-horb.de, saazor.de

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers – Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a) – e) VII. 2 a - e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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Samples: baas-technik.de, ima-tec-gmbh.com

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a) VII. 2.a e) e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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Samples: sim-automation.de, cavex-gmbh.com

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers – Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 VII. 2 a) – e) -d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

Appears in 2 contracts

Samples: www.stalvoss.com, www.envirochemie.com

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 zwölf Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a) – e) Ziff. 12.2 dieser Vertragsbedingungen gelten die gesetzlichen Fristen. Sie Erbringt der Auftragnehmer die Instandhaltungsarbeiten an einem Bauwerk und verursacht dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, ebenfalls die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht habengesetzlichen Fristen.

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Samples: www.wehl.de, rockbird.eu

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 MonatenMonaten ab Abnahme gemäß Ziffer 8 dieser Bedingungen. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a) – e) Ziffer 11.3 bis 11.6 gelten die gesetzlichen FristenVerjährungsfristen. Sie Erbringen wir die Reparaturarbeiten an einem Bauwerk und verursachen wir dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, ebenfalls die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht habengesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: mms-pumpenservice.de

Verjährung. a) Alle Ansprüche des Auftraggebers Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a9d) – e) I-V gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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Samples: www.rohtech-dst.de

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 VII.2 a) – e) -d und f gelten die gesetzlichen gesetzli- chen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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Samples: tigges.com

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers – Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten, soweit keine gesonderten vertraglichen Vereinbarungen zugrunde liegen. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a) – e) VII. 2 a - f gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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Samples: www.asmdimatec.de

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 VII.2 a) – e) -e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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Samples: www.kompetenzkunststoff.de

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a) – e) 7.2 a - e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für die Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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Samples: ebner-co.de

Verjährung. 11.1 Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 Ziffer 10.3 a) – ed) und f) gelten die gesetzlichen Fristen. Sie Erbringt der Auftragnehmer die Service- arbeiten an einem Bauwerk und verursacht er dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, ebenfalls die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht habengesetzlichen Fristen.

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Samples: www.walther-trowal.com

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers – Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 MonatenMonaten ab Lieferung. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a) – e) 6.12. a - e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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Samples: www.vps-pumpen.de

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers Bestellers – aus welchen Rechtsgründen Rechts- gründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 VII. 2 a) – e) –d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für LiefergegenständeLiefergegen- stände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise Verwen- dungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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Samples: micromotion-drives.com

Verjährung. Alle Die Ansprüche des Auftraggebers – Bestellers - aus welchen Rechtsgründen welchem Grund auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach auch Abschnitt 8.2 VIII.2 a) bis e) gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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Samples: www.meckel-metallbau.de

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers Bestellers – aus welchen Rechtsgründen Rechts- gründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 VIII. 3 a) – e) –c und e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie Erbringen wir die Leistung an einem Bauwerk und verursachen wir dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, ebenfalls die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht habengesetzlichen Fristen.

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Samples: compenser.de

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 VII. 2 a) – e) -d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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Samples: www.schroedergroup.eu

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a) – e) VII 2 a bis d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen übli- chen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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Samples: ct-gs.com

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers – Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 VII.2 a) bis e) gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks Bauwerkes oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit Mängelhäufigkeit verursacht haben.

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Samples: www.ventapp.de

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers – Kunden - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 MonatenMonaten ab Lieferung. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a) – e) 11. 4.a - e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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Samples: www.vps-pumpen.de

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers – Kunden - aus welchen Rechtsgründen welchem Rechtsgrund auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 6.2 a) bis e) gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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Samples: www.schoenenberger-systems.com

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a) – e) VII, Absatz 2 gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen übli- chen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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Samples: www.osna-pumpen.de

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 aVII.2. a)-d) – eund f) gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend entsprechen ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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Samples: s2773eba5ba70d7f1.jimcontent.com

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers – Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a) – e) VII. 2.a-d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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Samples: www.precitec.com

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a) 7.2 a e) d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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Samples: mitutoyo.es

Verjährung. Alle 8.1 Ansprüche des Auftraggebers Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 MonatenMonaten ab Gefahrübergang. Für Schadensersatzansprüche Ansprüche nach Abschnitt 8.2 a) – e) 7.2 gelten die gesetzlichen Fristen. Sie Diese gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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Samples: www.hawart.de

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a) – e) VII.2a-e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht habenhat.

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Samples: www.remele-gmbh.com

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 MonatenMonaten nach Lieferung. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a) – e) VII. 2.a–e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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Samples: bungartz.de

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers – Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a) VII. 2 a e) d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ent- sprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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Samples: www.mbs-anlagen.de

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 VII.2 a) – e) -e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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Samples: emeia.sumitomodrive.com

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a) VII. 2 a e) e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend entspre- chend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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Samples: www.dw-renzmann.de

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a) VII. 2 a e) d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht habenhat.

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Samples: kptec.de

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers – Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 VII. 2 a) – e) -e gelten die gesetzlichen gesetz- lichen Fristen. Sie gelten auch für die Mängel eines Bauwerks oder für LiefergegenständeLiefer- gegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers – Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 VII. 2 a) – e) -d und f gelten die gesetzlichen gesetz- lichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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Samples: www.meba-saw.com

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus Bestellers -aus welchen Rechtsgründen auch immer – immer- verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a) – e) X.2. a.-d. und f. gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht habenhat.

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Samples: beier-kassel.de

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a) VIII.2 a e) e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

Appears in 1 contract

Samples: www.soma.de

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a) VII. 2.a e) e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Die Verjährung beginnt mit Gefahrübergang/Abnahme gem. Abschnitt IV. 1.

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Samples: www.haensel-processing.de

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 7. 2 a) e) d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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Samples: live-resources-e2e-sales.ksb.com

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a) – e) VII. 2.a–e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten gel- ten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk Bau- werk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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Samples: www.olbrich.com

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers Käufers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a) VII. 2. a e) e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks Bauwerkes oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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Samples: adltent.hu

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers – Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a) – e) gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks Bauwerkes oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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Samples: www.ssb-maschinenbau.de

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 IX. 2 a) – e) –d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks Mängel, soweit die vertragliche Leistung eine Bauleistung ist oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise Verwen- dungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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Samples: www.schmitt-aufzuege.de

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers – Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 VII. 2 a) – e) -e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für die Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

Appears in 1 contract

Samples: www.stanzhaus.de

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a) VII. 2 a e) d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit Mangel- haftigkeit verursacht haben.

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Samples: bohne-pumpen.de

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 VII.2 a) – e) -d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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Samples: www.westa-foerdertechnik-tragrollen.de

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in nach 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a) VIII.2 a e) e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks Bauwerkes oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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Samples: floeder-antriebstechnik.de

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a) – e) VII.2. gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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Samples: www.nawa-gmbh.de

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers – Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 in12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a) – e) VII. 2 a - e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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Samples: www.sommer-precast.de

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers – Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a) – e) 7. 2 a. bis e. gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht habenhat.

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Samples: www.berg-energie.de

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a) – e) X gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ent- sprechend ihrer üblichen Verwendungsweise Verwendungshinweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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Samples: www.freund-drehtechnik.de

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 VII. 2 a) – e) –d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ent- sprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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Samples: www.pallmann.eu

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus Bestellers -aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren -ver- jähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a) – e) VII. 2 a - e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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Samples: www.nela.de

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche Schadensersatz- ansprüche nach Abschnitt 8.2 a) VII. 2.a e) e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise Verwen- dungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Die Verjährung beginnt mit Gefahrübergang/Abnahme gem. Abschnitt IV. 1.

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Samples: www.desma.de

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 zwölf Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a) – e) Ziff. 11.3. gelten die gesetzlichen Fristen. Sie Erbringt der Auftragnehmer die Reparatur an einem Bauwerk und verursacht er dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, ebenfalls die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht habengesetzlichen Fristen.

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Samples: www.wasel-krane.de

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a) – e) gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten Diese Frist gilt auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Für Schadensersatzansprüche nach § 7 Abs. 2 a-e gelten die gesetzlichen Fristen.

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Samples: www.kranwerke.de

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers – Bestellers, aus welchen Rechtsgründen auch immer – immer, verjähren in 12 Monaten. , Für Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a) – e) 7 gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

Appears in 1 contract

Samples: www.scaraflex.com

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a) – e) 7.2 gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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Samples: boecker.de

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a) VII. 2 a e) d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. IX.

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Samples: www.tenrit.com

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. .Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a) – e) X.2 gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

Appears in 1 contract

Samples: www.bamaheat.de

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a) – e) VII.2.a.-e. gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ent- sprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen des- sen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

Appears in 1 contract

Samples: multivac.com

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren verjÄhren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a) VII. 2.a e) e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel MÄngel eines Bauwerks oder für LiefergegenständeLiefergegenstÄnde, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Die VerjÄhrung beginnt mit Gefahrübergang/Abnahme gem.

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Samples: hebold-systems.de

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 Artikel 7.2. a) – e) -d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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Samples: www.eirich.de

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 zwölf Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a) – e) Nummer 12.3 gelten die gesetzlichen Fristen. Sie Erbringt der Auftragnehmer die Reparaturen an einem Bauwerk und verursacht er dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, ebenfalls die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht habengesetzlichen Fristen.

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Samples: www.zf.com

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers – Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a) – e) Ziffer 7.2 gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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Samples: www.b-t-f-gmbh.de

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer immer– verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a) VII. 2. a e) e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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Samples: www.avia-cnc.de

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a) – e) VII. 2.a–e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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Samples: assets.website-files.com

Verjährung. Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – Vertragspartners verjähren in 12 MonatenMonaten ab Gefahrübergang. Für Schadensersatzansprüche Die unter Punkt VII. 10. genannten Ansprüche verjähren nach Abschnitt 8.2 a) – e) gelten die den gesetzlichen Fristen. Sie Die gesetzlichen Fristen gelten auch für Mängel eines Bauwerks Bauwerkes oder für Liefergegenständegelieferte Gegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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Samples: www.beth-filter.com