Common use of Verjährung Clause in Contracts

Verjährung. 1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. 2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). 3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs , Liefer Und Zahlungsbedingungen, Allgemeine Verkaufs , Liefer Und Zahlungsbedingungen, Allgemeine Verkaufs , Liefer Und Zahlungsbedingungen

Verjährung. 1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. 2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine SacheRechtsmängeln, wobei die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB)solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann. 3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellerszustehen, gilt hierfür die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde ), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristenlängeren Verjährungsfrist führt.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen

Verjährung. 1. 12.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 2. 12.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (BaustoffBau- stoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 1,70 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 479 444, 445b BGB). 3. 12.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche Scha- densersatzansprüche des BestellersKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX Käufers gem. Ziff. 10.2. Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkt- haftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen

Verjährung. (1. ) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. 2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine SacheRechtsmängeln, wobei die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB)solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann. (3. ) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellerszustehen, gilt hierfür die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde ), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristenlängeren Verjährungsfrist führt.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen

Verjährung. 1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. 2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB)Gefahrübergang. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Herausgabean- sprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). 32. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen ge- setzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX Käufers gem. VIII. ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Lieferbedingungen, Lieferbedingungen

Verjährung. (1. ) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche An- sprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab AblieferungGefahrenübergang. (2. ) Handelt es sich bei der Ware dem Holz jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit Man- gelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch wei- tere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 479 444, 445b BGB). (3. ) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche au- ßervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKäufers, die auf einem Mangel der Ware des Holzes beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen Schadensersatzansprü- che des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührtKäufers gem. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX Ziff. 5.2 Abs. 2 und Abs. 3 dieser AVZ-H sowie nach dem Produkthaf- tungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Zahlungsbedingungen Für Holzverkäufe, Allgemeine Verkaufs Und Zahlungsbedingungen

Verjährung. (1. ) Abweichend von § 438 Abs. Abs 1 Nr. Nr 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. (2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). ) Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. Nr 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 478 BGB). (3. ) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX Käufers gem. Ziffer IX. ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verjährung. (1. ) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine all- gemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. (2. ) Handelt es sich bei der Ware jedoch beim vertragsgegenständlichen Holz um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (BaustoffBauholz), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers der Verkäufer (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). (3) Soweit eine Überweisung (Ziff. 1.3) vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abfuhr des Holzes, spätestens jedoch mit Ablauf des/der Abfuhrtermins/-frist (Ziff. 3.1.2). (4) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhenberuhen (Mangelfolgeschäden), es sei denn denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX Käufers gem. Ziff. 2.2 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Sales Contracts, Sales Contracts

Verjährung. 1. 13.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 2. 13.2 Handelt es sich bei der Ware dem Produkt jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). 3. 13.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKunden, die auf einem Mangel der Ware Produkte beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, General Terms and Conditions

Verjährung. 1. 11.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 2. 11.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 479 444, 445b BGB). 3. 11.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX Kunden wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen

Verjährung. 1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist mit der Abnahme. 2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 478 BGB). 3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKunden, die auf einem Mangel der Ware beruhenberuhen (Mangelfolgeschäden), es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers Kunden gemäß Abschnitt IX Ziffer XII. dieser AGB ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verjährung. (1. ) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine allge- meine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln Rechts- mängeln ein Jahr ab Ablieferung. (2. ) Handelt es sich bei der Ware jedoch beim vertragsgegenständlichen Holz um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise Verwendungs- weise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit Man- gelhaftigkeit verursacht hat (BaustoffBauholz), beträgt die Verjährungsfrist Verjährungs- frist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers der BaySF (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). (3) Soweit eine Überweisung (Ziff. 1.3) vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abfuhr des Holzes, spätestens jedoch mit Ablauf des/der Abfuhrtermins/-frist (Ziff. 3.1.2). (4) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche Schadensersatzan- sprüche des BestellersKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhenberuhen (Mangelfolgeschäden), es sei denn denn, die Anwendung der regelmäßigen regel- mäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen Verjährungs- fristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührtun- berührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX Käufers gem. Ziff. 2.2 ausschließlich die gesetzlichen VerjährungsfristenVerjäh- rungsfristen.

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Samples: Sales Contracts

Verjährung. 1. 15.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 15.2 Abweichend von §§ 438 Abs. 1 Nr. 3 3, 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus wegen Sach- und oder Rechtsmängeln ein Jahr drei (3) Jahre ab Ablieferung. 2Gefahrübergang. Handelt es sich bei Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine SacheAbnahme. Längere gesetzliche Verjährungsfristen wegen Mängeln bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen Mängeln, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff)Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, bestehen (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)) und für Ansprüche wegen Mängeln bei einem Bauwerk oder Mängeln von Produkten, bei Arglist die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden sind und die Mangelhaftigkeit des Verkäufers Bauwerks verursacht haben oder einem Werk, dessen Erfolg in Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht (§§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 1 Nr. 2, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB). 3. Die vorstehenden Verjährungsfristen 15.3 Soweit uns gegen den Lieferanten aufgrund der Vorschriften des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung Verbrauchsgüterkaufs (§§ 195478, 199 479 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Regressansprüche zustehen, gilt für die Verjährung führender Regressansprüche § 479 BGB, die Verjährung tritt aber nicht vor Ablauf der in Ziffer 15 Abs. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen2 dieser AEB geregelten Frist ein.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Verjährung. 1. 8.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein (1) Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 2. 8.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise Verwen- dungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 fünf (5) Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 444, 479 BGB). 3. 8.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche Schadensersatzan- sprüche des BestellersKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX ausschließlich die Käufers gem. Ziffer 7.2 S. 1 und Satz 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch entsprechend der gesetzlichen VerjährungsfristenVorschriften.

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Samples: Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Verjährung. 1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. 2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist Für Bauwerke und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), Baustoffe beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 zwei Jahre ab Ablieferung Ablieferung. Die besonderen Verjährungsregelungen des gesetzlichen Lieferantenregresses bleiben unberührt und gelten zugunsten des Käufers auch dann, wenn der Leistung an den Verbraucher kein Kauf- sondern ein Werkvertrag mit fünfjähriger Verjährungsfrist zugrunde liegt. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Regelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, den Lieferantenregress sowie für den Fall der Arglist. Soweit wir dem Käufer wegen oder infolge eines Mangels vertraglichen Schadensersatz schulden, gelten hierfür die ungekürzten gesetzlichen Verjährungsfristen des Kaufrechts (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). 3. Die vorstehenden Diese Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersSchadensersatzansprüche, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führenführt. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verjährung. 1. 12.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. 2. 12.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 fünf Jahre ab Ablieferung Ablieferung. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 1, Abs. 1 Nr. 1 BGB)3, bei Arglist des Verkäufers (§§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 444, 445b BGB). 3. 12.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche des BestellersKunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen Schadenersatzansprüche des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührtKunden gemäß Ziffer 11.2 Satz 1 und Satz 2 lit. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verjährung. 1. 8.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein (1) Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 2. 8.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise Verwen- dungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 fünf (5) Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 444, 479 BGB). 3. 8.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche Scha- densersatzansprüche des BestellersKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX ausschließlich die Käufers gem. Ziffer 7.2 S. 1 und Satz 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch entsprechend der gesetzlichen VerjährungsfristenVorschriften.

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Samples: Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Verjährung. 1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. 2. Handelt Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 2.Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). 3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKunden, die auf einem Mangel der Ware beruhenberuhen (Mangelfolgeschäden), es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers Kunden gemäß Abschnitt IX Ziffer XII. dieser AGB ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verjährung. 1. 20.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. 2. Handelt es sich bei Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB)Abnahme. Unberührt bleiben auch gesetzliche gesetz- liche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)und 2, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3, 444, 445b, 634a Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). 3. 20.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts Kauf- bzw. Werkvertragsrechts gelten auch für vertragliche vertrag- liche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKunden, die auf einem Mangel der Ware bzw. des Werks beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) Ver- jährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührtSchadensersatzansprüche gem. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX ausschließlich die der Ziffern 19.1 und 19. 4 verjähren nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verjährung. 1. 11.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. 2. 11.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 479 444, 445b BGB). 3. 11.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 195,199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX Kunden aus Ziffer 8.2 Satz 1 und Satz 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Verjährung. 1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. 2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist Für Bauwerke und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), Baustoffe beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 zwei Jahre ab Ablieferung (§ 438 AbsAblieferung. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt Die besonderen Verjährungsregelungen des gesetzlichen Lieferantenregresses bleiben unberührt und gelten zugunsten des Käufers auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)dann, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung wenn der Leistung an einen den Verbraucher (§ 479 BGB)kein Kaufvertrag, sondern ein Werksvertrag mit fünfjähriger Verjährungsfrist zugrunde liegt. 3. Die vorstehenden In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Regelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, für den Lieferantenregress sowie für den Fall der Arglist. 4. Soweit wir dem Käufer wegen oder infolge eines Mangels vertraglichen Schadensersatz schulden, gelten hierfür die ungekürzten gesetzlichen Verjährungsfristen des Kaufrechts (§ 438 BGB). Diese Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersSchadensersatzansprüche, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führenführt. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verjährung. 1. 10.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 2. 10.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Rege- lung fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter Sonderrege- lungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 10.3 Bei der Oberflächenveredelung von kundeneigenem Material beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln zwei Jahre gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). 3. 10.4 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche Schadensersatz- ansprüche des BestellersKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen Schadens- ersatzansprüche des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührtKäufers gem. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX Ziffer 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Verjährung. 1. 13.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab AblieferungGefahrübergang. 2. 13.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). 3. 13.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers Käufers gemäß Abschnitt IX Ziffer 12 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Verkaufsbedingungen B2b

Verjährung. 1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter Sonder-regelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 444, 479 BGB). 3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung Verjäh- rung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX ausschließlich die Käufers gem. VIII. Ziffer 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließ- lich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Und Die Lieferung Von Beweglichen Sachen

Verjährung. 1. 10.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 2. 10.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. 10.3 Bei der Oberflächenveredelung von kundeneigenem Material beträgt die Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln zwei Jahre gemäß § 438 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). 3. 10.4 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX Käufers gem. Ziffer 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Verjährung. (1. ) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. (2. ) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 444, 479 BGB). (3. ) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX Kunden gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Verjährung. 19.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 29.2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). 39.3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX Käufers gem. Ziffer 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen

Verjährung. 1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 2. Handelt es sich bei der Ware dem Liefergegenstand jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). 3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersAuftraggebers, die auf einem Mangel der Ware des Liefergegenstandes beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Auftraggebers gem. Abschnitt IX X dieser AGB ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verjährung. 1. Abweichend Bei der Lieferung neu hergestellter Sachen verjähren Ansprüche eines Käufers, der kein Verbraucher ist, aus Sach- und Rechtsmängeln abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine in einem Jahr. Ist der Käufer Verbraucher, bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferungdes § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. 2. Handelt es sich bei der Ware Kaufsache gem. Nr. 1 jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff)hat, beträgt die Verjährungsfrist gemäß bleibt es bei der gesetzlichen Regelung Verjährungsfrist von 5 Jahre ab Ablieferung Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbesondere §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 3, 444, 445b BGB). 3. Bei Lieferung gebrauchter Sachen verjähren Mängelansprüche eines Käufers, der Verbraucher ist, in einem Jahr. 4. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKäufers, die auf einem Mangel der Ware Kaufsache beruhen, es sei denn denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX Käufers gem. VII. a. bis d. verjähren jedoch ausschließlich die nach den gesetzlichen VerjährungsfristenVorschriften.

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Samples: Kaufvertrag

Verjährung. (1. ) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. (2. ) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 444, 479 BGB). (3. ) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX Käufers gem. Ziff. 8 (2) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Verjährung. 1. Abweichend von I. Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln oder Schadensersatzansprüche verjähren in einem Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 438 199 Abs. 1 NrBGB. 3 BGB beträgt Dies gilt nicht für Ansprüche, die allgemeine Verjährungsfrist für auf einer vorsätzlichen oder grob fahr lässigen Pflichtverletzung beruhen oder es sich um Ansprüche von Schadenersatz wegen der Verletzung von Körper, Leib oder Leben oder um Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. 2Produkthaftung handelt. Handelt 2.Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB).). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 1,74 Abs. 3, §§ 444, 47975 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). 3. Die 3.Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verjährung. (1. ) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB den gesetzlichen Regelungen beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. (2. ) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer ih- rer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit Mangelhaf- tigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 444, 479 BGB). (3. ) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX Kunden gem. Ziff. IX. Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Leistungsbedingungen

Verjährung. 1. 9.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Ab- nahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 2. 9.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß gem. der gesetzlichen ge- setzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 1,76 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 479 444, 445b77 BGB). 3. 9.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung Verjäh- rung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX Kunden gem. Ziffer 4.2 dieser AGB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich die nach den gesetzlichen VerjährungsfristenVerjährungs- fristen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verjährung. 1. 12.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 12.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist Verjährungs‐ frist für Ansprüche aus Sach- Sach‐ und Rechtsmängeln ein Jahr ab AblieferungAblieferung der Ware oder Erbringung der Leistung, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 2. Handelt es sich bei 12.3 Ansprüche aus Rechtsmängeln gelten als unverjährt, soweit und solange der Ware jedoch um ein Bauwerk Dritte sein Recht – mangels Verjährung – noch gegen den Kunden geltend machen kann. 12.4 Schulden wir dem Kunden gemäß Ziffer 9 wegen oder eine Sacheinfolge eines Mangels vertraglichen Schadensersatz, gilt für diesen Anspruch die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung gesetzliche Verjährung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben Sie findet auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). 3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und auf konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhenAnwendung, es sei denn denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen regelmäßige gesetzliche Verjährung (gemäß §§ 195, 199 BGB) würde BGB führt im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führenFrist. Die Verjährungsfristen Verjährungsregeln des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Auftrags Und Lieferbedingungen

Verjährung. 1. 13.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 2. 13.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 479 444 , 445b BGB). 3. 13.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX Kunden gem. § 8 Abs. 2 S. 1 und S. 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Verjährung. 1. ) Abweichend von § 438 Abs. Absatz 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab AblieferungAblieferung bzw. Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 2. ) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. Absatz 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. Absatz 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. Absatz 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). 3. ) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers Käufers gemäß Abschnitt IX Xxxxxx XXXX. Absatz 2 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Verjährung. 1. 7.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist Verjährungs- frist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. So- weit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 2. 7.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter Sonder- regelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 479 444, 445b BGB). 3. 7.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche vertrag- liche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen regelmäßi- gen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX Käufers gem. Ziff. 6.1 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferungsbedingungen

Verjährung. 1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. 2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Mängelansprüche 3 Jahre ab Ablieferung (§ 438 AbsLieferung an den Endkunden. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)Soweit eine Abnahme vereinbart ist, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB)beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten - im gesetzlichen Umfang - für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellerszustehen, gilt hierfür die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde ); die speziellen Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten aber dann, wenn ihre Anwendung im Einzelfall zu einer kürzeren längeren Verjährungsfrist führt. 4. Vorstehende Ziffer 3 Satz 2 gilt entsprechend für alle - vertraglichen wie außervertragliche - Ansprüche aus Rechtsmängeln gem. § 8 Ziffer 3. Derartige Ansprüche verjähren darüber hinaus keinesfalls, solange der Dritte das Recht - insbesondere mangels Verjährung führen- noch gegen uns geltend machen kann. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Nr. 3 BGB) bleibt unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Einkaufs Und Bestellbedingungen

Verjährung. 1. 13.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. 2. 13.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), ) und bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). 3. 13.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKunden, die auf einem Mangel der Ware Waren beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: General Terms and Conditions

Verjährung. 111.1. Abweichend von § 438 Abs. Absatz 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. 211.2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (BaustoffBaustotf), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB)Ablieferung. Unberührt bleiben auch gesetzliche gesetz- liche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Herausgabean- sprüche Dritter (§ 438 Abs. Absatz 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. Absatz 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress Lieferanten- regress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). 311.3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche vertraglich und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes Produkthaftungs- gesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers Kunden gemäß Abschnitt IX Zitfer 10 ausschließlich die gesetzlichen VerjährungsfristenVerjäh- rungsfristen. 11.4. Mit keiner der voranstehenden Klauseln ist eine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Verjährung. 1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß gem. der gesetzlichen Regelung Re- gelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 479 444, 445b BGB). 3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX Käufers gem. § 8 Abs. 2 S. 1 und S. 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen (Agb)

Verjährung. 1. 11.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. 2. 11.2 Handelt es sich bei der Ware dem Produkt jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). 3. 11.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKäufers, die auf einem Mangel der Ware Produkte beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Für Schadensersatzansprüche des Bestellers Käufers gemäß Abschnitt IX Ziffer 10 gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Auftrags Und Lieferbedingungen

Verjährung. 1. 11.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, be- ginnt die Verjährung mit der Abnahme. 2. 11.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter Sonderre- gelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 479 444, 445b BGB). 3. 11.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche außerver- tragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX Käufers gem. Ziff. 10.2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferungsbedingungen

Verjährung. (1. ) Abweichend von § 438 Abs. Abschnitt 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab AblieferungLieferung FCA gemäß Incoterms 2020; in Fällen der Ziffer 5 (Einlagerung) beginnt die Verjährung mit dem Datum des Lagerscheins. (2. ) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. Abschnitt 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). (3. ) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersAuftraggebers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Auftraggebers gem. Ziffer 8 (Haftungsbeschränkung) Abschnitt IX 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. (4) Nachbesserungen und Ersatzlieferungen lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.

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Samples: General Terms and Conditions

Verjährung. 113.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 213.2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter Sonder- regelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 479 444, 445b BGB). 313.3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche außer- vertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX ausschließlich die Käufers gem. Ziffer 12.2 Satz 1 und Satz 2 lit. a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließ- lich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Verjährung. 1. 11.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Falls sich Versand, Aufstellung oder Inbetriebnahme des Liefergegenstandes ohne unser Verschulden verzögern, läuft die Verjährung spätestens 12 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft ab. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, läuft die Verjährungsfrist ab Abnahme. 2. 11.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 fünf Jahre ab Ablieferung (§ Ablieferung.(§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). 3. 11.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für die Schadensersatzansprüche des Bestellers Kunden gemäß Abschnitt IX §7 dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen

Verjährung. 1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme. 2. Handelt es sich Ziffer 1 gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Ware jedoch um ein Bauwerk einer vorsätzlichen oder eine Sachegrob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Pall, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch Pall und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff)soweit das Gesetz zwingend längere Verjährungsfristen vorschreibt, beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (insbesondere in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGBBGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter , §§ 478, 479 BGB (Lieferantenregress) und § 438 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers 2 BGB (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGBBaumängel). 3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts Ziffer 1 und 2 gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Sales Contracts

Verjährung. (1. ) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. (2. ) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). (3. ) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX Käufers gem. § 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verjährung. 1. 12.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein (1) Jahr ab Ablieferung. 2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen 12.2 Die zuvor benannte Verjährungsverkürzung gilt nicht für dingliche Herausgabeansprüche Herausgabe-ansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei für Fälle der Arglist des Verkäufers unsererseits (§ 438 Abs. 3 BGB bzw. § 634a Abs. 3 BGB) und ), für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB)) und bei Nichteinhalten einer etwaigen Beschaffenheitsgarantie. Auch die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. 3. 12.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKunden, die auf einem Mangel der Ware / des Werkes beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für . 12.4 Für Schadensersatzansprüche des Bestellers Kunden gemäß Abschnitt IX 11 dieser AGB gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verjährung. (1. ) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. (2. ) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der Allgemeine Geschäftsbedingungen von B-COMMAND nach der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 479 444, 445b BGB). (3. ) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKÄUFERs, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX KÄUFERs aus Vorsatz und grober Fahrläs- sigkeit und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Verjährung. 1. 13.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Dies gilt vorbehaltlich Ziffer 12 der AVB auch für Schadensersatzansprüche aufgrund von Sach- und Rechtsmängeln. 2. 13.2 Handelt es sich bei der Ware dem Produkt jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§§ 445b, 479 BGB). 3. 13.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKunden, die nicht auf einem Mangel der Ware Produkte beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Verjährung. 110.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 210.2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insb. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 479 444, 445b BGB). 310.3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX Käufers gem. Ziff. 9.2 Satz 1 und Ziff. 9.2.1 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen (Avb)

Verjährung. 19.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 29.2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise Verwen- dungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung Ab- lieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter Sonderrege- lungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 444, 479 BGB). 39.3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche außer- vertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX Käu- fers gem. Nr. 8.2., Satz 1 und Satz 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren je- doch ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Verjährung. 1. a. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- Sach‐ und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 2. b. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers von uns als Verkäufer (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). 3. c. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX Käufers aus Ziff. 9 dieser Verkaufsbedingungen ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Sales Contracts

Verjährung. 1. 13.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. 2. 13.2 Handelt es sich bei der Ware dem Produkt jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). 3. 13.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKunden, die auf einem Mangel der Ware Produkte beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Sales Contracts

Verjährung. (1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine ) Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln Mängelhaftungsansprüche beträgt ein Jahr (1) Jahr, gerechnet ab AblieferungLieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. (2. ) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ent- sprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 fünf (5) Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). . (3) Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Herausgabean- sprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher Verbrau- cher (§ 479 BGB). 3. (4) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche außerver- tragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. . (5) Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. unbe- rührt. (6) Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Verjährung. 1. 13.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die d ie allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 2. 13.2 Handelt es sich bei der Ware dem Produkt jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§§ 445b, 479 BGB). 3. 13.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKunden, die auf einem Mangel der Ware Produkte beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Sales Contracts

Verjährung. 1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 444, 479 BGB). 3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit UCN wegen eines Mangels auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellerszustehen, gilt hierfür die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde ), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristenlängeren Verjährungsfrist führt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verjährung. 1. 12.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln nach Ziffer 6 ein Jahr ab AblieferungLieferung; in Fällen, in denen der Kunde den Liefergegenstand abzuholen hat oder eine Zwischenlagerung vereinbart wurde, ist das Datum der Meldung bei Versandbereitschaft maßgeblich. Soweit eine Abnahme ausdrücklich vereinbart ist, läuft die Verjährungsfrist ab Abnahme, soweit nichts anderes vereinbart wurde. 2. 12.2 Handelt es sich bei der Ware beim Liefergegenstand jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher Xxxxxxxxxxx (§§ 479 BGB000x, 000x XXX). 3. 12.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung mit der regelmäßigen Maßgabe, dass der Verjährungsbeginn sich nach den gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führenVorschriften richtet. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für die Schadensersatzansprüche des Bestellers Kunden gemäß Abschnitt IX Ziffer 7 dieser LZB ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen

Verjährung. 1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). 3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers Käufers gemäß Abschnitt IX der Bestimmung VIII. ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Verjährung. 1. 9.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab AblieferungAblieferung bzw. (soweit vereinbart) Abnahme. 2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). 9.2 Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. Abs 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB)) und gem. 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB. 3. 9.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX Kunden gem. Ziff. 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: General Terms and Conditions

Verjährung. 1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln bei neuen Verkaufsgegenständen ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Bei gebrauchten Kaufgegenständen stehen dem Käufer Mängelansprüche nur dann zu, wenn dies mit dem Verkäufer ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 1, Abs. 1 Nr. 1 BGB)3, bei Arglist des Verkäufers (§§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 444, 445 b BGB). 3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX Käufers gem. VIII. Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Verjährung. 1. 8.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein (1) Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 2. 8.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (BaustoffBau- stoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 fünf (5) Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 444, 479 BGB). 3. 8.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX ausschließlich die Käufers gem. Ziffer 7.2 S. 1 und Satz 2 a) sowie nach dem Produkthaf- tungsgesetz verjähren jedoch entsprechend der gesetzlichen VerjährungsfristenVorschriften.

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Samples: Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Verjährung. 1. 11.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr zwei Jahre ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 2. 11.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 479 444, 445b BGB). 3. 11.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers Kunden gemäß Abschnitt IX 8.2 und 8.3(a) hiesiger Geschäftsbedingungen sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verj ähren jedoch ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Verjährung. 110.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 210.2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (; §§ 479 444, 445b BGB). 310.3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX Ziffer 9.2. Satz 1 und Ziffer 9.2, Satz 2, 9.2.1 dieser AVB und nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Verjährung. (1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ) Sofern nicht anders vereinbart beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab AblieferungLieferung FCA gemäß INCOTERMS 2020. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die IPCO nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens vierzehn (14) Monate nach Mitteilung der Versandbereitschaft. (2. ) Handelt es sich bei der Ware jedoch beim Liefergegenstand um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 AbsAbschnitt 1 Nr. 2 BGB) bzw. Abnahme (§ 634a Abschnitt 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). (3. ) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersAuftraggebers, die auf einem Mangel der Ware des Liefergegenstandes beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Auftraggebers gem. Ziffer 8 (Patentverletzungen und Rechte Dritter) Abschnitt IX 2 Satz 1 und Satz 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. (4) Nachbesserungen und Ersatzlieferungen lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen, auch nicht für von der Nachbesserung oder Ersatzlieferung betroffene Teile des Liefergegenstandes.

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Samples: General Terms and Conditions

Verjährung. 1. Abweichend von 11.1 Nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 Abs.1 Nr.3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr zwei Jahre ab AblieferungAblieferung der Ware. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 2. 11.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit Mangelhaf- tigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (Abs.3, §§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 444, 445b BGB). 3. 11.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche außer- vertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX Käufers gem. Ziffer 10 Abs.2 Satz 1 und Satz 2(a) dieser AGB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren je- doch ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verjährung. 19.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 29.2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 444, 479 BGB). 39.3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX Kunden aus Ziff.10.2 und 10.2 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen

Verjährung. 1. 8.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 2. 8.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 444, 479 BGB). 3. 8.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers Käufers gemäß Abschnitt IX Ziffer 7.2 Satz 1 und Ziffer 7.2.1 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Verjährung. (1. Abweichend ) Die Verjährungsfrist für alle – auch außervertraglichen – Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt zwölf (12) Monate ab der Ablieferung. Dies gilt nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und/oder bei zwingender gesetzlicher Haftung; in diesen Fällen und denen in diesem Absatz (4) gilt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferungjeweilige gesetzliche Verjährungsfrist. (2) Mit der Ablieferung ist die Übergabe der betreffenden Ware an den Kunden oder einen von diesem benannten Dritten gemeint. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Abnahme. (3) Müssen während der Mängelgewährleistungsfrist Teile der Lieferungen und Leistungen repariert oder für diese Ersatz geleistet werden, so verlängert sich die Mängelgewährleistungsfrist für das betroffene Teil der Lieferungen um weitere 12 Monate, beschränkt sich indes auf 24 Monate nach vollendeter Fertigstellung der betroffenen Lieferung und/oder Leistung. (4) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk Bauwerke verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter über die Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, § 479 444, sowie § 478 Abs. 2 in Verbindung mit § 445b BGB). 3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Verjährung. 1. 11.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 2. 11.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen gesetz- lichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 444, 479 BGB). 3. 11.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen Schadensersatzan- sprüche des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers Käufers gemäß Abschnitt IX Ziffer 10.2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaf- tungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Zahlungsbedingungen

Verjährung. 1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. 2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist Für Bauwerke und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), Baustoffe beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 zwei Jahre ab Ablieferung (§ 438 AbsAblieferung. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt Die besonderen Verjährungsregelungen des gesetzlichen Lieferantenregresses bleiben unberührt und gelten zugunsten des Käufers auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)dann, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung wenn der Leistung an einen den Verbraucher (§ 479 BGB)kein Kaufvertrag, sondern ein Werkvertrag mit fünfjähriger Verjährungsfrist zugrundeliegt. 3. Die vorstehenden In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Regelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, den Lieferantenregreß sowie für den Fall der Arglist. 4. Soweit wir dem Käufer wegen oder infolge eines Mangels vertraglichen Schadensersatz schulden, gelten hierfür die ungekürzten gesetzlichen Verjährungsfristen des Kaufrechts (§ 438 BGB). Diese Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersSchadensersatzansprüche, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führenführt. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verjährung. 1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr 12 Monate ab AblieferungAuslieferung der Ware in Klipphausen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 23. Handelt es sich bei Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren jedoch nicht, solange der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, Dritte sein Recht – mangels Verjährung – noch gegen den Besteller geltend machen kann. 4. In allen Fällen unberührt bleiben die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise gesetzlichen Regelungen für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß den Fall der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). 35. Die vorstehenden Soweit wir dem Besteller gem. Ziffer XI. wegen oder infolge eines Mangels vertraglichen Schadensersatz schulden, gelten hierfür die ungekürzten gesetzlichen Verjährungsfristen des Kaufrechts (§ 438 BGB). Diese Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersSchadensersatzansprüche, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führenführt. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. 6. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX ausschließlich die Die gesetzlichen VerjährungsfristenRegelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Verjährung. (1. ) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. (2. ) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 444, 479 BGB). (3. ) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX Käufers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: General Terms and Conditions of Sale

Verjährung. 1. Abweichend von § §438 Abs. 1 (1) Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche Ansprü- che aus Sach- und Rechtsmängeln ein (1) Jahr ab Ablieferung. 2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit Man- gelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 fünf (5) Jahre ab Ablieferung (§ §438 Abs. 1 (1) Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ §438 Abs. 1 (1) Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ §438 Abs. 3 (3) BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 §§478 ff., 445 ff. BGB). 3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts für kaufvertragliche Ansprüches gelten auch für sons- tige vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem ei- nem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen gesetzli- chen Verjährung (§§ §195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führenfüh- ren. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX ausschließlich XI aus- schließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen

Verjährung. (1. ) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. (2. ) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der Allgemeine Geschäftsbedingungen von B-SAFETY nach der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 479 444, 445b BGB). (3. ) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des BestellersKÄUFERs, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX KÄUFERs aus Vorsatz und grober Fahrläs- sigkeit und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen