Common use of Verjährung Clause in Contracts

Verjährung. 13.1. Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. 13.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr. 13.3. Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. 13.4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 13.5. Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

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Samples: Allgemeine Reisebedingungen, Allgemeine Reisebedingungen

Verjährung. 13.17.1. Vertragliche Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB Gastes gegenüber dem Gastgeber aus der Verletzung Verlet- zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Gastgebers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters Xxxx- gebers beruhen, verjähren in zwei Jahrendrei Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbe- ginn. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf ei- ner grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Gastgebers oder auf einer vorsätzlichen vorsätzli- chen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters des Gastgebers oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters Gastgebers beruhen. 13.27.2. Aufwendungsersatzansprüche des Gastes verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Beherbergungsverhältnisses. 7.3. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem JahrJahr ab dem gesetzli- chen Verjährungsbeginn. 13.3. Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. 13.4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 13.5. Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

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Samples: Gastaufnahmevertrag, Gastaufnahmebedingungen

Verjährung. 13.1. 10.1 Vertragliche Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB Gastes gegenüber dem Beherbergungsbetrieb oder der Vermittlungsstelle aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf deren fahrlässiger Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines ihrer gesetzlichen Vertreters Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Beherbergungsbetriebs, bzw. der Vermittlungsstelle oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines von deren gesetzlichen Vertreters Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. 13.2. 10.2 Alle übrigen vertraglichen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr. 13.3. 10.3 Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 den vorstehenden Bestimmungen beginnt jeweils mit dem TagSchluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Xxxx von Umständen, die den Anspruch begründen und dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgtBeherbergungsbetrieb, bzw. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag Vermittlungsstelle als Schuldner Kenntnis erlangt oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktagohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 13.4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 13.5. 10.4 Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden Xxxx und dem Reiseveranstalter Beherbergungsbetrieb, bzw. der Vermittlungsstelle Verhandlungen über den Anspruch geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, ge- hemmt bis der Kunde/Reisende Xxxx oder der Reiseveranstalter Beherbergungsbetrieb, bzw. die Vermittlungsstelle die Fortsetzung der Verhandlungen Verhandlun- gen verweigert. Die Verjährung vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens drei 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

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Samples: Vermittlungsvertrag, Vermittlungsvertrag

Verjährung. 13.1. Vertragliche Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB Kunden gegenüber dem Reisevermittler aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reisevermittlers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines von dessen gesetzlichen Vertreters Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. 13.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr. 13.3. Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 den vorstehenden Bestimmungen beginnt jeweils mit dem TagSchluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von Umständen, die den Anspruch begründen und dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgtReisevermittler als Schuldner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 13.4. Fällt der letzte Tag einer der Frist vorgenannten Fristen auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen SonnabendSamstag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. 13.4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 13.5. Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden Kunden und dem Reiseveranstalter Reisevermittler Verhandlungen über den Anspruch geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende Kunde oder der Reiseveranstalter Reisevermittler die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens drei 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

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Samples: Reisevermittlungsvertrag

Verjährung. 13.19.1. Ansprüche des KundenGastes/Reisenden Auftraggebers aus dem Beherbergungsvertrag gegenüber dem BHB aus dem Beherbergungsvertrag und gegenüber dem Tourismusbüro Südliche Weintrasse Edenkoben e.V. aus dem Vermittlungsvertrag, gleich aus welchem Rechtsgrund – jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Gastes/Auftraggeber aus unerlaubter Handlung – verjähren nach den §§ 651 c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. 13.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr. 13.39.2. Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 beginnt mit dem TagSchluss dem Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Xxxx von Umständen , die den Anspruch begründen und dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgtBHB, bzw. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag dem Tourismusbüro Südliche Weintrasse Edenkoben e.V. als Schuldner Kenntnis erlangt oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktagohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 13.4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 13.59.3. Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden Xxxx und dem Reiseveranstalter BHB, bzw. dem Tourismusbüro Südliche Weinstrasse Edenkoben e. V. Verhandlungen über den Anspruch geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, gehemmt bis der Kunde/Reisende Xxxx oder der Reiseveranstalter BHB, bzw. das Tourismusbüro Südliche Weinstrasse Edenkoben e.V. die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens drei 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

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Samples: Gastaufnahme Und Vermittlungsbedingungen

Verjährung. 13.1. Vertragliche Ansprüche des KundenGastes/Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB Auftraggebers gegenüber dem Gastgeber aus dem Gastaufnahmevertrag oder der TI Wachenheim aus dem Vermittlungsvertrag aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf deren fahrlässiger Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines ihrer gesetzlichen Vertreters Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Gastgebers, bzw. der TI Wachenheim oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines von deren gesetzlichen Vertreters Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. 13.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr. 13.3. Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 den vorstehenden Bestimmungen beginnt jeweils mit dem TagSchluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Xxxx/Auftraggeber von Umständen, die den Anspruch begründen und dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgtGastgeber, bzw. der TI Wachenheim als Schuldner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. 13.4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 13.5. Werktag Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden Xxxx und dem Reiseveranstalter Gastgeber, bzw. der TI Wachenheim Verhandlungen über den Anspruch geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, gehemmt bis der Kunde/Reisende Xxxx oder der Reiseveranstalter Gastgeber, bzw. die TI Wachenheim die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens drei 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

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Samples: Gastaufnahme Und Vermittlungsbedingungen

Verjährung. 13.1 Schadensersatzansprüche des Kunden gegen mdcp - gleich aus welchem Rechtsgrund - verjähren spätestens nach Ablauf von 3 Jahren. Diese Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertraglichen Tätigkeit von mdcp. 13.2 Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen mdcp wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln der von mdcp erbrachten Leistungen verjähren innerhalb eines Jahres gerechnet ab dem Tag der Abnahme durch den Kunden. Bei einem Kaufvertrag tritt an die Stelle des Tags der Abnahme der Tag der Übergabe an den Kunden. 13.3 Abweichend von Ziffer 13.1. Ansprüche gilt die Verjährungsregelung der Ziffer 13.2. entsprechend auch für Schadensersatzansprüche des KundenKunden gegen mdcp, welche sich unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung für Sach- und/Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB oder Rechtsmängel der von mdcp erbrachten Leistungen ergeben. 13.4 Es gelten jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen in folgenden Fällen: - für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch ; • für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf sonstige Schadensersatzansprüche aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhenPflichtverletzung; • für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung sonstiger wesentlicher Ver-tragspflichten. 13.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr. 13.3. Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. 13.4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 13.5. Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verjährung. 13.110.1. Vertragliche Ansprüche des KundenGastes/Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB Auftraggebers gegen- über dem Gastgeber aus dem Gastaufnahmevertrag bzw. ge- genüber LTM aus dem Vermittlungsvertrag aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf deren fahrlässiger Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines von deren gesetzlichen Vertreters Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters Gastgebers, bzw. der LTM oder eines auf einer vorsätzlichen oder grob fahrläs- sigen Pflichtverletzung von deren gesetzlichen Vertreters Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. 13.210.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr. 13.310.3. Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 den vorstehenden Bestimmungen beginnt jeweils mit dem TagSchluss des Jahres, in dem der An- spruch entstanden ist und der Xxxx/Auftraggeber von Umstän- den, die den Anspruch begründen und dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgtGastgeber, bzw. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag LTM als Schuldner Kenntnis erlangt oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. 13.4ohne grobe Fahrläs- sigkeit erlangen müsste. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 13.5. Schweben 10..4.Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden Xxxx und dem Reiseveranstalter Gastgeber, bzw. der LTM Verhandlungen über den Anspruch geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, Ver- jährung gehemmt bis der Kunde/Reisende Xxxx oder der Reiseveranstalter Gastgeber, bzw. die LTM die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung vor- bezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens drei 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

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Samples: Gastaufnahmevertrag

Verjährung. 13.1. 14.1 Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651 c 651c bis f BGB aus der Verletzung des LebensLe- bens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen ge- setzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder auf einer vorsätz- lichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen Erfül- lungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. 13.2. 14.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr. 13.3. 14.3 Die Verjährung nach Ziffer 13.1 14.1 und 13.2 14.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen einem Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. 13.4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 13.5. 14.4 Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung Verjäh- rung gehemmt, bis der Kunde/Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen Verhand- lungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

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Samples: Reisevertrag

Verjährung. 13.111.1. Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den Alle vertraglichen Reiseansprüche (§§ 651 c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, i BGB) gegen GA verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. 13.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr. 13.3. Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 beginnt mit dem Tag, der an dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste WerktagReise dem Vertrag nach enden sollte (§ 651j S.2 BGB). 13.411.2. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in innerhalb von drei Jahren, sofern sie nicht auch nach den Bestimmungen des HGB zur seerechtlichen Haftung entstehen. Diese seerechtlichen Schadensersatzansprüche wegen Todes, Schaden an Körper oder Gepäck verjähren nach zwei Jahren. 13.511.3. Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden Kunden und dem Reiseveranstalter GA Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende Kunde oder der Reiseveranstalter GA die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 11.4. Die Verjährungsfrist nach Ziff. 11.1 gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 i BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung beim Flugtransport ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung beim Flugtransport binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.

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Samples: Pauschalreisevertrag

Verjährung. 13.1. 15.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren - Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB auf Haftung der Rehnig BAK Breitbanddienste wegen Vorsatzes: - Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Rehnig BAK Breitbanddienste oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters der Rehnig BAK Breitbanddienste beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch - Ansprüche für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger sonstige Schäden, die auf eine grobe Pflichtverletzung der Rehnig BAK Breitbanddienste oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhenberuht. 13.2. Alle 15.2 Für alle übrigen Ansprüche nach auf Schadensersatz oder vergebliche Aufwendungen gegen die Rehnig BAK Breitbanddienste beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr, für Gewährleistungsrechte 1 Jahr ab Übergabe/ Abnahme. 15.3 Die Verjährungsfristen werden in den Fällen der §§ 651 c bis f 203 ff. BGB verjähren in einem Jahrgehemmt. 13.3. Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. 13.4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 13.5. Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

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Samples: Telecommunications

Verjährung. 13.111.1. Vertragliche Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB AG aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen Erfüllungs- gehilfen des Reiseveranstalters BU beruhen, verjähren in zwei drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche Ansprü- che auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters BU beruhen. 13.211.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr. 13.311.3. Die Verjährung nach Ziffer 13.1 Ziff. 11.1 und 13.2 11.2 beginnt mit dem TagSchluss des Kalen- derjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht früher als zu dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgtZeitpunkt, zu dem der AG vom Anspruchsgrund und dem BU als Anspruchs- gegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt ha- ben müsste. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. 13.4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 13.511.4. Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden AG und dem Reiseveranstalter BU Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmtge- hemmt, bis der Kunde/Reisende AG oder der Reiseveranstalter das BU die Fortsetzung der Verhandlungen verweigertverwei- gert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung Hem- mung ein. 11.5. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben zwingende gesetzliche Verjäh- rungsregelungen, insbesondere aus der Haftung des BU oder seiner Erfül- lungs- und Verrichtungsgehilfen (insbesondere der Fahrer) nach Haftungsbe- stimmungen des Straßenverkehrs-, des Kraftfahrzeug- und des Personenbe- förderungsrechts, unberührt. Gegenüber AG, die Unternehmer sind, gilt dies nur insoweit, als auch mit diesen abweichende Vereinbarungen nicht zulässig sind.

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Samples: Mietomnibusbedingungen

Verjährung. 13.115.1. Die Frist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen beträgt ein Jahr ab Beginn der Abnahme der Arbeiten. Kann der Auftraggeber infolge Verjährungseintritts keine Ansprüche mehr auf Beseitigung des Kunden/Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB Mangels verlangen, können Schadensersatzansprüche hierauf nicht mehr gestützt werden. Dies gilt nicht, wenn Dachdecker Einkauf ihrer Pflicht zur Beseitigung des Mangels zu einer Zeit verletzt hat, als der Anspruch des Auftraggebers noch nicht verjährt war. Für hierauf gestützte Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Im Übrigen gilt für Schadensersatzansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. 15.2. Die Regelungen in Ziff. 15.1. gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, insbesondere bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Garantie, Haftung für Schäden aus der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder Körpers, der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines Gesundheit und wesentlicher Vertragspflichten sowie Haftung für sonstige Schäden aus vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzung; diese verjähren nach den gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhenVorschriften. 13.215.3. Alle übrigen Ansprüche nach den §Liefert Dachdecker Einkauf Bauwerke oder Sachen für Bauwerke i.S.v. § 651 c bis f 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren in oder erbringt sie eine bauwerksgleiche Leistung oder die Leistung an einem Jahr. 13.3Bauwerk, gelten für die Geltendmachung von Mängelansprüchen sowie für Schadensersatzansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Verjährung nach Ziffer 13.1 gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und 13.2 beginnt mit dem Tag, Neubeginn der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste WerktagFristen bleiben unberührt. 13.4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 13.5. Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

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Samples: Allgemeine Instandhaltungs Und Fernwartungsbedingungen

Verjährung. 13.17.1. Vertragliche Ansprüche des KundenGastes/Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB Auftraggebers gegenüber vis- itBerlin aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters von visitBerlin beruhen, verjähren in zwei drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtver- letzung von visitBerlin oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines von deren gesetzlichen Vertreters Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. 13.27.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr. 13.37.3. Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 den vorstehenden Bestimmungen beginnt jew- eils mit dem TagSchluss des Jahres, in dem der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgtAnspruch entstanden ist und der Xxxx/Auftraggeber von Umständen, die den Anspruch begründen und visitBerlin als Schuldner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 7.4. Fällt der letzte Tag einer der Frist vorgenannten Fristen auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. 13.4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 13.57.5. Schweben zwischen dem KundenXxxx/Reisenden Auftraggeber und dem Reiseveranstalter Verhandlungen visitBerlin Verhand- lungen über den Anspruch geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden begrün- denden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, gehemmt bis der KundeXxxx/Reisende Auftragge- ber oder der Reiseveranstalter visitBerlin die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens drei 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

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Samples: Vermittlungs Und Vertragsbedingungen

Verjährung. 13.19.1. Vertragliche Ansprüche des KundenGastes/Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB Auftraggebers ge- genüber dem BHB oder der TPL aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf deren fahrlässiger Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines ihrer gesetzlichen Vertreters Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des BHB bzw. der TPL oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines von deren gesetzlichen Vertreters Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. 13.29.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr. 13.39.3. Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 den vorstehenden Bestimmungen beginnt jeweils mit dem TagSchluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Xxxx/Auftraggeber von Umständen, die den Anspruch begründen und dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgtBHB bzw. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag TPL als Schuldner Kenntnis erlangt oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktagohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 13.4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 13.59.4. Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden Xxxx und dem Reiseveranstalter BHB bzw. der TPL Verhandlungen über den Anspruch geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, gehemmt bis der Kunde/Reisende Xxxx oder der Reiseveranstalter das BHB bzw. die TPL die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens drei frü- hestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

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Samples: Gastaufnahme Und Vermittlungsbedingungen

Verjährung. 13.116.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden/Reisenden und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen bzw. Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt vorbehaltlich nachfol- gend Ziff. 16.3. ein Jahr. 16.2. Die Verjährungsfrist nach den §§ 651 c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei JahrenZiff. Dies 16.1. gilt auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns. 16.3. Die Verjährungsfrist nach Ziff. 16.1. gilt generell nicht im Fall des Vorsatzes. Sie gilt auch nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei einer Garantie für die Beschaffenheit der Vertragsprodukte. Die Verjährungsfrist nach Ziff. 16.1. gilt für Schadensersatzansprüche nicht in den Fällen von Ziff. 9.11.1., 9.11.2. und 9.11.3. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. 16.4. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. 16.5. Die Ansprüche auf den Ersatz sonstiger SchädenMinderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Kunde kann in diesem Fall aber die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er aufgrund des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. 13.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr. 13.3. Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. 13.4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 13.5. Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende Rücktritts oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung einMinderung dazu berechtigt sein würde.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verjährung. 13.111.1. Vertragliche Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB AG aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung Pflichtver- letzung des Reiseveranstalters BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters BU beruhen, verjähren in zwei drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen Erfüllungs- gehilfen des Reiseveranstalters BU beruhen. 13.211.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr. 13.311.3. Die Verjährung nach Ziffer 13.1 Ziff. 11.1 und 13.2 11.2 beginnt mit dem TagSchluss des Kalen- derjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht früher als zu dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgtZeitpunkt, zu dem der AG vom Anspruchsgrund und dem BU als Anspruchs- gegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt ha- ben müsste. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. 13.4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 13.511.4. Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden AG und dem Reiseveranstalter BU Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmtge- hemmt, bis der Kunde/Reisende AG oder der Reiseveranstalter das BU die Fortsetzung der Verhandlungen verweigertverwei- gert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung Hem- mung ein. 11.5. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben zwingende gesetzliche Verjäh- rungsregelungen, insbesondere aus der Haftung des BU oder seiner Erfül- lungs- und Verrichtungsgehilfen (insbesondere der Fahrer) nach Haftungsbe- stimmungen des Straßenverkehrs-, des Kraftfahrzeug- und des Personenbe- förderungsrechts, unberührt. Gegenüber AG, die Unternehmer sind, gilt dies nur insoweit, als auch mit diesen abweichende Vereinbarungen nicht zulässig sind.

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Samples: Mietomnibusbedingungen

Verjährung. 13.110.1. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bei Mängeln der gelieferten Ware, d. h. der Verpackung (einschließlich Schadensersatzansprüche) verjähren, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, in einer Frist von 1 Jahr. Die Frist beginnt mit der Auslieferung der Xxxx an den Auftraggeber. 10.2. Ansprüche des Kunden/Reisenden nach Auftraggebers auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen für die Durchführung von Verpackungsarbeiten, die nicht auf Mängeln der gelieferten Ware, d. h. der erstellten Verpackung, beruhen, verjähren, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, in einer Frist von 1 Jahr. Der Beginn der Verjährungsfrist ergibt sich aus den §§ 651 c bis f BGB aus gesetzlichen Bestimmungen. 10.3. Die Regelungen unter Ziffern 10.1. und 10.2. zur Verjährung gelten nicht für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit eines Menschen. Sie gelten ferner nicht in Fällen, die auf einer vorsätzlichen in denen Vorsatz oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines grobe Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertreters Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhenvorliegt. 13.210.4. Alle übrigen Ansprüche Für die von uns erbrachten speditionellen Dienstleistungen, insbesondere die Abwicklung von Transportaufträgen und die Lagerung von Waren, bestimmt sich die Verjährung nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahrhierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen. 13.3. Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. 13.4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 13.5. Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Verjährung. 13.111.1. Vertragliche Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB AG aus der Verletzung des Lebens, des Körpers Kör- pers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen Erfüllungs- gehilfen des Reiseveranstalters BU beruhen, verjähren in zwei drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche Ansprü- che auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters BU beruhen. 13.211.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr. 13.311.3. Die Verjährung nach Ziffer 13.1 Ziff. 11.1 und 13.2 11.2 beginnt mit dem TagSchluss des Kalen- derjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht früher als zu dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgtZeitpunkt, zu dem der AG vom Anspruchsgrund und dem BU als An- spruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis er- langt haben müsste. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. 13.4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 13.511.4. Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden AG und dem Reiseveranstalter BU Verhandlungen über den Anspruch An- spruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung Verjäh- rung gehemmt, bis der Kunde/Reisende AG oder der Reiseveranstalter das BU die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 11.5. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben zwingende gesetzliche Verjährungsregelungen, insbesondere aus der Haftung des BU oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (insbesondere der Fahrer) nach Haf- tungsbestimmungen des Straßenverkehrs-, des Kraftfahrzeug- und des Per- sonenbeförderungsrechts, unberührt. Gegenüber AG, die Unternehmer sind, gilt dies nur insoweit, als auch mit diesen abweichende Vereinbarungen nicht zulässig sind.

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Samples: Mietomnibusbedingungen

Verjährung. 13.1. 12.1 Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651 c 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters von CUNARD oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters von CUNARD beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters von CUNARD oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters von CUNARD beruhen. 13.2. 12.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr. 13.3. 12.3 Die Verjährung nach Ziffer 13.1 12.1 und 13.2 12.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. 13.4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 13.5. 12.4 Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden und dem Reiseveranstalter CUNARD Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende oder der Reiseveranstalter CUNARD die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

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Samples: Allgemeine Reisebedingungen

Verjährung. 13.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kundenund Rechte wegen Mängeln der Lieferung/Reisenden Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke) und des §§ 651 c bis f 478, 479 BGB aus (Lieferantenregress). Hierfür gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. 13.2. Die Verjährungsfristen nach Ziff. 13.1. gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel in Zusammenhang stehen. Soweit Schadensersatzansprüche bestehen, die nicht mit einem Mangel in Zusammenhang stehen, gilt eine Verjährungsfrist von 18 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt für Schadensersatzansprüche mit Entstehung des Anspruchs und Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners. 13.3. Die Verjährungsfristen nach Ziff. 13.1. und 13.2. gelten mit folgender Maßgabe: Die Verjährungsfristen gelten nicht im Falle des Vorsatzes und bei Arglist. Sie gelten ferner nicht für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. 13.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr. 13.3. Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. 13.4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 13.5. Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung einProdukthaftungsgesetz, bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesen Fällen verbleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Verjährung. 13.111.1. Vertragliche Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB AG aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters BU beruhen, verjähren in zwei drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters BU beruhen. 13.211.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr. 13.311.3. Die Verjährung nach Ziffer 13.1 Ziff. 11.1 und 13.2 11.2 beginnt mit dem TagSchluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht früher als zu dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgtZeitpunkt, zu dem der AG vom Anspruchsgrund und dem BU als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. 13.4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 13.511.4. Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden AG und dem Reiseveranstalter BU Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende AG oder der Reiseveranstalter das BU die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 11.5. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben zwingende gesetzliche Verjährungsregelungen, insbesondere aus der Haftung des BU oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (insbesondere der Fahrer) nach Haftungsbestimmungen des Straßenverkehrs-, des Kraftfahrzeug- und des Personenbeförderungsrechts, unberührt. Gegenüber AG, die Unternehmer sind, gilt dies nur insoweit, als auch mit diesen abweichende Vereinbarungen nicht zulässig sind.

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Samples: Mietomnibusbedingungen

Verjährung. 13.116.1. Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB aus Vertragliche Ansprüche, sowie sonstige An- sprüche, welche nicht Schadensersatzansprüche sind, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers oder Körpers, der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen der Freiheit oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, verjähren in zwei 2 Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. 13.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr. 13.3. Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, der an dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgtdie Pauschalreise dem Ver- trag nach enden sollte oder an dem Sie und/oder die Reisenden von dem Schaden Kenntnis erlangt haben bzw. Fällt der letzte Tag der Frist hätten erlangen müssen. Der spätere Zeitpunkt ist maßgeblich. Zwingende gesetzliche Hemmungstatbestände bleiben unberührt. 16.2. Gelten für eine Reiseleistung internationa- le Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, welche einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag Schaden- ersatzanspruch gegenüber dem Leistungserbrin- ger einer kürzeren oder einen Sonnabendzwingend einer längeren Verjährungsfrist unterwerfen, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktaggilt diese Verjäh- rungsfrist auch für Ihre Schadenersatzansprüche uns gegenüber betreffend dieser Reiseleistungen. 13.4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 13.5. Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Verjährung. 13.111.1. Vertragliche Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB AG aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung Pflichtver- letzung des Reiseveranstalters BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters BU beruhen, verjähren in zwei drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen Erfüllungs- gehilfen des Reiseveranstalters BU beruhen. 13.211.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr. 13.311.3. Die Verjährung nach Ziffer 13.1 Ziff. 11.1 und 13.2 11.2 beginnt mit dem TagSchluss des Kalen- derjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht früher als zu dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgtZeitpunkt, zu dem der AG vom Anspruchsgrund und dem BU als Anspruchs- gegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt ha- ben müsste. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. 13.4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 13.511.4. Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden AG und dem Reiseveranstalter BU Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmtge- hemmt, bis der Kunde/Reisende AG oder der Reiseveranstalter das BU die Fortsetzung der Verhandlungen verweigertverwei- gert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung Hem- mung ein. 11.5. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben zwingende gesetzliche Verjäh- rungsregelungen, insbesondere aus der Haftung des BU oder seiner Erfül- lungs- und Verrichtungsgehilfen (insbesondere der Fahrer) nach Haftungsbe- stimmungen des Straßenverkehrs-, des Kraftfahrzeug- und des Personenbe- förderungsrechts, unberührt. Gegenüber AG, die Unternehmer sind, gilt dies nur insoweit, als auch mit diesen abweichenden Vereinbarungen nicht zuläs- sig sind. ausgeschlossen ist.

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Samples: Mietomnibusbedingungen

Verjährung. 13.112.1. Alle Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. 13.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB Mängelhaftung verjähren in einem JahrJahr ab Lieferung. 13.312.2. Die Verjährung Für nachgebesserte oder erneut gelieferte Teile beginnt die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden aus Mängelhaftung erneut zu laufen, endet jedoch spätestens 6 Monate nach Ziffer 13.1 und 13.2 beginnt mit dem Tag, Ab- lauf der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgtursprünglichen Verjährungsfrist. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste WerktagAb diesem Zeitpunkt sind sämtliche Ansprüche aus Mängelhaftung ausgeschlossen. 13.412.3. Sämtliche Ansprüche aus des Kunden wegen sonstiger Vertragsver- letzungen und wegen unerlaubter Handlung verjähren Handlungen von RTG verjäh- ren in drei Jahreneinem Jahr nach dem gesetzlich vorgesehenen Verjäh- rungsbeginn. 13.512.4. Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden Soweit RTG grob fahrlässig oder vorsätzlich handelte, sowie bei Personenschäden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate Schadensersatzansprüchen nach dem Ende der Hemmung einProdukthaftungsgesetz, gelten die gesetzlichen Verjährungsfris- ten. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Ver- tragsgegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwen- dungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Verjährung. 13.110.1 Ansprüche des Gastes gegenüber dem Leistungsträger und/oder der VKR/Touristinfo Rosenheim, gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgenom- men Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung – verjähren nach einem Jahr. Ansprüche des Kunden/Reisenden aus einer unerlaubten Handlung verjähren nach den §§ 651 c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhenRegeln. 13.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr. 13.3. 10.2 Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 beginnt mit dem TagSchluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Xxxx von den Anspruch begründenden Umständen und dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag Leistungsträger als Schuldner Kenntnis erlangt oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktagohne grobe Fahrläs- sigkeit erlangen müsste. 13.4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 13.5. 10.3 Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden Xxxx und dem Reiseveranstalter Leistungsträger oder der VKR/Tou- ristinfo Rosenheim Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende Xxxx oder der Reiseveranstalter Leistungsträger bzw. die VKR/Touristinfo Rosenheim die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Vermittlung Touristischer Dienstleistungen

Verjährung. 13.110.1. Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651 c bis f 651ff BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für die Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. 13.2beruhen 10.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr. 13.3. 10.3. Die Verjährung nach Ziffer 13.1 10.1. und 13.2 10.2. beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen einem Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. 13.4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 13.510.4. Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden und u. dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

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Samples: Reisevertrag

Verjährung. 13.1mit der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH verbundenen Unternehmen zum 1. Ansprüche Sofern Mängelansprüche nach dem Gesetz Verjährungsfristen von zwei Jahren Zweck der Nutzung für Produktoptimierungen, für Applikationen zur unterliegen (z.B. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB; § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB) werden diese Leistungsverbesserung und für sonstige Dienstleistungen der ecomac Verjährungsfristen auf ein Jahr verkürzt. Von dieser Verkürzung der Gebrauchtmaschinen GmbH und/oder deren verbundenen Unternehmen Verjährungsfristen ausgenommen sind Mängelansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB aus Auftraggebers offengelegt werden. aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Übernahme einer Garantie für die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei JahrenBeschaffenheit. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. 13.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr. 13.3Im Übrigen 3. Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH ist berechtigt, Kundendaten an Dritte gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. (einschließlich der mit der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH verbundenen 2. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tagder Ablieferung des Vertragsgegenstandes Unternehmen) zu übertragen, sofern uns soweit dies erforderlich ist, um und bei einer Montageverpflichtung der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgtecomac Gebrauchtmaschinen GmbH vorvertragliche Pflichten zu erfüllen und vertraglich vereinbarte Lieferungen mit der Vollendung der Montage. Fällt und Leistungen zu erbringen (z.B. für Versand, Rechnungsstellung oder 3. Ist der letzte Tag Auftraggeber im Verzug der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen SonnabendAnnahme, so tritt an beginnt die Stelle eines solchen Tages der nächste WerktagVerjährungsfrist Kundenbetreuung) oder um gesetzliche Anforderungen einzuhalten. mit dem Eintritt des Annahmeverzugs. 13.4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 13.5. Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

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Samples: Allgemeine Leistungs , Verkaufs Und Lieferbedingungen

Verjährung. 13.110.1. Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB Kunden aus dem Vermittlungsvertrag, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit beruhen, einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Holiday Extras oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters von Holiday Extras beruhen, verjähren in zwei drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Holiday Extras oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters von Holiday Extras beruhen. 13.210.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB aus dem Vermittlungsvertrag verjähren in einem Jahr. 13.310.3. Die Verjährung nach Ziffer 13.1 Ziff. 10.1 und 13.2 10.2 beginnt mit dem TagEnde des Jahres, in dem der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt Anspruch entstanden ist und der letzte Tag der Frist auf einen SonntagKunde von den Umständen, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag die den Anspruch gegen Holiday Extras begründen und dieser selbst als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktagohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 13.4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 13.510.4. Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden Kunden und dem Reiseveranstalter Holiday Extras Verhandlungen über den Anspruch geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende Kunde oder der Reiseveranstalter Holiday Extras die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verjährung. 13.110.1. Ansprüche des Kunden/Reisenden Kunden nach den §§ 651 c 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters KMH oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters KMH beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters KMH oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters KMH beruhen. 13.210.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr. 13.310.3. Die Verjährung nach Ziffer 13.1 10.1 und 13.2 10.2 beginnt mit dem Tag, der an dem Tag des die Reise nach den vertraglichen Reiseendes folgtVereinbarungen enden sollte. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. 13.4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 13.510.4. Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden und dem Reiseveranstalter KMH Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende oder der Reiseveranstalter dem KMH die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

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Samples: Reisebedingungen Für Pauschalangebote

Verjährung. 13.17.1. Vertragliche Ansprüche des KundenGastes/Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB Auftraggebers gegenüber visitBerlin aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters von visitBerlin beruhen, verjähren in zwei drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von visitBerlin oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines von deren gesetzlichen Vertreters Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. 13.27.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr. 13.37.3. Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 den vorstehenden Bestimmungen beginnt jeweils mit dem TagSchluss des Jahres, in dem der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgtAnspruch entstanden ist und der Xxxx/Auftraggeber von Umständen, die den Anspruch begründen und visitBerlin als Schuldner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 7.4. Fällt der letzte Tag einer der Frist vorgenannten Fristen auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. 13.4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 13.57.5. Schweben zwischen dem KundenXxxx/Reisenden Auftraggeber und dem Reiseveranstalter visitBerlin Verhandlungen über den Anspruch geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, gehemmt bis der KundeXxxx/Reisende Auftraggeber oder der Reiseveranstalter visitBerlin die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens drei 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

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Samples: Vermittlungsvertrag

Verjährung. 13.16.1. Vertragliche Ansprüche des KundenGastes/Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB Auftraggebers gegenüber der KD aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmer- zensgeld, die auf deren fahrlässiger Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines ihrer gesetzlichen Vertreters Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der KD oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines von deren gesetzlichen Vertreters Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. 13.26.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr. 13.36.3. Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 den vorstehenden Bestimmungen beginnt jeweils mit dem TagSchluss des Jahres, in dem der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt Anspruch entstan- den ist und der letzte Tag Xxxx/Auftraggeber von Umständen, die den Anspruch begründen und der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag KD als Schuldner Kenntnis erlangt oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktagohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 13.4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 13.56.4. Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden Xxxx und dem Reiseveranstalter der KD Verhandlungen über den Anspruch geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, gehemmt bis der Kunde/Reisende Xxxx oder der Reiseveranstalter die KD die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens drei 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

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Samples: Buchungsauftrag

Verjährung. 13.1. 13.1 Ansprüche des Kunden/Reisenden Kunden nach den §§ 651 c 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. 13.2. 13.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr. 13.3. 13.3 Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. 13.4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 13.5. 13.4 Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

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Samples: Reisebedingungen

Verjährung. 13.115.1. Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651 c 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters Reiseveran- stalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen vorsätzli- xxxx oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters Reise- veranstalters beruhen. 13.215.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr. 13.315.3. Die Verjährung nach Ziffer 13.1 14.1 und 13.2 14.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten anerkann- ten allgemeinen Feiertag oder einen einem Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. 13.4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 13.515.4. Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden begrün- denden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigertverwei- gert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

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Samples: Allgemeine Reisebedingungen

Verjährung. 13.113.1 Mängelansprüche (Gewährleistung) gemäß Ziff. 11 Mängelansprüche von Unternehmern – mit Ausnahme solcher aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen Vorsatzes oder groben Verschuldens – verjähren grundsätzlich mit Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Ware beim Vertragspartner. Mängelansprüche von Verbrauchern – mit Ausnahme solcher aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen Vorsatzes oder groben Verschuldens – verjähren mit Ablauf von 2 Jahren ab Ablieferung beim Vertragspartner. Die gesetzlichen Regelungen zur Verjährung bei bauwerksbezogenen Leistungen, bei Arglist des Verkäufers, für dingliche Herausga- beansprüche Dritter und für Ansprüche des Kunden/Reisenden nach im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher bleiben von den §§ 651 c bis f BGB vorstehenden Sätzen 1 und 2 unberührt. 13.2 Sonstige Schadensersatzansprüche gemäß Ziff. 12 Gegen ROSSITTIS gerichtete Schadenersatzansprüche – gleich aus welchem Rechts- grund, jedoch mit Ausnahme solcher aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit oder wegen groben Verschuldens – verjähren, falls und soweit es sich nicht um Mängelansprüche handelt (hier ist Ziff. 13.1 maßgeblich), innerhalb von zwei Jahren ab dem gesetzlich geregelten Beginn der GesundheitVerjährungsfrist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhenspätestens jedoch ab Ablieferung der Ware. 13.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren 13.3 Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in einem Jahrjedem Fall unberührt. 13.3. Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. 13.4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 13.5. Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verjährung. 13.118.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen bzw. Ansprüche des Kunden/Reisenden Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt vorbehaltlich nachfolgend Ziff. 18.3 ein Jahr. 18.2 Die Verjährungsfrist nach den §§ 651 c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei JahrenZiff. Dies 18.1. gilt auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns. 18.3 Die Verjährungsfrist nach Ziff. 18.1 gilt generell nicht im Fall des Vorsatzes, bei arglis- tigem Verschweigen eines Mangels oder bei einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware, für Schadensersatzansprüche in den Fällen von Ziff. 8.8.1, 8.8.2 und 8.8.3 so- wie die gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Vertragspartners auf Rückgriff gegen uns infolge der Mangelhaftigkeit einer von uns neu hergestellten Sache. Insoweit gel- ten die gesetzlichen Verjährungsfristen. 18.4 Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmun- gen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neu- beginn von Fristen unberührt. 18.5 Die Ansprüche auf den Ersatz sonstiger SchädenMinderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausge- schlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Vertragspartner kann in diesem Fall aber die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er aufgrund des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. 13.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr. 13.3. Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. 13.4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 13.5. Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende Rücktritts oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung einMinderung dazu berechtigt sein würde.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Lieferungen Und Leistungen

Verjährung. 13.119.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen bzw. Ansprüche des Kunden/Reisenden Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt vorbehaltlich nachfolgend Ziff. 19.3 ein Jahr. 19.2 Die Verjährungsfrist nach den §§ 651 c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei JahrenZiff. Dies 19.1. gilt auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns. 19.3 Die Verjährungsfrist nach Ziff. 19.1 gilt generell nicht im Fall des Vorsatzes, bei arglis- tigem Verschweigen eines Mangels oder bei einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware, für Schadensersatzansprüche in den Fällen von Ziff. 8.8.1, 8.8.2 und 8.8.3 so- wie die gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Vertragspartners auf Rückgriff gegen uns infolge der Mangelhaftigkeit einer von uns neu hergestellten Sache. Insoweit gel- ten die gesetzlichen Verjährungsfristen. 19.4 Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmun- gen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neu- beginn von Fristen unberührt. 19.5 Die Ansprüche auf den Ersatz sonstiger SchädenMinderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausge- schlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Vertragspartner kann in diesem Fall aber die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er aufgrund des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. 13.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr. 13.3. Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. 13.4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 13.5. Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende Rücktritts oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung einMinderung dazu berechtigt sein würde.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verjährung. 13.1. 10.1 Vertragliche Ansprüche des KundenGastes/Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB Auftraggebers gegenüber dem Gastgeber aus dem Gastaufnahmevertrag oder der RTKT aus dem Vermittlungsvertrag aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf deren fahrlässiger Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines ihrer gesetzlichen Vertreters Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Gastgebers, bzw. der RTKT oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines von deren gesetzlichen Vertreters Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. 13.2. 10.2 Alle übrigen vertraglichen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr. 13.3. 10.3 Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 den vorstehenden Bestimmungen beginnt jeweils mit dem TagSchluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Xxxx/Auftraggeber von Umständen, die den Anspruch begründen und dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgtGastgeber, bzw. der RTKT als Schuldner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. 13.4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 13.5. 10.4 Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden Xxxx und dem Reiseveranstalter Gastgeber, bzw. der RTKT Verhandlungen über den Anspruch geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, gehemmt bis der Kunde/Reisende Xxxx oder der Reiseveranstalter Gastgeber, bzw. die RTKT die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens drei 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

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Samples: Vereinbarung Über Die Vermittlung Touristischer Leistungen

Verjährung. 13.110.1 Mängelansprüche (Gewährleistung) gem. Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB Ziffer 8. Mängelansprüche von Unternehmern – mit Ausnahme solcher aus der einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit oder wegen Vorsatzes oder groben Verschuldens – verjähren grundsätzlich mit Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Ware beim Vertragspartner. Mängelansprüche von Verbrauchern – mit Ausnahme solcher aus einer Verletzung des Lebens, die auf einer vorsätzlichen des Körpers oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Gesundheit oder wegen Vorsatzes oder groben Verschuldens – verjähren mit Ablauf von zwei Jahren ab Ablieferung beim Vertragspartner. Die gesetzlichen Regelungen zur Verjährung bei bauwerksbezogenen Leistungen, bei Arglist des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhenVerkäufers, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für dingliche Herausgabeansprüche Dritter und für Ansprüche auf im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher bleiben von den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhenvorstehenden Sätzen 1 und 2 unberührt. 13.210.2 Sonstige Schadensersatzansprüche gem. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem JahrZiffer 9 Gegen Firma Borchers gerichtete Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund, jedoch mit Ausnahme solcher aus Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit oder wegen groben Verschuldens – verjähren, falls und soweit es sich nicht um Mängelansprüche handelt, innerhalb von zwei Jahren ab dem gesetzlich geregelten Beginn der Verjährungsfrist. 13.3. Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. 13.4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 13.5. Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verjährung. 13.1. 11.1 Vertragliche Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB Gastes, bzw. des Auftraggebers gegenüber dem Gästeführer oder dem Tourismusbüro der Gemeinde Neschwitz aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf deren fahrlässiger Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines ihrer gesetzlichen Vertreters Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Gästeführers. bzw. des Tourismusbüros oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines von deren gesetzlichen Vertreters Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. 13.2. 11.2 Alle übrigen vertraglichen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr. 13.3. 11.3 Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 den vorstehenden Bestimmungen beginnt jeweils mit dem TagSchluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Xxxx, bzw. der Auftraggeber von Umständen, die den Anspruch begründen und dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgtGästeführer, bzw. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag dem Tourismusbüro als Schuldner Kenntnis erlangt oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktagohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 13.4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 13.5. 11.4 Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden Xxxx und dem Reiseveranstalter Gästeführer, bzw. dem Tourismusbüro Verhandlungen über den Anspruch geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, gehemmt bis der Kunde/Reisende Xxxx oder der Reiseveranstalter Gästeführer, bzw. das Tourismusbüro die Fortsetzung der Verhandlungen Verhandlung verweigert. Die Verjährung vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens drei 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

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Samples: Vermittlungsvertrag

Verjährung. 13.111.1. Vertragliche Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB AG aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen Erfüllungshilfen des Reiseveranstalters BU beruhen, verjähren in zwei drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters BU beruhen. 13.211.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr. 13.311.3. Die Verjährung nach Ziffer 13.1 Ziff. 11.1 und 13.2 11.2 beginnt mit dem TagSchluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht früher als zu dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgtZeitpunkt, zu dem der AG vom Anspruchsgrund und dem BU als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. 13.4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 13.511.4. Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden AG und dem Reiseveranstalter BU Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende AG oder der Reiseveranstalter das BU die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 11.5. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben zwingende gesetzliche Verjährungsregelungen, insbesondere aus der Haftung des BU oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (insbesondere der Fahrer) nach Haftungsbestimmungen des Straßenverkehrs-, des Kraftfahrzeug- und des Personenbeförderungsrechts, unberührt. Gegenüber AG, die Unternehmer sind, gilt dies nur insoweit, als auch mit diesen abweichende Vereinbarungen nicht zulässig sind.

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Samples: Mietomnibusbedingungen

Verjährung. 13.1. 8.1 Vertragliche Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB Gastes gegenüber dem Gastgeber aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverlet- zung des Gastgebers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters Gastgebers beruhen, verjähren in zwei Jahrendrei Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Gastgebers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters des Gastgebers oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters Gastgebers beruhen. 13.2. 8.2 Aufwendungsersatzansprüche des Gastes verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Beherbergungsverhältnisses. 8.3 Alle übrigen vertraglichen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem JahrJahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. 13.3. Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. 13.4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 13.5. Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

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Samples: Buchungsbedingungen

Verjährung. 13.110.1. Vertragliche Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB AG aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters VU oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters VU beruhen, verjähren in zwei drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters VU oder eines gesetzlichen gesetzli- chen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters VU beruhen. 13.210.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr. 13.310.3. Die Verjährung nach Ziffer 13.1 Ziff. 10.1 und 13.2 10.2 beginnt mit dem TagSchluss des Kalenderjah- res, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht früher als zu dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgtZeitpunkt, zu dem der AG vom Anspruchsgrund und dem VU als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. 13.4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 13.510.4. Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden AG und dem Reiseveranstalter VU Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende AG oder der Reiseveranstalter das VU die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 10.5. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben zwingende gesetzliche Verjäh- rungsregelungen, insbesondere aus der Haftung des VU oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (insbesondere der Fahrer) nach Haftungsbestimmungen des Straßenverkehrs-, des Kraftfahrzeug- und des Personenbeförderungsrechts, unberührt. Gegenüber AG, die Unternehmer sind, gilt dies nur insoweit, als auch mit diesen abweichende Vereinbarungen nicht zulässig sind.

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Samples: Bus Rental Agreement

Verjährung. 13.19.1. Vertragliche Ansprüche des KundenGastes/Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB Auftraggebers ge- genüber dem BHB oder der TPL aus der Verletzung des LebensLe- bens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit einschließlich ver- traglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf deren fahrlässiger Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines ihrer gesetzlichen Vertreters oder Vertreter o- der Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger SchädenSchä- den, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des BHB bzw. der TPL oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines von deren gesetzlichen Vertreters Vertre- ter oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. 13.29.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr. 13.39.3. Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 den vorstehenden Bestimmungen beginnt jeweils mit dem TagSchluss des Jahres, in dem der An- spruch entstanden ist und der Xxxx/Auftraggeber von Um- ständen, die den Anspruch begründen und dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgtBHB bzw. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag TPL als Schuldner Kenntnis erlangt oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktagohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 13.4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 13.59.4. Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden Xxxx und dem Reiseveranstalter BHB bzw. der TPL Verhandlungen über den Anspruch geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, Ver- jährung gehemmt bis der Kunde/Reisende Xxxx oder der Reiseveranstalter BHB bzw. die TPL die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung vorbe- zeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens drei 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

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Samples: Gastaufnahmevertrag