Common use of Verkaufsrestriktionen Clause in Contracts

Verkaufsrestriktionen. Bei einer allfälligen Ausgabe und Rücknahme von Anteilen im Ausland kommen die dort gelten- den Bestimmungen zur Anwendung. Im jetzigen Zeitpunkt verfügt der Immobilienfonds nicht über Bewilligung für die Vertriebstätigkeit in anderen Staaten und es ist auch nicht beabsichtigt, solche einzuholen. Die Anteile des Immobilienfonds wurden insbesondere nicht nach dem United States Securities Act of 1933 registriert und, ausser in Verbindung mit einem Geschäft, welches das anwendbare US-Recht nicht verletzt, können Anteile des Immobilienfonds weder direkt noch indirekt in den USA oder Staatsangehörigen der oder Personen mit Wohnsitz in den USA, Kapitalgesellschaf- ten oder anderen Rechtsgebilden, die nach dem Recht der USA errichtet wurden oder verwaltet werden, angeboten, an diese veräussert, weiterveräussert oder ausgeliefert werden. Das bein- haltet insbesondere auch sogenannte „US persons“ gemäss Internal Revenue Code Section 7701(a)(30). Die Anteile des Immobilienfonds dürfen weder angeboten noch verkauft werden an Personen, welche die Transaktionen im Rahmen eines US-Amerikanischen leistungsorientierten Pensi- onsplans tätigen möchten. In diesem Zusammenhang steht „leistungsorientierter Pensionsplan“ für (i) jeden „leistungsorientierten Pensionsplan für Mitarbeiter“ im Sinne von Section 3(3) des US Employee Retirement Income Security Act von 1974 in seiner jeweils geltenden Fassung („ERISA“), der unter die Bestimmungen von Teil 4 Kapitel I ERISA fällt, (ii) jedes individuelle Alterssparkonto, jeden Keogh-Plan und jeden anderen in Section 4975(e)(1) des US Internal Revenue Code von 1986 in seiner jeweils geltenden Fassung aufgeführten Plan, (iii) jede Ein- richtung, deren zugrundeliegende Anlagen „Planvermögen“ beinhalten, da die unter (i) oder (ii) genannten Pläne mindestens 25% jeder Klasse der Kapitalbeteiligungen an dieser Körperschaft halten, oder (iv) jede andere Einrichtung (wie getrennte oder allgemeine Konten einer Versiche- rungsgesellschaft, ein Konzern oder ein Common Trust), deren zugrundeliegende Anlagen „Planvermögen“ beinhalten, da die unter (i) oder (ii) genannten Pläne in diese Körperschaft in- vestiert haben.

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Samples: www.patrimonium.ch, www.patrimonium.ch, www.patrimonium.ch

Verkaufsrestriktionen. Bei einer allfälligen der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen im Ausland kommen gelangen die dort gelten- den Bestimmungen geltenden Best- immungen zur Anwendung. Im jetzigen Zeitpunkt verfügt der Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. dessen Teil- vermögen nicht über Bewilligung für die Vertriebstätigkeit Vertriebsbewilligungen in anderen Staaten und es ist auch nicht beabsichtigtbeabsich- tigt, solche einzuholen. Die Anteile des Immobilienfonds der Teilvermögen sind ausserhalb der Schweiz nicht zum öffentlichen Vertrieb be- willigt. Die Anteile der Teilvermögen wurden insbesondere nicht nach dem United States Securities Securi- ties Act of 1933 registriert und, ausser in Verbindung mit einem Geschäft, welches das anwendbare anwend- bare US-Recht nicht verletzt, können Anteile des Immobilienfonds der Teilvermögen weder direkt noch indirekt in den USA oder Staatsangehörigen der oder Personen mit Wohnsitz in den USA, Kapitalgesellschaf- ten oder anderen Rechtsgebilden, die nach dem Recht der USA errichtet wurden oder verwaltet werden, angeboten, an diese veräussert, weiterveräussert oder ausgeliefert werden. Das bein- haltet insbesondere auch ein Erwerbsverbot (direkt oder indirekt) durch sowie ein Abtretungs- verbot (direkt oder indirekt) an sogenannte „US persons“ gemäss Internal Revenue Code Section Sec- tion 7701(a)(30). Anteile dürfen insbesondere innerhalb der USA weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. Die Anteile des Immobilienfonds Fonds dürfen weder angeboten noch verkauft werden an Personen, welche die Transaktionen im Rahmen eines US-Amerikanischen leistungsorientierten Pensi- onsplans tätigen Pensionsplans täti- gen möchten. In diesem Zusammenhang steht „leistungsorientierter Pensionsplan“ für (i) jeden „leistungsorientierten Pensionsplan für Mitarbeiter“ im Sinne von Section 3(3) des US Employee Retirement Income Security Act von 1974 in seiner jeweils geltenden Fassung („ERISA“), der unter die Bestimmungen von Teil 4 Kapitel I ERISA fällt, (ii) jedes individuelle Alterssparkonto, jeden Keogh-Plan und jeden anderen in Section 4975(e)(1) des US Internal Revenue Code von 1986 in seiner jeweils geltenden Fassung aufgeführten Plan, (iii) jede Ein- richtungEinrichtung, deren zugrundeliegende zu- grundeliegende Anlagen „Planvermögen“ beinhalten, da die unter (i) oder (ii) genannten Pläne mindestens 25% jeder Klasse der Kapitalbeteiligungen an dieser Körperschaft halten, oder (iv) jede andere Einrichtung (wie getrennte oder allgemeine Konten einer Versiche- rungsgesellschaftVersicherungsgesell- schaft, ein Konzern oder ein Common Trust), deren zugrundeliegende Anlagen „Planvermögen“ beinhalten, da die unter (i) oder (ii) genannten Pläne in diese Körperschaft in- vestiert investiert haben.. Die Fondsleitung und die Depotbank können gegenüber natürlichen oder juristischen Personen in bestimmten Ländern und Gebieten den Verkauf, die Vermittlung oder Übertragung von An- teilen untersagen oder beschränken

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Samples: swissfunddata.ch, www.teletrader.com

Verkaufsrestriktionen. Bei einer einem allfälligen Ausgabe und Rücknahme Vertrieb von Anteilen im Ausland kommen gelangen die dort gelten- den geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Im jetzigen Zeitpunkt verfügt der Immobilienfonds nicht über Bewilligung für die Vertriebstätigkeit Vertriebsbewilligungen in anderen Staaten und es ist auch nicht beabsichtigt, solche einzuholen. Die Anteile des Immobilienfonds wurden insbesondere nicht nach dem United States Securities Act of 1933 registriert und, ausser in Verbindung mit einem Geschäft, welches das anwendbare US-Recht nicht verletzt, können Anteile des Immobilienfonds weder direkt noch indirekt in den USA oder Staatsangehörigen Xxxxxx- angehörigen der oder Personen mit Wohnsitz in den USA, Kapitalgesellschaf- ten Kapitalgesellschaften oder anderen RechtsgebildenRechts- gebilden, die nach dem Recht der USA errichtet wurden oder verwaltet werden, angeboten, an diese veräussert, weiterveräussert oder ausgeliefert werden. Das bein- haltet beinhaltet insbesondere auch sogenannte „US persons“ gemäss Internal Revenue Code Section 7701(a)(30). Die Anteile des Immobilienfonds dürfen weder angeboten noch verkauft werden an Personen, welche die Transaktionen im Rahmen eines US-Amerikanischen leistungsorientierten Pensi- onsplans Pensionsplans tätigen möchten. In diesem Zusammenhang steht „leistungsorientierter Pensionsplan“ für (i) jeden „leistungsorientierten leistungs- orientierten Pensionsplan für Mitarbeiter“ im Sinne von Section 3(3) des US Employee Retirement Income In- come Security Act von 1974 in seiner jeweils geltenden Fassung („ERISA“), der unter die Bestimmungen Bestimmun- gen von Teil 4 Kapitel I ERISA fällt, (ii) jedes individuelle Alterssparkonto, jeden Keogh-Plan und jeden anderen in Section 4975(e)(1) des US Internal Revenue Code von 1986 in seiner jeweils geltenden Fassung Fas- sung aufgeführten Plan, (iii) jede Ein- richtungEinrichtung, deren zugrundeliegende Anlagen „Planvermögen“ beinhaltenbein- halten, da die unter (i) oder (ii) genannten Pläne mindestens 25% jeder Klasse der Kapitalbeteiligungen an dieser Körperschaft halten, oder (iv) jede andere Einrichtung (wie getrennte oder allgemeine Konten Kon- ten einer Versiche- rungsgesellschaftVersicherungsgesellschaft, ein Konzern oder ein Common Trust), deren zugrundeliegende Anlagen „Planvermögen“ beinhalten, da die unter (i) oder (ii) genannten Pläne in diese Körperschaft in- vestiert investiert haben.

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Samples: www.patrimonium.ch

Verkaufsrestriktionen. Bei einer allfälligen der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen dieses Anlagefonds im Ausland kommen die dort gelten- den geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Im jetzigen Zeitpunkt verfügt der Immobilienfonds Anla- gefonds nicht über Bewilligung für die Vertriebstätigkeit Vertriebsbewilligungen in anderen Staaten und es ist auch nicht beabsichtigtbeab- sichtigt, solche einzuholen. Die Anteile des Immobilienfonds Anlagefonds wurden insbesondere nicht nach dem United States Securities Act of 1933 registriert und, ausser in Verbindung mit einem Geschäft, welches das anwendbare US-US- Recht nicht verletzt, können Anteile des Immobilienfonds weder direkt noch indirekt in den USA oder Staatsangehörigen Staatsan- gehörigen der USA oder Personen mit Wohnsitz in den USA, Kapitalgesellschaf- ten Kapitalgesellschaften oder anderen Rechtsgebilden, die nach dem Recht der USA Vereinigten Staaten errichtet wurden oder o- der verwaltet werden, angeboten, an diese veräussert, weiterveräussert oder ausgeliefert werden. Das bein- haltet beinhaltet insbesondere auch ein Erwerbsverbot (direkt oder indirekt) durch sowie ein Abtretungsverbot (direkt oder indirekt) an sogenannte „US persons“ gemäss Internal In- ternal Revenue Code Section 7701(a)(30). Anteile dürfen insbesondere innerhalb der USA weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. Die Anteile des Immobilienfonds Anlagefonds dürfen weder angeboten noch verkauft werden an Personen, welche die Transaktionen im Rahmen eines US-Amerikanischen leistungsorientierten Pensi- onsplans Pen- sionsplans tätigen möchten. In diesem Zusammenhang steht „leistungsorientierter PensionsplanPensi- onsplan“ für (i) jeden „leistungsorientierten Pensionsplan für Mitarbeiter“ im Sinne von Section Sec- tion 3(3) des US Employee Retirement Income Security Act von 1974 in seiner jeweils geltenden gel- tenden Fassung („ERISA“), der unter die Bestimmungen von Teil 4 Kapitel I ERISA fällt, (ii) jedes individuelle Alterssparkonto, jeden Keogh-Plan und jeden anderen in Section 4975(e)(1) des US Internal Revenue Code von 1986 in seiner jeweils geltenden Fassung aufgeführten Plan, (iii) jede Ein- richtungEinrichtung, deren zugrundeliegende Anlagen „Planvermögen“ beinhalten, da die unter (i) oder (ii) genannten Pläne mindestens 25% jeder Klasse der Kapitalbeteiligungen an dieser Körperschaft halten, oder (iv) jede andere Einrichtung (wie getrennte oder allgemeine Konten einer Versiche- rungsgesellschaftVersicherungsgesellschaft, ein Konzern oder ein Common Trust), deren zugrundeliegende Anlagen „Planvermögen“ beinhalten, da die unter (i) oder (ii) genannten Pläne in diese Körperschaft in- vestiert haben.unter

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Samples: sfd.lbswiss.ch

Verkaufsrestriktionen. Bei einer allfälligen der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen der Teilvermögen dieses Umbrella-Fonds im Ausland kommen die dort gelten- den geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Im jetzigen Zeitpunkt verfügt der Immobilienfonds nicht über Bewilligung für die Vertriebstätigkeit in anderen Staaten und es ist auch nicht beabsichtigt, solche einzuholen. Die Anteile des Immobilienfonds der Teilver- mögen wurden insbesondere nicht nach dem United States Securities Act of 1933 registriert und, ausser in Verbindung mit einem Geschäft, welches das anwendbare US-Recht dieses Gesetz nicht verletzt, können Anteile des Immobilienfonds Fondsanteile weder direkt noch indirekt in den USA Vereinigten Staaten oder Staatsangehörigen der oder Personen mit Wohnsitz in den USAVereinigten Staaten, Kapitalgesellschaf- ten Kapitalgesellschaften oder anderen Rechtsgebilden, die nach dem Recht der USA Vereinigten Staaten errichtet wurden oder verwaltet werden, angeboten, an diese veräussert, weiterveräussert oder ausgeliefert werden. Das bein- haltet beinhaltet insbesondere auch ein Erwerbsverbot (direkt oder indirekt) durch sowie ein Abtretungsverbot an sogenannte „US persons“ gemäss U.S. Internal Revenue Code Section 7701(a)(30). Der Begriff „Vereinig- te Staaten“ umfasst im Sinne dieses Dokumentes die Vereinigten Staaten von Amerika, alle ihre Gliedstaaten, Territorien und Besitzungen sowie alle Gebiete, die ihrer Rechtshoheit un- terstehen. Staatsangehörige der Vereinigten Staaten, die Wohnsitz ausserhalb der Vereinigten Staaten haben, sind berechtigt, wirtschaftliche Eigentümer der Fondsanteile nach Massgabe der jeweils gültigen, auf sie anwendbaren rechtlichen Vorschriften zu werden. Sie sind aufge- fordert, die aktuellen, auf sie anwendbaren Bestimmungen abzuklären und sich gegebenen- falls beraten zu lassen. Die Anteile des Immobilienfonds Fonds dürfen weder angeboten noch verkauft werden an Personen, welche die Transaktionen im Rahmen eines US-Amerikanischen leistungsorientierten Pensi- onsplans Pensionsplans tätigen möchten. In diesem Zusammenhang steht „leistungsorientierter Pensionsplan“ für (i) jeden „leistungsorientierten Pensionsplan für Mitarbeiter“ im Sinne von Section 3(3) des US Employee Retirement Income Security Act von 1974 in seiner jeweils geltenden Fassung („ERISA“), der unter die Bestimmungen von Teil 4 Kapitel I ERISA fällt, (ii) jedes individuelle Alterssparkonto, jeden Keogh-Plan und jeden anderen in Section 4975(e)(1) des US Internal Revenue Code von 1986 in seiner jeweils geltenden Fassung aufgeführten Plan, (iii) jede Ein- richtung, deren zugrundeliegende Anlagen „Planvermögen“ beinhalten, da die unter (i) oder (ii) genannten Pläne mindestens 25% jeder Klasse der Kapitalbeteiligungen an dieser Körperschaft Körper- schaft halten, oder (iv) jede andere Einrichtung (wie getrennte oder allgemeine Konten einer Versiche- rungsgesellschaftVersicherungsgesellschaft, ein Konzern oder ein Common Trust), deren zugrundeliegende Anlagen An- lagen „Planvermögen“ beinhalten, da die unter (i) oder (ii) genannten Pläne in diese Körperschaft in- vestiert Körper- schaft investiert haben.

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Samples: www.swissfunddata.ch

Verkaufsrestriktionen. Bei Der Vertrieb dieses Fonds ist ausschliesslich in der Schweiz an schweizerische Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen/-formen der Säule 3a sowie an kollektive Kapitalanlagen einschliesslich Anlagestiftungen, deren Anlegerkreis auf den vorerwähnten Anlegerkreis beschränkt ist, vorgesehen. Der Anleger haftet gegenüber dem Fondsvermögen für sämtliche Schäden, welche sich aus einem nicht mehr aktuellen oder aus einem nicht korrekt ausgefüllten Formular W- 8BEN-E in Bezug auf seine Anlage ergeben. Diese Haftung umfasst u.a. allfällige Steuerfolgen und Abwicklungskosten (inkl. Kosten für Rechts- und Steuerberatung), welche in diesem Zusammenhang entstehen. Der Anleger stimmt einer allfälligen Ausgabe vollständigen Offenlegung seiner Beteiligung an der kollektiven Kapitalanlage und Rücknahme von Anteilen im Ausland kommen namentliche Bekanntgabe gegenüber der amerikanischen Steuerbehörde, der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV), dem Bundesamt für Statistik (BFS) und/oder anderen Depotstellen, welche Vermögenswerte der kollektiven Kapitalanlage verwahren oder verwahrt haben, zu. In diesem Rahmen entbindet der Anleger die dort gelten- den Bestimmungen zur AnwendungFondsleitung und die Depotbank sowie deren Beauftragte vollständig und unwiderruflich vom Fondsleitungs- und/oder Bankgeheimnis und ermächtigt diese, sämtliche erforderlichen oder zweckdienlichen Meldungen an in- oder ausländische Behörden sowie Depotstellen vorzunehmen. Im jetzigen Zeitpunkt verfügt Anteile der Immobilienfonds nicht über Bewilligung für die Vertriebstätigkeit in anderen Staaten und es ist auch nicht beabsichtigtTeilvermögen dürfen innerhalb der USA weder angeboten, solche einzuholenverkauft noch ausgeliefert werden. Die Anteile des Immobilienfonds wurden insbesondere nicht nach dem United States Securities Act of 1933 registriert und, ausser in Verbindung mit einem Geschäft, welches das anwendbare US-Recht nicht verletzt, können Anteile des Immobilienfonds weder direkt noch indirekt in den der Teilvermögen dürfen Bürgern der USA oder Staatsangehörigen der oder Personen mit Wohnsitz in den USA, Kapitalgesellschaf- ten USA oder anderen Rechtsgebildennatürlichen oder juristischen Personen, deren Einkommen und/oder Ertrag, ungeachtet der Herkunft, der US-Einkommenssteuer unterliegt, sowie Personen, die nach dem Recht gemäss Regulation S des US Securities Act von 1933 und/oder gemäss US Commodity Exchange Act in der USA errichtet wurden oder verwaltet werdenjeweils aktuellen Fassung als US- Personen gelten, weder angeboten, an diese veräussert, weiterveräussert oder verkauft noch ausgeliefert werden. Das bein- haltet insbesondere auch sogenannte „US persons“ gemäss Internal Revenue Code Section 7701(a)(30). Die Anteile des Immobilienfonds dürfen weder angeboten noch verkauft werden an Personen, welche die Transaktionen im Rahmen eines US-Amerikanischen leistungsorientierten Pensi- onsplans tätigen möchten. In diesem Zusammenhang steht „leistungsorientierter Pensionsplan“ für (i) jeden „leistungsorientierten Pensionsplan für Mitarbeiter“ im Sinne von Section 3(3) des US Employee Retirement Income Security Act von 1974 in seiner jeweils geltenden Fassung („ERISA“), der unter die Bestimmungen von Teil 4 Kapitel I ERISA fällt, (ii) jedes individuelle Alterssparkonto, jeden Keogh-Plan und jeden anderen in Section 4975(e)(1) des US Internal Revenue Code von 1986 in seiner jeweils geltenden Fassung aufgeführten Plan, (iii) jede Ein- richtung, deren zugrundeliegende Anlagen „Planvermögen“ beinhalten, da die unter (i) oder (ii) genannten Pläne mindestens 25% jeder Klasse der Kapitalbeteiligungen an dieser Körperschaft halten, oder (iv) jede andere Einrichtung (wie getrennte oder allgemeine Konten einer Versiche- rungsgesellschaft, ein Konzern oder ein Common Trust), deren zugrundeliegende Anlagen „Planvermögen“ beinhalten, da die unter (i) oder (ii) genannten Pläne in diese Körperschaft in- vestiert haben.

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Samples: www.teletrader.com

Verkaufsrestriktionen. Bei einer allfälligen der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen dieses Anlagefonds im Ausland kommen die dort gelten- den geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Im jetzigen Zeitpunkt verfügt der Immobilienfonds Anlagefonds nicht über Bewilligung für die Vertriebstätigkeit Vertriebsbewilligungen in anderen Staaten und es ist auch nicht beabsichtigt, solche einzuholen. Die Anteile des Immobilienfonds Anlagefonds wurden insbesondere nicht nach dem United States Securities Act of 1933 registriert und, ausser in Verbindung mit einem Geschäft, welches das anwendbare US-US- Recht nicht verletzt, können Anteile des Immobilienfonds weder direkt noch indirekt in den USA oder Staatsangehörigen Staatsan- gehörigen der USA oder Personen mit Wohnsitz in den USA, Kapitalgesellschaf- ten Kapitalgesellschaften oder anderen Rechtsgebilden, die nach dem Recht der USA Vereinigten Staaten errichtet wurden oder verwaltet werden, angeboten, an diese veräussert, weiterveräussert oder ausgeliefert werden. Das bein- haltet beinhaltet insbesondere auch ein Erwerbsverbot (direkt oder indirekt) durch sowie ein Abtretungsverbot (direkt oder indirekt) an sogenannte „US persons“ gemäss Internal In- ternal Revenue Code Section 7701(a)(30). Anteile dürfen insbesondere innerhalb der USA weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. Die Anteile des Immobilienfonds Anlagefonds dürfen weder angeboten noch verkauft werden an Personen, welche die Transaktionen im Rahmen eines US-Amerikanischen leistungsorientierten Pensi- onsplans Pen- sionsplans tätigen möchten. In diesem Zusammenhang steht „leistungsorientierter PensionsplanPensi- onsplan“ für (i) jeden „leistungsorientierten Pensionsplan für Mitarbeiter“ im Sinne von Section Sec- tion 3(3) des US Employee Retirement Income Security Act von 1974 in seiner jeweils geltenden gel- tenden Fassung („ERISA“), der unter die Bestimmungen von Teil 4 Kapitel I ERISA fällt, (ii) jedes individuelle Alterssparkonto, jeden Keogh-Plan und jeden anderen in Section 4975(e)(1) des US Internal Revenue Code von 1986 in seiner jeweils geltenden Fassung aufgeführten Plan, (iii) jede Ein- richtungEinrichtung, deren zugrundeliegende Anlagen „Planvermögen“ beinhalten, da die unter (i) oder (ii) genannten Pläne mindestens 25% jeder Klasse der Kapitalbeteiligungen an dieser Körperschaft halten, oder (iv) jede andere Einrichtung (wie getrennte oder allgemeine Konten einer Versiche- rungsgesellschaftVersicherungsgesellschaft, ein Konzern oder ein Common Trust), deren zugrundeliegende Anlagen „Planvermögen“ beinhalten, da die unter (i) oder (ii) genannten Pläne in diese Körperschaft in- vestiert haben.unter

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Samples: www.teletrader.com

Verkaufsrestriktionen. Bei einer allfälligen der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen im Ausland kommen gelangen die dort gelten- den Bestimmungen geltenden Best- immungen zur Anwendung. Im jetzigen Zeitpunkt verfügt der Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. dessen Teil- vermögen nicht über Bewilligung für die Vertriebstätigkeit Vertriebsbewilligungen in anderen Staaten und es ist auch nicht beabsichtigtbeabsich- tigt, solche einzuholen. Die Anteile des Immobilienfonds wurden insbesondere der Teilvermögen sind ausserhalb der Schweiz nicht zum öffentlichen Vertrieb be- willigt. Die Anteileder Teilvermögen wurdeninsbesondere nicht nach dem United States Securities Securi- ties Act of 1933 registriert und, ausser in Verbindung mit einem Geschäft, welches das anwendbare anwend- bare US-Recht nicht verletzt, können Anteile des Immobilienfonds der Teilvermögen weder direkt noch indirekt in den USA oder Staatsangehörigen der oder Personen mit Wohnsitz in den USA, Kapitalgesellschaf- ten oder anderen Rechtsgebilden, die nach dem Recht der USA errichtet wurden oder verwaltet werden, angeboten, an diese veräussert, weiterveräussert oder ausgeliefert werden. Das bein- haltet insbesondere auch ein Erwerbsverbot (direkt oder indirekt) durch sowie ein Abtretungs- verbot (direkt oder indirekt) an sogenannte „US persons“ gemäss Internal Revenue Code Section Sec- tion 7701(a)(30). Anteile dürfen insbesondere innerhalb der USA weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. Die Anteile des Immobilienfonds Fonds dürfen weder angeboten noch verkauft werden an Personen, welche die Transaktionen im Rahmen eines US-Amerikanischen leistungsorientierten Pensi- onsplans tätigen Pensionsplans täti- gen möchten. In diesem Zusammenhang steht „leistungsorientierter Pensionsplan“ für (i) jeden „leistungsorientierten Pensionsplan für Mitarbeiter“ im Sinne von Section 3(3) des US Employee Retirement Income Security Act von 1974 in seiner jeweils geltenden Fassung („ERISA“), der unter die Bestimmungen von Teil 4 Kapitel I ERISA fällt, (ii) jedes individuelle Alterssparkonto, jeden Keogh-Plan und jeden anderen in Section 4975(e)(1) des US Internal Revenue Code von 1986 in seiner jeweils geltenden Fassung aufgeführten Plan, (iii) jede Ein- richtungEinrichtung, deren zugrundeliegende zu- grundeliegende Anlagen „Planvermögen“ beinhalten, da die unter (i) oder (ii) genannten Pläne mindestens 25% jeder Klasse der Kapitalbeteiligungen an dieser Körperschaft halten, oder (iv) jede andere Einrichtung (wie getrennte oder allgemeine Konten einer Versiche- rungsgesellschaftVersicherungsgesell- schaft, ein Konzern oder ein Common Trust), deren zugrundeliegende Anlagen „Planvermögen“ beinhalten, da die unter (i) oder (ii) genannten Pläne in diese Körperschaft in- vestiert investiert haben.. Die Fondsleitung und die Depotbank können gegenüber natürlichen oder juristischen Personen in bestimmten Ländern und Gebieten den Verkauf, die Vermittlung oder Übertragung von An- teilen untersagen oder beschränken

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Samples: www.swissfunddata.ch

Verkaufsrestriktionen. Bei einer einem allfälligen Ausgabe und Rücknahme Vertrieb von Anteilen im Ausland kommen gelangen die dort gelten- den geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Im jetzigen Zeitpunkt verfügt der Immobilienfonds nicht über Bewilligung für die Vertriebstätigkeit Vertriebsbewilligungen in anderen Staaten Staaten, und es ist auch nicht beabsichtigt, solche einzuholen. Die Anteile des Immobilienfonds wurden insbesondere nicht nach dem United States Securities Act of 1933 registriert und, ausser in Verbindung mit einem Geschäft, welches das anwendbare US-Recht nicht verletzt, können Anteile des Immobilienfonds Fondsanteile weder direkt noch indirekt in den USA oder Staatsangehörigen der USA oder Personen mit Wohnsitz in den USA, Kapitalgesellschaf- ten Kapitalgesellschaften oder anderen Rechtsgebilden, die nach dem Recht der USA errichtet wurden oder verwaltet werden, angeboten, an diese veräussert, weiterveräussert oder ausgeliefert werden. Das bein- haltet beinhaltet insbesondere auch ein Erwerbsverbot (direkt oder indirekt) durch sowie ein Abtretungsverbot an sogenannte „US persons“ gemäss Internal Revenue Code Section 7701(a)(30). Anteile des Immobilienfonds dürfen insbesondere innerhalb der USA weder angeboten, verkauft, noch ausgeliefert werden. Die Anteile des Immobilienfonds Fonds dürfen weder angeboten noch verkauft werden an Personen, welche die Transaktionen im Rahmen eines US-Amerikanischen leistungsorientierten Pensi- onsplans Pensionsplans tätigen möchten. In diesem Zusammenhang steht „leistungsorientierter Pensionsplan“ für (i) jeden „leistungsorientierten Pensionsplan für Mitarbeiter“ im Sinne von Section 3(3) des US Employee Retirement Income Security Act von 1974 in seiner jeweils geltenden Fassung („ERISA“), der unter die Bestimmungen von Teil 4 Kapitel I ERISA fällt, (ii) jedes individuelle Alterssparkonto, jeden Keogh-Plan und jeden anderen in Section 4975(e)(1) des US Internal Revenue Code von 1986 in seiner jeweils geltenden Fassung aufgeführten Plan, (iii) jede Ein- Ein-richtung, deren zugrundeliegende Anlagen „Planvermögen“ beinhalten, da die unter (i) oder (ii) genannten Pläne mindestens 25% jeder Klasse der Kapitalbeteiligungen an dieser Körperschaft halten, oder (iv) jede andere Einrichtung (wie getrennte oder allgemeine Konten einer Versiche- rungsgesellschaftVersicherungsgesellschaft, ein Konzern oder ein Common Trust), deren zugrundeliegende Anlagen „Planvermögen“ beinhalten, da die unter (i) oder (ii) genannten Pläne in diese Körperschaft in- vestiert investiert haben.

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Samples: fonds.cash.ch

Verkaufsrestriktionen. Bei einer allfälligen der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen im Ausland kommen gelangen die dort gelten- den Bestimmungen geltenden Best- immungen zur Anwendung. Im jetzigen Zeitpunkt verfügt der Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. dessen Teil- vermögen nicht über Bewilligung für die Vertriebstätigkeit Vertriebsbewilligungen in anderen Staaten und es ist auch nicht beabsichtigtbeabsich- tigt, solche einzuholen. Die Anteile des Immobilienfonds der Teilvermögen sind ausserhalb der Schweiz nicht zum öffentlichen Vertrieb be- willigt. Die Anteile der Teilvermögen wurden insbesondere nicht nach dem United States Securities Securi- ties Act of 1933 registriert und, ausser in Verbindung mit einem Geschäft, welches das anwendbare anwend- bare US-Recht nicht verletzt, können Anteile des Immobilienfonds der Teilvermögen weder direkt noch indirekt in den USA oder Staatsangehörigen der oder Personen mit Wohnsitz in den USA, Kapitalgesellschaf- ten Kapitalgesellschaften oder anderen Rechtsgebilden, die nach dem Recht der USA errichtet wurden wur- den oder verwaltet werden, angeboten, an diese veräussert, weiterveräussert oder ausgeliefert werden. Das bein- haltet beinhaltet insbesondere auch ein Erwerbsverbot (direkt oder indirekt) durch sowie ein Abtretungsverbot (direkt oder indirekt) an sogenannte „US persons“ gemäss Internal Revenue Reve- nue Code Section 7701(a)(30). Anteile dürfen insbesondere innerhalb der USA weder angebo- ten, verkauft noch ausgeliefert werden. Die Anteile des Immobilienfonds Fonds dürfen weder angeboten noch verkauft werden an Personen, welche die Transaktionen im Rahmen eines US-Amerikanischen leistungsorientierten Pensi- onsplans tätigen Pensionsplans täti- gen möchten. In diesem Zusammenhang steht „leistungsorientierter Pensionsplan“ für (i) jeden „leistungsorientierten Pensionsplan für Mitarbeiter“ im Sinne von Section 3(3) des US Employee Retirement Income Security Act von 1974 in seiner jeweils geltenden Fassung („ERISA“), der unter die Bestimmungen von Teil 4 Kapitel I ERISA fällt, (ii) jedes individuelle Alterssparkonto, jeden Keogh-Plan und jeden anderen in Section 4975(e)(1) des US Internal Revenue Code von 1986 in seiner jeweils geltenden Fassung aufgeführten Plan, (iii) jede Ein- richtungEinrichtung, deren zugrundeliegende zu- grundeliegende Anlagen „Planvermögen“ beinhalten, da die unter (i) oder (ii) genannten Pläne mindestens 25% jeder Klasse der Kapitalbeteiligungen an dieser Körperschaft halten, oder (iv) jede andere Einrichtung (wie getrennte oder allgemeine Konten einer Versiche- rungsgesellschaftVersicherungsgesell- schaft, ein Konzern oder ein Common Trust), deren zugrundeliegende Anlagen „Planvermögen“ beinhalten, da die unter (i) oder (ii) genannten Pläne in diese Körperschaft in- vestiert investiert haben.. Die Fondsleitung und die Depotbank können gegenüber natürlichen oder juristischen Personen in bestimmten Ländern und Gebieten den Verkauf, die Vermittlung oder Übertragung von An- teilen untersagen oder beschränken

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