Verkaufsrestriktionen. Allgemein dürfen Anteile des OGAW nicht in Jurisdiktionen und an Personen angeboten werden, in denen oder denen gegenüber dies nicht zulässig ist. Die Anteile des OGAW sind nicht in allen Ländern der Welt zum Vertrieb zugelassen. Bei Ausgabe, Umtausch und Rücknahme von Anteilen im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur An- wendung. Anteile der Teilfonds dürfen insbesondere innerhalb der USA weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. Die Anteile wurden und werden nicht nach dem United States Securities Act aus dem Jahr 1933 in seiner gel- tenden Fassung (das "Gesetz von 1933") oder nach den Wertpapiergesetzen eines Bundesstaates oder einer Gebiets- körperschaft der Vereinigten Staaten von Amerika oder ihrer Territorien, Besitzungen oder sonstiger Gebiete registriert, die ihrer Rechtshoheit unterstehen, einschliesslich des Commonwealth von Puerto Rico (die "Vereinigten Staaten"). Die Anteile dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch an oder für Rechnung von US-Personen (im Sinne der Defini- tion des Gesetzes von 1933) angeboten, verkauft oder anderweitig übertragen werden. Spätere Übertragungen von An- teilen in den Vereinigten Staaten bzw. an US-Personen sind unzulässig. Die Anteile werden auf der Grundlage einer Be- freiung von den Registrierungsvorschriften des Gesetzes von 1933 gemäss Regulation S zu diesem Gesetz angeboten und verkauft. Die Verwaltungsgesellschaft wurde und wird weder nach dem United States Investment Company Act aus dem Jahr 1940 in seiner geltenden Fassung noch nach sonstigen US-Bundesgesetzen registriert. Dementsprechend werden An- teile weder in den Vereinigten Staaten noch an oder für Rechnung von US-Personen (im Sinne der Definition des Geset- zes von 1933) angeboten, verkauft oder anderweitig übertragen. Die Anteile wurden von der US-Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (der "SEC") oder einer sonstigen Aufsichtsbe- hörde in den Vereinigten Staaten weder zugelassen, noch wurde eine solche Zulassung verweigert; darüber hinaus hat weder die SEC noch eine andere Aufsichtsbehörde in den Vereinigten Staaten über die Richtigkeit oder die Angemes- senheit dieses Prospektes bzw. die Vorteile der Anteile entschieden. Dieser Prospekt darf nicht in den Vereinigten Staaten in Umlauf gebracht werden. Die Verteilung dieses Prospektes und das Angebot der Anteile können auch in anderen Rechtsordnungen Beschränkungen unterworfen sein. Anteile der Teilfonds dürfen ferner Bürgern der USA oder Personen mit Wohnsitz in den USA und/oder anderen natürli- chen oder juristischen Personen, deren Einkommen und/oder Ertrag, ungeachtet der Herkunft, der US-Einkommens- steuer unterliegt, Finanzinstituten, die sich nicht den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Acts ("FATCA", insbesondere der Sections 1471 - 1474 des U.S. Internal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkom- mens mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich nicht soweit erforderlich bei der US-Steuerbehörde als ein an FATCA teilnehmendes Institut anmelden sowie Personen, die gemäss Regulation S des US Securities Act von 1933 und/oder dem US Commodity Exchange Act in der jeweils aktuellen Fassung als US-Personen gelten, weder angeboten noch ver- kauft oder ausgeliefert werden. Die Teilfonds dürfen somit insbesondere von folgenden Investoren nicht erworben wer- den (keine abschliessende Aufzählung): · US Bürger, inkl. Doppelbürger; · Personen, die in den USA wohnen bzw. ein Domizil haben; · Personen, die in den USA ansässig sind (Green Card Holders) und/oder deren hauptsächlicher Aufenthalt in den USA ist; · In den USA ansässige Gesellschaften, Trusts, Vermögen, etc.; · Gesellschaften, welche sich als transparent für US Steuerzwecke qualifizieren und über in diesem Abschnitt ge- nannte Investoren verfügen, sowie Gesellschaften, deren Ertrag im Rahmen einer konsolidierten Betrachtung für US Steuerzwecke einem in diesem Abschnitt genannten Investoren zugerechnet wird; · Finanzinstitute, die sich nicht den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Acts ("FATCA", insbesondere der Sections 1471 - 1474 des U.S. Internal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich nicht soweit erforderlich bei der US-Steuerbehörde als ein an FATCA teilnehmendes Institut anmelden; oder · US Personen definiert in der jeweils gültigen Fassung der Regulation S des United States Securities Act 1933. Allgemein dürfen Anteile des OGAW nicht in Jurisdiktionen und an Personen angeboten werden, in denen oder denen gegenüber dies nicht zulässig ist.
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Samples: Treuhandvertrag
Verkaufsrestriktionen. Allgemein dürfen Anteile des OGAW nicht in Jurisdiktionen und an Personen angeboten werden, in denen oder denen gegenüber dies nicht zulässig istAIF bzw. Die Anteile des OGAW sind nicht in allen Ländern der Welt zum Vertrieb zugelassen. Bei Ausgabe, Umtausch und Rücknahme von Anteilen im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur An- wendung. Anteile der jeweiligen Teilfonds dürfen insbesondere innerhalb der USA weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. Die Anteile wurden und werden nicht nach dem United States Securities Act aus dem Jahr 1933 in seiner gel- tenden geltenden Fassung (das "Gesetz von 1933") oder nach den Wertpapiergesetzen eines Bundesstaates oder einer Gebiets- körperschaft Gebietskörper- schaft der Vereinigten Staaten von Amerika oder ihrer Territorien, Besitzungen oder sonstiger Gebiete registriert, die ihrer Rechtshoheit unterstehen, einschliesslich des Commonwealth von Puerto Rico (die "Vereinigten Staaten"). Die Anteile dürfen weder nicht in den Vereinigten Staaten noch an oder für Rechnung von US-Personen (im Sinne der Defini- tion Definition des Gesetzes von 1933) angeboten, verkauft oder anderweitig übertragen werden. Spätere Übertragungen von An- teilen Anteilen in den Vereinigten Staaten bzw. an US-Personen sind unzulässig. Die Anteile werden auf der Grundlage einer Be- freiung Befreiung von den Registrierungsvorschriften des Gesetzes von 1933 gemäss Regulation S zu diesem Gesetz angeboten und verkauftver- kauft. Die Verwaltungsgesellschaft Gesellschaft wurde und wird weder nach dem United States Investment Company Act aus dem Jahr 1940 in seiner geltenden Fassung noch nach sonstigen US-Bundesgesetzen registriert. Dementsprechend werden An- teile Anteile weder in den Vereinigten Staaten noch an oder für Rechnung von US-Personen (im Sinne der Definition des Geset- zes Gesetzes von 1933) angebotenan- geboten, verkauft oder anderweitig übertragen. Die Anteile wurden von der US-Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (der "SEC") oder einer sonstigen Aufsichtsbe- hörde in den Vereinigten Staaten weder zugelassen, noch wurde eine solche Zulassung verweigert; darüber hinaus hat weder die SEC noch eine andere Aufsichtsbehörde in den Vereinigten Staaten über die Richtigkeit oder die Angemes- senheit Angemessen- heit dieses Prospektes Verkaufsprospekts bzw. die Vorteile der Anteile entschieden. Dieser Prospekt Verkaufsprospekt darf nicht in den Vereinigten Staaten in Umlauf gebracht werden. Die Verteilung dieses Prospektes Verkaufs- prospekts und das Angebot der Anteile können auch in anderen Rechtsordnungen Beschränkungen unterworfen sein. Anteile der des AIF bzw. des jeweiligen Teilfonds dürfen ferner Bürgern der USA oder Personen mit Wohnsitz in den USA und/oder anderen natürli- chen natürlichen oder juristischen Personen, deren Einkommen und/oder Ertrag, ungeachtet der Herkunft, der US-Einkommens- steuer Einkommenssteuer unterliegt, Finanzinstituten, die sich nicht den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Acts ("FATCA", insbesondere der Sections 1471 - 1474 des U.S. Internal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkom- mens mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich nicht soweit erforderlich bei der US-Steuerbehörde als ein an FATCA teilnehmendes Institut anmelden sowie Personen, die gemäss Regulation S des US Securities Act von 1933 und/oder dem US Commodity Exchange Act in der jeweils aktuellen Fassung als US-Personen gelten, weder angeboten noch ver- kauft oder ausgeliefert werden. Die Teilfonds dürfen somit insbesondere von folgenden Investoren nicht erworben wer- den (keine abschliessende Aufzählung): · US Bürger, inkl. Doppelbürger; · Personen, die in den USA wohnen bzw. ein Domizil haben; · Personen, die in den USA ansässig sind (Green Card Holders) und/oder deren hauptsächlicher Aufenthalt in den USA ist; · In den USA ansässige Gesellschaften, Trusts, Vermögen, etc.; · Gesellschaften, welche sich als transparent für US Steuerzwecke qualifizieren und über in diesem Abschnitt ge- nannte Investoren verfügen, sowie Gesellschaften, deren Ertrag im Rahmen einer konsolidierten Betrachtung für US Steuerzwecke einem in diesem Abschnitt genannten Investoren zugerechnet wird; · Finanzinstitute, die sich nicht den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Acts ("FATCA", insbesondere der Sections 1471 - 1474 des U.S. Internal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich nicht soweit erforderlich bei der US-Steuerbehörde als ein an FATCA teilnehmendes Institut anmelden sowie Personen, die gemäss Regulation S des US Securities Act von 1933 und/oder dem US Commodity Exchange Act in der jeweils aktuellen Fassung als US-Personen gelten weder angeboten noch verkauft oder ausgeliefert werden. Der AIF bzw. die jeweiligen Teilfonds dürfen somit insbesondere von folgenden Investoren nicht erworben werden (keine abschliessende Aufzählung): • US-Bürger, inkl. Doppelbürger; • Personen, die in den USA wohnen bzw. ein Domizil haben; • Personen, die in den USA ansässig sind (Green Card Holders) und/oder deren hauptsächlicher Aufenthalt in den USA ist; • In den USA ansässige Gesellschaften, Trusts, Vermögen, etc.; • Gesellschaften, welche sich als transparent für US Steuerzwecke qualifizieren und über in diesem Abschnitt ge- nannte Investoren verfügen, sowie Gesellschaften, deren Ertrag im Rahmen einer konsolidierten Betrachtung für US Steuerzwecke einem in diesem Abschnitt genannten Investoren zugerechnet wird; • Finanzinstitute, die sich nicht den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Acts ("FATCA", insbesondere der Sections 1471 - 1474 des U.S. Internal Revenue Code sowie eines allfälligen Ab- kommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich nicht soweit erforderlich bei der US-Steuerbehörde als ein an FATCA teilnehmendes Institut anmelden; oder · US • U.S. Personen definiert in der jeweils gültigen Fassung der Regulation S des United States Securities Act 1933. Allgemein dürfen Anteile des OGAW AIF nicht in Jurisdiktionen und an Personen angeboten werden, in denen oder denen gegenüber gegen- über dies nicht zulässig ist. AIF-Verwaltungsgesellschaft LLB Fund Services AG Äulestrasse 80 LI-9490 Vaduz Vermögensverwalter Quantex AG Xxxxxxxxxxxxxxxx 00 XX-0000 Xxxx xxx Xxxx Verwahrstelle Liechtensteinische Landesbank AG Xxxxxxx 00 XX-0000 Xxxxx Promotor Quantex AG Xxxxxxxxxxxxxxxx 00 XX-0000 Xxxx xxx Xxxx Wirtschaftsprüfer des AIF bis 31.12.2022: PricewaterhouseCoopers AG Xxxxxxxx 0/Xxxxxxxxxxxxx 00x 0000 Xx.Xxxxxx ab 01.01.2023 Xxxxx Xxxxxxxx AG Xxxxxxxxxxxxxx 00 0000 Xxxxxx Wirtschaftsprüfer des AIFM KPMG (Liechtenstein AG) Äulestrasse 2 9490 Vaduz Repräsentant in Deutschland DONNER & REUSCHEL Aktiengesellschaft Xxxxxxxxxx 00 XX-00000 Xxxxxxx Zahlstelle in Deutschland DONNER & REUSCHEL Aktiengesellschaft Xxxxxxxxxx 00 XX-00000 Xxxxxxx Vertriebsstelle/ Vertriebsgesell- schaft in Deutschland DONNER & REUSCHEL Aktiengesellschaft Xxxxxxxxxx 00 XX-00000 Xxxxxxx Hinweis für Anleger / Verkaufsbeschränkung 2 Teilfonds Multi Asset Fund 7 1 Datum des Verkaufsprospekts 7 2 Name/ Firma, Rechtsform, Sitz sowie Höhe des gezeichneten und eingezahlten Kapitals 7 3 Name/ Firma, Sitz und Anschrift des Repräsentanten und der Zahlstelle 7 4 Zeitpunkt der Auflegung des AIF sowie Angabe der Laufzeit: 7 5 Angaben zur Anlagestrategie 7 6 Erläuterung des Risikoprofils des Investmentvermögens 9 7 Informationen über die Anlagegrenzen und das Risikomanagement 14 8 Zulässigkeit von Kreditaufnahmen für Rechnung des AIF 14 9 Einsatz von Leverage 14 10 Sicherheiten 15 11 Bisherige Wertentwicklung 18 12 Profil des typischen Anlegers, für den der AIF konzipiert ist 18 13 Verfahren zur Änderung der Anlagestrategie und/ oder der Anlagepolitik 18 14 Voraussetzungen für die Auflösung und Übertragung des AIF, insb. Rechte der Anleger 18 15 Art und Zeitpunkt der Offenlegung der erforderlichen Informationen gemäß § 300 KAGB 19 16 Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge 19 17 Kurzangaben über die für die Anleger bedeutsamen Steuervorschriften, insb. Angaben zum Quellensteuerabzug 20 18 Ende des Geschäftsjahres des AIF; Häufigkeit der Ausschüttung von Erträgen 21 19 Bezug der Jahresberichte, des Verkaufsprospekts und weiterer Dokumente 21 20 Name des Abschlussprüfers, der mit der Prüfung des AIF einschließlich des Jahresberichts beauftragt ist 21 21 Regeln für die Vermögensbewertung 21 22 Angabe der Börsen oder Märkte, an denen Anteile oder Aktien notiert oder gehandelt werden; Angabe, dass der Anteilwert vom Börsenpreis abweichen kann 22 23 Verfahren und Bedingungen für die Ausgabe und die Rücknahme sowie ggf. den Umtausch von Anteilen oder Aktien 22 24 Beschreibung des Liquiditätsmanagements des AIF 25 25 Liquiditätsmanagement und Rücknahme der Anteile, Verbreitung der Berichte und sonstiger Informationen 25 26 Rechtliche Auswirklungen der Anlage 25 27 Art und Hauptmerkmale der Anteile 27 28 Investmentvermögen und seine Teilinvestmentvermögen 27 29 Faire Behandlung der Anleger 27 30 Vorstand und Aufsichtsrat der AIF Verwaltungsgesellschaft 28 31 Angabe der weiteren Investmentvermögen, die von der AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden 29 32 Identität der Verwahrstelle, ihre Pflichten und potenzielle Interessenskonflikte 29 33 Erklärung zur Übermittlung von aktuellsten Informationen hinsichtlich der Ziffer 32 34 34 Beratungsfirmen, Anlageberater oder sonstige Dienstleister auf Vertragsbasis 34 35 Von der Verwaltungsgesellschaft resp. der Verwahrstelle übertragene Verwaltungs- resp. Verwahrungsfunktionen, Bezeichnung des Beauftragten sowie sämtlicher potenziellen Interessenkonflikte 34 36 Erfüllung der Anforderungen des § 25 Absatz 6 KAGB 35 37 Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können 35 38 Informationen zu Teilinvestmentvermögen mit und ohne Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland 35 39 Angaben zu den Kosten 35 40 Geschäfte mit Derivaten 40 41 Hinweis auf eine erhöhte Volatilität 40 42 Hinweis in Bezug auf den Wertpapierindex 40 43 Angaben zum Primebroker 40 44 Angaben über jede evtl. bestehende Haftungsübertragung auf den Primebroker 40 45 Auszahlung der Anteile 40 46 Hinweis an Anleger hinsichtlich der fehlenden Aufsicht durch die BaFin 41 47 Hinweise an Anleger hinsichtlich der Veröffentlichungen der Dokumente des Fonds 41 48 Informationsmedium 41 49 Jahres- und Halbjahresberichte des AIF 41 50 Verfügbarkeit des Treuhandvertrags und der Anlagebedingungen 41 51 Maßgeblichkeit des deutschen Wortlauts 41 52 Angaben zu den Zielfonds, in welche investiert wird 42 Anhang: Der Teilfonds im Überblick 43 Anhang: Offenlegung nachhaltigkeitsbezogener Produkte 47 27. September 2022 (Grund- oder Stammkapital abzüglich der ausstehenden Einlagen zuzüglich der Rücklagen) - des AIF: Quantex AIF Funds, Treuhänderschaft, Vaduz, Grund- oder Stammkapital: nicht anwendbar - der AIF-Verwaltungsgesellschaft (zzgl. Datum der Gründung): LLB Fund Services AG, Vaduz, gegründet am 16.02.2001, Eigenkapital per 31.12.2020: CHF 38'431'548, Rückstellungen per 31.12.2020: CHF 449'436. - der Vertriebsgesellschaft(en) in der Bundesrepublik Deutschland: Donner & Reuschel Aktiengesellschaft, Hamburg, Stammkapital per 31.12.2019: Eigenmittel EUR 318'400'000, Stammkapital inkl. Einlagen und Rücklagen: 390357996.1 - der Verwahrstelle: Liechtensteinische Landesbank AG, Vaduz, Stammkapital in CHF: 154'000'000, Stammkapital inkl. Einlagen und Rücklagen: 14'684'786'000. Repräsentant: Donner & Reuschel Aktiengesellschaft, Sitz: Hamburg, Anschrift: Xxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx Zahlstelle: Donner & Reuschel Aktiengesellschaft, Sitz: Hamburg, Anschrift: Xxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx
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Samples: Aif Fund Prospectus
Verkaufsrestriktionen. Allgemein dürfen Anteile des OGAW nicht in Jurisdiktionen und an Personen angeboten werden, in denen oder denen gegenüber dies nicht zulässig ist. Die Anteile des OGAW sind nicht in allen Ländern der Welt zum Vertrieb zugelassen. Bei Ausgabe, Umtausch und Rücknahme von Anteilen im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur An- wendung. Anteile der Teilfonds dürfen insbesondere innerhalb der USA weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. Die Anteile wurden und werden nicht nach dem United States Securities Act aus dem Jahr 1933 in seiner gel- tenden geltenden Fassung (das "Gesetz von 1933") oder nach den Wertpapiergesetzen eines Bundesstaates oder einer Gebiets- körperschaft Gebietskörperschaft der Vereinigten Staaten von Amerika oder ihrer Territorien, Besitzungen oder sonstiger Gebiete registriert, die ihrer Rechtshoheit unterstehen, einschliesslich des Commonwealth von Puerto Rico (die "Vereinigten Staaten"). Die Anteile dürfen weder nicht in den Vereinigten Staaten noch an oder für Rechnung von US-Personen (im Sinne der Defini- tion Definition des Gesetzes von 1933) angeboten, verkauft oder anderweitig übertragen werden. Spätere Übertragungen von An- teilen Anteilen in den Vereinigten Staaten bzw. an US-Personen sind unzulässig. Die Anteile werden auf der Grundlage einer Be- freiung Befreiung von den Registrierungsvorschriften des Gesetzes von 1933 gemäss Regulation S zu diesem Gesetz angeboten und verkauft. Die Verwaltungsgesellschaft Gesellschaft wurde und wird weder nach dem United States Investment Company Act aus dem Jahr 1940 in seiner geltenden Fassung noch nach sonstigen US-Bundesgesetzen registriert. Dementsprechend werden An- teile Anteile weder in den Vereinigten Staaten noch an oder für Rechnung von US-Personen (im Sinne der Definition des Geset- zes Gesetzes von 1933) angeboten, verkauft oder anderweitig übertragen. Die Anteile wurden von der US-Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (der "SEC") oder einer sonstigen Aufsichtsbe- hörde Aufsichtsbehörde in den Vereinigten Staaten weder zugelassen, noch wurde eine solche Zulassung verweigert; darüber hinaus hat weder die SEC noch eine andere Aufsichtsbehörde in den Vereinigten Staaten über die Richtigkeit oder die Angemes- senheit Angemessenheit dieses Prospektes und des Treuhandvertrages bzw. die Vorteile der Anteile entschieden. Dieser Prospekt darf nicht in den Vereinigten Staaten in Umlauf gebracht werden. Die Verteilung dieses Prospektes und das Angebot der Anteile können auch in anderen Rechtsordnungen Beschränkungen unterworfen sein. Anteile der Teilfonds dürfen ferner Bürgern der USA oder Personen mit Wohnsitz in den USA und/oder anderen natürli- chen natürlichen oder juristischen Personen, deren Einkommen und/oder Ertrag, ungeachtet der Herkunft, der US-Einkommens- steuer US- Einkommenssteuer unterliegt, Finanzinstituten, die sich nicht den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Acts ("FATCA", insbesondere der Sections 1471 - 1474 des U.S. Internal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkom- mens mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich nicht soweit erforderlich bei der US-Steuerbehörde als ein an FATCA teilnehmendes Institut anmelden sowie Personen, die gemäss Regulation S des US Securities Act von 1933 und/oder dem US Commodity Exchange Act in der jeweils aktuellen Fassung als US-Personen gelten, weder angeboten noch ver- kauft oder ausgeliefert werden. Die Teilfonds dürfen somit insbesondere von folgenden Investoren nicht erworben wer- den (keine abschliessende Aufzählung): · US Bürger, inkl. Doppelbürger; · Personen, die in den USA wohnen bzw. ein Domizil haben; · Personen, die in den USA ansässig sind (Green Card Holders) und/oder deren hauptsächlicher Aufenthalt in den USA ist; · In den USA ansässige Gesellschaften, Trusts, Vermögen, etc.; · Gesellschaften, welche sich als transparent für US Steuerzwecke qualifizieren und über in diesem Abschnitt ge- nannte Investoren verfügen, sowie Gesellschaften, deren Ertrag im Rahmen einer konsolidierten Betrachtung für US Steuerzwecke einem in diesem Abschnitt genannten Investoren zugerechnet wird; · Finanzinstitute, die sich nicht den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Acts ("FATCA", insbesondere der Sections 1471 - 1474 des U.S. Internal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich nicht soweit erforderlich bei der US-Steuerbehörde als ein an FATCA teilnehmendes Institut anmelden sowie Personen, die gemäss Regulation S des US Securities Act von 1933 und/oder dem US Commodity Exchange Act in der jeweils aktuellen Fassung als US-Personen gelten weder angeboten noch verkauft oder ausgeliefert werden. Die Teilfonds dürfen somit insbesondere von folgenden Investoren nicht erworben werden (keine abschliessende Aufzählung): − US Bürger, inkl. Doppelbürger; − Personen, die in den USA wohnen bzw. ein Domizil haben; − Personen, die in den USA ansässig sind (Green Card Holders) und/oder deren hauptsächlicher Aufenthalt in den USA ist; − In den USA ansässige Gesellschaften, Trusts, Vermögen, etc.; − Gesellschaften, welche sich als transparent für US Steuerzwecke qualifizieren und über in diesem Abschnitt genannte Investoren verfügen, sowie Gesellschaften, deren Ertrag im Rahmen einer konsolidierten Betrachtung für US Steuerzwecke einem in diesem Abschnitt genannten Investoren zugerechnet wird; − Finanzinstitute, die sich nicht den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Acts ("FATCA", insbesondere der Sections 1471 - 1474 des U.S. Internal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich nicht soweit erforderlich bei der US- Steuerbehörde als ein an FATCA teilnehmendes Institut anmelden; oder · US − U.S. Personen definiert in der jeweils gültigen Fassung der Regulation S des United States Securities Act 1933. Allgemein dürfen Anteile Zudem wird darauf hingewiesen, dass das Nettovermögen des OGAW nicht bzw. dessen Teilfonds eine erhöhte Volatilität aufweisen kann. Erhöhte Volatilität bedeutet in Jurisdiktionen diesem Zusammenhang, dass der Synthetische Risiko- und an Personen angeboten werden, Ertragsindikator (SRRI) in denen oder denen gegenüber dies nicht zulässig istBezug auf den OGAW bzw. dessen Teilfonds mindestens die Stufe 6 aufweist.
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Samples: Prospectus and Trust Agreement
Verkaufsrestriktionen. Allgemein dürfen Anteile des OGAW nicht in Jurisdiktionen und an Personen angeboten werden, in denen oder denen gegenüber dies nicht zulässig ist. Die Anteile des OGAW sind nicht in allen Ländern der Welt zum Vertrieb zugelassen. Bei Ausgabe, Umtausch und Rücknahme von Anteilen im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur An- wendung. Anteile der Teilfonds Fonds dürfen insbesondere innerhalb der USA weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. Die Anteile wurden und werden nicht nach dem United States Securities Act aus dem Jahr 1933 in seiner gel- tenden geltenden Fassung (das "Gesetz von 1933") oder nach den Wertpapiergesetzen eines Bundesstaates oder einer Gebiets- körperschaft Gebietskörperschaft der Vereinigten Staaten von Amerika oder ihrer Territorien, Besitzungen oder sonstiger Gebiete registriert, die ihrer Rechtshoheit Rechts- hoheit unterstehen, einschliesslich des Commonwealth von Puerto Rico (die "Vereinigten Staaten"). Die Anteile dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch an oder für Rechnung von US-Personen (im Sinne der Defini- tion des Gesetzes von 1933) angeboten, verkauft oder anderweitig übertragen werden. Spätere Übertragungen von An- teilen Anteilen in den Vereinigten Staaten bzw. an US-Personen sind unzulässig. Die Anteile werden auf der Grundlage einer Be- freiung Befreiung von den Registrierungsvorschriften des Gesetzes von 1933 gemäss Regulation S zu diesem Gesetz angeboten angebo- ten und verkauft. Die Verwaltungsgesellschaft wurde und wird weder nach dem United States Investment Company Act aus dem Jahr 1940 in seiner geltenden Fassung noch nach sonstigen US-Bundesgesetzen registriert. Dementsprechend werden An- teile weder in den Vereinigten Staaten noch an oder für Rechnung von US-Personen (im Sinne der Definition des Geset- zes von 1933) angeboten, verkauft oder anderweitig übertragen. Die Anteile wurden von der US-Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (der "SEC") oder einer sonstigen Aufsichtsbe- hörde in den Vereinigten Staaten weder zugelassen, noch wurde eine solche Zulassung verweigert; darüber hinaus hat weder die SEC noch eine andere Aufsichtsbehörde in den Vereinigten Staaten über die Richtigkeit oder die Angemes- senheit dieses Prospektes bzw. die Vorteile der Anteile entschieden. Dieser Prospekt darf nicht in den Vereinigten Staaten in Umlauf gebracht werden. Die Verteilung dieses Prospektes und das Angebot der Anteile können auch in anderen Rechtsordnungen Beschränkungen unterworfen sein. Anteile der Teilfonds des Fonds dürfen ferner Bürgern der USA oder Personen mit Wohnsitz in den USA und/oder anderen natürli- chen natürlichen oder juristischen Personen, deren Einkommen und/oder Ertrag, ungeachtet der Herkunft, der US-Einkommens- steuer Einkommenssteuer unterliegt, Finanzinstituten, die sich nicht den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Acts ("FATCA", insbesondere der Sections 1471 - 1474 des U.S. Internal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkom- mens Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich nicht soweit erforderlich bei der US-Steuerbehörde als ein an FATCA teilnehmendes teilneh- mendes Institut anmelden sowie Personen, die gemäss Regulation S des US Securities Act von 1933 und/oder dem US Commodity Exchange Act in der jeweils aktuellen Fassung als US-Personen gelten, weder angeboten noch ver- kauft verkauft oder ausgeliefert werden. Die Teilfonds dürfen Der Fonds darf somit insbesondere von folgenden Investoren nicht erworben wer- den werden (keine abschliessende Aufzählung): · US Bürger, inkl. Doppelbürger; · Personen, die in den USA wohnen bzw. ein Domizil haben; · Personen, die in den USA ansässig sind (Green Card Holders) und/oder deren hauptsächlicher Aufenthalt in den USA ist; · In den USA ansässige Gesellschaften, Trusts, Vermögen, etc.; · Gesellschaften, welche sich als transparent für US Steuerzwecke qualifizieren und über in diesem Abschnitt ge- nannte genannte Investoren verfügen, sowie Gesellschaften, deren Ertrag im Rahmen einer konsolidierten Betrachtung für US Steuerzwecke einem in diesem Abschnitt genannten Investoren zugerechnet wird; · Finanzinstitute, die sich nicht den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Acts ("FATCAFAT- CA", insbesondere der Sections 1471 - 1474 des U.S. Internal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkommens Abkom- mens mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich nicht soweit erforderlich bei der US-Steuerbehörde als ein an FATCA teilnehmendes Institut anmelden; oder · US Personen definiert in der jeweils gültigen Fassung der Regulation S des United States Securities Act 1933. Allgemein dürfen Anteile Die Organisation des OGAW nicht in Jurisdiktionen und an Personen angeboten werden, in denen oder denen gegenüber dies nicht zulässig ist.im Überblick 2 Der OGAW im Überblick 3 Hinweis für Anleger / Verkaufsbeschränkung 4 TEIL I: DER PROSPEKT 10 1 Verkaufsunterlagen 10 2 Der Treuhandvertrag 10 3 Allgemeine Informationen zum OGAW 10 4 Weitere Informationen zum OGAW 11 4.1 Dauer des OGAW 11 4.2 Anteilsklassen 11
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Samples: Treuhandvertrag
Verkaufsrestriktionen. Allgemein dürfen Anteile des OGAW nicht in Jurisdiktionen und an Personen angeboten werden, in denen oder denen gegenüber dies nicht zulässig ist. Die Anteile des OGAW sind nicht in allen Ländern der Welt zum Vertrieb zugelassen. Bei Ausgabe, Umtausch und Rücknahme von Anteilen im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur An- wendung. Anteile der Teilfonds dürfen insbesondere innerhalb der USA weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. Die Anteile wurden und werden nicht nach dem United States Securities Act aus dem Jahr 1933 in seiner gel- tenden geltenden Fassung (das "Gesetz von 1933") oder nach den Wertpapiergesetzen eines Bundesstaates oder einer Gebiets- körperschaft Gebietskörperschaft der Vereinigten Staaten von Amerika oder ihrer Territorien, Besitzungen oder sonstiger Gebiete registriert, die ihrer Rechtshoheit Rechts- hoheit unterstehen, einschliesslich des Commonwealth von Puerto Rico (die "Vereinigten Staaten"). Die Anteile dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch an oder für Rechnung von US-Personen (im Sinne der Defini- tion des Gesetzes von 1933) angeboten, verkauft oder anderweitig übertragen werden. Spätere Übertragungen von An- teilen in den Vereinigten Staaten bzw. an US-Personen sind unzulässig. Die Anteile werden auf der Grundlage einer Be- freiung von den Registrierungsvorschriften des Gesetzes von 1933 gemäss Regulation S zu diesem Gesetz angeboten und verkauft. Die Verwaltungsgesellschaft wurde und wird weder nach dem United States Investment Company Act aus dem Jahr 1940 in seiner geltenden Fassung noch nach sonstigen US-Bundesgesetzen registriert. Dementsprechend werden An- teile weder in den Vereinigten Staaten noch an oder für Rechnung von US-Personen (im Sinne der Definition des Geset- zes von 1933) angeboten, verkauft oder anderweitig übertragen. Die Anteile wurden von der US-Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (der "SEC") oder einer sonstigen Aufsichtsbe- hörde in den Vereinigten Staaten weder zugelassen, noch wurde eine solche Zulassung verweigert; darüber hinaus hat weder die SEC noch eine andere Aufsichtsbehörde in den Vereinigten Staaten über die Richtigkeit oder die Angemes- senheit dieses Prospektes bzw. die Vorteile der Anteile entschieden. Dieser Prospekt darf nicht in den Vereinigten Staaten in Umlauf gebracht werden. Die Verteilung dieses Prospektes und das Angebot der Anteile können auch in anderen Rechtsordnungen Beschränkungen unterworfen sein. Anteile der Teilfonds dürfen ferner Bürgern der USA oder Personen mit Wohnsitz in den USA und/oder anderen natürli- chen oder juristischen Personen, deren Einkommen und/oder Ertrag, ungeachtet der Herkunft, der US-Einkommens- steuer unterliegt, Finanzinstituten, die sich nicht den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Acts ("FATCA", insbesondere der Sections 1471 - 1474 des U.S. Internal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkom- mens mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich nicht soweit erforderlich bei der US-Steuerbehörde als ein an FATCA teilnehmendes Institut anmelden sowie Personen, die gemäss Regulation S des US Securities Act von 1933 und/oder dem US Commodity Exchange Act in der jeweils aktuellen Fassung als US-Personen gelten, weder angeboten noch ver- kauft oder ausgeliefert werden. Die Teilfonds dürfen somit insbesondere von folgenden Investoren nicht erworben wer- den (keine abschliessende Aufzählung): · US Bürger, inkl. Doppelbürger; · Personen, die in den USA wohnen bzw. ein Domizil haben; · Personen, die in den USA ansässig sind (Green Card Holders) und/oder deren hauptsächlicher Aufenthalt in den USA ist; · In den USA ansässige Gesellschaften, Trusts, Vermögen, etc.; · Gesellschaften, welche sich als transparent für US Steuerzwecke qualifizieren und über in diesem Abschnitt ge- nannte genannte Investoren verfügen, sowie Gesellschaften, deren Ertrag im Rahmen einer konsolidierten Betrachtung Betrach- tung für US Steuerzwecke einem in diesem Abschnitt genannten Investoren zugerechnet wird; · Finanzinstitute, die sich nicht den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Acts ("FATCA", insbesondere der Sections 1471 - 1474 des U.S. Internal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung Umset- zung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich nicht soweit erforderlich bei der US-Steuerbehörde Steu- erbehörde als ein an FATCA teilnehmendes Institut anmelden; oder · US Personen definiert in der jeweils gültigen Fassung der Regulation S des United States Securities Act 1933. Allgemein dürfen Anteile des OGAW nicht in Jurisdiktionen und an Personen angeboten werden, in denen oder denen gegenüber dies nicht zulässig ist.
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Verkaufsrestriktionen. Allgemein dürfen Anteile des OGAW nicht in Jurisdiktionen und an Personen angeboten werden, in denen oder denen gegenüber dies nicht zulässig ist. Die Anteile des OGAW sind nicht in allen Ländern der Welt zum Vertrieb zugelassen. Bei Ausgabe, Umtausch und Rücknahme von Anteilen im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur An- wendung. Anteile der Teilfonds dürfen insbesondere innerhalb der USA weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. Die Anteile wurden und werden nicht nach dem United States Securities Act aus dem Jahr 1933 in seiner gel- tenden geltenden Fassung (das "Gesetz von 1933") oder nach den Wertpapiergesetzen eines Bundesstaates oder einer Gebiets- körperschaft Gebietskörperschaft der Vereinigten Staaten von Amerika oder ihrer Territorien, Besitzungen oder sonstiger Gebiete registriert, die ihrer Rechtshoheit Rechts- hoheit unterstehen, einschliesslich des Commonwealth von Puerto Rico (die "Vereinigten Staaten"). Die Anteile dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch an oder für Rechnung von US-Personen (im Sinne der Defini- tion des Gesetzes von 1933) angeboten, verkauft oder anderweitig übertragen werden. Spätere Übertragungen von An- teilen Anteilen in den Vereinigten Staaten bzw. an US-Personen sind unzulässig. Die Anteile werden auf der Grundlage einer Be- freiung Befreiung von den Registrierungsvorschriften des Gesetzes von 1933 gemäss Regulation S zu diesem Gesetz angeboten angebo- ten und verkauft. Die Verwaltungsgesellschaft wurde und wird weder nach dem United States Investment Company Act aus dem Jahr 1940 in seiner geltenden Fassung noch nach sonstigen US-Bundesgesetzen registriert. Dementsprechend werden An- teile weder in den Vereinigten Staaten noch an oder für Rechnung von US-Personen (im Sinne der Definition des Geset- zes von 1933) angeboten, verkauft oder anderweitig übertragen. Die Anteile wurden von der US-Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (der "SEC") oder einer sonstigen Aufsichtsbe- hörde in den Vereinigten Staaten weder zugelassen, noch wurde eine solche Zulassung verweigert; darüber hinaus hat weder die SEC noch eine andere Aufsichtsbehörde in den Vereinigten Staaten über die Richtigkeit oder die Angemes- senheit dieses Prospektes bzw. die Vorteile der Anteile entschieden. Dieser Prospekt darf nicht in den Vereinigten Staaten in Umlauf gebracht werden. Die Verteilung dieses Prospektes und das Angebot der Anteile können auch in anderen Rechtsordnungen Beschränkungen unterworfen sein. Anteile der Teilfonds dürfen ferner Bürgern der USA oder Personen mit Wohnsitz in den USA und/oder anderen natürli- chen oder juristischen Personen, deren Einkommen und/oder Ertrag, ungeachtet der Herkunft, der US-Einkommens- steuer US- Einkommenssteuer unterliegt, Finanzinstituten, die sich nicht den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Acts ("FATCA", insbesondere der Sections 1471 - 1474 des U.S. Internal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkom- mens allfäl- ligen Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich nicht soweit erforderlich bei der US-Steuerbehörde als ein an FATCA teilnehmendes Institut anmelden sowie Personen, die gemäss Regulation S des US Securities Act von 1933 und/oder dem US Commodity Exchange Act in der jeweils aktuellen Fassung als US-Personen gelten, weder angeboten noch ver- kauft verkauft oder ausgeliefert werden. Die Teilfonds dürfen somit insbesondere von folgenden Investoren nicht erworben wer- den erwor- ben werden (keine abschliessende Aufzählung): · US Bürger, inkl. Doppelbürger; · Personen, die in den USA wohnen bzw. ein Domizil haben; · Personen, die in den USA ansässig sind (Green Card Holders) und/oder deren hauptsächlicher Aufenthalt in den USA ist; · In den USA ansässige Gesellschaften, Trusts, Vermögen, etc.; · Gesellschaften, welche sich als transparent für US Steuerzwecke qualifizieren und über in diesem Abschnitt ge- nannte genannte Investoren verfügen, sowie Gesellschaften, deren Ertrag im Rahmen einer konsolidierten Betrachtung für US Steuerzwecke einem in diesem Abschnitt genannten Investoren zugerechnet wird; · Finanzinstitute, die sich nicht den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Acts ("FATCAFAT- CA", insbesondere der Sections 1471 - 1474 des U.S. Internal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkommens Abkom- mens mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich nicht soweit erforderlich bei der US-Steuerbehörde als ein an FATCA teilnehmendes Institut anmelden; oder · US Personen definiert in der jeweils gültigen Fassung der Regulation S des United States Securities Act 1933. Allgemein dürfen Anteile des OGAW nicht in Jurisdiktionen und an Personen angeboten werden, in denen oder denen gegenüber dies nicht zulässig ist.
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Samples: Treuhandvertrag
Verkaufsrestriktionen. Allgemein dürfen Anteile des OGAW nicht in Jurisdiktionen und an Personen angeboten werden, in denen oder denen gegenüber dies nicht zulässig ist. Die Anteile des OGAW sind nicht in allen Ländern der Welt zum Vertrieb zugelassen. Bei der Ausgabe, Umtausch und Rücknahme von Anteilen im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur An- wendungAnwendung. Anteile der Teilfonds des Fonds dürfen insbesondere innerhalb der USA weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. Die Anteile wurden und werden nicht nach dem United States Securities Act aus dem Jahr 1933 in seiner gel- tenden Fassung (das "Gesetz von 1933") oder nach den Wertpapiergesetzen eines Bundesstaates oder einer Gebiets- körperschaft der Vereinigten Staaten von Amerika oder ihrer Territorien, Besitzungen oder sonstiger Gebiete registriert, die ihrer Rechtshoheit unterstehen, einschliesslich des Commonwealth von Puerto Rico (die "Vereinigten Staaten"). Die Anteile dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch an oder für Rechnung von US-Personen (im Sinne der Defini- tion des Gesetzes von 1933) angeboten, verkauft oder anderweitig übertragen werden. Spätere Übertragungen von An- teilen in den Vereinigten Staaten bzw. an US-Personen sind unzulässig. Die Anteile werden auf der Grundlage einer Be- freiung von den Registrierungsvorschriften des Gesetzes von 1933 gemäss Regulation S zu diesem Gesetz angeboten und verkauft. Die Verwaltungsgesellschaft wurde und wird weder nach dem United States Investment Company Act aus dem Jahr 1940 in seiner geltenden Fassung noch nach sonstigen US-Bundesgesetzen registriert. Dementsprechend werden An- teile weder in den Vereinigten Staaten noch an oder für Rechnung von US-Personen (im Sinne der Definition des Geset- zes von 1933) angeboten, verkauft oder anderweitig übertragen. Die Anteile wurden von der US-Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (der "SEC") oder einer sonstigen Aufsichtsbe- hörde in den Vereinigten Staaten weder zugelassen, noch wurde eine solche Zulassung verweigert; darüber hinaus hat weder die SEC noch eine andere Aufsichtsbehörde in den Vereinigten Staaten über die Richtigkeit oder die Angemes- senheit dieses Prospektes bzw. die Vorteile der Anteile entschieden. Dieser Prospekt darf nicht in den Vereinigten Staaten in Umlauf gebracht werden. Die Verteilung dieses Prospektes und das Angebot der Anteile können auch in anderen Rechtsordnungen Beschränkungen unterworfen sein. Anteile der Teilfonds des Fonds dürfen ferner Bürgern der USA oder Personen mit Wohnsitz in den USA und/oder anderen natürli- chen natürlichen oder juristischen Personen, deren Einkommen und/oder Ertrag, ungeachtet der Herkunft, der US-Einkommens- steuer Einkommenssteuer unterliegt, Finanzinstituten, die sich nicht den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Acts ("FATCA", insbesondere der Sections 1471 - 1474 des U.S. Internal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkom- mens Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich nicht soweit erforderlich bei der US-Steuerbehörde als ein an FATCA teilnehmendes teilneh- mendes Institut anmelden sowie Personen, die gemäss Regulation S des US Securities Act von 1933 und/oder dem US Commodity Exchange Act in der jeweils aktuellen Fassung als US-Personen gelten, weder angeboten noch ver- kauft verkauft oder ausgeliefert werden. Die Teilfonds dürfen Der Fonds darf somit insbesondere von folgenden Investoren nicht erworben wer- den werden (keine abschliessende Aufzählung): · US Bürger, inkl. Doppelbürger; · Personen, die in den USA wohnen bzw. ein Domizil haben; · Personen, die in den USA ansässig sind (Green Card Holders) und/oder deren hauptsächlicher Aufenthalt in den USA ist; · In den USA ansässige Gesellschaften, Trusts, Vermögen, etc.; · Gesellschaften, welche sich als transparent für US Steuerzwecke qualifizieren und über in diesem Abschnitt ge- nannte genannte Investoren verfügen, sowie Gesellschaften, deren Ertrag im Rahmen einer konsolidierten Betrachtung Betrach- tung für US Steuerzwecke einem in diesem Abschnitt genannten Investoren zugerechnet wird; · Finanzinstitute, die sich nicht den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Acts ("FATCA", insbesondere der Sections 1471 - 1474 des U.S. Internal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung Umset- zung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich nicht soweit erforderlich bei der US-Steuerbehörde Steu- erbehörde als ein an FATCA teilnehmendes Institut anmelden; oder · US Personen definiert in der jeweils gültigen Fassung der Regulation S des United States Securities Act 1933. Allgemein dürfen Anteile des OGAW nicht in Jurisdiktionen und an Personen angeboten werden, in denen oder denen gegenüber dies nicht zulässig ist.
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Samples: Treuhandvertrag
Verkaufsrestriktionen. Allgemein dürfen Anteile des OGAW der Teilfonds nicht in Jurisdiktionen und an Personen angeboten werden, in denen oder denen gegenüber dies nicht zulässig ist. Die Anteile des OGAW sind nicht in allen Ländern der Welt zum Vertrieb zugelassen. Bei der Ausgabe, Umtausch und Rücknahme von Anteilen im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur An- wendung. Anteile der Teilfonds dürfen insbesondere innerhalb der USA weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werdenAnwendung. Die Anteile wurden und werden nicht nach dem United States Securities Act aus dem Jahr 1933 in seiner gel- tenden geltenden Fassung (das "Gesetz von 1933") oder nach den Wertpapiergesetzen eines Bundesstaates oder einer Gebiets- körperschaft Gebietskörperschaft der Vereinigten Staaten von Amerika oder ihrer Territorien, Besitzungen oder sonstiger Gebiete registriert, die ihrer Rechtshoheit unterstehen, einschliesslich des Commonwealth von Puerto Rico (die "Vereinigten Staaten"). Die Anteile dürfen weder nicht in den Vereinigten Staaten noch an oder für Rechnung von US-Personen (im Sinne der Defini- tion Definition des Gesetzes von 1933) angeboten, verkauft oder anderweitig übertragen werden. Spätere Übertragungen von An- teilen Anteilen in den Vereinigten Staaten bzw. an US-Personen sind unzulässig. Die Anteile werden auf der Grundlage einer Be- freiung Befreiung von den Registrierungsvorschriften des Gesetzes von 1933 gemäss Regulation S zu diesem Gesetz angeboten und verkauft. Die Verwaltungsgesellschaft Gesellschaft wurde und wird weder nach dem United States Investment Company Act aus dem Jahr 1940 in seiner geltenden Fassung noch nach sonstigen US-Bundesgesetzen registriert. Dementsprechend werden An- teile Anteile weder in den Vereinigten Staaten noch an oder für Rechnung von US-Personen (im Sinne der Definition des Geset- zes Gesetzes von 1933) angeboten, verkauft oder anderweitig übertragen. Die Anteile wurden von der US-Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (der "SEC") oder einer sonstigen Aufsichtsbe- hörde Aufsichtsbehörde in den Vereinigten Staaten weder zugelassen, noch wurde eine solche Zulassung verweigert; darüber hinaus hat weder die SEC noch eine andere Aufsichtsbehörde in den Vereinigten Staaten über die Richtigkeit oder die Angemes- senheit Angemessenheit dieses Prospektes und des Treuhandvertrages bzw. die Vorteile der Anteile entschieden. Dieser Prospekt darf nicht in den Vereinigten Staaten in Umlauf gebracht werden. Die Verteilung dieses Prospektes und das Angebot der Anteile können auch in anderen Rechtsordnungen Beschränkungen unterworfen sein. Anteile der Teilfonds dürfen ferner Bürgern der USA oder Personen mit Wohnsitz in den USA und/oder anderen natürli- chen oder juristischen Personen, deren Einkommen und/oder Ertrag, ungeachtet der Herkunft, der US-Einkommens- steuer unterliegt, Finanzinstituten, die sich nicht den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Acts ("FATCA", insbesondere der Sections 1471 - 1474 des U.S. Internal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkom- mens mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich nicht soweit erforderlich bei der US-Steuerbehörde als ein an FATCA teilnehmendes Institut anmelden sowie Personen, die gemäss Regulation S des US Securities Act von 1933 und/oder dem US Commodity Exchange Act in der jeweils aktuellen Fassung als US-Personen gelten, weder angeboten noch ver- kauft oder ausgeliefert werden. Die Teilfonds dürfen somit insbesondere von folgenden Investoren nicht erworben wer- den (keine abschliessende Aufzählung): · US Bürger, inkl. Doppelbürger; · Personen, die in den USA wohnen bzw. ein Domizil haben; · Personen, die in den USA ansässig sind (Green Card Holders) und/oder deren hauptsächlicher Aufenthalt in den USA ist; · In den USA ansässige Gesellschaften, Trusts, Vermögen, etc.; · Gesellschaften, welche sich als transparent für US Steuerzwecke qualifizieren und über in diesem Abschnitt ge- nannte Investoren verfügen, sowie Gesellschaften, deren Ertrag im Rahmen einer konsolidierten Betrachtung für US Steuerzwecke einem in diesem Abschnitt genannten Investoren zugerechnet wird; · Finanzinstitute, die sich nicht den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Acts ("FATCA", insbesondere der Sections 1471 - 1474 des U.S. Internal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich nicht soweit erforderlich bei der US-Steuerbehörde als ein an FATCA teilnehmendes Institut anmelden; oder · US Personen definiert in der jeweils gültigen Fassung der Regulation S des United States Securities Act 1933. Allgemein dürfen Anteile des OGAW nicht in Jurisdiktionen und an Personen angeboten werden, in denen oder denen gegenüber dies nicht zulässig ist.
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Samples: Prospectus and Trust Agreement
Verkaufsrestriktionen. Allgemein dürfen Anteile des OGAW nicht in Jurisdiktionen und an Personen angeboten werden, in denen oder denen gegenüber dies nicht zulässig ist. Die Anteile des OGAW sind nicht in allen Ländern der Welt zum Vertrieb zugelassen. Bei der Ausgabe, Umtausch und Rücknahme von Anteilen im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur An- wendungAnwendung. Anteile der Teilfonds des OGAW dürfen insbesondere innerhalb der USA weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. Die Anteile wurden und werden nicht nach dem United States Securities Act aus dem Jahr 1933 in seiner gel- tenden geltenden Fassung (das "Gesetz von 1933") oder nach den Wertpapiergesetzen eines Bundesstaates oder einer Gebiets- körperschaft Gebietskörperschaft der Vereinigten Staaten von Amerika oder ihrer Territorien, Besitzungen oder sonstiger Gebiete registriert, die ihrer Rechtshoheit Rechts- hoheit unterstehen, einschliesslich des Commonwealth von Puerto Rico (die "Vereinigten Staaten"). Die Anteile dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch an oder für Rechnung von US-Personen (im Sinne der Defini- tion Definition des Gesetzes von 1933) angeboten, verkauft oder anderweitig übertragen werden. Spätere Übertragungen von An- teilen Anteilen in den Vereinigten Staaten bzw. an US-Personen sind unzulässig. Die Anteile werden auf der Grundlage einer Be- freiung Befreiung von den Registrierungsvorschriften des Gesetzes von 1933 gemäss Regulation S zu diesem Gesetz angeboten und verkauftver- kauft. Die Verwaltungsgesellschaft wurde und wird weder nach dem United States Investment Company Act aus dem Jahr 1940 in seiner geltenden Fassung noch nach sonstigen US-Bundesgesetzen registriert. Dementsprechend werden An- teile weder Anteile we- der in den Vereinigten Staaten noch an oder für Rechnung von US-Personen (im Sinne der Definition des Geset- zes Gesetzes von 1933) angeboten, verkauft oder anderweitig übertragen. Die Anteile wurden von der US-Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (der "SEC") oder einer sonstigen Aufsichtsbe- hörde in den Vereinigten Staaten weder zugelassen, noch wurde eine solche Zulassung verweigert; darüber hinaus hat weder die SEC noch eine andere Aufsichtsbehörde in den Vereinigten Staaten über die Richtigkeit oder die Angemes- senheit Angemessen- heit dieses Prospektes bzw. die Vorteile der Anteile entschieden. Dieser Prospekt darf nicht in den Vereinigten Staaten in Umlauf gebracht werden. Die Verteilung dieses Prospektes und das Angebot der Anteile können auch in anderen Rechtsordnungen Beschränkungen unterworfen sein. Anteile der Teilfonds des OGAW dürfen ferner Bürgern der USA oder Personen mit Wohnsitz in den USA und/oder anderen natürli- chen natürlichen oder juristischen Personen, deren Einkommen und/oder Ertrag, ungeachtet der Herkunft, der US-Einkommens- steuer unterliegtEinkommenssteuer un- terliegt, Finanzinstituten, die sich nicht den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Acts ("FATCA", insbesondere der Sections 1471 - 1474 des U.S. Internal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkom- mens Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich nicht soweit erforderlich bei der US-Steuerbehörde als ein an FATCA teilnehmendes teilneh- mendes Institut anmelden sowie Personen, die gemäss Regulation S des US Securities Act von 1933 und/oder dem US Commodity Exchange Act in der jeweils aktuellen Fassung als US-Personen gelten, weder angeboten noch ver- kauft verkauft oder ausgeliefert werden. Die Teilfonds dürfen Der OGAW darf somit insbesondere von folgenden Investoren nicht erworben wer- den werden (keine abschliessende ab- schliessende Aufzählung): · US Bürger, inkl. Doppelbürger; · Personen, die in den USA wohnen bzw. ein Domizil haben; · Personen, die in den USA ansässig sind (Green Card Holders) und/oder deren hauptsächlicher Aufenthalt in den USA ist; · In den USA ansässige Gesellschaften, Trusts, Vermögen, etc.; · Gesellschaften, welche sich als transparent für US Steuerzwecke qualifizieren und über in diesem Abschnitt ge- nannte genannte Investoren verfügen, sowie Gesellschaften, deren Ertrag im Rahmen einer konsolidierten Betrachtung für US Steuerzwecke einem in diesem Abschnitt genannten Investoren zugerechnet wird; · Finanzinstitute, die sich nicht den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Acts ("FATCA", insbesondere der Sections 1471 - 1474 des U.S. Internal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung Umset- zung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich nicht soweit erforderlich bei der US-Steuerbehörde Steuer- behörde als ein an FATCA teilnehmendes Institut anmelden; oder · US Personen definiert in der jeweils gültigen Fassung der Regulation S des United States Securities Act 1933. Allgemein dürfen Anteile des OGAW nicht in Jurisdiktionen und an Personen angeboten werden, in denen oder denen gegenüber dies nicht zulässig ist.
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Samples: Treuhandvertrag
Verkaufsrestriktionen. Allgemein dürfen Anteile des OGAW bzw. des jeweiligen Teilfonds nicht in Jurisdiktionen und an Personen Per- sonen angeboten werden, in denen oder denen gegenüber dies nicht zulässig ist. Die Anteile des OGAW bzw. des jeweiligen Teilfonds sind nicht in allen Ländern der Welt zum Vertrieb zugelassen. Bei der Ausgabe, Umtausch und Rücknahme von Anteilen im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur An- wendungAnwendung. Anteile der des OGAW bzw. des jeweiligen Teilfonds dürfen insbesondere innerhalb der USA weder angebotenan- geboten, verkauft noch ausgeliefert werden. Die Anteile wurden und werden nicht nach dem United States Securities Act aus dem Jahr 1933 in seiner gel- tenden geltenden Fassung (das "Gesetz von 1933") oder nach den Wertpapiergesetzen eines Bundesstaates Bun- desstaates oder einer Gebiets- körperschaft Gebietskörperschaft der Vereinigten Staaten von Amerika oder ihrer TerritorienTerrito- rien, Besitzungen oder sonstiger Gebiete registriert, die ihrer Rechtshoheit unterstehen, einschliesslich einschliess- lich des Commonwealth von Puerto Rico (die "Vereinigten Staaten"). Die Anteile dürfen weder nicht in den Vereinigten Staaten noch an oder für Rechnung von US-Personen (im Sinne der Defini- tion Definition des Gesetzes von 1933) angeboten, verkauft oder anderweitig übertragen werdenwer- den. Spätere Übertragungen von An- teilen Anteilen in den Vereinigten Staaten bzw. an US-Personen sind unzulässigun- zulässig. Die Anteile werden auf der Grundlage einer Be- freiung Befreiung von den Registrierungsvorschriften des Gesetzes von 1933 gemäss Regulation S zu diesem Gesetz angeboten und verkauft. Die Verwaltungsgesellschaft Gesellschaft wurde und wird weder nach dem United States Investment Company Act aus dem Jahr 1940 in seiner geltenden Fassung noch nach sonstigen US-Bundesgesetzen registriert. Dementsprechend Dement- sprechend werden An- teile Anteile weder in den Vereinigten Staaten noch an oder für Rechnung von US-US- Personen (im Sinne der Definition des Geset- zes Gesetzes von 1933) angeboten, verkauft oder anderweitig übertragen. Die Anteile wurden von der US-Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (der "SEC") oder einer sonstigen Aufsichtsbe- hörde Aufsichtsbehörde in den Vereinigten Staaten weder zugelassen, noch wurde eine solche Zulassung verweigert; darüber hinaus hat weder die SEC noch eine andere Aufsichtsbehörde in den Vereinigten Staaten über die Richtigkeit oder die Angemes- senheit Angemessenheit dieses Prospektes und des Treu- handvertrages bzw. die Vorteile der Anteile entschieden. Dieser Prospekt darf nicht in den Vereinigten Staaten in Umlauf gebracht werden. Die Verteilung dieses Prospektes und das Angebot der Anteile können auch in anderen Rechtsordnungen Beschränkungen unterworfen Be- schränkungen un-terworfen sein. Anteile der des OGAW bzw. des jeweiligen Teilfonds dürfen ferner Bürgern der USA oder Personen mit Wohnsitz in den USA und/oder anderen natürli- chen natürlichen oder juristischen Personen, deren Einkommen und/oder Ertrag, ungeachtet der Herkunft, der US-Einkommens- steuer Einkommenssteuer unterliegt, Finanzinstituten, die sich nicht den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Acts ("FATCA", insbesondere der Sections 1471 - 1474 des U.S. Internal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkom- mens Ab- kommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich nicht soweit erforderlich bei der US-Steuerbehörde als ein an FATCA teilnehmendes Institut anmelden sowie Personen, die gemäss ge- mäss Regulation S des US Securities Act von 1933 und/oder dem US Commodity Exchange Act in der jeweils aktuellen Fassung als US-Personen gelten, weder angeboten noch ver- kauft verkauft oder ausgeliefert werden. Die Der OGAW bzw. der jeweilige Teilfonds dürfen darf somit insbesondere von folgenden Investoren nicht erworben wer- den werden (keine abschliessende Aufzählung): · • US Bürger, inkl. Doppelbürger; · • Personen, die in den USA wohnen bzw. ein Domizil haben; · • Personen, die in den USA ansässig sind (Green Card Holders) und/oder deren hauptsächlicher hauptsächli- cher Aufenthalt in den USA ist; · • In den USA ansässige Gesellschaften, Trusts, Vermögen, etc.; · • Gesellschaften, welche sich als transparent für US Steuerzwecke qualifizieren und über in diesem Abschnitt ge- nannte genannte Investoren verfügen, sowie Gesellschaften, deren Ertrag im Rahmen Rah- men einer konsolidierten Betrachtung für US Steuerzwecke einem in diesem Abschnitt genannten ge- nannten Investoren zugerechnet wird; · • Finanzinstitute, die sich nicht den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Com- pliance Acts ("FATCA", insbesondere der Sections 1471 - 1474 des U.S. Internal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit Zu- sammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen un- terziehen und sich nicht soweit erforderlich bei der US-Steuerbehörde als ein an FATCA teilnehmendes teil- nehmendes Institut anmelden; oder · • US Personen definiert in der jeweils gültigen Fassung der Regulation S des United States Securities Act 1933. Allgemein dürfen Anteile des OGAW nicht in Jurisdiktionen und an Personen angeboten werden, in denen oder denen gegenüber dies nicht zulässig ist.
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Samples: Prospectus and Trust Agreement
Verkaufsrestriktionen. Allgemein dürfen Anteile des OGAW nicht in Jurisdiktionen und an Personen angeboten werden, in denen oder denen gegenüber dies nicht zulässig ist. Die Anteile des OGAW sind nicht in allen Ländern der Welt zum Vertrieb zugelassen. Bei der Ausgabe, Umtausch und Rücknahme von Anteilen im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur An- wendungAnwendung. Anteile der Teilfonds des Fonds dürfen insbesondere innerhalb der USA weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. Die Anteile wurden und werden nicht nach dem United States Securities Act aus dem Jahr 1933 in seiner gel- tenden Fassung (das "Gesetz von 1933") oder nach den Wertpapiergesetzen eines Bundesstaates oder einer Gebiets- körperschaft der Vereinigten Staaten von Amerika oder ihrer Territorien, Besitzungen oder sonstiger Gebiete registriert, die ihrer Rechtshoheit unterstehen, einschliesslich des Commonwealth von Puerto Rico (die "Vereinigten Staaten"). Die Anteile dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch an oder für Rechnung von US-Personen (im Sinne der Defini- tion Definition des Gesetzes von 1933) angeboten, verkauft oder anderweitig übertragen werden. Spätere Übertragungen von An- teilen Anteilen in den Vereinigten Staaten bzw. an US-Personen sind unzulässig. Die Anteile werden auf der Grundlage einer Be- freiung Befreiung von den Registrierungsvorschriften des Gesetzes von 1933 gemäss Regulation S zu diesem Gesetz angeboten und verkauftver- kauft. Die Verwaltungsgesellschaft wurde und wird weder nach dem United States Investment Company Act aus dem Jahr 1940 in seiner geltenden Fassung noch nach sonstigen US-Bundesgesetzen registriert. Dementsprechend werden An- teile weder in den Vereinigten Staaten noch an oder für Rechnung von US-Personen (im Sinne der Definition des Geset- zes von 1933) angeboten, verkauft oder anderweitig übertragen. Die Anteile wurden von der US-Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (der "SEC") oder einer sonstigen Aufsichtsbe- hörde in den Vereinigten Staaten weder zugelassen, noch wurde eine solche Zulassung verweigert; darüber hinaus hat weder die SEC noch eine andere Aufsichtsbehörde in den Vereinigten Staaten über die Richtigkeit oder die Angemes- senheit dieses Prospektes bzw. die Vorteile der Anteile entschieden. Dieser Prospekt darf nicht in den Vereinigten Staaten in Umlauf gebracht werden. Die Verteilung dieses Prospektes und das Angebot der Anteile können auch in anderen Rechtsordnungen Beschränkungen unterworfen sein. Anteile der Teilfonds des Fonds dürfen ferner Bürgern der USA oder Personen mit Wohnsitz in den USA und/oder anderen natürli- chen natürlichen oder juristischen Personen, deren Einkommen und/oder Ertrag, ungeachtet der Herkunft, der US-Einkommens- steuer Einkommenssteuer unterliegt, Finanzinstituten, die sich nicht den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Acts ("FATCA", insbesondere der Sections 1471 - 1474 des U.S. Internal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkom- mens Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich nicht soweit erforderlich bei der US-Steuerbehörde als ein an FATCA teilnehmendes teilneh- mendes Institut anmelden sowie Personen, die gemäss Regulation S des US Securities Act von 1933 und/oder dem US Commodity Exchange Act in der jeweils aktuellen Fassung als US-Personen gelten, weder angeboten noch ver- kauft verkauft oder ausgeliefert werden. Die Teilfonds dürfen Der Fonds darf somit insbesondere von folgenden Investoren nicht erworben wer- den werden (keine abschliessende Aufzählung): · US Bürger, inkl. Doppelbürger; · Personen, die in den USA wohnen bzw. ein Domizil haben; · Personen, die in den USA ansässig sind (Green Card Holders) und/oder deren hauptsächlicher Aufenthalt in den USA ist; · In den USA ansässige Gesellschaften, Trusts, Vermögen, etc.; · Gesellschaften, welche sich als transparent für US Steuerzwecke qualifizieren und über in diesem Abschnitt ge- nannte genannte Investoren verfügen, sowie Gesellschaften, deren Ertrag im Rahmen einer konsolidierten Betrachtung für US Steuerzwecke einem in diesem Abschnitt genannten Investoren zugerechnet wird; · Finanzinstitute, die sich nicht den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Acts ("FATCA", insbesondere der Sections 1471 - 1474 des U.S. Internal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkommens Ab- kommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich nicht soweit erforderlich bei der US-Steuerbehörde Steuerbe- hörde als ein an FATCA teilnehmendes Institut anmelden; oder · US Personen definiert in der jeweils gültigen Fassung der Regulation S des United States Securities Act 1933. Allgemein dürfen Anteile des OGAW nicht in Jurisdiktionen und an Personen angeboten werden, in denen oder denen gegenüber dies nicht zulässig ist.
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Verkaufsrestriktionen. Allgemein dürfen Anteile des OGAW nicht in Jurisdiktionen und an Personen angeboten werden, in denen oder denen gegenüber dies nicht zulässig istAIF bzw. Die Anteile des OGAW sind nicht in allen Ländern der Welt zum Vertrieb zugelassen. Bei Ausgabe, Umtausch und Rücknahme von Anteilen im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur An- wendung. Anteile der jeweiligen Teilfonds dürfen insbesondere innerhalb der USA weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. Die Anteile wurden und werden nicht nach dem United States Securities Act aus dem Jahr 1933 in seiner gel- tenden Fassung geltenden Fas- sung (das "Gesetz von 1933") oder nach den Wertpapiergesetzen eines Bundesstaates oder einer Gebiets- körperschaft Gebietskörperschaft der Vereinigten Staaten von Amerika oder ihrer Territorien, Besitzungen oder sonstiger Gebiete registriert, die ihrer Rechtshoheit unterstehen, einschliesslich des Commonwealth von Puerto Rico (die "Vereinigten Staaten"). Die Anteile dürfen weder nicht in den Vereinigten Staaten noch an oder für Rechnung von US-Personen (im Sinne der Defini- tion des Gesetzes von 1933) angeboten, verkauft oder anderweitig übertragen werden. Spätere Übertragungen von An- teilen in den Vereinigten Staaten bzw. an US-Personen sind unzulässig. Die Anteile werden auf der Grundlage einer Be- freiung von den Registrierungsvorschriften des Gesetzes von 1933 gemäss Regulation S zu diesem Gesetz angeboten und verkauft. Die Verwaltungsgesellschaft Gesellschaft wurde und wird weder nach dem United States Investment Company Act aus dem Jahr 1940 in seiner geltenden Fassung noch nach sonstigen US-Bundesgesetzen registriert. Dementsprechend werden An- teile Anteile weder in den Vereinigten Staaten noch an oder für Rechnung von US-Personen (im Sinne der Definition des Geset- zes Gesetzes von 1933) angebotenan- geboten, verkauft oder anderweitig übertragen. Die Anteile wurden von der US-Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (der "SEC") oder einer sonstigen Aufsichtsbe- hörde in den Vereinigten Staaten weder zugelassen, noch wurde eine solche Zulassung verweigert; darüber hinaus hat weder die SEC noch eine andere Aufsichtsbehörde in den Vereinigten Staaten über die Richtigkeit oder die Angemes- senheit dieses Prospektes Treuhandvertrages bzw. die Vorteile der Anteile entschieden. Dieser Prospekt Treuhandvertrag darf nicht in den Vereinigten Staaten in Umlauf gebracht werden. Die Verteilung dieses Prospektes Treu- handvertrags und das Angebot der Anteile können auch in anderen Rechtsordnungen Beschränkungen unterworfen sein. Anteile der des AIF bzw. des jeweiligen Teilfonds dürfen ferner Bürgern der USA oder Personen mit Wohnsitz in den USA und/oder anderen natürli- chen natürlichen oder juristischen Personen, deren Einkommen und/oder Ertrag, ungeachtet der Herkunft, der US-Einkommens- steuer Einkommenssteuer unterliegt, Finanzinstituten, die sich nicht den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Acts ("FATCA", insbesondere der Sections 1471 - 1474 des U.S. Internal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkom- mens Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung Umset- zung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich nicht soweit erforderlich bei der US-Steuerbehörde als ein an FATCA teilnehmendes Institut anmelden sowie Personen, die gemäss Regulation S des US Securities Act von 1933 und/oder dem US Commodity Exchange Act in der jeweils aktuellen Fassung als US-Personen gelten, gelten weder angeboten ange- boten noch ver- kauft verkauft oder ausgeliefert werden. Die Der AIF bzw. die jeweiligen Teilfonds dürfen somit insbesondere von folgenden fol- genden Investoren nicht erworben wer- den werden (keine abschliessende Aufzählung): · US • US-Bürger, inkl. Doppelbürger; · • Personen, die in den USA wohnen bzw. ein Domizil haben; · • Personen, die in den USA ansässig sind (Green Card Holders) und/oder deren hauptsächlicher Aufenthalt in den USA ist; · • In den USA ansässige Gesellschaften, Trusts, Vermögen, etc.; · • Gesellschaften, welche sich als transparent für US Steuerzwecke qualifizieren und über in diesem Abschnitt ge- nannte genannte Investoren verfügen, sowie Gesellschaften, deren Ertrag im Rahmen einer konsolidierten Betrachtung für US Steuerzwecke einem in diesem Abschnitt genannten Investoren zugerechnet wird; · • Finanzinstitute, die sich nicht den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Acts ("FATCA", insbesondere der Sections 1471 - 1474 des U.S. Internal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkommens Ab- kommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich nicht soweit erforderlich bei der US-US- Steuerbehörde als ein an FATCA teilnehmendes Institut anmelden; oder · US • U.S. Personen definiert in der jeweils gültigen Fassung der Regulation S des United States Securities Act 1933. Allgemein dürfen Anteile des OGAW AIF nicht in Jurisdiktionen und an Personen angeboten werden, in denen oder denen gegenüber ge- genüber dies nicht zulässig ist.. Hinweis für Anleger / Verkaufsbeschränkung 2 Teil I – Anlegerinformation nach Art. 105 AIFMG 7 1 Allgemeine Informationen 7 2 Ergänzende Anlegerinformationen nach Art. 105 AIFMG 7 3 Spezifische Informationen für einzelne Vertriebsländer 9 Teil II - Treuhandvertrag 10 I. Allgemeine Bestimmungen 10
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Verkaufsrestriktionen. Allgemein dürfen Anteile des OGAW nicht in Jurisdiktionen und an Personen angeboten werden, in denen oder denen gegenüber dies nicht zulässig ist. Die Anteile des OGAW sind nicht in allen Ländern der Welt zum Vertrieb zugelassen. Bei der Ausgabe, Umtausch und Rücknahme von Anteilen im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur An- wendungAnwendung. Bei der Ausgabe, Umtausch und Rücknahme von Anteilen im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Anteile der Teilfonds des Fonds dürfen insbesondere innerhalb der USA weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. Die Anteile wurden und werden nicht nach dem United States Securities Act aus dem Jahr 1933 in seiner gel- tenden Fassung (das "Gesetz von 1933") oder nach den Wertpapiergesetzen eines Bundesstaates oder einer Gebiets- körperschaft der Vereinigten Staaten von Amerika oder ihrer Territorien, Besitzungen oder sonstiger Gebiete registriert, die ihrer Rechtshoheit unterstehen, einschliesslich des Commonwealth von Puerto Rico (die "Vereinigten Staaten"). Die Anteile dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch an oder für Rechnung von US-Personen (im Sinne der Defini- tion des Gesetzes von 1933) angeboten, verkauft oder anderweitig übertragen werden. Spätere Übertragungen von An- teilen Anteilen in den Vereinigten Staaten bzw. an US-Personen sind unzulässig. Die Anteile werden auf der Grundlage einer Be- freiung Befreiung von den Registrierungsvorschriften des Gesetzes von 1933 gemäss Regulation S zu diesem Gesetz angeboten angebo- ten und verkauft. Die Verwaltungsgesellschaft wurde und wird weder nach dem United States Investment Company Act aus dem Jahr 1940 in seiner geltenden Fassung noch nach sonstigen US-Bundesgesetzen registriert. Dementsprechend werden An- teile weder in den Vereinigten Staaten noch an oder für Rechnung von US-Personen (im Sinne der Definition des Geset- zes von 1933) angeboten, verkauft oder anderweitig übertragen. Die Anteile wurden von der US-Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (der "SEC") oder einer sonstigen Aufsichtsbe- hörde in den Vereinigten Staaten weder zugelassen, noch wurde eine solche Zulassung verweigert; darüber hinaus hat weder die SEC noch eine andere Aufsichtsbehörde in den Vereinigten Staaten über die Richtigkeit oder die Angemes- senheit dieses Prospektes bzw. die Vorteile der Anteile entschieden. Dieser Prospekt darf nicht in den Vereinigten Staaten in Umlauf gebracht werden. Die Verteilung dieses Prospektes und das Angebot der Anteile können auch in anderen Rechtsordnungen Beschränkungen unterworfen sein. Anteile der Teilfonds des Fonds dürfen ferner Bürgern der USA oder Personen mit Wohnsitz in den USA und/oder anderen natürli- chen natürlichen oder juristischen Personen, deren Einkommen und/oder Ertrag, ungeachtet der Herkunft, der US-Einkommens- steuer Einkommenssteuer unterliegt, Finanzinstituten, die sich nicht den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Acts ("FATCA", insbesondere der Sections 1471 - 1474 des U.S. Internal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkom- mens Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich nicht soweit erforderlich bei der US-Steuerbehörde als ein an FATCA teilnehmendes teilneh- mendes Institut anmelden sowie Personen, die gemäss Regulation S des US Securities Act von 1933 und/oder dem US Commodity Exchange Act in der jeweils aktuellen Fassung als US-Personen gelten, weder angeboten noch ver- kauft verkauft oder ausgeliefert werden. Die Teilfonds dürfen Der Fonds darf somit insbesondere von folgenden Investoren nicht erworben wer- den werden (keine abschliessende Aufzählung): · US Bürger, inkl. Doppelbürger; · Personen, die in den USA wohnen bzw. ein Domizil haben; · Personen, die in den USA ansässig sind (Green Card Holders) und/oder deren hauptsächlicher Aufenthalt in den USA ist; · In den USA ansässige Gesellschaften, Trusts, Vermögen, etc.; · Gesellschaften, welche sich als transparent für US Steuerzwecke qualifizieren und über in diesem Abschnitt ge- nannte genannte Investoren verfügen, sowie Gesellschaften, deren Ertrag im Rahmen einer konsolidierten Betrachtung für US Steuerzwecke einem in diesem Abschnitt genannten Investoren zugerechnet wird; · Finanzinstitute, die sich nicht den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Acts ("FATCAFAT- CA", insbesondere der Sections 1471 - 1474 des U.S. Internal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkommens Abkom- mens mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich nicht soweit erforderlich bei der US-Steuerbehörde als ein an FATCA teilnehmendes Institut anmelden; oder · US Personen definiert in der jeweils gültigen Fassung der Regulation S des United States Securities Act 1933. Allgemein dürfen Anteile des OGAW nicht in Jurisdiktionen und an Personen angeboten werden, in denen oder denen gegenüber dies nicht zulässig ist.
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